Sieghart Siegermann
Freienstr. 7
70007 Freienbergstadt
An ... Rundfunk
z.Hd. Frau/Herrn Intendant...in ...
- persönliches Büro -
Zwangsfunkstraße 88
88088 Unfreiheitsstadt
Betrifft: AZ oder Mediensteuer-Nummer .... (Ihre Tarnbezeichnung: "Beitrags"-Konto)
Sehr geehrte... Intendant... ..................................!
78. --'ECA-BARZ_ --1
Hiermit beantrage ich, mir das Recht auf Barzahlung einzuräumen.
Sofern Sie dies nicht einräumen wollen, bitte ich, Ihre Forderung auszusetzen, bis das BVerwG hierüber entschieden haben wird, und bis dahin alle Fristen Ihrerseits auszusetzen. Das BVerwG-Aktenzeichen und der Stand, alles ist weiter unten in diesem Schreiben ersichtlich.
78. --'ECA-BARZ_ --2
Es ist überflüssig, mir Ihre übliche Textbaustein-Pseudo-Jura zu senden.
Ihr üblicher Textbaustein-Standardbrief:
Ihr "Abwimmel-Schreiben" ist meines Erachtens "manipulative Pseudo-Jura", was ich im Rahmen der Meinungsfreiheit verfahrensintern als Meinung bekunde. Das mag denn etwa wie folgt aussehen, wurde berichtet:
"Barzahlung ist nicht möglich“,
"Grundlage RBStV", "bundeseinheitliche Rechtsprechung",
"durch Rechtsaufsichtsbehörden geprüfte Satzungen",
"Verwaltungspraktikabilität in Massenverfahren".
Dann kommen ja wohl Ihre Beispiele zur nicht möglichen Kfz-Zulassung ohne Lastschrift-Einzug.
Zudem wird § 14 BbankG als unmaßgeblich bezeichnet
und Sie nennen dann wohl auch gerne VG Regensburg vom 14.04.2016, Az. RO3K16.172.
Danach kommt eine Minimalst-Information über BVerwG-Urteil auf Grundlage von 2 Revisionsverfahren.
Auch Minimalst-Hinweis auf das anhängige EuGH-Verfahren.
Es ist überflüssig, mich in dieser Weise abwimmeln zu wollen. .
Dann zwingen Sie mich zur Klage mit Antrag auf Aussetzung.
78. --'ECA-BARZ_ --3
Im Klageverfahren hätten Sie dann Folgendes zu erwarten:
So aus einem anderen Verfahren mir berichtet:
"... hat der Kläger unter dem XX.YY.2019 die Bezahlung des Rundfunkbeitrags in Bar angeboten.
Der Beklagte hat den Kläger auf bargeldlose Zahlung verwiesen."
"Vor diesem Hintergrund hält das Gericht angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschlüssen vom 27. März 2019 in zwei Verfahren (BVerwG 6 C 6.18 und 6 C 5.18) vorgenommenen Verfahrensaussetzungen und Vorlage von (jeweils gleichlautenden) Fragen zur Entscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), über die dieser - soweit bekannt - noch nicht entschieden hat, die Verfahrensaussetzung (in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO) für geboten."
"Das Verfahren bei dem Verwaltungsgericht kann mit Rücksicht auf ein bereits anhängiges Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH zu entscheidungserheblichen Rechtsfragen ausgesetzt werden (vgl. Stuhlfauth in: Baden/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung-Komm. , 7. Aufl. 2O18, § 94 Rdnr. 5; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung-Komm, 24. Aufl.2018, § 94 Rdnr. 20, jeweils m. w. N.)."
"Dies gilt auch dann, wenn die Auslegung von Unionsrecht Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens ist (vgl. Lang in: Sodan/ Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung-Großkomm., 5. Aufl. 2018, § 94 Rdnr. 57, 58 m. w. N.)".
"Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verfahrensaussetzung bis zum DD. MM. 2020."
Zustimmung zur Aussetzung erfolgte:
Der Bürger berichtet den Erhalt der Kopie eines Schreibens der LRA an das VG... Inhalt (nur ein Satz):
"... ist der Beklagte mit der vom Gericht beabsichtigten Verfahrensweise einverstanden."
Das ist also das erste Mal, das dieses Bürgers Rundfunkanstalt derselben Meinung ist wie er. Das man das noch erleben darf.
Das Gericht entschied die Aussetzung:
"Das Verfahren wird bis zur Entscheidung über die mit Beschlüssen des BVerwG vom 27.03.2019 {BVerwG 6C 5.18 und 6 C 6.18} vorgenommenen Vorlagen an den EuGH ausgesetzt."
Aus der Begründung: Anwendung § 94 VwGO und diverse Kommentarstellen.
Vermutliche Vergilbungsdauer der Akte demnach:
Es wird nach der Entscheidung des EuGH (in 2 Jahren)) dann auch erst noch die finale Entscheidung in den zwischenzeitlich ausgesetzten Verfahren am BVerwG abzuwarten sein:
BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
Zum Inkasso kommt es dann nie, weil die Rundfunkabgabe vielleicht bald untergeht?
Bis dass das Verwaltungsgericht entscheiden wird, dürften rund 3 Jahre vergangen sein. Ob das jetzige Abgabensystem überhaupt noch existiert, bleibt abzuwarten. Also ein kluger richterlicher Entscheid nach einem klugen Bürger-Antrag.
78. --'ECA-BARZ_ --4
Und wer trägt dann die Kosten? Sie als beklagte ARD-Anstalt.
So ist jedenfalls meine Meinung zur Rechtslage; denn:
Sie wurden von mir auf den Wartebedarf hingewiesen.
Das meines Erachtens zu erwartende gerichtliche Ergebnis erhielten Sie von mir berichtet, dies auch ohne Gerichtsverfahren. Sie haben mich also mutwillig gezwungen, Gerichtskosten entstehen zu lassen. Mein Kostenantrag bei der Klage wird sein:
Kosten auf jeden Fall zu Ihren Lasten, selbst wenn das BVerwG letztlich meine Meinung des Barzahlungsrechts verwerfen würde.
Mit freundlichem Gruß
Siegrfried Siegmann.