v. 18. März 2024
GEZ: Freiheit von der Betriebsstättenabgabe - mehrere Briefbeispiele - auch für CORONA.
Verwendung? - Siehe die Spalte rechts.






10.   --'PPE-BET-FAK_ --
Beitragsservice" für Betriebsstätten: Faktensuche


Textbeispiel: Betriebsstätten sind zu befreien.
Dies ist eine sehr sehr lange Textvariante. Der wirklich zu verwendende Text beginnt bei
"A1.Antrag auf Freistellung von der Betriebsstättenabgabe."
Dieser sehr umfassende Text ist normalerweise nicht empfehlenswert.
Er zeit sehr gründlich alle Argumente nach Stand 2017. Aber welche Betriebsinhaber will sich damit belasten - das endet ja vermutlich 2 Jahre später beim Bundesverwaltungsgericht?
Es ist immerhin sinnvoll, dies als Wissen und als Ideenanregung als Lesestoff zu sichten.
Man Kann ablesen, wie viel Unrecht im Gesetz und / oder in der Rechtsanwendung bisher praktiziert wird.








10.   --'PPE-BET-FAK_ --1
Betriebsstätten-Erfassung: Komplexer - wieso eigentlich?

2016-06 von de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice --- dort zum Weiterlesen - hier nur ein Kurzauszug zu diesem Punkt:

"Die Erfassung der neben den Privatwohnungen ebenfalls beitragspflichtigen Betriebsstätten ist wesentlich komplexer, da sich die jeweilige Beitragshöhe nach einer Kombination aus verschiedenen Faktoren richtet, wie vor allem: Art der Betriebsstätte, Anzahl der Niederlassungen, Anzahl der Fahrzeuge und Anzahl der Mitarbeiter."

"Einrichtungen des Gemeinwohls (Schulen, gemeinnützige Vereine, Stiftungen etc.) zahlen maximal einen vollen Beitragssatz (17,50 Euro) pro Betriebsstätte, bei bis zu acht Mitarbeitern nur ein Drittel (5,83 Euro). Letztere Regel gilt auch für Betriebsstätten von Privatunternehmen, für die ab neun und bis zu 19 Mitarbeitern der volle Beitragssatz anfällt, womit laut Beitragsservice neunzig Prozent der Betriebsstätten abgedeckt sind."

"Bei höheren Mitarbeiterzahlen findet eine Staffelung mit insgesamt zehn Schritten Anwendung, bei der der Höchstsatz, somit der 180-fache Beitragssatz (3150 Euro) für Betriebsstätten ab 20.000 Mitarbeitern fällig wird. Bei mehr als einem genutzten Kraftfahrzeug pro Betriebsstätte ist für jedes Fahrzeug 5,83 Euro zu zahlen."

"Für vermietete Zimmer oder Ferienwohnungen fallen zusätzlich zum Beitrag für die Betriebsstätte ab dem zweiten Zimmer oder der zweiten Wohnung 5,83 Euro an."

10.   --'PPE-BET-FAK_ --2
Großleistung der Lobby der Großwirtschaft: Die Kleinsten der Wirtschaft zahlen das 20-fache pro Arbeitnehmer.

Soziale Diskriminierung ist das in extremster (?)illegalster(?) Reinkultur. Was sind das für Parlamentarier, die für derartigen Regelungsschund weisungsgerecht die Hände zu heben wagen?
Oder stand dies nicht in der Regelung und wurde es durch Ermächtigung verfügt? Wer ist es, der derartiges vorzuschlagen und zu regeln wagte?
Wo sind die vermutlich geheimen Verhandlungsprotokolle, durch welche Verhandlungen diese Umverteilung der Kleinen der Wirtschaft an die Großen der Wirtschaft beschlussreif gemacht wurde?
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*FFF.   Gutachten und Analysen.
Ãœbersicht: Themenkreis "Befreiung, weil verfassungswidrig":
â–º BBA. bis â–º BBR.Die Befreiungsrechte der Geringverdiener: BVerfG, BVerwG.
â–º FNB. â–º FNE.Die Befreiungsrechte der Nichtzuschauer. 30 bis 94% sind es.
► FNE1. Der *Nichtzuschauer ist ohne " *Möglichkeit der *Nutzung".
â–º FSB. â–º FSD.   Befreiungsantrag "Betriebsstättenabgabe": Textbeispiel.
â–º FSE.   Betriebsstätten: Zu befreien von 95 bis 100 % der Abgabe.
Ãœbersicht: Themenkreis "ist Steuer, nicht Beitrag, weil...":
â–º BAB.   Analyse: Ist Steuer, Gesetz nichtig: Nichtzuschauer-Falschinkasso.
â–º FFH1.   32er Beirat Bundesfinanzminist.: Ist Steuer! Neuordnung ARD, ZDF!
â–º FFF1.   ~2016 *Statistische Bundesamt und EU: Rundfunkabgabe ist "Steuer".
â–º FTE.   "Medien"-"Steuer" - Tarnbezeichnung "Rundfunk"-"Beitrag".
â–º PSF1. â–º PSF2.   Es ist "Medien"-"Steuer", nicht "Rundfunk"-"Beitrag".
â–º UBUN.   Streitschrift von Dr. Hennecke: "Steuer", nicht "Beitrag".
Ãœbersicht: Themenkreis "ist verfassungswidrig, weil...":
â–º FFF2.   2013 *Wissensch. Dienst des Bundestags: Betr.-Abg. verfassungswidrig.
â–º FFF3. â–º FFF4.   2013, 2014 Verfassungswidrig. *Bölck *Geuer
â–º FFF6.   2013 Unzulässig! Prof. *Degenhart ; *Jacobj u. *Kappe,
â–º FFF7.   2016 Unzulässig: RA Dr. *Pagenkopf. Richter am BVerwG a.D.
â–º FFF8.   Prof. Paul *Kirchhof: Fehler beim Betriebsstätten-Beitrag?


*FFF1. Statistisches Bundesamt: Die Betriebsstättenabgabe ist "Steuer".

a1) Bürger X hat das Statistisches Bundesamt befragt:
   fragdenstaat.de/anfrage/eurostat-esa2010-rundfunkbeitrag/
Wie man aus der Zitat entnehmen kann, wird in der europäischen Statistik nach ESA2010 der angebliche Rundfunk."Beitrag" als Steuerzahlung betrachtet.
Die Frage lautete: Betrachtet das Statistische Bundesamt den angeblichen Rundfunk-"Beitrag" ebenfalls als Steuerzahlung gemäß europäischen Vorgaben?


a2) Die Antwort des Statistischen Bundesamts:
(Hier hinzufügt: Nummerierung (...) und Hervorhebungen.)

(1) "Wie in der zitierten Quelle schon ausgeführt wurde, wird der Rundfunkbeitrag in den VGR (Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen) konzeptgemäß tatsächlich als "Steuer" gebucht."
"Dies findet sich beispielsweise auch in WiSta 1/2017, S. 17"
   destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/2017/01/Wista_1_2017.pdf?__blob=publicationFile

 
 

FFF1.a2) (2) "Rundfunkbeitrag ab 2013"

"In Deutschland gibt es sowohl öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten als auch privatrechtliche Sender, die sich unterschiedlich finanzieren. Bis einschließlich 2012 finanzierten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr Programm auf Basis der Rundfunkgebühren (einschließlich TV-Gebühren), die sich am Vorhandensein von Fernseh- und Rundfunkgeräten in einem Haushalt oder Unternehmen orientierten. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wurden diese Gebühren als Verkauf einer Dienstleistung und damit als Produktionswert der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gebucht. Auf der Verwendungsseite wurden sie als Käufe behandelt:
Die von privaten Haushalten gezahlten Rundfunkgebühren waren Konsumausgaben der privaten Haushalte, die von Unternehmen gezahlten Rundfunkgebühren stellten Vorleistungskäufe dar."

(3) "Seit 2013 gilt eine neue Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten auf Basis eines Rundfunkbeitrags. Für private Haushalte gilt, dass je Haushalt ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden muss, unabhängig vom Vorhandensein der TV- und Rundfunkgeräte – also sogar, wenn kein Gerät vorhanden ist. Unternehmen und andere Institutionen zahlen den Rundfunkbeitrag je nach Anzahl der Betriebsstätten und der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten je Betriebsstätte im Jahr."

(4) "Da damit nicht mehr die Nutzung maßgebend ist, wird der Rundfunkbeitrag in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer gebucht (sonstige direkte Steuern und Abgaben).
Damit erzielen die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten keine Umsätze aus Rundfunkleistungen mehr und werden zu Nichtmarktproduzenten, die sich überwiegend über öffentliche Abgaben finanzieren. Daher werden sie ab 2013 nicht mehr als Marktproduzenten im Sektor S11 „nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“, sondern als „private Organisationen ohne Erwerbszweck“ im Sektor S15 klassifiziert."

(5) "Ihr Produktionswert wird ab 2013 entstehungsseitig über die angefallenen Kosten ermittelt. Auf der Verwendungsseite des Bruttoinlandsprodukts erhöhen sich ab 2013 die Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck,
während sich die Konsumausgaben der privaten Haushalte verringern.
Neben der Entstehungs- und Verwendungsseite des Bruttoinlandsprodukts ist auch die Verteilung betroffen: Der neue Rundfunkbeitrag wird ab 2013 in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zunächst als Steuereinnahme des Staates gebucht und dann als Transfer des Staates an die Rundfunkanstalten dargestellt."

 
 

FFF1.b) Prof. Dr. Jörn Kruse* in seiner Bürgerschafts-Rede vom 20.01.2016
z*NEU 2021-06-16 cv_rg
im Kontext des Antrags der Fraktion DIE LINKE "Rundfunkbeitrag endlich sozial gestalten – Zwangsvollstreckungen aussetzen" (Drucksache 2758)

"Der Rundfunkbeitrag ist de facto eine Steuer: [...] Die Umbenennung von „Rundfunkgebühr“ zu 'Rundfunkbeitrag' und die neue Beitragsstruktur zeigt noch deutlicher als vorher, dass der Rundfunkbeitrag de facto eine Steuer ist. Ökonomen haben da keinen Zweifel. 4 von 5 Kriterien für eine Steuer sind erfüllt – nur das Nonaffektationsprinzip nicht, da das Aufkommen nicht zur Gesamtdeckung der staatlichen Haushalte verwendet wird, sondern nur an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten fließt.

Vor allem ist es eine staatliche Zwangsabgabe ohne direkte Gegenleistung. Der Rundfunkbeitrag ist auch deshalb wie eine Steuer zu behandeln, weil der Staat – und damit die Parteien, die in den Ländern die Macht haben – über deren Höhe entscheidet. [...]

Der Hinweis auf die KEF ('Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs') ist dabei eine Verschleierung, weil die KEF den Rundfunkanstalten immer gibt, was sie wollen, allenfalls gekürzt um ein paar Wirtschaftlichkeitsabschläge. Die KEF kann und soll (nach dem Willen der Parteien) aber nicht die eigentlich relevanten politischen Entscheidungen treffen, nämlich die über den Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,,, ,,, und vor allem sein Wettbewerbsverhältnis zum privaten Fernsehen. Weil Letzteres von zentraler Bedeutung ist, sollten die Entscheidungen über die Höhe des Rundfunkbeitrages auch nicht von der Politik, sondern vom Bundeskartellamt oder von der Monopolkommission getroffen oder mindestens jedes Mal überprüft und genehmigt werden." (Zitatende)

Quelle (Aufruf 2021-06)    afd-fraktion-hamburg.de/der-rundfunkbeitrag-ist-wie-eine-steuer-zu-behandeln/
Prof. Dr. Jörn Kruse

de.wikipedia.org/wiki/Jörn_Kruse
- Er war Professor für Wirtschaftspolitik an der Helmut-Schmidt-Universität in Hamburg.
- Ein führender Wissenschaftler für de hier berührten Fragen.

Allerdings waren die nicht-wirtschaftswissenschaftlichen Juristen des Bundesverfassungsgerichts mit dem Entscheid vom 18. Juli 2018 überzeugt, es zweifelsfrei einstimmig (kein Sondervotum) anders zu wissen als der für diese Fragen zuständige Fachwissenschaftler.

 
 


*FFF2.   [Gutacht.:]   2013-02 *Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags: Die Betriebsstättenabgabe ist verfassungswidrig.

Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages:
In seinem Bericht... "Die neue Rundfunkabgabe - Stellungnahme zum Rechtsgutachten des Verfassungsrechtlers Christoph Degenhart".
Fundstelle: WD 10 - 3000 - 007/13 vom 28.02.2013 -
   bundestag.de/blob/411748/bc6946c49133ac4f559b6470AF4f384d/wd-10-007-13-pdf-data.pdf

(im Ergebnis:) "... Beiträge für die Betriebsstätten... die enorme mögliche Abweichung der Beitragshöhe... verstößt ... gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG....würde ... Betriebe in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit verletzen."

*FFF3.   [Gutacht.:]   2014-03 *Bölck, Thorsten (Rechtsanwalt): Verfassungswidrig!

Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
   NVwZ 2014-266 (Heft 5/2014 vom 01.03.2014)
"Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe"

*FFF4.   [Gutacht.:]   2014-02 Ermano *Geuer, Passauer Jurist, wegen Besteuerungscharakter statt "Beitrag":

FFF4.a) Hier Auszug aus einem Interview mit Ermano Geuer, Passauer Jurist, der Beschwerdeführer und wohl der Ursprung der Idee der Anfechtbarkeit von allem wegen Besteuerungscharakter statt "Beitrag":
2014-02-14 in    faz.net/aktuell/feuilleton/medien /rundfunkbeitrag-wir-zahlen-alle-zweimal-12786767.html

FFF4.b) Geuer über einen anderweitigen ablehnenden Entscheid:

"... Man muss sich das Ganze auch aus der Sicht des Praktikers ansehen. Wenn das VG Bremen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe gehabt hätte, dann hätte es - da es dann die Regelung nicht einfach verwerfen darf - die Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen müssen.
Eine solche Vorlage ist an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft und erfordert vom Gericht einen stark erhöhten Begründungsaufwand. Zugleich hat das VG Bremen ja den Rechtsweg an das Oberverwaltungsgericht Bremen zugelassen. Wäre die Sache ganz klar, hätte es dieses nicht gemacht. Es ist also alles offen. Es handelt sich um eine juristische Einzelmeinung."

 
 


FFF4.c) Geuer über die extremen Mängel der Betriebsstätten-Besteuerung:

"Auch im gewerblichen Bereich sind solche Beispiele denkbar. Hat jemand zwanzig Filialen, in denen jeweils neun Personen beschäftigt sind, so zahlt er zwanzig Rundfunkbeiträge, also insgesamt 359,80 Euro im Monat; arbeiten diese 180 Personen an einem Ort, so beträgt die Abgabenlast nur 89,90 Euro. Das sind über 3000 Euro Unterschied im Jahr. Je mehr Filialen wir in das Beispiel hinein nehmen, desto größer wird die Ungerechtigkeit. Man muss sich auch vor Augen führen, dass alle Angestellten ohnehin schon privat Beiträge zahlen. Ein Nutzen des Unternehmens liegt nicht vor."

FFF4.d) Am 15. Mai 2014

in:    lto.de/recht/nachrichten/n/bayvgh-urteil-vf8vii12-vf24vii12-rundfunkbeitrag-datenschutz-gleichbehandlung/
"Geuer bedauert, dass die Richter nicht das Argument aufgegriffen haben, wonach die Erhebung des Rundfunkbeitrags für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ein Systembruch sei. "Man kann die Beitragspflicht nicht grundsätzlich von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs lösen und stattdessen an sogenannte Raumeinheiten anknüpfen, dann bei Kraftfahrzeugen gleich wieder gegen dieses System verstoßen, indem man eben doch wieder an den Rundfunkempfang anknüpft beziehungsweise Kraftfahrzeuge künstlich zu Raumeinheiten erklärt", sagt Geuer."
"Ob er nach der erfolglosen Klage vor dem BayVerfGH auch noch den Verwaltungsrechtsweg beschreiten will, hat Geuer noch nicht entschieden. In jedem Fall will er sich aber wissenschaftlich mit den Entscheidungen aus Bayern befassen."

 
 

*FFF5.   [Gutacht.:]   2013-02 *Degenhart, Christoph (Prof. Dr.)

Der Gutachter Prof. Dr. Christoph Degenhart:
Nachfolger ab 2016 ist Prof. Dr. Gersdorf. Die nachstehenden Angaben sind veraltet. Zuvor galt für Prof. Dr. Degenhart:

Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig.
Direktor des Instituts für --- Rundfunkrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig,
Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs (!!!).
   verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/742.htm
Er ist einer der Prozessbevollmächtigten der Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgerichts, über die am 18. Juli 2018 entschieden wurde: BVerfG 1 BvR 1675/16 und andere.

Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE) 02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin
"Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder"
Ein Leserkommentar im Internet: "Hier sind alle Argumente auf 16 Seiten dargestellt."

Fundstellen 2013:
Langfassung:    einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/122225-gutachten-rundfunkbeitrag-verfassungswidrig.html
   einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/download/5233_71d202a151921f45a06a45e436a78e6b.html
Kurzfassung:    bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/92751-rundfunkbeitragverfassungswidrig
   bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/download/6888_49447bb493e6f5dc5dddcb1e1f01a6cc

Fundstellen 2018:
Aufsatz im Humboldt Forum Recht [ergänzt] komprimierte Essenz - überschaubar und "gut verdaulich" :)
   humboldt-forum-recht.de/english/publications/deckblatt.html&artikelid=279
   humboldt-forum-recht.de/druckansicht/druckansicht.php?artikelid=279

"Rundfunkrecht in der Entwicklung" in: Kommunikation & Recht, Jahrgang 21, 2018, Heft 3, Seite 149-155, Heft 4, Seite 236-243:
Eine kurz und bündig verfasste Übersicht zum Rundfunkrecht, nicht ohne die eine oder andere ironische Formulierung - wie hinsichtlich der Finanzierung von 'ARD, ZDF,... auf Seite 150: Zitat Demokratieabgabe auf Raumeinheiten.
Siehe die Dokumente auf der Internetseite der Universität Leipzig:
   home.uni-leipzig.de/degenhart/typo3/fileadmin/News_2017/KuR_03_18_Beitrag_Degenhart.pdf
   home.uni-leipzig.de/degenhart/typo3/fileadmin/News_2017/KuR_04_18_Beitrag_Degenhart.pdf

 
 


*FFF6.   [Gutacht.:]   2013-09 RAe Dr. Holger *Jacobj, Stefan *Kappe, Hannover

Stellungnahme von Gutachten-Wert für Firma Rossmann, 9. September 2013.
RAe Dr. Holger Jacobj, Stefan Kappe
Die Rechtsfehler der Betriebsstättenabgabe sind hervorragend gelistet und analysiert.

rossmann.de/unternehmen/presse/pressemeldungen/rundf unkbeitrag~wt_mc=rundfunkbeitrag~.html
--- beim Link die Leerzeichen entfernen! ---

Direkt-Link zur Stellungnahme zur verfassungsrechtlichen Bewertung von Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages 5.6 mb / PDF
   rossmann.de/dam/jcr:81582d13-3795-4114-9a47-63394ec35ec1/Jac obj-Kappe_RBeitrStV_verfassungsrechtl__Bewertung.pdf
--- beim Link die Leerzeichen entfernen! ---

Hervorragend als Ablehnung der Gegner-Argumente. Allerdings wird dort nicht vorgetragen, was in hiesiger Meinung zusätzlich wichtig erscheint im Sinn von "6-fach illegal":

(1) Umdeutung in die Realität einer Kopfsteuer (als Lohnsteuer-Zuschlag).
(2) Mit Ungleichheitsfaktor rund 1:20 für den einzelnen Arbeitnehmer.
(3) Abgaben-Doppelbelastung.
(4) Verstoß gegen Willkür-Verbot.
(5) Abgabenart fehlt im GG-Kodex zulässiger Abgaben.

Die Betriebsstätten- und Kfz-Abgabe wird hier deshalb als unzulässig angesehen. Ihr Zwangsinkasso ist einzustellen.

*FFF7.   [Gutacht.:]   2016-08 Dr. Martin *Pagenkopf: Richter am BVerwG a.D.

Dr. Martin Pagenkopf: Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe?

Quellen:
Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Heft 35/2016. 25.08.2016, Seite 2535-2540
Ãœbersicht der Bibliotheken: http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=866772448
Dr. Martin Pagenkopf: "Unzulässige Rundfunkbeiträge für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge"
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) Heft 13/2017, Seite 936 (NVwZ 2017, 936)

Abschnitt B7.: Diese Nummer ist Reserve - bisher ohne Inhalt.

 
 


*FFF8. *FFF8.1.   Hat Paul *Kirchhof sich "verrannt" beim Betriebsstätten-Beitrag?

(1) Des weiteren ist zu fragen: Hat Paul *Kirchhof sich "total verrannt" bei dem der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) bewusst oder unbewusst entlehnten "Arbeitgeber-Anteil"? Der dort geregelte "Arbeitgeber-Anteil" ist hier eingekleidet in die Betriebsstätten-"Beiträge".

Hier endet aber bereits die Analogie. Denn bei der Sozialversicherung zahlt jeder Arbeitnehmer individuelle Beiträge, abhängig von der Person. Die Auslagerung der Hälfte an den Arbeitgeber dient einfach der politische gewollten Verschleierung der wahren unvorstellbaren Höhe der Gesamtbelastung des Arbeitnehmers, zu der ja noch die Mehrwertsteuer auf seine Wertschöpfung hinzu kommt: Auch diese "zahlt" in Wahrheit der Arbeitnehmer.

Bei der Rundfunkabgabe zahlen die Arbeitnehmer bereits den vollen Beitrag privat und ferner den vom Arbeitgeber zusätzlich pro Kopf abzuführenden Betrag. Der Stufentarif der Betriebsstättenabgabe verschleiert, dass es sich in Wahrheit um eine Arbeitnehmer-Kopfsteuer handelt, eine landesrechtliche Medien-Zusatzsteuer zur bundesrechtlichen Lohnsteuer.

(2) Der Ursprung der Idee war vielleicht rein fiskalisch: Bei der Gebührenumstellung konnte so die sehr profitabel gewordene Computer-Abgabe ausgetauscht werden durch die mit juristischen Klimmzügen begründete Betriebsstätten-Abgabe.

(3) Die absurde Höherbelastung der Kleinen der Wirtschaft wäre dann ganz primitiv erklärbar mit dem vermuteten Bestreben der Lobby der "staatsfernen" staatsnahen "ARD, ZDF etc.", die Belastungen für alle Gruppen auf grob gerechnet ähnlicher Höhe zu lassen wie bisher. Das wäre taktisch richtig gedacht. Juristisch gesehen aber ist es ein Trümmerfeld des ganz offenkundig Unzulässigen.

*FFF8.2.   ... alle müssen zahlen, gleichgültig, ob seltener oder ständiger Nutznießer - oder ob nie.

(1) Kirchhof-Gutachten Kapitel D. / Abschnitt 5.b. (= Seite 62): "eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen. Diese Ausnahme wird allerdings bei der näheren Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage in einer vermuteten Gruppenbevorzugung (Haushalte, Betriebsstätten) kaum praktische Bedeutung gewinnen."

(2) Bei diesem Text drängt sich die höfliche Frage auf: "Was hat der Autor sich bei diesen Zeilen eigentlich gedacht?"

 
 
*FFF8.3.   Betriebsstättenabgabe: Umverteilung arm zu reich?

(1) Abgeschaut von der GKV? Nicht nur die Privatnutzer, sondern auch ihre Arbeitgeber müssen das Gesamtbudget finanzieren. Die Absurdität der Betriebsstättenabgabe wird sofort erklärlich (erklärlich, nicht legal), sofern man es als Arbeitgeberbeitrag zu einer Bürgerfürsorge interpretiert.
Da Arbeitnehmer nur nutzen, was sie sowieso bereits zu Hause zu bezahlen haben, haben wir hier eine an sich verbotene Doppelt-Abgabe ("Doppelbesteuerung").

(2) Kirchhof-Gutachten Kapitel .... / Abschnitt ... (= Seite 66): "Die Bemessungstatbestände (Degressionen) sollten dann mit wachsender Zahl der Arbeitnehmer, der Hotelzimmer oder der Mietwagen einsetzen. Die Erwerbstätigen haben bereits in ihrer Wohnung den Rundfunkbeitrag bezahlt; sie wären berechtigt, dort Tag und Nacht das Angebot der Rundfunkanstalten zu empfangen. Wenn sie nunmehr in einer anderen Empfangssituation tatbestandlich erfasst werden, ist dieses gerechtfertigt, weil der Betriebsinhaber eine wohnungsunabhängige Empfangsmöglichkeit bietet, diese auch qualitativ anders – nicht zur privaten Lebensgestaltung sondern als Begleiterscheinung des Erwerbens – genutzt wird.
Deswegen darf die Beitragshöhe nach dem Erstbeitrag deutlich fallen."

(2) Bei diesem Text drängt sich wiederum die höfliche Frage auf: "Was hat der Autor sich bei diesen Zeilen eigentlich gedacht?"

(4) Anmerkung: Das "deswegen" in der Schlusszeile passt hier nun wirklich überhaupt nicht. Wahr ist vielmehr: Die vorher geltende "Computerabgabe" betraf vorwiegend die Kleinen der Wirtschaft, weil diese keine effizienten Lobbys haben. Mit der Degressionsklausel zahlen die Kleinen weiterhin auch seit 2013 wie bisher das meiste und die Großen das wenigste - wie bisher. Nebeneffekt: So bleibt für CDU/CSU und SPD der Krieg mit den spendenfreudigen Lobbys der Großen erspart. Die Kleinen der Wirtschaft können da nicht mithalten.

(5) Anmerkung: Um 1960 ... vor etwa 50...70 Jahren, als Musikbeschallung am Arbeitsplatz häufig war und vorwiegend aus dem "staatsnahen Hörfunk" - woher sonst. Damals war keine sonstige "Musikberieselungs"-Technologie verfügbar und es gab nicht die vielen gleichwertigen Privat-Radiosender. Wer nicht mehr 1960 im Kopf trägt, sondern 2015, für den ist klar, Radio hören ist in den meisten Betrieben für immer vorbei, ganz zu schweigen vom Fernsehen.
Dann bleibt nur noch das Argument: "Wie bei der GKV, wir tricksen für die Optik der Sache: Wir verlagern einen beträchtlichen Teil buchhalterisch auf die Arbeitgeber. Dann sieht der Rest nach weniger aus."

 
 
- noch: FFF8.3. -

(6) Anmerkung: Der wichtigste Fehler im Kirchhof-Gutachten ist aber die Umverteilung von unten nach oben. Wenn es ohnehin nur eine Zahlung ohne Gegenleistung ist, so muss es alle gleich hoch treffen. Die jetzige Gebührenstaffel der "Infosteuer" (Tarnbezeichnung "Rundfunkbeitrag") bestraft Kleinbetriebe mit dem bis zu 20-fachen pro Mitarbeiter-Kopf. Hier ist Umverteilung von volkswirtschaftlich gesehen wirklich spürbaren Summen von unten nach oben, von den mitwirkenden arbeitenden Kleinbetrieblern an das Großkapital. Hier liegt ein eklatanter Verstoß vor gegen die Prinzipien wie Gleichheit und Verbot der sozialen Diskriminierung. Verstoßen wird gegen die staatliche Gewährleistung von weitest möglichen gleichen wettbewerblichen Rahmenbedingungen.

(7) Anmerkung: Paul *Kirchhof ist als hierfür als kausal mitverantwortlich anzusehen wie gezeigt. Aber er ist nicht der Schuldige. Diese Fehler hätten von den Implementierern seines Konzeptes unterbunden werden müssen. Schließlich hat eine Kohorte von Medienexperten und Volljuristen und Politikern diese Regeln abgesegnet. Da wird die Lobby der Großwirtschaft sich aber gefreut haben, dass sie ihren Mitgliedsunternehmen mitteilen kann: "Euer Geld für unsere Lobby-Arbeit ist ein hoch rentables Investment."

(8) Anmerkung: Mit diesem Einbau eines Besteuerungseffekts wird endgültig aus einem angeblichen Beitrag eine "Steuer".
 
 




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*FFH.     32er Beirat Finanzminst.: Ist Steuer!

*FFH1.     32 Experten empfehlen: Neuordnung von "ARD. ZDF etc.".
32 unabhängige oberste Gutachter sind gegen die jetzige "Rundfunkabgabe" und betrachten sie als "Steuer".
Ãœbersicht: Themenkreis "Befreiung, weil verfassungswidrig":
â–º BBA. bis â–º BBR.Die Befreiungsrechte der Geringverdiener: BVerfG, BVerwG.
â–º FNB. â–º FNE.Die Befreiungsrechte der Nichtzuschauer. 30 bis 94% sind es.
► FNE1. Der *Nichtzuschauer ist ohne " *Möglichkeit der *Nutzung".
â–º FSB. â–º FSD.   Befreiungsantrag "Betriebsstättenabgabe": Textbeispiel.
â–º FSE.   Betriebsstätten: Zu befreien von 95 bis 100 % der Abgabe.
Ãœbersicht: Themenkreis "ist Steuer, nicht Beitrag, weil...":
â–º BAB.   Analyse: Ist Steuer, Gesetz nichtig: Nichtzuschauer-Falschinkasso.
â–º FFH1.   32er Beirat Bundesfinanzminist.: Ist Steuer! Neuordnung ARD, ZDF!
â–º FFF1.   ~2016 *Statistische Bundesamt und EU: Rundfunkabgabe ist "Steuer".
â–º FTE.   "Medien"-"Steuer" - Tarnbezeichnung "Rundfunk"-"Beitrag".
â–º PSF1. â–º PSF2.   Es ist "Medien"-"Steuer", nicht "Rundfunk"-"Beitrag".
â–º UBUN.   Streitschrift von Dr. Hennecke: "Steuer", nicht "Beitrag".
Ãœbersicht: Themenkreis "ist verfassungswidrig, weil...":
â–º FFF2.   2013 *Wissensch. Dienst des Bundestags: Betr.-Abg. verfassungswidrig.
â–º FFF3. â–º FFF4.   2013, 2014 Verfassungswidrig. *Bölck *Geuer
â–º FFF6.   2013 Unzulässig! Prof. *Degenhart ; *Jacobj u. *Kappe,
â–º FFF7.   2016 Unzulässig: RA Dr. *Pagenkopf. Richter am BVerwG a.D.
â–º FFF8.   Prof. Paul *Kirchhof: Fehler beim Betriebsstätten-Beitrag?


*FFH2.a)   Die Rundfunkabgabe seit 2013 ist(!!!) Steuer, hat Deutschlands oberstes Kompetenz-Gremium einstimmig
entschieden. - Ein Grundsatz der Rechtsprechung ist: Zu komplexen Fach- und Experten-Fragen sollen Richter vorzugsweise nicht aus eigener Anschauung und Wertung entscheiden, sondern sollen Expertenrat in der Regel zur Entscheidungsgrundlage wählen. Demnach darf seit dem 18. Dezember 2014 als definitiv entschieden gelten: - Im Gutachten Seite 34:
"sind die jetzigen Pflichtbeiträge eine Steuer, die einer Zweckbindung unterliegt."
Also: Es ist eine "Steuer" und zwar zugehörig zur Kategorie "Zwecksteuer".

 
 
- noch: FFFH2.a) -

Deutschlands oberstes Kompetenzgremium: (Stand: Februar 2014)
Verzeichnis der 32(!) Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen

QUELLE:    bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Ministerium/Geschaeftsb ereich/Wissenschaftlicher_Beirat/Verzeichnis_der_Mitglied er/verzeichnis_der_mitglieder.html
Prof. Dr. Kai A. Konrad (Vorsitzender) München
Prof. Dr. Thiess Büttner (Stellv.Vorsitzender) Nürnberg-Erlang.
Prof. Dr. Dieter Brümmerhoff Rostock
Prof. Dr. Lars P. Feld Freiburg/Br.
Prof. Dr. Lutz Fischer Hamburg
Prof. Nicola Fuchs-Schündeln, PhD Frankfurt/M.
Prof. Dr. Clemens Fuest Mannheim
Prof. Dr. Heinz Grossekettler Münster/W.
Prof. Dr. Günter Hedtkamp München
Prof. Dr. Klaus Dirk Henke Berlin
Prof. Dr. Johanna Hey Köln
Prof. Dr. Bernd Friedrich Huber München
Prof. Dr. Wolfgang Kitterer Köln
Prof. Dr. Jan Pieter Krahnen Frankfurt/M.
Prof. Dr. Gerold Krause Junk Hamburg
Prof. Dr. Alois Oberhauser Freiburg/Br.
Prof. Dr. Rolf Peffekoven Mainz
Prof. Dr. Helga Pollak Göttingen
Prof. Dr. Wolfram F. Richter Dortmund
Prof. Jörg Rocholl, PhD Berlin
Prof. Dr. Ulrich Schreiber Mannheim
Prof. Dr. Hartmut Söhn Passau
Prof. Dr. Christoph Spengel Mannheim
Prof. Dr. Klaus Stern Köln
Prof. Dr. Marcel Thum Dresden
Prof. Dr. Christian Waldhoff Berlin
Prof. Dr. Alfons Weichenrieder Frankfurt/M
Prof. Dr. Dietmar Wellisch Hamburg
Prof. Dr. Wolfgang Wiegard Regensburg
Prof. Volker Wieland, PhD Frankfurt/M.
Prof. Dr. Berthold Wigger Karlsruhe
Prof. Dr. Horst Zimmermann Marburg/Lahn

 
 

*FFH2.b)   Fundstellen:
(1) Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen "Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung" Oktober 2014
   bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html

(2) PDF-Download bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Br oschueren_Bestellservice/2014-12-15-gu tachten-me dien.pdf?__blob=publicationFile&v=4
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*FFH3.a)   Die Gutachter bestimmen autonom ihre Gutachten-Themen.
Dieses Thema wählten sie, nachdem zwei unglücklich formulierte Urteile ergangen waren (die nach hiesiger Meinung als eindeutige Fehlurteile zu gelten haben):
Landesverfassungsgericht Rheinland-Pfalz: Betriebsstättenabgabe.
Landesverfassungsgericht Bayern: Haushaltsabgabe (und auch Betriebsstättenabgabe).

Und anekdotisch: Seit Juli 2012 ist die Juristin Christine Strobl Leiterin der "Degeto Film", der zentralen ARD-Steller für Filme (Lizenzen, Produktion, Jahresvolumen 400 Millionen Euro). Strobl (CDU,.früher JU) ist Tochter von Finanzminister Schäuble, also Tochter des "Auftraggebers ohne Themeneinfluss" bezüglich des Gutachtens. Ihr Ehemann ist der CDU-Politiker Thomas Strobl, seit 12. Mai 2016 Minister des Landes Baden-Württemberg sowie stellvertretender Ministerpräsident.

*FFH3.b)   Der Beirat über seine Ethik:
bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Mini sterium/Geschaeftsbereich/Wissenschaftlicher_Beirat/aufgab en-des-wissenschaftlichen-beirates.html
--- beim Link die Leerzeichen entfernen! ---

"In seiner Suche nach rationalen Lösungen versteht sich der Beirat – nicht zuletzt dank seiner satzungsgemäß verbrieften Unabhängigkeit – als "wissenschaftliches Gewissen“ der Politik."

Wichtigste Aussagen des Gutachtens der 32 Experten:
*FFH4. a)   Fortfall des Subventions-Bedarfs wegen heutiger Angebotsbreite.
Es besteht ein derart breites Anbieter-Spektrum, dass eine Privilegierung einzelner Sender diesen nicht mehr eine disziplinierende Bildungs-Leitfunktion zugesprochen werden kann. Die Desinteressierten unter den Fernseh-Zuschauern schalten einfach auf einen anderen Sender.
Beweis im Gutachten:
"Anzahl der durchschnittlich pro Haushalt technisch empfangbaren TV- Sender in Deutschland von 1988 bis 2012 (jeweils am 1. Januar)": 1988 rund 7 Sender, 2012 rund 82 Sender.

 
 
Noch: Wichtigste Aussagen des Gutachtens der 32 Experten:

FFH4.b)   Hohe Fixkosten (Eintrittsbarriere) sind fortgefallen: Subvention nicht mehr mit Vielfalt-Förderung legitimierbar.

Im Gutachtentext: "... die finanziellen Hürden, die für das Betreiben eines Sendekanals entstehen, sind – anders als in der Frühzeit von Hörfunk und Fernsehen – heute niedrig. Das gilt für terrestrische oder kabelgebundene Kanäle und erst recht für Internetformate. Das stetige Anwachsen des Angebots ist also auch durch sinkende Kosten getrieben."

FFH4.c)   Jetziges "staatsfernes" staatsnahes Fernsehen "ARD, ZDF etc." ist nicht verfassungsrechtlicher Zwang.

Im Gutachtentext: "... Die veränderten technologischen Rahmenbedingungen und die dadurch ausgelösten Änderungen im Nutzerverhalten erfordern aus ökonomischer Perspektive eine Anpassung des Rundfunkmodells. Solche Alternativmodelle zum jetzigen System sind – entgegen weit verbreiteter Auffassung – verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen."

Anmerkung: Die Lobby des "staatsfernen" staatsnahem Fernsehens "ARD, ZDF etc." verfälscht so gut wie immer verfassungsrechtliche Aussagen und hierauf bezogene richterliche Entscheide. Die richterlichen Entscheide sind nur wie üblich Bestätigungs-Urteile der "Nicht-Untersagung des zur Zeit Gewählten", und zwar nur bezogen auf das vom jeweiligen Gegner Vorgetragene.

Das Gutachten zitierte aus dem ersten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1961:
„Art. 5 GG fordert zur Sicherung der Freiheit auf dem Gebiet des Rundfunks allerdings nicht die in den Landesrundfunkgesetzen gefundene und für die Rundfunkanstalten des Bundes übernommene Form. Insbesondere ist es von der Bundesverfassung nicht gefordert, dass Veranstalter von Rundfunksendungen nur Anstalten des öffentlichen Rechts sein können. Auch eine rechtsfähige Gesellschaft des privaten Rechts könnte Träger von Veranstaltungen dieser Art sein,..."

Aus diesem Fundament der Medienpolitik ergibt sich Überraschendes. Das "staatsferne" staatsnahe Fernsehen "ARD, ZDF etc." stellt sich gewöhnlich als einziger möglicher Retter des Bildungsauftrages dar. Dies schon seit 1961 und bis heute als Irreführung über die völlig anders lautende Rechtslage zu interpretieren. Gerne sei für "ARD, ZDF etc." gebilligt, dass sie ihre Interessen vertreten und sich deshalb als einzige mögliche Form der Heilserbringung darstellen und daran sogar "irgendwie glauben". Solche Irrtümer setzen sich in den Köpfen fest.

Rein rechtlich gesehen kann der Staat dies jederzeit abschaffen, indem er alternative Lösungen der Geldverteilung ausgestaltet. Es sei noch auf die Besonderheit hingewiesen, dass die *Bayerische Landesverfassung für Fernsehen und Radio in der Tat nur öffentlich-rechtliche Akteure erlaubt. Dies dürfte nach dem Vorgesagten mit Bundesrecht kollidieren, wäre also unwirksam.

 
 


*FFH5. a)   Staatsbetätigung auf dem Rundfunkmarkt ist unzulässiger Anachronismus.

Im Gutachtentext: "... Angesichts der heute bestehenden Parallelen in den technologischen und wirtschaftlichen Grundlagen beider Produktkategorien ist die Unterschiedlichkeit in der Gestaltung und Regulierung von Presse und Rundfunk durch den Gesetzgeber überraschend. Sie kann letztlich nur historisch erklärt werden, aus einer Zeit, in der die technologischen Unterschiede zwischen den Produktkategorien groß waren. Sie kann heute unter ökonomischen Gesichtspunkten damit nicht mehr begründet werden."

Im Gutachtentext an anderer Stelle: "... Durch neue Technologien – insbesondere das Internet, aber auch die Digitalisierung des terrestrischen Rundfunks – haben sich die Rahmenbedingungen geändert. Die Zahl der möglichen Sender ist technisch für alle praktischen Belange unbegrenzt. Und in der Tat findet sich für praktisch jede Musikvorliebe inzwischen ein geeignetes Internetradio. Zumindest was die Bereitstellung von Musik über Rundfunk betrifft, sind damit Staatseingriffe zur Sicherung der Programmvielfalt allem Anschein nach überflüssig geworden."

FFH5.b)   Rechtliche Unzulässigkeit der jetzigen Staats-Sender-Anstalten im Internet

Im Gutachtentext (Im Kontext "Internet-Aktivitäten der staatlichen Sender-Anstalten): "... Das Eintreten eines gebührenfinanzierten und nicht gewinnorientierten Konkurrenten in die Welt der journalistischen Printmedien und Informationsdienste hat nachhaltige Wirkungen auf die Struktur und Funktionsweise der Zeitungsmärkte. Die ohnehin schwierige Situation im Zeitungsmarkt wird durch die Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verschärft. Das Eintreten von Dienstleistern, die mit einer starken Finanzierung und nicht profitorientiert um Marktanteile konkurrieren, verändert grundlegend die Natur des Wettbewerbs."

*FFH6.   Ein Vorschlag der Monopol-Kommission wäre ohne "Bestrafung von Armut":

Im Gutachtentext: "... Vgl. z. B. Karolin Herrmann, 2013, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Wirtschaftsdienst 8/2013, 552-556.

Um die Finanzierung zu entpolitisieren und den Druck nach Budgeterhöhungen für den Rundfunk abzumildern, schlägt die Monopolkommission (2006, 415f, a.a.O) eine (einkommensabhängige) Fernsehsteuer vor, wobei das Aufkommen aus dieser Steuer an die allgemeine Preisentwicklung gekoppelt sein soll, so dass das Budget in Zukunft nicht mehr durch diskretionäre Eingriffe real wachsen kann."

 
 


*FFH7.   Der sogenannte "Rundfunkbeitrag" ist mangels Ausstiegsoption eine "Steuer".

Im Gutachtentext wird es höflich durch die Hintertür formuliert: "... Das neue deutsche Modell ist allerdings insofern ungewöhnlich, als es zumindest begrifflich am Beitrag festhält, aber wie die Steuerlösungen keine Ausstiegsoption (als mögliche politische Reaktion des Individuums im Sinne von Albert O. Hirschman ...vorsieht. Auch durch Verzicht auf Empfangsgeräte im eigenen Haushalt kann man sich nicht von der Zahlung befreien."

Hier die Quellenangabe: Albert O. Hirschman (1970): Exit, Voice, and Loyalty: Responses to Decline in Firms, Organizations, and States , Harvard University Press: Cambridge, MA..

"Beitrag" ist laut Gutachten also eine fehlerhafte Formulierung: "zumindest begrifflich am Beitrag festhält": Muss das wohl im Klartext heißen: "Hier wird mit Wörtern gelogen... in Wahrheit ist es eine Steuer"?

Erwarten Sie nicht, dass ein vom Staat finanziertes Gutachtergremium sich offen in richterliche Diskussion einschaltet. Deshalb wird Ihnen in einem anderen Kapitel ausführlich dargestellt, welche gewollte begriffslogische Falle hier den Verfassungsrichtern zum Verhängnis wurde: Siehe Abschnitt ► BAB.

 
 


*FFH8.1.   Wertung: Haben Sie alles begriffen? Der Staat hat Vernunft verloren?

Aber nein, das Staat will immer nur ihr Bestes.

Und allein für die historische Bedeutung der Rundfunkabgabe ist es voll legitim, das ganze Land mitsamt Betriebsstätten einer Totalkontrolle zu unterwerfen, wie sie Stasi und Nazis selbst in ihren kühnsten Kontroll-Träumen nie zu erhoffen wagen. Big Brother is watching you. Die Rundfunkabgabe macht es möglich. Ein Total-Kataster der menschlichen Existenz privat und am Arbeitsplatz.

Danke sehr, herrschende Politiker, die entsprechenden Gesetze geschaffen zu haben. Ihr steht für Ordnung, Ordnung muss sein.

Wundert euch aber aber bitte nicht, wenn immer mehr Wähler nicht mehr an die Wahlurnen kommen oder allenfalls Protestparteien wählen. Für eine derartige Murks-Arbeit wie hier und für all das andere im gleichen Stil verdient ihr den Totalverlust des Bürgervertrauens.

FFH8.2.   Zusammenfassung: Gebühr, Beitrag, Steuer: Für alle denkbar Interpretation entfällt jede Grundlage für eine Betriebsstättenabgabe.

(A): Für eine "Gebühr" scheidet Belastung von Betrieben sowieso aus mangels konkreter Nutzung.

(B): Für einen "Beitrag" scheidet Belastung von Betrieben aus, weil "Betriebsstätten" zu nahezu 100 Prozent keine entsprechende Nutzungsbeziehung haben. Es besteht keine Anknüpfungsgrundlage für einen "Beitrag".
(Ausnahme beispielsweise Fernseher-Verkäufer.)

(C): Es wäre die Betriebsstättenabgabe demnach eine getarnte Steuer. Hierfür fehlt es den Bundesländern aber an Gesetzgebungs- und Inkasso-Berechtigung.
 
 




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 img  Fest entschlossen zu siegen.  Fest entschlossen zu siegen.
Briefbeispiele. Einfachissimo.

Kurze Anleitung für alle Liebesbriefe an das Imperium "ARD, ZDF etc."
»  uno7.org/pde/pev-sbe-intr-de.htm

Standard-Starttext für alle Liebesbriefe an das Imperium "ARD, ZDF etc."
»  uno7.org/pde/pev-sbe-sta-de.htm

Standard-Anhangtext für alle Liebesbriefe an das Imperium "ARD, ZDF etc."
»  uno7.org/pde/pev-sbe-anh-de.htm

(WUV.)   Antragsbeispiel gegen Diskriminierung, weil Geringverdiener oder Nichtzuschauer oder Kleinbetrieb.
»  uno7.org/pde/pev-wuv-dsk-de.htm

Antrag auf Akzeptieren von Barzahlung:
»  uno7.org/pde/pev-ppe-zap-de.htm

CORONA: Kommt in diesen Tagen Freistell-Anträge für private Haushalte.


für jedermann und sofort
 Der Rechtsstaat wird siegen. "Rechtsstaat siegt."
Standard-Anhang für Widersprüche:
Aus der Sammlung von Beispielen von eingereichten Briefen. Hier verfügbar:


» Langer Anhang aller Widersprüche usw.
(MC:) PEV-SBE-ANH-DE          DE    

Härtefallantrag: Befreiung, weil Nichtzuschauer
»  Briefbeispiel, mehrere Seiten. Ist im E-Book "Fernsehsteuer verfassungswidrig", Abschnitt PPU-NCH

für jedermann: scharf gezielt
 schäbig +listig! "Scharf gezielt!"
Gewissensgründe: Härtefallantrag: Befreiung (rückwirkend ab 2013 - auch Nichtzuschauer). Briefbeispiel, mehrere Seiten, ist im E-Book "Fernsehsteuer verfassungswidrig": Abschnitt UBU-NCT

Falscher Gläubiger! (Befreiung (rückwirkend ab 2013): Fehlende Anzeige Abtretung / Rückabtretung "Beitrags"-"Service" / ARD. Briefbeispiel, mehrere Seiten. Ist im E-Book "Fernsehsteuer verfassungswidrig" Abschnitt SNY-BTW

Nichtigkeit aller Mitteilungen ab Juni 2018: Automatisierte Bearbeitung
trotz seither fehlender gesetzliche Grundlage. (Erzeugt mittelbar Rückwirkung für alle Forderungen ab 2013.) - Briefbeispiel, mehrere Seiten, ist im E-Book "Fernsehsteuer verfassungswidrig": Abschnitt UBF-AUT

für jedermann + jederzeit
 schäbig +listig! "schäbig +listig."
Erster Widerspruch - sogleich an Intendanten.
Briefbeispiel ist im E-Book "Fernsehsteuer verfassungswidrig": Abschnitt AUBB-INTEND

Alle 3 Monate 55€ Rückzahlung fordern! Mit dem Standardtext, 2 Seiten, seit 2018 "Annahme verweigert" für alle Briefe mit Absender "Beitragsservice" (Köln).
Im E-Book "Fernsehsteuer verfassungswidrig" ist die aktuellste verfübare Vordruck-Version ausdruckfertig enthalten: Abschnitt UBK-RBF-WER

Strategie: Gerichtshof für Menschenrechte, Straßburg.


» Staatsmedien: Oberste Gerichte.
(MC:) PEV-ARCH-DE          DE    


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