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   v. 13. April 2024
Fernsehsteuer verfassungswidrig (Rosso-Aktion)




 img: pev_bkana_title

Fernsehsteuer (Tarnbezeichnung "Rundfunkbeitrag": Rund 20 rechtliche Fehler

Verfassungsrechtliche Analyse in bürger-verständlicher Sprache:


FERNSEHSTEUER VERFASSUNGSWIDRIG (Rosso-Aktion):
"infosteuer" (Tarnbezeichnung "Rundfunkbeitrag"): Geliefert wird der Beweis der weitgehenden verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit des zwangsweisen Rundfunkbeitrags. Der juristisch fundierte Beweis der Unzulässigkeit, auf den Sie schon immer gewartet hatten. Hier wird der größte Bürgerkonflikt im Land analysiert. Die Unzulässigkeit wird belegt. Sobald Sie bei Widersprüchen und Verfahren die Rechtsfragen vertiefen wollen, sind diese Seiten für sie ein Muss. Eine Sammlung und geordnete rechtliche Analyse aller wichtigen Rechtsverstöße, ihrer Ursachen, ihrer Vorgeschichte und was man dagegen tun kann.

Hier wird es Punkt für Punkt analysiert:

Darf der Staat allen Bürgern heutzutage noch einen Rundfunkbeitrag abzwingen? GEZ? Beitragsservice? Zwangsbeitrag für Fernsehen ARD ZDF. Rundfunk. Deutschlandradio? - Nein, der Staat darf es nicht; oder jedenfalls "heutzutage nicht mehr".
Endlich wurden für friedliche wie auch für Wutbürger die Rechtsgrundlagen systematisch aufbereitet. Jura, aber endlich verständlich für alle. Übersichtlich, rechtlich klar. Endlich begreifen, wieso Sie wirksame Widersprüche machen können.

Nach der Lektüre dieser rechtlichen Analyse müssen Sie nicht mehr über Staat und Parteien fluchen, sondern Sie können gegen Unrecht effizient handeln.

Verweigerung: Wie Sie den Beitrag nicht mehr zahlen.
Vorbehalt: Oder unter Vorbehalt für eventuelle spätere Rückzahlung.
Widerspruch: Wie Sie widersprechen. Ob Sie vor Gericht klagen sollen?
Verwaltungsgericht? Verfassungsbeschwerde? Landesverfassungsgericht? Bundesverfassungsgericht?
Oder von Klagen anderer nutznießen?
Wie Sie Mitteilungen des Beitragsservice oft anfechten können - auch rückwirkend für mehrere Jahre.

Die Welt wird nicht dadurch besser, dass Sie im Internet klug kommentieren, wieso die Welt welche Fehler hat. Sie wird nur dann besser, wenn Sie Ihre Zeit besser verwenden, indem Sie handeln. Nebenbei könnte es Ihnen Geld verdienen.

Der Beispieltext-Service liefert Ihnen Textbeispiele der Widersprüche und Eingaben und Geldrückforderungen anderer. Wie erfahren Sie mehr?
Sie müssen bitte nachstehend per E-Mail Kontakt aufnehmen. Sie werden sodann über alles Weitere informiert. Ins Wasser springen und dann schwimmen lernen... Dieser lange Text ist wie alles Neue noch nicht optimal

Eine deutlich verbesserte und erweiterte Fassung kommt bestimmt. Für Sie ist diese bestimmt kostenlos. Machen Sie bestimmt Gebrauch vom Kontaktcoupon.
Leider genügt das Bestellvolumen nicht für die Optimierung der Neufassungen. Je mehr sie andere verweisen auf uno7.org/pde/pev-amenu-de.htm - insbesondere bei Facebook - , desto mehr Leser, desto Aktualisierung und desto mehr zukünftige Arbeitshilfen und von anderen verwendete Schriftsatz-Beispiele.


Wie findet man veränderte Kapital?
Wenn eine aktualisierte Fassung eintrifft, findet man Neues wie folgt:
- Neues im Jahr 2017: Suche nach:       *neu17    
- Neues im Jahr 2018: Suche nach:       *neu18    
- Neues im Jahr 2019: Suche nach:       *neu19     z.B. *neu192 *neu194 *neu199 *19a *19c *201 
- Neues im Jahr 2020: Suche nach:       *neu20     z.B. *neu201 *neu207 

Textbeispiele: Suche nach:
in beiden E-Books: *Annahme verweigert -
nur in "Fernsehsteuer verfassungswidrig": --- *Intendanten: *Erster Widerspruch ---
--- *Härtefallantrag --- *Härtefallprüfung --- *Geringverdiener *Niedrigverdiener *Existenzminimum ---
--- *Nichtzuschauer (komm mehrfach vor) --- *Gewissen --- *Betriebsstätte
--- *Beweisanträge ---- *Automatische Verarbeitung --- *Bilanz *Abtretung ---
--- *Staatsnähe *Staatsferne *Rundfunkrat --- *Steuer (kommt mehrfach vor)

INHALT / Hauptrubriken

Identisch für 2 E-Books. Einzelne Rubriken gibt es nur in 1 der 2.
Schnellsuche: Wichtiges im Text oft mit Stern markiert. Beispiel: *STAATSFERN
- (Entspricht den "# hashtags" von Twitter usw.usw..)

-'A... -- Einführung, Allgemeines, konkrete Maßnahmen
-'AU... -- Rechtliches: Einführung und Allgemeines
-'AV... -- Politisches: Einführung und Allgemeines
---
-'EC... -- Inkasso
-'KC... -- Statistik
---
-'PP... -- Medien (auch Internet), Presse, Verlage, Fernsehen, Radio, ...
-'PPE... -- (und -'PEV ) Rundfunkabgabe ="Infosteuer" ("Rundfunkbeitrag)
-'PPS... -- Medien-Unternehmen
-'PPU... -- Medienrecht
---
-'S... -- Betriebliches, BWL,...
-'SB... -- Organisation, Verwaltung, ...
-'SN... -- Steuern, Abgaben, Datenbearbeitung
-'SP... -- Wettbewerb, Markt, Kartellrecht,...
-'SY... -- Missstände, Korruption, Veruntreuung, Wirtschaftsstraftat,...
---
-'U.. -- Rechtsordnung, Gerichte, Rechte durchsetzen
-'UBE... -- Kosten für Rechtsverfolgung
-'UBF... -- Administrierung / Rechtssachen
-'UBJ... -- Rechtsnormen: Gesetze, Verordnungen,...
-'UBK... -- Rechtsprechung
-'UBS... -- Anwälte, Rechts-Service, ...
-'UBU... -- Grundrechte, Verfassungsrecht, Verfassungsgericht
---
-'V... -- Politik
-'VEY... -- Niedrig-Einkommen: Berücksichtigung, Freistellung, Senkung
-'... --


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2.   --'PPA-WIKI_ --
WIKIPEDIA als Quelle zum Weiterlesen

Für Sie ausgewertet: WIKIPEDIA über die "Infosteuer".

Diese Arbeitshilfen gegen staatliche Rechtsfehler verweisen oft auf WIKIPEDIA, soweit es Fakteninformation anbetrifft. Im Text-Dokument, das Sie jetzt gerade lesen, sind nur die jeweiligen Hauptinformationen eingefügt. Es besteht Beschränkung auf dasjenige, was von Interesse ist für die Verweigerung oder Teil-Verweigerung der "Infosteuer" (Tarnbezeichnung "Rundfunkbeitrag").

Sofern Sie mehr Details wünschen, helfen die oft angegebenen Links zu Wikipedia-Artikeln.

Erfreulicherweise liefert WIKIPEDIA recht ausführliche Informationen über das "Staatsfernsehen" und über damit zusammenhängende Gesichtspunkte. Die Summe der entsprechenden Informationen in Wikipedia hat den Umfang mehrerer Bücher.

In WIKIPEDIA gibt es übrigens unter anderem eine Gesamtübersicht der dortigen Artikel über unser Thema.

Hier ist diese Gesamtübersicht:
(Link nach Stand 2016-06) de.wikipedia.org/wiki/Kategorie:ARD




3.   --'KCP-STM-LIS_ --
Liste der *Statistikquellen ARD, ZDF, Medien,...

3.   --'KCP-STM-LIS_ --1
Umfassendste "Statistik / visuell": *McKinsey 2018-09

Dies ist von Einmaligkeitswert und muss unbedingt gesichtet werden:
"Die Rolle des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) in der heutigen Medienlandschaft"
mckinsey.de/files/170918_die_rolle_des_oerr_in_der_he utigen_medienlandschaft.pdf
--- beim Link die Leerzeichen entfernen! ---
Es gibt keine auch nur annähernd vergleichbare Schaubilder-Darstellung der ausschlaggebenden statistischen Daten. Die visuelle Darstellungsweise zeigt alle wesentlichen Aspekte.

Laut Studie, diese sei von niemandem bezahlt worden. Sagt Firma McKinsey. McKinsey, bekannt für kostenlose gute Werke. Aha.
Übrigens, der Mann, der rund 5 Billionen US-Dollar verwaltet (Larry Fink), verwaltet hierdurch 8,79 % Anteile an der Mediengruppe ProSieben. Das ist der größte "Einzelaktionär" an ProSieben. Aha.
Quelle: Welt N24 BlackRock Beteiligungen an deutschen Firmen welt.de/wirtschaft/gallery159306584/So-viele-Ant eile-haelt-BlackRock-an-deutschen-Firmen.html
--- beim Link die Leerzeichen entfernen! ---

Hypothetische Frage: Was würden die Fernsehsender WELT (früher: N24) und ProSieben wohl als Gebot abgeben, sollte es zu Privatisierung und Zerschlagung von ARD, ZDF,... kommen mit Verkauf der Einzelteile an die Meistbietenden?

3.   --'KCP-STM-LIS_ --2
Umfassendster International-Vergleich": CBC Radio Canada 2016-04

Auf 65 Seiten die meisten Länder von West- und Südeuropa mit detaillierter Beschreibung der Fernsehsender-Finanzierung für das staatlich organisierte Fernsehen.
2017-09 gesichtete Fundstelle, Studie vom 11. April 2016:

cbc.radio-canada.ca/_files/cbcrc/documents/latest-stu dies/nordicity-public-broadcaster-comparison-2016.pdf
--- beim Link die Leerzeichen entfernen! ---

Abschnitt 3.1 (Seite 13): Deutschland ist unter den größeren Ländern mit Abstand am teuersten (rund 100 € pro Kopf im Jahr). in Frankreich kostet es die Hälfte. In den USA kostet es rund 3 € pro Kopf (übrigens, das pro Jahr).
Abschnitt 5.1. (Seite 27): Deutschland ist das einzige Land mit einer Wohnungseinheiten-Abgabe (Tarnbezeichnung "Haushaltsabgabe", eine getarnte "Infosteuer" mit Erhebungs-Willkür). Bei den anderen Ländern ist es überwiegend eine Fernsehgerät-Abgabe.

3.   --'KCP-STM-LIS_ --3
Statistik-Quellen: Über Zuschauerverhalten

Diese Informationsquellen werden hier für weitere Analysen aufgelistet.
(Nicht laufend aktualisiert. Die Fundstellen ermöglichen das Finden von Neuem.)

a)   "Wer schaut - hört was?" Mediennutzung, Werbung usw.
Mediendaten - grafisch dargestellt
2017-02 hier: ard-werbung.de/media-perspektiven/projekte/ardzdf-st udie-massenkommunikation/
--- beim Link die Leerzeichen entfernen! ---




4.   --'AUBB-INTEND_ --
A. An *Intendanten: *Erster Widerspruch. ( *neu183 )


Erstfassung 2016-06. Durchgreifend überarbeitet 2019-03.

4.   --'AUBB-INTEND_ --1
A1. Briefe nie an den sogenannten
"Beitrags"-"Service", sondern an die Intendanten (persönliches Büro)?


Eine häufige Empfehlung lautet:
Ihre Beschwerden seien an den Intendanten Ihrer zuständigen Fernsehanstalt zu senden, also nicht an das schwer definierbare Kölner Gebilde, das sich "Beitrags"-"Service" nennt.


In diesem Sinn beispielsweise in WIKIPEDIA:
In 2016-06 von (Für Anzeige das Leerzeichen vor "Deu..." aus dem Link entfernen!)
de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_ Deutschlandradio_Beitragsservice

"Adressaten für jegliche Beschwerden über die Tätigkeit der GEZ sind wegen deren fehlender Rechtsfähigkeit die Intendanten der jeweiligen regional zuständigen Rundfunkanstalten."

(Anmerkung: Statt "GEZ" gilt seit 2013 das "Schönsprech-Vokabular" unserer "Wahrheits-Ministerien": "Beitrags"-"Service". Für wie dumm halten die Abgebobenen da oben im Wolkenkuckucksheim der Politik eigentlich ihre Wähler?)

4.   --'AUBB-INTEND_ --2
A2. Sofern Sie sich dieser Meinung anschließen: Ihre Bearbeitung von allem würde dann mit der Ermittlung des Intendanten starten:

(1) Zunächst müssen Sie die Website Ihrer zuständigen Landes-Sender-Anstalt aufrufen. Wenn Sie nichts Besseres wissen, geben sie deren Namen bei Google ein und schon dürften Sie am Ziel sein.
(2) Auf der Startseite der Sender-Website müssen Sie den Link "Impressum" suchen.
(3) Dort finden sie vermutlich bei allen Sender-Anstalten den Intendanten-Namen (Mann oder Frau oder "Diverse") und die Postadresse.

4.   --'AUBB-INTEND_ --3
B.1. Briefbeispiel "an die Intendantin":

B1.a) Hier folgt sogleich ein hierher überlassener Brief-Entwurf als Beispiel in diesem Sinn.

In diesem Fall reagierte der Bürger sofort auf die erste Information, er müsse angeblich zahlen. Es war also noch kein Klageverfahren in konkreter Planung. Der Bürger und Nichtzuschauer von ARD, ZDF,... rechnete noch - einfältig wie wir fast alle zu Beginn - , mit einem energischen Schreiben dem Spuk ein Ende zu bereiten.

Der Brief wurde wohl in etwa so von diesem Bürger tatsächlich verschickt.
Zum Zweck der Verallgemeinerung sind diverse Details des ursprünglichen Beispiels geändert worden oder auch, hier und dort ist für mehr Verständlichkeit etwas ergänzt worden.

B1.b) Solche Brief-Beispiele werden nie im Sinn von Empfehlung übermittelt,

sondern nur als Denkanregung. Sie können und sollten im Fall von Verwendung den Text auf Ihren Fall bezogen anpassen.
Natürlich unbedingt den Empfänger ändern, also mit der Adresse der Fernsehanstalt Ihres Bundeslandes.

B1.c) Ferner gilt wie immer: Eine Gewähr für rechtliche Richtigkeit wird nie übernommen.

Was Sie machen oder nicht machen, entscheiden Sie in voller eigener Verantwortung. Oder wie es so schön heißt: "Für alles Weitere wenden Sie sich bitte an den Anwalt Ihres Vertrauens."
Und übrigens, Anwälte, die Vertrauen verdienen, doch, so etwas gibt es. Auch im Heuhaufen gibt es zuweilen Stecknadeln. Beispielsweise Ihr eigener Anwalt.

4.   --'AUBB-INTEND_ --4
B.2. Es ist ein Hauptanschreiben für einen langen Schriftsatz.

B2.a) Der Brief selber hat keine eigentlichen Widerspruchsgründe.
In diesem Fall ist es also nur eine Art "Vorblatt" zu einem langen Test der fortlaufend nummerierten Widerspruchsgründe. Das muss




5.   --'PPE-TAX-HIS_ --
Die Regulierung der "Infosteuer" (Tarnbezeichnung "Rundfunkbeitrag")

5.   --'PPE-TAX-HIS_ --1
Vorgeschichte: Die Grundentscheide der Regulierung:

2016-06 von de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkabgabe --- dort zum Weiterlesen - hier nur ein Kurzauszug, soweit wichtig für Gebührenfragen:

"Bevor eine Veränderung der Rundfunkgebühr in Kraft treten kann, müssen erst alle Landesparlamente zustimmen."

"Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag
Da sich mit den Jahrzehnten die ursprünglichen Rahmenbedingungen geändert hatten und die gerätegebundene Gebührenpflicht von vielen Bürgern als Zwang wahrgenommen


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Binnen 7 Tagen; inklusive Aktuell-Info-Nachtrag (.pdf). Bitte vermerken Sie in Ihrer E-Mail:

Betrifft: Fernsehsteuer verfassungswidrig
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Bestellbearbeitung erfolgt gegenwärtig noch von Hand. Das funktioniert dann also problemfrei.
 


*FFF.   Gutachten und Analysen.
Übersicht: Themenkreis "Befreiung, weil verfassungswidrig":
► BBA. bis ► BBR.Die Befreiungsrechte der Geringverdiener: BVerfG, BVerwG.
► FNB. ► FNE.Die Befreiungsrechte der Nichtzuschauer. 30 bis 94% sind es.
► FNE1. Der *Nichtzuschauer ist ohne " *Möglichkeit der *Nutzung".
► FSB. ► FSD.   Befreiungsantrag "Betriebsstättenabgabe": Textbeispiel.
► FSE.   Betriebsstätten: Zu befreien von 95 bis 100 % der Abgabe.
Übersicht: Themenkreis "ist Steuer, nicht Beitrag, weil...":
► BAB.   Analyse: Ist Steuer, Gesetz nichtig: Nichtzuschauer-Falschinkasso.
► FFH1.   32er Beirat Bundesfinanzminist.: Ist Steuer! Neuordnung ARD, ZDF!
► FFF1.   ~2016 *Statistische Bundesamt und EU: Rundfunkabgabe ist "Steuer".
► FTE.   "Medien"-"Steuer" - Tarnbezeichnung "Rundfunk"-"Beitrag".
► PSF1. ► PSF2.   Es ist "Medien"-"Steuer", nicht "Rundfunk"-"Beitrag".
► UBUN.   Streitschrift von Dr. Hennecke: "Steuer", nicht "Beitrag".
Übersicht: Themenkreis "ist verfassungswidrig, weil...":
► FFF2.   2013 *Wissensch. Dienst des Bundestags: Betr.-Abg. verfassungswidrig.
► FFF3. ► FFF4.   2013, 2014 Verfassungswidrig. *Bölck *Geuer
► FFF6.   2013 Unzulässig! Prof. *Degenhart ; *Jacobj u. *Kappe,
► FFF7.   2016 Unzulässig: RA Dr. *Pagenkopf. Richter am BVerwG a.D.
► FFF8.   Prof. Paul *Kirchhof: Fehler beim Betriebsstätten-Beitrag?


*FFF1. Statistisches Bundesamt: Die Betriebsstättenabgabe ist "Steuer".

a1) Bürger X hat das Statistisches Bundesamt befragt:
   fragdenstaat.de/anfrage/eurostat-esa2010-rundfunkbeitrag/
Wie man aus der Zitat entnehmen kann, wird in der europäischen Statistik nach ESA2010 der angebliche Rundfunk."Beitrag" als Steuerzahlung betrachtet.
Die Frage lautete: Betrachtet das Statistische Bundesamt den angeblichen Rundfunk-"Beitrag" ebenfalls als Steuerzahlung gemäß europäischen Vorgaben?


a2) Die Antwort des Statistischen Bundesamts:
(Hier hinzufügt: Nummerierung (...) und Hervorhebungen.)

(1) "Wie in der zitierten Quelle schon ausgeführt wurde, wird der Rundfunkbeitrag in den VGR (Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen) konzeptgemäß tatsächlich als "Steuer" gebucht."
"Dies findet sich beispielsweise auch in WiSta 1/2017, S. 17"
   destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/2017/01/Wista_1_2017.pdf?__blob=publicationFile

 
 

FFF1.a2) (2) "Rundfunkbeitrag ab 2013"

"In Deutschland gibt es sowohl öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten als auch privatrechtliche Sender, die sich unterschiedlich finanzieren. Bis einschließlich 2012 finanzierten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr Programm auf Basis der Rundfunkgebühren (einschließlich TV-Gebühren), die sich am Vorhandensein von Fernseh- und Rundfunkgeräten in einem Haushalt oder Unternehmen orientierten. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wurden diese Gebühren als Verkauf einer Dienstleistung und damit als Produktionswert der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gebucht. Auf der Verwendungsseite wurden sie als Käufe behandelt:
Die von privaten Haushalten gezahlten Rundfunkgebühren waren Konsumausgaben der privaten Haushalte, die von Unternehmen gezahlten Rundfunkgebühren stellten Vorleistungskäufe dar."

(3) "Seit 2013 gilt eine neue Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten auf Basis eines Rundfunkbeitrags. Für private Haushalte gilt, dass je Haushalt ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden muss, unabhängig vom Vorhandensein der TV- und Rundfunkgeräte – also sogar, wenn kein Gerät vorhanden ist. Unternehmen und andere Institutionen zahlen den Rundfunkbeitrag je nach Anzahl der Betriebsstätten und der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten je Betriebsstätte im Jahr."

(4) "Da damit nicht mehr die Nutzung maßgebend ist, wird der Rundfunkbeitrag in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer gebucht (sonstige direkte Steuern und Abgaben).
Damit erzielen die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten keine Umsätze aus Rundfunkleistungen mehr und werden zu Nichtmarktproduzenten, die sich überwiegend über öffentliche Abgaben finanzieren. Daher werden sie ab 2013 nicht mehr als Marktproduzenten im Sektor S11 „nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“, sondern als „private Organisationen ohne Erwerbszweck“ im Sektor S15 klassifiziert."

(5) "Ihr Produktionswert wird ab 2013 entstehungsseitig über die angefallenen Kosten ermittelt. Auf der Verwendungsseite des Bruttoinlandsprodukts erhöhen sich ab 2013 die Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck,
während sich die Konsumausgaben der privaten Haushalte verringern.
Neben der Entstehungs- und Verwendungsseite des Bruttoinlandsprodukts ist auch die Verteilung betroffen: Der neue Rundfunkbeitrag wird ab 2013 in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zunächst als Steuereinnahme des Staates gebucht und dann als Transfer des Staates an die Rundfunkanstalten dargestellt."

 
 

FFF1.b) Prof. Dr. Jörn Kruse* in seiner Bürgerschafts-Rede vom 20.01.2016
z*NEU 2021-06-16 cv_rg
im Kontext des Antrags der Fraktion DIE LINKE "Rundfunkbeitrag endlich sozial gestalten – Zwangsvollstreckungen aussetzen" (Drucksache 2758)

"Der Rundfunkbeitrag ist de facto eine Steuer: [...] Die Umbenennung von „Rundfunkgebühr“ zu 'Rundfunkbeitrag' und die neue Beitragsstruktur zeigt noch deutlicher als vorher, dass der Rundfunkbeitrag de facto eine Steuer ist. Ökonomen haben da keinen Zweifel. 4 von 5 Kriterien für eine Steuer sind erfüllt – nur das Nonaffektationsprinzip nicht, da das Aufkommen nicht zur Gesamtdeckung der staatlichen Haushalte verwendet wird, sondern nur an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten fließt.

Vor allem ist es eine staatliche Zwangsabgabe ohne direkte Gegenleistung. Der Rundfunkbeitrag ist auch deshalb wie eine Steuer zu behandeln, weil der Staat – und damit die Parteien, die in den Ländern die Macht haben – über deren Höhe entscheidet. [...]

Der Hinweis auf die KEF ('Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs') ist dabei eine Verschleierung, weil die KEF den Rundfunkanstalten immer gibt, was sie wollen, allenfalls gekürzt um ein paar Wirtschaftlichkeitsabschläge. Die KEF kann und soll (nach dem Willen der Parteien) aber nicht die eigentlich relevanten politischen Entscheidungen treffen, nämlich die über den Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,,, ,,, und vor allem sein Wettbewerbsverhältnis zum privaten Fernsehen. Weil Letzteres von zentraler Bedeutung ist, sollten die Entscheidungen über die Höhe des Rundfunkbeitrages auch nicht von der Politik, sondern vom Bundeskartellamt oder von der Monopolkommission getroffen oder mindestens jedes Mal überprüft und genehmigt werden." (Zitatende)

Quelle (Aufruf 2021-06)    afd-fraktion-hamburg.de/der-rundfunkbeitrag-ist-wie-eine-steuer-zu-behandeln/
Prof. Dr. Jörn Kruse

de.wikipedia.org/wiki/Jörn_Kruse
- Er war Professor für Wirtschaftspolitik an der Helmut-Schmidt-Universität in Hamburg.
- Ein führender Wissenschaftler für de hier berührten Fragen.

Allerdings waren die nicht-wirtschaftswissenschaftlichen Juristen des Bundesverfassungsgerichts mit dem Entscheid vom 18. Juli 2018 überzeugt, es zweifelsfrei einstimmig (kein Sondervotum) anders zu wissen als der für diese Fragen zuständige Fachwissenschaftler.

 
 


*FFF2.   [Gutacht.:]   2013-02 *Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags: Die Betriebsstättenabgabe ist verfassungswidrig.

Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages:
In seinem Bericht... "Die neue Rundfunkabgabe - Stellungnahme zum Rechtsgutachten des Verfassungsrechtlers Christoph Degenhart".
Fundstelle: WD 10 - 3000 - 007/13 vom 28.02.2013 -
   bundestag.de/blob/411748/bc6946c49133ac4f559b6470AF4f384d/wd-10-007-13-pdf-data.pdf

(im Ergebnis:) "... Beiträge für die Betriebsstätten... die enorme mögliche Abweichung der Beitragshöhe... verstößt ... gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG....würde ... Betriebe in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit verletzen."

*FFF3.   [Gutacht.:]   2014-03 *Bölck, Thorsten (Rechtsanwalt): Verfassungswidrig!

Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
   NVwZ 2014-266 (Heft 5/2014 vom 01.03.2014)
"Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe"

*FFF4.   [Gutacht.:]   2014-02 Ermano *Geuer, Passauer Jurist, wegen Besteuerungscharakter statt "Beitrag":

FFF4.a) Hier Auszug aus einem Interview mit Ermano Geuer, Passauer Jurist, der Beschwerdeführer und wohl der Ursprung der Idee der Anfechtbarkeit von allem wegen Besteuerungscharakter statt "Beitrag":
2014-02-14 in    faz.net/aktuell/feuilleton/medien /rundfunkbeitrag-wir-zahlen-alle-zweimal-12786767.html

FFF4.b) Geuer über einen anderweitigen ablehnenden Entscheid:

"... Man muss sich das Ganze auch aus der Sicht des Praktikers ansehen. Wenn das VG Bremen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe gehabt hätte, dann hätte es - da es dann die Regelung nicht einfach verwerfen darf - die Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen müssen.
Eine solche Vorlage ist an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft und erfordert vom Gericht einen stark erhöhten Begründungsaufwand. Zugleich hat das VG Bremen ja den Rechtsweg an das Oberverwaltungsgericht Bremen zugelassen. Wäre die Sache ganz klar, hätte es dieses nicht gemacht. Es ist also alles offen. Es handelt sich um eine juristische Einzelmeinung."

 
 


FFF4.c) Geuer über die extremen Mängel der Betriebsstätten-Besteuerung:

"Auch im gewerblichen Bereich sind solche Beispiele denkbar. Hat jemand zwanzig Filialen, in denen jeweils neun Personen beschäftigt sind, so zahlt er zwanzig Rundfunkbeiträge, also insgesamt 359,80 Euro im Monat; arbeiten diese 180 Personen an einem Ort, so beträgt die Abgabenlast nur 89,90 Euro. Das sind über 3000 Euro Unterschied im Jahr. Je mehr Filialen wir in das Beispiel hinein nehmen, desto größer wird die Ungerechtigkeit. Man muss sich auch vor Augen führen, dass alle Angestellten ohnehin schon privat Beiträge zahlen. Ein Nutzen des Unternehmens liegt nicht vor."

FFF4.d) Am 15. Mai 2014

in:    lto.de/recht/nachrichten/n/bayvgh-urteil-vf8vii12-vf24vii12-rundfunkbeitrag-datenschutz-gleichbehandlung/
"Geuer bedauert, dass die Richter nicht das Argument aufgegriffen haben, wonach die Erhebung des Rundfunkbeitrags für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ein Systembruch sei. "Man kann die Beitragspflicht nicht grundsätzlich von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs lösen und stattdessen an sogenannte Raumeinheiten anknüpfen, dann bei Kraftfahrzeugen gleich wieder gegen dieses System verstoßen, indem man eben doch wieder an den Rundfunkempfang anknüpft beziehungsweise Kraftfahrzeuge künstlich zu Raumeinheiten erklärt", sagt Geuer."
"Ob er nach der erfolglosen Klage vor dem BayVerfGH auch noch den Verwaltungsrechtsweg beschreiten will, hat Geuer noch nicht entschieden. In jedem Fall will er sich aber wissenschaftlich mit den Entscheidungen aus Bayern befassen."

 
 

*FFF5.   [Gutacht.:]   2013-02 *Degenhart, Christoph (Prof. Dr.)

Der Gutachter Prof. Dr. Christoph Degenhart:
Nachfolger ab 2016 ist Prof. Dr. Gersdorf. Die nachstehenden Angaben sind veraltet. Zuvor galt für Prof. Dr. Degenhart:

Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig.
Direktor des Instituts für --- Rundfunkrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig,
Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs (!!!).
   verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/742.htm
Er ist einer der Prozessbevollmächtigten der Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgerichts, über die am 18. Juli 2018 entschieden wurde: BVerfG 1 BvR 1675/16 und andere.

Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE) 02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin
"Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder"
Ein Leserkommentar im Internet: "Hier sind alle Argumente auf 16 Seiten dargestellt."

Fundstellen 2013:
Langfassung:    einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/122225-gutachten-rundfunkbeitrag-verfassungswidrig.html
   einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/download/5233_71d202a151921f45a06a45e436a78e6b.html
Kurzfassung:    bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/92751-rundfunkbeitragverfassungswidrig
   bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/download/6888_49447bb493e6f5dc5dddcb1e1f01a6cc

Fundstellen 2018:
Aufsatz im Humboldt Forum Recht [ergänzt] komprimierte Essenz - überschaubar und "gut verdaulich" :)
   humboldt-forum-recht.de/english/publications/deckblatt.html&artikelid=279
   humboldt-forum-recht.de/druckansicht/druckansicht.php?artikelid=279

"Rundfunkrecht in der Entwicklung" in: Kommunikation & Recht, Jahrgang 21, 2018, Heft 3, Seite 149-155, Heft 4, Seite 236-243:
Eine kurz und bündig verfasste Übersicht zum Rundfunkrecht, nicht ohne die eine oder andere ironische Formulierung - wie hinsichtlich der Finanzierung von 'ARD, ZDF,... auf Seite 150: Zitat Demokratieabgabe auf Raumeinheiten.
Siehe die Dokumente auf der Internetseite der Universität Leipzig:
   home.uni-leipzig.de/degenhart/typo3/fileadmin/News_2017/KuR_03_18_Beitrag_Degenhart.pdf
   home.uni-leipzig.de/degenhart/typo3/fileadmin/News_2017/KuR_04_18_Beitrag_Degenhart.pdf

 
 


*FFF6.   [Gutacht.:]   2013-09 RAe Dr. Holger *Jacobj, Stefan *Kappe, Hannover

Stellungnahme von Gutachten-Wert für Firma Rossmann, 9. September 2013.
RAe Dr. Holger Jacobj, Stefan Kappe
Die Rechtsfehler der Betriebsstättenabgabe sind hervorragend gelistet und analysiert.

rossmann.de/unternehmen/presse/pressemeldungen/rundf unkbeitrag~wt_mc=rundfunkbeitrag~.html
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Direkt-Link zur Stellungnahme zur verfassungsrechtlichen Bewertung von Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages 5.6 mb / PDF
   rossmann.de/dam/jcr:81582d13-3795-4114-9a47-63394ec35ec1/Jac obj-Kappe_RBeitrStV_verfassungsrechtl__Bewertung.pdf
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Hervorragend als Ablehnung der Gegner-Argumente. Allerdings wird dort nicht vorgetragen, was in hiesiger Meinung zusätzlich wichtig erscheint im Sinn von "6-fach illegal":

(1) Umdeutung in die Realität einer Kopfsteuer (als Lohnsteuer-Zuschlag).
(2) Mit Ungleichheitsfaktor rund 1:20 für den einzelnen Arbeitnehmer.
(3) Abgaben-Doppelbelastung.
(4) Verstoß gegen Willkür-Verbot.
(5) Abgabenart fehlt im GG-Kodex zulässiger Abgaben.

Die Betriebsstätten- und Kfz-Abgabe wird hier deshalb als unzulässig angesehen. Ihr Zwangsinkasso ist einzustellen.

*FFF7.   [Gutacht.:]   2016-08 Dr. Martin *Pagenkopf: Richter am BVerwG a.D.

Dr. Martin Pagenkopf: Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe?

Quellen:
Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Heft 35/2016. 25.08.2016, Seite 2535-2540
Übersicht der Bibliotheken: http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=866772448
Dr. Martin Pagenkopf: "Unzulässige Rundfunkbeiträge für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge"
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) Heft 13/2017, Seite 936 (NVwZ 2017, 936)

Abschnitt B7.: Diese Nummer ist Reserve - bisher ohne Inhalt.

 
 


*FFF8. *FFF8.1.   Hat Paul *Kirchhof sich "verrannt" beim Betriebsstätten-Beitrag?

(1) Des weiteren ist zu fragen: Hat Paul *Kirchhof sich "total verrannt" bei dem der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) bewusst oder unbewusst entlehnten "Arbeitgeber-Anteil"? Der dort geregelte "Arbeitgeber-Anteil" ist hier eingekleidet in die Betriebsstätten-"Beiträge".

Hier endet aber bereits die Analogie. Denn bei der Sozialversicherung zahlt jeder Arbeitnehmer individuelle Beiträge, abhängig von der Person. Die Auslagerung der Hälfte an den Arbeitgeber dient einfach der politische gewollten Verschleierung der wahren unvorstellbaren Höhe der Gesamtbelastung des Arbeitnehmers, zu der ja noch die Mehrwertsteuer auf seine Wertschöpfung hinzu kommt: Auch diese "zahlt" in Wahrheit der Arbeitnehmer.

Bei der Rundfunkabgabe zahlen die Arbeitnehmer bereits den vollen Beitrag privat und ferner den vom Arbeitgeber zusätzlich pro Kopf abzuführenden Betrag. Der Stufentarif der Betriebsstättenabgabe verschleiert, dass es sich in Wahrheit um eine Arbeitnehmer-Kopfsteuer handelt, eine landesrechtliche Medien-Zusatzsteuer zur bundesrechtlichen Lohnsteuer.

(2) Der Ursprung der Idee war vielleicht rein fiskalisch: Bei der Gebührenumstellung konnte so die sehr profitabel gewordene Computer-Abgabe ausgetauscht werden durch die mit juristischen Klimmzügen begründete Betriebsstätten-Abgabe.

(3) Die absurde Höherbelastung der Kleinen der Wirtschaft wäre dann ganz primitiv erklärbar mit dem vermuteten Bestreben der Lobby der "staatsfernen" staatsnahen "ARD, ZDF etc.", die Belastungen für alle Gruppen auf grob gerechnet ähnlicher Höhe zu lassen wie bisher. Das wäre taktisch richtig gedacht. Juristisch gesehen aber ist es ein Trümmerfeld des ganz offenkundig Unzulässigen.

*FFF8.2.   ... alle müssen zahlen, gleichgültig, ob seltener oder ständiger Nutznießer - oder ob nie.

(1) Kirchhof-Gutachten Kapitel D. / Abschnitt 5.b. (= Seite 62): "eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen. Diese Ausnahme wird allerdings bei der näheren Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage in einer vermuteten Gruppenbevorzugung (Haushalte, Betriebsstätten) kaum praktische Bedeutung gewinnen."

(2) Bei diesem Text drängt sich die höfliche Frage auf: "Was hat der Autor sich bei diesen Zeilen eigentlich gedacht?"

 
 
*FFF8.3.   Betriebsstättenabgabe: Umverteilung arm zu reich?

(1) Abgeschaut von der GKV? Nicht nur die Privatnutzer, sondern auch ihre Arbeitgeber müssen das Gesamtbudget finanzieren. Die Absurdität der Betriebsstättenabgabe wird sofort erklärlich (erklärlich, nicht legal), sofern man es als Arbeitgeberbeitrag zu einer Bürgerfürsorge interpretiert.
Da Arbeitnehmer nur nutzen, was sie sowieso bereits zu Hause zu bezahlen haben, haben wir hier eine an sich verbotene Doppelt-Abgabe ("Doppelbesteuerung").

(2) Kirchhof-Gutachten Kapitel .... / Abschnitt ... (= Seite 66): "Die Bemessungstatbestände (Degressionen) sollten dann mit wachsender Zahl der Arbeitnehmer, der Hotelzimmer oder der Mietwagen einsetzen. Die Erwerbstätigen haben bereits in ihrer Wohnung den Rundfunkbeitrag bezahlt; sie wären berechtigt, dort Tag und Nacht das Angebot der Rundfunkanstalten zu empfangen. Wenn sie nunmehr in einer anderen Empfangssituation tatbestandlich erfasst werden, ist dieses gerechtfertigt, weil der Betriebsinhaber eine wohnungsunabhängige Empfangsmöglichkeit bietet, diese auch qualitativ anders – nicht zur privaten Lebensgestaltung sondern als Begleiterscheinung des Erwerbens – genutzt wird.
Deswegen darf die Beitragshöhe nach dem Erstbeitrag deutlich fallen."

(2) Bei diesem Text drängt sich wiederum die höfliche Frage auf: "Was hat der Autor sich bei diesen Zeilen eigentlich gedacht?"

(4) Anmerkung: Das "deswegen" in der Schlusszeile passt hier nun wirklich überhaupt nicht. Wahr ist vielmehr: Die vorher geltende "Computerabgabe" betraf vorwiegend die Kleinen der Wirtschaft, weil diese keine effizienten Lobbys haben. Mit der Degressionsklausel zahlen die Kleinen weiterhin auch seit 2013 wie bisher das meiste und die Großen das wenigste - wie bisher. Nebeneffekt: So bleibt für CDU/CSU und SPD der Krieg mit den spendenfreudigen Lobbys der Großen erspart. Die Kleinen der Wirtschaft können da nicht mithalten.

(5) Anmerkung: Um 1960 ... vor etwa 50...70 Jahren, als Musikbeschallung am Arbeitsplatz häufig war und vorwiegend aus dem "staatsnahen Hörfunk" - woher sonst. Damals war keine sonstige "Musikberieselungs"-Technologie verfügbar und es gab nicht die vielen gleichwertigen Privat-Radiosender. Wer nicht mehr 1960 im Kopf trägt, sondern 2015, für den ist klar, Radio hören ist in den meisten Betrieben für immer vorbei, ganz zu schweigen vom Fernsehen.
Dann bleibt nur noch das Argument: "Wie bei der GKV, wir tricksen für die Optik der Sache: Wir verlagern einen beträchtlichen Teil buchhalterisch auf die Arbeitgeber. Dann sieht der Rest nach weniger aus."

 
 
- noch: FFF8.3. -

(6) Anmerkung: Der wichtigste Fehler im Kirchhof-Gutachten ist aber die Umverteilung von unten nach oben. Wenn es ohnehin nur eine Zahlung ohne Gegenleistung ist, so muss es alle gleich hoch treffen. Die jetzige Gebührenstaffel der "Infosteuer" (Tarnbezeichnung "Rundfunkbeitrag") bestraft Kleinbetriebe mit dem bis zu 20-fachen pro Mitarbeiter-Kopf. Hier ist Umverteilung von volkswirtschaftlich gesehen wirklich spürbaren Summen von unten nach oben, von den mitwirkenden arbeitenden Kleinbetrieblern an das Großkapital. Hier liegt ein eklatanter Verstoß vor gegen die Prinzipien wie Gleichheit und Verbot der sozialen Diskriminierung. Verstoßen wird gegen die staatliche Gewährleistung von weitest möglichen gleichen wettbewerblichen Rahmenbedingungen.

(7) Anmerkung: Paul *Kirchhof ist als hierfür als kausal mitverantwortlich anzusehen wie gezeigt. Aber er ist nicht der Schuldige. Diese Fehler hätten von den Implementierern seines Konzeptes unterbunden werden müssen. Schließlich hat eine Kohorte von Medienexperten und Volljuristen und Politikern diese Regeln abgesegnet. Da wird die Lobby der Großwirtschaft sich aber gefreut haben, dass sie ihren Mitgliedsunternehmen mitteilen kann: "Euer Geld für unsere Lobby-Arbeit ist ein hoch rentables Investment."

(8) Anmerkung: Mit diesem Einbau eines Besteuerungseffekts wird endgültig aus einem angeblichen Beitrag eine "Steuer".
 
 




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*FFH.     32er Beirat Finanzminst.: Ist Steuer!

*FFH1.     32 Experten empfehlen: Neuordnung von "ARD. ZDF etc.".
32 unabhängige oberste Gutachter sind gegen die jetzige "Rundfunkabgabe" und betrachten sie als "Steuer".
Übersicht: Themenkreis "Befreiung, weil verfassungswidrig":
► BBA. bis ► BBR.Die Befreiungsrechte der Geringverdiener: BVerfG, BVerwG.
► FNB. ► FNE.Die Befreiungsrechte der Nichtzuschauer. 30 bis 94% sind es.
► FNE1. Der *Nichtzuschauer ist ohne " *Möglichkeit der *Nutzung".
► FSB. ► FSD.   Befreiungsantrag "Betriebsstättenabgabe": Textbeispiel.
► FSE.   Betriebsstätten: Zu befreien von 95 bis 100 % der Abgabe.
Übersicht: Themenkreis "ist Steuer, nicht Beitrag, weil...":
► BAB.   Analyse: Ist Steuer, Gesetz nichtig: Nichtzuschauer-Falschinkasso.
► FFH1.   32er Beirat Bundesfinanzminist.: Ist Steuer! Neuordnung ARD, ZDF!
► FFF1.   ~2016 *Statistische Bundesamt und EU: Rundfunkabgabe ist "Steuer".
► FTE.   "Medien"-"Steuer" - Tarnbezeichnung "Rundfunk"-"Beitrag".
► PSF1. ► PSF2.   Es ist "Medien"-"Steuer", nicht "Rundfunk"-"Beitrag".
► UBUN.   Streitschrift von Dr. Hennecke: "Steuer", nicht "Beitrag".
Übersicht: Themenkreis "ist verfassungswidrig, weil...":
► FFF2.   2013 *Wissensch. Dienst des Bundestags: Betr.-Abg. verfassungswidrig.
► FFF3. ► FFF4.   2013, 2014 Verfassungswidrig. *Bölck *Geuer
► FFF6.   2013 Unzulässig! Prof. *Degenhart ; *Jacobj u. *Kappe,
► FFF7.   2016 Unzulässig: RA Dr. *Pagenkopf. Richter am BVerwG a.D.
► FFF8.   Prof. Paul *Kirchhof: Fehler beim Betriebsstätten-Beitrag?


*FFH2.a)   Die Rundfunkabgabe seit 2013 ist(!!!) Steuer, hat Deutschlands oberstes Kompetenz-Gremium einstimmig
entschieden. - Ein Grundsatz der Rechtsprechung ist: Zu komplexen Fach- und Experten-Fragen sollen Richter vorzugsweise nicht aus eigener Anschauung und Wertung entscheiden, sondern sollen Expertenrat in der Regel zur Entscheidungsgrundlage wählen. Demnach darf seit dem 18. Dezember 2014 als definitiv entschieden gelten: - Im Gutachten Seite 34:
"sind die jetzigen Pflichtbeiträge eine Steuer, die einer Zweckbindung unterliegt."
Also: Es ist eine "Steuer" und zwar zugehörig zur Kategorie "Zwecksteuer".

 
 
- noch: FFFH2.a) -

Deutschlands oberstes Kompetenzgremium: (Stand: Februar 2014)
Verzeichnis der 32(!) Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen

QUELLE:    bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Ministerium/Geschaeftsb ereich/Wissenschaftlicher_Beirat/Verzeichnis_der_Mitglied er/verzeichnis_der_mitglieder.html
Prof. Dr. Kai A. Konrad (Vorsitzender) München
Prof. Dr. Thiess Büttner (Stellv.Vorsitzender) Nürnberg-Erlang.
Prof. Dr. Dieter Brümmerhoff Rostock
Prof. Dr. Lars P. Feld Freiburg/Br.
Prof. Dr. Lutz Fischer Hamburg
Prof. Nicola Fuchs-Schündeln, PhD Frankfurt/M.
Prof. Dr. Clemens Fuest Mannheim
Prof. Dr. Heinz Grossekettler Münster/W.
Prof. Dr. Günter Hedtkamp München
Prof. Dr. Klaus Dirk Henke Berlin
Prof. Dr. Johanna Hey Köln
Prof. Dr. Bernd Friedrich Huber München
Prof. Dr. Wolfgang Kitterer Köln
Prof. Dr. Jan Pieter Krahnen Frankfurt/M.
Prof. Dr. Gerold Krause Junk Hamburg
Prof. Dr. Alois Oberhauser Freiburg/Br.
Prof. Dr. Rolf Peffekoven Mainz
Prof. Dr. Helga Pollak Göttingen
Prof. Dr. Wolfram F. Richter Dortmund
Prof. Jörg Rocholl, PhD Berlin
Prof. Dr. Ulrich Schreiber Mannheim
Prof. Dr. Hartmut Söhn Passau
Prof. Dr. Christoph Spengel Mannheim
Prof. Dr. Klaus Stern Köln
Prof. Dr. Marcel Thum Dresden
Prof. Dr. Christian Waldhoff Berlin
Prof. Dr. Alfons Weichenrieder Frankfurt/M
Prof. Dr. Dietmar Wellisch Hamburg
Prof. Dr. Wolfgang Wiegard Regensburg
Prof. Volker Wieland, PhD Frankfurt/M.
Prof. Dr. Berthold Wigger Karlsruhe
Prof. Dr. Horst Zimmermann Marburg/Lahn

 
 

*FFH2.b)   Fundstellen:
(1) Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen "Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung" Oktober 2014
   bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html

(2) PDF-Download bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Br oschueren_Bestellservice/2014-12-15-gu tachten-me dien.pdf?__blob=publicationFile&v=4
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*FFH3.a)   Die Gutachter bestimmen autonom ihre Gutachten-Themen.
Dieses Thema wählten sie, nachdem zwei unglücklich formulierte Urteile ergangen waren (die nach hiesiger Meinung als eindeutige Fehlurteile zu gelten haben):
Landesverfassungsgericht Rheinland-Pfalz: Betriebsstättenabgabe.
Landesverfassungsgericht Bayern: Haushaltsabgabe (und auch Betriebsstättenabgabe).

Und anekdotisch: Seit Juli 2012 ist die Juristin Christine Strobl Leiterin der "Degeto Film", der zentralen ARD-Steller für Filme (Lizenzen, Produktion, Jahresvolumen 400 Millionen Euro). Strobl (CDU,.früher JU) ist Tochter von Finanzminister Schäuble, also Tochter des "Auftraggebers ohne Themeneinfluss" bezüglich des Gutachtens. Ihr Ehemann ist der CDU-Politiker Thomas Strobl, seit 12. Mai 2016 Minister des Landes Baden-Württemberg sowie stellvertretender Ministerpräsident.

*FFH3.b)   Der Beirat über seine Ethik:
bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Mini sterium/Geschaeftsbereich/Wissenschaftlicher_Beirat/aufgab en-des-wissenschaftlichen-beirates.html
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"In seiner Suche nach rationalen Lösungen versteht sich der Beirat – nicht zuletzt dank seiner satzungsgemäß verbrieften Unabhängigkeit – als "wissenschaftliches Gewissen“ der Politik."

Wichtigste Aussagen des Gutachtens der 32 Experten:
*FFH4. a)   Fortfall des Subventions-Bedarfs wegen heutiger Angebotsbreite.
Es besteht ein derart breites Anbieter-Spektrum, dass eine Privilegierung einzelner Sender diesen nicht mehr eine disziplinierende Bildungs-Leitfunktion zugesprochen werden kann. Die Desinteressierten unter den Fernseh-Zuschauern schalten einfach auf einen anderen Sender.
Beweis im Gutachten:
"Anzahl der durchschnittlich pro Haushalt technisch empfangbaren TV- Sender in Deutschland von 1988 bis 2012 (jeweils am 1. Januar)": 1988 rund 7 Sender, 2012 rund 82 Sender.

 
 
Noch: Wichtigste Aussagen des Gutachtens der 32 Experten:

FFH4.b)   Hohe Fixkosten (Eintrittsbarriere) sind fortgefallen: Subvention nicht mehr mit Vielfalt-Förderung legitimierbar.

Im Gutachtentext: "... die finanziellen Hürden, die für das Betreiben eines Sendekanals entstehen, sind – anders als in der Frühzeit von Hörfunk und Fernsehen – heute niedrig. Das gilt für terrestrische oder kabelgebundene Kanäle und erst recht für Internetformate. Das stetige Anwachsen des Angebots ist also auch durch sinkende Kosten getrieben."

FFH4.c)   Jetziges "staatsfernes" staatsnahes Fernsehen "ARD, ZDF etc." ist nicht verfassungsrechtlicher Zwang.

Im Gutachtentext: "... Die veränderten technologischen Rahmenbedingungen und die dadurch ausgelösten Änderungen im Nutzerverhalten erfordern aus ökonomischer Perspektive eine Anpassung des Rundfunkmodells. Solche Alternativmodelle zum jetzigen System sind – entgegen weit verbreiteter Auffassung – verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen."

Anmerkung: Die Lobby des "staatsfernen" staatsnahem Fernsehens "ARD, ZDF etc." verfälscht so gut wie immer verfassungsrechtliche Aussagen und hierauf bezogene richterliche Entscheide. Die richterlichen Entscheide sind nur wie üblich Bestätigungs-Urteile der "Nicht-Untersagung des zur Zeit Gewählten", und zwar nur bezogen auf das vom jeweiligen Gegner Vorgetragene.

Das Gutachten zitierte aus dem ersten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1961:
„Art. 5 GG fordert zur Sicherung der Freiheit auf dem Gebiet des Rundfunks allerdings nicht die in den Landesrundfunkgesetzen gefundene und für die Rundfunkanstalten des Bundes übernommene Form. Insbesondere ist es von der Bundesverfassung nicht gefordert, dass Veranstalter von Rundfunksendungen nur Anstalten des öffentlichen Rechts sein können. Auch eine rechtsfähige Gesellschaft des privaten Rechts könnte Träger von Veranstaltungen dieser Art sein,..."

Aus diesem Fundament der Medienpolitik ergibt sich Überraschendes. Das "staatsferne" staatsnahe Fernsehen "ARD, ZDF etc." stellt sich gewöhnlich als einziger möglicher Retter des Bildungsauftrages dar. Dies schon seit 1961 und bis heute als Irreführung über die völlig anders lautende Rechtslage zu interpretieren. Gerne sei für "ARD, ZDF etc." gebilligt, dass sie ihre Interessen vertreten und sich deshalb als einzige mögliche Form der Heilserbringung darstellen und daran sogar "irgendwie glauben". Solche Irrtümer setzen sich in den Köpfen fest.

Rein rechtlich gesehen kann der Staat dies jederzeit abschaffen, indem er alternative Lösungen der Geldverteilung ausgestaltet. Es sei noch auf die Besonderheit hingewiesen, dass die *Bayerische Landesverfassung für Fernsehen und Radio in der Tat nur öffentlich-rechtliche Akteure erlaubt. Dies dürfte nach dem Vorgesagten mit Bundesrecht kollidieren, wäre also unwirksam.

 
 


*FFH5. a)   Staatsbetätigung auf dem Rundfunkmarkt ist unzulässiger Anachronismus.

Im Gutachtentext: "... Angesichts der heute bestehenden Parallelen in den technologischen und wirtschaftlichen Grundlagen beider Produktkategorien ist die Unterschiedlichkeit in der Gestaltung und Regulierung von Presse und Rundfunk durch den Gesetzgeber überraschend. Sie kann letztlich nur historisch erklärt werden, aus einer Zeit, in der die technologischen Unterschiede zwischen den Produktkategorien groß waren. Sie kann heute unter ökonomischen Gesichtspunkten damit nicht mehr begründet werden."

Im Gutachtentext an anderer Stelle: "... Durch neue Technologien – insbesondere das Internet, aber auch die Digitalisierung des terrestrischen Rundfunks – haben sich die Rahmenbedingungen geändert. Die Zahl der möglichen Sender ist technisch für alle praktischen Belange unbegrenzt. Und in der Tat findet sich für praktisch jede Musikvorliebe inzwischen ein geeignetes Internetradio. Zumindest was die Bereitstellung von Musik über Rundfunk betrifft, sind damit Staatseingriffe zur Sicherung der Programmvielfalt allem Anschein nach überflüssig geworden."

FFH5.b)   Rechtliche Unzulässigkeit der jetzigen Staats-Sender-Anstalten im Internet

Im Gutachtentext (Im Kontext "Internet-Aktivitäten der staatlichen Sender-Anstalten): "... Das Eintreten eines gebührenfinanzierten und nicht gewinnorientierten Konkurrenten in die Welt der journalistischen Printmedien und Informationsdienste hat nachhaltige Wirkungen auf die Struktur und Funktionsweise der Zeitungsmärkte. Die ohnehin schwierige Situation im Zeitungsmarkt wird durch die Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verschärft. Das Eintreten von Dienstleistern, die mit einer starken Finanzierung und nicht profitorientiert um Marktanteile konkurrieren, verändert grundlegend die Natur des Wettbewerbs."

*FFH6.   Ein Vorschlag der Monopol-Kommission wäre ohne "Bestrafung von Armut":

Im Gutachtentext: "... Vgl. z. B. Karolin Herrmann, 2013, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Wirtschaftsdienst 8/2013, 552-556.

Um die Finanzierung zu entpolitisieren und den Druck nach Budgeterhöhungen für den Rundfunk abzumildern, schlägt die Monopolkommission (2006, 415f, a.a.O) eine (einkommensabhängige) Fernsehsteuer vor, wobei das Aufkommen aus dieser Steuer an die allgemeine Preisentwicklung gekoppelt sein soll, so dass das Budget in Zukunft nicht mehr durch diskretionäre Eingriffe real wachsen kann."

 
 


*FFH7.   Der sogenannte "Rundfunkbeitrag" ist mangels Ausstiegsoption eine "Steuer".

Im Gutachtentext wird es höflich durch die Hintertür formuliert: "... Das neue deutsche Modell ist allerdings insofern ungewöhnlich, als es zumindest begrifflich am Beitrag festhält, aber wie die Steuerlösungen keine Ausstiegsoption (als mögliche politische Reaktion des Individuums im Sinne von Albert O. Hirschman ...vorsieht. Auch durch Verzicht auf Empfangsgeräte im eigenen Haushalt kann man sich nicht von der Zahlung befreien."

Hier die Quellenangabe: Albert O. Hirschman (1970): Exit, Voice, and Loyalty: Responses to Decline in Firms, Organizations, and States , Harvard University Press: Cambridge, MA..

"Beitrag" ist laut Gutachten also eine fehlerhafte Formulierung: "zumindest begrifflich am Beitrag festhält": Muss das wohl im Klartext heißen: "Hier wird mit Wörtern gelogen... in Wahrheit ist es eine Steuer"?

Erwarten Sie nicht, dass ein vom Staat finanziertes Gutachtergremium sich offen in richterliche Diskussion einschaltet. Deshalb wird Ihnen in einem anderen Kapitel ausführlich dargestellt, welche gewollte begriffslogische Falle hier den Verfassungsrichtern zum Verhängnis wurde: Siehe Abschnitt ► BAB.

 
 


*FFH8.1.   Wertung: Haben Sie alles begriffen? Der Staat hat Vernunft verloren?

Aber nein, das Staat will immer nur ihr Bestes.

Und allein für die historische Bedeutung der Rundfunkabgabe ist es voll legitim, das ganze Land mitsamt Betriebsstätten einer Totalkontrolle zu unterwerfen, wie sie Stasi und Nazis selbst in ihren kühnsten Kontroll-Träumen nie zu erhoffen wagen. Big Brother is watching you. Die Rundfunkabgabe macht es möglich. Ein Total-Kataster der menschlichen Existenz privat und am Arbeitsplatz.

Danke sehr, herrschende Politiker, die entsprechenden Gesetze geschaffen zu haben. Ihr steht für Ordnung, Ordnung muss sein.

Wundert euch aber aber bitte nicht, wenn immer mehr Wähler nicht mehr an die Wahlurnen kommen oder allenfalls Protestparteien wählen. Für eine derartige Murks-Arbeit wie hier und für all das andere im gleichen Stil verdient ihr den Totalverlust des Bürgervertrauens.

FFH8.2.   Zusammenfassung: Gebühr, Beitrag, Steuer: Für alle denkbar Interpretation entfällt jede Grundlage für eine Betriebsstättenabgabe.

(A): Für eine "Gebühr" scheidet Belastung von Betrieben sowieso aus mangels konkreter Nutzung.

(B): Für einen "Beitrag" scheidet Belastung von Betrieben aus, weil "Betriebsstätten" zu nahezu 100 Prozent keine entsprechende Nutzungsbeziehung haben. Es besteht keine Anknüpfungsgrundlage für einen "Beitrag".
(Ausnahme beispielsweise Fernseher-Verkäufer.)

(C): Es wäre die Betriebsstättenabgabe demnach eine getarnte Steuer. Hierfür fehlt es den Bundesländern aber an Gesetzgebungs- und Inkasso-Berechtigung.
 
 




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6.   --'SNY-BTW_ --
Verkehrter *Gläubiger: *Bilanz, *Abtretung. ( *neu199 )



6.   --'SNY-BTW_ --1
A.   Befreiung: Der ausgewiesenes *Gläubiger war es nie. Das Rechtsproblem "fehlende Abtretungsanzeige":




Dies ist Vorentwurf. Eine Neufassung dieser Seite soll ein Tag später verfügbar werden - hier am gleichen Link.






Antrag auf Befreiung / Rückzahlung für die Zeit ab 1. Januar 2013.
Siehe alles Nähere im Briefbeispiel.




7.   --'SNY-BTW_ --
Befreiung: Nichtzuschauer / *Gewissensgründe ( *neu19a )


Antrag auf Befreiung / Rückzahlung für die Zeit ab 1. Januar 2013..

7.   --'SNY-BTW_ --1
V.   Das Rechtsproblem "Nichtzuschauer aus Gewissensgründen":

Vorspann:
V1.   Erstentwurf; nicht optimiert.


V1.1.  Dieses Briefbeispiel ist eine Minimallösung. Es war jemandem versprochen wurden, diese bereits verwendeten Texte in einer auch für andere benutzbaren Form aufzubereiten.

Man müsste sehr viel mehr Gesichtspunkte aufbereiten. Dann könnte jeder die auf ihn passenden Gesichtspunkte wählen. Vielleicht gibt es einmal jemanden, der diese Ausweitung subventionieren will. Sehr wichtig ist das aber nicht.

V1.2.   Dieser Antrag "Gewissensgründe" hat nun immerhin ein Grundmodell.

Ferner sind immerhin einige Punkte enthalten, die ziemlich jeder vortragen kann. Im übrigen mag ja jeder diesem Schema seine weiteren Argumente hinzufügen. In Sachen "Gewissen" gibt es unendlich viele. Wer 100 Seiten strukturierte Begründung mit 50 verschiedenen Gewissensgründen schafft, darf dann abwarten, bis ein ARD-Jurist die 2 Tage Arbeitszeit findet, alles zu widerlegen. Ob man diese 3000 Euro für 1500 Euro Vielleicht-Einnahme aufwenden will, bleibt mit Spannung abzuwarten.

Nach Erhalt der Widerlegung sendet der Bürger natürlich seine Widerlegung der Widerlegung. "Und wenn sie nicht gestorben sind, dann widerlegen sie heute noch"?




8.   --'UBF-AUT_ --
Befreiung: *Automatische Verarbeitung , *DSGVO ( *neu199 )


Antrag auf Befreiung / Rückzahlung für die Zeit ab 1. Januar 2013..




9.   --'PPN-NICHTZ_ --
Befreiung: *Nichtzuschauer. ( *neu194 )


Antrag auf Befreiung / Rückzahlung ab 2013.

9.   --'PPN-NICHTZ_ --1
A.   Das Rechtsproblem "Nichtzuschauer":

A1.   Faustregel: So lange die Nichtzuschauer nicht befreit sind, kann es keine "richtige" Rechtsprechung geben.
Oder umgekehrt: Nur eine Rechtsprechung, die die Befreiung der Nichtzuschauer umfasst, hat Aussicht, den fundamentalen Regeln des Rechts zu entsprechen.
Jede Fiktion, man müsse für die "Möglichkeit" der Nutzung zahlen, führt zur Möglichkeit, dass die Bürger an den intellektuellen und moralischen Qualitäten zweifeln, was ihre Politiker und ihre Richter anbetrifft.

A2.   Die Zahlungspflicht der Nichtzuschauer schafft eine Barriere der Glaubwürdigkeit zwischen Bürgern einerseits, Machtbesitzenden andererseits.
Politiker, die zunehmend bedauern, dass sie von den Bürgern als "die da oben" angesehen werden, als eine "Klüngel- und Pfründen-Clique", sollten ihre Mitschuld erkennen: Sie sollten die Aufhebung der Rundfunkabgabe der Nichtzuschauer betreiben.

A3.   Politisch ist es zu lösen. Es geht aber auch auf juristischem Wege.
Das Briefbeispiel deutet es allerdings nur an. Immerhin ist es wichtig, zu wissen, dass es diese Lösung gibt.




10.   --'PPS-DIS-WER_ --
Medienwirtschaft: Verbreitung der Fernsehprogramme: Wer macht es?



10.   --'PPS-DIS-WER_ --1
(Bundesländer...ARD) Teils Eigenvertrieb der Sender, teils monopolisiert:

Um die Finanzierungsaufgabe richtig zu begreifen, muss man beim Fernsehen auch das sehen, was man nicht sieht:

2016-06 von de.wikipedia.org/wiki/Rundfunk --- dort zum Weiterlesen - hier nur ein Kurzauszug, soweit wichtig für Gebührenfragen:

"In vielen Ländern sind Studio- und Sendebetrieb organisatorisch getrennt, wobei Letzteren meist die nationale Fernmeldebehörde übernimmt."

"In Deutschland...: Der Sendebetrieb der Landesrundfunkanstalten in den alten Bundesländern erfolgt im Regelfall von Anlagen, die diesen Anstalten selbst gehören, während er in den neuen Bundesländern im Regelfall von Anlagen des Unternehmens Media Broadcast ausgeht."



10.   --'PPS-DIS-WER_ --2
(bundesweit:) ZDF und Deutschlandfunk: Monopolisiert:

"Die Programme von ZDF, Deutschlandfunk und Deutschlandradio Kultur strahlen bundesweit zum größten Teil Anlagen der Media Broadcast ab."




11.   --'PPS-DIS-KOS_ --
Medien: Verbreitungskosten? Medienwirtschaft: Verbreitungskosten für Fernsehprogramme: Durch wen und wie viel kostet es?

11.   --'PPS-DIS-KOS_ --1
Media Broadcast GmbH mit Sitz in Köln ist der größte deutsche Dienstleister für Bild- und Tonübertragungen.

2016-06 von de.wikipedia.org/wiki/Media_Broadcast --- dort zum Weiterlesen - hier nur ein Kurzauszug, soweit wichtig für Gebührenfragen:

"Neben Sendern für das ZDF, die dritten Programme, den Deutschlandfunk und die Deutsche Welle übernahm die Bundespost .... Mitte der 1980er Jahre begann der Aufbau von terrestrischen Netzen für die neu entstandenen privaten Hörfunk- und Fernsehveranstalter. Mit der Wiedervereinigung gingen die Sendeanlagen der DDR an die Deutsche Bundespost über... Senderbetrieb für den MDR (Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen), den ORB (Brandenburg) und den NDR (Mecklenburg-Vorpommern)."

"Mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost gingen diese Aufgaben 1995 auf die




12.   --'PPS-DIS-RADIO_ --
Radio-Verbreitung: Kostenfrei? Medienwirtschaft / Rundfunk-Verbreitung: Ist Ihr Geld für staatliche Sender überflüssig?

12.   --'PPS-DIS-RADIO_ --1
Monopol und Regulierung

2016-06 von de.wikipedia.org/wiki/Rundfunk

"Der Privatsender Europe 1 betreibt seinen Sender in Felsberg-Berus in Eigenregie, während alle anderen privaten Rundfunksender in Deutschland Anlagen der Media Broadcast oder der Landesrundfunkanstalten zur Verbreitung ihrer Programme nutzen. Ab dem 1. Januar 2016 soll sich diese Situation für die privaten Radioanbieter nach Willen der Bundesnetzagentur ändern, die dazu eine Regulierungsverfügung... gegen die Media Broadcast als marktbeherrschendes Unternehmen erlassen hat."

12.   --'PPS-DIS-RADIO_ --2
Rundfunk-Kapazität: Rasches Wachstum

2016-06 von de.wikipedia.org/wiki/Rundfunk

"Die weltweite technologische Kapazität, Informationen über Rundfunk zu empfangen, ist von 432 Exabyte im Jahr 1986 auf 1,9 Zettabyte in 2007 gewachsen.... Dies ist der informationelle Gegenwert von 55 Tageszeitungen pro Person pro Tag (1986) und 175 Tageszeitungen pro Person pro Tag (2007).... "

12.   --'PPS-DIS-RADIO_ --3
Per Internet: Was ist "Rundfunk", was nur "Audio"?

2016-06 von de.wikipedia.org/wiki/Rundfunk

"Rundfunkprogramme und einzelne Rundfunksendungen können auch via Internet empfangen werden, wenn sie ins Internet gestreamt werden, so dass im Prinzip jeder internetfähige Computer ein Rundfunkempfangsgerät




13.   --'PPS-WEB-AUT_ --
Internet für ARD, ZDF,... nicht autorisiert

13.   --'PPS-WEB-AUT_ --1
Das Internet war in der Rechtsprechung nicht eingeplant.

Ein besonderer Auftrag für die medien-mäßige Bedienung des Internets kann aus den Jahrzehnte alten Entscheiden des Bundesverfassungsgerichts beim besten Willen nicht abgeleitet werden. Da helfen selbst die gewagtesten juristischen Deduktions-Klimmzüge nicht.

Die - schon immer gewagte - Hypothese hinter den Entscheiden des Bundesverfassungsgerichts war immer: Das Staatsfernsehen erzeugt eine angebots-generierte Mehrnutzung von Qualitäts-Information.

Das ist bildungstheoretischer Paternalismus: Das Staatsfernsehen als Schule der Nation. Vielen Dank, liebe Besatzungsmächte der USA, um 1949 für Deutschland erzwungen zu haben, was im eigenen Land USA nicht existiert und als unzulässige Bürger-Bevormundung angesehen werden würde.

Diese ohnehin fragwürdige Sichtweise des bildungstheoretischen Paternalismus setzt für ihre Logik jedenfalls als Minimalbedingung voraus, dass
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14.   --'PPU-ZIT-SPR_ --
Medienrecht: Kurzberichterstattungsrecht: Wieso so viel von Ihrem Geld für Fußball verbrennt?

14.   --'PPU-ZIT-SPR_ --1
Warum verbrennt ein gewaltiger Teil Ihrer "Infosteuer"-Milliarden für Fußballer-Waden?

Sportveranstaltungen sind "öffentlich". Warum dürfen Fernsehanstalten nicht einfach kostenlos von der Zuschauertribüne aus das Geschehen aufnehmen und in Echtzeit zum Sender übertragen?
Rund ein Drittel oder mehr des Anteils für "Inhalte" von Ihrer "infosteuer" endet bei der grandiosen Verschwendung für 22 auf einer gründen Wiese herum rennende Fußballer. Das ist in seiner jetzigen extremen Form ein klarer Missstand. Aber er ist juristisch komplex verankert und verdient dem Fußball-Milieu die Milliardensummen für ihre Villen, die den Reihenhaus-Journalisten der Wissensvermittlung dann fehlen.

14.   --'PPU-ZIT-SPR_ --2
Berichterstattung über Sportereignisse: Die Bezahl-Grundregel.

2016-06 von de.wikipedia.org/wiki/Kurzberichterstattungsrecht --- dort zum Weiterlesen - hier nur ein Kurzauszug, soweit wichtig für Gebührenfragen:

"Das BVerfG hat am 17. Februar 1998 entschieden, dass es keine unentgeltliche Kurzberichterstattung bei „berufsmäßig durchgeführten Veranstaltungen“ geben dürfe;... vielmehr beruhe die Entgeltpflicht auf billigem Entgelt nach §§ 1025 ff. ZPO.... Bei „berufsmäßig durchgeführten Veranstaltungen“ handelt es sich um den Schutzbereich am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wozu die gewerbliche Veranstaltung von Sportereignissen gehört. Beruf ist danach nicht nur die aufgrund einer persönlichen „Berufung“ ausgewählte und aufgenommene Tätigkeit, sondern jede auf Erwerb gerichtete Beschäftigung, die sich nicht




15.   --'PPU-ALM-DIS_ --
Medienrecht: Erstellte Inhalte müssen Allmende werden.

15.   --'PPU-ALM-DIS_ --1
Forderung: Allmende

2016-06 von: zahlungsstreik.net/kritik/

Zitat: "Die Archive des gebührenfinanzierten Rundfunks sind weder öffentlich zugänglich noch nutzbar. Das ist ein Skandal. ... Daraus folgt, dass alle Programminhalte, die über den Rundfunkbeitrag finanziert werden, ein Gemeingut sind, das uns allen gehört.
Es ist ... nicht möglich, in den Archiven ...zu recherchieren. Die von allen bezahlten ...inhalte werden ... zu exorbitanten Preisen verkauft , so dass es enormer Budgets bedarf, um dieses öffentliche Gut wieder neu zu verwenden..."

15.   --'PPU-ALM-DIS_ --2
Missstände / Produktion... Monopole... Privilegien... Unterbezahlung...

2016-06 von: zahlungsstreik.net/kritik/

Zitat: "... Verkauf von öffentlich-rechtlichen Produktionen ... ZDF kümmert sich eine hundertprozentige Tochter...: ZDF Enterprises bietet seinen Kunden ... Full-Service-Angebot, ...TV - Produktionen ... – von der Stoffentwicklung über die Produktion bis zur Vermarktung von Lizenzen. Als GmbH kann ZDF Enterprises im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Mutter ...unkontrolliert auf dem Markt agieren mit Inhalten, die öffentlich finanziert werden."

"... Tochterfirmen bekommen zuverlässig Aufträge für Fernsehproduktionen, weil ,,, personelle Verquickungen und ..."

"... im krassen Widerspruch zum ör Auftrag der Grundversorgung. Mit den Beiträgen aller wird die Monopolbildung des örR weiter befördert."

"...Der Preis pro angefangener Minute ... (alle Medien, weltweit, 10 Jahre) ... 7.500 €. ...Was bekommt die Kamerafrau...? Nichts - als Freiberuflerin muss sie alle Rechte vertraglich gesichert abgeben."

15.   --'PPU-ALM-DIS_ --3
Beispiele für Kostenloses: (aus Zuwendungen finanziert)

Alles "Kostenlose" wird letztlich irgendwie finanziert. In Betracht kommen Spenden und der Wert von eingebrachter ehrenamtlicher Arbeit.
Sonderfall des "Sponsoring": Beim Sponsoring kommt es auf die vereinbarten Details an, ob es sich eher um Zuwendung oder eher um Werbung handelt.
Beispiele von Finanzierung aus Zuwendungen:

Wikipedia;











ferner Wikimedia Commons.

Archive.org

Über die Film- und Videos-Bibliothek: "Moving Image Archive":
https://archive.org/details/movies?tab=about

Beispiel: "Metropolis" von Fritz Lang.
https://archive.org/search.php?query=metropolis%20fritz%20lang
https://archive.org/details/MetropolisFritzLang1927Remastered
https://archive.org/details/metropolis.longestversion1927

15.   --'PPU-ALM-DIS_ --4
Beispiele für Kostenloses (aus Werbung finanziert):

Google
Die Suchmaschine wie auch Youtube.




16.   --'PPU-EXP-LIS_ --
Liste: Unabhängige Gutachter: Neuordnung "Staatsfernsehen"



16.   --'PPU-EXP-LIS_ --1
[Gutacht.:]   Umfasst_ a) Wissenschaftliche Gutachten. - b) Grundlegende Stellungnahmen, sofern als wissenschaftlich einstufbar.

Unabhängigen Gutachter sind wohl mehrheitlich gegen die jetzige "Rundfunkabgabe"?
Nicht aufgeführt sind in der nachstehenden Übersicht Texte, sofern von ARD, ZDF,... finanziert oder aus dem Umfeld von finanzierten Gutachten oder Stellen. Diese werden in anderen Abschnitten behandelt.
Diese Liste ist ohne Anspruch der Vollständigkeit. Es wird aber weitgehende Vollständigkeit vermutet, soweit es die besonders grundlegenden und ausführlichen Texte für die Zeit seit 2014 anbetrifft.




17.   --'PPU-EXP-MEN_ --
Meinungsbeeinflussung für ARD, ZDF,... - finanziert aus Rundfunkbeitrag.

17.   --'PPU-EXP-MEN_ --1
Privatwirtschaftliche Unternehmen dürfen Meinungsbeeinflussung aus der Unternehmenskasse finanzieren.

Jedes privatwirtschaftliche Unternehmen darf Öffentlichkeitsarbeit und Lobbyarbeit aus dem Unternehmenshaushalt finanzieren. Dies ist regelmäßig steuerlich abzugsfähig. Dies dient regelmäßig auch den persönlichen Finanzinteressen der leitenden Personen des Unternehmens durch mehr Gehaltserwartung.

All dies gilt auch für die Finanzierung von wissenschaftlichen Instituten, wobei man mit wissenschaftlichen Stellungnahmen rechnen kann, die dem Geldgeber Gutes bescheinigen. Das muss nicht unwahr sein. Gutes gibt es immer zu berichten. Das Weglassen des Schlechten ist kein wissenschaftliches und erst recht kein strafrechtliches Delikt.

Die Welt besteht nicht nur aus unternehmerisch finanzierter Wissenschaft. Die Gegenmeinung hat Spielraum, nicht verdrängt zu werden.

17.   --'PPU-EXP-MEN_ --2
Dürfen ARD, ZDF,... Meinungsarbeit für Finanzinteressen aus dem Rundfunkbeitrag finanzieren?

Die Verantwortung für die Öffentlichkeitsarbeit und Politikarbeit liegt schwergewichtig bei den etwa 40 werdenden Multi-Millionäre an der Spitze von ARD, ZDF,.... Dürfen sie ihre nun einmal auch persönlichen Finanzinteressen der öffentlichen Meinungsbeeinflussung aus dem Rundfunkbeitrag finanzieren?

Der Unterschied ist offenkundig: Dies wird nicht aus am Markt verdientem Unternehmensertrag finanziert. Es wird aus Zwangsabgaben finanziert.Wie viel "pro domo"-Öffentlichkeitsarbeit zum eigenen Nutzen darf aus Zwangsabgaben finanziert werden? Wo endet Aufklärung, wo beginnt Veruntreuung?

Hier ist nicht der Ort, darüber zu richten. Hier ist aber der Ort, zu zeigen, dass wohl ziemlich 100 Prozent der Stellungnahme "pro ARD, ZDF,..." - und also "pro Rundfunkabgabe" - durch eben diese Zwangsabgabe finanziert werden. Hier einige Nachweise:




18.   --'PPU-EXP-W32_ --
32 Experten empfehlen: Neuordnung des "Staatsfernsehens
32 unabhängige oberste Gutachter sind gegen die jetzige "Rundfunkabgabe" und betrachten sie als "Steuer".



18.   --'PPU-EXP-W32_ --1
Die Rundfunkabgabe seit 2013 ist(!!!) Steuer, hat Deutschlands oberstes Kompetenz-Gremium einstimmig entschieden.

Ein Grundsatz der Rechtsprechung: Zu komplexen Fach- und Experten-Fragen sollen Richter vorzugsweise nicht aus eigener Anschauung und Wertung entscheiden, sondern sollen Expertenrat in der Regel zur Entscheidungsgrundlage wählen. Demnach darf seit dem 18. Dezember 2014 als definitiv entschieden gelten:

Im Gutachten Seite 34:
"sind die jetzigen Pflichtbeiträge eine Steuer, die einer Zweckbindung unterliegt."
Also: Ist eine "Steuer" und zwar zugehörig zur Kategorie "Zwecksteuer".

Deutschlands oberstes Kompetenzgremium: (Stand: Februar 2014)
Verzeichnis der 32(!) Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen

QUELLE: bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Min isterium/Geschaeftsb ereich/Wissensc haftlicher_Beirat/Verzeichnis_de r_Mitglied er/verzeichnis_der_mitglieder.html
--- beim Link die Leerzeichen entfernen! ---

Prof. Dr. Kai A. Konrad (Vorsitzender) München
Prof. Dr. Thiess Büttner (Stellv.Vorsitzender) Nürnberg-Erlang.
Prof. Dr. Dieter Brümmerhoff Rostock
Prof. Dr. Lars P. Feld Freiburg/Br.
Prof. Dr. Lutz Fischer Hamburg
Prof. Nicola Fuchs-Schündeln, PhD Frankfurt/M.
Prof. Dr. Clemens Fuest Mannheim
Prof. Dr. Heinz Grossekettler Münster/W.
Prof. Dr. Günter Hedtkamp München
Prof. Dr. Klaus Dirk Henke Berlin
Prof. Dr. Johanna Hey Köln
Prof. Dr. Bernd Friedrich Huber München
Prof. Dr. Wolfgang Kitterer Köln
Prof. Dr. Jan Pieter Krahnen Frankfurt/M.
Prof. Dr. Gerold Krause Junk Hamburg
Prof. Dr. Alois Oberhauser Freiburg/Br.
Prof. Dr. Rolf Peffekoven Mainz
Prof. Dr. Helga Pollak Göttingen
Prof. Dr. Wolfram F. Richter Dortmund
Prof. Jörg Rocholl, PhD Berlin
Prof. Dr. Ulrich Schreiber Mannheim
Prof. Dr. Hartmut Söhn Passau
Prof. Dr. Christoph Spengel Mannheim
Prof. Dr. Klaus Stern Köln
Prof. Dr. Marcel Thum Dresden
Prof. Dr. Christian Waldhoff Berlin
Prof. Dr. Alfons Weichenrieder Frankfurt/M
Prof. Dr. Dietmar Wellisch Hamburg
Prof. Dr. Wolfgang Wiegard Regensburg
Prof. Volker Wieland, PhD Frankfurt/M.
Prof. Dr. Berthold Wigger Karlsruhe
Prof. Dr. Horst Zimmermann Marburg/Lahn

Fundstellen:
(1) Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen "Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung" Oktober 2014 bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html
--- beim Link die Leerzeichen entfernen! ---

(2) PDF-Download bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Br oschueren_Bestellservice/2014-12-15-gu tachten-me dien.pdf?__blob=publicationFile&v=4
--- beim Link die Leerzeichen entfernen! ---



18.   --'PPU-EXP-W32_ --2
Die Gutachter bestimmen autonom ihre Gutachten-Themen.
Dieses Thema wählten sie, nachdem zwei unglücklich formulierte Urteile ergangen waren (die nach hiesiger Meinung als eindeutige Fehlurteile zu gelten haben):
Landesverfassungsgericht Rheinland-Pfalz: Betriebsstättenabgabe.
Landesverfassungsgericht Bayern: Haushaltsabgabe (und auch Betriebsstättenabgabe).

Und anekdotisch: Seit Juli 2012 ist die Juristin Christine Strobl Leiterin der "Degeto Film", der zentralen ARD-Steller für Filme (Lizenzen, Produktion, Jahresvolumen 400 Millionen Euro). Strobl (CDU,.früher JU) ist Tochter von Finanzminister Schäuble, also Tochter des "Auftraggebers ohne Themeneinfluss" bezüglich des Gutachtens. Ihr Ehemann ist der CDU-Politiker Thomas Strobl, seit 12. Mai 2016 Minister des Landes Baden-Württemberg sowie stellvertretender Ministerpräsident.



18.   --'PPU-EXP-W32_ --3
Der Beirat über seine Ethik:
bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Mini sterium/Geschaeftsbereich/Wissenschaftlicher_Beirat/aufgab en-des-wissenschaftlichen-beirates.html
--- beim Link die Leerzeichen entfernen! ---

"In seiner Suche nach rationalen Lösungen versteht sich der Beirat – nicht zuletzt dank seiner satzungsgemäß verbrieften Unabhängigkeit – als "wissenschaftliches Gewissen“ der Politik."
Wichtigste Aussagen des Gutachtens der 32 Experten:

18.   --'PPU-EXP-W32_ --4
Fortfall des Subventions-Bedarfs wegen heutiger Angebotsbreite.

Es besteht ein derart breites Anbieter-Spektrum, dass eine Privilegierung einzelner Sender diesen nicht mehr eine disziplinierende Bildungs-Leitfunktion zugesprochen werden kann. Die Desinteressierten unter den Fernseh-Zuschauern schalten einfach auf einen anderen Sender.
Beweis im Gutachten:
"Anzahl der durchschnittlich pro Haushalt technisch empfangbaren TV- Sender in Deutschland von 1988 bis 2012 (jeweils am 1. Januar)": 1988 rund 7 Sender, 2012 rund 82 Sender.

18.   --'PPU-EXP-W32_ --5
Hohe Fixkosten (Eintrittsbarriere) sind fortgefallen: Subvention nicht mehr mit Vielfalt-Förderung legitimierbar.

Im Gutachtentext: "... die finanziellen Hürden, die für das Betreiben eines Sendekanals entstehen, sind – anders als in der Frühzeit von Hörfunk und Fernsehen – heute niedrig. Das gilt für terrestrische oder kabelgebundene Kanäle und erst recht für Internetformate. Das stetige Anwachsen des Angebots ist also auch durch sinkende Kosten getrieben."

18.   --'PPU-EXP-W32_ --6
Jetziges "Staatsfernsehen" ist nicht verfassungsrechtlicher Zwang.

Im Gutachtentext: "... Die veränderten technologischen Rahmenbedingungen und die dadurch ausgelösten Änderungen im Nutzerverhalten erfordern aus ökonomischer Perspektive eine Anpassung des Rundfunkmodells. Solche Alternativmodelle zum jetzigen System sind – entgegen weit verbreiteter Auffassung – verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen."

Anmerkung: Die Lobby des "Staatsfernsehens" verfälscht so gut wie immer verfassungsrechtliche Aussagen und




19.   --'PPU-HIS-GEZ_ --
Einstige GEZ ... Rundfunk-"gebühren"-staatsvertrag



19.   --'PPU-HIS-GEZ_ --1
Die Rechtsgrundlage bis 2013:

Seit 2013 in Anwendung: Der "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag".
Als es bis 2012 noch "Gebühr" und nicht angeblich "Beitrag" sein sollte, lautete der Name entsprechend anders. Das ist nun Geschichte. Hier nur als Kurzinformation über die schöne Vergangenheit, als man noch eine Abkürzung (also GEZ) wagte:


2016-06 von (Für Anzeige die Leerzeichen aus dem Link entfernen!)
de.wikipedia.org/wiki/ Rundfunkgeb%C3%BChrenstaatsvertrag
--- dort zum Weiterlesen - hier nur ein Kurzauszug, soweit wichtig für Gebührenfragen:

"Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) war ein Staatsvertrag aller deutschen Bundesländer und bis zum 1. Januar 2013 0 Uhr die Rechtsgrundlage für die




20.   --'PPU-RSTGRUND_ --
Rundfunkstaatsvertrag / die Grundregeln

20.   --'PPU-RSTGRUND_ --1
Kritiker sagen: "... ist kein Vertrag, sondern ein den Abgeordneten untergejubeltes Zwangs-Gesetz."
Urteilen Sie selbst, ob die Kritiker irren. Hier ausschlaggebende Stellen:

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. Dezember 2010,
in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Unbedingt zu beachten: Dies ist nicht die aktuell geltende Fassung. Es kann dies sich auch zukünftig jederzeit




21.   --'PPU-QUT-LAN_ --
*Medienrecht: EU-Regeln als Oberregeln für alle Bewegtbilder? Quotensystem für EU-Sprachen? r EU rules aligning all video media

21.   --'PPU-QUT-LAN_ --1
Kritiker sagen: "... ist kein Vertrag, sondern ein den Abgeordneten untergejubeltes Zwangs-Gesetz."

Quelle: (Für Anzeige die Leerzeichen aus dem Link entfernen!)
welt.de/wirtschaft/article155505752/Wie-die-EU -fuer-mehr-Werbung-im-Fernsehen-sorgen-will.html

"Die Kommission möchte mit den Regeln vor allem dem regulatorischen Wildwuchs ein Ende bereiten. Schon heute erlassen mehrere Staaten, darunter etwa Italien, Österreich, Polen und Spanien, solche Quoten. Frankreich geht dabei besonders weit und verlangt sogar eine 60-Prozent-Quote




22.   --'PPU-TEM-DEF_ --
Begriffliches: *Telemedien? *Rundfunk?

22.   --'PPU-TEM-DEF_ --1
Vom "Rundfunk" zu den "Telemedien".

Die grundlegenden Unterschiede sind zu vergegenwärtigen, welche beim sog. "PC-Gebühren-Urteil" (Bundesverwaltungsgericht sowie Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts) keine Würdigung fanden - vielleicht auch, weil diese so nicht vorgetragen wurden.

(1) "Rundfunk"/ "Rundfunk-Empfangsgeräte"/ "duale Rundfunk-Ordnung" sowie
(2) - "Telemedien" / "Telemedien-Abrufgeräte"/ "multiple Telemedien-Ordnung"

Nur auf "Rundfunk" (Echtzeitübertragung mit zeitlichem Festprogramm und Funkwellen) abzustellen, dies ist aufgrund der schrittweisen Ausweitung in drei Jahrzehnten des "Auftrags" auf "Telemedien" nicht mehr ausreichend. Die Ausweitung des Abgabentatbestands auf PCs und weitere internettaugliche Alltagsgeräte, die jedoch wohlgemerkt nicht zwangsläufig auch "rundfunk-empfangstauglich" sind, dies zeigt erhebliche definitorische Probleme.

Diese Definitions-Schwierigkeiten beruhen letztlich darauf, dass die reale Welt den Juristen nicht den Gefallen getan hat, alte klar trennbare Kategorien fortzusetzen. Technologische Innovation mit Medienmischung wurde den Bürgern angeboten und wurde von diesen adoptiert. Bisher sind Gesetzgeber und Rechtsprechung unvertretbar veraltet gegenüber einer ganz anders funktionierenden Medien-Realität.

All dies gilt es auch zu betrachten vor dem Hintergrund der 6. und 7. Rundfunkentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 1991/92(!) bezüglich "Bestands- und Entwicklungsgarantie" und "Finanzierungsgarantie" des "öffentlich-rechtlichen Rundfunks" in der "dualen Rundfunkordnung". Dies bedarf einer Umdeutung für die völlig veränderten Rahmenbedingungen - und möglicherweise einfach der ersatzlose Wegfall, weil infolgedessen gegenstandslos geworden.

Bezüglich Wegfall der Anwendbarkeit von Gesetzesgeltung und Rechtsprechung sind Richter immer sehr zurückhaltend. Das ist prinzipiell gut. Die Internet-Revolution ist aber eine Singularität der Zivilisationsgeschichte und ist eine Medien-Revolution. Revolutionen haben es an sich, ganz rasch Hergebrachtes fort zu fegen.




23.   --'PPU-TEM-DIF_ --
Analyse: Unterschied "Telemedien" / "Rundfunk"

23.   --'PPU-TEM-DIF_ --1
Telemedien / Regulierung: Zulassungs-/anmeldefrei – also NICHT „Rundfunk“.

Beleg beispielsweise: http://www.die-medienanstalten.de/themen/zulassung/telemedien.html

Demnach: "Die Verbreitung von Telemedien-Angeboten ist im Gegensatz zu der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkangeboten zulassungs- und anmeldefrei,“

Was sind Telemedien? (Nachstehend wird benannt: „R“=“Rundfunk, „T“=Telemedien.)
Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Rundfunk oder reine technische Telekommunikationsdienste sind. Zu den Telemedien gehören insbesondere audiovisuelle Angebote und Textangebote, die online von Servern heruntergeladen werden können. Hierzu zählen auch die Angebote von Mediatheken der Rundfunkveranstalter [...]."

„T“="Telemedien" sind - im Gegensatz zu „R“="Rundfunk" - zulassungs- und anmeldefrei, das heißt,
es besteht - im Gegensatz zu "Rundfunk" - für jedermann ohne nennenswerte organisatorische Einschränkungen die Möglichkeit, selber Telemedien anzubieten. (Nur 100 bis 200 € jährlich sind gängiger Einstandspreis: Keine Barriere.)

„T“="Telemedien" werden im Gegensatz zu „R“="Rundfunk" nicht von einem "Sender ausgestrahlt/ gesendet".
Vielmehr werden sie auf Daten-Servern (gewöhnlich Internet-Server) zum Abruf bereitgehalten
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24.   --'PPU-TEM-WAS_ --
Medienrecht: Was sind Telemedien? Welche Grundregeln?

24.   --'PPU-TEM-WAS_ --1
Hör-Rundfunk im Internet: Anzeigepflicht

2016-06 von de.wikipedia.org/wiki/Telemedien --- dort zum Weiterlesen - hier nur ein Kurzauszug, soweit wichtig für Gebührenfragen:

"Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet (Internetradio), bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen (vgl. § 20 b RStV). "

Man beachte die eventuellen Besonderheiten, sofern dies




25.   --'PPV-WEB-FUN_ --
*FUNK.NET - Strategischer Sündenfall

25.   --'PPV-WEB-FUN_ --1
PPS-FUN-NET.1.   Das Namensspiel als juristischer taktischer Schachzug: "funk".net

Zeigt die Namenswahl die Absicht? "funk".net: Dahinter steht wohl eine fest geplante Übersiedlung des staatlichen Geldabschöpf-Netzwerks ARD, ZDF,... ins Internet. Dafür wurde vermutlich und dann also mit gutem Grund die Domain "funk".net teuer eingekauft... Denn damit legitimiert sich schon einmal linguistisch der Übergang von Rund"funk" ins Internet. Juristische Möchtegern-Raffinesse auf Kalauer-Niveau?

Es darf wohl als Offenbarung der Absicht interpretiert werden: Den verfassungsrechtlich an das Rund"funk"recht angekoppelten Geld-Bildungsauftrag vom sterbenden Dinosaurier Staatsfernsehen zu übertragen ins Internet-Zeitalter.

25.   --'PPV-WEB-FUN_ --2
funk.net / Abwicklung wie?

funk.net hat seine Rechtsgrundlage im 19. Änderungsvertrag

"Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)"
Volltext-Fundstelle beispielsweise:




26.   --'PPY-ZEN-FAK_ --
*Zensur wegen "Fake News"? Wollen ARD/ZDF "Facebook" ersetzen?

26.   --'PPY-ZEN-FAK_ --1
Zensur durch die Hintertür "Anti-Fake-News"

Die nachstehende Nummerierung "F2.1", "F2.2." beruht auf Angleichung an den Inhalt von Verfassungsbeschwerden im September 2017. Nachstehend erfolgt eine ausführlichere Begründung.

F2.1. Zur Legitimierung von Internet-Übergang von ARD, ZDF,... wird gegen das Zensurverbot verstoßen.

Das Gesetz für die Ermächtigung zu funk.net ist zeitlich und strategisch verkoppelt mit einer faktisch erfolgten weiteren Ermächtigung von autonomer Aktivität "nur Internet" für ARD, ZDF,...: Eine Website für "Anti-Fake-News".

Die Website: http://faktenfinder.tagesschau.de/

20. September 2017: http://faktenfinder.tagesschau.de/inland/ard-faktenfinder-101.html
Die Ermächtigung: "Entscheidung der Intendanten - ARD macht weiter mit dem faktenfinder. Den ARD-faktenfinder soll es weiterhin geben. Das haben die ARD-Intendanten bei ihrer Sitzung in Köln auf Vorschlag des NDR beschlossen. Das im April gestartete Projekt soll über den 30. November hinaus für zunächst zwei Jahre fortgesetzt werden."
"eigenständig", also nicht mehr "Fernsehen":
"Kai Gniffke, Erster Chefredakteur von ARD-aktuell, erklärte: "In den wenigen Monaten seines Bestehens hat sich das Label #faktenfinder als eigenständiges Format etabliert.""

In diesem Fall ist das Wort "Ermächtigung" auch in seiner politisch-historischen Einbindung passend: Es geht um die Ermächtigung der Errichtung des Embryos einer staatlichen Zensurbehörde für das Internet. Es genügt die unparteiische Information "Anti-AfD" vor der Wahl, um zu sehen, dass es nicht um Wahrheit, sondern um verdeckte Zensur geht: Einheits-Meinungen sollten das politische Spektrum eingrenzen.

Das Zensurverbot zählt zu den wichtigsten Errungenschaften der modernen Zivilisation und Politik. Wer aber den jeweils regierenden Politikern und Gruppen verspricht, in gut getarnter unauffälliger Weise für eben diese Interessierten eine faktische Zensur zu etablieren, der kann weltweit in allen Regierungsformen seitens der Begünstigten auf Zustimmung und dauerhafte Finanzierung rechnen. Das Zensurbestreben ist mit aller menschlichen Herrschaft in impliziter Logik verknüpft

Es bedarf deshalb für die Aufrechterhaltung des Zensurverbots des ständigen wachsamen Widerstands aus dem Kreis der Nicht-Regierenden. Diese Verfassungsbeschwerde erfolgt aus exakt diesem Grund.

F2.2. Das Motiv von ARD, ZDF,... ist nicht Zensur-Präferenz. Es ist die Suche nach einem Vorwand, autonome Internet-Aktivitäten zu multiplizieren, um dem Rundfunkabgabe-Finanzsegen ins Internet-Zeitalter hinüber zu retten..

Das Motiv ist Optimierung des finanziellen Eigeninteresses: Möglichst viele Internet-Aktivitäten bewilligt zu erhalten. Es soll beim kommenden "biologischen" Auslaufen des Fernseh-Konsums (schwergewichtig Senioren-Medien) die Rundfunkabgabe weiterhin reich machen. In Kauf genommen wird im Fall




27.   --'SNE-TAX_ --
Befreiung: Ist *Steuer . ( *neu194 )



27.   --'SNE-TAX_ --1
Antrag auf Befreiung / Rückzahlung ab 2013.




28.   --'SPU-WET-KAR_ --
Wettbewerbs-Regeln: Der Fremdkörper "Staatsfernsehen"

28.   --'SPU-WET-KAR_ --1
Das Bundeskartellamt ist kritisch... Beispiel: Ablehnung „Germany’s Gold“.

2013-10-28 (kopiert 2016-08 von:) medienpolitik.net/2013/10/das-verfahren-hatte-eine-politische-dimension/
Es ist ein Interview mit Prof. Dr. K. Peter Mailänder, Rechtsanwalt Haver & Mailänder. Nachstehende Zitate machen den Frage-Antwort-Ablauf nicht voll erkennbar, um kurz zu bleiben. Insoweit wird auf die vorstehende Quelle verwiesen.
Hervorhebungen in Fettdruck: Hier eingefügt - sind nicht im Originaltext.

ZITAT: "... Den Initiatoren ging es darum, den Nutzern 60 Jahre Film- und Fernsehgeschichte auf einer Video on Demand-Plattform ... zum Abruf anzubieten. Dazu bedarf es aber des Zusammenwirkens der Tochter- und Beteiligungsunternehmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der deutschen Film- und Fernsehproduzenten sowie anderer Medienunternehmen, z.B. Verlage. Keine dieser Gruppen konnte diese Zielsetzung eigenständig und noch dazu aussichtsreich in Angriff nehmen..."

ZITAT: "... Vorhaben „Germany’s Gold“ war fusionskontrollrechtlich freizugeben, da




29.   --'SPU-WET-SUB_ --
Monopol, Kartellamt, Subvention durch Rundfunkbeitrag statt Wettbewerb

29.   --'SPU-WET-SUB_ --1
Die Frage der Befangenheit ist auch auf Politik-Entscheide anwendbar. Wie beim Rundfunkbeitrag...?

Selbst Minister können darüber möglicherweise stürzen.
2016-07 (Für Anzeige die Leerzeichen aus dem Link entfernen!)
welt.de/debatte/kommentare /article156998409/SPD-Chef-Gabriel-ist -jetzt-auch-als-Minister-angezaehlt.html
ZITAT (in Sachen Tengelmann): "Das Urteil des Oberlandesgerichts, die Ministererlaubnis vorläufig außer Kraft zu setzen, wird in die deutsche Wirtschaftsgeschichte eingehen – und einen blamierten Wirtschaftsminister zurücklassen.
Dass ein Gericht eine Ministererlaubnis einkassiert, weil der zuständige Minister möglicherweise befangen war, hat es so noch nicht gegeben."

2016-07 (Für Anzeige die Leerzeichen aus dem Link entfernen!)
welt.de/wirtschaft/article156980486/ Oberlandesgericht-haelt-Gabriel-fuer-befangen.html
ZITAT: " Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Ministererlaubnis für die Übernahme der Supermarktkette Tengelmann durch Edeka vorläufig gestoppt. Der Erste Kartellsenat bewertete die Ausnahmegenehmigung von Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) am Dienstag in einer vorläufigen Prüfung im Eilverfahren als rechtswidrig."

ZITAT: "... Nach Auffassung der Richter hätte Gabriel über die Erteilung der Erlaubnis nicht entscheiden dürfen – er habe sich in dem Verfahren befangen und nicht neutral verhalten.
Der Minister habe in der entscheidenden Phase des Erlaubnisverfahrens mit Edeka und Kaiser's Tengelmann geheime Gespräche geführt,
betonte der Senat. Gleich zweimal habe es im Dezember 2015 "Sechs-Augen-Gespräche" zwischen Gabriel, dem Edeka-Chef Markus Mosa und dem Kaiser's-Tengelmann-Eigentümer Karl-Erivan Haub gegeben."

ZITAT: "... Der Konkurrent Rewe begrüßte die Entscheidung. Edeka und Kaiser's Tengelmann hätten bei dem Fusionsvorhaben von Anfang an auf einen Weg der Konfrontation mit Wettbewerbshütern und Gewerkschaften gesetzt und eine Ministererlaubnis erzwingen wollen."

ZITAT: "... Mit seiner Sondergenehmigung hebelte Gabriel ein Verbot des Bundeskartellamts aus. Die Wettbewerbshüter




30.   --'SWE-PEN-NIV_ --
Management / Pensionen-Niveau

30.   --'SWE-PEN-NIV_ --1
Pensionen kosten demnächst wohl nahezu 10 % Ihrer Gebühren. In Ordnung?

Rund 10 Prozent ist an sich durchaus ein gängiger Anteil der Renten am Arbeitseinkommen der anderen. Das muss aber anders gesehen werden. Die Pensionen müssen in Relation zum Senderaufwand an aktuellen Eigengehältern gewertet werden. Demnach liegen sie bei wohl rund 20 %.

20 % ist üblicher Wert der Wirtschaft.

Siehe: (Für Anzeige die Leerzeichen aus dem Link entfernen!)
faz.net/aktuell/wirtschaft /wirtschaftspolitik/sozialabgaben-steigen -2017-ueber-40-prozent-marke-14309923.html

Ob es bei den Sender-Anstalten möglicherweise deutlich mehr ist, beispielsweise
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Leserforum:   infos7.org/node/26
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31.   --'SYE-RRAT_ --
*Rundfunkrat: Verschwendung? Hier die Analyse.

31.   --'SYE-RRAT_ --1
Rundfunkrat: Den Seinen gibt es der Herr nicht im Schlaf.

Statistiken der Rundfunkräte:
Vom 28. August 2015, in 2016-07 gesehen (Für Anzeige die Leerzeichen aus dem Link entfernen!)
prometheusinstitut.de/wp-content /uploads/2015/09/Prometheus-Paper-I-Die -Rundfunkr%C3%A4te-der-%C3%B6ffentlich -rechtlichen-Sendeanstalten.pdf

7 Seiten. Eine hervorragende und sofort verständliche Gesamtübersicht mit grafischer Darstellung der Statistiken und mit zugehörigen Erläuterungen.
Die kritische Meinungsbildung hierzu:

2016-07 kopiert: zwangsbeitrag.info/rundfunkraete-teure-strukturen-von-vorgestern/
Autor: Richard Meyer zu Eissen, damals (wohl Sommer 2015?) Praktikant bei "Prometheus – Das Freiheitsinstitut" = prometheusinstitut.de

ZITAT: "Ein elitärer Kreis von 507 auserwählten Leuten tagt von Zeit zu Zeit in einer veralteten Institution,... Willkommen bei den Rundfunkräten! ... Der Deutsche Rundfunk ... während des Dritten Reiches zu Propagandazwecken benutzt worden... haben die Besatzungsmächte die Rundfunkräte ... eingeführt, um eine demokratische Kontrolle bei gleichzeitiger Staatsferne im deutschen Radio und Fernsehen zu garantieren. ... Doch in Zeiten einer mittlerweile komplett veränderten Medienlandschaft, ... spätestens seitdem das Internet für viele das Nachrichtenmedium Nummer 1 geworden ist, sind die Räte als Repräsentanten der öffentlichen Meinung obsolet..."

ANMERKUNG: Nicht völlig. Man sichte die Tagungsordnungen. Aber in einer konkurrenzreichen Medienlandschaft ist eine derartige Oase anno "Problematik 1946" nicht mehr besonders hilfreich.




32.   --'PPU-FINMED_ --
Finanzierung von Medienhäusern durch Bundesgesetz verboten?

32.   --'PPU-FINMED_ --1
Staatliche Finanzierung von Fernsehen untersagt?

"Verwaltungsgesetz zum Medienstaatsvertrag auf dem Gesamtgebiet des Bundesstaat Deutschland" vom 3. Mai 2016:
2016-07 von: bundesstaat-deutschland.de/verwaltungsgesetze/

"§ 4. Die Medienhäuser haben sich durch eigene Mittel oder Aktivitäten zu finanzieren. Staatliche Unterstützung in Form von Gebühren oder sonstiger Beiträge sind unzulässig. "

32.   --'PPU-FINMED_ --2
"Bundesstaat" ist nicht "Bundesrepublik"

Sie freuen sich zu früh über das Gesetz (und über den lieben Grammatik-Fehlerteufel beim Bundestag). Lesen Sie weiter:
"Bundestaat Deutschland im Rechtestand der Verfassunggebenden Versammlung vertreten durch den Vorsitzenden des Rates Uwe von Leonhard Düsseldorf, am 03. Mai 2016 im Bundesstaat Preußen, Provinz Rheinland"

Siehe dort auch:




33.   --'UBE-AUS-NUT_ --
Funklöcher und Nutzungsverbote

33.   --'UBE-AUS-NUT_ --1
Auszunehmen von der "Infosteuer" sind Gebiete, in denen Empfang nicht möglich ist.

Auch in Deutschland gibt es Empfangslöcher. Eine ausdrückliche Ausnahmeregelung fehlt wohl.




34.   --'UBE-FIN-JUS_ --
Wer finanziert die Justiz?

34.   --'UBE-FIN-JUS_ --1
Müssen die Fernsehanstalten die Justiz finanzieren?

Beispiel: Muss RBB rund 0,5 Millionen Euro pro Jahr für das Berliner Justiz-Budget überweisen?

Denn die kostspieligen Folgen von lobby-erzeugtem Gesetzgeber-Dilettantismus werden auf die Rechtsprechung und auf eine Finanzierung seitens der Justiz ausgelagert.

Gelingt es, dies jetzige System der Fernseh-Finanzierung zu Fall zu bringen, so dürften ziemlich alle wohl etwa 4000 zur Zeit bundesweit anhängigen Verfahren bei Verwaltungsgerichten gegenstandslos werden.

34.   --'UBE-FIN-JUS_ --2
Verursacher-Prinzip: Sender-Anstalten müssten die Justiz finanzieren.

An sich müssten die lobby-starken Nutznießer von wunschgerecht völlig verfehlt gemachten absurden Gesetzen - hier also die vor Geld überquellenden Landes-Sender-Anstalten - der Justizkasse die durch diese Verfahrensmasse aufgezwungenen Defizite erstatten. Für das Land Berlin könnte




36.   --'UBE-FIN-VER_ --
Justizkosten, Verfahrenskosten

36.   --'UBE-FIN-VER_ --1
Der Vorwurf: "Staatsfernsehen" und Amtsgerichte verdienen am "Infosteuer-Inkasso" (Tarnbezeichnung: "Beitrags-Service")

Aus Kommentaren in (Für Anzeige die Leerzeichen aus dem Link entfernen!)
faz.net/aktuell/feuilleton/medien /rundfunkbeitrag-bringt-2015-rund-8-1 -mrd-euro-ein-14287603.html

"Der Beitragsservice finanziert außerdem sämtliche Amtsgerichte als größter Kunde ihrer Zwangsvollstreckungsabteilungen."
" Die GEZ macht das Mahnverfahren nicht umsonst. Sie verdient zusätzlich viele Millionen damit!"

36.   --'UBE-FIN-VER_ --2
Vermutlich eher alles defizitär.

Eine Statistik über Fälle und Gebührensätze liegt nicht vor. Ein Erfahrungswert ist: Kleinbetrags-Inkasso erzeugt beim Gläubiger (dem rechtmäßigem oder dem unrechtmäßigen) Kosten deutlich oberhalb der Mahngebühren und den Gerichten Kosten oberhalb der




37.   --'PPU-STVKRIT_ --
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; und: Kritik und Gerichtsverfahren

37.   --'PPU-STVKRIT_ --1
"Geräteabhängiges Finanzierungmodell... um 2000 nicht mehr zukunftsfähig"

"Das geräteabhängige Finanzierungmodell des Rundfunkgebührenstaatsvertrages galt daher Ende der 2000er Jahre als nicht mehr zukunftsfähig"...

2016-06 von: de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag --- dort zum Weiterlesen - hier nur ein Kurzauszug, soweit wichtig für Gebührenfragen:

"Die Reform gründet sich überwiegend auf ein im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio erstelltes Rechtsgutachten von Paul Kirchhof aus dem Jahr 2010,... nachdem in der medienpolitischen Diskussion zuvor mehrere andere Reformansätze verworfen wurden.... Im Dezember 2010 unterzeichneten die Ministerpräsidenten der Bundesländer den neuen




38.   --'UBE-GKV-DIF_ --
Krankenversicherungs-Beitrag: Änlichkeiten und Unterschiede

38.   --'UBE-GKV-DIF_ --1
Der prinzipielle Unterschied: Krankenversicherung braucht jeder.

38.   --'UBE-GKV-DIF_ --2
Sterben muss jeder. In nahezu 100 % der Fälle braucht man vorher die Medizin. Fernsehen brauchen nur die, die noch nicht die Kurve zum Internet geschafft haben. Technisch oder auch im Kopf.

Die vielen Analogien zwischen dem Beitrag zur Krankenversicherung und der "Infosteuer" (Tarnbezeichnung "Rundfunkbeitrag") sind auffällig. Inwieweit Paul Kirchhof 2010 bei seinem den Grundstein legenden Gutachten hierbei bewusst oder aber nur unterbewusst entlehnt hat, bleibe offen. "Bewusst" hat die größere Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Menge und Art der Analogie-Details.

Hierbei ist ein entscheidender Unterschied vielleicht bewusst gewesen, aber nicht ausreichend zum Tragen gekommen: Ein Interesse am Versicherungsschutz für den Krankheitsfall hat bei vernünftiger Sichtweise jeder. Dass vieles im System der Krankenversicherung sehr unvernünftig konzipiert ist, muss im Hinblick auf das übergeordnete Interesse toleriert werden.

Die Unvernunft-Bestandteile des Systems der Krankenversicherung sind durch den niedrigeren mittleren Intelligenz-Quotienten der Mehrheit unserer Politiker bedingt wie auch den fehlenden Fachkunde-Nachweis für Ministerämter. Kein vernünftiges Unternehmen würde einer Sonderschul-Lehrerin oder einem Geschichts-Hauptschul-Lehrer die Verantwortung für die Marketing-Abteilung oder die Computer-Abteilung oder die Produktions-Abteilung anvertrauen.

Es ließe sich regeln. Beispiel für eine Mindest-Qualifikation als Mindest-Voraussetzung von politischen Ämtern ist die Türkei:
2016-08 von de.wikipedia.org/wiki/Politisches_System_der_T%C3%BCrkei

ZITAT: "Präsidentenwahlgesetz ... Das PräsWahlG wurde am 19. Januar 2012 verabschiedet.... Persönliche Voraussetzungen sind ein Mindestalter von 40 Jahren und ein abgeschlossenes Hochschulstudium."

38.   --'UBE-GKV-DIF_ --3
Die Unvernunft-Bestandteile der Krankenversicherung wurden in den Rundfunkbeitag übernommen.

Warum ist das ein gravierender Fehler? Weil für den Rundfunkbeitrag die besondere Legitimation durch existenziell Übergeordnetes fehlt.

(1) Also wurde der ohnehin denkbar klägliche Schwachsinn eines "Haushaltsbeitrags" von der GKV ("Gesetzliche Krankenversicherung") auf den "Rundfunkbeitrag" übertragen.

(2) Die "Beitragspflicht für alle" wurde auf den "Rundfunk"-"Beitrag" übertragen, obgleich für diesen ganz anderen Sachverhalt absurd. Da nicht alle betroffen sind, wurde




39.   --'PPU-KIRPRIV_ --
Das Privilegierten-Kartell und demgegenüber Paul Kirchhof (2010)

39.   --'PPU-KIRPRIV_ --1
Paul Kirchhof (*1943), respektierter beachtenswerter Verfassungsrichter - und Rückblick auf 1960...1965

Der "zweckgerichtet Nützliche"? Eine Persönlichkeit von anerkannten fachlichen und menschlichen Qualitäten: Paul Kirchhof, der der Politik immer neu mit besseren Lösungen dienen will und der immer neu in Gefahr ist, in der Rolle des strategisch Ausgenutzten zu sein.

Man muss sein langes Gutachten (über 70_? DIN-A4-Seiten) im Orginaltext lesen, um zu begreifen, was da Unglückliches geschehen ist:
Der rund 70-Jährige lebt mindestens mit einem Teil der Vorstellungen wie die meisten von uns in der Vorstellungswelt der Zeit seiner Sozialisierung (Abitur, Studiumsbeginn - 1960-1965), Die Zeit, als der Fernseher mit dem "Staatsfernsehen" und ein Radiogerät mit dem "Staats-Hörfunk", als beides noch ein Muss war, weil es keine Alternativen gab. Die Zeit, als es noch letzte Gasstätten gab, die mit Fernsehern die Gäste unter den ärmlichen Nicht-Fernseher-Besitzenden rekrutierten.

Damals hatte das Fernsehen ein Monopol der Bewegtbilder in Echtzeit. Nur dank dieser Monopolisierung konnte das "Staatsfernsehen" die Bildungsfunktion und staatstragende Funktion entfalten, die Paul Kirchhof in seinem Gutachten als selbstverständlich unterstellt.

Dies alles ist weg für immer. Die Sonderstellung des "Staatsfunks" und "Staatsfernsehens" 1930 bis 1990 kommt nie wieder.
Das war auch 2010 bei Erstellung des Gutachtens von Paul Kirchhof klar für jeden, der mit Computer und Internet sozialisiert ist und lebt. Nur für Paul Kirchhof war es wohl nicht klar, wie


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40.   --'PPU-KIR-GUT_ --
Kirchhof-Gutachten von 2010 Das Kirchhof-Gutachten von 2010 als Schlüssel, den (?)schwachsinnigen(?) Teil der Abgabenregelung des Staatsfernsehens zu begreifen.

40.   --'PPU-KIR-GUT_ --1
"Keine Befreiung bei Nichtnutzung"

2016-06 von de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkabgabe --- dort zum Weiterlesen - hier nur ein Kurzauszug, soweit wichtig für Gebührenfragen:

"Eine Befreiung wegen Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wie Paul Kirchhof das in seinem Gutachten "Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erstattet im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio"..., gefordert hatte, ist jedoch nicht möglich..., obwohl sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur rechtlichen Begründung des seit 2013 gültigen Beitragsmodells darauf berufen..."

Stimmt das überhaupt, was in WIKIPEDIA hierüber steht? Jetzt sind wir aber so richtig neugierig auf das Gutachten....

40.   --'PPU-KIR-GUT_ --2
Wer ist Paul Kirchhof? (* 1943)

Jedoch vorab den Menschen Paul Kirchhof begreifen lernen:
de.wikipedia.org/wiki/Paul_Kirchhof
Eine beeindruckende Familie. Paul Kirchhof (*1943), eine




41.   --'UBE-KIR-ANA_ --
Analyse des Kirchhof-Gutachtens von 2010

41.   --'UBE-KIR-ANA_ --1
Gesamtsicht: Das Modell ist der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgeschaut.

Ob bewusst oder unterbewusst, sei gleichgültig. Analog zur GKV Krankenversicherung sind die Hauptelemente des Konzepts:
  • (1) Eine höherwertige Aufgabe, deren edler Wert nur durch den Staat gewährleistet werden kann.

  • (2) Eine Haushaltsabgabe, nicht eine pro-Kopf-Abgabe. Und: Kinder sind automatisch und ohne Beitrag mit begünstigt.
  • ... Dass die Ärmeren im Land dann im statistischen Mitteln pro Kopf wohl etwa das Doppelte der Reicheren zahlen, wurde nicht erkannt. Paul Kirchhof ist nicht Ökonom... Bei der GKV entsteht der nötige Sozialpuffer durch die Korrelation zur Einkommenshöhe. Kirchhof schafft mit dem Einheits-Betrag unbeabsichtigt eine Kopfsteuer mit Umverteilung von unten nach oben.

  • (3) Schicksalsgemeinschaft wie bei der GKV... alle müssen zahlen, gleichgültig, ob




42.   --'UBF-GEROPT_ --
*Bundesverwaltungsgericht? *Verfassungsgerichte? Strafverfahren?

42.   --'UBF-GEROPT_ --1
Landesrecht - aber Revision zum Bundesverwaltungsgericht?

2016-06 von: de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag --- dort zum Weiterlesen - hier nur ein Kurzauszug, soweit wichtig für Gebührenfragen:

"Rechtsschutz § 13 RBStV enthält eine auf Artikel 99 Grundgesetz gestützte Revisionsregelung.
Sie ist zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen Rechtsprechung notwendig,... weil es sich beim Rundfunkbeitragsrecht um Landesrecht handelt.

Die Ratifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages erfolgte durch Landesgesetze (sogenannte Transformationsgesetze) der 16 vertragschließenden Bundesländer.

Aufgrund der Regelung des § 13 RBStV endet der beim Verwaltungsgericht (Erste Instanz) beginnende Instanzenzug bei Klagen gegen die Beitragserhebung nicht – wie sonst bei Landesgesetzen – bei den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen der Länder (Berufungsinstanz), sondern es kann auch eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht erfolgen.

In der Regel erst nach Erschöpfung des Rechtswegs ist eine Verfassungsbeschwerde zu einem Landesverfassungsgericht und zum Bundesverfassungsgericht möglich. Eine Sonderregelung in Bayern ist die Popularklage (Artikel 98 Satz 4 Bayerische Verfassung)."

(Ende des Wikipedia-Zitats.)

42.   --'UBF-GEROPT_ --2
Transformationsgesetz: Voll wirksam erst im nächsten Schritt.

Der Staatsvertrag... ist ein "Transformationsgesetz"?

Vorab: Der "...vertrag" ist kein "Vertrag", sondern ist ein Gesetz. Das ist schon ausreichend absurd. Aber so ticken nun mal weite Teile der Juristerei. Mit den Vernunft- und Linguistik-Ansprüchen gegenüber ihren geliebten Juristen haben die Bürger sich ja längst auf niedrigem Niveau abgefunden.

Und nun das nächste Thema aus dem vorstehenden Text: Wieso ist




43.   --'UBF-GEROPT_ --
*Straftaten scheiden aus?

43.   --'UBF-GEROPT_ --1
(R2.) Straftaten beim Gegner denkbar? Verletzung *Strafgesetzbuch *StGB? *Nepotismus?

A. Typische Straftatbestände des Wirtschaftsrechts:
Hier gelistet: Typische Deliktformen, wenn es um viel Geld geht.

Hier einmal die entsprechenden Straftatbestände, die natürlich beim völlig staatsfernen ARD, ZDF,... nie vorkommen, weil man dort edel "öffentlich-rechtlich" zur Einhaltung des Gesetzes besonders verpflichtet ist. Also hier, was nur in der bösen Privatwirtschaft öfter vorkommt, bei den einigen Schwarzen Schafen, die besonders Bösen, die es natürlich nur bei den unedlen "Nicht-Öffentlich-Rechtlichen" gibt:

Es könnte allerdings geschehen, dass ein Bürger argumentieren möchte:
"Ich beanspruche mein Recht als redlicher Bürger, im Fall eines straftatreichen Umfeld ein Unternehmen nicht zwangsfinanzieren zu müssen."

Dann kann der Bürger ja als Rechtslaie sodann Fragen stellen, ob dies oder jenes nach Meinung der rechtskundigen Richter diesen oder jenen Straftatbestand erfüllen könnte.

Die Liste ist in einer Form, dass sie separat ausdruckbar ist, mit oder ohne Beispiele, und dann Schriftsätzen usw. beigefügt werden kann.


(A) Wirtschaftsverkehr: Täuschung, Machtmissbrauch.

§ 263 StGB = Betrug (inklusive erschwerte Form des "Prozessbetrugs" durch Manipulation der richterlichen Entscheidungsgrundlagen) §_Ys1_ (Ist "nicht effizient abwehrbares" Falschinkasso als Betrug einstufbar?)
§ 266 StGB = Veruntreuung

§ 240 Abs. 1 StGB Nötigung (muss "verwerflich" sein" - § 240 Abs. 2 StGB)
- Aber wohl eher nicht mit der Verschärfung "Amtsträger" (§ 240 Abs. 4 Ziffer 2. StGB).
- Und wohl eher nicht: § 241 StGB Bedrohung, weil nur bezogen auf "Verbrechen".

§ 253 StGB = Erpressung
§ 291 StGB = Wucher (Zwangslage-Ausnutzung zwecks Durchsetzung von ((hilfreiche Faustregel:)) 50++ Prozent überhöhter Vergütung)
(Sind Vergütungen oberhalb 150 Prozent des öffentlichen Dienstes im Fall öffentlich-rechtlichen Rechtspersonen als Wucher interpretierbar?)

(B) Vorteilsgewährung:

§ 108e StGB = Abgeordnetenbestechung (Wohl nicht bei Talkshow-Priviliegierung?)
§ 298 StGB = Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
§ 299 StGB = Bestechung und Bestechlichkeit im




44.   --'UBF-BEA-WER_ --
Wer ist Beamter in der "Infosteuer"-Komödie?

44.   --'UBF-BEA-WER_ --1
Das ist wichtig. Denn: Beamte dürfen Verfassungswidriges nicht ausführen.

Beamte sind unkündbar, und zwar unter anderem, damit sie den Freiheitsgrad behalten, die Mitwirkung bei Rechtswidrigem zu verweigern. Es ist also sehr wichtig, zu analysieren, inwieweit Beamtenstatus vorliegt. Die jeweiligen Personen können unmittelbar adressiert werden, bitte ihrer Verweigerungspflicht zu entsprechen.

Berichtet sei über einen lustigen Beispielfall. Eine fehlerhafte Forderung in wesentlicher Größenordnung war in einem anderen Land durch die Mitarbeiter der Behörde vorsätzlich fehlerhaft behauptet worden. Motiv: Karrieresucht durch Erfolgspunkte unter vorsätzlicher Inkaufnahme von Rechtsbruch hierfür gegenüber Bürgern.

Nach einem Gespräch des Bürgers mit dem Leiter der wesentlichen Behörde bildete dieser die Überzeugung, dass Unrecht vorliege. Er sagte: "So lange ich nicht unterschreibe, kann nicht vollstreckt werden. Und ich sichere Ihnen zu: So lange ich hier sitze, wird diese Unterschrift nicht geleistet werden."

So blieb es denn auch. Schließlich wurde unter Bearbeitung des Autors dieser Seiten über die Wirkung einer Beschwerde beim Menschengerichtshof in Straßburg der Vorgang gegenstandslos. Die Täter klagten sodann in der Schlussbesprechung in der Aufsichtsbehörde, sie dürften nun nie mehr in diesem Tätigkeitsbereich tätig werden.

Nur zu oft versuchen die Täter sich zu Opfern zu




45.   --'UBF-BEH-SEN_ --
Welche Behördenstellung haben die Sender-Anstalten?

45.   --'UBF-BEH-SEN_ --1
Beispiel für NRW : Das Verwaltungsgesetz umfasst nicht den WDR.

2016-07 von: (Für Anzeige die Leerzeichen aus dem Link entfernen!)
recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail _text?anw_nr=6&vd_id=2378&vd_back =N602&sg=&menu=1
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) Bekanntmachung der Neufassung Vom 12. November 1999

" § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
1. Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind,
2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3. Verwaltungsverfahren, für die das Sozialgesetzbuch (SGB) anzuwenden ist,
...
(3) Für die Tätigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;
... "

45.   --'UBF-BEH-SEN_ --2
Abgaben-Protestierer verbreiten als Irrtum, demnach dürfe für die "Infosteuer" nicht vollstreckt werden.

Diese Schlussfolgerung ist zu einfach. Der Text-Zusammenhang des Gesetzes belegt: Hier geht es nur um




46.   --'UBJ-VEU-REK_ --
*EU-Rechtsquellen für Medien ( *neu179 )

46.   --'UBJ-VEU-REK_ --1
Diese Kurzübersicht einiger wichtige Rechtsquellen ist nur erster Hinweis.

Seit August 2017 ist die Bedeutung nicht mehr nur eher abstrakt. Mit der Richtervorlage des LG Tübingen gewinnt EU-Recht zentrale Bedeutung auf rechtlicher Ebene: "Ist wirklich erlaubt, was real abläuft?"

Seit September 2017 verstärken sich auch auf politischer Ebene die Bemühungen, auf Grundlage von EU-Recht dem Staatsfernsehen ARD, ZDF,... Grenzen der Ausweitung zu setzen: "Ist erlaubt, was real abläuft und in Zukunft sogar ausgeweitet werden soll?"

Nachstehend ist ein erster Ansatz, die wichtigsten Rechtsquellen erkennbar zu machen. Dies wird vielleicht in nächsten Versionen dieses Textes erheblich erweitert.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------

Artikel 49 bis 55 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
dort: § 1, Abs. 4, Ziffer 2, Satz 2;

Richtlinie 2010/13/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010
zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste;
dort § 1, Abs. 5, Ziffer 2;

Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des




47.   --'UBK-GER-VER_ --
*Verwaltungsgerichte ( *VG ): Juristen vertrauen Juristen

47.   --'UBK-GER-VER_ --1
Verfahren gegen die Haushaltsabgabe (§ 2 RBStV)

Die Rechtsprechung der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte ist auf einer abweisenden Einheitslinie gegen klageführende Bürger. Dies ist bedingt durch die Beherrschung der richterlichen Rechtsprechungsquellen durch ARD-/ZDF-Juristen.
Näheres: Siehe Abschnitt:
-'UBK-JUS-TXT --   Textbaustein-Justiz - das tiefere Problem.

a) Bundesweit sind immer etwa 4 000 Klagen gegen die Haushaltsabgabe gerade anhängig. Aus vorgenannten Gründen verlieren gewöhnlich die Bürger - auch, wenn sie an siech im Recht sind.

Die Zugangsquote neuer Verfahren deckt sich wohl laufend in etwa mit




48.   --'UBK-JUS-TXT_ --
Textbaustein-Justiz - Sabotage der Justiz-Logik.

48.   --'UBK-JUS-TXT_ --1
Textbaustein-Justiz: Fehlurteil-Risiko bei Gerichten.

Dieser Text kann ARD- und VG-Juristen als Anlage zu Schriftsätzen übermittelt werden. Diesen Juristen muss daran gelegen sein, frei vom eventuellen Vorwurf des eventuellen finanziellen Betrugsversuchs und der eventuellen Rechtsbeugung zu bleiben. Darum geht es im realen juristischen Alltag beim Hinweis auf die nun folgende Analyse.

48.   --'UBK-JUS-TXT_ --2
Textbaustein-Justiz. Ein neuartiges Phänomen führt zur Sabotage von einigen Jahrtausenden Justiz-Logik

Das neuartige Phänomen der "Textbaustein-Justiz" ist die eigentliche tiefere Ursache des Unrechtsinkassos der Fernsehsteuer (Tarnbezeichnung "Rundfunkbeitrag"). Wir müssen zum Verständnis weit ausholen:

Früher: Alle Rechtsprechung basiert seit Jahrtausenden auf der Deduktion aus früheren Regeln (beispielsweise "Gesetze") und/oder früheren Entscheiden. Das ist die Logik des Rechtssystems. Die "10 Gebote" der Wurzeln des Christentums sind ein Beispiel, wie weit dies zurückreicht.

Früher waren Juristenzeit und Schreib- beziehungsweise Schreibmaschinen-Tippzeit ein extern limitierender Faktor zugunsten von Vernunft: Man beschränkte den Diskurs in der Regel auf das Fallspezifische.

Heutzutage: Dank Computer-Effizienz erhielten wir die Möglichkeit, diese Prozesse zu multiplizieren. Man kann Textbausteine von beispielsweise 20 Zeilen schaffen, die beeindruckend die allgemein bekannte Rechtsprechung und Gesetzgebung zu einem Thema auflisten. Man kann mit einem einzigen Bildschirm aus anklickbaren solchen Textmodulen "blitzschnell" einen beeindruckend wirkenden Schriftsatz von 100 Seiten produzieren.

So weit, so gut beziehungsweise für Verfahren überflüssig. Wo liegt dann das Problem? Die paar sterbenden Bäume für überflüssige Papierberge in den Justizakten und bei zu beeindruckenden unkundigen Mandanten von Rechtsanwälten - die paar sterbenden Bäume, das schafft die Erde, Bäume wachsen (noch) ausreichend nach.

48.   --'UBK-JUS-TXT_ --3
Das resultierende Problem wird offenkundig beim Betrachten der problematischen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts 2016, 2017 gegen die Fernsehsteuer (Tarnbezeichnung "Rundfunkbeitrag").

Bei genauer textlicher Analyse zeigt sich:

a) In einem noch zu bestehendem Ausmaß übernommen aus typischen richterlichen Rechtsquellen - insbesondere aus dem Beck'schen rundfunkrechtlichen Kommentar. So weit, so gut und üblich.

b) Der Juristische Kommentar wird aber bezüglich der Fernsehsteuer "von den Verfahrens-Beklagten geschrieben": ARD-/ZDF-Juristen. Faktisch haben die Beklagten den Richtern die Urteile getextet? Mittelbar zwar, aber im Ergebnis gleichwertig?

c) Und nun das Schlimmste: Der Kommentar-Missstand sei, wird von Kritikern im Internet behauptet, den juristischen




49.   --'VEY-HAER_ --
Antrag: *Härtefallprüfung (Einkommen) ( *neu179 )



49.   --'VEY-HAER_ --1
*Härtefallantrag / geringes Einkommen: *Geringverdiener *Niedrigverdiener

Die Rechtslage ergibt sich aus einem Beispiel-Antrag im Internet.
Dieser Antrag kann deshalb auch als ein Kurzgutachten für Anträge bei Gerichten und bei den ARD-Anstalten angesehen werden. Obgleich also in gutachtenähnlicher Darlegungsweise, bleibe die Form eines Beispielbriefes aufrechterhalten. Es wurde mehrfach über das Nachrichtensystems eines Forums gefragt, wie man die "ganz harten" Rechte des Härtefallantrags einfordern könnte.

Hier wird wunschgemäß bearbeitet. Bitte den Disclaimer am Textende beachten: Was jemand macht, macht er in eigener Verantwortung. Wer als David gegen die Mächtigen streiten will, das war noch nie "nur einfach lustig". Das muss man unbedingt wollen oder aber besser bleiben lassen. Risiken werden zwar nicht erkannt, sind aber nie auszuschließen.

Extrem gehärteter Antrag auf Härtefallprüfung "niedriges Einkommen"
... und Personen mit niedrigem Einkommen können jederzeit einen solchen Antrag stellen. Dies geht auch, sofern Klagen noch anhängig sind oder es nie waren oder verloren wurden. Eine verlorene Klage schließt auf keinen Fall aus, einen erneuten Härtefallantrag zu stellen, egal, ob mit nachstehendem Text oder mit einem eigenen abweichenden Text.
Und auch, wenn man trotz allem beim Verwaltungsgericht klagen will, bei sozialen Härtefallanträgen und bei Einkommen im Rahmen des Existenzminimums am besten immer beachten: Man kann Befreiung von den Gerichtskosten beantragen bei Streiten gegen Behörden. Das erfordert also keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe bezüglich der Gerichtskosten, da diese dann gar nicht anfallen würden. - So, und nun zur Sache:

49.   --'VEY-HAER_ --2
Brief-Beispiel: Antrag auf Härtefallprüfung / niedriges Einkommen





An Herrn Intendanten
Dr. Heilfried Bildungsaufträgler
im Schildaländischen Rundfunk
Demokratieabgeben-Straße 27
997799 Bildungsstadt

(In Übersendung als Einschreiben an Sie persönlich.)

Sehr geehrter Herr Intendant Dr. Bildungsaufträgler,
hiermit muss ich Sie leider in dieser zwingenden Form auffordern, Ihrer Verantwortung des obersten Leiters Ihres Unternehmens wie folgt zu entsprechen:

1. Mutmaßlicher ständiger Verstoß der Abgabenüberhebung durch die zuständige Abteilung Ihres Unternehmens:
Meine Meinung, die bisher niemand nachvollziehbar widerlegt hat und die deshalb im Rahmen von eigener Interessenwahrnehmung vorgetragen werden darf, lautet:

a) Abweichend vom Entscheid des Bundesverfassungsgerichts BVerfG 1 BvR 665/10 (2011-11-09) wurde und wird, soweit aus Internet-Quellen ablesbar, ein meines Erachtens sehr unzulässiges Geldinkasso rechtsfehlerhaft wohl dennoch gewohnheitsmäßig auch in Ihrem Haus betrieben. Die Antragsmöglichkeiten bei niedrigem Einkommen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) für beihilfenfrei lebende Bürger werden unzulässig im System unterdrückt und verschwiegen. In den Formularen kommen sie unzulässiger Weise gar nicht vor. Darf irrtumsfrei
     ▲ PEV-BKREPAT 10€=$ PDF_A4 +12 Monate





50.   --'VEY-MINB_ --
*Existenzminimum: Grundkonzept ( *neu192 )



50.   --'VEY-MINB_ --1
Wie viele beihilfenfreie Geringverdiener unterhalb "Existenzminimum"?

Beispielsweise rund 0,5 Millionen unter den Rentnern:_ "Jeder zweite bedürftige Rentner verzichtet auf Grundsicherung"
Quelle: 11. Oktober 2019 - mmnews.de/aktuelle-presse/131992-jeder-zweite-beduerftige-rentner-verzichtet-auf-grundsicherung

"Mehr als die Hälfte aller bedürftigen Rentner verzichtet darauf, die staatliche Grundsicherung zu beantragen. Das geht aus einer noch unveröffentlichten Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) hervor, über die der "Spiegel" in seiner aktuellen Ausgabe berichtet."

"Nach den Schätzungen der Ökonomen gibt es insgesamt deutlich mehr als eine Million Senioren, die Anspruch auf diese staatliche Unterstützung haben. Nach offiziellen Statistiken beziehen aber nur 566.000 Senioren die sogenannte Grundsicherung im Alter. Das DIW hat für seine Untersuchung Haushaltsbefragungen des "Sozio-oekonomischen Panels" (SOEP) ausgewertet. Als Gründe für den Verzicht auf einen Antrag gelten Scham oder Unwissenheit."

"Das DIW stellt in seinen Untersuchungen fest, dass Rentner umso eher auf einen Antrag verzichten, je geringer der erwartete Betrag aus der Grundsicherung ausfällt."

50.   --'VEY-MINB_ --2
Wo ist die Einkommensgrenze "Existenzminimum"?

Überraschende Antwort: Einen solchen Grenzwert gibt es überhaupt nicht.

Die Ursache dafür ist:
(1) Beträchtliche Unterschiede bei der Miethöhe.
(2) Beträchtliche Unterschiede bei der Sozialversicherung, insbesondere der Krankenversicherung.

Die erste Frage ist aber natürlich dennoch immer: "Wo liegt die Grenze?"

Geringverdiener fragen immer: "Ich habe ... Euro im Monat. Kann ich einen Härtefallantrag stellen, weil ich Geringverdiener bin?"

Es kann keine einheitliche Regel geben. Genau da liegt das Problem bei der Rundfunkabgabe: Jeder Antrag müsste einzeln geprüft werden.
Personalkosten pro Prüfung rund 100 Euro,
üblicher Prüfturnus für Sozialstatus alle 2 Jahre,
also rund 50 Euro pro Jahr.

Macht rund 200 Millionen Euro Kosten jährlich für rund 4 Millionen Haushalte, also rund 4 Millionen Anträge. Diese gewaltige Ausgabe entstünde nur, um festzustellen, dass diese nichts zu zahlen haben.

Nun entsteht die bösartige Vermutung, wieso genau das nicht gemacht wird, obwohl es so im Gesetz steht:

(1) Alternative 1: Man prüft, finanziert jährlich 200 Millionen Euro, um jährlich 800 Millionen Euro nicht mehr einzunehmen.

(2) Alternative 2: Man vermeidet die Prüfung durch




51.   --'VEY-MINF_ --
Existenzminimum: Erläuterung. ( *neu192 )

51.   --'VEY-MINF_ --1
C. Die Summe bedeutet...

C1. Schätzwert: Die Summe von allem bei Geringverdienern
dürfte meist um 1000 bis 1500 Euro bei Alleinstehenden liegen,
bei Mehrpersonen-Haushalten bei rund 2000 Euro.

C2. Härtefall im Sinn von § 6 Abs. 4 Satz 1 RBStV liegt vor,
nämlich Antasten des Existenzminimums,
sofern diese Summe höher ist als




52.   --'VEY-MINS_ --
Existenzminimum: Beispiele ( *neu192 )

52.   --'VEY-MINS_ --1
A. Beispielrechnung für Hartz IV / rund 1000 Euro monatlich:

Von einem Leser übermittelt für Hartz IV / Berlin - 2019 Ausgaben pro Monat
Dies Berechnungsbeispiel ist in den Details nicht ganz klarstellend. Man betrachte es nur als Anhaltspunkt der Größenordnung. Es wurde hierher übermittelt als Jahresmittelwert für




53.   --'UBK-PPB-NICH_ --
*Nichtzuschauer beitragsfrei! ( *neu192 )

53.   --'UBK-PPB-NICH_ --1
Nichtzuschauer: Etwa 30 Prozent im Land. - Befreibar?!

1. Etwa 30 % der Bürger sind in Deutschland nicht mehr Anglotzer der Glotze, jedenfalls bezüglich ARD, ZDF,...

Rund 30 % Nichtzuschauer, das ist der Mittelwert. Je nach Auswahl der Befragten und nach Fragestellung mag das Ergebnis im Bereich von 20 bis 40 % von Nichtschauern oszillieren. Bei Personen unter 30 sind wohl sogar bis zu zwei Drittel in der Gruppe der Nichtzuschauer.

Es wird auf die Dauer nicht gelingen, von so vielen Bürgern einen "Beitrag für die Möglichkeit der Nutzung" zu erzwingen. Schließlich wollen die maßgeblichen politischen Parteien nicht die Jungwähler vergraulen und an neue Parteien verlieren.

2. Alle Nichtzuschauer haben verschiedene Rechtsgrundlagen, Befreiung zu verlangen.
Üblicherweise geht das über einen Härtefallantrag. Es gibt aber auch andere Lösungen.

53.   --'UBK-PPB-NICH_ --2
Nichts mehr zu machen seit 19. Juli 2018?

1. Angeblich ist zu Gunsten der Nichtzuschauer nichts mehr zu machen seit Entscheid des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018?

So hätten es die ARD-Juristen gern und so kann man es rechts-wenig-kundigen Journalisten auch mal rasch mit Pressemitteilungen der ARD-Anstalten zum Verbreiten handreichen - Schema wie folgt:
"Das Bundesverfassungsgericht hat bezüglich der Rundfunkabgabe entschieden, dass alle Rechtsfragen zu Gunsten des edlen öffentlich-rechtlichen Fernsehens entschieden sind."
Man beachte das typische "alle" in klassischen derartigen Siegesmeldungen.

2. Einen derartigen universellen "Persilschein" gibt es im Rechtsstaat nicht

für komplex




54.   --'UBF-BES-UNW_ --
Beitragsservice: Handlungen unwirksam?

54.   --'UBF-BES-UNW_ --1
Entscheid des BGH

Der Volltext dieses BGH-Beschlusses ist unter anderem hier (Stand Mitte 2016):
(Für Anzeige die Leerzeichen aus dem Link entfernen!)
juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin /rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art =pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos =0&nr=71633&linked=bes&Blank =1&file=dokument.pdf

BUNDESGERICHTSHOF - BESCHLUSS I ZB 64/14 vom 11. Juni 2015 in der Rechtsbeschwerdesache

a) Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen.
     ▲ PEV-BKREPAT 10€=$ PDF_A4 +12 Monate





55.   --'UBF-BES-URET_ --
Zurück an Beitragsservice? ( *neu192 )

55.   --'UBF-BES-URET_ --1
Vordruck: Mitteilungen zurücksenden: *Annahme verweigert

Verschmähte Liebe: Rücksendung der 3-monatlichen "Liebesbriefe" an den Beitragsservice:
Mit dem Standardtext der nächsten Seite senden einige Bürger die Liebesbriefe des Kölner "Beitrags"-"Service" portofrei zurück. Das wird hier als Faktum mitgeteilt, begleitet vom Beispiel des als Faktum so in der Tat verwendeten Textes.
("Beitrags"-"Service"? Oder Tarnbezeichnung für "MIEZE Mediensteuer-Inkasso-Zentrale"?)

Die bisherigen Anwender berichten enttäuscht, dass dann überhaupt nichts mehr passiert. Verschmähte Liebe trifft auf verschmähte Liebe. Das schmerzt in tiefen Seelengründen; aber so hart ist das Leben.

Was wird irgendwann als Bearbeitung kommen?
Sobald viele es anwenden, werden die ARD-Juristen vermutlich einen Job mehr haben, um ihre Einkommen zu legitimieren: Neue Bausteintexte.

Diesen zukünftigen neuen Bausteintexten ist mit Interesse entgegen zu sehen. Es müsste darin ja Stellung genommen werden zum Antrag der Anerkennung des Betrages für "Geschäftsführung ohne Auftrag".




56.   --'UBK-RBF-WER_ --
Rechnung: *Geschäftsführung 4x55€ ( *neu193 )



56.   --'UBK-RBF-WER_ --1
GEM.   Geschäftsführung ohne Auftrag.


GE1.   Hiermit wird beantragt: Für Geschäftsführung ohne Auftrag vierteljährlich je 55 Euro gutzuschreiben.


Dies geht nur für Bürger, die die Vierteljahresrechnungen aus Köln dorthin immer zurücksenden, gleichzeitig Widerspruch an die Intendanz der inkasso-zuständigen ARD-Anstalt.

Die Begründung ist aus dem nachstehenden Briefbeispiel ableitbar. Man braucht also nicht




57.   --'UBK-RBF-WER_ --
Hebelwirkung: "Befangenheit?"
Hebelwirkung bei Befangenheit: Das Überraschungs-Ei bei allen Rechtssachen.

57.   --'UBK-RBF-WER_ --1
Die Frage der Befangenheit ist auch auf Politik-Entscheide anwendbar. Wie beim Rundfunkbeitrag...?

Selbst Minister können darüber möglicherweise stürzen.
2016-07 (Für Anzeige die Leerzeichen aus dem Link entfernen!)
welt.de/debatte/kommentare/article156998409 /SPD-Chef-Gabriel-ist-jetzt-auch-als -Minister-angezaehlt.html
ZITAT (in Sachen Tengelmann): "Das Urteil des Oberlandesgerichts, die Ministererlaubnis vorläufig außer Kraft zu setzen, wird in die deutsche Wirtschaftsgeschichte eingehen – und einen blamierten Wirtschaftsminister zurücklassen."
Es geht um die Frage, ob der Minister aus irgendeinem Grund parteiisch war und damit befangen.

57.   --'UBK-RBF-WER_ --2
Wen oder was können Sie wegen Befangenheit ablehnen?

Kann man eine Gesetzbildung wegen Befangenheit der beteiligten Entscheider ablehnen? (Abgeordnete und Landesminister.)
Ist dies mit der Ablehnung der Ministererlaubnis wegen Befangenheit vergleichbar?

Kann man die Entscheide Der Parlamentarier als nichtig anfechten, weil unter "Druck" zustande gekommen? - Man beachte: Der Beleg für ein objektives "unter Druck" dürfte genügen. Die subjektive Eigenerklärung der Parlamentarier wäre unerheblich. Denn diese stünden ja auch unter Druck, das "unter-Druck-stehen" leugnen zu müssen.
Analogie: Ein Schutzgelderpresser wird nicht dadurch straffrei, dass sein Opfer erklärt, sich nicht erpresst gefühlt zu haben. Darum wird für die Anzeigenden von Schutzgelderpressung ja gelegentlich mit Anonymitäts-Konzepten geworben.

"Befangenheit" und "unter Druck" und ähnliches: Eine denkbare Hebelwirkung, aber mit vielen Unwägbarkeiten.

57.   --'UBK-RBF-WER_ --3
Richter: Befangen im Fall der "Infosteuer"? Blockierte Eigenerfahrung der Medien von heute?

16.05.2014 in: (Für Anzeige die Leerzeichen aus dem Link entfernen!)
faz.net/aktuell/feuilleton /verfassungsgerichtshoefe-diese-rundfunkurteile -sind-ein-witz-12941651.html?printPagedA rticle=true#pageIndex_2

ZITAT: "Als Betrachter fragt man sich freilich, in was für einer Welt die Verfassungsrichter leben. Es muss eine mediale Welt sein, in der es nur ARD und ZDF gibt und in der nur diese als Garanten der Meinungsfreiheit und Demokratie




58.   --'UBK-RBF-RIC_ --
Wie handeln gegen Befangenheit von Richtern

58.   --'UBK-RBF-RIC_ --1
Die Frage der Befangenheit: Wieso derart ähnliche Rechtsfehler vieler Gerichte?

16.05.2014 in:(Für Anzeige die Leerzeichen aus dem Link entfernen!)
faz.net/aktuell/feuilleton/verfassungsgerichtshoefe -diese-rundfunkurteile-sind-ein-witz-12941651.html ?printPagedArticle=true#pageIndex_2

ZITAT: "Die Richter in Koblenz und München formulieren all dies in einer erstaunlich gleichlautenden, mitunter wie Satire anmutenden Schwurbel-Prosa, die mit der juristischen Abwägung von Argumenten wenig zu tun hat. Man gewinnt sogar den Eindruck, dass sie sich die Einwände der Kläger - in München das Unternehmen Rossmann und der Anwalt Ermano Geuer, in Koblenz die Straßenbaufirma Volkmann & Rossbach - gar nicht zu Gemüte geführt haben."

ANMERKUNG 1: Das erinnert an die "Schwurbel-Prosa" der Textbausteine, die widersprechenden Bürgern im seitenlangen Fließbandtext "an den Kopf geworfen werden". Der hier konzipierte Software-Roboter, der Bürgern Beispieltexte für Widersprüche liefert, liefert immer einen Vorspann. Dieser untersagt ausdrücklich eine derartig vorsätzlich fehlerhafte Widerspruchsbearbeitung. Die "Außenstellen der Landesfinanzämter" (sogenannter Beitrags-Service) müssen wieder lernen, auf den Boden des Rechtsstaates gezwungen zu werden, also juristisch zu argumentieren statt auf Bildschirm-Buttons für mehr oder weniger beliebige Textbausteine zu klicken.

ANMERKUNG 2: Die Ähnlichkeit der Urteile dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Lobbys der Landes-Sender-Anstalten die Gerichte mit Informationsmaterial versorgen, das für alle Rechtsfragen eine vorgefertigte Antwort liefert - vermutlich leider im Sinn der Verdeckung der


59.   --'UBK-VGBEWEIS_ --
*Beweisanträge / Beispieltext ( *neu183 )

59.   --'UBK-VGBEWEIS_ --1
Kombination aus Beweisantrag-Texten

Wichtiger Nachtrag 2019-02: Die im Beispielfall angewandten Befangenheitsanträge sind problematisch.
Denn sie würden Kosten erzeugen, sind aber bei Verwaltungsgerichten ziemlich aussichtslos. Man sollte wohl normalerweise besser auf solche Anträge verzichten. Man mag es vielleicht darauf beschränken, die Richter auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich selber aus dem Verfahren abzuwählen, um einer Besorgnis der Befangenheit keinen Spielraum zu geben.

Mit diesen Texten wurde in Gerichtsverfahren von Bürgern argumentiert.
Das ist neu und Ergebnisse der richterlichen Würdigung liegen bisher nicht vor. Es handelt sich nicht um "empfohlene Mustertexte". Was jemand macht oder nicht macht, muss jemand / jefraud immer alleine entscheiden. Vielleicht helfen diese Beispiele, wie anders es machten, Ihnen beim Entwickeln eigener Ideen.

Kann man hierdurch eine Gerichtsverhandlung "zum Platzen" bringen?
Man sei nicht zu optimistisch. Der Kläger trägt vor. Der Richter denkt nach. Der Richter möchte seinen Fall beenden. Er möchte nicht unbearbeitete Akten anhäufen.

Die Reihenfolge: Zu Beginn der Antrag wegen Befangenheit.
Er sollte vor Beginn der richterlichen Bearbeitung zur Sache erfolgen.

Sodann mag der Antrag auf Aussetzung erfolgen.
(sofern ein solcher vorgesehen ist)

Danach die Beweisanträge.
Ganz wichtig ist Übersichtlichkeit und Hervorhebung durch Überschriften in Fettdruck. Der größte Fehler von Eigenschriftsätzen ist die fehlende Übersichtlichkeit.
Anwaltliche Texte sind meist auch im schwer verdaubaren mehrseitigen Fließsatz. Aber dann ist eine für den juristisch geschulten Leser erkennbare Strukturierung aus dem Text heraus gegeben. Besser wäre auch für Anwälte eine klare Text-Strukturierung. Vielleicht schafft die nächste Juristen-Generation es bis dahin.

Der Laien-Autor hat juristisch gesehen meist nicht-optimale Texte. Er kann dies durch den Vorteil von grafischer und textlicher Strukturierung weitgehend kompensieren.
Der Laien-Autor darf vieles machen, was ein Rechtsanwalt weniger gut kann oder will, beispielsweise fein dosiert Polemik einfließen lassen.
Im Ergebnis kann der Laien-Autor deshalb möglicherweise mit seinem Schriftsatz mehr erreichen als der Rechtsanwalt.


(B) Hiermit erfolgt Ablehnungsgesuch gegen Richter(innen).
(Mit Antrag der Feststellung der Berechtigung der Besorgnis der Befangenheit.)

(B1) Antrag auf Bearbeitung vor Eintritt in die Anträge für die mündliche Verhandlung.
Dem Gericht wird in Schriftform in diesen Tagen übermittelt, was in der mündlichen Verhandlung von mir zur Behandlung vorgetragen werden wird: Zunächst Aussetzungsantrag, sodann Beweisanträge.
Dieser Antrag wegen Befangenheit muss vor Eintritt in die Behandlung der anderen Anträge entschieden werden.

Spruchkörper-Information und Erstreckung der Argumente.
Beim Besuch des Verwaltungsgerichts habe ich in diesen Tagen neben der Akteneinsicht auch die für das Ablehnungsgesuch nötige Kenntnis des Spruchkörpers erlangt. Die Gründe für die Besorgnis der Befangenheit stimmen in sachlicher Hinsicht für mehrere Richter des Spruchkörper überein und werden deshalb vorangestellt.
Anschließend wird für die einzelnen Richter je ein personenbezogenes Ablehnungsgesuch vorgetragen werden, bei dem der wichtige Gesichtspunkt der bisherigen individuellen Befasstheit der einzelnen mit dem Problemkomplex zum Tragen kommt.

(B2) Entgegengehalten wird den Richtern der Kammer die ständige Beteiligung an meines Erachtens jedenfalls objektiv fehlerhaften Entscheiden.
Zur konkreten Begründung siehe die Beweisanträge (Abschnitt-Kennzeichnung in der jeweiligen Überschrift):
- BET-01 --- GER-01 --- GER-02 --- GER-03 ---
Für das Verständnis des Ursprungs der Fehlurteils-Serien siehe die Anlage "RR-Analyse", siehe dort Abschnitt:
-'UBK-JUS-TXT -- Textbaustein-Justiz - Sabotage der Justiz-Logik

Die Frage, welche der Richter des Spruchkörpers in dieser Sache individuell von diesem Vorwurf als betroffen anzusehen sind, wird weiter unten detailliert werden. Es kann nicht Richter betreffen, die erst seit einigen Monaten und nun erstmals für dies Rechtsgebiet zuständig sein.

(B3) Den rund 400 Verwaltungsrichtern bundesweit ist der kollektive Charakter der Irrtumsverführung zugute zu halten.
Die ARD-Volljuristen haben mit ihrem Kollegen-Prestige über den Beck'schen juristischen Kommentar und über Merkblätter an Richter verbreitet, ein Richter würde sich sozusagen "als Dilettant outen", sofern er aus der Phalanx der Klageabweisungen ausschert.
Die intensivst behauptete erfolgreiche Abweisung aller Klagen ist mit der Realität unvereinbar, um es noch ausgesprochen taktvoll zu formulieren. Hierher wurden Anhaltspunkte übermittelt, wonach die vielleicht 90 % der als Erfolg sich abzeichneten Klagen rasch vor Verurteilung der beklagten ARD-Anstalten durch ein Zugeständnis gegenstandslos gemacht wurden.

(B4) Ein detaillierter Beleg in diesem 'Sinn unterbleibt hier, weil nicht relevant.
Denn die Berufung auf die Rechtsprechung vieler anderer Gerichte ist als fehlerhaft anzusehen, wenn in gut erkennbarem Widerspruch zu Gesetz und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Dies wird in den vorbenannten Quellen (Anlage RR-Analyse) belegt, dies wiederum durch die Abschnitte:
Zur konkreten Begründung siehe die Beweisanträge (Abschnitt-Kennzeichnung in der jeweiligen Überschrift):
- BET-01 --- GER-01 --- GER-02 --- GER-03 ---
Ferner die Anlage "RR-Analyse", Abschnitt -'UBK-JUS-TXT = "Textbaustein-Justiz - Sabotage der Justiz-Logik"

Das hier Gesagte bezieht sich sehr konkret in der anhängigen Sache auf die
- gerichtliche Ablehnung vom ??? April 2018
- gegen meinen Antrag auf Aussetzung vom ??? April 2018.

An den das Rechtssystem mit bestimmenden Kant'schen Imperativ darf erinnert werden: Wenn alle Richter ausreichend gut erkennbar gegen gebotene Pflichten verstoßen, so verbleibt dem einzelnen Richter dennoch die Pflicht, nicht mit zu verstoßen.
Das in dieser Sache tätige Gericht hat im angegebenen Schreiben den Mengenfaktor statt die vorgetragenen konkreten Rechtsfragen für ausschlaggebend erklärt. Auch dies stützt das hier erfolgende Gesuch der Richterablehnung, weil es im Kern genau um die richterliche Pflicht geht, aus der Phalanx von Irrenden Richtern auszubrechen.

(B5) Aus den vorbezeichneten Quellen ergibt sich als Meinung:
Also wiederum die Beweisanträge - BET-01 - GER-01 - GER-02 - GER-03
und in der Anlage "RR-Analyse" der Abschnitt: UBK-JUS-TXT.

Die Meinung: Es seien wohl alle Richter fast aller Verwaltungsgerichte bundesweit seit 2013 ständige gerichtliche Bestätiger von Falschinkasso geworden (ohne derartiges subjektives richterliches Wollen). Dies würde in seiner Fernwirkung 10 bis 20 % der Bevölkerung betreffen. Insgesamt würde es sich um etwa 10 bis 25 Prozent Falschinkasso der Rundfunkabgabe seit 2013 handeln, insgesamt etwa 10 Milliarden Euro.

Diese Summe wäre gewaltig. Sie wäre vergleichbar mit dem Jahressteueraufkommen des Bundeslandes Berlin. Die hier als gegeben angesehene Rückzahlungspflicht gemäß öffentlichem Recht würde für die ARD-Intendanten wohl Anmeldepflicht der (Fortführungs-)Insolvenz auslösen.

Es ist wohl vertretbar, dass ich dies in subjektivem Meinungsrecht als zutreffend betrachte und als den jedenfalls mengenmäßig größten Justizskandal seit Bestehen der Bundesrepublik ansehe, sofern dem nichts Nachvollziehbares entgegengehalten werden kann. Bisher sind mir nachvollziehbare Gegenargumente nicht begegnet.

Übrigens gab es Ausnahmen. So bezeichnete eine Richterin des VG Frankfurt die rechtlichen Probleme rund um die Rundfunkabgabe als ein "Skandalon", wurde mir berichtet. Mehre Verwaltungsgerichte praktizieren inzwischen regelmäßig Aussetzung, so auch das VG Frankfurt, aber auch einige andere.
Es geht also auch anders als durch das in meiner Sache entscheidende Gericht bei Ablehnung der Aussetzung am ??? April 2018.

(B6) Einen subjektiven Fehlurteils-Willen der Richter (involviert in grober Schätzung bundesweit etwa 400 Richter) meine ich darin nicht zuerkennen.

Es wäre abwegig, das richterliche Bemühen der Richterschaft um Rechtsfindung in Frage zu stellen. Es werden also hier durch mich nicht Vorgänge von strafrechtlicher Relevanz behauptet, jedenfalls nicht bezüglich der Rechtsprechung.
(Die Frage der individuellen Verantwortlichkeit derjenigen, die diese Rechtsprechungsfehler "extern induzierten", ist in diesem Text nicht zu erörtern.)

(B7) Wo liegt dann der Grund der "Besorgnis der Befangenheit"?

Unterstellt man das Fehlen von subjektiver Fehlurteils-Absicht der Fehlurteile 2013...2018, so ist damit für die hierbei tätigen Richter das Problem nicht aufgehoben.
Eine Abkehr von der meines Erachtens generalisiert irregeführten Rechtsprechung würde für diese Richter eine "innere moralische Selbstverurteilung" wegen früherer Fehlurteile bedeuten. Das subjektive Irren entlastet zwar vom Risiko eines Straftatvorwurfes. Aber "so richtig entschuldbar" ist dies Irren meines Erachtens nicht, zumal in der Fernwirkung für mehrere Millionen gerade der Ärmsten im Land infolgedessen zu Unrecht zum Zahlen gezwungen wurden:

Die letzten paar Euros des Monatsendes den Ärmsten genommen, also klar erkennbar grundgesetzwidrig das Existenzminimum angetastet. Ein Drittel davon alleinerziehende Mütter - also auch das Kindeswohl angetastet. Wie es jemand polemisch publizierte: "All dies, damit die Intendanten mit Gehältern mindestens wie die Bundeskanzlerin ihren Weg zum Multimillionär pflastern können."

Als Richter würde ich mich nicht besonders bequem fühlen, wenn ich mir diese Unvorstellbarkeiten vielleicht viel zu spät im Jahr 2018 erstmals vor Augen halten würde. Anders gesagt: Nicht auflösbarer innerlicher Konflikt für die nächsten Entscheide: Was der Richter dann auch tut, ist falsch:
(1) Entweder nun richtig urteilen und ein jahrelanges Scheitern klarstellen - auch mit Kenntnisnahme im Richterkollegium;
(2) oder jetzt einmal mehr ein weiteres Fehlurteil zu entscheiden, um die Nachteils aus dem Eingeständnis der bisherigen Fehlurteile abzuwenden.

Der Richter hat ein Eigeninteresse, die Lösung (2) zu privilegieren, also ein weiteres Fehlurteil. Genau das ist "objektiver Grund, Besorgnis der Befangenheit anzunehmen".

Zur Frage der Entschuldbarkeit gilt: Man berücksichtige beispielsweise, dass bei beihilfenlos lebenden Geringverdienern die im Gesetz vorgesehene Befreiung regelmäßig richterlich verweigert wurde, dies:

a) abweichend vom jederzeit einsehbaren Wortlaut des Gesetzes § 6 Abs. 4 RBStV;
b) unvereinbar mit BVerfG 1 BvR 665/10.
- Summe der Entscheide: - 1 BvR 3269/08 - 1 BvR 656/10 - 1 BvR 665/10 (2011-11-09) --- hilfreich 1 BvR 2550/12 RN 5

Zu a) sei hingewiesen auf Artikel 20 Abs. 3 GG (Bindung an das Gesetz).
Zu b) sei hingewiesen auf § 31 Abs. 1 BVerfGG (Entscheide des BVerfG binden alle Rechtsprechung) und wiederum Hinweis auf Art. 20 Abs. 3 GG.

(B8) Bei der Suche nach einer Erklärung des Unbegreiflichen bemühe ich mir, es soziologisch zu begreifen:

Die Geringverdiener, zum ersten Mal in ihrem Leben mit diesen Fragen belastet, haben im Bewusstsein des Unrechts den Gerichten nicht unbedingt juristisch optimale Schriftsätze eingereicht. Da ist dann eher ein meist recht unbeholfener Jammerbericht über - zutreffend - empfundenes Unrecht in schlichter Fließtext-Prosa.

Demgegenüber das zig Millionen Euro schwere Machtkartell der ARD-Juristen, diese zugleich in Autorschaft des rundfunkrechtlichen maßgeblichen Beck'schen Kommentars, ferner die Merkblätter für Gerichte und andere Stellen; alles perfekt formuliert, alles durchdacht - deduktiv überzeugend, nur eben leider rechtlich verkehrt.

Richter konnten es sich nicht vorstellen, dass diese öffentlich-rechtliche beeindruckende Fassade sie täuschen und enttäuschen konnte. Sie haben dem geschliffenen Textvortrag ihrer Volljuristen-Kollegen vertraut und das war ihr Fehler.
Da die Rundfunkabgabe-Kläger gern als "Verweigerer" (also "irgendwie böse") tituliert werden und Richter natürlich nicht "trickreiche Schwarzseher" begünstigen wollten, bestanden Rahmenbedingungen für kollektive Entscheidungsfehler, damit diese "Bösen" sich nicht ihrer Abgabenpflicht entziehen. Die externe Induzierung von Rechtsprechungs-Fehlentwicklung bezeichnen manche denn auch als ein Meisterstück von Justizmarketing.

So also mein Deutungsversuch - Irrtum vorbehalten. Gerne lasse ich mich eines anderen belehren, wenn nachvollziehbar vorgetragen.

Genau dies unausgewogene Ergebnis soll durch die richterliche Pflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verhindert werden. Für das öffentliche Recht ist charakteristisch: Ständig routiniert mit einem kleinen Rechtsgebiet befasste Juristen der Institution stehen überraschten und zunächst oft unbeholfen vortragenden Bürgern gegenüber. Ohne die Schutzwirkung des § 86 Abs. 1 VwGO hätten unvorbereitete Bürger (Nicht-Juristen) so gut wie nie eine Chance.

Vorzuwerfen ist also in meiner Meinungsbildung den Verwaltungsgerichten bundesweit eine Vernachlässigung der richterlichen Widerstandsfähigkeit gegen Einseitigkeit zugunsten der (hier meines Erachtens sehr irreführenden) Glaubwürdigkeit ihrer Volljuristen-Kollegen der beklagten ARD-Anstalten. Im Hinblick auf die niedrigen Einzelfall-Streitwerte wird auch oft verdrängt worden sein, dass die Fernwirkung rund 10 bis 20 % der Bürger mit Falschinkasso belastet, eine Gesamtproblematik von rund 10 Milliarden Euro, nicht etwa nur die 500 Streitfall-Euro.

(B9) Alle Richter auch dieses Gerichts, die für diese meines Erachtens ziemlich durchweg erfolgten Fehlurteile unterzeichneten,

müssten meines Erachtens durch eine neue Geschäftsordnung der Gerichte von dieser Zuständigkeit entbunden werden. Alle involvierten Richter müssten meines Erachtens durch in diesem Sinn nicht vorbelastete Richter ersetzt werden.

Denn eine neue rechtsgetreue Urteilsfindung, die zur Selbstanschuldigung wegen jahrelanger Fehlurteils-Gewohnheit führen würde, würde nach allgemeiner Erfahrung einen schweren Gewissenskonflikt für jeden um Gerechtigkeit bemühten Richter auslösen, also letztlich für ziemlich alle diesbezüglich tätigen Richter. Daraus resultiert der Konflikt, ob es nicht opportuner wäre, (fehlerhafte) Gründe zu suchen, lieber noch ein weiteres Fehlurteil zu sprechen.

Es ist eine der stärksten Formen der Besorgnis der Befangenheit, dass der Richter ein Eigeninteresse hat, ein Fehlurteil einem gerechten Urteil vorzuziehen.

Für die Frage der Besorgnis der Befangenheit ist unerheblich, ob der Richter sich selber als befangen einstuft. Es genügt das objektive Kriterium, dass "Besorgnis" nach den faktischen Umständen in Betracht zu ziehen ist oder sich - wie hier - sogar geradezu aufdrängt.

(E) Erstreckungsumfang auf die einzelnen Richter des Spruchkörpers.

(E1) Der Ablehnungsantrag betrifft die Vorsitzende Richterin der Kammer in dieser Sache.

Diese Richterin in meiner hier anhängigen Sache hat, soweit ich es überblicken kann, jahrelang zu diesem Rechtsgebiet entschieden. Bei diesem Rechtsgebiet der Rundfunkabgabe gibt es nur 3 typische Klägergruppen:
Nichtzuschauer, Geringverdiener (und Verpflichtete der Betriebsstätten-Abgabe).

Die gesamte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wurde überhaupt nur nötig und bedingt und ausgelöst dadurch, so meine mir nicht verwehrbare Meinung, dass diese exakt 3 Formen von Falschinkasso und Unrecht von den ARD-Sendern und deren Volljuristen mutwillig gewagt wurden. Motiv könnte gewesen sein, dass die politiker-gewollte "psychische Grenze" von rund 20 Euro pro Monat nur durch rund 20 % Falschinkasso zu halten war.

(E2) Gerne lasse ich mich bezüglich der Vorsitzenden Richterin der Kammer eines anderen belehren. Ich nehme aber an, dass der Vorbehalt nicht glaubwürdig entkräftet werden kann.

Es genügt ja die mir nicht mögliche Beweisermittlung beim Gericht, dass wie üblich so auch hier in den mit der Form eines Urteils entschiedenen Fällen bezüglich "Rundfunkabgabe" regelmäßig klageabweisend entschieden wurde bezüglich der folgenden 3 Kategorien mit Unrechtsbelastung beim Inkasso:
(1) Nichtzuschauer.
(2) "Beihilfenlos lebende Geringverdiener."
(3) Verpflichtete der Betriebsstätten-Abgabe.

Bei den wohl seltenen Klagen der Gruppe (3) gilt als Sonderfall: Es sind im Mittel etwa 5 % der Inkassobeträge möglicherweise legitim.

(E3) Ablehnungsgesuch bezüglich der zwei anderen Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit wird hiermit gestellt,

weil ich die Tatsachenfragen nicht ermitteln kann, während die Entscheider über diesen Antrag dies können. Beim Verwaltungsgericht X...stadt besteht der Sonderfall der Neubildung dieser Kammer. Als Außenstehender kann ich nicht wissen, inwieweit diese beiden Richter 2013 bis 2018 zu diesem Rechtsgebiet tätig waren.

Eine Zurückweisung dieses Antrags erscheint mir für diejenigen unter diesen Berufsrichtern legitim, die möglicherweise weniger als 6 Monate zu diesem Rechtsgebiet in den Jahren 2013 bis 2018 an Urteilen beteiligt waren. Außerdem erscheint mir eine Besorgnis der Befangenheit unangebracht, sofern die Teilnahme eines Richters weniger als 5 Klageabweisungen in der Form eines Urteils bezüglich der Rundfunkabgabe betraf.

Nur die Entscheider über das Ablehnungsgesuch haben ausreichenden Informationszugang. Sofern mir die entsprechenden Informationen ebenfalls überlassen werden, so werde ich gegebenenfalls einzeln für jeden der beiden Berufsrichter den Antrag auf Befangenheit zurückziehen.

(E4) Ablehnungsgesuch bezüglich der zwei ehrenamtlichen Richter wird hiermit gestellt,

weil ich die Tatsachenfragen nicht ermitteln kann, während die Entscheider über diesen Antrag dies können.
Beim Verwaltungsgericht X...stadt besteht der Sonderfall der Neubildung dieser Kammer. Als Außenstehender kann ich nicht wissen, inwieweit die beiden ehrenamtlichen Richter 2013 bis 2018 zur diesem Rechtsgebiet tätig waren.

Die Ablehnungs-Kriterien sehe ich wie beim vorstehenden Abschnitt bezüglich der 2 Berufsrichter. Es erscheint mir denkbar, dass die beiden ehrenamtlichen Richter erst seit Anfang 2018 zu diesem Rechtsgebiet erstmals mitwirken. In diesem Fall wird mein Ablehnungsgesuch nicht für angebracht gehalten. Ich bin bereit, es nach entsprechender Information zurückzuziehen.

(E5) Besonderheit durch abweichendes Votum.

Sofern nach dem Vorstehenden meine Besorgnis wegen Befangenheit zu gelten hat, so ist noch folgender Ausnahmefall zu berücksichtigen:
Sofern ein einzelner Richter durch Sondervotum den gängigen Fehlentscheiden 2013 bis 2018 entgegenzuwirken versuchte. Es wird vermutet, dass es beim Verwaltungsgericht X...stadt keinen einzigen derartigen Fall gab. Auch kann ein Einzelfall nicht genügen, sondern es müsste ein aufrecht erhaltender ständiger Widerstand vorliegen.
Dies wurde zur Vollständigkeit geschrieben. Es wird vermutet, dass ein derartiges länger dauernder Widerstand beim Verwaltungsgericht XXX nicht vorlag.

(F) Im Fall der Ablehnung des Antrags bezüglich Befangenheit:

(1) Für diesen Fall wird beantragt, eine nachvollziehbare Begründung für Widerlegung der vorstehenden Gesichtspunkte einzubringen.

(2) Es wird für diesen Fall ferner beantragt, Rechtsmittel gegen diesen Entscheid zuzulassen.








59.   --'UBK-VGBEWEIS_ --2
=== Beweisanträge und Antrag auf Protokollierung im Termin der gerichtlichen Verhandlung.

Die nachstehend gelisteten Beweisanträge

(1) Sie werden hiermit gestellt.
(2) Sie werden in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und also vorgetragen werden.
(3) Für jeden Antrag wird Protokollierung schon jetzt beantragt und dies wird erforderlichenfalls bei der mündlichen Verhandlung wiederholt werden.
(4) Weitere erstmalige Anträge noch während der Verhandlung bleiben vorbehalten.

(5) Wird Protokollierung für einen Beweisantrag verweigert, so wird schon jetzt beantragt, diese Verweigerung für den betreffenden einzelnen Beweisantrag zu protokollieren und hierbei den betreffenden jeweiligen einzelnen Beweisantrag zu benennen.

Es wird gebeten, ein ausreichendes Zeitfenster für den Termin der mündlichen Verhandlung vorzusehen oder aber ihn möglicherweise zu vertagen.
Telefonisch bin ich in diesen Tagen tagsüber weitgehend erreichbar.

Bezüglich der Saalgröße sei angemerkt:
(1) Andere rechtsstaats-orientierte Bestreiter der Pflicht zur Rundfunkabgabe werden eingeladen,
(2) ferner einige Presse-Redaktionen.
Sollte sich eine unüblich hohe Zuhörerzahl abzeichnen, so soll das Gericht zuvor informiert werden. Mehr als 100 Anwesende sind aber auf jeden Fall nicht zu erwarten. Nach jetzigem Stand ist eine unüblich hohe Zuhörerzahl nicht zu erwarten.


Verfahren: Beweisanträge mit Gutachten-Verweis.
Verwiesen wird für die zusätzliche Begründung teils auf entsprechende Abschnitte in einer beigefügten Wirtschafts- und Rechtsanalyse, bezeichnet als "RR-Analyse" (etwa 150 Seiten).
Der jeweilige Abschnitt von "RR-Analyse" hat Effekt eines Kurzgutachtens zum jeweiligen Beweisantrag.


ZVE-01. Als erstes stelle ich Aussetzungsantrag.

(1) Siehe Anlage "RR-Analyse", Abschnitt
-'UBK-JUS-TXT -- "Textbaustein-Justiz - Sabotage der Justiz-Logik".


Wir haben nach dort nachlesbarer Meinung des Autors hier den mengenmäßig größten Justizskandal seit Bestehen der Bundesrepublik:
mit etwa 20 % der Bevölkerung als unzulässig "Bebeitragte"
und je nach kommenden höchstrichterlichen Entscheiden Rückzahlpflichten von etwa 8 Milliarden bis 40 Milliarden Euro.

Es wird beim Gericht beantragt, die folgenden entsprechenden Entscheide abzuwarten:
(a) Bundesverfassungsgericht, mündliche Verhandlung vorgesehen für 16. und 17. Mai 2018 über Neuordnung der Rundfunkabgabe.
(b) Entscheid des EuGH nach Richtervorlage, gerichtet auf möglicherweise Wegfall aller Zahlungspflicht seit 2013.

Haupttext der Richtervorlage: Siehe Anlage "RR-Analyse", Abschnitt:
-'UBU-EUG-LGT -- "Richtervorlage des LG Tübingen, Richter Herr Dr. Sprißler, an den EuGH"

Es wird davon ausgegangen, dass der Kläger durch diese Entscheide ohnehin nicht mehr zahlungspflichtig wäre. Welchen Sinn hat es, die knappen gerichtlichen Ressourcen zu verwerten für Entscheide ohne Aussicht auf Bestand? Der Beklagte, der öffentlich-rechtlichen Status genießt, wäre verpflichtet, einer durch das Bundesverfassungsgericht entschiedenen Befreiung einer Fallkategorie in generalisierter Weise zu entsprechen. Also würde dem Beklagten eine Klageabweisung hier beim Verwaltungsgericht nicht nützen, soweit es eine derartige Fallkategorie betrifft. Davon gehe ich in der hier anhängigen Sache aus.

Eine Berufung auf die bisherige verwaltungsrechtliche Rechtsprechung als "zweifelsfrei verfassungstreu" ist nicht mehr möglich, soweit das Bundesverfassungsgericht als oberstes Gericht inzwischen diese Zweifelsfreiheit bereits als rechtsfehlerhaft entschieden hat. Dieser Entscheid des Bundesverfassungsberichts besteht bereits durch die Verfahrensfakten und bindet die Richter des Verwaltungsgerichts X...stadt im Sinn von § 31 BVerfGG. Ob diese Richter des Verwaltungsgerichts X...stadt persönlich Zweifel haben oder nicht, ist bereits entscheidungs-unerheblich.

(ZVE-01) - (2) Das kleine Chaos, das durch diese zukünftigen Entscheide des obersten Gerichts entstehen könnte, muss nicht bedauert werden.

Niemand hat die ARD-Anstalten gebeten, mit ihren teuer bezahlten Juristen eine "derartige" Gesetzestext-Arbeit abzuliefern und den Parlamenten zum Abnicken zu unterbreiten.

Herr Dr. Eicher, Leiter der Rechtsabteilung des SWR, der sich in den vergangen Jahren als Mit-Koordinator oder Hauptkoordinator der aktuellen Regelung rühmte, unternahm "einen letzten Rettungsversuch" seines "Werkes", indem er im Herbst 2017 die Richtervorlage beim EuGH gegen den vorlegenden Richter Dr. Sprißler, LG Tübingen über eine persönlich unterzeichnete Befangenheits-Rüge zu unterbinden versuchte.

Haupttext der Richtervorlage: Siehe Anlage "RR-Analyse", Abschnitt:
-'UBU-EUG-LGT -- "Richtervorlage des LG Tübingen, Richter Herr Dr. Sprißler, an den EuGH"

Wieso die gesetzlich vorgesehene Richtervorlage beim EuGH Ausdruck von Befangenheit sein kann, das ist originell. Auf diese Idee musste man kommen. So Dr. jur. Eicher. Ein letzter hoffnungsloser Versuch, den Untergang der von ihm maßgeblich mit geschaffenen Systems zu verhindern?
Am 17. November 2017 wurde die Rüge zurückgewiesen; Beschwerde unzulässig.

Herr Dr. Eicher ist im Beck'schen rundfunkrechtlichen Kommentar seit Anfang 2018 nicht mehr als Mitautor aufgeführt. (Immerhin trägt er noch den selbst gewählten (nirgends in Gesetzen definierten) Titel des "Justiziars".)

Dabei wäre es so einfach gewesen. Praktische alle Proteste und Gerichtsverfahren beziehen sich auf die wohl etwa (grober Schätzwert:) 25 % Falschinkasso. Man hätte seit 2013 ganz einfach diese Gruppen der Rechtslage entsprechend freistellen können. Nahezu 100 % des Protestpotentials wäre erloschen. Nahezu 100 % der Klagen bei den Verwaltungsgerichten wären unterblieben.
Es ist die Maßlosigkeit des "immer mehr Geld haben wollen", an dem dies System nun zerbricht und in der bisherigen Form nicht mehr überleben wird.


(ZVE-01) - (3) Es wird beantragt, dass das in meiner Sache entscheidende Gericht nun abwartet, also das Verfahren aussetzt.

Die ohnehin bundesweit überbeanspruchten Ressourcen der Verwaltungsgerichte für eine wohl ergebnislose Aufgabe zu belasten, das kann nicht sinnvoll sein. Aussetzung könnte nach dem zuvor Beschriebenen generell für alle Klagen gegen die Rundfunkabgabe eine denkbare Erwägung sein. Wenn das Recht es gebietet, muss erforderlichenfalls der Geschäftsverteilungsplan geändert werden.

Aussetzung wird jedenfalls in eigener Sache beantragt und beim Beklagten wird Einverständnis erbeten.

Schließlich könnten die Juristen der Beklagten schwerlich behaupten, gegen das meines Erachtens vorliegende Falschinkasso von etwa 20 % der Rundfunkabgabe seit 2013 hausintern und bei Gericht opponiert zu haben. Die meines Erachtens vorliegenden Fehler sind kollektiv: Man fühlte sich meines Erachtens "faktisch unbesiegbar". Nun aber - so meine Meinung und Überzeugung - werden sie besiegt werden und das Recht wird über meines Erachtens kollektiv gewagtes Unrecht siegen.

Mag sein, dass dieser bisherige Inkasso-"Erfolg" bisher ARD-Juristenstolz gegenüber den ARD-Intendanten erzeugte? Es wird möglicherweise mit einer "Fortführungs-Insolvenz" aller Anstalten ARD, ZDF,... enden mit der Folgewirkung einer durchgreifenden Neuordnung und teilweisen Zerschlagung von ARD, ZDF,.... Was für ein "Erfolg" also für die ARD-Intendanten?


(ZVE-01) - (4) Nach der Summe der bisherigen Informationen wird eine irgendwie geartete "Rückabwicklung" des Fehlinkassos 2013...2018 wohl bevorstehen,
dies für 20 % der Bevölkerung und darunter ziemlich alle verwaltungsgerichtlichen Fehlentscheide seit 2013.

Die wohl Bestinformierten - der Beitragsservice Köln - bereiten wohl bereits die Startlöcher vor: Gefunden am 28.04.2018 https://www.stellenanzeigen.de/job/2362561/?ergebnisid=ac95f4a23feafabd&subkategorie=10X
Demnach: Der Beitragsservice sucht im April 2018: Bis zu zehn Volljurist(en)/innen in der Widerspruchsstelle - befristet für zwei Jahre. Das entspricht der üblichen Auflagenfrist in Urteilen des Bundesverfassungsgerichts.
(Rechtlich nicht sehr relevant, deshalb hier ohne näheren Nachweis.)

Beweisanträge


BET-01 - Beweisantrag: Die fehlende Rechtsgrundlage für die Rundfunkabgabe festzustellen: Es besteht ein Inkassoverbot.

Beantragt wird, durch Stellungnahme-Einholung beim Bundesaußenministerium bestätigt zu erhalten, dass für die Rundfunkabgabe in ihrer grundlegend veränderten Version seit 2013 niemals die zwingend vorgeschriebene Einholung der EU-Genehmigung für staatliche Beihilfen erfolgte: Unterlassung der "Notifizierung".
Dem Beklagten bleibt es unbenommen, diese Klärung überflüssig zu machten, indem diese in informierten Kreisen allgemein bekannte Unterlassung in diesem hier anhängigen Verfahren ausdrücklich bestätigt wird.

Durch die zuständigen EU-Stellen wurde die Rundfunkabgabe als "staatliche Beihilfe" (Subvention) und als "Steuer" kategorisiert. Das neue Konzept seit 2013 unterlag damit der Notifizierungspflicht von Subventionen zwecks Erhalt einer Genehmigung.
Beiträge ohne diese Genehmigung unterliegen einem Inkassoverbot nach EU-Recht, das insoweit unmittelbar inländisch wirkt. Faktische Rückwirkung durch Umdeutung in zivilrechtliche "Bereicherung" kommt bei mir nicht in Betracht: Es liegt bei mir Nichtzuschauer-Status vor.
Also kann die Rundfunkabgabe von mir nicht verlangt werden.

Laut Entscheidung des EuGH in Sachen Calster (Rs. C-261/01 u. C-262/01) gilt, dass Abgaben, für die ein Durchführungsverbot besteht und die ein Verwendungszusammenhang mit der finanzierten Beihilfe haben, von den Abgabenschuldnern zurückverlangt werden können.
EuGH, Rs. C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249 - van Calster http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48339&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Man lese insbesondere Rn. 44-54.

(BET-01) - (2) Sofern das Gericht die Rechtslage als nicht eindeutig entscheidbar ansieht,

wird Richtervorlage seitens des Gerichts beim EuGH hiermit beantragt. Es bleibt dem Gericht unbenommen, sich den entsprechenden Teilen der bereits bestehenden Richtervorlage des Landgerichts Tübingen anzuschließen.

Haupttext der Richtervorlage: Siehe Anlage "RR-Analyse", Abschnitt:
-'UBU-EUG-LGT -- "Richtervorlage des LG Tübingen, Richter Herr Dr. Sprißler, an den EuGH"


(BET-01) - (3) Anmerkung: Bei Richtigkeit der vorstehenden Rechtsmeinung

wären alle bisherigen Urteile dieses Gerichts über Zahlungspflicht im "objektiven" Sinn als Fehlurteile anzusehen. (Hier erfolgt kein Vorwurf einer entsprechenden richterlichen "subjektiven" Absicht eines Fehlurteils).

Die zu Unrecht zur Zahlung Verurteilen können im Hinblick auf das kausale Klägerverhalten und im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Klägerstatus das Geld ohne eine mühselige Urteilsaufhebung zurückfordern. Das gleiche gilt aber aber auch für alle, die ohne Widerspruch zahlten, weil sie über die fehlende Rechtsgrundlage nicht informiert waren.
Nur für tatsächliche Nutzer von ARD, ZDF,... könnte über eine Umdeutung in zivilrechtliche "Bereicherung" das Falschinkasso vielleicht notdürftig rechtlich geheilt werden.


(BET-01) - (4) Die im Gesetz vorgesehene Verjährung im Fall auch von Falschinkasso

steht der Rückzahlpflicht für den vollen Zeitraum seit 2013 nicht entgegen. Die gesetzliche Regelung der Rundfunkabgabe sieht für beide Seiten eine nur 3-jährige Verjährungsdauer vor. Das ist übrigens abweichend von der üblichen 5-jährigen Dauer im Abgabenrecht. Diese längere Dauer hat guten Grund: Der im öffentlichen Recht übliche Weg - letztlich bis zum Bundesverfassungsgericht - dauert etwa 5 Jahre.
Die Realität bestätigt es: Sehr konkret wird das Bundesverfassungsgericht erst am 16. und 17. Mai 2018 erstmals über die Rundfunkabgabe verhandeln, obgleich erste Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht und Klagen und Beschwerden bei anderen Verfassungsgerichten schon seit 2012 bis 2014 erfolgten.

(BET-01) - (5) Die 3-jährige Verjährungsfrist kann den Rechten der Bürger aber nicht entgegengesetzt werden:

(1) Die Rechtslage kennt in dieser Sache keine Verjährung. Da die Regelung insgesamt unzulässig war, gilt dies auch für die ausgestaltende Verjährungsklausel. - Selbst wenn man in der Argumentation derart weit nicht gehen möchte, so gilt:
(2) Allein im Hinblick auf das Rechtslage-Verschweigen seitens der nun einmal "öffentlich-rechtlichen" ARD-Anstalten ist die Verjährung gehemmt, zumal das Rückforderungsrecht keiner Verjährung unterliegt, weil die Zahlungen nie hätten gefordert werden dürfen. Die Härte der Durchsetzung, teils bis hin zu Haftbefehlen des Inkassoverfahrens, hat den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist bis heute gehemmt.

(BET-01) - (6) Bedeutung in eigener Sache ist gegeben.

Die gewählte Rechtskonstruktion der Rundfunkabgabe mit Beiträgen führt zur Logik der periodenbezogenen Beitragsbescheide. Folgewirkung ist, dass Klagen sich oft nur auf einen Teil der Forderungen der ARD-Anstalt beziehen.
Sobald die Verjährung als noch gehemmt anzusehen ist, soweit es die Zahlungspflicht des Bürgers anbetrifft, so muss nicht überdacht werden, ob wirklich über alle Beträge geklagt wird.

DAT-01. (1) Beweisantrag, dass die Beklagte eine Liste aller Sicherungskopien meiner Daten liefert,
damit die Einhaltung des ab / seit Mai 2018 EU-weit geltenden Datenrechts von mir geprüft werden kann, insbesondere bezüglich der Ansprüche auf Datenlöschung; nach Datum und Standort der Sicherungsserver.

(DAT-01) (2) Zu listen sind:

a) Sämtliche Datenbank-Kopien und deren physischer Standort auf Servern in... und in ...
Es wird darauf hingewiesen, dass üblicherweise wegen Katastrophenschutz Sicherungskopien an unterschiedlichen Standorten erfolgen als Sicherungs-Routine. Zu klären sein wird, wer an den betreffenden Standorten Datenzugriff hat. Eine Sicherungskopie ohne Möglichkeit von Datenzugriff wäre unvereinbar mit den Denkgesetzen.

b) Das gleiche des Ortsnachweises gilt für sämtliche Sicherungskopien im Sinn einer Speicherung des Gesamtsystems für die Möglichkeit von "roll-back" (Wiederherstellung eines vorherigen Status des Informatik-Systems - heutzutage professioneller Standard). Es wird darauf hingewiesen, dass diese Gesamtabsicherung einerseits in kurzen Abständen erfolgt, dass andererseits aber üblicherweise auch einige ältere Momentaufnahmen aufbewahrt werden. Diese Kopien ermöglichen einen virtuellen Zugang für Administratoren auch zu an sich gelöschten Daten und deren Auslesen für die Neu-Einspeisung ins aktuelle System.
Zu berichten ist, welche Personen in diesem Sinn Zugriffsrechte haben.

c) Im Fall der Abspeicherung in der "Cloud" wäre der physische Standort der konkret benutzten Server zu berichten, zumal die Server aus Sicherheitsgründen sich oft über mehrere Länder oder Kontinente verteilen. Abspeicherung von Sicherungskopien außerhalb der EU ist aber unzulässig.

(DAT-01) (3) Die Bedeutung in dieser Sache:

Erst nach Vorliegen dieser Information kann der Beweisantrag komplettiert werden, gerichtet auf Feststellung von Verstößen, die der Datenverwendung und damit der Beitrags-Behauptung entgegenstehen.

Der Beklagte hat meine Daten ohne meine Zustimmung über den Meldedatenabgleich erhoben. Zwangsanmeldung lag in meiner Sache vor. - Wegen der meines Erachtens vorliegenden Verletzung von Datenschutzregeln ist die Entstehung meines Rundfunkabgabe-Kontos unzulässig gewesen.

Hier handelt es sich nicht um den Versuch, durch Formalien einer legitimen Abgabenpflicht entgehen zu wollen. Vielmehr gilt: Meine eigene Nichtanmeldung entsprach der Rechtslage: Befreiungsrecht, weil Status von Nichtzuschauer wie auch Geringverdiener.

Bevor in die Analyse eingetreten wird, müssen zunächst die Fakten festgestellt werden, so der vorstehende Antrag. Nach Datenschutzrecht ist der Beklagte hierzu verpflichtet, dies verstärkt ab Mai 2018 (neues EU-weit geltendes Recht).

GER-01. Beweisantrag, Beeinträchtigung der richterlichen Rechtsprechungsquellen festzustellen.

(1) Beweisführung: Siehe Anlage, RR-Analyse, Abschnitt
-'UBK-JUS-TXT -- "Textbaustein-Justiz - Sabotage der Justiz-Logik".

(Daraus ergeben sich die Konsequenzen wie sogleich näher aufgeführt.)

Es geht um den Vorwurf, dass "auch beihilfenfrei lebende" Geringverdiener durch die ARD-Anstalten laut Gesetz hätten befreit werden müssen, aber durch vorsätzliche Beeinträchtigung der richterlichen Rechtsprechungsquellen dann bei den Verwaltungsgerichten keinen Klageerfolg der Befreiung erreichen konnten.

(GER-01) - (21) Antrag 1: Stellungnahme einzuholen bei Herrn Dr. Binder, seit 2017 Mitherausgeber des Beck'schen juristischen rundfunkrechtlichen Kommentars. #

Sein Büro: ARD, im Haus des RBB, Berlin, Masurenallee. - Fragen:
- Ist der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 665/10 inzwischen wieder im Kommentar enthalten?
. (Ausschlaggebender Entscheid der Grundsätze für Härtefallprüfung für Geringverdiener.)
- Summe der Entscheide: - 1 BvR 3269/08 - 1 BvR 656/10 - 1 BvR 665/10 (2011-11-09) --- hilfreich 1 BvR 2550/12 RN 5

- Der Entscheid 1 BvR 665/10 (2011-11-09) war nach Stand Anfang 2017 jedenfalls in der vollständigen Online-Ausgabe des Kommentars nicht feststellbar. Stellungnahme wird auch erbeten, welcher der Autoren des Kommentars damals für die entsprechenden Kommentarabschnitte als Autor verantwortlich war und also für diese Weglassung eines ausschlaggebenden Entscheids des höchsten deutschen Gerichts verantwortlich ist.

Man würde ihn gerne befragen, was er sich als studierter Volljurist dabei gedacht haben mag, den allerwichtigsten Entscheid zu einem Rechtsgebiet einfach fortzulassen und durch eine völlig falsche abweichende eigeninteressierte Rechtslehre zu ersetzen: "Unerlaubte Rechtsfortbildung" über den Umweg einer "Gestaltung" in einem Rechtskommentar: Es gibt immer noch Neues in den Rechtswissenschaften.

(GER-01) - (22) Antrag 2: Stellungnahme des Beklagten, dass dieser Entscheid BVerfG 1 BvR 665/10 (2011-11-09) tatsächlich auch in den Befreiungsantragsformularen des Beitragsservice in seiner ausschlaggebenden Auswirkung nicht berücksichtigt wird.

- Summe der Entscheide: - 1 BvR 3269/08 - 1 BvR 656/10 - 1 BvR 665/10 (2011-11-09) --- hilfreich 1 BvR 2550/12 RN 5

Der Beklagte mag erklären, ob er bezüglich BVerfG 1 BvR 665/10 (2011-11-09) eine entsprechende vorsätzliche Täuschung der Bürger anerkennt oder ob nachvollziehbare Rechtfertigungsgründe vorliegen.
Federführend bei der Rundfunkabgabe ist der SWR, noch konkreter Herr Dr. Eicher, Leiter der Rechtsabteilung. Es wird dem Beklagten anheim gestellt, durch eine Stellungnahme von Herrn Dr. Eicher erste Schritte der Wahrheitsfindung zu erleichtern.

(GER-01) - (23) Antrag 3: Stellungnahme des Beklagten, ob die entsprechende Fehlinformation (wenigstens meiner Meinung nach eine Fehlinformation) auch auf der "moralisierenden" Website "Dein Beitrag bewegt was" enthalten war.

Diese Website wurde Ende 2017 abgeschaltet, nachdem sich abzeichnete, dass der unverändert bevorstehende Entscheid des Bundesverfassungsgerichts über 200 zum Entscheid angenommene Verfassungsbeschwerden die dortigen Aussagen widerlegen dürfte. Die Frage, ob das strafrechtliche Konsequenzen auslösen könnte oder nicht, soll hier nicht näher erörtert werden, weil nicht ausreichend verfahrensrelevant.

Da der SWR im ARD-Verbund für den Rundfunkbeitrag federführend ist, liegen wir mit dieser Frage in diesem Verfahren sehr richtig. Bei Bedarf kann der Erinnerung des Beklagten nachgeholfen werden. Es wurden Bildschirmfotos gefertigt. Es half also nichts, die Website-Spuren sogar im weltweiten Internet-Archiv "Wayback Machine" zu löschen.

(GER-01) - (3) Bedeutung dieses sehr richtigen und richtungweisenden Entscheids BVerfG 1 BvR 665/10 (2011-11-09) für die hier anhängige Sache:

- Summe der Entscheide: - 1 BvR 3269/08 - 1 BvR 656/10 - 1 BvR 665/10 (2011-11-09) --- hilfreich 1 BvR 2550/12 RN 5

(1) Dieser Entscheid BVerfG 1 BvR 665/10 (2011-11-09) führt unmittelbar zur Befreiung aller Geringverdiener über einen Härtefallantrag, also ohne Sozialbescheid-Pflicht.
Letztere steht nirgends im Gesetz, wird aber meines Wissens von den Inkasso-Betreibern (ARD-Anstalten) unablässig tatsachenwidrig als Gesetzesaussage behauptet. Es betrifft etwa 10 Prozent der Bevölkerung, nämlich beihilfenlos lebende Geringverdiener. (Darunter etwa ein Drittel alleinerziehende Mütter; es betrifft also auch das Antasten des Kindeswohls.)

(2) Dieser Entscheid BVerfG 1 BvR 665/10 (2011-11-09) führt wegen der enthaltenden Typisierungs-Grundsätze auch zur Befreiung aller Nichtzuschauer - immerhin 30 % der Bürger, also "viele".

Ich bin also auf jeden Fall allein wegen des Faktums, Nichtzuschauer zu sein, der Rundfunkabgabe nicht zu unterwerfen; aber zugleich auch, weil im Status "Geringverdiener" mit einem so niedrigen Einkommen, dass Befreiungsanspruch besteht.

(GER-01) - (4) Anmerkung über die wesentliche Bedeutung:

Der maßgebliche Beck'sche rundfunkrechtliche Kommentar wird bezüglich der Rundfunkabgabe vollständig von ARD-/ZDF-Juristen verfasst und führte zu sehr gleichartigen Formulierungen im Einheitstext der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts 2016, 2017. Auf beide Quellen kann meines Erachtens das in meiner Sache entscheidende Gericht nicht mehr quellenverweisend Bezug nehmen im Sinn einer wissenschaftlich neutralen Rechtsanalyse. Denn es handelt sich faktisch um Texte des Beklagten, ist also nur noch als Kläger-Vortrag zur gerichtlichen Akte einstufbar. Letztlich ist zu fragen, ob in dieser Kettenwirkung letztlich die Beklagten die Urteile geschrieben haben und die Richter nur Umsetzungshelfer waren?

(GER-02) Beweisantrag auf Feststellung, dass das Gericht der extern bewirkten Nichtberücksichtigung von 1 BvR 665/10 (2011-11-09) bisher irrigerweise - ohne subjektive Irrtumsabsicht - Folge leistete.

- Summe der Entscheide: - 1 BvR 3269/08 - 1 BvR 656/10 - 1 BvR 665/10 (2011-11-09) --- hilfreich 1 BvR 2550/12 RN 5

Der extern in die Rechtsprechung induzierte Fehler lautet:
Im Gesetz stünde, beihilfenlos lebende Geringverdiener seien nur zu befreien, sofern sie durch einen "Leer-Antrag" einen Sozial-Leerbescheid herbeiführen,


sich also beim Staat mit 2++ Tagen Unterlagenaufbereitung "entblößen" für den Erhalt des Geldes anderer Leute, das sie dann aber nach Zusage ausschlagen werden: Die Erlangung des "digitalen Armensterns" als "staatlich akkreditierter Armer", obgleich man den festen Willen hat, dauerhaft seine Probleme ohne "das Geld anderer Leute" zu lösen.

Über 100,0 Prozent der betroffenen rund 4 Millionen Haushalte haben dieser entwürdigenden Zumutung zur Wahrung ihrer Würde (Artikel 1 Grundgesetz) nicht entsprochen; wurden also zu Unrecht zu Beitragszahlern, darunter rund die Hälfte bis hin zur Vollstreckung mangels Geld.
Glücklicherweise verweigerten sie die Entwürdigung; denn solche Leer-Anträge auf Beihilfen für Zwecke wie die Rundfunkabgabe sind gemäß Sozialhilferecht und Strafrecht ohnehin illegal.

Gebeten wird, festzustellen, dass wohl auch in allen Entscheiden dieses Gerichts im Fall von Klagen von Geringverdienern diesem Entscheid 1 BvR 665/10 (2011-11-09) des höchsten deutschen Gerichts nicht Rechnung getragen wurde.
- Summe der Entscheide: - 1 BvR 3269/08 - 1 BvR 656/10 - 1 BvR 665/10 (2011-11-09) --- hilfreich 1 BvR 2550/12 RN 5

(Anders gesagt, fehlte dies in den Textbausteinen, aus denen die Richter vielleicht auch dieses Gerichts die Urteile kombinieren, sofern nicht sehr streitige Kläger ihr Recht auf ein mehr der Entscheidungsfindung durchsetzen?)
In Folgewirkung dieser generalisierten Falschrechtsprechung wurden die 10 Prozent finanziell Ärmsten und rechtlich Wehrlosesten zu Unrecht zu einer "Geldstrafe" von rund 200 € jährlich verurteilt für "die Unbotmäßigkeit, einen (illegalen) Leer-Antrag auf anderer Leute Geld zu verweigern."
Ob dieser erschütternde Befund als ein Ruhmesblatt für die richterliche Ethik anzusehen ist, mögen die darin Eingebundenen bitte selber mit ihrem Gewissen aushandeln.

Die richtige Rechtslage steht im Gesetz, anwendungsfertig aufbereitet durch BVerfG 1 BvR 665/10. Ist es zu viel erwartet, dass auch Volljuristen bitte ab und zu noch einmal im Gesetz nachlesen sollten?

Auf § 31 BVerfGG sei hingewiesen: Gerichte und Behörden sind zur Berücksichtigung des Entscheids des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet. Die bei Verwaltungsgerichten vorherrschende Nichtberücksichtigung dieses Entscheids gilt gleichwohl als unter hierzu befassten Juristen allgemein bekannt, wurde mir aus verschiedenen Quellen glaubwürdig berichtet.

Vermerkt sei, dass BVerfG 1 BvR 665/10 (2011-11-09) nichts anderes ist als eine Anwendung desjenigen, was im Gesetz steht. Ein Blick ins Gesetz statt nur in Rechtskommentare und Texte der ARD-Juristenkollegen hätte dies sofort gezeigt. Kann ein richterlicher Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG verneint werden?

(GER-03) Beweisantrag auf Feststellung, dass Beihilfen-Leeranträge nicht verlangt werden dürfen, weil illegal.

(1) Nochmals: Der extern in die Rechtsprechung induzierte Fehler lautet:
Im Gesetz stünde, beihilfenlos lebende Geringverdiener seien nur zu befreien, sofern sie durch einen "Leer-Antrag" einen Sozial-Leerbescheid herbeiführen,


Teil dieses Beweisantrages: Der Beklagte möge bestätigen, dass die Standardtexte des sogenannten "Beitrags"-"Service" seit Jahren und jedenfalls bis 29. April 2018 lauten:
Stand 2018-04-29: https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html
" Sie erhalten keine der oben genannten Sozialleistungen, weil Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten? Dann können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung: Ihr Einkommen überschreitet Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro.
Sie verzichten auf eine der oben genannten Sozialleistungen, obwohl Sie einen Anspruch darauf haben? Auch in diesem Fall können Sie eine Härtefallbefreiung beantragen. Voraussetzung: Eine Sozialleistung wurde bewilligt und Sie haben bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichtet (§ 46 Abs. 1 SGB I). Neben dem Befreiungsantrag benötigt der Beitragsservice den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde und die Verzichtserklärung."

Sozialgesetzbuch (SGB) I : § 46 Verzicht
2018-04-29 von:https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__46.html
"(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden."
Seit etwa 2005 wurden "Leer"-Sozialbescheide für Zwecke der Rundfunkabgabe gesetzlich abgeschafft. Durch diese ausdrückliche Bekundung des gesetzgeberischen Willens befinden wir uns seither im Verbotsbereich von § 49 Absatz 2. Dies ist nicht beweisbedürftiges Faktum, weil es so im Gesetz steht.

Der oben wiedergegebene Standard-Text "Sie verzichten auf eine... der Sozialleistungen",
diese offizielle Aussage einer bekanntlich öffentlich-rechtlichen und also rechtsverpflichteten Stelle ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft und diese Fehlerhaftigkeit ist sehr offenkundig als vorsätzlich zu vermuten zwecks Falschinkasso von schätzungsweise rund 10 % des Budgets von ARD, ZDF,.... Vorgesehen ist seitens einer anderen Stelle, die Verantwortlichen zu erfragen und ihren Verantwortungsumfang Person für Person zu klären . Es geht hier um (geschätzt:) um rund 4 Milliarden Falschinkasso. Ferner wurde diese Falschaussage durch dominanten Prozessvortrag erfolgreich in Rechtsprechung verwandelt. Es geht hier nicht um Bagatellen. Es geht um einen Justizskandal.

Dies mit in aller Härte den sich leider hierdurch seit 2013 irrend machen lassenden etwa 400 Verwaltungsrichter/n/innen klargestellt werden. Das zuvor Ausgeführte ist wie folgt in voller Schärfe zu präzisieren:

(GER-03) (2) Die Unvereinbarkeit mit dem Gesetz und mit BVerfG 1 665/10 wurde dargelegt.
- Summe der Entscheide: - 1 BvR 3269/08 - 1 BvR 656/10 - 1 BvR 665/10 (2011-11-09) --- hilfreich 1 BvR 2550/12 RN 5
Der Skandal endet nicht an diesem Punkt. Sondern:

(GER-03) (3) Solche Leer-Anträge sind unzulässig: LSG Berlin-Brand.
Das maßgebliche Urteil, das die vielen Gesichtspunkte listet:

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 31. Senat, 17.09.2015, AZ. L 31 AS 574/15
Fundstelle nach Stand April 2018:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE160003572&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Rundnummern 31 bis 33 legen dar: Ein "Leer-Sozialbescheid" darf nicht ausgestellt werden.
Der konkrete Fall ist übrigens etwas unglücklich gelagert, weil der Bürger und Kläger sich die Frage der Glaubwürdigkeit seiner Armuts-Behauptung entgegenhalten lassen muss, wie im Entscheid dargelegt.

Tenor des Urteils: "Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Berufung - Unterschreitung des Schwellenwerts - Grundsicherung für Arbeitssuchende - Verzicht auf Leistungen trotz Hilfebedürftigkeit - kein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung des Grundsicherungsträgers zur Vorlage bei der GEZ zwecks Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht - bescheidgebundene Befreiung - kein Härtefall."

Randnummer 33: "Der Kläger will jedoch (jedenfalls derzeit) keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen, so dass er weder einen Anspruch auf Bescheidung des entsprechenden Antrags durch den Beklagten noch auf Ausstellung einer hieraus (etwaig folgenden) Befreiungsbescheinigung hat."

(GER-03) (4) Beträchtlich vertiefter Beleg der Rechtsprechung_
In Anknüpfung an dies Urteil die umfassende rechtliche Analyse (5 Seiten)
Fundstelle: Dau, jurisPR-SozR 17/2016 Anm. 4
Dort Seite 3, oben: "Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur strikt bescheidgebundenen Befreiung entspricht dem Willen des Gesetzgebers zur radikalen Verwaltungsvereinfachung, indem die Rundfunkanstalten von jeglicher Aufklärungs- und Prüfungspflicht entlastet werden. Ob dies auch mit der Verfassung vereinbar ist, erscheint zweifelhaft."

Doch selbst diese Kritik greift zu kurz. Der Gesetzgeber hat im konkreten Gesetz die Härtefallprüfung zur Pflicht der ARD-Anstalten ernannt. Der allgemeine "Wille des Gesetzgebers" mag diese Bürokratie ablehnen, ist aber im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut (und das hier übergeordnete Grundgesetz) unerheblich. Die Vereinbarkeit mit der Verfassung ist nicht nur "zweifelhaft". Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit bereits entschieden.
Unrecht gegenüber den 10 Prozent finanziell Ärmsten und Wehrlosesten im Land ist kein "akademisches Kavaliersdelikt". Bei einem derartigen Justizskandal haben die akademischen Höflichkeiten zu enden.

(GER-03) (5) Generalisierung der fehlerhaften VG-Rechtsprechung ist belegt.

Dau bestätigt mit den ersten Zitatworten als faktisch zutreffend den Vorwurf dieser Beweisanträge, dass die Verwaltungsgerichte generalisiert derartige gleichartige Urteile - wie gezeigt also Fehlurteile - seit 2013 bis 2018 gesprochen haben. Darf dies in voller Härte ausgesprochen werden, so sehr es auch verstören mag? Bei derart viel Unrecht gegen die Ärmsten - besteht ein ethischer Anspruch, auf akademische Höflichkeit verzichten zu dürfen?

(GER-03) (6) Jedoch es kommt noch schlimmer. Das Strafrecht ist berührt.
Die Sozialbehörden dürfen derartige Leer-Sozialbescheide nicht ausstellen. Dies ist nach Abschaffen der früheren Kooperationsregelung nun seit etwa 2005 gesetzlich zur Nicht-Aufgabe der Sozialbehörden als eindeutiger Gesetzgeberwille dokumentiert.
Die ARD-Anstalten fordern bundesweit mit ihren Standardformularen und Bausteintexten die rund 4 Millionen derartigen beihilfenlos lebenden Geringverdiener auf, genau diese illegale Verfahrensweise zu wählen.
Der Mitarbeiter der Sozialbehörde, der dem entsprechen würde, würde damit gesetzeswidrig Bearbeitungsressourcen seiner Behörde veruntreuen. Der Bürger, der ihm dies nahelegt, würde damit zum - ARD-angeleiteten - Anstifter der Straftat der Veruntreuung.
Fassen wir die Unvorstellbarkeit zusammen:

(GER-03) (7) Rund 4 Millionen Bürger könnten die ihnen zustehende Befreiung nur erhalten, indem sie die Anweisung der öffentlich-rechtlichen ARD-Anstalten befolgen, um öffentlich-rechtliche und staatliche Mitarbeiter zur Straftatverübung anzustiften.

Nun ist das Gericht informiert, um entscheiden zu können über diesen Beweisantrag:
Antrag auf Feststellung, dass Beihilfen-Leeranträge nicht verlangt werden dürfen, weil illegal.
Sofern das Gericht diesem Antrag nicht entsprechen möchte, wird um eine sorgfältig nachvollziehbar gestaltete Begründung gebeten. Bisher ist eine Widerlegung der vorstehenden Argumente nicht feststellbar gewesen. Der erstmaligen eventuellen Existenz einer nachvollziehbaren Widerlegung wird mit lernbereitem Interesse entgegengesehen.

NUT-01. (1) Beweisantrag auf Feststellung, dass der Anteil der Nichtzuschauer in Deutschland bei geschätzt etwa 30 Prozent liegt, jedenfalls ganz zweifelsfrei oberhalb 10 Prozent.

Beweisführung: Siehe Anlage, RR-Analyse, Abschnitt:
-'KCP-STM-LIS -- "Liste der *Statistikquellen ARD, ZDF, Medien,.."


Vorbemerkung: Der objektive und ständige Fakten-Irrtum des Bundesverwaltungsgerichts wird dort korrigiert, es seien maximal 3 % Nichtzuschauer. Dieser sehr offenkundige objektive Irrtum ist meines Wissens eine irrige Übernahme aus dem diesbezüglich objektiv irrenden Beck'schen rundfunkrechtlichen Kommentar.
Der - gewollte oder nicht gewollte - objektive Fakten-Irrtum beruht auf der völlig verkehrten Analyse, wer ein videogeeignetes Gerät besitze. Der Geräte-Gesichtspunkt ist seit dem 31. Dezember 2012 rechtlich gesehen völlig unerheblich. Seither wird im Gesetz nur noch auf Nutzung von ARD, ZDF,... abgestellt.

Es wurde vom Berichterstatter, von Herrn Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann, wohl unterstellt, dass auch Handys "Fernsehgeräte" sind. Das wurde vielleicht oder ziemlich sicher übertragen aus dem maßgeblichen rundfunkrechtlichen Kommentar. Dort texten die Volljuristen von ARD, ZDF,... die entsprechenden Kapitel. Das Ergebnis darf kaum überraschen. Die Frage könnte detailliert analysiert werden, ob sich hier die Beklagtenseite faktisch selber die (objektiv auch insoweit falschen) Urteile getextet hat.

Nun aber sachbezogen konkret analysiert: Ich bin mir nicht sicher, ob Herr Richter Neumann je versucht hat, mit den rund 10 Zentimetern Seitenlänge eines Handys oder Smartphones eine Fernsehsendung zu verfolgen.
Fragen kann man ihn das nicht mehr beim Gericht. Dort ist er rund 8 Monate später in den verdienten Altersruhestand entlassen worden. Nun jedenfalls ist Zeit und Muße, das einmal selber auszuprobieren, "was die jungen Leute da so machen".

Man würde ihn sodann gerne fragen, wie mit den meistverbreiteten Handy-Verträgen Fernsehen geschaut werden kann. Die meistverbreiteten Verträge haben gegenwärtig rund 0,5 bis 1,5 Gigabyte im Monat. Das reicht ganz knapp für die Downloads der Aktualisierung der diversen Apps. Bei Verträgen der Besserverdiener mit rund 3 Gigabyte bleiben nach diverser Nutzung im Internet dann vielleicht 0,5 Gigabyte. Richtig, rund 2 Stunden Fernsehen im Monat. Großartig zu genießen mit dem bombastisch gewaltigen Bildschirm von rund 10 cm Kantenlänge. Es wäre interessant zu ermitteln, ob sich mehr als 0,01 Prozent der Bevölkerung dies antun.

Dies war Klarstellung zur sachlichen Seite. Nun zur rechtlichen Seite:

(NUT-01) (2) Die Bedeutung dieses Beweisantrags im rechtlichen Sinn ist:

Ob nun 30 Prozent oder etwa mehr oder weniger Nichtzuschauer, das ist rechtlich unerheblich. Jedenfalls beweisen die genannten Quellen, dass es mehr als 10 Prozent sind.
Siehe Anlage, RR-Analyse, Abschnitt:
-'KCP-STM-LIS -- "Liste der Statistikquellen ARD, ZDF, Medien,.."
Mit 10 oder mehr Prozent der Nichtzuschauer ist dies nicht "typisierbar", nicht ignorierbar (so die herrschende Rechtsprechung, weil es "viele" anbetrifft).

Demnach bin ich, weil im Status "Nichtzuschauer", von der Rundfunkabgabe zu befreien. Mangels ausdrücklicher Ausgestaltung im Gesetz geht dies nur über die allgemeine Auffangklausel des Gesetzes über die Rundfunkabgabe, nämlich über das Recht auf Härtefallantrag.
Dieser wird bei dieser Gelegenheit hiermit nochmals gestellt; der Terminsvertreter des ARD-Senders möge es bitte zur Kenntnis nehmen und kann die gesetzlich gebotene Bewilligung ja gerne bereits aussprechen.

STE-01. (1) Es wird beantragt, festzustellen, dass der sogenannte "Rundfunkbeitrag" eine Steuer ist und dass Gerichte nicht berechtigt sind, von diesem Faktum der Wirtschaftswissenschaften abzuweichen.

Siehe Anlage "RR-Analyse", Abschnitt
-'UBU-STE-DEF - "Legaldefinition: Was ist Steuer, Gebühr, Beitrag?".
Dort ist dies als zweifelsfreier Kenntnisstand der zuständigen Fachwissenschaft belegt wird, also bindend für die richterliche Begriffsverwendung.

Eine Legaldefinition für "Beitrag" gibt es nicht. Die existierende Legaldefinition für "Steuer" des übergeordneten Bundesrechts passt auf die gesetzgeberischen Fakten der Rundfunkabgabe. - Mangels Legaldefinition für "Beitrag" entzieht sich die Definition der autonomen Bewertung durch die Rechtswissenschaften. Vielmehr liegt das Definitionsrecht bei den zuständigen Fachwissenschaften, in diesem Fall bei den Finanzwissenschaftlern. Demnach: Der Rundfunkbeitrag in seiner Gestaltung seit 2013 ist eine "Steuer".

Siehe Anlage "RR-Analyse", Abschnitt
-'PPU-EXP-W32 -- 32 unabhängige oberste Gutachter: Die "Rundfunkabgabe" betrachten sie als "Steuer".
-'UBU-STE-WID -- "Verfassungswidrig, weil Steuer? Die Argument-Kette."

Anzumerken ist, dass die EU-Kommission wie auch das Statistische Bundesamt wie auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags insoweit keinen Zweifel lassen: Die Rundfunkabgabe in ihrer Form seit 2013 ist eine Steuer.


(STE-01) - (2) Die Bedeutung dieses Antrags ist:

Damit entfällt die Rechtsgrundlage der Rundfunkabgabe, von nun an dank vorstehender Beweisführung entsprechend belegt. Denn es fehlt den Bundesländern an Gesetzgebungskompetenz für die Rundfunkabgabe.
Der listige Umweg, eine eigentliche "Steuer" mit dem Wort "Beitrag" zu titulieren, macht aus einer Steuer keinen Beitrag. Beispielsweise würde eine formale gesetzgeberische Umbenennung in Einkommens-Beitrag, Umsatz-Beitrag, Grunderwerb-Beitrag daraus keine "Beiträge" machen.

Der beklagten ARD-Anstalt, laut Verfassungsrecht "staatsfern", bliebe für ihre Finanzierung nur noch das Recht zu privatrechtlichen Zuschauer-Verträgen, möglicherweise auch alternativ über den Bereicherungs-Grundsatz zwecks Konservierung des aktuellen Konzepts. Mit dem zivilrechtlichen Begriff der "Bereicherung" könnten etwa 70 % des Inkassos 2013...2018 eine provisorische rückwirkende rechtliche Grundlage erfahren.

(STE-01) - (3) Alle Nichtzuschauer - so auch ich - sind nicht "bereichert". Ich bin ohne Willen eines zivilrechtlichen "faktischen Verpflichtung", bin also ohne Zahlungspflicht für die gesamte Dauer seit 2013.

Zur Vollständigkeit sei angemerkt, dass eine Umdeutung in zivilrechtliche Bereicherung dazu führen müsste, dass bei Haushalten mit nur 1 erwachsener Person (sofern Haushalte mit Fernsehnutzung ARD, ZDF,...), die Hälfte der Einzahlungen seit 2013 zurückzuzahlen wäre.
Wir sind hier im öffentlichen Rechtsbereich. Das deshalb hier - zu Recht oder Unrecht - faktisch praktizierte Privileg der Selbsttitulierung ist immer verkoppelt zu sehen mit der Pflicht, etwaige Abgabenüberhebung ausdrücklich durch selber anzubietende Rückzahlung zu heilen.
In gleicher Logik bestünde rückwirkende Nachzahlungspflicht für Erhöhung für Haushalte mit mehr als 2 erwachsenen Personen. Dies dürfte faktisch nicht durchsetzbar sein.




60.   --'UBU-EUG-LGT_ --
Richtervorlage des LG Tübingen, Richter Herr Dr. Sprißler, an den EuGH:
Alle aktuellen Fundstellen des Gesamttextes (38 Seiten):
     (bis jetzt wohl noch nicht voll publiziert beim EuGH)
     (Die Hervorhebungen wurden hier hinzugefügt.)

(1) DEJURE https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20T%FCbingen&Datum=03.08.2017&Aktenzeichen=5%20T%20121/17

(2) ... verweist auf das Bürger-Forum "GEZ BOYKOTT": https://online-boykott.de/ablage/20170814-layla-sofan-beschluss-dr-sprissler-lg-tuebingen/20170814-02-layla-sofan-beschluss-dr-sprissler-lg-tuebingen-beschluss.pdf

(3) ... Kopierfähiger Volltext: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.0.html
- (mit Foto des Richters, der vielleicht die überfällige Medienrefom auslösen wird).

Hier der Haupttext der Richtervorlage:

Eingang am 16.8.17 beim EuGH. AZ: EuGH C-492/17
Datum der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks 11/08/2017
Wird als laufendes Verfahren bezeichnet.

Standort / Website EuGH:
http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;492;17;RP;1;P;1;C2017/0492/P&lgrec=de&language=de

Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Landgericht Tübingen
... Verfügung vom 2.8.2017

Die Entscheidung über eine denkbare Übertragung der Verfahren auf die Kammer zwecks Entscheidung der Kammer bleibt zum gegebenen Zeitpunkt vorbehalten. Die Entscheidung hängt maßgeblich von der Beantwortung europarechtlicher Vorfragen durch den EUGH ab, weshalb zunächst eine Vorlage an den EUGH nach Art. 267 AEUV durch den Einzelrichter erfolgt.
Dr. Sprissler Richter am Landgericht ...

Landgericht Tübingen - Beschluss In Sachen
Südwestrundfunk A.d.ö.R.,

vertreten durch d. Intendanten, Referat Beitragsrecht, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart, - Gläubigerin und Beschwerdeführerin in den Verfahren 5 T 20/17, 5 T 99/17 und 5 T 246/17, in den übrigen Verfahren Gläubigerin und Beschwerdegegnerin -

gegen
(5 T 121/17) XXX- Schuldner und Beschwerdeführer
(5 T 20/17) XXX- Schuldner und Beschwerdegegner
(5 T 141/17) XXX - Schuldner und Beschwerdeführer
(5 T 122/17) XXX - Schuldnerin und Beschwerdegegnerin
(5 T 246/17) Rechtsanwältin Layka Sofan, Weilerburgstraße 3, 72072 Tübingen, - Schuldnerin und Beschwerdegegnerin — (GI.Gg: 550 867 323, AG Tübingen 2 M 305/17)
(5 T 280/16) XXX- Schuldner und Beschwerdeführer

wegen Zwangsvollstreckung
hat das Landgericht Tübingen - 5. Zivilkammer - am 3. August 2017 beschlossen:

"Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist das nationale baden-württembergische Gesetz vom 18.10.2011 zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVBW) vom 17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015 (Gesetz vom 23. Februar 2016 - GBI. S. 126, 129) mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich seit 1.1.2013 von jedem im deutschen Bundesland Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos zugunsten der Sendeanstalten SWR und ZDF erhobene
Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende. bevorzugende Beihilfe zugunsten ausschließlich dieser öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gegenüber privaten Rundfunkanstalten darstellt?
Sind Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass das Gesetz betreffend den Rundfunkbeitrag der Zustimmung der Kommission bedurft hätte und mangels Zustimmung unwirksam ist?

2. Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er die im nationalen Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBVV" festgesetzte Regelung erfasst, nach der grundsätzlich von jedem in Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen
voraussetzungslos ein Beitrag zugunsten ausschließlich behördlicher/öffentlich-rechtlicher Sender erhoben wird,
weil dieser Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zur technischen Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet,
da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 - Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist?
Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er auch
nicht unmittelbare Geldzuwendungen, sondern auch andere wirtschaftlich relevante Privilegierungen (Titulierungsrecht, Befugnis zum Handeln sowohl als wirtschaftliches Unternehmen als auch als Behörde, Besserstellung bei der Berechnung der Schulden) erfasst?

3. Ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot privilegierender Beihilfen vereinbar, wenn aufgrund eines nationalen, baden-württembergischen Gesetzes, ein deutscher Fernsehsender, der öffentlich — rechtlich organisiert und als Behörde ausgestaltet ist, zugleich aber im Werbemarkt mit privaten Sendern konkurriert, dadurch gegenüber diesen privilegiert wird, dass er
nicht wie die privaten Wettbewerber seine Forderungen gegenüber Zuschauern beim ordentlichen Gericht titulieren lassen muss, bevor er zwangsvollstrecken kann, sondern selbst ohne Gericht einen Titel schaffen darf, der gleichermaßen zur Zwangsvollstreckung berechtigt?

4. Ist es mit
Art. 10 EMRK/Art. 4 GRCh (Informationsfreiheit) vereinbar,
dass ein Mitgliedstaat in nationalem, baden-württembergischen Gesetz vorsieht, dass ein Fernsehsender, der als Behörde ausgestaltet ist, einen Beitrag zur Finanzierung gerade dieses Senders von jedem im Sendegebiet wohnhaften Erwachsenen bußgeldbewehrt verlangen darf, unabhängig davon, ob er überhaupt ein Empfangsgerät besitzt oder nur andere, nämlich ausländische oder andere, private Sender nutzt?

5. Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW", insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag
eine Alleinerziehende pro Kopf mit dem vielfachen dessen belastet, was ein Mitglied einer Wohngemeinschaft schuldet?
Ist die Richtlinie 2004/113/EG so auszulegen, dass auch der streitgegenständliche Beitrag erfasst wird und dass eine
mittelbare Benachteiligung ausreicht, wenn aufgrund der realen Begebenheiten zu 90 % Frauen höher belastet werden?

6. Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW", insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei
Personen, die einen zweiten Wohnsitz aus beruflichen Gründen benötigen, doppelt so hoch ausfällt wie bei anderen Berufstätigen?

7. Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW", insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen so ausgestaltet ist, dass
ein Deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, der Deutsche unmittelbar jenseits der Grenze aber keinen Beitrag schuldet,
ebenso der ausländische EU-Bürger, der sich aus beruflichen Gründen unmittelbar jenseits einer EU-Binnengrenze niederlassen muss, mit dem Beitrag belastet wird, der EU-Bürger unmittelbar vor der Grenze jedoch nicht,
auch wenn beide am Empfang des deutschen Senders nicht interessiert sind?

Gründe:

Die Fragen betreffen die Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung mit dem Unionsrecht, richten sich aber nach der Auslegung des letzteren.
In den vorliegenden Verfahren geht es primär um vollstreckungsrechtliche Fragen, insbesondere die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung). Die nationalen Bestimmungen sehen hier erhebliche Abweichungen im Bereich der Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerin gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen anderer, auch konkurrierender Gläubiger vor.
Die nationalen vollstreckungsrechtlichen Inhalte sind im nationalen Gesetz zum „Rundfunkbeitrag" so eng mit materiellen Regelungen verbunden, dass sich das vorlegende Gericht gezwungen sieht, insgesamt das zugrundeliegende nationale Regelwerk zum „Rundfunkbeitrag" im Rahmen der Stellung der Vorlagefragen einzubeziehen.


(Die weiteren rund 30 Seiten der Begründung sind hier nicht wiedergegeben. Der Volltext ist zu finden über die Links am Anfang dieser Wiedergabe des Entscheids.)

Anmerkung: Art. 11 der Charta der Grundrechte (Informationsfreiheit) ist immer gemeint. An zwei Stellen des Gesamttextes ist irrtümlich Art. 4 GRCh (Folter) angegeben. Das wird vermutlich noch berichtigt werden, ist aber auch offenkundig.




61.   --'UBU-LVERFGA_ --
2 Entscheide 2014 von Landesverfassungsgerichten: Inzwischen gegenstandslos?

61.   --'UBU-LVERFGA_ --1
Fortfall der Entscheidungs-Grundlage: Denn: Es ist nicht "Beitrag"... sondern "Steuer".

In anderen Kapiteln dieses langen Textes wird bewiesen: Die Bezeichnung "Beitrag" ist "Strategie, aber nicht Wahrheit". Die Wahrheit lautet: "Es ist Steuer".

Unter Berufung auf diese Beweise können Sie in Widersprüchen die Entscheide der beiden Landesverfassungsgericht als "gegenstandslos geworden" behaupten.

Der Beispieltext-Service, der an die E-Books angekoppelt ist, enthält die nötigen Argumente für Ihre Schreiben und Schriftsätze. Allerdings setzt der Service für optimale Funktion voraus, das Tausende und besser zig-Tausende von diesen Angeboten Gebrauch machen. Nur in der Masse kann die Aufgabe optimal bearbeitet und finanziert werden und nur in der Masse kann der Widerstand der Staatsfernsehen-Lobby gebrochen werden.

61.   --'UBU-LVERFGA_ --2
Die meisten Schlussfolgerungs-Ketten in Urteilen sind gegenstandslos, sobald die Grundlage "Beitrag" entfällt.

Die gesamte Rechtsprechung zugunsten der "Infosteuer" (Tarnbezeichnung "Rundfunkbeitrag") ist also als revisionsbedürftig und revisionswürdig anzusehen.

Wie Sie dies in Ihrer eigenen Sache einwenden, das erfahren Sie mit der Hilfe des




62.   --'UBU-LVERFGB_ --
Wertung der 2 Entscheide 2014 der Landesverfassungsgerichte Rheinland-Pfalz und Bayern.

62.   --'UBU-LVERFGB_ --1
Urteil Landesverfassungsgericht Rheinland-Pfalz: a) Was nicht überzeugt:

Dies Urteil liefert auf 65 Seiten eine gewaltige Menge an wichtigen Informationen über das Gebührensystem mit Zitaten zahlreicher Urteile und Stellen. Das ist also eine gewaltige Arbeit, vielleicht 3 Menschenmonate Volljurist.

Die Menge der Informationen ermöglicht es, die ausschlaggebenden juristischen Entscheid-Aussagen schlecht findbar in der Textmasse "fast unsichtbar" zu machen. Es besteht nicht der Eindruck, dass dies absichtlich und strategisch voll überdacht erfolgte.
(1) Aber es besteht durchaus der Eindruck, dass man bei den Kernfragen den Willen der "Staatsfernsehen"-Lobby und der Landespolitiker zu unkritisch übernimmt und als gerechtes Recht verkündet.
(2) Und es besteht durchaus der Eindruck, dass man durch ein Übermaß an Textlänge für Zweitrangiges das Erstrangige in den Hintergrund rückt. Dies gilt als klassische Strategie, wenn man erreichen möchte, dass niemand sich nach abmüht, das Ausschlaggebende ausfindig zu machen.

Vieles ist überflüssig. Anderes hätte in einen Anhang ausgelagert werden können. Ein Konzentrat auf 20 Seiten hätte Struktur in die Sache gebracht. Aber sagen Sie mal Juristen, sie sollten bitte Struktur in ihre Texte bringen... Undurchdringliche Fließsatz-Reihungen zählen zum Stolz der Profession ... und sind der größte Skandal der Profession, weil sie den Laien die Kernaussagen verschleiern sollen: So bleiben Juristen mit ihrem geschulten Auge unter sich gegenüber dem einfachen Volk der primitiven Bürger wie du und ich.

Ja, doch, diese paar ausschlaggebenden Aussagen von jeweils einigen wenigen Zeilen wurden in den 65 Seiten Fließsatz ausfindig gemacht. Bezüglich dieses juristischen Kerns wird dies Urteil hier in der Meinung des Autors dieser Seiten eingestuft als:
- ein Fehlurteil zu allen diesen wenigen Punkten
- mutmaßlich wegen des Willens der Folgsamkeit gegenüber dem Wunsch der Politik.

Sie können als ziemlich 100-%-ig gewiss annehmen, dass die mitwirkenden Richter des Landesverfassungsgerichts Rheinland-Pfalz dieser Wertung auf keinen Fall zustimmen. Hier steht also Meinung gegen Meinung. Das Ausschlaggebende an diesem Meinungspatt ist:




63.   --'UBU-HAU-UNZ_ --
Schattenhaushalte sind unzulässig.

63.   --'UBU-HAU-UNZ_ --1
Entscheid Verwaltungsgericht Potsdam: Schattenhaushalte-Verbot...

Aus 2014, in 2016-07 von hier kopiert: mmnews.de/index.php/etc/19478-gez-massen-prozess-rechtsbeugung
Ein Kläger berichtet vom Entscheid beim Verwaltungsgericht Potsdam. Hier wurde die sonst meist übersehene Frage der verbotenen "Schattenhaushalte" erörtert. Da auch das andere von Interesse ist, wird es hier ebenfalls wiedergegeben:

ZITAT: "Beachtenswert war in diesem Zusammenhang, dass der neben mir sitzende Kläger durch den bekannten Staatsrechtler Professor Koblenzer vertreten wurde."
"... Sehr fundiert war der Vortrag von Professor Koblenzer, der eindringlich vor dem Entstehen abgabenrechtlicher Schattenhaushalte warnte, die der Kontrolle der demokratisch legitimierten und einzig zum Erlass von Steuern befugten Instanzen entzogen sind und klar erläuterte, dass der Beitrag abgabenrechtlich als Steuer zu bewerten sei."

ZITAT: "Professor Koblenzer unterbrach die Verhandlung an einer Stelle plötzlich, indem er ausrief: „Liegen dort schon die fertigen Urteile in den Akten?“ Der vorsitzende Richter erwiderte: „Nein, es liegen selbstverständlich keine vorgefertigten Urteile in den Akten, das sieht nur so aus.“ Daraufhin beantragte Professor Koblenzer sofortige Akteneinsicht, er habe schließlich schon so einiges erlebt. Die Akte wurde nun zwischen den Richtern hin und her geschoben, ich konnte nicht genau sehen, was mit ihr geschah. Dann wurde Professor Koblenzer Akteneinsicht gewährt. Dieser konnte




64.   --'UBU-LUE-VFG_ --
Lügen-Lobby? Das jetzige "Staatsfernsehen" ist keineswegs durch Verfassungsgerichte "gewollt"?

64.   --'UBU-LUE-VFG_ --1
Gerichte entscheiden nur über das Beantragte. Politik-Entscheide sind nicht Gerichtsaufgabe.

Wird von der Staatsfernsehen-Lobby systematisch der Eindruck erweckt, die jetzige Ausgestaltung des Staatsfernsehens sei durch die Verfassungsgerichte definiert worden und dann nur noch durch die Parlamente kodifiziert worden? Leider finden sich viele Journalisten, die mangels Jura-Kenntnis auf etwa diese Sichtweise verkürzen.

Gerichte werden auf keinen Fall den politischen Entscheid treffen oder politisch beeinflussen wollen. Gerichte entscheiden nur über einen winzigen Aspekt: Ob das von einem Gegner vorgetragene Argument gegen Ausgestaltungs-Aspekte zutreffend ist oder zu verwerfen ist.

64.   --'UBU-LUE-VFG_ --2
Das jetziges "Staatsfernsehen" ist also nicht verfassungsrechtlicher Zwang.

Im Gutachtentext der 32 Finanzwissenschaftler im Gremium für das Bundesfinanzministerium "... Die veränderten technologischen Rahmenbedingungen und die dadurch ausgelösten Änderungen im Nutzerverhalten erfordern aus ökonomischer Perspektive eine Anpassung des Rundfunkmodells. Solche Alternativmodelle zum jetzigen System sind – entgegen weit verbreiteter Auffassung – verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen."

Die Lobby des "Staatsfernsehens", verfälscht sie so gut wie immer diese verfassungsrechtliche Aussagen und hierauf bezogene richterliche Entscheide? Die richterlichen Entscheide sind nur wie üblich Bestätigungs-Urteile der "Nicht-Untersagung des zur Zeit Gewählten", und zwar nur




65.   --'UBU-STA-FER_ --
Heuchelei der angeblichen "Staatsferne"... RBB-Rundfunkrat

65.   --'UBU-STA-FER_ --1
Die Heuchelei der Juristen, ein "Staatsfernsehen" könnte "staatsfern" konzipierbar sein.

Vorab wurde hier in der Überschrift die Tarnbezeichnung "öffentlich-rechtlicher Rundfunk" ersetzt durch die Fakten-Wahrheit: "Staatsfernsehen". Heuchelei bedarf der Entlarvung und Enttarnung. Die Finanzierung der Millionen und Multi-Millionen für die faktischen privatkapitalistischen Rest-Lebensdauer-Eigentümer des "Staatsfernsehens" muss schonungslos offengelegt werden.

Nun konkret zur dazu genutzten Heuchelei der "Staatsferne". Nur gänzlich in realitätsfernen Deduktionsmodellen versunkenen Juristen kann die absurde Idee kommen, in einer Verankerung des Rundfunkrates in "gesellschaftlichen Gruppen" auf Staatsferne zu hoffen. Der Staat hat sich längst verknüpft mit ziemlich allen staatsnahen gesellschaftlichen Gruppen. Er gibt diesen die Finanzgrundlage und diese geben ihm die Stabilisierung des status quo - was ja in sich gesehen ein vertretbarer Kompromiss für ein Gemeinwesen ist - aber auch völlig anders ginge.

Durch die Konkurrenzvorteile der durch Staatskooperation privilegierten Gruppen-Organisationen haben staatsferne gemäßigte Gruppen-Organisationen kaum ein Überlebenspotential: Werbung und Pflege eines Mitgliederbestandes, dies ginge normalerweise nicht kostendeckend.

Es gibt außerhalb der staatsnahen "gesellschaftlichen Gruppen" (was ist das eigentlich?) zwar beispielsweise Extremisten, Esoteriker, durch Finanzinteressen verdeckt manipulierte Vereine (Beispiel Gesundheitswesen) und andere, die zwar staatsfern sein mögen, aber zugleich




66.   --'UBU-STE-DEF_ --
Legaldefinition: Was ist Steuer, Gebühr, Beitrag?

66.   --'UBU-STE-DEF_ --1
Tenor in Zusammenfassung der folgenden nachweisenden Texte:
Der Rundfunk-"beitrag" ist nicht Beitrag, sondern ist eine Steuer.


Mangels Legaldefiniton von "Beitrag" kann es nicht Aufgabe der Rechtswissenschaft und der Rechtsprechung sein, aus eigener Meinungsbildung hierzu zu befinden. Die Rechtsprechung muss die zuständigen Fachexperten hinzuziehen.

Diese hinzuzuziehen erübrigt sich aber. Denn die zu befragenden bestgeeigneten Fachexperten haben mit 32 zu 0 Stimmen entschieden: Der Rundfunkbeitrag ist nicht "Beitrag" (nicht "für eine hierdurch abgegoltene Gegenleistung"), sondern ist eine Steuer. (Entschieden durch den Wissenschaftler-Ausschuss beim Finanzministerium: 32 als führend ausgewählte Professoren der Wirtschafts- und Finanzwissenschaften.)
Entsprechender Nachweis erfolgt im hier anschließenden Text. Alle etwaigen entgegengesetzten Entscheide sind als irrig anzusehen, weil bedingt durch Verletzung des Prinzips, bei Fachfragen die Wertung auf zuständige Fachexperten auszulagern.

Dieser Theorie fehlt noch der Fallbefund der real vorgenommenen Verbuchung in der staatlichen Gesamtrechnung. Diese ist auf das Statistische Bundesamt delegiert. Deshalb hat ein Bürger das Statistische Bundesamt befragt. Da die Antwort durch Quellenverweis erfolgt, erübrigt sich der Nachweis von Frage, Antwort und Aktenzeichen. Die Antwort des Amtes über die buchhalterische Einordnung lautet: Als Steuer.

Auch bei der EU-Kommission wird der "Rundfunkbeitrag" in Auswirkung von EU-Recht als "Steuer" eingestuft (und parallel hierzu als staatliche Subvention an die zufällig dafür herausgebildeten Empfänger, nämlich ARD, ZDF,..)..

66.   --'UBU-STE-DEF_ --2
Protokoll der Abfragen durch Bürger X: .

Bürger X hat herausgefunden, dass in der europäischen Statistik Rundfunkbeitrag als Steuer klassifiziert wird:
Inventory of the methods, procedures and sources used for the compilation of deficit and debt data and the underlying government sector accounts according to ESA2010. Germany.
http://ec.europa.eu/eurostat/documents/1015035/7110762/DE-EDP-Inventory-201512.pdf
S. 129: "The radio and TV charge paid under this new scheme has to be considered as tax payment according to ESA2010."


Zwischenanmerkung des Autors dieser Seiten:
Die Auffassung, dass die nationale Rundfunkfinanzierung als "aus staatlichen Mitteln" geleistet gilt, wurde vom EuGH mit der den deutschen ÖRR betreffenden Rechtssache C-337/06 begründet.


Bürger X hat daraufhin das Statistisches Bundesamt befragt:
https://fragdenstaat.de/anfrage/eurostat-esa2010-rundfunkbeitrag/
Wie man aus der Zitat entnehmen kann, wird in der europäischen Statistik nach ESA2010 der Rundfunkbeitrag als Steuerzahlung betrachtet.
Frage: betrachtet Statistisches Bundesamt den Rundfunkbeitrag auch als Steuerzahlung gemäß europäischen Vorgaben?


Antwort des Statistischen Bundesamts: (Nummerierung (...) hier hinzufügt)

(1) "Wie in der zitierten Quelle schon ausgeführt wurde, wird der Rundfunkbeitrag in den VGR (Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen) konzeptgemäß tatsächlich als "Steuer" gebucht."
"Dies findet sich beispielsweise auch in WiSta 1/2017, S. 17
(https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/2017/01/Wista_1_2017.pdf?__blob=publicationFile)!

(2) "Rundfunkbeitrag ab 2013"

"In Deutschland gibt es sowohl öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten als auch privatrechtliche Sender, die sich unterschiedlich finanzieren. Bis einschließlich 2012 finanzierten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr Programm auf Basis der Rundfunkgebühren (einschließlich TV-Gebühren), die sich am Vorhandensein von Fernseh- und Rundfunkgeräten in einem Haushalt oder Unternehmen orientierten. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wurden diese Gebühren als Verkauf einer Dienstleistung und damit als Produktionswert der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gebucht. Auf der Verwendungsseite wurden sie als Käufe behandelt: Die von privaten Haushalten gezahlten Rundfunkgebühren waren Konsumausgaben der privaten Haushalte, die von Unternehmen gezahlten Rundfunkgebühren stellten Vorleistungskäufe dar."

(3) "Seit 2013 gilt eine neue Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten auf Basis eines Rundfunkbeitrags. Für private Haushalte gilt, dass je Haushalt ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden muss, unabhängig vom Vorhandensein der TV- und Rundfunkgeräte – also sogar, wenn kein Gerät vorhanden ist. Unternehmen und andere Institutionen zahlen den Rundfunkbeitrag je nach Anzahl der Betriebsstätten und der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten je Betriebsstätte im Jahr."

(4) "Da damit nicht mehr die Nutzung maßgebend ist, wird der Rundfunkbeitrag in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer gebucht (sonstige direkte Steuern und Abgaben). Damit erzielen die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten keine Umsätze aus Rundfunkleistungen mehr und werden zu Nichtmarktproduzenten, die sich überwiegend über öffentliche Abgaben finanzieren. Daher werden sie ab 2013 nicht mehr als Marktproduzenten im Sektor S11 „nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“, sondern als „private Organisationen ohne Erwerbszweck“ im Sektor S15 klassifiziert."

(5) "Ihr Produktionswert wird ab 2013 entstehungsseitig über die angefallenen Kosten ermittelt. Auf der Verwendungsseite des Bruttoinlandsprodukts erhöhen sich ab 2013 die Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck, während sich die Konsumausgaben der privaten Haushalte verringern. Neben der Entstehungs- und Verwendungsseite des Bruttoinlandsprodukts ist auch die Verteilung betroffen: Der neue Rundfunkbeitrag wird ab 2013 in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zunächst als Steuereinnahme des Staates gebucht und dann als Transfer des Staates an die Rundfunkanstalten dargestellt."

66.   --'UBU-STE-DEF_ --3
Wer ist zuständig für die Definition? "Steuer", "Beitrag", "Gebühr"?

Wir haben Legaldefinitionen für "Steuer" und für "Gebühr". Für "Beitrag" ist dies weniger eindeutig. Dies wird nachstehend näher dargelegt. Vorab aber das Grundsätzliche...

Die Problematik ist komplex und geht tief ins Abstrakte der Rechtswissenschaften und des Rechtssystems und der Linguistik und Philosophie. Wir müssen uns hier nun vorab klar werden, was "Definition" bedeutet und was "Legaldefinition" sein kann und nicht sein kann.

66.   --'UBU-STE-DEF_ --4
Abstrakte Begriffe sind "kern-präzis", aber "rand-unscharf".

Vorab zur Veranschaulichung: Was ist "Sozialismus"? Wissen Sie das? Wissen Sie das wirklich? Und was versteht Ihr Nachbar unter Sozialismus? Exakt das gleiche wie Sie? Sicherlich nicht.

2016-07 von de.wikipedia.org/wiki/Sozialismus
"Schon in den 1920er Jahren sammelte der Soziologe Werner Sombart 260 Definitionen von Sozialismus."

Über Sombarth: (2016-07 dieser Link:) de.wikipedia.org/wiki/Werner_Sombart
... Wie Sie dort sehen: ein langer Weg in einer einzigen Person, selbst für diesen Volkswirt, um von linker Ideologie, der Ersatz-Religion, zum Realsmus von etwas wie der Sozialen Marktwirtschaft zu finden.

Es gibt keine auch nur halbwegs allgemeine anerkannte Definition von "Sozialismus". Nun aber die Treffermenge bei Google:
... 0,4 Millionen mal für "Sozialismus".
... 31 Millionen mal für "socialism".

Für eines der meistgebrauchten Wörter der Erde ist festzustellen, dass es das Gegenstück zum Wort eigentlich gar nicht gibt. Was ist denn da passiert? Da hilft nur noch die Philosophie der Begriffstheorie über die Problematik von Definition und ihre Möglichkeit oder Unmöglichkeit.

Ein einzelner Würfel mit seinen 1 bis 6 Augen ist ein Würfel. Er hat eine feste Oberfläche, die man messen




67.   --'UBU-STE-WID_ --
Verfassungswidrig, weil Steuer? Die Argument-Kette:

Vorbemerkung: "Steuer" oder "Beitrag"?
Wenn man sich an einem wolkenfreien Sommertag auf eine Blumenwiese stellt und auf den einzigen hellen Punkt am Himmel zeigt und behauptet, dies sei der Mond:
Es wäre trotzdem weiterhin die Sonne.

67.   --'UBU-STE-WID_ --1
Die Info-"Steuer" ist verfassungswidrig - und das ist nicht heilbar.

Nicht verfassungsgemäß ist die "Infosteuer" (Tarnbezeichnung "Rundfunkbeitrag") schon deshalb, weil die Landesparlamente, die den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vor Jahren im Eilverfahren durchgewinkt hatten. "Durchwinken" heißt: Pflichtvotum der Parlamente - was unzulässig ist jedenfalls bei komplexen und wesentlichen Gesetzgebungs-Aufgaben.
Hier immerhin über insgesamt 8 Milliarden Euro pro Jahr, der Gegenwert von rund 100 000 (kleinen) Neubauwohnungen pro Jahr.

Des weiteren haben die Landesparlamente nicht die Zuständigkeit, eine solche "Steuer" zu beschließen. Der Bund aber kann es auch nicht beschließen, weil ihm die Zuständigkeit für diese Bundesländer-Aufgabe der Medienpolitik fehlt.

Der Bund kann es aber auch allein deshalb nicht (zum Nutzen der Länder) beschließen, weil eine entsprechende Steuer in der Finanzverfassung nicht vorgesehen ist. Um die Liste von zulässigen Steuern zu erweitern, müsste die Verfassung des Bundes geändert werden. Ein Grund dafür ist aber nicht vermittelbar. Den Bundesländern bleibt es ja unbenommen, mehr gesetzgeberische Intelligenz einzusetzen durch eine "echte" Gebühr oder einen "echten" Beitrag.

67.   --'UBU-STE-WID_ --2
Ist das ein schäbiger Trick, um Illegalität zu verdecken?

Der jetzt gewählte listige Trick, etwas einen "Beitrag" zu nennen, dann aber die Struktur einer "Steuer" zu kodifizieren, das wird durch Gerichte




68.   --'UBU-NORMKO_ --
Normenkontroll-Beschwerde bei Landesverfassungsgerichten?

Warum wurde die Neuregelung Ende 2010 durch die Landesparlamente durchgepeitscht im Eilt-Tempo? Vielleicht auch wegen folgender Zeitplanung.
Hierher wurde als Erstinformation übermittelt (also Prüfung noch nötig):

Ab 2012 sollte Werbung sein und Umstellung für die neue Konzeption des "Rundfunk-Beitrags". Nun ist in Landesverfassungen eine Klausel der möglichen Normenkontroll-Beschwerde durch Einzelbürger, dies für 12 Monate ab Gesetz-Beschluss.

Beispiel: Landesverfassungsgesetz Berlin. Der Normenkontroll-Antrag ist also nicht auf Verfassungsorgane beschränkt. Bis Ende 2011 war diese Frist dann abgelaufen. Ab 2012 konnte man dann mit der öffentlichkeitswirksamen Umstellung beginnen.

Dies sind einstweilen Mutmaßungen. Die Rechtslage bezüglich der Normenkontrolle muss noch geklärt werden, ob zutreffend, was hierher übermittelt wurde. Sollte es so zutreffen, so wäre es möglicherweise zukünftig eine schöne Waffe mit Hebelwirkung.




69.   --'UBU-EGMR-STR_ --
EGMR: Strategie: Beschwerde? ( *neu193 )

image: flamingo2

Soll eine gemeinsame EGMR-Beschwerde erfolgen?

Also eine gemeinsame Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.


A.   Ist ein EGMR-Verfahren finanzierbar? Aussichten?

A1.   Ob das überhaupt gemacht werden sollte,
bleibe noch offen. Die Frage ist zu überdenken, ob es sinnvoll ist.

A2.   Denkmodell für die Finanzierung?

Die nachstehenden Beträge sind mit (?) versehen. es sind nicht die wirklich vorgesehenen Beträge. Denn "Feind liest mit". Es ist nur ein Denkmodell über eine denkbare Form der Kostenteilung:

► Für die Sammelbeschwerde 500 (?) Euro insgesamt für Koordination durch Berliner NGO, zu verteilen auf alle Teilnehmer.
► Zuzüglich 50 (?) Euro Standard-Beitrag pro Teilnehmer. - Bisher erhaltene Beträge werden angerechnet. - Jeder weitere Teilnehmer vergrößert ja ein wenig den Bearbeitungsbedarf.
► Sofern mehr als rund 10 Teilnehmer: Pro Teilnehmer mindestens 100 (?) Euro (Standard-Beitrag).

Dies war keine aktive Einladung, es doch bitte zu tun. Nachstehend sind viele Gesichtspunkte gelistet, wonach leider fast immer die Vorverfahren dafür ungeeignet geführt wurden, so dass EGMR-Beschwerden nur wenig Aussicht haben.

A3.   Erfolgserwartungen sind gering zu halten wie immer bei den Hoffnungswert-Gerichten.

"Hoffnungswert-Gerichte"? - Gerichte ohne Anspruch auf irgendeine Entscheidung. Beim Amtsgericht, Landgericht, Verwaltungsgericht usw. haben Sie einen solchen Anspruch. Beim Bundesverfassungsgericht und beim EGMR nicht.

Die betreffenden Richter müssen die meisten Beschwerden allein deshalb ablehnen, weil sie mit sehr wenigen Richterstellen ausgestattet sind. Das zunehmende allgemeine Bildungsniveau und das Internet führen endgültig seit etwa 2000 zu einer derartigen Überschwemmung dieser Gerichte mit Beschwerden, dass nahezu 100 Prozent der Beschwerden allein aus Zeitgründen auch beim besten Willen der Richter nicht zu bearbeiten sind.

Aber auch, die Qualität der Beschwerden dürfte durch diesen "intellektuellen Beschwerde-Massensport" wohl im Mittel beträchtlich gesunken sein. Die meisten Beschwerden können wohl in der Tat gar nicht für eine richterliche Bearbeitung in Betracht gezogen werden.

Wir müssen bei unserem Vorgehen vermeiden, weitere nicht ausreichend fundierte Beschwerden dem Absagen-Massenbetrieb der Nichtannahme hinzuzufügen. Also entweder fundiert oder gar nicht, weil "nicht fundiert" sowieso umgehend zurückgewiesen wird.
Ob auch Fundiertes schon im Annahmeverfahren zurückgewiesen werden könnte? Die Achtung vor diesem Gericht gebietet, diese Frage unbeantwortet zu lassen.


B.   Welcher Beschwerdeinhalt?

B1.   Welcher Beschwerdeinhalt nicht bei eventuellen zukünftigen EGMR-Beschwerden?

Jedenfalls würde der Inhalt völlig anders sein als die EGMR-Beschwerde Anfang 2019, für die November 2019 ein Crowdfunding über mehrere 1000 Euro erfolgte. "Anders". Was besser oder schlechter ist, zeigt sich beim gerichtlichen Endergebnis. Man sei bescheiden mit eigenen Meinungen. Man kritisiere nicht, was andere engagierte Köpfe konzipiert, formuliert und eingereicht haben.

B2.   Welcher Beschwerdeinhalt dann stattdessen?

Auf jeden Fall werden mehr Rechtsgrundlagen belegt, also mehr verletzte Artikel der Konvention. Hierbei bestehen allerdings personenabhängige Probleme:

Sehr unterschiedliche Rechtsgrundlagen,
► ob "normal-verdienender Nichtzuschauer" (etwa 12 Millionen Bürger)
► oder aber "Geringverdiener" (etwa 4 Millionen Haushalte)
► (und dann wiederum unterschiedlich, ob Zuschauer oder nicht).

► Des weiteren abweichende Rechtsgrundlagen bei "alleinerziehenden Müttern" der "Geringverdiener" (etwa 1,5 Millionen Haushalte).

69.   --'UBU-EGMR-STR_ --1
C.   Ist das Vorverfahren passend für den EGMR?

C1.   Die Vorverfahren passen oft nicht auf Regeln der Konvention.

Der Normalgang ist vom Verwaltungsgericht über OVG, möglicherweise BVerwG, dann zum Bundesverfassungsgericht, um dort eine Ablehnung zu kassieren.

Oft haben Bürger schon nach dem Verwaltungsgericht eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Wenn das nicht besonders legitimiert wurde, ist beim EGMR eine Beschwerdeannahme noch unwahrscheinlicher als ohnehin. Man kann versuchen, dies zu entschärfen, wird damit aber kaum Erfolg haben.

Neben der vorstehenden Kapitalsünde ist fast immer ein weiteres Problem: Praktisch alle Klagegründe sind in Argumentationskonzepten von 2013 bis 2014 verankert und sind sehr gleichartig:

► "Ist eine verkappte Steuer."
► "Informationsfreiheit verletzt."
► "Belastungs-Willkür."
► "ist eine Behörde." Oder: "Ist keine Behörde."
► "Inhalte nicht gut genug."
► "Diese Information will ich nicht."
► "Habe mich nie angemeldet."
► ... und andere Standard-Argumente.

C2.   Jeder übernimmt von anderen. Das Wichtigste oft versäumt?

Alle übernehmen die Argumente von allen... aber.. Es fehlen auch in den anwaltlichen Verfahren fast immer bestimmte ganz andersartige Argumente, die nach hier bestehender Rechtsmeinung am ehesten hilfreich sein könnten - dies jedenfalls bei der EGMR-Beschwerde.

Kritisieren ist leicht, besser machen ist schwer. Also erfolgt hier keine Wertung zur optimalen Argumente-Skala. Nur eben sind die Vorverfahren oft ungeeignet, diejenigen Verletzungen der Konvention zu behaupten, die nach hier bestehender Meinung am ehesten Aussicht beim EGMR haben - wenn überhaupt.

C3.   Beispielsweise der Härtefallantrag.

Die gesetzliche vorbereitete Befreiungsstelle ist der Härtefallantrag. Das findet man wenig bis gar nicht in den Empfehlungen der offiziellen Anleitungen - und natürlich mit gutem - beziehungsweise bösem - Grund. Und also findet man es auch nicht bei den Verbraucherschutzvereinen, obgleich diese mit wesentlichen Summen aus der Rundfunkabgabe versorgt sind für bemühte Beratung. Auch diese übernehmen ja gutwillig, was ihnen als Jura-Speise auf dem Tisch serviert wird.

Jeder könnte also jedenfalls unter anderem auch einen Härtefallantrag stellen, da ihm diese Möglichkeit nicht verwehrt ist. Gründe gibt es viele. Das gehört am besten mit auf Seite 1 bei Eingaben und Klageverfahren.

Bei den hier bisher kurz gesichteten Verfahren mit Erschöpfung des Rechtsweges - also an sich reif für den EGMR - waren in den Vorverfahren wohl nie solche Anträge gestellt worden. Wie soll man nun entsprechend in Betracht kommende Verletzungen der Konvention reklamieren, wenn der Bürger entsprechende Rechtsverletzungen im gesamten Verfahren nie reklamiert hat?

C4.   Und dann die fehlende Strukturierung der Schriftsätze....

Bei einem guten Schriftsatz sollte vorzugsweise auf Seite 1 gelistet sein, was man will:

► (1) Vorab alle Beteiligten und deren Aktenzeichen, ferner alle Kopienempfänger.
► (2) Sodann Anträge, Hauptgesichtspunkte, alles nummeriert.
► (3) Sodann auf den Folgeseiten




70.   --'UBU-RATIF_ --
Legal? Rundfunkstaatsvertrag: Ratifizierung nicht vollautomatisch

70.   --'UBU-RATIF_ --1
Der 14 Rundfunkänderungsstaatsvertrag (überwiegend ratifiziert, aber nicht in Kraft getreten): Es gilt faktisch das Blockade-Prinzip: Alle Bundesländer müssen oder jedenfalls sollten das Gleiche absegnen.

Die Regelungen müssen ihrer Natur nach detailreich sein. Dass alle Parlamente zu allen Details mehrheitlich das Gleiche wollen, ist nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen anzusehen. Die Diversität der parteilichen Mehrheiten und der damit verbundenen Wertordnungen schließt eine so weitgehende Einheitlichkeit aus. Wir haben hier also schon vom Ansatz her einen Verstoß gegen grundlegende Prinzipien der Demokratie.

Allerdings kann die Parteien-Demokratie ohne diese Verstoßart kaum funktionieren. Diese Verstoßart kommt beispielsweise bei allen Abstimmungen vor, sofern Fraktionszwang faktisch besteht, gleichgültig, ob ausgesprochen oder verdeckt. Das ist gleichzeitig Sinn und Fehler des Konzeptes der über den Umweg von Parteien-gestalteten Demokratie.

Das analoge Problem wird bei Gerichten gesteuert, indem Richter ein Sondervotum zusätzlich zum Urteil abgeben können, sofern sie überstimmt wurden und einen Gesichtspunkt für wesentlich halten. Das kam interessanterweise sogar sehr konkret bezüglich der Entscheide über das "Staatsfernsehen" vor, wie an anderer Stelle in diesem umfangreichen Textdokument berichtet wird.

70.   --'UBU-RATIF_ --2
Wie wird das Diversitäts-Problem beispielsweise für die Menschenrechtskonvention gelöst?

Bei den "Rundfunk-Staatsverträgen" (die keine "Verträge" sind...) wird wohl auf das an sich natürliche und gebotene Recht der Vorbehaltsklauseln verzichtet.

Bei internationalen Abkommen ist die analoge Problematik oft berücksichtigt. Bei der Europäischen Menschenrechtskonvention kommt es beispielsweise oft vor, sofern




71.   --'UBU-REGKIT_ --
Kritik an den Regeln der "Infosteuer" (Tarnbezeichnung "Rundfunkbeitrag"),

hier einmal ausnahmsweise noch recht ungeordnet einige wichtige Kritik-Gesichtspunkte.
In zukünftigen Update-Versionen dieses Textes wird dies besser geordnet werden.

71.   --'UBU-REGKIT_ --1
Die allerwichtigste Kritik: Bundesfinanzministerium.

2016-06 von de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkabgabe --- dort zum Weiterlesen - hier nur ein Kurzauszug, soweit wichtig für Gebührenfragen:

"Im Dezember 2014 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen ein Gutachten, welches bereits im Herbst 2014 fertiggestellt worden war und in welchem das gegenwärtige System grundsätzlich in Frage gestellt wird.... Dieses Gutachten enthält folgende grundsätzliche Feststellung: „Die technischen Gründe, mit denen einst das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt wurde, sind heutzutage weitgehend verblasst.“

Anmerkung: ... und das Gutachten stellt fest: Beim jetzigen angeblichen "Rundfunkbeitrag" handelt es sich um eine "Steuer".
Das zuständige oberste deutsche Gremium der 32 Finanzwissenschaftler hat entschieden. Es steht 32:1 gegen Paul Kirchhof, dessen Gutachten aus 2010 den "Rundfunkbeitrag" im wesentlichen gestaltet hat. 32 Tore gegen 1 Tor, das heißt: Das Spiel ist aus. Es ist "Steuer", nicht "Beitrag".

71.   --'UBU-REGKIT_ --2
Gutachten von Justus Haucap

2016-06 von de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkabgabe
"Ein im Mai 2015 von Justus Haucap verfasstes Gutachten kritisiert das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als nicht mehr zeitgemäß und stellt fest: "Deutschland hat den größten und teuersten öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Welt."... In der Konsequenz forderte das Gutachten die Abschaffung des Rundfunkbeitrags und die Privatisierung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten."


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72.   --'UBU-STAATSN_ --
*STAATSNÄHE *STAATSFERNE - *RUNDFUNKRAT - die Kontrolleure kontrollieren sich selbst?

72.   --'UBU-STAATSN_ --1
Bayern und NRW - 2 Beispiele:.

2016-07 von Von Norbert Häring, Journalist, von: zwangsbeitrag.info/ihr-rundfunkbeitrag-sachfremd-und-unsozial/

ZITAT: "Stephan Kersten ist Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH). Damit ist er qua Amt auch Mitglied im Verwaltungsrat des Bayerischen Rundfunks. Seit 2005 ist er zudem Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs."

ZITAT: "Zweites Beispiel: Die Vorsitzende des Programmausschusses des WDR war von 2002 bis 2009 Referentin in der ARD-Programmdirektion. Dann ging sie in den Landtag. Seit Februar 2009 ist sie Mitglied des WDR-Rundfunkrats, von Dezember 2009 bis November 2010 stellvertretende Vorsitzende des WDR-Rundfunkrats. Seit Oktober 2010 ist sie Vorsitzende des Programmausschusses. Eine Partei verhilft einer langjährigen Referentin der ARD-Programmdirektion zu einem Landtagsmandat. Sie lässt sich freistellen, wechselt ins Parlament und wird sofort in den Rundfunkrat abgesandt und dort zur Vorsitzenden des Programmausschusses bestimmt, der über Programmbeschwerden vorentscheidet."

72.   --'UBU-STAATSN_ --2
Gegner der "Infosteuer" (Tarnbezeichnung "Rundfunkbeitrag") werden abgestraft: Beispiel AFD

2016-09-05 : (Für Anzeige die Leerzeichen aus dem Link entfernen!)
faz.net/aktuell/feuilleton/medien/tv-kritik /landtagswahl-im-tv-alle-gegen-eine-14420779.html
von Michael Hanfeld

ZITAT: "Landtagswahl im TV Alle gegen eine!"
"Wer hat die Wahl in Mecklenburg-Vorpommern gewonnen? Die SPD. Wer hat verloren? Angela Merkel. So sieht das im Fernsehen aus. Und die AfD? Das weiß man nicht so genau, denn sie erscheint nur am Rande."
"...ARD...ZDF...NDR... Das Eigentümliche ... nach der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern an diesem Sonntagabend ist, dass der große Wahlsieger dauernd in Torten-Diagrammen, aber sonst nur am Rande erscheint: Die AfD ist aus dem Stand bei 21 Prozent gelandet und wird zweitstärkste Kraft im Landtag."
"Die Anti-Establishment-Attitude des weitgehend abwesenden Wahlsiegers AfD erhält neues Anschauungsmaterial."

Wieso darf der Wahlsieger bei der Erörterung der Wahl im "Staatsfernsehen" nicht mitreden? Wo steht in den Lehrbüchern der Demokratie, dass der Eroberer von einem Drittel der Wählerstimmen seitens normaler nicht-extremistischer Durchschnitts-Bürger wie ein "politischer Gangster" behandelt werden darf? Das sieht sehr danach aus, dass mit medialem Präsenz-Verbot im Staatsfernsehen bestraft wird, wer es wagt, eine Abschaffung zu fordern für die "Infosteuer" (Tarnbezeichnung "Rundfunkbeitrag").




73.   --'VEY-ARMSTA_ --
Befreiung von der Gebühr nur für "staatlich akkreditierte Arme"
(Diese wichtige Information ist ausnahmsweise doppelt in 2 Publikationen.)

73.   --'VEY-ARMSTA_ --1
Dies sind die - auf Antrag mit Nachweis - automatisch Befreiten:

Eine Befreiung von der "Infosteuer" (Tarnbezeichnung "Rundfunkbeitrag") erhalten demnach beispielsweise und insbesondere die folgenden:

2016-06 von. (Für Anzeige die Leerzeichen aus dem Link entfernen!)
betanet.de/betanet/soziales_recht /Rundfunkbeitrag-Befreiung-Ermaeigung-328.html

Beginn Zitat:
  • Sozialhilfeempfänger, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen.
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege (als Pflege Sozialhilfe, von der Kriegsopferfürsorge oder nach landesgesetzlichen Vorschriften)
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
  • Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (Hartz IV).
  • Empfänger von Ausbildungsförderung (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld, die nicht bei den Eltern wohnen.
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
  • Sonderfürsorgeberechtigte (§ 27 e BVG).
  • Empfänger von Pflegezulage bei Kriegsschadenrente (§ 267 LAG).
  • Volljährige, die in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben.
  • Taubblinde.
  • Empfänger von Blindenhilfe nach SGB XII oder nach § 27 BVG.
  • Befreiung als besonderer Härtefall: Wer nur deshalb keine der oben genannten Sozialleistungen erhält, weil sein Einkommen weniger als 17,50 € über der jeweiligen Einkommensgrenze liegt, bekommt dennoch eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
Ende des Zitats.

Man beachte die monarchisch aristokratisch wirkende Gnadenklausel mit den "plus 17,50 Euro": Das ist in Wahrheit die juristische Logik: Wer selber zahlen müsste und nur hierdurch Sozialhilfe-Empfänger wird, das wäre ein verwaltungstechnisches Dilemma... Selbst das hat mit Gnadenerweis also nichts zu tun.




74.   --'VEY-ARMAKK_ --
Wie erfolgt Ernennung zum "Staatlich Akkreditierten Armer"?
(Diese wichtige Information ist ausnahmsweise doppelt in 2 Publikationen.)

74.   --'VEY-ARMAKK_ --1
Vorab das Wichtigste: Die Klarstellung der skandalösen Heuchelei: In Wahrheit - niemand kann abgabenfrei werden durch den Antrag auf Anerkennung als "staatlich akkreditierter Armen" ... Denn...

... Denn man kann die Befreiung nur erreichen, indem man einen Antrag auf Sozialhilfe stellt. Sodann gibt es nur noch 2 Varianten:

(1) Variante 1:
Entweder der Antrag wird abgelehnt. Dann beweist die Sozialbehörde kostenfrei den Fernseh-Anstalten: Dieser Bürger muss ... muss! ... die "Infosteuer" zahlen. (Tarnbezeichnung: "Rundfunkbeitrag.")
Der Bürger ist dann dem listigen System erfolgreich in die Falle gegangen: Er hat sich selbst durch mühseliges Eigenhandeln zum Abgabenpflichtigen ernannt. Obendrein und durch seinen Antrag ist und bleibt er beim Staat registriert als "potentielles Geschäfts-Objekt des Sozi-Biz" und als "jedenfalls bereits ziemlich Armer".

(2) Variante 2:
Dem Bürger wird die Sozialhilfe-Pflichtigkeit bewilligt. Von diesem Tag an ist er das, was er auf keinen Fall sein wollte: "Sozialhilfe-Empfänger"... Also in den Augen seines persönlichen Umfelds ein "Asi"?

Von nun an unterliegt der Sozialhilfeempfänge allen Kontrollpflichten und Nachweispflichten des Sozialhilfe-Rechts. Vorladungen, Kontrolle von Schwarzarbeite, Nachweis der Zuwendungen und... und... und...

Kurz gesagt: Der Sozi-Biz hat ein weiteres "Objekt" seines Edelmuts gefunden. Mehr Objekte = mehr Geld = mehr Subventionen = mehr Macht = höhere Spitzengehälter für die Manager des nicht-staatlichen Bereichs des "Sozi-Biz".

Ein dreifaches BRAVO BRAVO BRAVO. Big Brother Staat, wir lieben dich und du wirst erst ruhen, bis 100 % der Bürger bei dir für irgendeine staatliche Fürsorge registriert sind.




75.   --'SWE-ARMREG_ --
Regionale Differenzierung der Armut in Deutschland.

75.   --'SWE-ARMREG_ --1
Die "Infosteuer" (Tarnbezeichnung "Rundfunkgebühr") müsste regional differenziert werden.

Für die östlichen Bundesländer muss sie auf nahezu die Hälfte gesenkt werden, verglichen beispielsweise mit Stuttgart und München. So absurd es klingt: Nur durch diese Ungleichheit wäre die "Infosteuer" in etwa "gleich" hoch. Dies beruht auf dem (wussten Sie das) ungleichen Wert des Euro:

In den östlichen "neuen" Bundesländern ist der Euro rund 30 bis 60 Prozent mehr wert als in den Wirtschaftsmetropolen der westlichen Bundesländer. "Mehr" wert und nicht etwa "weniger" wert. Für den Preis von einer Tasse Kaffee in München bekommen Sie dort in vielen Regionen zwei. Dann ist dort der Euro also - mindestens insoweit - doppelt so viel wert.
Ebenso für Mieten: Mit den Euros der Miete von 1 Wohnung in München bekommen Sie dort rund zwei Wohnungen.

Begriffen?
Dann begreifen Sie auch: Wenn in den östlichen Bundesländern jemand der unteren Einkommensgruppen für die "Infosteuer" rund 17,50 Euro zahlen muss, so ist das, als ob man von einem Münchener rund 30 Euro verlangen würde. Tut man aber nicht. Und diese Gleichheit des Betrags ist - erstaunlicherweise - ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. - Eben drum - weil der Geldwert bundesweit nicht einheitlich ist.




76.   --'VEY-AKKRED_ --
Wieso "staatlich akkreditierte Arme" unzulässig und nicht erfassbar sind?

76.   --'VEY-AKKRED_ --1
Befreiung von der "Infosteuer" ist möglich durch Nachweisbescheinigung der Armut.

Halten wir es fest: Wer nicht zu einer Gruppe der bereits "staatlich akkreditierten Armenkaste" gehört, der kann sich zum Zweck der Vermeidung der Infosteuer ein staatliches Zertifikat seiner Armut beschaffen. Dann und nur dann wird auch den nicht-registrierten Armen die "Infosteuer" (Tarnbezeichnung "Rundfunkbeitrag") erlassen.

Damit wird endgültig die Kastenbildung vollzogen. Richtig, für die Kastenbildung mangelte es bisher an Vollständigkeit. Diverse Millionen Arme sind im Land, die dem Staat gegenüber frecherweise den Unterwerfungsakt verweigerten. Die verdienen es nicht besser, als dass sie für diese selbstbewusste Frechheit mit einer Geldstrafe von rund 200 Euro im Jahr zu büßen haben: Eben diese "Infosteuer" (Tarnbezeichnung "Rundfunkbeitrag")


Ende dieses E-Books:
"Fernsehsteuer verfassungswidrig".
Weiterer Lesestoff: volxweb.org/ppt
(und uno7.org/pde/pev-amenu-de.htm)
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"Rundfunkbeitrag" abschaffen durch Neuordnung von ARD, ZDF,...!
https://und7.org/civicrm/petition/sign?sid=1


Und auch bei dieser Petition anderer Streiter:
Kein Rundfunkbeitrag! Freie Info-Wahl!
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► Unterschiedliche Rechtsgrundlagen.
► Entsprechende Grundsatz-Verfahren waren / sind anhängig.
► - Bundesverfassungsgericht, Landesverfassungsgerichte, EuGH, EGMR und andere.
► Der Rundfunkabgabe wird für 30 Prozent der Einzahler als rückzahlpflichtig angesehen.

("Rundfunkbeitrag" = getarnte "Landesmediensteuer"?)




E-Book Nr. 3: "RR-Analyse".
image: shooting Ein Sammelgutachten der wichtigsten Rechtsmängel (Falschinkasso?) des Staatskanzlei-Fernsehens ARD, ZDF,...
"RR-Analyse: Sammelgutachten."
   info ► Nicht separat bestellbar. Kommt automatisch bei Zahlung von 20 € (2x 9€ für 2 E-Books plus 2€ für diese "RR-Analyse").
► Liefert Experten-Protest-Auszüge, Rechtsquellen-Nachweise, Fundstellen, Quellen, Zitate.
► Dies ist ein konzentrierter Auszug aus entsprechenden Nachweis-Stellen der E-Books 1 und 2.

► Rund 100 Seiten A4. Als .pdf.
► Erschienen 2017.
► Seither bei Bedarf alle paar Monate eine Aktualisierung.
► Aktualisierungen kostenlos als .pdf per E-Mail.
► Aktualisierungen mindestens 12 Monate nach Bestellung.

► (Bitte die Links verbreiten: FACEBOOK, Twitter, Forums-Websites, WhatsApp, E-Mail an Freunde usw..)

Ihre Waffenkiste:
   info ► Einfach ausdrucken und beifügen.
► Dann genügen eigene kurze Schreiben, in denen auf betroffene Abschnitte in "RR-Analyse" verwiesen wird.
► Vorgesehen zum Beifügen bei Widersprüchen, Klage-Erhebung, Verfassungsbeschwerden, gegen Vollstreckung usw. usw..

Gesamtübersicht der E-Books und Streithilfen   (insges. 20 €):   uno7.org/pde/pev-ebks-de.htm






Zu befreien sind:



(1) Sie sind Nichtzuschauer
image: flamingo_herd bei ARD, ZDF,...? Dann können Sie Rückzahlung von rund 1400 € fordern.
Rückzahlpflicht gesichert?
   info ► Für Nichtzuschauer von ARD, ZDF,...: Die Rückzahlung ist nicht gesichert.
► Rechtsgrundlagen: EU-Charta, EU-Verfahren, Bundesrecht, Entscheid BVerfG, Europäische Menschenrechtskonvention.
► Zentrale Bedeutung hat nach Meinung des E-Book-Autors:
► Laut EU-Kommission und Statistischem Bundesamt und rund 50 Finanz- und Rechtswissenschaftlern ist es in Wahrheit eine Info-"Steuer".
► Dies in Verbindung ausgerechnet mit dem an sich abweisenden Entscheid des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 schafft seither erstmals eine kohärente Logik der Nichtigkeit der Finanzierungsform gemäß "Rundfunkbeitrags-Staatsvertrags".

► (Bitte die Links verbreiten: FACEBOOK, Twitter, Forums-Websites, WhatsApp, E-Mail an Freunde usw..)

"Wie?"   uno7.org/pde/pev-notv-de.htm




(2) Sie sind Wenig-Zuschauer
bei ARD, ZDF,...? Dann können Sie Teil-Rückzahlung von bis zu 1000 € fordern.
(Einstweilen noch nicht näher behandelt.)
   info ► Es sind wohl viele, die außer einem Abendritual der Tagesnachrichten allenfalls gelegentliche einmal hinschauen.
► Für diese Wenig-Zuschauer ähnelt die Rechtslage der für Nichtzuschauer.
► Wenigzuschauer könnten einen Teilbetrag anerkennen, beispielsweise nur 4 Euro monatlich, und nur den übersteigenden Betrag bestreiten.
► Dies wird in den E-Books einstweilen noch nicht detailliert behandelt.
► Denn jedermann / jederfrau kann die Beispielbriefe für Nichtzuschauer sehr leicht selber entsprechend abwandeln.





(3) Sie sind "Geringverdiener"?
image: flamingo2 Dann können Sie Rückzahlung von rund 1400 € fordern, weil:
   info ► Für die 10 % Geringverdiener im Land:
► Grundgesetz, Landesverfassungen, EU-Charta, Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag.
► Ferner Entscheide des Bundesverfassungsgerichts.
► Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erfolgte.

► (Bitte die Links verbreiten: FACEBOOK, Twitter, Forums-Websites, WhatsApp, E-Mail an Freunde usw..)

Wer ist "Geringverdiener"? Wie beantragt man Rückzahlung? - Siehe:
uno7.org/pde/pev-petn-de.htm




(4) Sie sind Beihilfe-Empfänger?
Was tun, falls Empfänger von "Beihilfen zum Lebensunterhalt"?
Befreiung ist meist einfach erreichbar:
   info ► Die gesetzlich generell (!) vorgeschriebene Befreiung wegen Niedrigeinkommen gelingt nur und meist recht gut bei "Empfängern von staatlichen Beihilfen zum Lebensunterhalt".
► Ulkigerweise wird die gesetzliche Befreiung für alle Geringverdiener zur Zeit faktisch und praktisch nur denjenigen Geringverdienern auch wirklich gewährt, die bereits durch Transfers des Geldes anderer Leute privilegiert sind.

► Einfach die für Sie zuständige ARD-Anstalt anrufen und die Befreiung beantragen.
► Möglicherweise erhalten Sie zu Unrecht Gezahltes für einige Jahre zurück.





image: flamingo2 (5) Betriebsstätten- / Kfz-Abgabe: Sie sind Unternehmen, Freiberufler? Dann können Sie Rückzahlung für fast alle seit 2013 hierfür gezahlten Euros fordern?
So ist die Meinung hier.
   info ► Rechtsgrundlagen: EU-Charta, EU-Verfahren, Wettbewerbsrecht, Bundesrecht, Entscheid BVerfG, Europäische Menschenrechtskonvention.
► Der Vorwurf: Es sei in Wahrheit eine verdeckte "Arbeitnehmer-Zusatz-Kopfsteuer" - mit einem Ungleichheits-Faktor von etwa 1:20. Denn auf Arbeitnehmer in Kleinbetrieben entfällt rund das 20-fache im Vergleich mit der Großwirtschaft.

Näheres: uno7.org/pde/pev-betr-de.htm




(6) Sie sind Wettbewerber?
image: flamingo_herd Presse, Film, Internet, privates Fernsehen, Radio, Blogs,...
Für Sie: Gutachten-Service:
   info ► Arbeitshilfen für Politik, Medienwirtschaft, Medienwissenschaft:
► Mängel und Neuordnung des Staatsfernsehens (und Staatsradios) ARD, ZDF,...

Näheres:     uno7.org/pde/pev-xpert-de.htm




(7) Sie sind "Politik-Arbeiter"?
image: flamingo_water Abgeordnete, Staatskanzleien, Medienbeauftragte, Datenschutz-Beauftragte, Verbände, Wettbewerbsschützer,...
Der gleiche Gutachten-Service:
uno7.org/pde/pev-xpert-de.htm




(8) Sonstiges über die "Mediensteuer"
(Tarnbezeichnung "Rundfunkbeitrag").

image: flamingo_herd Beschwerden bei Obersten Gerichten
Beim EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) und Verfassungsgerichten.
uno7.org/pde/pev-arch-de.htm

img: flamingo_herd Freistell-"Bescheid" bezüglich "Rundfunkabgabe":
uno7.org/pde/pev-free-de.htm
(Noch experimentell.)

Galgen-Humor der Widerständler
gegen Zwangsabgaben für das Staatsfernsehen ARD, ZDF,...:
uno7.org/pde/pev-humor-de.htm

image: flamingo2 Verweigerer von ARD,ZDF,... leben 4 Jahre länger. "Fernsehen ist tödlich." - Wussten Sie das? Fernsehzuschauer sterben im statistischen Mittel rund 4 Jahre früher.






Hier eine Liste von hilfreichen Suchbegriffe im Internet für Rundfunkbeitrag und Rundfunkabgabe:
Rundfunkgebühr und Zwangsbeitrag und Zwangsanmeldung, GEZ, ARD, ZDF, Beitragsservice.
Für Fernsehen und Staatsfernsehen, für den öffentlich-rechtlich ö.r. Rundfunk einschließlich Radio,
Widerspruch und Protest, Klage erheben, klagen oder verklagen oder Verfassungsbeschwerde, Streik oder Boykott, Verweigerer.
Beschwerde beim BVerfG Bundesverfassungsgericht und bei Landesverfassungsgerichten / beim Gerichtshof.
Klage beim VG Verwaltungsgericht, OVG Oberverwaltungsgericht und BVerwG Bundesverwaltungsgericht.
Landesrecht und übergeordnetes Bundesrecht und GG Grundgesetz, Verwaltungsgesetz, Verwaltungsrecht.
Gesetze und Rechtsgrundlagen wie Staatsvertrag, Rundfunkstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
Beteiligte Behörden wie Staatskanzlei, Senatskanzlei, Intendant, Intendanz, Rundfunkkommission, KEF, Fernsehrat, Rundfunkrat.
Journalismus und Redaktion und Kreative, Freie und Freelance, Gehälter, Pensionen, Teilzeit, Vollzeit, Arbeitsverträge.












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