81. --'ECA-BARZ_ --1
Briefentwurf für brave liebe Bürger:
Sieghart Siegermann
Freienstr. 7
70007 Freienbergstadt
An ... Rundfunk
z.Hd. Frau/Herrn Intendant...in ...
- persönliches Büro -
Zwangsfunkstraße 88
88088 Unfreiheitsstadt
Betrifft: AZ oder Mediensteuer-Nummer .... (Ihre Tarnbezeichnung: "Beitrags"-Konto)
Sehr geehrte... Intendant... ..................................!
A1. Sie diskriminieren mich, weil Nichtzuschauer:
1.a) Als "bekennender Nichtzuschauer" der meines Erachtens staatsnahen und qualitätsfernen Anstalten "ARD, ZDF etc." werde ich diskriminiert, indem ich mein Recht auf Meinungsfreiheit - also auf Gegnerschaft - nicht ausprägen darf, sondern subventionieren soll, was ich in meiner freien Meinungsbildung wegen zu geringen Niveaus als Förderung von Bildungsferne ablehnen muss.
1.b) Mein Recht auf Meinungsfreiheit wird ferner diskriminiert, indem mit der finanzielle Spielraum für Medien limitiert wird, die ich als qualitativ deutlich überlegen empfinde (Bildung, Politik, Demokratie).
1.c) Nichtzuschauer dürfen nicht im Sinn von "Typisierung" diskriminiert werden. Das Tolerieren von eventuellen Verstößen in diesem Sinn ist, wenn überhaupt, beschränkt auf rund 3 Prozent Betroffenen-Anteil. Gerade bei Diskriminierung darf das ohnehin nicht gelten. Schließlich geht es da vor allem um Minderheitenschutz. Aber selbst wenn man für den Gesichtspunkt "Nichtzuschauer" das Prinzip der "Typisierung" für anwendbar hält, so steht die statistische Realität dem entgegen:
(1) Rund 30 % Anteil der Nichtzuschauer am Bevölkerungsdurchschnitt.
(2) Bei Personen bis Alter 30 rund 95 % Nichtzuschauer.
A2. Sie diskriminieren mich, weil ich "beihilfenlos lebender Geringverdiener" bin.
2.a) Befreit werden durch Sie nur solche Geringverdiener, die "von anderer Leute Geld leben müssen" (es wollen und es auch nicht vermeiden können oder wollen).
2.b) Ich gehöre zu denjenigen, die von ebenso wenig oder etwas weniger Geld leben, also beihilfenberechtigt wären, aber ohne "Geld anderer Leute leben wollen" und dies auch "irgendwie können".
Es gibt keine Rechtsgrundlage im Gesetz für diese Diskriminierung.
2c) Im Gegenteil gilt ausdrückliche Rechtsprechung, diese Diskriminierung zu unterlassen als Ausfluss von Artikel 1 Grundgesetz: Die Menschenwürde schützt unter anderem durch die Unantastbarkeit des Existenzminimums durch staatliche Abgaben. Dies gilt sicherlich insbesondere, soweit zugleich Nichtzuschauer, also ohne Inanspruchnahme irgendeiner Leistung. - Nachweis:
2011: BVerfG 1 BvR 665/10 (2011-11-09) , siehe insbesondere die Schlusszeilen: Recht auf individuelle Härtefallprüfung.
2019: Urteil BVerwG 6 C 10.18 - siehe den Anteil der in der Tat durch oberste Richter formulierten Randnummern 1 bis 29.
A3. Sie diskriminieren mich, weil ich "nur kleiner" Inhaber einer "nur kleinen" Betriebsstätte bin.
3.a) Die Betriebsstättenabgabe ist nach ihren Erhebungsregeln eine "Arbeitnehmer-Kopfsteuer", Inkasso in Form von Arbeitgeber-Abführpflicht. Durch einen Stufentarif wird diese finanzwissenschaftliche Faktenlage seiit 2013 bis heute erfolgreich verschleiert.
3.b) Ich bin demnach gegenüber der Großwirtschaft diskriminiert; denn diese führt pro Arbeitnehmer nur rund 5 Prozent ab, verglichen mit den Kleinen der Wirtschaft. Jede derartige Ungleichbehandlung ist neben Verstoß gegen unmittelbares Diskriminierungsrecht auch ein Verstoß gegen den spezifischeren Diskriminierungstyp gemäß "Wettbewerbsrecht": Nach den rein formalen Kriterium der Betriebsgröße werden die Großen gegenüber den Kleinen privilegiert. Im gesamtwirtschaftlichen Ergebnis handelt es sich dann immer um eine gleichheitswidrige unzulässige "Umverteilung von unten nach oben".
3.c) Inwieweit die Betriebsstättenabgabe überhaupt legitim sein kann, diese Frage lasse ich hier einmal ohne Erörterung: Jedenfalls habe ich Anspruch auf Absenkung auf 5 Prozent. Um Bestätigung und gleichlautende Buchung wird freundlich gebeten.
Mit dem Bagatellbetrag von unterhalb 5 Euro pro Jahr - so wohl für die meisten Kleinbetriebe und Freiberufler - werden die meisten Kleinbetriebe und Freiberufler sich notgedrungen pragmatisch innerlich arrangieren können, egal, ob legal oder illegal.
3.d) Ob bei dieser Wahrung der Rechtslage ihre Inkassokosten oberhalb der Einnahmen liegen würden, ist nicht mein Problem. Es bleibt den ARD-Zuständigen unbenommen, intelligentere Gesetze zu fördern oder zu fordern.
B1. Rechtsgrundlagen bezüglich Diskriminierung:
a) Im Grundgesetz die vordersten Artikel über die Grundrechte.
b) Die EU-Charta.
c) Die Europäische Konvention der Menschenrechte.
d) Regeln gegen Diskriminierung gemäß Bundesrecht und Landesrecht.
B2. Schadensersatz wegen Diskriminierung:
Dies ist besonders intensiv im Berliner Landesrecht ausgestaltet, wobei die diskriminierende Stelle die Beweislast für behauptete Nichtdiskriminierung trifft. - Quellen nach Stand 2020-06:
https://www.berlin.de/sen/lads/recht/ladg/materialien/ladg-text-agh.pdf
https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/antidiskriminierungsgesetz-droht-fuer-berlin-der-polizei-streik-16802103.html
Im übrigen sei für Schadensersatzansprüche auf die einschlägigen Gesetze, richterlichen Entscheide und rechtswissenschaftliche Kommentarwerke hingewiesen.
B3. Richterliche Teilnahme an Diskriminierung?
Für den Fall, dass Richter jahrelang gegen Vorstehendes verstoßen haben sollten - sicherlich ohne böse Absicht ("Schuld"), aber falls "objektiv" verstoßen haben mögen -, so gilt:
Dann richtet sich die Meinung "Diskriminierung" gegen die Richter. Das Spruchprivileg (Spruchkörper-Privileg) schützt nicht gegen den Vorwurf von Diskriminierung, was auch immer das formale rechtliche Resultat aus einem derartigen Vorwurf werden mag.
Die ARD-Anstalten mögen auf ihre "Staatsferne" pochen, die Richter auf ihr "Spruchprivileg". Der Bürger pocht darauf, dass beide Gruppen dem Diskriminierungsverbot zu unterliegen haben.
Mit freundlichem Gruß
Sieghart Siegermann
C. Das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6. die sozialen Vergünstigungen,
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
N. Und wer trägt im Fall eines Klageverfahrens die Kosten? Sie.
Sie wurden von mir darauf hingewiesen, dass die Belastung beider Seiten mit einem Klageverfahren ausscheiden soll; sondern:
N1. Ich möchte Ihre rechtliche Stellungnahme erhalten und zu den Akten nehmen.
Sodann will ich abwarten, bis Rechtsprechung oder gesetzliche Änderung erfolgt. Sodann möchte ich meine Rechte auf Rückzahlung ausüben. Zu deisem Zweck werden alle Zahlungen unter Vorbehalt geleistet, was hiermit erklärt ist. Dies erstreckt sich auch auf alle etwaigen Zahlungen an Sie seit 2013.
N2. Sollten Sie mich dennoch durch formelle Bescheidung zu einer gerichtlichen Klage zwingen, so wäre dies meines Erachtens rechtsmissbräuchlich,
da Ihnen daraus keinerlei Vorteile erwachsen können. Sie hätten mich dann mutwillig gezwungen, Gerichtskosten entstehen zu lassen. Mein Kostenantrag bei der Klage würde dann sein:
Kosten auf jeden Fall zu Ihren Lasten, selbst wenn ich im Klageverfahren durch ihre bekannte prozessuale Machtkompetenz unterliegen würde.
N3. Ihre Mitteilungen zu Rechtssachen sind nach Meinung von Kritikern in der Regel ein "Textbaustein-Agglomerat" ohne erkennbaren Vorgangsbezug.
Derartiges ist ohnehin kein rechtswirksamer Entscheid, so dass dies auch keine Klagepflicht auslösen kann. Ihre anderslautende Rechtsbelehrung wäre unmaßgeblich. So lange Ihre Bearbeitung nicht über derartige "Pseudo-Jura" hinauskommt, kann meines Erachtens eine Klagepflicht noch gar nicht ausgelöst werden.
N4. Soweit in Bürgerforen derartige "Entscheide" veröffentlicht wurden,
ist meine Meinung, dass fast nie die Voraussetzungen für eine Klagepflicht gegeben sind. Dies würde jedem Versuch der Selbsttitulierung entgegengehalten werden. Einer ersten Verfassungsbeschwerde gegen "moderne" "Textbaustein-Pseudo-Jura" darf die Rechtswissenschaft mit Interesse entgegen sehen. Es ist nicht mein Anliegen, der Beschwerdeführer dafür zu werden, es sei denn, dass sie mich dazu zwingen.