v. 13. April 2024
(BBA.) Zu befreien sind laut Gesetz die "beihilfenlos irgendwie zurecht kommenden" Geringverdiener: "Würderverdiener".
"Metastudie LIBRA": "Zensur tötet Web?"
Dies ist Auszug aus einer Analyse-Sammlung gegen die Medienstaatsvertrag ab 2020
Erstfassung: Etwa 200 Seiten im März. 2020. Seither wird alles laufend fortgeschrieben... berichtigt... erweitert.

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» "ARD, ZDF etc." noch zu retten?
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BA. Rundfunkabgabe / Grundsätzliches
*BAB. *BAB1. Zerstörung einer Legal-Legende.
Suche in Datei .pdf : Mit "Stern plus Abschnitt-"Label" - Beispiel *ABCZ - ist man
             sekundenschnell bei der Textstelle - oder zurück im Inhaltsverzeichnis.
BAB1.a) Übersicht: "Zwangs"-Rundfunkabgabe - in Wahrheit eine Steuer.
► FTE. Diverses: "Zwangs"-Rundfunkabgabe ist unzulässig, weil Steuer.
► BAB. Die "Haushaltsabgabe" ist in Wahrheit eine "Grundsteuer-Zulage".
► BAF. bis ► BAK. Rundfunkabgabe verfassungswidrig - Rechtswissenschaft 2022. .
► PAM1. Altersabhängig bis zu 94 % Nichtzuschauer. Kein "opt-out"- also "Steuer".
Übersicht: Themenkreis "Befreiung, weil verfassungswidrig":
► BBA. bis ► BBR.Die Befreiungsrechte der Geringverdiener: BVerfG, BVerwG.
► FNB. ► FNE.Die Befreiungsrechte der Nichtzuschauer. 30 bis 94% sind es.
► FNE1. Der *Nichtzuschauer ist ohne " *Möglichkeit der *Nutzung".
► FSB. ► FSD.   Befreiungsantrag "Betriebsstättenabgabe": Textbeispiel.
► FSE.   Betriebsstätten: Zu befreien von 95 bis 100 % der Abgabe.
Übersicht: Themenkreis "ist Steuer, nicht Beitrag, weil...":
► BAB.   Analyse: Ist Steuer, Gesetz nichtig: Nichtzuschauer-Falschinkasso.
► FFH1.   32er Beirat Bundesfinanzminist.: Ist Steuer! Neuordnung ARD, ZDF!
► FFF1.   ~2016 *Statistische Bundesamt und EU: Rundfunkabgabe ist "Steuer".
► FTE.   "Medien"-"Steuer" - Tarnbezeichnung "Rundfunk"-"Beitrag".
► PSF1. ► PSF2.   Es ist "Medien"-"Steuer", nicht "Rundfunk"-"Beitrag".
► UBUN.   Streitschrift von Dr. Hennecke: "Steuer", nicht "Beitrag".
Übersicht: Themenkreis "ist verfassungswidrig, weil...":
► FFF2.   2013 *Wissensch. Dienst des Bundestags: Betr.-Abg. verfassungswidrig.
► FFF3. ► FFF4.   2013, 2014 Verfassungswidrig. *Bölck *Geuer
► FFF6.   2013 Unzulässig! Prof. *Degenhart ; *Jacobj u. *Kappe,
► FFF7.   2016 Unzulässig: RA Dr. *Pagenkopf. Richter am BVerwG a.D.
► FFF8.   Prof. Paul *Kirchhof: Fehler beim Betriebsstätten-Beitrag?


*BAB1.a)   In Sachen "Rundfunkabgabe" irrte das Bundesverfassungsgericht, diese Meinung wird auf den nächsten Seiten bis hin zu Abschnitt BAT. belegt.

BAB1.a1)   "Das Verfassungsgericht darf sich nicht aus Sorge vor Populismus der Kritik an seinen Urteilen verschließen."
" _ _ Ein Bundesverfassungsgericht, das Kritik als Funktionsstörung wahrnehmen würde, hilft niemandem, am wenigsten den Menschen, die auf wirksamen Grundrechtsschutz angewiesen sind."
... schreibt Klaus Ferdinand Gärditz. Er lehrt Öffentliches Recht an der Universität Bonn: "Eine Antwort auf die Abschiedsrede von Susanne Baer."

2023-07-10 aus: https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/kritik-an-karlsruhe-echokammerbeschluesse-sind-anfechtbar-19021651.html

BAB1.a2)   Worum geht es im Hintergrund? Den zu kennen behauptet der von vielen gern gelesene Blog-Autor Hadmut Danisch.
Seine Fakten-Detail-Verliebtheit ist hoch zu schätzen. Mit seiner humoristischen Wortwahl mag man sich nicht immer voll identifizieren, das sei betont. Letzteres ist ein wichtiges Thema im Hintergrund, beispielsweise im Sommer 2023. Mehr darüber gehört nicht hierher. Vielleicht sollte er wie ein Jan Böhmermann einfach alles als Satire titulieren, und alles wäre gut?

Auch bei Böhmermann kann der Autor dieser Zeilen sich nicht vorstellen, sich je mit seiner Wortwahl glücklich zu fühlen. Aber Angriff als Satire zu bezeichnen, anscheinend, das muss juristisch in Ordnung sein, denn Böhmermann ist immer noch in Funktion.

BAB1.a3)   Nun die ausgeprägt nicht-grünen nicht-linken Links
nach dieser aus rechtlichen Gründen gebotenen Einschränkung:

(1) 2022-12-14 https://www.danisch.de/blog/2022/03/11/jetzt-demonstrieren-angeblich-schon-die-rechtsanwaelte-gegen-das-bundesverfassungsgericht/
"Nächster Angriff der Juristen auf die Demokratie. - Die Gesellschaft für Freiheitsrechte, vor allem Ulf Buermeyer, selbst Richter am Landgericht, allerdings beurlaubt,... Organisation, die die Unterwanderung ... unseres Rechtssystems, vor allem der Gewaltenteilung betreibt, indem sie fingierte Verfassungsbeschwerden geschrieben und über ihren direkten Kontakt im Bundesverfassungsgericht, der Richterin Susanne Baer, da untergebracht haben."

(2) 2023-03-07 https://www.danisch.de/blog/2023/03/07/das-geschwaetz-des-klaus-ferdinand-gaerditz-professor-fuer-oeffentliches-recht-an-der-universitaet-bonn/
"Das ... ... des Klaus Ferdinand Gärditz, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bonn _ Über unfähige Professoren im Allgemeinen und die am Bundesverfassungsgericht im Besonderen unter noch besonderer Berücksichtigung der Ex-Verfassungsrichterin und Gender-Jura-Professorin Susanne Baer"

Die Klarstellung wird erneuert: Es erfolgt keinerlei Identifizierung
mit dem gewählten Wortlaut. Erkennbar steht hier Meinung gegen Meinung.
Diesen Texten von Danisch kommt jedoch dennoch in anderer Hinsicht große Bedeutung zu: Ohne Schönsprech wird das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen inneren Funktionsweise mit Fakten dargestellt, die man nirgends sonst so gesammelt bisher lesen konnte. Die Diktion darf man ignorieren und das Interesse auf die jeweils angegebenen Quellen konzentrieren.

Einfache Schlussfolgerung und die ist wichtig:
BAB1.a4)   Auch Richter sind Menschen, Bundesverfassungsrichter ganz besonders, weil auf Ihnen zusätzlich die Loyalitätserwartung der Ernennungsparteien lastet. Das Unterstellen von päpstlicher Göttlichkeit dieser Richter ist ein generalisierter Irrtum.
Sie sprechend nicht "ex cathedra", sondern "ex domus".

BAB1.a5)   Zurück zum Zweck: Die auf diesen nächsten Seiten erfolgende Kritik
am zentralen Entscheid des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 ist keine Ungehörigkeit von sich überschätzenden Bürgern. Diese polemikfrei vorgetragene Kritik darf vertreten werden im Sinn des Grundrechts der Meinungsfreiheit.
- BVerfG 1 BvR 1675/16 (2018-07-18)

Das Bundesverfassungsgericht darf gebeten werden, diesen Entscheid aus 2018 durch eine neue Entscheidfindung "zu verfeinern", um schon einmal eine Goldene Brücke vorzuschlagen statt des harten Wortes "revidieren":

(1) Die Freistellung der rund 30++ Prozent Nichtzuschauer
im Land ist ein rechtliches Muss, so die hier bestehende Meinung.

(2) Das Grundrecht der vollen Rundfunkfreiheit gilt ausgerechnet für ARD, ZDF usw. nicht:
Verstoßen sie gegen die Einschränkung - nämlich gegen das Neutralitätsgebot ihrer Gründungsgesetze und der Rundfunkstaatsverträge der Bundesländer -, so gilt:
Sie verlieren allein deshalb den Status der Gemeinnützigkeit und das Sonderrecht, durch eine verdeckte Wohnungs-Grundsteuer (Haushalts-"Beitrag") finanziert zu werden.

Nur privatrechtlicher "Rundfunk" (Fernsehen, Radio) darf beliebig rechts, links, links-grün, regenbogig, genderisch und was auch immer sein. ARD, ZDF usw. verlieren im Fall von derartiger Schlagseite aber ihre gesetzliche Existenzgrundlage und damit das Recht auf Zwangsinkasso.

BAB1.a6)   Das Faktum des Verletzens der Neutralitätspflicht ist genereller Erkenntnisstand-Konsens.
Dies ist belegt beispielsweise durch "Metastudie LIBRA" Abschnitt PAM.: Einseitig ausgerichtet sind ARD, ZDF usw. auf den Ideologieflügel von links-grün. Sie sind damit unzulässige und sogar zwangsweise Parteienfinanzierung.

ARD, ZDF usw. sind hierdurch - so absurd es klingt - die wichtigsten Wahlhelfer der AfD,
nämlich durch den "Märtyrer-Effekt", den sie der AfD verleihen:
Die kommunizierenden Röhren: Sinkt das Image der "ARD-Parteien" links-grün. so steigt das der AfD wegen der ARD-Ablehnung. Jede ARD-Polemik gegen die AfD dient der AfD nach dem Politik-Marketing-Prinzip:
"Ihr könnt über uns reden, was ihr wollt - Hauptsache. ihr redet über uns."
 
 

*BAB1.b)   Die Bundesländer durften nicht die aktuelle Form der "Rundfunkabgabe" einführen:

Eckpunkte der Rechtslage-Analyse:
BVerfG 2 BvL 5/95 - Landessteuer nur nach Art. 105 Abs. 2, 2a GG zulässig
BVerfG 2 BvR 743/01 - Nichtsteuerliche Abgabe muss Finanzverfassung entsprechen

Siehe Abschnitt ► KRE4. : Der EuGH definiert die Rundfunkabgabe eindeutig als "ist eine Steuer": Es ist dafür ganz gleichgültig, ob auf nationaler Ebene opportunistisch tarnend als "Gebühr" oder "Beitrag" falsch benannt. Eine Unwahrheit wird nicht zur Wahrheit, indem man sie in ein Gesetz schreibt und geschickt von unzureichend informierten Abgeordneten bundesweit abnicken lässt, siehe. ► MBH.

BAB1.b1)   Die folgende Schlusskette ist geeignet, Zorn zu erzeugen.
Die angebliche Legalität der Rundfunkabgabe seit 2013 ist Illusion. Dies wird in diesem Dokument hier gleich zu Beginn belegt. Dies soll nach einem Jahrzehnt der zu toleranten Relativierung des Rechts ein Ende ermöglichen. Gleichwohl ist den dafür Verantwortlichen ermöglicht, das Gesicht zu wahren; denn es ist komplex verzahnt.
BAB1.b2)   Die Bundesländer dürfen im Prinzip neue Steuern gesetzlich fixieren.
Allerdings sind dabei viele Kriterien zu beachten. Dürfen sie eine "Mediensteuer" erfinden? - Zunächst sei klargestellt, dass der Rundfunk-"Beitrag" in Wahrheit eine solche ist. Das wird hier gleich anschließend zweifelsfrei belegt. Also könnte man im Gesetz den Rechtsgegenstand einfach umbenennen von Rundfunk-"Beitrag" in "Mediensteuer" und alles wäre in Ordnung? Keineswegs. Im einzelnen:

BAB1.b311)   Die Bundesländer dürfen keine Mediensteuer "erfinden".
Die Rechtslage ergibt sich aus: dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts bezüglich des Kernbrennstoffsteuergesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1804).
BverfG 2 BvL 6/13 (2017-04-13):
   bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/04/ls20170413_2bvl000613.html

"1. Für die in Art. 105 und Art. 106 GG aufgeführten Steuern und Steuerarten verwendet das Grundgesetz Typusbegriffe.
2. Innerhalb der durch Art. 105 und Art. 106 GG vorgegebenen, weit zu interpretierenden Typusbegriffe steht es dem Gesetzgeber offen, neue Steuern zu „erfinden“.
3. Die Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an Bund und Länder durch Art. 105 GG in Verbindung mit Art. 106 GG ist abschließend. Ein über den Katalog der Steuertypen des Art. 106 GG hinausgehendes allgemeines Steuererfindungsrecht lässt sich aus dem Grundgesetz nicht herleiten."

Bezüglich der Gesetzgebungs-Befugnis "Bund und/oder Bundesländer" siehe auch:
Art. 105 Abs. 2a GG: "Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind."
Um solche Steuern handelt es sich bei der Rundfunkabgabe aber nicht.
 
 
BAB1.b312)   Was ist eine "Steuer"? Die Legaldefinition ist in § 3 Abs. 1 Abgabenordnung:
"Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; (...) "

BAB1.b313) Sofern eine Abgabe aber "nicht Steuer sein soll": Welche Regeln?
BVerfG 1 BvR 668/10 (2014-06-25)    bverfg.de/e/rs20140625_1bvr066810.html
RN 41: "Abgaben, die einen Sondervorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge (vgl. BVerfGE 110, 370 <388> m.w.N.)"
RN 42: "Bei 'Gebühren und Beiträgen' handelt es sich um 'nichtsteuerliche Abgaben'. Abgaben, die einen Sondervorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge (vgl. BVerfGE 110, 370 <388> m.w.N.).

RN 43: "Es gibt zwar keinen eigenständigen vollständigen verfassungsrechtlichen Beitrags- oder Gebührenbegriff (vgl. BVerfGE 50, 217 <225 f.>); diese Vorzugslasten weisen jedoch Merkmale auf, die sie verfassungsrechtlich notwendig von der Steuer unterscheiden (...) "

In RN 43 und 45 ist Hinweis auf: Art. 70 Abs. 1 GG: "Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht."
Das aber ist kein Freibrief, um beispielsweise einen verbalisierten Rundfunk"Beitrag" zu erfinden für Tarnung einer faktischen "Mediensteuer", diese in Wahrheit eine (wohnungsbasierte) Zulage zur Grundsteuer. Das Bundesverfassungsgericht untersagt derartiges wie folgt:

BAB1.b321)   Welche Grenzensetzung gegen Umgehungsversuche?
BVerfG - 2 BvL 54/06 (2009-02-03):    bverfg.de/e/ls20090203_2bvl005406.htm
RN 97: " (...) Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre aber ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beliebig nichtsteuerliche Abgaben unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die Ressourcen der Bürger eröffnet würde. Die Finanzverfassung schützt insofern auch die Bürger."
RN 98: "Die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben wird danach grundlegend begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber den Steuern ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen. (...) "

BAB1.b322) Wie in diesem Kapitel belegt wird, verstößt der "Rundfunk"-"Beitrag" denkbar extrem gegen diese verfassungsrechtliche Grenzensetzung.
Dass das Bundesverfassungsgericht gegen sich selbst verstieß, macht die Sache nicht besser: Tenor in:
BVerfG 1 BvR 1675/16 u.a. (2018-07-18)    bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Dies erfolgte nicht leichtfertig. Es fehlte dem Verfahren die statistische Analyse der Nichtzuschauer-Anteile - je nach Alterskategorie bis zu 95 %. Erst durch diese damals leider unterbliebene Analyse wird dieser Entscheid als unvereinbar mit der Realität der Nutzenbildung erkennbar. Dies wird in diesem Kapitel näher begründet.
 
 
BAB1.b33)   Kann man diese Analyselücke den Beschwerdeführern oder den Richtern vorwerfen?
Es sind Volkswirte, nicht Juristen, die für Statistik zuständig sind. Volkswirte waren bei der mündlichen Verhandlung Fehlanzeige.
Müsste der Vorwurf nicht eher die als "öffentlich-rechtlich" zur Wahrheitsfindung verpflichteten Experten von "ARD, ZDF etc." treffen? Und wie ist es mit den Medienreferaten der 16 Landesregierungen (Staats- und Senatskanzleien)? Alle verfügten sicherlich und kundig über die statistische Wahrheit. Mit welchem Recht haben sie diese dem Obersten Gericht durch Schweigen hierüber vorenthalten?

Wie ist die Verantwortung für die Analyselücke zu sehen bezüglich der bundesweit dieses Rechtsgebiet koordinierenden Staatskanzlei Rheinland-Pfalz? - Siehe diesbezüglich Abschnitt ► BAB6.

Aus dem zuvor aufgezeigten bundesweit geltenden Rechtsrahmen ergibt sich der weitere Untersuchungsbedarf:

BAB1.b4)   Einen Typus-Oberbegriff für eine "Mediensteuer" ist im grundgesetzlichen Typenkatalog nicht enthalten.
Eine Verbrauchsteuer - steuerliche Belastung von Waren oder Diensten - kommt nicht in Betracht. Es handelt sich ja nicht um eine Steuer "auf einen Kaufpreis", sondern um den "Kaufpreis" selber. Die Liste der Steuerarten in Artikel 106 Abs. 1 und 2 GG zeigt, dass Steuern - natürlich - immer nur an einen realen finanziellen Sachverhalt angeknüpft sind.

BAB1.b5)   Bei Verbrauchsteuern ist der Bundes- und Landesgesetzgeber an den EU-Rahmen gebunden:
Aus dem Artikel "Gut eingeschenkt - Finanzminister Markus Söder verrät, wie viel der Staat am Bierdurst der Bayern verdient"
   bayerische-staatszeitung.de/staatszeitung/unser-bayern/detailansicht-unser-bayern/artikel/gut-eingeschenkt.html
" [...] Die Biersteuer ist bundesgesetzlich geregelt und gehört zu den – auf europäischer Ebene harmonisierten – Verbrauchsteuern. [...]"

BAB1.b6)   Eine "Mediensteuer" kommt bei dieser Harmonisierung nicht vor:
Konsolidierter Text: Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung)
   eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02020L0262-20200227&qid=1619284879675
In Art 7 ist definiert, wer überhaupt Schuldner einer Verbrauchssteuer sein kann. Der Verbraucher selber als Zahlungspflichtiger, das ist wohl nicht vorgesehen. - Ferner ist hier von "Waren" die Rede, nicht von "Dienstleistungen".
 
 
BAB1.b7)   Der ► UBUE1. EU-Rechtsrahmen:
► EU-SN.   EU-Recht: Abgabenrecht.
- ferner allgemeine Regeln:
     ► EU-UBB. Rechtssystem. Nebeneinander der Rechtsordnungen.
     ► EU-UBU. Geltung EU-Charta, EMRK, GG, Landes-Grundrechte.
     ► EU-UBW. Anwendung des Grundrechte-Schutzes.

BAB1.b8)   Die EU-Kommission, Abteilung EUROSTAT, bestätigt den Rundfunk-"Beitrag" als eine "Steuer", widerlegt also für die Zeit seit 2013 die fehlerhafte Bezeichnung als "Beitrag".
Dies erfolgte in einem 14-seitigen detailliert begründenden Schreiben (2018-07-05) der EU-Kommission an das Statistische Bundesamt, das dem Verfasser der "Metastudie LIBRA" in Kopie vorliegt. Ein Kernsatz:
"Eurostat agrees on the recording of current user payments. They are unrequited and compulsory (the obligation is imposed by government), and hence should be recorded as a tax."

Dies war übrigens 13 Tage vor dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht "Steuer", sondern "Beitrag" ist. Das Statistische Bundesamt hatte diese Klärung Ende Juni 2018 eingeleitet, als der Entscheidtermin des Bundesverfassungsgerichts bereits bekannt gegeben worden sein dürfte.
BVerfG 1 BvR 1675/16 und andere - (Urteil 2018-07-18)

BAB1.c1)   Aber selbst wenn man freundlicherweise sich über all dies hinwegsetzen möchte und auf überlastete gütige Richter hoffen würde, so ist aber keine Rechtsgrundlage auch nur argumentierbar.

Es käme allenfalls, wenn überhaupt, nur in Betracht: Eine "Verbrauchssteuer" gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG. Diese aber stünde dem Bund zu - siehe an gleicher Stelle - . Sie müsste demnach einfließen in den allgemeinen Bundeshaushalt, also ohne Möglichkeit einer Zweckbindung für "ARD, ZDF etc.". Denn eine Zweckbindung von Steuern ist im Prinzip unzulässig.

BAB1.c2)   Siehe "Haushaltsrechtliche Aspekte der Zweckbindung von Steuereinnahmen":
Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, Fachbereich WD 4: Haushalt und Finanzen
AZ: WD4 - 152/19 (2019-11-25) - 8 Seiten -
"Haushaltsgrundsatz der Gesamtdeckung bzw. der Non-Affektation" gemäß § 7 Satz 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) 2 und § 8 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO).
Allerdings könnte ein Ausnahme-Sachverhalt im betroffenen - wenn auch ohnehin rein hypothetischen - Kontext ausnahmsweise rechtfertigungsfähig sein. Siehe im Text des WD den Abschnitt 2.2."

BAB1.c3)   "All dies ist rein hypothetisch". Denn es geht im übrigen allein deshalb nicht, weil die Bundesländer damit die föderalismus-bedingte Autonomie über Fernsehen und Rundfunk verlieren würden.
Anders ginge es nur, wenn im Grundgesetz vorab unter Beteiligung auch des Bundestages die Verwendungsregel des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG geändert werden würde. Dies ginge aber nicht mit Rückwirkung ab 2013. Es geht aber auch für die Zukunft nicht, dies aus einem ganz anderen Grund:

 
 

*BAB2.   Endgültig: Es ist nicht "Beitrag" - ist "Steuer".

BAB2.a)   Es geht als "Mediensteuer" ohnehin nicht: Wegen der Informationsfreiheit des Artikel 5 Grundgesetz darf der Staat hierfür keine "staatliche Steuer" nehmen..

Das Bundesverfassungsgericht hat in den Rundfunkurteilen eine "staatsferne" Finanzierung vorgeschrieben. Die sozialistischen VEB "ARD, ZDF etc." müssen wenigstens einen Stummel von Privatheit simulieren. Auf diese Weise hat das BVerfG das nun einmal vorhandene Sozialismus-Erbe der "VEB staatlichen Rückerziehungs-Sender" der Nachkriegsjahre mit dem Grundgesetz halbwegs in Einklang gebracht. Dieses aus Abstand betrachtete reichlich seltsame Konstrukt war entstanden, als es noch kein Bundesverfassungsgericht gab. Das Gericht hat sich mit dieser an sich kaum lösbaren Prinzipien-Kollision seither arrangiert, Endstation die Feinregelung der KEF.

BAB2.b)   Also muss es "Beitrag" sein. - Ist es aber nicht.

BAB2.b1) Überliefert wird ein Ausspruch des Verfassungsrichters Prof. Ferdinand Kirchhof
vor dem maßgeblichen Entscheid vom 18. Juli 2018 - also BVerfG 1 BvR 1675/16 u.a. - :
(Zitat hier nicht wörtlich:) "Es muss ein Beitrag sein, weil es keine Steuer sein darf." - Der Schönheitsfehler dieser Aussage ist: Es ist gleichwohl eine Steuer, ob dies dem obersten Verfassungsrichter und seinem Bruder, früherer Verfassungsrichter, nun genehm erscheint oder auch nicht. Und zwar:

BAB2.b2) Wegen des "no opt-out" seit 2013 ist es eine Steuer. So hat die EU unstreitig
die Rundfunkabgabe als Steuer eingestuft, ebenso das Statistische Bundesamt. Ebenso vor allem der Finanzwissenschaftler-Beirat beim Bundesfinanzministerium - 32 zuständige universitäre Koryphäen und dies einstimmig.

BAB2.b3) Da es diesen einhelligen fachlichen Wissensstand gibt, bindet dies alle Richter und Gerichte.
Es ist ihnen jedenfalls versagt, "einfach so aus eigener Anschauung" davon abzuweichen. Für die Wörter im Grundgesetz gilt als allein maßgebliche Definition die im allgemeinen Sprachgebrauch ("der Duden" als Richtschnur) verankerte Definition, bei Fachbegriffen stattdessen die in der Wissenschaft etablierte Definition.

Wollen Richter bei einer derartigen Konstellation davon abweichen, sie dürfen es. Es ginge aber allenfalls über eine die herrschende Fachmeinung fundiert aushebelnde Begründung. Derartiges kommt nicht vor im nachstehend bezeichneten Entscheid BVerfG 1 BvR 1675/16 u.a. (2018-07-18).

 
 
BAB2.c)   Allerdings argumentierte das Bundesverfassungsgericht "pro Beitrag" am 18. Juli 2018 mit:    T1 ) "Typisierung" und T2) "fiktivem Nutzen".    Das geschah jedoch ohne Ermittlung oder Darlegen der dafür maßgeblichen Statistiken.
Beweis: Derartige Analyse fehlt in: BVerfG 1 BvR 1675/16 (2018-07-18).
Die Statistiken: Siehe Gutachten "Metastudie LIBRA" (~980 S.) Abs. ► PAM1.

BAB2.d)   Hier folgt der Versuch einer präzisen Analyse "ist eine Steuer", wie sie im BVerfG-Entscheid mangels Statistikinformation nicht dargelegt werden konnte:

BAB2.d1) Zu T1): Der - ohnehin etwas problematische - Begriff der "Typisierung"
darf wohl interpretiert werden, dass Grundrechtsverstöße tolerierbar sind, wenn mengenmäßig verschwindend - sagen wir, 1 bis 3 Prozent. Die statistische Nichtzuschauerquote für "ARD, ZDF etc." wurde wohl "irgendwie implizit" unterstellt mit 3 Prozent: Siehe die Schlussabschnitte der Vorverfahren, nämlich das Einheitstext-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Nichtzuschauerquote war damals für 2018...2019 bereits etwa 30 Prozent, bei Altersgruppen bis 35 sogar etwa 92 Prozent. Typisierung dürfte damit ausscheiden.

Bei näherem Interesse sei verwiesen auf zahlreichte Fundstellen im Internet.
Etwa 60 000 Treffer erbringt eine Internetsuche:        Typisierung Grundrechte
Beispiel (Abruf 2021-04):    juwiss.de/der-gesetzgeber-beim-typberater-typisierung-als-verfassungsrechtliche-steuerungs-und-kontrollstrategie/

BAB2.d2) Zu T2: Das - ohnehin etwas problematische - Konzept des "fiktiven Nutzens"
ist klassisch für Anlieger-"Beiträge": Auch die Immobilien ohne Anschluss - Wasser, Abwasser, Strom - und ohne Kfz-Nutzung haben einen "fiktiven Nutzen" durch die "Möglichkeit der Nutzung" im Fall einer ausgebauten Straße. Ihr Marktwert steigt.
Prinzip und Varianten (Abruf 2021-04):    de.wikipedia.org/wiki/Straßenbaubeitrag

BAB2.d3) Von dort her also kommt dieser ominöse Begriff der "segensreichen Möglichkeit der Nutzung" für die "segensreichen 'Bildungs'-Angebote" von "ARD, ZDF etc.". Zwar sind menschliche Gehirne keine Abwasserrohre. Aber juristische Abstraktion überfliegt derartige Nebensächlichkeiten mit dem jeden unmittelbar überzeugenden Analogie-Prinzip.

Diese Argumentationsweise setzt allerdings voraus, dass es sich "objektiv um Nutzen" aus mehrheitlicher "subjektiver Sicht" handelt. Nun aber erkennen 92 Prozent der Generationenabslösung (Altersgruppe bis Alter 35) in "ARD, ZDF etc." keinen Nutzenvorteil mehr. Das ist nicht irrational, sondern sehr rational: Weil sie im Internetzeitalter "sozialisiert" wurden (Soziologie, Psychologie) - im Gegensatz zu den meisten Senioren.

Sie sind deshalb mit "überwältigender Mehrheit" (92 Prozent) geübt, andere effizientere Informationsquellen zu nutzen. Es steht Richtern nicht zu, diese alle für zu dumm zu erklären für die "wahren Werte".
Die Rechtswissenschaftler unter den Verfassungsrichtern werden ihren Studenten (bis Alter 25 sind die Nichtzuschauer sogar 95 Prozent) sicherlich nicht "kollektive Dümmlichkeit" unterstellen.
 
 

*BAB3.   Nicht Rundfunk-"Beitrag", sondern "Grundsteuer-Zulage".

BAB3.a)   Will man sich über alles hinwegsetzen, so geht auch das nicht: Das Problem "Realsteuer".

(1) Rechtswissenschaftliche Analyse durch Dr. iur. utr. Leitender Ministerialrat a. D. Dr. Frank Hennecke in :
"Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist" (3. Auflage, Seite 33/34)

Zitat: "Die Rundfunkabgabe ist nun aber in der Tat tatsächlich eine Steuer, und zwar eine Realsteuer.
Die Rundfunkabgabe entspricht voll dem gängigen Verständnis einer Realsteuer als Objekt- oder Sachsteuer, die die persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen unberücksichtigt lässt und eine Sache oder einen Sachbegriff zum Tatbestand der Besteuerung macht. Über die Grundsteuer und Gewerbesteuer als Realsteuern hinaus gibt es aber auch nach Art. 106 Abs. 6 GG keine weiteren Realsteuern; auch neue können nicht erfunden werden. Dem Landesgesetzgeber wäre daher auch aus diesem Grunde verwehrt, die 'Wohnung' mit einer Realsteuer zu belegen." (Zitatende)

(2) Dies greift das folgende anerkannte definitorische Prinzip auf:
Die Charakteristik einer Abgabe ist im wissenschaftlichen Sinn nicht definiert durch das Namens-Etikett aus dem recht weitherzigen Juristen-Festlegungsstil. Sie ist präzis und nur bestimmt nach dem einhelligen Wissensstand der zuständigen Fachwissenschaftler: Die Bemessungsgrundlage ist ausschlaggebend.

(3) Dies Prinzip wird präzisierend klargestellt durch die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags in:

_"Finanzverfassungsrechtliche Fragen zur Zulässigkeit der Erhebung einer Bodenschätzeförderabgabe durch die Länder"
WD 4 - 3000 - 030/14

(2014-03-05)    WD 4: Haushalt und Finanzen
(Abruf 2021-04:)    bundestag.de/resource/blob/408018/163da270101d584ed496e186f4002652/WD-4-030-14-pdf-data.pdf
Abschnitt 3.1.3. " (...) Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine Landessteuer einer Bundessteuer gleichartig, wenn die steuerbegründenden Tatbestände, also insbesondere Steuergegenstand und Besteuerungsmaßstab, übereinstimmen und die gleiche Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit beansprucht wird."

(4) Anmerkung: Interessant ist auch Abschnitt 4. " (...) Die Erträge fließen bei Gebühren grundsätzlich in den allgemeinen Staatshaushalt ein. (...) "
Also war die Rundfunk-"Gebühr" bis 2013 verkehrt konzipiert? Gilt dies Bundesrecht auch für Landesrecht? Wäre dann auch mit "Gebühren" ein staatsferner "Rundfunk" nicht zulässig finanzierbar, weil der Umweg über den Staatshaushalt die Staatsferne unmöglich machen würde?

 
 
BAB3.b)   Der sogenannte "Rundfunk"-"Beitrag" wurde vorstehend mit wenigen Worten enttarnt als eine "Zusatzabgabe zur Grundsteuer"; und zwar eine, die ausnahmsweise vom Wohnungsbesitzer (nicht vom Eigentümer) zu entrichten ist.

(1) Die wohnungsbezogene Abgabe ist in Wahrheit nicht eine Mediensteuer (nicht an Medien-Bezugsvolumen gekoppelt), sondern eine "Realsteuer",
nämlich an eine Immobilieneinheit "abgeschlossene Wohnung" gekoppelt. Man kann in Einklang mit Dr. Hennecke argumentieren, die "Realsteuer vom Typ Medienabgabe" komme im Grundgesetz nicht vor.
Alternativ könnte man interpretieren: Die Rundfunkabgabe ist eine Zusatzsteuer der Realsteuern-Kategorie "Grundsteuer".

(2) Nach deutschem Verständnis gibt es Grundsteuer nur mit Zahlungspflicht seitens des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers. Sie kann aber auch zur Zahlungspflicht des Wohnraumbesitzers gemacht werden.
So ist es in Frankreich: Die "taxe d'habitation" ist von den Wohnraumbesitzern jährlich zu entrichten: Also durch die Mieter oder aber im Fall der Eigennutzung durch die Eigentümer. Sie umfasst allerdings auch weitere Komponenten (ähnlich: USA).

Nachweis (Frankreich):    service-public.fr/particuliers/vosdroits/F42
(Übersetzung:) "Die Wohnsteuer ist eine lokale Steuer, die von den Eigenschaften Ihres Hauses, seiner Lage und Ihrer persönlichen Situation (Einkommen, Haushaltszusammensetzung usw.) abhängt."

(3) In Frankreich ist konsequenterweise das Inkasso der Rundfunkabgabe an diese Grundsteuer-Variante angekoppelt und hierdurch weitgehend automatisiert
- jedenfalls für die meisten kein "Beitrags-Service", keine Millionen Mahnungen, keine Million der Vollstreckungen. Na also, geht doch? Man muss nur ein wenig intelligenter sein als die Gesetzesmacher dafür in Deutschland?

Wie bei der deutschen Kirchensteuer kümmert sich der Fiskus um das automatische Mit-Inkasso im Fall von entsprechend steuerpflichtigen Bürgern. Zahlen muss von diesen nur, wer ein Fernsehgerät hat. "PC, selbst wenn mit Fernseh-Empfangstools", gilt nicht als Fernseher. - Details (französisch):    fr.wikipedia.org/wiki/Redevance_audiovisuelle

Bleibt noch anzumerken: Die Kirchen-"Steuer" wurde von Juristen aus taktischen Gründen so getauft, ist aber ein "Beitrag". Der Rundfunk-"Beitrag" wurde von Juristen aus taktischen Gründen so getauft, ist aber eine "Steuer". Wer auf das Wort von Dienenden unter den Juristen und von Politikern vertraut, dem ist nicht zu helfen.

BAB3.c)   Zurück zum deutschen Recht: Bezüglich der "Grundsteuer" ist der Bund allerdings bereits tätig geworden. Also dürfen die Länder nicht ohne Bundeszustimmung eine Variation gesetzlich beschließen ohne Bundeszustimmung.
Also dürfte in Interpretation wie durch Dr. Hennecke diese "andersartige Realsteuer" nicht ohne Grundgesetzänderung in Betracht kommen.
Der Autor dieser Seiten privilegiert die Sichtweise, es handele sich um einen Grundsteuer-Zusatz, dem es an der Mitwirkung des Bundesgesetzgebers fehle. Diese wäre für die Wirksamkeit nötig gemäß Artikel 105 Absatz 2 GG.
Für diese beiden ausschließlich in Betracht kommenden Sichtweisen ist das Ergebnis identisch: Die Rundfunkabgabe ist für die Zeit seit 2013 ohne wirksame Rechtsgrundlage. Die verbale Rechtsgrundlage ist nichtig.

 
 

BAB3.d)   Je mehr Wohnungen gebaut werden, desto mehr Rundfunkabgabe wird kassiert.
Auch hierdurch offenbart sich der Charakter einer getarnten Realsteuer. Die naheliegende Frage lautet sodann: Wie viele Wohnungen gibt es in Deutschland?
Überraschend ist: Niemand weiß es zuverlässig. Immerhin sei vorweg gesagt: Die ARD-Statistik der Größenordnung der Wohnungen für eventuelle Beitragspflicht deckt sich in der Größenordnung mit der Statistik des Statistischen Bundesamts über die Gesamtzahl der Wohnungen. Im Mittel ist das seit langem rund die Hälfte der Zahl der Einwohner (jedenfalls der gemeldeten Einwohner).

Interessant sind aber einige Details:
FAZ 2015-05-27    faz.net/aktuell/wirtschaft/so-viele-neue-wohnungen-wie-seit-2001-nicht-mehr-17360641.html
Der Artikel führt zur Statistik des Statistischen Bundesamts "Bestand und Bauabgang von Wohnungen und Wohngebäuden". Die Neubauleistung wird mit jährlich etwa 200 000 Wohnungen angegeben. Aber die Summe des Bestands wird nur durch Fortschreibung ermittelt: Neubau und Abgang.

Diese Fortrechnungs-Wahrheit ist natürlich nicht eine zutreffende Wahrheit. Überraschend ist sogleich, dass publizierte Ziffern über die jährliche Bauleistung wesentlich differenzieren. Das kann verschiedene vernünftige Erklärungen haben, erscheint aber dennoch irgendwie vernunftwidrig.

BAB3.e)   Das nicht lösbare Problem ist aber ein anderes: Die Fortrechnung...
... der Bestandssumme basiert auf den Erklärungen der Teilnehmer des Baumarkts. Die Branchenmitglieder sind nicht besonders ausgewiesen als "Beamte des statistischen Wahrheitsministeriums".

Sie haben möglicherweise diverse Interessen, die Zahlen im Bereich des Machbaren, nennen wir es so, zu "diversifizieren". Gesetzt den Fall, diese oder jene Subvention gibt es nur bis zu einer bestimmten Wohnfläche oder die Zahl der zu opfernden Abbruch-Wohnungen soll niedrig gehalten werden.... und es gibt viele weitere Motive.

Sodann gibt es noch die Einliegerwohnungen, die es wurden oder die entwidmet wurden durch Zusammenfassung. Und wie ist das bei Seniorenheimen der Oberklasse, bei denen es sich letztlich um reale Kleinwohnungen handelt, die aber nur bei Deklaration als Heim die entsprechenden Finanzierungsquellen nutzen können? Oder wo umgekehrt an sich ein "Heim"-Neubau vorliegt, aber Vermarktung besser gelingt, wenn mit "betreuten Wohnungen" geworben wird?
Wenn Gewerbeeinheiten in Wohnungen verwandelt werden, wie zuverlässig gelangt das in die Statistik des Statistischen Bundesamts?

 
 

BAB3.f)   Die Rundfunkabgabe als einzige zuverlässige Statistik des realen Wohnungsbestands? ^
War derartige staatliche Kontrollsucht das eigentliche politische Motiv für die absurd rechtlich fehlerhaft und Hass erzeugende Rundfunkabgabe? Ein derartiges konspiratives Unterfangen ist nicht irgendwie belegbar. Belegbar ist nur, dass die insgesamt jährlich rund 200 Millionen Euro Inkassokosten durchaus partikularen Finanzinteressen bekömmlich waren und sind.

Hätte man das Inkasso automatisiert und völlig konfliktfrei und sozialgerecht gestaltet - Beispiele Schweden, Griechenland, Italien - , so hätte beispielsweise der WDR seinen leistungsfähigen Mieter "GEZ" für die vielleicht ein wenig veralteten Immobilien in Köln verloren. Ein wesentliches IT-Unternehmen hätte seinen Stammkunden verloren und ein wirklich hoch leistungsfähiges Konzept der bundesweiten Bürgerkontrolle mit seiner anderweitig nutzbaren Software wäre fortgefallen

Wer war das noch eigentlich, der ein Kölner wissenschaftliches Institut finanziell subventionierte, wo das aktuelle unglückliche viele Hasskonflikte auslösende Konzept der Rundfunkabgabe geboren wurde? War der WDR insoweit völlig unbeteiligt?

BAB3.g)   Von hier zum Meldedatenabgleich.
Damit dieser Wohnungsbestand immer genauer der Realität entspricht, ist nötig:
- Meldedatenabgleich alle etwa 4 Jahre.
- Unterlassung der gesetzlichen Löschungspflicht der Daten.

Nun kennen Sie die "wahre" Geschichte.
Fortsetzung über die Verbissenheit der Verteidigung des an sich unzulässigen Meldedatenabgleichs:
Abschnitte MMD. bis MMN.



*BAB4.   Wie das Falschinkasso rückwirkend heilen?

BAB4.a)   Demnach wäre jedenfalls die Nichtzuschauer-"Bebeitragung" rückwirkend seit 2013 als unwirksam anzusehen.
Hieraus würde sich ein Rückzahlanspruch ergeben. Dieser wäre jährlich rund 30 Prozent der gesamten Rundfunkabgabe, also grob gerechnet mehr als zwei Jahresumsätze von "ARD, ZDF etc,". Das wäre für die Sender sicherlich unbezahlbar. Die Insolvenzfrage würde sich stellen. Komplex wie diese Dinge rechtlich gelagert sind, ist vermutlich von dem unüblichen zivilrechtlichen Haftungskonstrukt der "Patronatshaftung" der Bundesländer auszugehen.

Ein Rückforderungsrecht besteht vermutlich nicht für Zuschauer und Zuhörer: Gemäß BGB sind sie zivilrechtlich "bereichert". Diese Bereicherung wäre eine solche zu "angemessenem Preisniveau" im Hinblick auf die KEF-Begleitung.

 
 
BAB4.b)   Damit hätte die KEF eine Rundfunkabgabe von rund 30 € seit 2013 fixieren müssen.
Nun erkennen wir, wieso die Nichtzuschauer zur Kasse geben wurden: Weil "die Politik" wünschte, dass eine Rundfunkabgabe nicht die symbolische Grenze von 20 Euro übersteige. Nachdem die Verurteilung der PC-Nutzer zur Rundfunkabgabe nicht mehr gangbar war, war Erfindungsreichtum gefragt, die Nichtzuschauer über eine andere Hintertür zur Zahlungsmasse einzugliedern.
Das geschah dann über die absurden zwei Erfindungen der Haushaltsabgabe und der Betriebsstättenabgabe.
Betriebsstättenabgabe: Nachweis der Rückzahlpflicht ist in Abschnitt ► FSE.
BAB4.c)   Rückforderungsrecht erzeugt Nachschusspflicht. Rückforderungsrecht besteht für alle bekennenden Nichtzuschauer - rund 30 Prozent der Bürger. Das bedeutet umgekehrt: Die monatlich 17,50 Euro der tatsächlichen Zuschauer waren zu niedrig.
Die realen Zuschauer wären also nicht nur mit dem Gegenwert von 17,50 Euro bereichert worden, sondern mit rund 30 Euro im Monat. Diese demnach "ungerechtfertigte Bereicherung" müssen sie an sich "herausgeben". Pro Zuschauer-Wohnung wäre das eine Nachschusspflicht von rund 1000 Euro nach Stand Anfang 2021. Dies wäre gemäß BGB mit dieser Rechtsgrundlage, also rein hypothetisch gerichtlich vielleicht durchsetzbar jedenfalls für den nicht verjährten Teil, die letzten etwa 3 Jahre.
Sehr offenkundig ist das den rund 70 Prozent Zuschauern - und Wählern - realistisch gesehen nicht abforderbar. Es bleibt damit bei der faktischen Deckungspflicht aus den Landeshaushalten.
 
 

*BAB5.   Wie konkret die Rundfunkabgabe neu ordnen?

BAB5.a)   Die Rechtslage ist demnach derart verworren, dass es keinen einfachen harmonischen Ausweg gibt.
(1) Die wichtigste Aufgabe ist deshalb, die aktuellen ein Jahrzehnt lang improvisierend überbrückten Rechtskollisionen einer umgehenden Beendigung zuführen. Erst danach kann wohl effizient über den Status quo und die Bereinigung entschieden werden.
Die 3 Gruppen des Falschinkassos sind in folgenden Abschnitten analysiert:
► BBA. bis ► BBT. Geringverdiener - ► FNB ► FNE. Nichtzuschauer
► FSE ► FSD. Betriebsstättenabgabe
(2) Mit deren umgehender "Freistellung ab jetzt" wäre zu beginnen. Dies wäre in etwa meisterbar, sofern ab sofort die Betriebsrente-Verpflichtungen der Sender auf maßvolle Werte zurückgeschraubt werden könnten. Dafür könnte der Insolvenzstatus den nötigen Rechtsrahmen schaffen.
Dann dürften externe Garantien greifen, was die Betriebsrenten der bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer anbetrifft. Die etwa 5 obersten Leitenden, die im Rahmen von Fristsetzungen in Sachen Rundfunkabgabe ihr Amt vorzeitig zur Verfügung stellten, dürften vermutlich auf der sicheren Seite sein. Für alle aktuell bestehenden Arbeitsverhältnisse ist das Rentenversprechen wenigstens teilweise vermutlich neu regelbar.

BAB5.b)   Fehlerhaft wird bei den Sendeanstalten meist von "Pensionsverpflichtungen" gesprochen.
(1) Richtig, das mag die gesetzliche Absolutheit des Beamtenrechts unterschwellig implizieren. Die Sender sind aber ohne "Dienstherrenfähigkeit" in ihren Gründungsgesetzen. "ARD, ZDF etc." beschäftigen bundesweit exakt 0 Beamte.
Definition von "Pension":    de.wikipedia.org/wiki/Pension_(Altersversorgung)
(2) Die Betriebsrenten sind wohl bei allen Sendern der maßgebliche Posten der Passivseite, der das meiste ursprünglich dem Volk gehörenden Aktiva-Vermögen inzwischen "kannibalisiert hat". Gebäude, Immaterialgüter der früheren Produktionen usw., das ist in erster Linie wohl bereits "verschuldet" ("hypothekarisiert") zur Gegendeckung der Betriebsrenten? So nach flüchtiger Sichtung einiger Sender-Bilanzen. Das bedarf noch der präziseren Verifizierung. Ferner, "man höre die andere Seite" vor abschließender Meinungsbildung.
 
 
*BAB6.   Staatskanzlei Rheinland-Pfalz: Geheimsache

BAB6.a)   Wie konnte es dazu kommen? Kennen Sie die "wahre Geschichte"?
(1) Sie können diese Geschichte nicht kennen. Sie wird als Staatsgeheimnis eingestuft und hierdurch gegen Offenlegung gehindert. Die um 2010 dafür zuständige Staatskanzlei Rheinland-Pfalz verweigert die Offenlegung und Öffentlichkeit des damaligen Prozesses der Gesetzesentstehung. Sie hält dies für vereinbar mit Artikel 20 Grundgesetz (Demokratiegebot).
Nachweis: Siehe die Anträge - also Textabschnitte ► MDC. (und ► MDS. )
Siehe Gutachten "Metastudie LIBRA" (~980 S.) Abs. ► SVE. (und ► SVF. )

(2) Die dort entstandenen Texte wurden bis zum November 2020 von allen 16 Landesparlamenten immer abgenickt, wohl 60 Jahre lang, wohl nur mit einem einzigen anderen Ausnahmefall. Rechtsstaatliche Problematik der Abnickerei:
Siehe "Verfassungsbeschwerde Medienfreiheit" Abschnitt ► MBC.
Siehe Gutachten "Metastudie LIBRA" (~980 S.) Abs. ► MBB. bis ► MBR.

BAB6.b)   Das Narrativ: Professor Paul *Kirchhof erfand dies Konzept. Das ist eine halb offiziell gemachte Fake News.
(1) Die Wahre Geschichte lautet insoweit: Erfunden war es vorher anderweitig. Professor Paul *Kirchhoff, früherer Verfassungsrichter, erhielt von "ARD, ZDF etc." einen üblichen und bezahlten Gutachtenauftrag, das Vorgesehene zu überprüfen. Das bedeutet: Die Bestandteile entweder als beanstandungsfrei zu werten oder aber Gegenvorstellungen vorzutragen.
Dies Gutachten war keineswegs unumstritten. Es führte damals zu rechtswissenschaftlichen Gegenmeinungen. Auf diesen beruht im Wesentlichen die vorstehend gelieferte kritische Analyse.

(2) Der weitere Bundesverfassungsrichter der Familie, der mehrere Jahre weniger alte Bruder, Ferdinand Kirchhof, war der vermutlich maßgeblichste Richter beim Entscheid vom 18. Juli 2018: Ja, die Rundfunkabgabe ist "Beitrag" und also legal. Die Brüder waren sich zur Sache einig. Dass dies durchaus unter Rechtswissenschaftlern strittig war und bleibt, wurde vorstehend gezeigt und ist an anderen Stellen dieser Beschwerde näher dargelegt.
BVerfG 1 BvR 1675/16 und andere - (Urteil 2018-07-18)

BAB6.c)   Hätte man stattdessen ein vollautomatisches System gewählt, so hätten 1000 Bürger in Köln sich einen anderen Arbeitsplatz suchen müssen.
Ferner wäre das durchaus organisatorisch bewundernswerte IT-System in Köln überflüssig geworden - auch mit den dort zuständigen Personen und mit der verknüpften bundesweiten Bedeutung des Kölner WDR. Fast 200 Millionen Euro jährlicher Anteil an der Rundfunkabgabe. Da gab es demnach viele, die ein durchaus vernünftiges Eigeninteresse hatten, auf automatische Lösungen zu verzichten.
Solche gibt es, beispielsweise in Form von Kombination der jeweiligen Vorzüge der Inkassosysteme in Schweden, Griechenland, Italien, Frankreich. Mit rund 1 Million Vollstreckungen pro Jahr für die Rundfunkabgabe bezahlen Deutschlands Bürger, dass in Deutschland dies rückständige Individualinkasso praktiziert wird.

BAB6.d)   Die mit dieser Verfassungsbeschwerde gerügten Vorgänge beruhen wesentlich auf von hier vermuteten Fehlern der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz. Bei den entsprechenden Begründungen in dieser Beschwerde wird oft die Meinung dargelegt, die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz habe ihre Aufgabe der bundesweiten Gesetzgebungs-Koordination nicht optimal erfüllt.

 
 
*BAB7.   Das Bunderverfassungsgericht: Definitorisches
BAB6.a)   Die Grundsatzfragen der definitorischen Abgrenzung wurden bereits 1974 entschieden.
BVerfGE 40, 56 vom 1975-06-04 - 2 BvR 824/74 -
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv040056.html ´

BAB6.b)   Ohne Vertiefung wird hier einfach aus dem Entscheid zitiert:

" Im Anschluß daran hat es die Merkmale aufgezeigt, nach denen die Gleichartigkeit von Steuern zu beurteilen ist. Ausgangspunkt der Prüfung ist dabei stets der Vergleich der steuerbegründenden Tatbestände (BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193]).
Hierunter hat das Bundesverfassungsgericht ursprünglich vor allem den Steuergegenstand und den Steuermaßstab erfaßt, die wirtschaftlichen Auswirkungen der zu vergleichenden Steuern dagegen mehr am Rande behandelt (BVerfGE 7, 244 [260 ff.]).
In späteren Entscheidungen hat es dann auch darauf abgestellt, ob die eine Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere, und diesem Kriterium gegenüber anderen in Betracht kommenden Gesichtspunkten - Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik (zu letzterem BVerfGE 7, 244 [264]) -, insbesondere soweit diese lediglich eine formale, äußerliche Abweichung der steuerlichen Anknüpfungsmerkmale erkennen lassen, schließlich die für die Kompetenzabgrenzung entscheidende Bedeutung zuerkannt (BVerfGE 13, 181 [193]; 16, 64 [75])."

BAB6.c)   Ebenfalla ohne Vertiefung:
BVerfG 2022-03-22 - 1 BvR 2868/15 --- bverfg.de/e/rs20220322_1bvr286815.html

"Sie verkennt bereits, dass eine Steuer in der Regel nicht in einem Gegenleistungsverhältnis zu bestimmten Staatsausgaben steht und die Aufwandsteuer anders als nicht-steuerliche Abgaben (vgl. BVerfGE 149, 222 <248 ff. Rn. 53, 55> m.w.N. – Rundfunkbeitrag) keine wie auch immer geartete Gegenleistung für einen Aufwand des Staates darstellt (vgl. BVerfGE 135, 126 <153 f. Rn. 89 f.> m.w.N. – Zweitwohnungsteuertarif)."
 
 




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*BAD.   EU-Recht:"Beitrag" ist "steuergleich". - Insolvenzverbot: Unzulässiger Vorteil.

*BAD1.   EU-Recht: Staatliche Mittel.
*NEU 2024-04-03 cv!

BAD1.a1) Begriff "staatliche Mittel" erfasst bei öffentlichen Unternehmen alle Mittel:_
EuGH C-657/15 P - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 9. November 2017(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Öffentlich?rechtlicher Rundfunk – Maßnahmen der dänischen Behörden zugunsten der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark – Begriff ‚staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen‘ – Urteil Altmark“

BAD1.a2) "Staatliche Mittel": Alle Finanzmittel, die öffentlich-rechtlichen Unternehmen durch den Staat ermglicht werden.
In der Rechtssache C-657/15 P https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=196504&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4061774
Für Fortlassungen wird verwendet: _ _

Zitat "38 Weiter ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 107 Abs. 1 AEUV sämtliche Geldmittel erfasst, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung der Unternehmen verwenden können, _ _

39 Daraus folgt, dass diese Mittel unter den Begriff „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen, da die Mittel öffentlicher Unternehmen unter der Kontrolle des Staates und diesem somit zur Verfügung stehen. _ _

40 Der Umstand, dass die betreffenden Mittel von anderen Einrichtungen als Behörden verwaltet werden oder dass sie privatrechtlichen Ursprungs sind, ist insoweit ohne Bedeutung _ _"

BAD1.b1) Kommentar: Sobald es sich um ein öffentliches Unternehmen handelt,
dem diese Mittel durch staatliches Zutun zur Verfügung gestellt werden, handelt es sich um staatliche Mittel, mit denen der Staat dieses öffentliche Unternehmen beeinflussen kann. Diese Beeinflussung ist schon allein dadurch belegt, dass das Landesparlament die Mittel erhöhen oder senken oder aufheben kann.

BAD1.b2) Der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2021 gegen Sachsen-Anhalt betraf nicht dies Elementarrecht des Parlaments.
Er basierte auf der richterlichen Interpretation der staatsvertraglichen Verpflichtung, von Sachsen-Anhalt unterzeichnet und nicht aufgekündigt, kündbar nur mit langer Kündigungsfrist. Es ging also nicht um eine universelle Finanzierungspflicht der Sender, sondern nur um die Frage, wie der bestehende Staatsvertrag zu interpretierem sei.

BAD1.b3) Die Unionsvorgaben, wie sie durch den EuGH verbindlich ausgelegt werden,
machen die derzeitige Finanzierung von ARD, ZDF usw. als nach nationalem Recht verfassungswidrig erkennbar: Nach Artikel 5 Grundgesetz müssen ARD, ZDF usw. "staatsfern" sein. Folglich müssen sie auch "staatsfern" finanziert werden. Das aber ist ausgeschlossen, wenn der Staat die Finanzierung garantiert und sogar die Nichtkunden zur Mitfinanzierung zwingt. Durch das fehlende Recht zum "opt-out", allein dadurch wird es zur Steuer.

BAD1.b4) Auch die Werbeeinnahmen von ARD, ZDF usw. müssen als staatliche Zuwendung interpretiert werden.
Der Staat erlaubt diesen staatlich finanzierten Sozialismus-Unternehmen eine Budget-Erhöhung, indem sie den nicht-privilegierten rein privaten Anbietern die Werbekunden fort konkurrieren. Das erweitert die Finanzbasis zur Unterstützung der bereits ohnehin privilegierten Unternehmen. Denn diese Einnahmen sind nur erzielbar, weil der Staat den Grundetat finanziert, nämlich ein attraktives Werbeumfeld auf Kosten des Abgabenzahlers einzurichten.

Die verdeckte Beihilfe der Werbeeinnahmen musste also der EU-Kommission gemeldet werden. Es bestehen bisher keine Erkenntnisse, dass dies erfolgte.

BAD1.c1) Das Abgabem-Inkasso steht nicht unter staatlicher Kontrolle.

Gegenmeinung: Die Einnahmen aus der Rundfunkabgabe stehen an sich nicht unter staatlicher Kontrolle. Auch stehen sie zu keinem Zeitpunkt einer nationalen Behörde zur Verfügung.

Die Schlussfolgerung der staatlichen Kontrolle trifft allerdings durchaus dennoch zu. Da die Rundfunkanstalten dem Behördenrechjt unterstellt sind, beispielsweise belegt durch Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, muss gelten:

Behörden sind ein Teil der staatlichen Verwaltung. "Private Behörden" gibt es nach deutschem Recht nicht. Allein deshalb würde es sich nach dieser EuGH-Entscheidung beim Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk nicht mehr um eine staatsferne Finanzierung handeln.

BAD1.c2) Öffentlich-rechtliche Aufgaben an Private delegieren.

Anzumerken ist: Es kann der Staat rein logisch gesehen durchaus Private mit Behördenstatus ausstatten. Vielleicht trifft dies zu auf das Beispiel des Steuerinkassos in Kanada. In Deutschland gibt es in einigen Bundesländern ein Notarrecht, das man in diesem Sinn interpretieren könnte. Auch das Gerichtsvollzieherrecht könnte in etwa diesem Sinn interpretiert werden.

Sofern aber eine umfangreiche Organisation mit Behördenrechten ausgestattet wird und der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts unterstellt wird und wie eine Behörde ein Insolvenzverbot hat, so kann von "Staatsferne" nicht mehr die Rede sein.

Um etwas anderes handelt es sich, wenn der Staat Hoheitsrechte an eine privatrechtliche Stelle abtritt. Beispiel sind technische Prüfungen mit Zertifikaterteilung, beispielsweise die Kfz-Hauptuntersuchung mit Prüfplakette die von der Polizei als Nachweis anerkannt wird.

Als Besonderheit sei angemerkt, dass bei Flüssen Staatsverträge in Betracht kommen, die an privatrechtliche Organisationen Aufgaben übertragen, beispielsweise für Hochwasserschutz, bei denen 2 Nationalstaaten beteiligt sein können.

BAD1.c3) Das Übersetzungsproblem ist mit zu bedenken.
Maßgeblich ist bei den zitierten Entscheiden vermutlich die englischsprachige Fassung. Es ist die Rede von "public authorities". Eine "public authority" muss nicht unbedingt ein Teil der staatlichen Verwaltung sein, aber sie wird dem Staat zugerechnet.

BAD1.c4) Das vorrangige Unionsrecht sieht es wie folgt: "Behörden in Wettbewerb" gibt es nicht:
ARD, ZDF usw. sind unions- wie auch bundesrechtlich laut
BGH KZR 31/14 - sie sind Unternehmen im Sinne des Kartellrechts

Denn sie sind Marktteilnehmer. Sie stehen mit den privaten Sendeunternehmen in Wettbewerb um Zuschauer-Kunden, um Werbekunden und beispielsweise um Lizenzen zur Übertragung von Sportveranstaltungen.

BADX.d) EuGH C-706/17 - Zwangsabgabe sind immer staatliche Mittel. sind staatliche Beihilfe.
Rn. 54 "Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Mittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist (Urteile vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35, sowie vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25)."

Die Rundfunkbeiträge sind, solange sie per Zwang erhoben werden, folglich zwingend als "staatliche Mittel" anzusehen; egal, ob der Staat selber direkte Verfügung darüber hat oder nicht.

*BAD2.   EU-Recht: Staatliche Mittel.
*NEU 2024-04-03 cv!

BAD2.a) Selbst der Umstand, dass ARD, ZDF usw. durch den Staat vor Insolvenz geschützt sind, ist eine "staatliche Beihilfe"_
EuGH C-559/12 P - Staatlicher Insolvenzschutz ist staatliche Beihilfe

Rn. 97 "Vor diesem Hintergrund heißt es in den Nrn. 1.2, 2.1 und 2.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 [EG] und 88 [EG] auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften ausdrücklich,

dass eine unbeschränkte staatliche Garantie für ein Unternehmen,
dessen Rechtsform einen Konkurs oder andere Insolvenzverfahren ausschließt,

diesem Unternehmen einen unmittelbaren Vorteil verschafft und eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie gewährt wird, ohne dass der Begünstigte die angemessene Prämie für die Risikoübernahme durch den Staat zahlt, und den Begünstigten in die Lage versetzt, 'Gelder zu günstigeren finanziellen Konditionen aufzunehmen, als sie normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar sind'."

BAD2.b) Jede Maßnahme des Staates,
durch Tun oder Unterlassen, eine wirksame Gleichbehandlung der Unternehmen einer Branche herbeizuführen, stellt eine "staatliche Beihilfe" dar, egal, ob dabei Finanzmittel fließen oder nicht, denn es genügt dafür der Umstand, daß der Staat ein Unternehmen davor bewahrt, Kosten zu tragen, die seine Wettbewerber zu tragen haben.

*BAD3.   EU-Recht: Unlauterer Wettbewerb.
*NEU 2024-04-03 cv!

BAD3.a) Nun die Anwendung von EU-Recht für den Medienmarkt:
EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht

Rn. 22 "Außerdem zielt die Richtlinie 2010/13 nach ihren Erwägungsgründen 11, 21 und 24 darauf ab, dass in einem besonders wettbewerbsstarken Medienumfeld für Anbieter, die sich an das gleiche Publikum richten, die gleichen Regeln gelten und verhindert wird, dass audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, wie die im Ausgangsverfahren fragliche Videosammlung, dem herkömmlichen Fernsehen gegenüber unlauteren Wettbewerb betreiben können."

ARD, ZDF usw. dürfen unionsrechtlich nichts, was die privaten Wettbewerber nicht ebenso dürfen, denn ihre Angebote richten sich an das gleiche Publikum,

insbesondere beispielsweise sich selbst keine Vollstreckungstitel ausfertigen,
da sie auch keine Leistungsbescheide erstellen dürfen,
denn es fehlt ihnen die Verwaltungsaktbefugnis,
denn diese haben ihre privaten Wettbewerber ebenfalls nicht.

BAD3.b) Und es sollen die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken auch zwischen Medienunternehmen und Verbrauchern gelten.
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32010L0013

"(82) Abgesehen von den Praktiken, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, gilt die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (26) für unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch für irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten. [...]"

BAD3.c) Unlauterer Wettbewerb
Natürlich ist es unlauter, von Verbrauchern zu fordern, eine Marktdienstleistung zu finanzieren, die sie weder nutzen, noch zur Nutzung bestellt haben; Mediendienstleistungen sind allesamt Marktdienstleistungen, da sie für den Wettbewerb geöffnet sind.

Und hier zur Erinnerung auch: Keine hoheitliche Befugnis für juristische Personen des öffentlichen Rechts. sofern im Wettbewerb am Markt tätig: Das ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH).

 
 
` *BAE.   Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?

*BAE1.   Rechtsnormen binden Bürger nur, sofern formgerecht verkündet.
*NEU 2023-04-22 cv!

BAE1a) So das Bundesverwaltungsgericht in BVerwG 2022-12-14 - 4 CN 1/22
https://openjur.de/u/2464565.html
(Zitat:) "Rn18 Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Die Verkündung ist ein integrierender Teil der förmlichen Rechtsetzung und damit Geltungsbedingung.

Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können.
Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein.

Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nicht
(stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <291>
und BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 20 und vom 3. Dezember 2020 - 4 C 6.18 -
Buchholz 406.26 § 7 FluglärmG Nr. 1 Rn. 54)." (Zitatende)

BAE1.b1) Das Bundesverfassungsgericht darf sich nicht in Entscheide der Verfassungsorgane der Länder rechtsprechend einmischen, soweit es sich um den verfassungsrechtlichen Ermessensspielraum gemäß Länderhoheit handelt.
  2023-05-17 https://www.welt.de/regionales/berlin/article245385758/Karlsruhe-Eilantrag-gegen-Wiederholungswahl-ohne-Erfolg.html

So entschied das Bundesverfassungsgericht am 17. Mai 2023: Interessanterweise lag der Entscheid dem Verfasser dieser Zeilen durch Presse-Flurfunk vom 16 Mai 2023 schon vor der allgemeinen Verbreitung vor?
Das Bundesverfassungsgericht entschied definitiv: Der Entscheid des Verfassungsgerichtshofes Berlin mit dem Ergebnis einer Neuwahl zum Berliner Landesparlament dürfe durch das Bundesverfassungsgericht nicht überprüft werden, könne also durch das Bundesverfassungsgericht auch nicht aufgehoben werden.

Auf den nächsten Seiten wird die Rechtsmeinung belegt werden, dass das Bundesverfassungsgericht gegen dies Prinzip verstoßen hat, als es die Erhöhung der Rundfunkabgabe auf über 17,50 Euro erzwang.

BAE1.b2) Als Analogie des Prinzips sei aufgezeigt: EuGH-Rechtsprechung gilt EU-weit, aber nur, wenn das Inkrafttreten formgerecht vollzogen wurde.
2023-06-04 WELT: "Arbeitsstunden Das Scheitern der Arbeitszeiterfassung. [...] Eigentlich müssen seit fast einem Dreivierteljahr alle Beschäftigten ihre Arbeitszeit erfassen. In der Praxis geschieht das nicht. Um dies zu ändern, möchte Arbeitsminister Hubertus Heil jetzt ein entsprechendes Gesetz durchbringen."

 
 
Noch: BAE.   Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?

BAE1.b3) Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts lag zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Zeiten (Mai 2023) noch nicht vor.
Nach hier bestehender Meinung: Das Prinzip ergibt sich aus der doppelten "Ewigkeitsgarantie" von Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz "Föderaler Bundesstaat" in Verbindung mit Artikel 20 Grundgesetz "Demokratiegebot".
Die Eingrenzung auf "Meinung" ist dem Verfasser nicht vorwerfbar: Das Bundesverfassungsgericht wusste es Januar 2023 bisher auch noch nicht endgültig:
  2023-05-17 https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/berlin-wiederholungswahl-verfassungsbeschwerde-100.html
"Offiziell gab es im Januar keine Erklärung dafür, warum das Gericht seine Entscheidung nicht sofort auch begründete. Aber einer der zuständigen Richter sagte später zu Journalisten, auf die Schnelle sei keine belastbare Begründung möglich gewesen, weil die Rechtslage sehr kompliziert sei. Wichtige Fragen zum Verhältnis von Landes- und Bundesverfassungsgerichtsbarkeit seien bisher nicht durch Urteile geklärt."

BAE1.b4) Selbst im Mai 2023 fehlt noch die Begründung des Bundesverfassungsgerichts:
  https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-05/bundesverfasssungsgericht-berlin-wiederholungswahl-zulaessig-begruendung
"Um die Vorbereitung der Wiederholungswahl am 12. Februar abzusichern, hatte das Bundesverfassungsgericht jedoch zunächst nur das Ergebnis bekannt gegeben. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht zu der Verfassungsbeschwerde weiter aus."

Die im Mai 2023 vermutlich beabsichtigte Auswirkung: Dass die Rechtmäßigkeit der Berliner Landesregierung nun nicht mehr in Frage gestellt werden kann, sondern Planungssicherheit erhält.

BAE1.c1) Hätte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde gegen Sachen-Anhalt um die Jahreswende 2020/2021 wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips gar nicht zum Entscheid annehmen dürfen?
In Sachsen-Anhalt ist wie in etwa 12 Bundesländern eine Individualbeschwerde zulässig. Eine Beschränkung des Beschwerderechts auf Landesbürger ist nicht zu vermuten (das sollte man noch verifizieren...). Also hätte das Bundesverfassungsgericht die Annahme zum Entscheid verweigern können wegen Verletzung des Subsidiaritäts-Zwangs?

Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht ermächtigt dies allerdings, eine Beschwerde auch bei Verletzung des Subsidiarätsprinzips zum Entscheid anzunehmen. Das erfolgte hier und hatte auch vertretbare Gründe: Das Entscheidergebnis zu Gunsten einer Erhöhung oberhalb von 17,50 Euro monatlicher Rundfunkabgabe würde sich auch auf die etwa 4 Bundesländer auswirken, die ein derartiges Beschwerderecht nicht geschaffen haben.

 
 
Noch: BAE.   Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?

BAE1.c2) Tatsächlich aber hat das Bundesverfassungsgericht gegen den Grundsatz der Nichteinmischung verstoßen.
Es war im Entscheid außer Acht gelassen worden, dass das Gesetz über die Erhöhung nicht in der Schwebe war, sondern bereits als aufgehoben erklärt war.
Ob dies "Absicht hinter vorgehaltener Hand" oder eine versehentliche Panne war, bleibe offen.
Zwar heißt es zuweilen: "In der Politik gibt es keine Pannen. Es gibt nur besonders gut getarnte Absichten." - Aber echte Pannen können vorkommen, sofern die Verfahrensbeteiligten die Richter über diesen Gesichtspunkt nicht informiert hatten.

BAE1.e) Es ist das Verdienst von gez-boykott.de , Deutschlands großem Forum für Medienpolitik und Medienrecht,
in umfangreicher Teamarbeit ermittelt zu haben, was bei den Ermittllungen der Juristen vor dem Gericht nicht ermittelt worden war.
Die folgenden Seiten zeigen das überraschende Ergebnis: Die Meinung drängt sich auf, dass die Erhöhung der Rundfunkabgabe auf mehr als 17,50 Euro nie in Kraft getreten ist.





*BAE2.   Die Erhöhung auf mehr als 17,50 Euro ist gegenüber Bürgern unwirksam.
*NEU 2023-04-22 cv!

BAE2.a) Die Befolgungspflicht des § 31 BVerfGG bindet nicht die Bürger,.Die Bindungswirkung erstreckt sich nur auf Behörden. .
so laut BVerfGG (Bundesverfassungsgerichts-Gesetz):

"§ 31(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden."

Der anschließende § 31 Absatz 2 betrifft Fälle, in denen der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft bewirkt. Genau dies ist auf den Entscheid über die Rundfunkabgabe-Erhöhung aber nicht anwendbar. Das Gericht unterstellte offenkundig die Existenz des landesrechtlichen Gesetzes und entschied nur, dass es zu gelten habe auch im Fall der Nichtzustimmung durch das Bundesland Sachsen-Anhalt.

BAE2.b) Die Fehlstelle der Logik ist, dass zum Zeitpunkt des Entscheides des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz bereits in allen 16 Bundesländern aufgehoben war.
Die Pflichtaufgabe, dies als Rechtsnorm zu verkünden, ist jedenfalls seit Juli 2021 bis April 2023 nicht erfüllt worden und so dürfte es auch in den Folgejahren bleiben:

Den Juristen des Gerichts war entgangen, dass das Gesetz erloschen war.
Den Juristen der Staatskanzleien und der Sender war entgangen, dass die Verkündungspflicht nicht befolgt worden war.

 
 
Noch: BAE.   Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?

BAE2.c) Da die geplante Änderung nicht erfolgte, gilt laut Gesetz !17,50 Euro" für alle Bundesländer jedenfalls bis Stand März 2023

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
"II. Abschnitt - Höhe des Rundfunkbeitrags - § 8
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt"

Dies wurde für mehrere Bundesländer überprüft und gilt demnach für alle 16. Ein neuer Staatsvertrag mit einer Änderung ab Juli 2020 (Entscheid des Bundesverfassungsgerichts) wäre damals trotz Urlaubszeit rasch möglich gewesen, ist aber nicht erfolgt. Demnach gilt das alte Gesetz jedenfalls bis März 2023: 17,50 Euro steht im Gesetz.

BAE2.d) Warum wurde kein neuer Staatsvertrag im Eilverfahren "durchgezogen"?
Vermutlich, weil er nicht bundesweit verabschiedet worden wäre nach aller politischen Erörterung. Das ist wie es ist: Die Rundfunkabgabe steht mit 17,50 Euro im Gesetz. Da das Gesetz nicht zeitnah dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2021 angepasst wurde, gilt das Gesetz: 17,50 Euro.

BAE2.e) Ob eine andere Verkündungsform hätte genügen können, ist unerheblich.
Denn es erfolgte keine "Verkündung" der Änderung der Rundfunkabgabe oberhalb 17.50 Euro. Pressemitteilungen gelten nicht als "Verkündung" im Sinn des zuvor zitierten Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts, verankert in der Rechtsprechung des Bundesverfasssungsgerichts.

Nur die öffentliche Gewalt wird durch § 31 BVerfGG gebunden. Versäumt sie ihre daraus resultierenden Formpflichten der "Verkündung", so ist der Bürger nicht belastbar.

Die Alternative der brieflichen Zustellung des Entscheids des Bundesverfassungsgerichts an 65 Millionen erwachsene Bürger: Ob dies dem Verkündungs-Defizit hätte abhelfen können, bleibe offen. Jedenfalls ist sie nicht erfolgt.

Eine etwaige Mitteilung der "Verwaltung" über die Erhöhung der Rundfunkabgabe ist keine "Verkündung" im Sinn der hohen Anforderungen des zuvor zitierten Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts.

 
 
Noch: BAE.   Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?

*BAE3.   Nachweis für alle 16 Bundesländer: Überall 17,50 €
*NEU 2023-04-22 cv!
BAE3.a) "17,50" ist die maßgebliche "Verkündung" jedenfalls nach Stand 2023-04.
Das ist seit Herbst 2022 schwerlich änderbar in der allgemeinen zornigen Stimmung der Politik über Missstände der Sender. Das betrifft nur den Außenseiter RBB? Erinnert sei an den Mediziner-Ausspruch:
"Es gibt keine Gesunden. Es gibt nur unzureichend Diagnostizierte."

BAE3.b) Die nachstehende Liste ist wundervolle Teamarbeit
im Rahmen von Deutschlands einzigem wesentlichen Forum gegen die Rechtsmängel der Rundfunkabgabe und gegen sonstige Mängel der Medienpolitik und des Medienrechts:
Bekanntmachungen, dass der 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten", also "gegenstandslos" ist:
   gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221795.html#msg221795
Verwertung: Argument der rückwirkenden Nichtigkeit der Erhöhung oberhalb von 17,50 €:
pro Monat:    https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37091.0

BAE3.c) Umfang der Einträge der Liste:
Teils reduziert auf die Fundstelle. Das genügt an sich.

Allerdings wurde dann später bei Neueinträgen in die Kopfzeile die Formulierung der jeweiligen Verkündung eingefügt. Da mehrere Bundesländer es als "Außerkrafttreten" der Erhöhung formulierten, das ist mehr als "gegenstandslos". Es wirkt auf alle 16 Bundesländer; denn der kleinste gemeinsame Nenner hat zu gelten, sofern das Gleichschrittsprinzip erforderlich ist. .

BAE3.d) Liste der 16 Bundesländer:

------------------------------------------------------------- 1
BB Brandenburg: 2021-01-18

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Gesetze
32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2 (PDF, 1 Seite, ~170kB)
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_02_2021.pdf
Zitat von: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I – Gesetze, 32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2
------------------------------------------------------------- 2
BE Berlin 2021-01-23 "außer Kraft getreten"

https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2021/ausgabe-nr-5-vom-23-1-2021-s-45-52.pdf
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 5, 23. Januar 2021, Seite 50 (PDF, 8 Seiten, ~200kB)
Zitat: "Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Gesetzes
zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag vom 2. Dezember 2020
Es wird bekannt gegeben, dass das am 3. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag gemäß dessen § 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten ist."
 
 
Noch: BAE.   Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?

------------------------------------------------------------- 3
BY Bayern: 2021-02-12

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3/2021 33 02-33-S
Hinweis zum Nicht-Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher
Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2021/03/gvbl-2021-03.pdf#page=9
"Der im Zeitraum von 10. bis 17. Juni 2020 unterzeichnete und mit Bekanntmachung vom 9. November 2020 (GVBl. S. 602) veröffentlichte Erste Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) ist gemäß seinem Art. 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos und nicht in Kraft getreten.

------------------------------------------------------------- 4
BW Baden-Württemberg: 2021-01-18 "gegenstandslos geworden"

Ein kostenfreie online-Zugang zum Gesetz und Verordnungsblatt war bislang nicht ermittelbar. Ersatzlösung ist die aktuelle Version, Stand 2023-03. des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags
"Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung vom 18. Januar 2021 (GBl. S. 46) ist nach Artikel 2 Abs. 2 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge der Staatsvertrag mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden.]"

------------------------------------------------------------- 5
HB Bremen --- Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.

- Ähnlch: TH NW BR . Näher beschrieben unter TH =Thüringen.

------------------------------------------------------------- 6
HE Hessen 2021-02-02 "Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten " - "gegenstandslos geworden"

GVBl Hessen 2021, Nr. 5, 02.02.2021 - S. 40 (PDF, 8 Seiten, ~550kB)
https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2021/00005.pdf
Seite 40 enthält die Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten

 
 
Noch: BAE.   Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?


------------------------------------------------------------- 7
HH Hamburg 2021-02-19

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 19.02.2021 Seite 70
https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2417.pdf

------------------------------------------------------------- 8
MV Mecklenburg-Vorpommern 2021-02-05 "außer Kraft getreten"

Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 6/2021 vom 5. Februar 2021 Seite 86
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/2021/letzte%20AK_GVO_6_21.pdf

------------------------------------------------------------- 9
NI Niedersachsen 2021-01-15 "gegenstandslos geworden"

https://www.niedersachsen.de/download/162978/Nds._GVBl._Nr._2_2021_vom_15.01.2021_S._11-13.pdf
Niedersachsen - Seite 13 :
"B e k a n n t m a c h u n g über das Gegenstandsloswerden ... gegenstandslos geworden ... 14. Januar 2021, Niedersächsische Staatskanzlei"

------------------------------------------------------------- 10
NW Nordrhein-Westfalen (2021-09-29) - Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.

- Ähnllch: TH NW BR . Näher beschrieben unter TH =Thüringen.
Hier sollte lediglich das "Inkrafttreten [...] gesondert bekannt gemacht" werden:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18818&ver=8&val=18818&sg=0&menu=0&vd_back=N

 
 
Noch: BAE.   Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?


------------------------------------------------------------- 11
RP Rheinland-Pfalz 2021-03-03 "gegenstandslos geworden"

Dies ist von der Staatskanzlei, in der das bundesweite Medienrecht seit rund 60 Jahren immer konzipiert wird. Interessanterweise wurde lange gewartet, bis angesichts des Verfahrensstands beim Bundesverfassungsgericht eine zeitnah rückwirkende Bestätigung der Erhöhung zum 1. Januar 2020 nicht mehr zu erwarten war.
Ein kostenfreie online-Zugang zum Gesetz und Verordnungsblatt war bislang nicht ermittelbar. Ersatzlösung ist die aktuelle Version, Stand 2023-03-18, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-RdFunkFinStVtrRPV13P3
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
" Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 10.06.2020 bis 17.06.2020 (GVBl. S. 611); der Vertrag ist nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden, vgl. Bekanntmachung vom 5. März 2021 (GVBl. S. 160)"

------------------------------------------------------------- 12
SL Saarland 2021-02-18 "gegenstandslos wurde" "Der Staatsvertrag ist damit nicht in Kraft getreten."
Amtsblatt des Saarlandes, Teil I Ausgabe: 2021, Nr. 12, 18.02.2021 - S. 393 (PDF, 46 Seiten, ~1,5MB)
https://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VB-SL-ABlI2021355-G&psml=bsverkslprod.psml&max=true

------------------------------------------------------------- 13
SH Schleswig-Holstein 2021-02-18

Seite 154/155 in: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
GVOBl Schl.-H. Ausgabe Nr. 2, Kiel, 18. Februar 2021, Seiten 85 - 156 (PDF, 72 Seiten, ~550kB)
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2021/gvobl_2_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2

------------------------------------------------------------- 14
SN Sachsen: 2021-01-26 "st nicht ]...] in Kraft getreten und damit gegenstandslos geworden"

Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3/2021, 26.01.2021, Seite 158 (PDF, 124 Seiten, ~2,7MB)
https://ws.landtag.sachsen.de/images/7_GVBl_202103_201_1_1_.pdf

------------------------------------------------------------- 15
ST Sachsen-Anhalt - entfällt -

Der Gesetzgebungsvorschlag wurde durch die Landesregierung nicht beim Landesparlament eingebracht. Ohne Einbringung konnte das Gesetz nicht beschlossen werden. Also konnte es nicht ausdrücklich als "gegenstands-los geworden" erklärt werden, das es am "Gegenstand" fehlte

 
 
Noch: BAE.   Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?
------------------------------------------------------------- 16
TH Thüringen: (2020-12-30) - Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.

Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos" - weil ämich vorsorglich galt:
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2020 Nr. 33 vom 30.12.2020 Seite 647
https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/79078/gesetz_und_verordnungsblatt_nr_33_2020.pdf
"Thüringer Gesetz zu dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag

§ 2 ....(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht."
Dieselbe Regelung wie in Bremen und NRW. Interessanterweise war das "Zustimmungsgesetz als solches" erst am 30. 12. 2020 wirksam, am 31. 12. 2020 schon wieder gegenstandslos.


*BAE4.   Berlin ist für eine liebe Überraschung gut?
*NEU 2023-05 cv!
Auf den ersten Blick lautet die Situation wie folgt: Es war der nie in Kraft getretene Medienstaatsvertrag gleichwohl laut Gesetzblatt in Berlin am 3. Dezember 2020 in Kraft getreten und am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten.
Demnach mussten die Berliner als einzige bundesweit für Dezember 2020 schon den erhöhten Beitrag zahlen. Immerhin rund 3 Millionen Euro, die Frau Schlesinger zu kassieren versäumte. "Noch eine Sünde im Sündenregister"? Das Zustimmungsgesetz vom 3. Dezember 2022 ist in Berlin des weiteren erst am Tag der Verkündung wirksam geworden, dem 16. Dezember 2020? Und gegenstandslos wurde es nicht am 1. Januar, sondern am 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr?

Berichtigung: Der Berliner Wortlaut bezieht sich auf das Zustimmungsgesetz. Es heißt beim Berliner Wortlaut nicht, dass der Änderungs-Staatsvertrag in Kraft getreten sei. Ferner: Das Außerkrafttreten des Zustimmungsgesetzes am 1. Januar. 2021 null Uhr passt ebenfalls. Demnach hatten die Berliner Juristen also zutreffend formuliert. Haben demnach einige andere verkehrt formuliert? - Das dürfte anders zu sehen sein. Es kommt darauf an, wie die vom Parlament beschlossene Gesetzesvorlage bezüglich dieser Details lautete. Das bildet eine Gesamtheit. Diese Details sind im hier bearbeiteten Kontext nicht relevant.

Relevant ist nur: In allen 16 Bundesländern gab es kein diesbezügliches Gesetz im Juli 2021, als das Bundesverfassungsgericht die Wirksamkeit eben dieses gar nicht bestehenden Gesetzes bestätigte.
Das Bundesverfassungsgericht legte anscheinend den Normalfall der Rechtssatzbeschwerde zugrunde: "Das Gesetz besteht. Der Beschwerdeführer stellt es in Frage. Das Gericht befindet: Doch, ja, das (durchaus existierende) Gesetz ist in Ordnung."
Hier aber bestätigte das Gericht ein Gesetz, das gar nicht-existierte und sogar überhaupt nie existiert hatte, sondern nur ein - sogar ausdrücklich erloschenes - Projekt war. Gerichte können nur "de lege lata" entscheiden, nicht "de lege ferenda" und erst Recht kann kein Gericht den Gesetzgeber stellvertretend substituieren. Die Fragen, ob "ultra vires" und "unwirksamer Entscheid", stellen sich dann.

Anmerkung: Die Senatskanzlei Berlin hat in den Jahren seit 2019 bis 2022 verschiedene Bürgerbeschwerden bearbeitet. In Erinnerung ist eine verantwortungsbewusste Rechtssuche mit teils wesentlichem Bearbeitungsbedarf. Es gab - unabhängig von der Frage des Ergebnisses - nur ganz selten in den nun über 5 Jahren gegen Medien-Rechtsmängel eine vergleichbar positive Bearbeitungs-Erfahrung.
 
 
*BAF.   2022: Rechtswissenschaftlich Verankerung gegen Rundfunkabgabe.

*BAF1.   Seit Sommer 2022 ist die Unzulässigkeit der aktuellen Inkassoform zweifelsfrei geklärt.
*NEU 2023-02-13 cv_ter
BAF1.a) Es ist das Verdienst der Universitätsdozentin Dr. iur. Michelle Michel (Universität Kassel), die bisherige Rechtfertigung der Rundfunkabgabe als Verstoß gegen rechtswissenschaftlichen Erkenntnisstand zu belegen:
- Michelle Michel: "Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?"
- https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf

BAF1.b) Verwertet wird der Inhalt vor allem in den Abschnitten BAF. und BAK.
- BAF. für die meisten Gesichtspunkte.
- BAK. bezüglich "Typisierung".

BAF1.c) Einige der Argumente wurden schon in Abschnitt BAB. seit 2020 dargestellt.
Dort fehlt es aber an der vollen Abdeckung aller Aspekte und an der rechtswissenschaftlichen Verankerung. Die Dissertation "Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" ist damit der Meilenstein für den Streit für das Ende des Justiz- und Politik-Skandals "Rundfunkabgabe".
Die Rechtswissenschaft liefert den Bürgern die Analyse. Die Bürger haben die zweite Hälfte zu leisten, das Brechen der politischen und richterlichen Widerstände gegen Durchsetzung von Recht und Gerechtigkeit. Diese Widerstände bestehen seit 2010 und besonders intensiv konzertiert seit 2014.


*BAF2. Aus der Dissertation: Individuelle Vorteile fehlen:

"allgemein" ist nicht "individuell"
BAF2.a) Aus der Dissertation: "Allgemeiner" Vorteil schafft keinen "individuellen" Vorteil.

Zitat S. 318 ff.: "Infolgedessen ist es nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverfassungsgericht aus den Argumenten zum gesamtgesellschaftlichen Vorteil einen individuellen Vorteil ableiten konnte. [...] Die Argumente hinsichtlich des allgemeinen Vorteils wurden wiederholt für die Begründung eines individuellen Vorteils verwendet. ...

... Wie jedoch beschrieben, handelt es sich hierbei nicht um einen individuellen Vorteil, sondern um einen gesamtgesellschaftlichen Vorteil, der nicht zur Erhebung von Vorzugslasten herangezogen werden kann.
Dies wirkt sich ebenfalls auf die finanzverfassungsrechtliche Einordnung der Rundfunkgebühr aus. ...
... Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der öffentlichen Leistung, die Meinungsvielfalt im Medium Rundfunk durch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern,
ergibt sich im privaten Bereich kein Hinweis auf mögliche individuelle Vorteile, die eine Beitragspflicht finanzverfassungsrechtlich begründen könnten."
(Ende des Zitats von S. 318 ff)
 
 
Noch: BAF2.   Aus der Dissertation: Individuelle Vorteile fehlen:
- https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf
Typisierung anders! - Verbotene Doppelbelastung.
BAF2.b) Aus der Dissertation: Typisierung; Doppel-"Besteuerung". (Betriebsstätten; Zweitaufenthalte.)

Zitat: S. 352: "Die Typisierung darf nicht zur Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben führen und kommt ausschließlich im Zusammenhang mit der Abgabenbemessung zum Tragen."
Anmerkung: Sehr viel ausführlicher über Typisierung : Abschnitte BAK1. ff

Zitat: S. 353: "Die genannten individuellen Vorteile im nicht privaten Bereich können zumindest nicht zur Begründung der Erhebung des Rundfunkbeitrags für die Gesamtheit der Inhaber von Betriebsstätten, Hotel-, Gästezimmern und Ferienwohnungen sowie betrieblichen Kraftfahrzeugen herangezogen werden."

Individualinkasso nicht zulässig:
BAF2.c) Aus der Dissertation: Die Rundfunkabgabe passt in keine zulässige Abgaben-Kategorie.

S. 354: "Im Rahmen der kritischen Würdigung des Rundfunkbeitragsurteils hat sich allerdings ergeben, dass eine Einordnung des Rundfunkbeitrags entgegen dem Ergebnis des Bundesverfassungsgerichts finanzverfassungsrechtlich als Beitrag nicht nachvollzogen werden kann."
((Anmerkung: BVerfG 1 BvR 1675/16 und andere - 2018-07-18))

S. 362: "Da eine Einordnung der Rundfunkgebühr als Vorzugslast mangels Gegenleistungsverhältnis ausgeschlossen wurde, liegt es nahe, dass es sich bei der Rundfunkgebühr um eine (Zweck-) Steuer handelte."

S. 363-364: "Insgesamt ist hierzu festzuhalten, dass die Länder über keinen ausreichenden Einfluss über die Abgabenverwendung des Rundfunkgebührenaufkommens bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verfügen,
um dem Steuerbegriffsmerkmal des Zuflusses zu einer Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft gerecht zu werden. Eine Einordnung der Rundfunkgebühr unter den finanzverfassungsrechtlichen Steuerbegriff bzw. Zwecksteuer kann dementsprechend nicht nachvollzogen werden."

Zitat: S. 365: "Den Sonderabgaben verbleibt lediglich eine Negativabgrenzung
von den Steuern und Vorzugslasten, da keine weiteren geeigneten Abgrenzungsmerkmale identifiziert werden konnten. Sie bilden den Auffangtatbestand sämtlicher Abgabetypen, die nicht unter den Steuer-, Gebühren- oder Beitragsbegriff subsumiert werden können. Die Erhebung von Sonderabgaben ist allerdings auf die folgenden materiellrechtlichen Voraussetzungen beschränkt:

Erhebung von einer homogenen Gruppe, die eine spezifische Sachnähe zu der jeweiligen Finanzierungsaufgabe aufweist, und Verwendung des Abgabenaufkommens i. S. dieser Gruppe (gruppennützig).
Somit ist eine Einordnung der Rundfunkgebühr unter eine sachkompetenzimplizite Abgabe nach dem hier vertretenen Verständnis der verfassungsrechtlich zulässigen Abgabentypen nicht möglich." --- (Ende des Zitats von S. 365.)
 
 
Noch: BAF2.   Aus der Dissertation: Individuelle Vorteile fehlen:
- https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf
Aktuelle Rundfunkabgabe: Verfassungswidrig
BAF2.d) Aus der Dissertation: Rückblick auf die Vorgeschichte und Verfassungswidrigkeit der aktuellen Form der Rundfunkabgabe:

(Zitat:) S. 370-371: "Dabei war allerdings die Entwicklung vom Rundfunkmonopol zum dualen Rundfunksystem
mit Einführung des privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Monopolstellung ist noch von einem Gegenleistungsverhältnis zwischen den Inhabern von Rundfunkempfangsgeräten und der Veranstaltung von Rundfunk ausgegangen worden."

"Die Einordnung als Steuer scheiterte an dem mangelnden Einfluss der Gebietskörperschaften
und insbesondere der Länder auf die Abgabenverwendung des Rundfunkgebührenaufkommens. Es verblieb lediglich eine Einordnung unter dem Auffangtatbestand der Sonderabgabe. Für die Erhebung von Sonderabgaben im Rundfunkwesen genießen grundsätzlich die Länder die entsprechende Gesetzgebungskompetenz.

Allerdings wurde die Rundfunkgebühr den engen materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Erhebung von Sonderabgaben nicht gerecht. Die Rundfunkgebühr ist somit als verfassungswidrige Sonderabgabe..."
(Ende des Zitats der Seiten 370-371.)

S. 380 "Allerdings können die Rundfunkgebühr und der Rundfunkbeitrag den besonderen materiellen Rechtfertigungsgründen nicht gerecht werden. Sowohl Rundfunkgebühr als auch Rundfunkbeitrag sind als verfassungswidrige Sonderabgaben einzuordnen."

*BAF3. Aus der Dissertation: Schlussfolgerungen:

BAF3.a) Zukünftig als Steuer? - Theoretisch denkbar wäre eine geeignete Grundgesetz-Änderung:
(Zitat:) S. 389 "Insgesamt ist festzuhalten, dass nach den bestehenden finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben der Erhebung von Steuern die Einführung einer Rundfunksteuer oder Rundfunkzwecksteuer zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht möglich ist..."

" [...] Für die Einführung einer Rundfunksteuer müssten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Ertragsberechtigte in Art. 106 GG aufgenommen werden. [...] Des Weiteren müsste in Art. 105 Abs. 2a GG die Steuergesetzgebungskompetenz der Länder für eine Rundfunksteuer verankert werden."

S.390 "Es ist fraglich, wie eine solche Verfassungsänderung rechtspolitisch umsetzbar wäre.
Von den im Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen (Bundestag und –rat) wäre eine Zweidrittelmehrheit gem. Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 GG erforderlich. Somit wäre für die Finanzierung einer Länderaufgabe ebenfalls die Zustimmung des Bundes erforderlich. "
(Zitatende Seiten 389-390)
 
 
Noch: BAF3.   Aus der Dissertation: Schlussfolgerungen:
- https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf
BAF3.b) Aus der Dissertation: KEF-Ermittlung, BVerfG-Entscheid, Analyse-Bedarf::
S. 393 "Die Festlegung der Höhe des Haushaltstitels und eine Bindung der Länder an die Bedarfsermittlung der KEF könnte jedoch einen Eingriff in die Budgethoheit der Landesparlamente darstellen."

S. 402 im Kapitel "Fazit und Ausblick":
"Die vorhergehende Auseinandersetzung mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben an die Erhebung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben hat gezeigt, dass der finanzverfassungsrechtlichen Einordnung des Rundfunkbeitrags durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 nicht gefolgt werden kann.


Daher verliert die Frage nach der finanzverfassungsrechtlichen Einordnung des Rundfunkbeitrags und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des Urteils nicht ihre Relevanz im rechtswissenschaftlichen Diskurs."
((Anmerkung: BVerfG 1 BvR 1675/16 und andere - Urteil 2018-07-18))

*BAF4. Zur Dissertation: Einsichtnahme ist nötig.
Kommentar seitens des Autors dieser Seiten.

BAF4.a)   Die wiedergegebenen Zitate sind keine Zusammenfassung des Tenors.
Es handelt sich um zufällig ausgewählte Aussagen, wie argumentiert wird, allerdings durchaus mit etwa Schwergewicht im Textteil der Zusammenfassung. Diese Analyse mit etwa 400 Textseiten und etwa 50 Seiten Quellenverzeichnis ist zu sehr rechtswissenschaftlich orientiert für eine einfache Zusammenfassung durch einen anderen.
Es ist geeignete Aufgabe für befasste Juristen in Gerichten und ARD-Rechtsabteilungen, den Originaltext zu sichten und zukünftig zu berücksichtigen.

BAF4.b)   Diese Dissertation ist die einzige hier bekannte voll abdeckende Analyse der Rundfunkabgabe mit rechtswissenschaftlicher Verankerung.
Seit Mitte 2022 müssen Richter bei Befassung mit neuen Klagen ihre die Rechtsfehler gegenseitig referenzierenden Rundfunkabgabe-Textbausteine beiseite schieben. Sie müssen selber für den Kläger, Stellvertreter für das Volk, tun, wofür das Volk ihnen ihr universitäres Studium finanzierte und aktuell ihre Gehälter finanziert: Das Ermitteln von Recht und Gerechtigkeit statt Abfertigen mit diversen Seiten von unzureichend verifizierten Textbausteinen.

Die verwendete Vorlage der bundesweit gerichtsüblichen Textbaustein-Nichturteile ist vermutlich immer der "Beck'sche Rundfunkrechtliche Kommentar".
Rundfunkabgabe-Kapitel darin sind von für die Abgabe zuständigen ARD-Juristen abgefasst. Es handelt sich bei diesen Rechtskommentar-Seiten also um Beklagtenvortrag. Wenn das Gericht einen Parteienvortrag argumentativ einbezieht, wie es in Sachen Rundfunkgabe eine generalisierte bundesweite Gerichtspraxis sein dürfte, so ist das Gericht an sich verpflichtet, eine Zweitausfertigung des Gesamtvortrags dem Kläger zu überlassen: Die beklagte ARD-Anstalt wäre verpflichtet, kostenlos in zwei Ausfertigungen die entsprechenden Kapitel bezüglich der Rundfunkabgabe zur Akte zu geben.

 
 
Noch: BAF4.   Zur Dissertation: Einsichtnahme ist nötig.
- https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf

BAF4.c)   Ein entsprechender Antrag auf Überlassung dieses Beklagtenvortrags wurde beim Verwaltungsgericht Berlin bereits gestellt.

Also Überlassung des Beck'schen Rundfunkrechtlichen Kommentars durch die ARD-Anstalt an den klagenden Bürger - jedenfalls die Kapitel bezüglich der Rundfunkabgabe. Texte von für die Rundfunkabgabe zuständigen ARD-Juristen von WDR, BR, NDR, MDR und anderen - wieso wird das nur den Richtern eingeliefert und nicht dem Kläger? Da die Richter vermutlich aus diesem "Beklagten-Vortrag" ihre Textbaustein-Urteile kopieren, wieso darf der Bürger das Original des Beklagten-Vortrags nicht zu Gesicht bekommen, da dieser Beklagtenvortrag ja urteilsbestimmend sein dürfte?

Weder der RBB noch das Gericht haben diesen Antrag bearbeitet.



*BAF5. Zur Dissertation: Aus Staatshaushalt für ARD, ZDF?

BAF5.a) Das Endergebnis "Finanzierung aus dem Landeshaushalt" und damit sich aufdrängende Fragen:

Seiten 403-404: "Unter Berücksichtigung der finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben verbleibt aufgrund der Tatsache, dass die Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunkprogramm ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Gemeingut darstellt, lediglich die Steuer als geeignetes Finanzierungsinstrument. Insbesondere mangels einer entsprechenden Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Einführung einer Rundfunk(zweck)steuer kommt ohne Verfassungsänderung lediglich die Finanzierung aus allgemeinen Steuermitteln in Betracht."

[...] Die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks aus allgemeinen Steuermitteln steht dabei insbesondere im Konflikt zum verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne."

[...] gilt es, geeignete Mechanismen zur Gewährleistung des Gebots der Staatsferne bei gleichzeitiger Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu etablieren. Es könnte weiterhin an dem Verfahren zur Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die unabhängige KEF mit entsprechenden Modifizierungen festgehalten werden."

[...] kann auch die Einbeziehung des Bundes in die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks anlehnend an die Kooperation zwischen Bund und Ländern hinsichtlich überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre gem. Art. 91b GG in Betracht gezogen werden."
Zitatende der Seiten 403 bis 404

BAF5.b) Das Vorstehende wirft viele Fragen auf.
Diese werden mit anderen Gesichtspunkten verknüpft behandelt in Abschnitten BAT6. und beiläufig in BAT5.

 
 
*BAK.   2022: Typisierung: Endlich Klarstellung gegen generalisierten Irrtum.

*BAK1.   Wie der Irrtum für "Typisierung" verbreitet wird:
- *NEU 2023-02-13 cv_ter

BAK1.a) Es ist das Verdienst der Universitätsdozentin Dr. iur. Michelle Michel (Universität Kassel), die bisherige Interpretation von Typisierung als Verstoß gegen rechtswissenschaftlichen Erkenntnisstand zu belegen:
- Michelle Michel: "Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?"
     https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf
BAK1.b) Über den inhaltlichen Schwerpunkt der Arbeit: Siehe Abschnitt BAF.
Nachstehend sind die in sich aussagekräftigen Fundstellen mit dem Begriff "Typisierung" wiedergegeben. Die Zitate sind nur Lesehinweise. Vertiefung erfordert Lektüre dieser Stellen im Volltext.


Zunächst Zitate der Irrtümer über "Typisierung":

((Anmerkung: hier wird irrige Gesetzgeber-Meinung von M. Michel zitiert:))
S. 5: "Die Verwaltungsgerichte haben keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz festgestellt, da der Gesetzgeber zur Vereinfachung
und Typisierung befugt sei und keine unverhältnismäßige Typisierung vorliege."
S. 6-7: "Anhand von statistischen Erhebungen sei festgestellt worden, dass nahezu alle Haushalte über geeignete Empfangsgeräte für den Konsum
von Programmangeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verfügten. Wenige Einzelfälle könnten aus Vereinfachungsgründen im Wege der zulässigen gesetzgeberischen Typisierung unberücksichtigt bleiben. Ebenso begründeten das OVG Bremen im Berufungsverfahren und das Bundesverwaltungsgericht im nachgehenden Revisionsverfahren ihre Entscheidungen."

Ablehnung durch M. Michel: S. 104: "die damit einhergehende individuelle Finanzierungsverantwortung darf nicht durch allgemeine Vermutungen und Typisierungen verschwinden."

((Anmerkung: hier wird irrige Gesetzgeber-Meinung von M. Michel zitiert:))
S. 225-226: "Man geht davon aus, dass die Möglichkeit des Rundfunkempfangs deutschlandweit besteht und die Nutzungsmöglichkeiten durch die Wohnungs-,
Betriebsstätten- oder Kraftfahrzeuginhaberschaft wahrheitsgemäß widergespiegelt wird. Die Gesetzgeber haben insofern ein grundsätzlich verfassungsrechtlich anerkanntes Instrument für die Praktikabilität von Abgaben- und Steuergesetzen in Massenvorgängen (die Typisierung) verwendet. "

S. 226 im Quellenverzeichnis hierfür steht: "Schneider, DStR 2014, 509;
ders., in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, RBStV, Vor, Rn. 32 "Rechtssicherheit, Praktikabilität, Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensökonomie sind in einem Massenfallrecht [...] nur durch Typisierung herzustellen.“

((Anmerkung: Diese Quellenangabe ist bedeutsam: Siehe Abschnitt BAK4. über die Vorgeschichte: Wie der Rechtsprechungsfehler "Typisierung" in die Rechtsprechung hinein gesteuert wurde.

 
 
*BAK2.   (Widerlegung:) "Typisierbar" ist nur das "Wie", nicht das "Ob" einer Abgabe - *NEU 2023-02-13 cv_ter

S. 322-323: "Zusätzlich wurde im ersten Teil der Arbeit darauf hingewiesen, dass die gesetzgeberischen Typisierungsmaßnahmen nicht zum Abweichen von
den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben an nichtsteuerliche Abgaben führen können. Dies gilt daher auch für die Merkmale des Beitragsbegriffs und damit für die Zurechenbarkeit einer besonderen Finanzierungsverantwortung bei den jeweiligen Beitragspflichtigen.

((noch Zitat:)) Die Typisierungsbefugnis erstreckt sich ausschließlich auf das 'wie' einer Abgaben- oder Steuererhebung und nicht auf das 'ob'. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zu der Typisierung in der Abgaben- und Steuererhebung ging es regelmäßig um den Abgabenmaßstab und nicht um den Abgabengrund.
((Noch Zitat:)) Typisierungen können nicht dazu führen, dass die finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben durch dieses gesetzgeberische Instrument umgangen werden. Insofern rechtfertigt die Typisierung nicht die Erhebung von Beiträgen von Personen, die in keiner spezifischen Beziehung aus einem potentiellen Gegenleistungsverhältnis zu einer öffentlichen Leistung stehen."

S. 336-337: "Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Erhebungs- und Vollzugsdefiziten der Rundfunkgebühr und der Ungeeignetheit einer widerlegbaren
Vermutung z. B. im Rahmen einer Versicherung an Eides statt haben der Rechtfertigung der Typisierung der Rundfunkbeitragspflichtigen durch die Anknüpfung an Raumeinheiten gedient. Somit wurde die typisierende Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an Raumeinheiten und die fehlende widerlegbare Vermutung schließlich mit Verwaltungsschwierigkeiten begründet. [...] Die gesetzgeberische Typisierung ist kein Instrument zur Umgehung der verfassungsrechtlichen Vorgaben im Abgabenrecht."

S. 340: "Die gesetzgeberische Typisierungsbefugnis und eine damit einhergehende geringfügige Ungleichbehandlung können nicht zur Umgehung
der finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben führen. Dementsprechend kann durch das Instrument der Typisierung kein individueller Vorteil bei den Abgabepflichtigen fingiert werden."

Zitat: S. 352: "Dahingehend kann das gesetzgeberische Instrument der Typisierung zur Vereinfachung von Massenverfahren kein Umdenken bewirken. Die Typisierung darf nicht zur Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben führen und kommt ausschließlich im Zusammenhang mit der Abgabenbemessung zum Tragen."

Zitat: S. 353: "Die genannten individuellen Vorteile im nicht privaten Bereich
können zumindest nicht zur Begründung der Erhebung des Rundfunkbeitrags für die Gesamtheit der Inhaber von
Betriebsstätten, Hotel-, Gästezimmern und Ferienwohnungen sowie betrieblichen Kraftfahrzeugen herangezogen werden."
S. 355 "Die Typisierungsbefugnisse des Gesetzgebers können sich lediglich auf die Bemessung und nicht auf die finanzverfassungsrechtliche Qualifizierung einer Abgabe
erstrecken. Ansonsten wären die strengen finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben an die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben neben den Steuern gegenstandslos."

 
 
S. 357-358 " [...] wurde eine Typisierung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der monofunktionalen Rundfunkgeräte angenommen.
Mit der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit wurde vom Bereithalten auf den tatsächlichen Empfang gefolgert. Allerdings wurde bereits oben darauf hingewiesen,
dass hinsichtlich des 'Ob' der Abgabenerhebung die gesetzgeberische Typisierung als verfassungsrechtliches Instrument nicht zur Anwendung kommen kann.
Die finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben an die Erhebung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben können zur Vereinfachung von Massenverfahren nicht umgangen oder gar in Einzelfällen ignoriert werden."

*BAK3.   Kommentar: Ohne "Typisierung: Was dann"
- *NEU 2023-02-13 cv_ter

BAK3.a) Kommentar: Die ausschlaggebende Feststellung der Dissertation ist:

"Typisierung" ist durch die Rechtswissenschaft definiert wie folgt: Sie darf nur für das "Wie" der Bemessung einer Abgabe herangezogen werden.

BAK3.b) Die durch irrige "Typisierung" schein-legitimierte "Haushaltsabgabe" mit Zahlungszwang auch für Nichtzuschauer ist allerdings der finanzielle Eckpfeiler für die Existenz
von ARD, ZDF usw. Die Jahreseinnahme könnte beim Wegfall von allem Falschinkasso um 40 Prozent sinken: Bei Wegfall der unzulässigen Einnahmen – Nichtzuschauer, Geringverdiener, Betriebsstätten und andere - wären die Sender sofort finanziell am Ende. Zerschlagung in Richtung auf etwas völlig anderes müsste dann kommen.

Die Alternative durch eine freiwillige Rundfunkabgabe von 35 Euro monatlich wäre politisch kaum durchsetzbar. Als freiwilliges Abonnement könnte es ohnehin rein technisch nur gelingen, indem wesentliche Teile das Programmangebots von ARD, ZDF usw. nur für zahlende Abonnenten zugänglich wären. Dafür gibt es gängige Verfahren.
Dann aber würde die Nutzung noch weiter sinken. Wir hätten eine Spirale nach unten, unabwendbar verknüpft mit mehrjährig verteilter Entlassung von etwa der Hälfte der Mitarbeiter. .

BAK3.c) Etwas völlig anderes, was deshalb entstehen müsste, wäre zwangsläufig zeitgemäß internet-orientiert.
Den faktisch immer staatsnah geführten Unternehmen ARD, ZDF usw. ist dieser Ausweg aber durch Artikel 5 Grundgesetz versagt: Der plurale privatrechtliche Internet-Medienmarkt funktioniert gut. Sicherlich bleibt das nicht annähernd so gut, wenn die etwa 20-fache Finanzmasse von ARD, ZDF usw. sich darin immer mehr ausdehnt und durch reine Finanzkraft den Medienpluralismus an dem Rand drängt.

Das wäre Kapitalismus in schlechtester Funktion: STAMOKAP - Staats-Monopol-Kapitalismus. Es wäre dann ein relativ staatsnahes Internet statt der Informationsfreiheit des Artikel 5 Grundgesetz.

BAK3.d) Es könnte Lösungen geben, das beträchtliche "Humankapital" der etwa 50.000 Mitwirkenden der Sender durch völlig neue Konzepte zu nutzen.
Ob die Politik aber außer Zerschlagung etwas Subtileres zustande bringen kann und will, bleibt abzuwarten. Die einstige sinnwidrige Zerschlagung der DDR-Wirtschaft ist kein vielversprechendes Beispiel für die Politiker-Kompetenz bei der Umwidmung von Sozialismus-Staatswirtschaft in neue Produktivität.

 
 
*BAK4.   Kommentar: Wie konnte der Fehler "typisierbar" zum Gesetz werden?
*NEU 2023-02-13 cv_ter

BAK4.a) Wie konnte dieser kollektive Juristen-Irrtum über Typisierung passieren?
BAK4.a1) Das Konzept wurde etwa 2011 durch ein Meinungsgutachten des früheren Bundesverfassungsrichters Paul Kirchhof irrig als zulässig eingestuft. Aber die dort gerechtfertigte "Haushaltsabgabe" bedeutet "Typisierung des Ob" des Zuschauerstatus, ist also mit der rechtswissenschaftlichen Definition von "Typisierung" unvereinbar, wie gezeigt im Abschnitt oben BAK1.

BAK4.a2) Anzumerken ist immer neu: Gutachter Kirchhof hatte das Konzept des "Rundfunkbeitrags" als "Haushaltsabgabe" weder erfunden noch maßgeblich gestaltet.

Das Konzept entstand etwa 2007 bis 2010 mit Schwerpunkt in Köln.

Die Funktion von Paul Kirchhof war, die Vereinbarkeit mit dem Recht, insbesondere mit dem Grundgesetz und den Grundrechten, zu verifizieren. Sein Prestige konnte dann helfen, es gesetzgeberisch als Abnickware durchzusetzen.
Solche Gutachterfunktion ist Teil der normalen politischen und gesetzgeberischen Willensbildung. Man nutzt politisch den "ex-cathedra"-Effekt - auch als "Heiligenschein"-Effekt bezeichenbar. Ein Problem ist nur dann gegeben, wenn hierbei dem Verkünder der heiligen Botschaft Irrtümer unterlaufen. Besonders problematisch wird es, sofern diese Irrtümer dann in bindende Rechtsnormen transformiert werden.

- https://de.wikipedia.org/wiki/Halo-Effekt
"Der Halo-Effekt (von englisch halo, Heiligenschein) ist eine aus der Sozialpsychologie bekannte kognitive Verzerrung. Dabei schließt man von bekannten Eigenschaften einer Person auf unbekannte."

BAK4.a3) Danach begann die Aufgabe der Steuerung der Transformation des Rechtsirrtums zu "herrschender Rechtsprechung":
In "Der Rundfunk eine Steuer?" steht auf S. 226 im Quellenverzeichnis: "Schneider, DStR 2014, 509;
ders., in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, RBStV, Vor, Rn. 32 "Rechtssicherheit, Praktikabilität, Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensökonomie sind in einem Massenfallrecht [...] nur durch Typisierung herzustellen.“

Diese Quellenangabe ist bedeutsam: Wie der Rechtsprechungsfehler "Typisierung" in die Rechtsprechung hinein gesteuert wurde.

 
 

BAK4.b) Der Autor ist vermutlich der ARD-Jurist A. Schneider, Bayerischer Rundfunk.
dort zuständig als Beklagten-Vertreter für die Rundfunkabgabe. Es hätte demnach der typischerweise Beklagte eine als irrig dargelegte Rechtsmeinung in das wissenschaftliche Prestige des "Beck'schen Rundfunkrechtlichen Kommentars" eingebettet. Hierdurch wurde der Irrtum als "wissenschaftliche Wahrheit" in die Rechtsprechung hinein gesteuert:

Die ersten Richter meinten, auf "neutrale Wissenschaft" vertrauen zu dürfen. Wenn Richter es anders zu meinen drohten, wurde die Sache von den ARD-Juristen geradezu "blitzschnell" durch Beigeben oder Vergleiche gegenstandslos gemacht. Diese Methode wurde etwa 2011 durch das Bundesverfassungsgericht scharf gerügt.

Des weiteren stand in der damaligen Verwaltungsordnung des doppelt falsch benannten Kölner "Beitrags"-"Service", dass er (nur) günstige Entscheide zu sammeln habe. Durch diese selektive Technik wurde der Irrtum irgendwann "herrschende Rechtsprechung". Praktisch keiner der 2013...2023++ mit der Rundfunkabgabe befassten etwa 250 Richter bundesweit wagte noch auszubrechen.

BAK4.c) Es geht nicht um eine Bagatelle.
Ohne diesen Steuerungs-Vorgang via Wissenschaft wäre das gesamte Konzept schon 2013 in sich zusammen gebrochen wegen rund 30 ++ Prozent Einnahmen-Wegfall der Nichtzuschauer. Wir haben mit dieser Quellenangabe aus 2013...2014 die Weichenstellung in Richtung auf ein millionenfaches Falschinkasso belegt. Von der Fallzahl her ist es vermutlich der größte Justizskandal der Geschichte der Bundesrepublik.



BAK4.d) Wäre der Entscheid vom 18. Juli 2018 des Bundesverfassungsgerichts aus den verschiedenen Gründen als Rechtsirrtum in Frage zu stellen?
BVerfG 1 BvR 1675/16 und andere - (Urteil 2018-07-18)

Der dafür maßgebliche Richter, der mehrere Jahre jüngere Bruder Ferdinand Kirchhof, hätte sich den rechtswissenschaftlichen Irrtümern seines älteren Bruders Paul Kirchhof nicht anschließen dürfen? - In Internet-Forenbeiträgen zirkuliert dafür der indirekte Vorwurf: "das Bruderurteil".

Fundstellen für "Typisierung" im Urteil beispielsweise: - BVerfG 1 BvR 1675/16 -
- Man suche im Urteil „97“ (3 % Nichtzuschauer, also "typisierbar".)
- oder nach: "typisier"

 
 
Noch: BAK4.   Wie konnte der Fehler "typisierbar" zum Gesetz werden?
BAK4.c) Die eventuelle Verweigerung des Zuschauens
bei ARD, ZDF usw. entspricht dem Sinn des Grundrechts des Artikel 5 Grundgesetz.
Ausübung von Artikel 5 GG mit einer Zwangs-Rundfunkabgabe zu sanktionieren,
dies verletzt das Grundrecht der empfangenden Informationsfreiheit.

Für durchschnittliche Nettoeinkommen sind rund 20 Euro im Monat eine durchaus spürbare Verminderung des Informationsbudgets. Die Zwangs-Absorption des Informationsbudgets für die Rundfunkabgabe beeinträchtigt für viele Millionen Haushalte die freie Wahl anderer Angebote, beispielsweise FAZ, WELT, BILD, SZ, SPIEGEL, NZZ, TICHY, JUNGE FREIHEIT, TAZ.

BAK4.d) Das "Typisieren" des "ob" einer solchen Abgabe
ist also durchaus beeinträchtigend für des Grundrecht der Informationsfreiheit. Übrigens sind es weit mehr als nur 3 Prozent Nichtzuschauer. Nach Stand Anfang 2023 dürfte der Nichtzuschauer-Anteil bei etwa 35 Prozent liegen. Dann müsste selbst die im Urteil formulierte Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts zur Befreiung führen: Durch "Wandlung der Rahmenbedingungen" sind es nicht mehr "wenige" (3 bis 10 %). Bis Alter 55 ist sogar die große Mehrheit von 85 % nicht mehr Zuschauer bei ARD, ZDF usw.
- Siehe Abschnitt PAM1.

BAK4.e) Die "Rundfunkfreiheit" des Art 5 Abs. 1 Grundgesetz ist ein Verbreitungsrecht.
Darüber hinaus Gehendes ist nicht deduzierbar: Es ist daraus kein Zwang zum Zuschauen oder zum Finanzieren und kein fiktiver Nutzen deduzierbar.

Das Bundesverfassungsgericht hat in Entscheiden seit 2018 den Bürger verpflichtet, ARD, ZDF usw. zu bezahlen, gleichgültig, was diese liefern, also selbst bei realer Abweichung von ihrer gesetzlichen Neutralitätspflicht: Die Zahlungspflicht dafür sei hinzunehmen, weil etwaiges Tendenzielles die "Rundfunkfreiheit" darstelle.
"Tendenziell" liegt sicherlich vor: Siehe Abschnitt PAM2. und PAM9.
BVerfG 1 BvR 1675/16 und andere - (Urteil 2018-07-18)

BAK4.f) Hier hat das Bundesverfassungsgericht die Informationsfreiheit unzulässig auf den Kopf gestellt:
Artikel 5 Grundgesetz garantiere demnach nicht etwa die Freiheit des Bürgers, Information zu wählen,
sondern es gelte die Freiheit des Staates, dem Bürger mittelbar über ARD, ZDF usw. zu diktieren, was er zu wählen habe. Die totale Gleichschaltung von ARD, ZDF usw. mit den vorherrschenden inzwischen eingestandenen Staats-Irrtümern während der Corona-Krise zeigte die Totalitarismus-Gefahr, bedingt durch den Rundfunkabgabe-Entscheid des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2018. - Siehe Abschnitt ► UBKR4.

Der Widerspruch in sich beim Bundesverfassungsgericht ist eklatant: Es diktiert das Bundesverfassungsgericht zu Recht das Gebot der journalistischen politischen Neutralität als Grundlage der Rundfunkabgabe. Verweigert der Bürger die Rundfunkabgabe wegen des belegbaren Faktums der gravierenden Nicht-Neutralität, so diktiert eben dieses Gericht ihm, dass er eben dieses Recht auf Neutralität gar nicht habe: "Es wird gegessen, was auf den Bildschirm kommt!"
Richter verzweifeln zuweilen an den Bürgern; aber zuweilen verzweifeln auch die Bürger an den Richtern. Was das Bundesverfassungsgericht in Sachen Rundfunkabgabe seit 2018 vollzog, hat dem Vertrauen der Bürger in dies Gericht einen starken Sprung nach unten versetzt.
 
 

*BAS.   Institutionelle Aspekte und Quellen / Rundfunkabgabe.

*BAS1.   Quellen für Dokumente und Rechtsfragen: Medienrecht, Medienwirtschaft, Medienabgabe.
Dies ist eine noch recht zufällige Zusammenstellung. Es kann später ausweiten.

BAS1.a)   Wie findet man beim Bundestag Fundstücke des Wissenschaftlichen Dienstes?
2 Beispiele: ARD:    sehrgutachten.de/search?q=ARD
oder Rundfunkbeitrag:    sehrgutachten.de/search?q=Rundfunkbeitrag

BAS1.b)   Wie findet man bei Kommunen Fundstücke in Sachen Rundfunkabgabe?
(beispielsweise über Vollstreckungsmenge der Rundfunkabgabe)
   politik-bei-uns.de/ratsdokumente/suche?text=Rundfunkbeitrag&fq=%7B%22region%22%3A%225a576c989a208649ee414e21%22%7D



*BAS2.   Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags: Geringverdiener und Staatsferne.
*NEU 2023-05 cv! (überarbeiter)
Hier recht zufällig ausgewählte Dokumente:

BAS2.a1)   Muss die Rundfunkabgabe aus den Sozialkassen geleistet werden?
"Rundfunkbeitrag als Bestandteil staatlicher Sozialleistungen und Gebot der Staatsferne des Rundfunks"
Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags - WD 10 – 3000 – 028/19 --- 10. Juli 2019
WD 10: Kultur, Medien und Sport
   bundestag.de/resource/blob/656498/ffc404602068243c0702de6a434813b9/WD-10-028-19-pdf-data.pdf

Es geht um den Systemfehler, dass jeder Haushalt die gleiche "Rundfunkabgabe" zahlen soll: euphorisch irrend als "Beitrags"-" *Gerechtigkeit" deklariert.
Beitragsunrecht allgemein: Siehe ► BBB1. bis ► BBT4. ► FNE. ► FSE.
"Beitrags"-"Gerechtigkeit" spezifischer hier: ► DMK4. ► PPF3.

BAS2.a2)   Beihilfeempfänger sind weitgehend befreit. Hierdurch vermindert sich der Geldeingang der Sender. Ist das ein rechtlicher Fehler?
Dies wird dadurch kompensiert, dass alle anderen etwas mehr zahlen müssen als es rein rechnerisch sein würde. Die Frage ist, ob die Sozialkassen nicht verpflichtet seien, die Rundfunkabgabe durch Geldüberweisung abzudecken. Es wäre immerhin in der Größenordnung von rund 800 Millionen Euro aus der Staatskasse an "ARD, ZDF etc.".

Als Folgewirkung könnte die Rundfunkabgabe um etwa zwei Euro gesenkt werden.
Das Ist im Ergebnis keineswegs gleichwertig für die Bürger. Denn die Gelder der Sozialkssen wie auch die haushaltsmäßig verteilten Gelder, dies wird mehr von den höheren als von den niedrigen Einkommen finanziert. Die Erstattung aus den Sozialkassen wäre also "sozial gerechter".

 
 
Noch: BAS.   Institutionelle Aspekte --- BAS2. Wissenschaftlicher Dienst / Bundestag


BAS2.a3)   An diesem Gutachten interessiert etwas anderes mehr als das Vorstehende: Nämlich das Befreiungsrecht bezüglich des Existenzminimums.
Im Gutachten Abschnitt 2, Absatz 1: "Den Gewährleistungen des Grundrechts der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), des Sozialstaatsgebots (Art. 20 Abs. 1 GG) und des Grundrechts auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG lässt sich für jedermann ein Anspruch auf ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Lebens entnehmen, das sich in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs verwirklicht."

Die verdeckte "Heiligsprechung" von ARD, ZDF usw.: Eine "Pflichtübung"? Die Zahlungspflicht der Rundfunkabgabe ein "Gnadenerweis", weil anders eine Teilhabe nicht möglich wäre? Kostenfreies über das Internet ist mit dieser Heiligkeit nicht vergleichbar, sondern unterwertig? - Diese Argumentationsweise ist nötig, um die Zahlungspflicht aus den Sozialkassen zu untermauern.

Im übrigen aber: Hier wird demnach das Geringverdiener-Anrecht auf Befreiung von der Rundfunkabgabe eindeutig korreliert mit Artikel 1 Grundgesetz. Dieser Grundsatz wird in diesem Kontext in seiner Überordnung und Unmittelbarkeit: anerkannt.
Also darf die Härtefallprüfung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für Geringverdiener nicht mit Auflagen ("Bescheidpflicht") verbunden werden:: Eine Zweckerfindung von ARD-Juristen? Über deren Texte im "Beck'schen Rundfunkrechtlichen Kommentar" manipulativ zur "herrschenden Rechtsprechung" transformiert?
"Man höre die andere Seite vor abschließender Meinungsbildung."
BAS2.a4)   Würde die Rundfunkabgabe zukünftig zu Lasten der Beihilfekassen gehen, so müssten diese nach dem Prinzip der Gleichbehandlung diese Zahlungen auch für die "gewollt beihilfenfrei" lebenden Geringverdiener leisten.
Diesen wäre dann also eine autonome Prüfung der Befreiung von der Rundfunkabgabe zu ermöglichen. Die Ausfälle der ARD-Anstalten beim Inkasso können allerdings nicht durch die Träger der Beihilfen-Auszahlung den ARD-Anstalten erstattet werden; denn diese zu Begünstigende stellen dort ja keine Anträge.

Die finanzielle Summe der entsprechenden Befreiungen in einem Bundesland wäre dann in Unmittelbarkeit aus dem staatlichen Sozialhaushalt dieses Bundeslandes der jeweils betroffenen ARD-Landesanstalt zu zahlen. Auf die Frage, ob der Bund hierzu einen Beitrag zu leisten habe, soll hier nicht eingegangen werden. Da die Rundfunkabgabe durch Landesrecht im Landesermessen auferlegt wird, ist es Länderaufgabe, den Schutz des Existenzminimums zu gewährleisten.

BAS2.a5)   Die rückwirkende Erstattung des Falschinkassos bei "Würdeverdienern" (beihilfenfreie Geringverdiener) wäre demnach aus den Landeshaushalten den Sendern zu erstatten.
Damit wären die Sender auch im Fall von nur maßvoller Überschuldung nicht im "eklatanten Abwicklungsbedarf": Die Rückzahlung aus dem Falschinkasso (2013...2023, geschätzt auf 8 Milliarden Euro) wäre durchlaufender Posten und wäre in etwa zeitgleich aus den Landeshaushalten zu erstatten.

 
 
Noch: BAS.   Institutionelle Aspekte --- BAS2. Wissenschaftlicher Dienst / Bundestag

BAS2.b1)   Die Staatsferne - aus bundesrechtlicher Sicht.
Nochmals sei verlinkt: "Rundfunkbeitrag als Bestandteil staatlicher Sozialleistungen und Gebot der Staatsferne des Rundfunks" --- Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags - WD 10 Kultur, Medien und Sport – 3000 – 028/19 --- 10. Juli 2019´
   bundestag.de/resource/blob/656498/ffc404602068243c0702de6a434813b9/WD-10-028-19-pdf-data.pdf

BAS2.b2)   Die Staatsferne - aus bundesrechtlicher Sicht.
Dies ist ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt: Laut diesem Dokument auf bundesrechtlicher Ebene ist dem Staat jeder Einfluss auf die Rundfunkprogramme untersagt. - Was gibt es insoweit ansonsten vom Bundestag? - Hier einmal ohne Details Beispiele gelistet:

BAS2.b3)   Staatsferne im Rahmen der Rundfunk- und Pressefreiheit
   bundestag.de/resource/blob/491782/8c8d23b7383fcfc5ba6c7471081e9538/wd-10-056-16-pdf-data.pdf
... und laut nachstehendem Dokument fallen nicht-linear übertragene Medieninhalte, beispielsweise via Facebook oder Twitter, aus dem Rundfunkbegriff heraus; denn Telemedien sind kein Rundfunk. - Da geht es also um den Nachweis des Rechts zur "Nicht-Staatsferne"?
"Die rechtliche Qualität medialer Auftritte der Bundesregierung mit Blick auf den Rundfunkstaatsvertrag."
   bundestag.de/resource/blob/656502/b61bab8c0d6c5e3f3e451537cd3012d5/WD-10-035-19-pdf-data.pdf

BAS2.c1)   "Wie 'gut informierte Kreise' berichten, seien Juristen in der Lage, für jedes beliebige gewünschte Ergebnis die Beweiskraft aus Gesetz und Rechtsprechung zu deduzieren und dass es kein anderes Ergebnis geben könne."
Das gilt dann aber auch für die Juristen, die bezahlt werden, jeweils genau das Gegenteil zu beweisen? - Die philosophische Frage, ob absolute Rechtswahrheit eine Illusion sei, wird hier nicht zum Thema gemacht.

BAS2.c2) Man müsste bezüglich Staatsnähe nun sehr ausführlich viele Gesichtspunkte
gegenüberstellen. Auch wäre zu erwähnen, dass wesentliche Summern von politiknahen Bundes- und Landesbehörden an Journalisten von ARD, ZDF usw. für erbrachte Kommunikationsleistungen gezahlt wurden. Dies war Anfang 2023 durch hierbei nicht verwöhnte Kollegen der privaten Medien zum medialen Thema gemacht worden.

Es wurde für das Geld meist angemessen Arbeit geleistet. Also wäre es nicht "Journalisten-Bestechung" (Korruption). Aber was ist es dann?
Man wird generell netzwerkende Bevorzugungen, ferner berufstypische Illusionennähe vieler Journalisten, nie verhindern können. Politik und Medien, beides ist Menschenwerk. Dies soll hier nicht näher behandel werden.
- Beweis des Nicht-Neutralität von ARD, ZDF usw:: Siehe Abschnitt ► PAM.

Der Fehler ist in erster Linie der Zwangscharakter der Rundfunkabgabe für Nichtzuschauer. Viele andere Fehlentwicklungen sind nur Folgewirkung hiervon.

 
 
Noch: BAS.   Institutionelle Aspekte --- BAS3. Inkasso der Rundfunkabgabe

*BAS3.   Inkasso der Rundfunkabgabe / Interner Einblick: :
Statistik: "Juristen", "Fallzahlen" ("Beitrags"-"Service" Köln)

BAS3.a) Aus einem Stellenangebot wissen wir:
Dieser ja zeitgebundene Text ist nicht mehr im Internet. Er war abrufbar unter:
rundfunkbeitrag.de/der_rundfunkbeitrag/beitragsservice/jobs_und_karriere/stellenangebot___volljurist_w_m_d_fuer_unsere_widerspruchbearbeitung/index_ger.html

Auszug: "Stellenangebot - Volljurist (w/m/d) für unsere Widerspruchbearbeitung - 01.10.2020 befristet auf 2 Jahre"
"[...] Bis zu 1.000 Mit­arbeiterinnen und Mitarbeiter betreuen an modernsten, ergo­nomischen Arbeitsplätzen ca. 46,1 Millionen Beitrags­konten und werden dabei von einem der leistungs­fähigsten Rechenzentren Europas unterstützt. Und das seit 1976."

"[...] Wir sind ein modernes und dynamisches Unternehmen [...] Wir suchen einen Voll­juristen (w/m/d) für unsere Wider­spruch­bearbei­tung - 01.10.2020 befristet auf 2 Jahre -"
"[...] Bei uns er­warten Sie: Heraus­fordernde Auf­gaben sowie eine attraktive Ver­gütung. Flexible Arbeits­zeit­modelle schaffen eine perfekte Basis für die Balance zwischen Beruf und Privat­leben. Zudem fördern wir mit gezielten Weiter­bildungs­maß­nahmen Ihre beruf­liche Ent­wick­lung."
"[...] Die Wider­spruchs­b­earbeitung gliedert sich mit insgesamt 50 Mitarbeitenden in 3 ein­zelne Be­reiche, die für die Be­arbeitung von rund 20.000 Wider­spruchs­verfahren zuständig sind. Die Wider­spruchs­be­arbeitung er­folgt an­hand elektronischer Akten, die in unserer haus­eigenen Soft­ware ver­waltet werden. Durch um­fassende Schulungs­maßnahmen werden Sie auf die Be­arbeitung der einzelnen Fälle sowie im Um­gang mit unserer Soft­ware qualifiziert."

BAS3.b) "[...] Ihre Auf­gaben: Eigen­ver­ant­wort­liche und selbst­ständige Prüfung und Be­arbei­tung von Rechts­an­ge­legen­heiten mit folgen­den Schwer­punkten:
Wider­sprüche auf Beitrags-, Freistellungs- und Be­freiungs­bescheide - Selbst­ständige Be­arbei­tung weiterer her­aus­fordern­der Geschäfts­vor­fälle zum Rund­funk­beitrag
Weiter­hin analysieren und be­arbeiten Sie die komplexen Ver­waltungs­vorgänge über­wiegend im EDV-Fach­programm und an­hand elektro­nischer Akten
Ihr Profil: Ab­ge­schlossenes Fach­hoch­schul­studium
der Fach­rich­tung Rechts­wissen­schaften oder Nach­weis einer ver­gleich­baren Quali­fi­ka­tion und ein­schlägige Berufs­erfah­rung. Der Ab­schluss des 2. juristischen Staats­examens ist wünschens­wert

BAS3.c) Sehr gute Kenntnisse des allgemeinen Verwaltungs­rechts, ins­besondere des Ver­waltungs­ver­fahrens­rechts
Er­fah­rungen in der indi­viduellen und selbst­ständigen Be­arbei­tung von Wider­sprüchen
Sicher­heit beim Er­stellen von rech­tlich ein­wand­freien Wider­spruchs­bescheiden
Sorg­fältige, aber trotz­dem zügige Arbeits­weise - Eigen­ver­ant­wort­liches und selbst­ständiges Arbeiten - Aus­ge­prägte analytische Fähig­keiten
"[...] senden Sie uns bitte Ihre voll­ständigen und aus­sage­fähigen Be­werbungs­unter­lagen mit Ihrer Gehalts­vor­stel­lung [...] personal@beitragsservice.de [...]. Die be­fristete Voll­zeit­stelle ist zum 01.10.2020 zu be­setzen."

BAS3.d) Statistik: Halten wir fest:
- Rund 20 000 Widerspruchsverfahren. - 50 Bearbeiter - demnach: einer pro ~400 Fälle. Würden die Bürger mehr komplizierte Widersprüche einreichen, so wäre das System nicht mehr steuerbar: Wo Bearbeitungsrückstand, da kein Vollstreckungsrecht.

 
 
Noch: BAS.   Institutionelle Aspekte --- BAS4. Wer darf das Inkasso verwalten?

*BAS4.   Dürfen nur Finanzbehörden die Rundfunkabgabe verwalten?
Unzulässig wäre im Fall dieser rechtlichen Deutung das Inkasso und die Inkssoverwaltung durch die ARD-Anstalten, ebenso durch deren Verwaltungsstelle, den doppelt falsch benannten "Beitrags"-"Service" in Köln.
*NEU 2022-10-20 cv! - überarbeitet 2023-05 -

BAS4.a1) Das Prinzip der öffentlich-rechtlichen Finanzverwaltung ist die Zweiteilung: Einerseits Inkasso und Zuteilung, andererseits Verwendung.
Beispiel: Das Finanzministerium und die Finanzämter kümmern sich um die Finanzsachen. Die einzelnen Fachministerien bekommen Geld zugeteilt und verwalten es.

BAS4.a2) Anders ist es, sofern eine unternehmensmäßige Struktur des öffentlichen Rechts für die Leistungen der Nutzer von diesen Zahlungen erhebt.
Beispiele: Industrie- und Handelskammern, Schwimmbäder, öffentlicher Nahverkehr, GKV gesetzliche Krankenkassen. Das ausschlaggebende Element für das Eigeninkasso ist, dass es Einzahlung für die Gegenleistung von Nutzung ist.



BAS4.b) Beiläufig als Institutionen-Mangel zu erwähnen: Die Juristen-Erfindung der "Möglichkeit der Nutzung" als Auslöser der Zahlungspflicht der Nichtzuschauer für ARD, ZDF usw.

BAS4.b1) Die Rundfunkabgabe ist unabhängig von einer Nutzung von Gegenleistung
zu zahlen. Wenn kluge Juristen bis hin zum Bundesverfassungsgericht (18. Juli 2018) behaupten, das wäre für die "Möglichkeit" der Nutzung? - Demnach: Vor einem Bordell werden nun von den Vorbeigehenden*innen jedes mal 50 Euro kassiert für die "Möglichkeit" der Nutzung?
Die Bürger fragen sich: Halten Vertreter des Juristenstands uns gelegentlich für derart einfältig, uns, "das einfache Volk", dass Juristen vollen Ernstes diese Unlogik als juristische Logik verkünden? Erwarten Juristen, dass die Bürger derart unkundig sind, andächtig in Anerkennung dieser "Wahrheit ex cathedra" einzutreten?

BAS4.b2) Wie leider oft, der Juristenstand hat ein Problem mit sich selbst,
nämlich das der Ferne von der Wertschöpfungskette durch Arbeit, also Abgehobenheit vom realen Geschehen der Wirtschaft und der modern ausgebildeten Bürger. Das bewirkt für Juristen eine Gefahr der Selbstüberschätzung. Nicht bis zum Stadium von Hybris, aber oft immerhin unausgewogen.
Es ist gewollt und bis zu einem gewissen Grad unvermeidlich und sinnvoll: Die rechtssystemische Funktion der Schaffung von "Rechtsfrieden" erfordert eine - leider nie perfektionierbare - Illusion von "Gerechtigkeits-Sprechung". Doch das ist vernunftgemäß zu begrenzen.

BAS4.b3) Die Probleme der Rundfunkabgabe und der Medienpolitik sind bedingt durch ein kollektives Versagen des Juristenstandes für das Finden von Recht, weil politische Kreise es so wollten und zu viele Juristen es kollektiv nicht verweigerten.
Die vorstehenden und nachstehenden Textabschnitte wollen zeigen, wie dies in der Sicht der Relativierbarkeit von Gerechtigkeit seitens vieler des Juristenstandes verankert ist.

 
 
Noch: BAS.   Institutionelle Aspekte --- BAS4. Wer darf das Inkasso verwalten?

BAS4.c) In Abschnitt BAB. wurde gezeigt: Die Rundfunkabgabe ist eine Steuer im Sinn der für Definitorisches zuständigen Finanzwissenschaften:
Eben gerade deshalb, weil sie nicht an Nutzung gekoppelt ist, also kein "opt-out" erlaubt. Damit aber darf keine Deckungsgleichheit bestehen zwischen Inkassostelle und Verwendungsstelle, könnte als Meinung vertreten werden. Argumentative Grundlage dafür wäre:

BAS4.d) Die Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeit von ARD-Inkasso und Kölner "Beitrags"-"Service": (letzterer doppelt fehlerhaft so genannt)
Grundgesetz Art 108 - https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_108.html
"(1) [..] Verbrauchsteuern [...] Kraftfahrzeugsteuer [...] werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. [...]
(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. [...]"

Die Befugnisse der Länder: § 108 Abs 4 Grundgesetz:
"(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, [...]
Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. [...]"

BAS4.e) Ein Konstrukt wie das ARD-Inkasso oder wie der Kölner "Beitrags"-"Service" kommt bei dieser maßgeblichen Kompetenzengrenzen-Definition nicht vor.
Dies Inkasso-Konstrukt der Rundfunkabgabe könnte demnach als "ohne verfassungsrechtliche Grundlage" behauptet werden, also als unzulässig. Es würde sich demnach um zwei verschiedene Unzulässigkeiten hangeln:

(1) Unzulässigkeit einer derartigen "Mediensteuer": ► BAB.. bis ► BAK.
(2) Hier wurde soeben zusätzlich gezeigt, dass auch die Inkassofunktion und Inkassokonzeption als mit der verfassungsrechtlichen Ordnung unvereinbar angesehen werden könnte.

Man höre immer die andere Seite vor abschließender Meinungsbildung.

 
 
Noch: BAS.   Institutionelles --- BAS5. Dürfen ARD-Anstalten Vollstreckungsbehörde sein?
BAS4.f) Die Rechtsfolge der unzulässigen Konstruktion wäre: Die Rechtsprechung darf dem Inkasso keine Vollstreckbarkeit verleihen.
Ein Inkasso, dem es an Rechtsgrundlage fehlt, darf nicht mit Staatshilfe vollstreckbar gemacht werden und über Amtshilfe konkretisiert werden. Bei dieser Sichtweise wären die Sendeanstalten für ihre Finanzierung reduziert auf Rechtsgrundlagen des Bürgerlichen Rechts: Sie müssen privatrechtliche Zahlungsvereinbarungen mit den Bürgern treffen, beispielsweise Abonnements auf freiwilliger Basis. Der status-quo-Aspekt: Von Nutzern bislang geleistete Zahlungen könnten nach den zivilrechtlichen Regeln der "Bereicherung" als nicht rückforderbar eingestuft werden.

Damit läge im übrigen ein Fehlen der Rechtsgrundlage der Inkassofunkton vor, dies gegenüber Nichtzuschauern wie auch bezüglich der Betriebsstättenabgabe. Des weiteren dürfen die "öffentlich-rechtlichen Anstalten" nicht die kopfsteuerartigen Beträge von Geringverdienern auf dem Zwangsweg erheben. Denn diese. laut Gründungsgesetz Anstalten des "öffentlichen Rechts" sind dem Artikel 1 Grundgesetz verpflichtet. Zu dessen Auslegung rechnet der Schutz des Existenzminimums.

BAS4.g1) Durch spezifisches Landesrecht kann die Rechtslage noch komplexer werden.
Landesverfassungsbeschwerde in Brandenburg VfGBbg 44/21 :
Hierin wird geltend gemacht: Das Ausführungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sei nichtig, weil es eine Änderung des Inhaltes der Verfassung ermögliche oder bewirke, ohne die hierfür an sich notwendige Mehrheit im Landesparlament erzielt zu haben.

BAS4.g2) So heißt es in Art. 96 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg:
   https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792#96 :
"Die Aufgaben der Verwaltung werden durch Beamtinnen und Beamte und Verwaltungsangehörige wahrgenommen ..."
Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zum Grundgesetz Art. 33 Abs. 4: "Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen..."

BAS4.g3) In Brandenburg ist Abgabeninkasso also stets - demnach nicht nur "in der Regel" - zwingend Aufgabe des öffentlichen Dienstes. Die nach dem Grundgesetz geltenden Ausnahmen sind in Brandenburg unzulässig.
Anmerkung: Berichtet wurde: In Brandenburg sei zudem noch in der Diskussion, die Erhebung den Finanzämtern zu übertragen.

Die Tarifverträge der "staatsfernen" Sender, für Brandenburg der RBB, Berlin, werden ausdrücklich von denen des staatlichen öffentlichen Dienstes abgekoppelt, da es sich um einen solchen nicht handele. Das mag Grund haben: Eine Besserstellung um etwa 30 Prozent gegenüber dem öffentlichen Dienst wurde gelegentlich behauptet. Die RBB-Mitarbeiter können also eher nicht als "Verwaltungsangehörige" im Sinn der brandenburgischen Verfassung interpretiert werden.

BAS4.g3) Die Einheitlichkeit der Staatsverträge führt demnach nicht zwingend zu einer bundesweit einheitlichen Rechtslage für das Rundfunkabgabe-Inkasso.
Eine weitergehende Analyse dieser Rechtsfragen soll hier gegenwärtig nicht erfolgen. Zu zeigen war nur: Analysen bezüglich ARD, ZDF usw. müssen immer auch landesrechtliche Abweichungen der Rechtslage berücksichtigen. Die Landesverfassungen sind keineswegs einheitich.
- Siehe die Grundrechte-Synopsis in "Rechtsrahmen Medienfreiheit" Abs. ► AD4.
 
 
Noch: BAS.   Institutionelles --- BAS5. Dürfen ARD-Anstalten Vollstreckungsbehörde sein?
*BAS5.   Dürfen ARD-Medienunternehmen eine Vollstreckungsbehörde sein?
2 Grenzbereiche: In NRW wird der WDR zur "Vollstreckungsbehörde". In Berlin betätigte sich das Verwaltungsgericht als Vollstreckungs-Amtshilfe.
*NEU 2022-10-20 cv! - überarbeitet 2023-05 -

BAS5.a1) Vorbemerkung: Die nachstehenden Ausführungen sind nicht ausreichend
für Erfassung der maßgebliche Gesichtspunkte. Sehr viel ausführlicher und sehr viel vertiefter argumentierend:
- https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36609
Die dortigen vielen Beiträge sind unbedingt lesenswert. um alle Aspekte zu berücksichtigen. Das Maximum an Analyse der Rechtsfehler ist dort verfügbar. Die Anfechtbarkeiten wurden wegen der Rundfunkabgabe-Ablehnung in NRW intensivst ausgestritten.

BAS5.a1) Das bringt die menschliche Genetik: Kurz vor dem Scheitern wächst der Wille zur Grenzenüberschreitung.
Das gilt beispielsweise für die Inkassobemühungen.

Laut Bundesverfassungsgerichts-Urteil aus 2018 ist die Rundfunkabgabe das Entgelt für eine "Möglichkeit" der Nutzung. Das gilt als nicht absurd, weil es juristisch erfahrene Richter des Bundesverfassungsgerichts zur geltenden Rechtslage erklärt haben und über § 31 BVerfGG alle öffentliche Gewalt hieran binden:
- BVerfG 1 BvR 1675/16 und andere - (Urteil 2018-07-18)

In den angeblich nur wenigen Ausnahmen der Nichtzuschauer sei es für den "Nutzen in Form der 'Möglichkeit' der Nutzung". Juristengeist ist erfinderisch? Es gibt da immer eine deduktorische Brücke zum vorher fixierten Wunschergebnis? - Mehr dazu: Siehe Abschnitt ► BAS4.

Die 9 ARD-Landesanstalten dürften die einzigen 9 Medienunternehmen des Planeten sein, die ein Abonnement-Entgelt für Mediennutzung darüber hinaus
in Selbsttitulierung vollstreckbar erklären können. Näheres: Siehe Abschnitt ► UBFD.

BAS5.b) Originell war der RBB Berlin-Brandenburg im Jahr 2022: Vollstreckungs-Amtshilfe durch eine Verwaltungsrichterin.
Die Einzelrichterin deduzierte mit viel Rechtsprechung ihre Berechtigung der Amtshelferin für Vollstreckung. Das war für sie anscheienend derart ungewohnt, dass sie nicht einmal ein Bankkonto angab, auf das der Bürger zur Abwendung der Vollstreckung einzahlen könnte. Richtig, die Gerichtskasse war nicht darauf vorbereitet, an Stelle des RBB im Kontext Rundfunkabgabe zu kassieren.

Einschränkung: Die vollständige richtige verfahrensrechtliche Einordnung dieses Vorgangs ist dem Verfasser dieser Seiten allerdings nicht möglich. Vor abschließender Meinungsbildung müsste man die andere Seite hören.

 
 
Noch: BAS.   Institutionelles --- BAS5. Dürfen ARD-Anstalten Vollstreckungsbehörde sein?

BAS5.c) In Nordrhein-Westfalen wird der WDR zur Vollstreckungsbehörde.
Nach dem vorstehenden Beispiel ist die Bedenklichkeit der Grenzziehung für Medienunternehmen verdeutlicht worden. Nun wird kommentarlos die veränderte Rechtslage in NRW zitiert:

Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2021 Nr. 84, 14.12.2021 S, 1345,,,1408
Achte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung VwVG. Vom 1. Dez. 2021.
" Artikel 1 Die Ausführungsverordnung VwVG vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 787), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
' 1. In § 1 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW' die Wörter 'in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung' eingefügt.
[...] (3) Der Westdeutsche Rundfunk Köln nimmt die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge sowie für ihm zustehende Forderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art wahr.“

Achte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung VwVG vom 1. Dezember 2021
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=19995&vd_back=N1351&sg=0&menu=0
§ 25 Übergangsregelung für den Westdeutschen Rundfunk Köln [...]
"(2) Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 ist § 3 Absatz 3 nur in nach Satz 2 näher zu bestimmenden Gerichtsbezirken der ordentlichen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt diese Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die weiteren Einzelheiten durch Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium, dem für Inneres zuständigen Ministerium sowie der Staatskanzlei. Eine Anwendung auf alle Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit ab dem 1. Januar 2024 ist dabei anzustreben.“

Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000352
" § 3 (Fn 5) Besondere Vollstreckungsbehörden
(1) Die nachfolgend aufgeführten Stellen nehmen die Aufgabe der Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung der ihnen zustehenden Geldforderungen der in § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW genannten Art wahr: [..]
(3) Der Westdeutsche Rundfunk Köln nimmt die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge sowie für ihm zustehende Forderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art wahr."

 
 
Noch: BAS.   Institutionelles --- BAS5. Dürfen ARD-Anstalten Vollstreckungsbehörde sein?

BAS5.d) Wie ist die Regelung in NRW zu deuten?
Eine entsprechende Analyse ist nicht Aufgabe dieser Seiten. Es sei aber darauf hingewiesen, dass die formelle Rechtsgrundlage für die Rundfunkabgabe in NRW seit Jahren von Bürgern durch Rechtsstreite bestritten wird. Damit gibt es zwei von dortigen Bürgern übermittelte Erwägungen:
(1) Entweder ist es eine zusätzliche Grenzüberschreitung in Sachen Vollstreckung.
(2) Oder aber, es wird nur der bisherige Rechtsmangel aufgehoben.

Der Fall (2) wäre besonders interessant; denn dies könnte bedeuten, dass alle bisherige Rundfunkabgabe-Vollstreckung für den WDR unzulässig war. Dies würde ferner bedeuten, dass sämtliche diesbezüglichen Rechtsstreite - wohl ausnahmslos abgewiesen - eine 100-Prozent-Quote für richterliche Fehlurteile darstellen würden.

BAS5.d) Es ist auch am EU-Recht zu messen:
EuGH C-34/02 : Der Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlicht
wonach auch "öffentlich-rechtliche" Medien kein der Teil der "öffentlichen Verwaltung" sind und insofern über keine hoheitlichen Befugnisse verfügen können, so dass entsprechende Ermächtigung rechtlich nicht gestützt ist.

Ferner EuGH C-645/19 : EU-Generalanwalt: "Verwaltungsbehörden sind staatsnah".
Die angeblich "staatsfernen" ARD, ZDF usw. können nicht zugleich als "Behörden" gelten. Es geht nur das eine oder das andere: Entweder sie gelten als "Staatsfunk" oder es besteht Unzulässigkeit der Sonderrechte für das "Abonnement"-Inkasso.

BAS5.e) Schlussfolgerung könnte sein: Die Abonnement-Gebühren für ARD, ZDF usw. müssen auf das zivile Recht umgestellt werden.
Einklagen und zivilrechtliche Vollstreckbarkeit würde dann einen vorherigen Abonnement-Vertrag erfordern. Die Meinung des Autors dieser Seiten:
Die Sonderrechte für ARD, ZDF usw. sind interpretierbar als ein Relikt der Rechtslage seit 1933 und sie überfordern in Sachen "Rechtsstaatlichkeit" diese Medienunternehmen seit Jahrzehnten.

Man könnte einen wesentlichen Konsumteil der Sender auf ein Verfahren umstellen, durch das nur die einzahlenden Abonnenten ein Vollprogramm haben. Die Nachrichtensendungen könnten als öffentlich-rechtliche Kernfunktion frei verfügbar bleiben. Das wäre als abgegolten anzusehen durch die diversen in der Auswirkung ja fortdauernde Privilegien dieser Sender.

Einforderbar wäre die Rückkehr zur Informationsfreiheit, wie sie insoweit zum letzten Mal 1932 bestand: Artikel 5 Grundgesetz, leider erst definiert und in Kraft getreten, als die staatsnahen Sender der Jahre seit 1946 bereits ein politisches Faktum geworden waren.

Anzumerken ist, dass aber selbst in der NS-Zeit nicht gewagt wurde, Rundfunkabgabe der staatsnahen Medien auch von Nicht-Nutzern zu verlangen, nämlich für die rein hypothetische "Möglichkeit" der Nutzung. Diese Genialität des nach Vernunftmaßstäben Undenkbaren ist eindeutig eine besondere Hochachtung rechtfertigende steigernde Leistung der ARD- und Bundesländer-Juristen, in Kraft getreten seit 2013.


 
 




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*BAT.   Gestaltungsoptionen für staatliche Medienförderung
*BAT1.   ist Reserve für Reformvorschläge
der Diskussion seit Juli 2022. - bereits in Standard-E-Mails an Verteiler - seit Juli 2022.

*BAT2.   Nicht individuelle Rundfunkabgabe, sondern Finanzierung aus dem Landeshaushalt?
*NEU 2022-12-20 cv_ter
Der Vorschlag, ARD, ZDF usw. aus dem Landeshaushalt zu finanzieren:
Dies wird vorgeschlagen als beste Lösung und beim aktuellen verfassungsrechtlichen Rechtsrahmen als derzeit einzige zulässige Lösung. So Universitätsdozentin Dr. iur. Michelle Michel in ihrer Dissertation:
- https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf
Auf die entsprechenden Zitate sei verwiesen: Siehe Abschnitt ► BAF3.


*BAT3.   Die Rundfunkabgabe rechnet ohnehin zum Prüfungsauftrag beim Landeshaushalt.
*NEU 2023-02-23 cv_ter

BAT3.a1)   Vorab das Definitorische: "Sonderabgaben"?
Für einen schnellen ersten Einblick hilft wiederum Wikipedia:
- Nach Stand 2023-02: https://de.wikipedia.org/wiki/Sonderabgabe_(Deutschland)
Der Oberbegriff "Abgaben" umfasst Steuern oder sonstige Abgaben.
Die sonstigen Abgaben umfassen als allgemeine Zahlungspflicht: Beiträge oder Gebühren oder Sonderabgaben.

BAT3.a2)   Stellt man fest, dass die Rundfunkabgabe weder Beitrag noch Gebühr sein kann, so kommt nur noch als Auffang-Kategorie in Betracht: "Sonderabgabe".
Die verbale Bezeichnung Rundfunk-"Beitrag" im Gesetz ist unerheblich. Die Ausgestaltung bestimmt über die Kategorie. In der Ausgestaltung ist es weder "Beitrag" noch "Steuer". Also ist die Rundfunkabgabe (Oberbegriff "Abgabe") eine "Sonderabgabe".

BAT3.a3) Weitergehende Einkreisung: Die Rundfunkabgabe ist "verfassungswidrige Sonderabgabe".
Denn des weiteren Wikipedia zutreffend: "Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen Geldleistungspflichten, die einem begrenzten Personenkreis im Hinblick auf vorgegebene besondere wirtschaftliche oder soziale Zusammenhänge gesetzlich auferlegt worden sind, nicht als steuerliche Abgaben oder Vorzugslasten, sondern als Sonderabgaben qualifiziert."
Nichtzuschauer sind nicht enthalten im "begrenzten Personenkreis". Die Rundfunkabgabe ist eine Sonderabgabe, ist aber verfassungswidrig konzipiert: Es ist eine "verfassungswidrige Sonderabgabe".

BAT3.a4) Da man die Nichtzuschauer nicht zuverlässig ermitteln kann,
ist diese Verfassungswidrigkeit des aktuellen Direktinkassos nicht heilbar. Eine gesetzlich verankerte Kontrolle der realen Fernseher-Nutzung innerhalb der Wohnungen wäre technisch vielleicht auf die Dauer machbar, wäre aber als Eindringen in die Privatheit verfassungswidrig.
Mangels Relevanz im Kontext dieser Seiten werden diese Gesichtspunkte hier nicht näher behandelt.
 
 
Noch: BAT3.   Die Rundfunkabgabe: Prüfungsauftrag beim Landeshaushalt.
BAT3.a5) Eine eidesstattliche Versicherung "ich bin Nichtzuschauer"
wäre mangels Bedeutsamkeit der Sache vielleicht nicht mit strafrechtlicher Sanktion ausstattbar und also vielleicht ungeeignet.
Das listige Frankreich-Modell mit dem Ankreuzrecht "kein klassisches Fernsehgerät" im jährlichen Wohnsteuer-Formular aller Haushalte: Das geht in Deutschland nicht, weil hier die Grundsteuer von den Eigentümern erhoben wird, nicht von den Besitzern der Wohnungen. - in Frankreich übrigens auslaufend etwa 2022. Bis dahin war ein verkehrtes Ankreuzen als Steuerdelikt heftig sanktionsbedroht.

BAT3.b1) Die Rundfunkabgabe muss im Haushaltsplan des Landesparlaments erfasst
werden. Da die Rundfunkabgabe eine "Sonderabgabe" ist, zwar verfassungswidrig, aber jedenfalls Sonderabgabe, ergeben sich Konsequenzen:
Als Beispiel ein Zitat aus BVerfG 2 BvR 1561/12 u.a, 2014-01-28:
   bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/01/rs20140128_2bvr156112.html

"RN.53 _c)_ Der Gesetzgeber sei seiner verfassungsrechtlich verankerten Pflicht zur haushaltsrechtlichen Dokumentation der Erhebung der Sonderabgabe nicht nachgekommen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist hätten alle nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltspläne die Informationen zur Erhebung der Sonderabgabe enthalten müssen."
BAT3.b2)   Michel diesbezüglich:
https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf
S. 128 ff.: "[...] Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner jüngeren Rechtsprechung diesem Problem durch eine umfassende haushaltsrechtliche Informationspflicht aller erhobenen Sonderabgaben entgegen getreten.
Der Gesetzgeber ist dazu verpflichtet, sämtliche Sonderabgaben im Anhang zum Haushaltsplan vollständig zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss Informationen über den Bestand und die Entwicklung aller Sonderabgaben des betreffenden Gesetzgebers enthalten sowie einen Aufschluss über das Verhältnis zu den Steuern geben."

BAT3.b3) Es wird vermutet, dass in keinem einzigen Bundesland dieser Ausweisungspflicht entsprochen wird. - Beispiel RBB: (Angaben nach Erinnerung - bei Bedarf zu verifizieren:)
Zwar sieht der Staatsvertrag Berlin-Brandenburg über den RBB eine jährliche Informationspflicht gegenüber den Landesparlamenten vor, dies inklusive Geschäftsbericht. Aber eine Bereitstellung von spezifischen Informationen über das Beitragsaufkommen für Übernahme in die Landeshaushaltspläne wird nicht erwähnt.

BAT3.c1) Von besonderer Brisanz ist hierbei das Geringverdiener-Falschinkasso.
Die Landesparlamente dürfen sich diesem Verstoß nicht anschließen. Die für den Haushaltsplan rechtlich Verantwortlichen müssten eine Ausweisung der Rückzahlpflicht erzwingen. Folgewirkung wäre die Erwägung, dass die Haushaltsplanung die entsprechenden Rückstellungen für die Gegendeckung ausweisen müsste.

BAT3.c2) Des weiteren müsste die jährliche finanzielle Unterdeckung der Sender ausgewiesen werden.
Dies gilt besonders für die Sender, die aktuell bereits im Zustand der Überschuldung sind. Die betroffenen Sender sind zwar durchaus bekannt, sollen hier aber nicht genannt werden. Bis etwa 2025 könnte Überschuldung allerdings für fast alle ARD-Sender in Betracht kommen.
 
 
Noch: BAT3.   Die Rundfunkabgabe: Prüfungsauftrag beim Landeshaushalt.
An sich müssten die Landeshaushalte dann Rückstellungen vorsehen. Dies könnte allerdings als unzulässige Kollision mit dem Prinzip der Staatsferne der Sender interpretiert werden: Es wäre ja eine ständige Gewährträger-Erklärung. Dieser Gesichtspunkt der nötigen Rückstellungen in den Haushaltsplänen ist rechtlich sehr bedeutsam. Mehr kann hierüber an dieser Stelle nicht gesagt werden, um Spekulatives in diesem Text zu vermeiden.

BAT3.d) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein wenig widersprüchlich zur Frage der Gewährträger-Haftung:
Wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Staatsferne der Sender dürfen die Bundesländer die Haftung nicht gesetzlich garantieren. So entschied das Bundesverfassungsgericht vor vielen Jahren mit Bundesrecht als Rechtsgrundlage.
Andererseits entschied das Bundesverfassungsgericht aber auch, in letzter Konsequenz hätten die Bundesländer einzutreten. Also gestaltete das Bundesverfassungsgericht als Richterrecht eine solche laut Bundesverfassungsgericht rechtlich unzulässige Gewährleistung? Fehlt es hier an Logik?

BAT3.e1) Welcher reale Ablauf könnte für das Finanzproblem der Sender
in Betracht kommen? - Zur Zeit kennt niemand den realen Ausgang für die Frage der Staatshaftung für die reale Schuldenanhäufung und bei einigen Sendern von ARD, ZDF usw. sogar Überschuldung in 100-Millionen-Euro-Größenordnung. Wenn die Landesparlamente von Gläubigern von überschuldeten und zugleich "staatsfernen" Sendern zum Einspringen gebeten werden: Die Abgeordneten könnten einfach antworten:
"Ihr seid so einfältig gewesen, auf Staatshaftung zu vertrauen. Dafür gab es nie ein Gesetz. Seht zu, wie ihr an euer Geld kommt."

BAT3.e2) Sofern die ARD-Gläubiger daraufhin auf eine 25 Jahre alte nicht ganz eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweisen:
Wie gut sind dann die realen Aussichten, dass die Bundesländer begeistert beispielsweise mit insgesamt bundesweit 5 Milliarden Euro einspringen?

Zur Veranschaulichung: Das entspricht dem jährlichen Arbeitseinkommen einer Stadt von 250.000 Einwohnern. Die Anwälte der Gläubiger werden sich überzeugt erklären, das man diesen Prozess gewinnen dürfte. Die Anwälte der Bundesländer werden sich überzeugt erklären, dass die Gläubiger gewinnen dürften.

Die Widersprüchlichkeit in den entsprechenden Entscheiden des Bundesverfassungsgerichts macht den richterlichen Entscheid gegenüber ARD-Gläubigern zu einer subjektiven richterlichen Ermessensabwägung. Wem werden die jeden Monat vom Bundesland bezahlten Richter dann wohl Recht geben, dem Bundesland oder den Gläubigern?
Da diese Frage im subjektiven Richterermessen ("rechtswissenschaftlich deduzierend") sowohl für den einen als auch für den anderen entschieden werden könnte, wofür steht die größere Wahrscheinlichkeit?

 
 
Noch: BAT3.   Die Rundfunkabgabe: Prüfungsauftrag beim Landeshaushalt.

BAT3.f1)   Immerhin haftet das Sendervermögen. Auch bei Überschuldung sind wesentliche für Gläubigerzugriff geeignete Aktiva in der Bilanz.
Zwar können die Sender nicht Insolvenz anmelden. Aber Gläubiger können Forderungen vollstrecken. Die Sendeanstalten dürften als Eigentümer der Immobilien eingetragen sein. Dies wäre allerdings noch zu verifizieren, weil es auch anders sein könnte.
Gläubiger können im einfachsten und zu vermutenden Fall in die Immobilien vollstrecken. Im Fall der Senderüberschuldung wäre Zwangsversteigerung die in Betracht kommende Konsequenz.

BAT3.f2)   Gesetzt den Fall, ein Finanzinvestor kauft Gläubigerforderungen,
dies möglicherweise deutlich unterhalb des Nominalwerts. Sodann vollstreckt der Investor in die Immobilie der ARD-Anstalt und erwirbt diese in der Zwangsversteigerung im Rettungserwerb. Der Finanzinvestor könnte vom besonderen Räumungsanspruch des Erwerbers gegenüber dem Eigentümer Gebrauch machen. Der ARD-Sender muss ausziehen. Was dann?

Es soll hier nicht behandelt werden, wie realistisch dies Szenario ist,
zumal es von verschiedenen Faktoren der jeweiligen ARD-Anstalt abhängt. Es sollte nur gezeigt werden, dass die Landesregierungen und Landesparlamente durchaus sehr interessiert sein müssen, wie abgesichert die Finanzsituation der Sender ist.
Der Berliner RBB-Fall im Jahr 2022 hat gezeigt, dass die Gremien Verwaltungsrat und Rundfunkrat jedenfalls dort mit der Lenkungsaufgabe völlig überfordert waren. Zudem sind in Gremien die bereitwillig alles abnickenden Jasager die häufigste Mehrheit, wird oft behauptet:
- bz-berlin.de/berlin/charlottenburg-wilmersdorf/rbb-rundfunkrats-sitzung-geplatzt
Ob die Kontrolle bei den anderen Sendern ARD, ZDF usw. deutlich besser ist? Gilt wiederum eine alte Medizinerregel? "Es gibt keine Gesunden. Es gibt nur unzureichend Diagnostizierte.

BAT3.f3)   Die immer neu als Kontrollinstanz erwähnten und erhofften Landesrechnungshöfe haben nicht Auftrag und Zuständigkeit und Personal,
derart weitgehende Kontrollfunktionen ausreichend auszuführen. Die Landesregierungen haben zudem nur Rechtsaufsicht, "faktische Sachaufsicht" nur im zweiten Schritt, können also nicht ausreichend effizient und rasch eingreifen. Außerdem könnten die zuständigen Beamten der Medienaufsicht sehr zögern, sich durch eingreifende Maßnahmen gegen die politisch intensiv vernetzten Sender einem Laufbahnrisiko auszusetzen.

BAT3.f4) Müssten Landesparlamente im Fall der Überschuldung unter diesem Gesichtspunkt einspringen? Dass der Ernst der Lage im vorstehenden Sinn gesehen
wird, dafür besteht kein überzeugender Anhaltspunkt. Die Frage der nötigen Rückstellungen schon jetzt in einigen Landeshaushalten stellt sich aber und dies nicht nur für Bundesländer Berlin und Brandenburg. Die Sender mögen gehen, die Lasten der Altersversorgung bleiben.

 
 
*BAT4.   Die Rundfunkabgabe regional differenzieren!
*NEU 2022-12-19 cv_ter
BAT4.a) Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch "gleich hohe" Rundfunkabgabe.
In mehreren Bundesländern ist die Rundfunkabgabe höher als im Bundesdurchschnitt. Höher ist sie beispielsweise in Sachsen-Anhalt und Thüringen; ferner außerhalb der Großstadt-Regionen in Sachsen und Brandenburg. Das hängt damit zusammen, dass der Euro dort mehr wert ist (nicht: "weniger"). - Der Geldwert ist nie eine Konstante, sondern differiert regional. Weniger abstrakt, aber anschaulicher für Laien ist der regionale Preisunterschied beispielsweise bei der Einheitsware "1 Tasse Kaffee im Café" oder bei den Miethöhen.

BAT4.b1) Der einheitliche Mindestlohn wie in Deutschland und in den meisten Ländern weltweit ist deshalb eine ökonomische Fehlkonstruktion. Nur wenige Staaten weltweit
differenzieren Mindestlöhne regional, obgleich dies eigentlich überall sein müsste. Zugrunde liegt ein ideologischer illusionärer Irrtum über das Gleichheitsprinzip. Dieser Politikfehler ist nicht banal, sondern verhindert viel Arbeitsplatzbildung gerade in schwächeren Wirtschaftsregionen. Das gilt sicherlich sehr ausgeprägt auch für Deutschland.
Die Theorie ist laienverständlich dargelegt in einem beziehbaren E-Book: Pe.Ro: "Selbststudium Wirtschaftswissen".

BAT4.b2) Für weitere Quellen mag man googeln: minimum wage regional difference
... erbringt beispielsweise: thirdway.org/memo/a-regional-minimum-wage
(Website im Februar 2023 zeitweise nicht erreichbar: Serverfehler.)
BAT4.c) Folgerichtig müsste die Rundfunkabgabe regional gestaffelt werden.
Also wird einsehbar, wieso die meisten Widerstände aus Regionen kommen, in denen die Rundfunkabgabe gefühlte 30 Euro statt 20 monatlich kostet, beispielsweise im überwiegenden Teil von Thüringen.

*BAT5.   Sender-Überschuldung als Brandbeschleuniger
*NEU 2022-12-23 cv_ter
BAT5.a1)   Die Maßgeblichkeit der KEF für Zuweisung von Haushaltsmitteln ist in Zweifel
zu ziehen. Hinter dem Konzept KEF steht die Illusion, dass eine "angemessene" maßvolle Finanzierung ermittelbar sei. Die Illusion der "Angemessenheit" ist häufiges Juristendenken. So aber funktionieren staatswirtschaftliche Unternehmen nicht.
Warum liegt deren für die Haushaltsdebatte angemeldeter Budget-Bedarf oftmals zwischen etwa 105 und 120 % des bisherigen Jahresvolumens? Richtig, damit wieder 100 % bewilligt werden. - Gerne verkünden dann die Pressemitteilungen die durch das Parlament leider erzwungenen "drakonischen Sparauflagen" ... das eingespielte Ritual für staatlich ernährte Sozialismus-Nicht-Unternehmen.
BAT5.a2)   "Angemessene" Finanzbedarf derartiger Sender ist unmöglich ermittelbar;
denn bei Staatsunternehmen ist es reine Ermessenssache, wie viel das Verfassungsorgan "Landesparlament" zu geben gewillt ist, also als Volumen zu erlauben gewillt ist. Das ist die echte Budgethoheit der Parlamente, mit der sie den Wählerauftrag in "funktionierenden Staat" umsetzen.

BAT5.a3)   Der resultierende Machtverlust der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
durch Schließung der dortigen KEF-Geschäftsstelle im Regierungsgebäude der Exekutive wäre ein Stück Wiederherstellung von Verfassungs-Konformität.
Artikel 20 Grundgesetz - das Demokratiegebot - und die Ewigkeitsgarantie des Föderalismus - Artikel 79 Abs. 3 - , damit ist schwer vereinbar, was seit etwa 1960 in Rheinland-Pfalz koordinierend praktiziert wurde: Die "Schwarzen" und die "Roten" waren dort im Zeitablauf wechselnd an der Macht, bezüglich Medieneinfluss als Könner vom gleichen Kaliber. Da der meiste Journalismus aber immer etwas ideelle illusionäre Schlagseite hat, ist das ideologie-geprägte Abdriften seit etwa 2000 viel ausgeprägter geworden bei ARD, ZDF usw.: - Siehe die Abschnitte ► PAM1 und ► PAM9.
 
 
Noch: BAT5.   Sender-Überschuldung als Brandbeschleuniger

BAT5.b1) Die Überschuldung der Sender spielt aus Juristensicht kaum eine Rolle.
ARD, ZDF usw. bekamen im Gründungsgesetz verbrieft: Ein Insolvenzverfahren ist unzulässig. Rein juristisch gesehen ist das klar: "Überschuldung ist kein Problem!"

Politisch gesehen aber ist Überschuldung das aktuelle Kernproblem.
Beim Abnicken dieser Klausel hatte vermutlich kaum ein Parlamentarier sich vorstellen können, dass dieses dank KEF ausreichend "angemessen" finanzierte und ständig finanz-kontrollierte System sich in Größenordnungen von einigen 100 Millionen oder sogar einigen Milliarden Euro überschulden könnte oder würde. Noch bis etwa 2015 verfügten die Sender in der Summe über ein sattes Eigenkapital. In nicht überprüfter grober Schätzung war die Eigenkapitalsumme vermutlich oberhalb von 2 Milliarden Euro. Weitgehend generalisierte Überschuldung entstand und entsteht in den Jahren 2022 bis 2024. Das ist zum ersten Mal in der 100-jährigen Geschichte der "rund-funkenden" Medien seit 1923, Schwerpunkt Radio, dann Fernsehen.
- https://de.wikipedia.org/wiki/Geschichte_des_H%C3%B6rfunks_in_Deutschland

BAT5.b2)   Dies "rein juristisch gesehen zweitrangige" Problem ist bestimmend dafür,
ob die Frage der Senderfinanzierung sich überhaupt noch im jetzigen Sinn stellt. Die Sender könnten rasch in Zerschlagung enden statt eines jahrelangen Wandels. Die Bearbeitungs-Verweigerung der Landesverfassungsgerichte 2021-2022 hat beschleunigenden Effekt.
- Siehe die Abschnitte ► UBKR1. bis ► UBKR3.
Dass stattdessen etwas völlig anderes vielleicht retten könnte, nämlich, dass ein Rollenwandel des Systems in Betracht gezogen werden könnte, dies sei wiederum angemerkt. Reale Aussichten hierfür sind zur Zeit nicht erkennbar.

BAT5.c) Das Falschinkasso bei den Geringverdienern
und die Frage der Nichtverjährung der Rückzahlpflicht: Auch dies Dauerproblem könnte mit - je nach Sichtweise - bis zu rund 6 Milliarden Euro Rückstellungsbedarf dazu führen, dass die Finanzierungsfrage bald gegenstandslos ist wegen Zerschlagung von Sendern.
Wie beträchtlich ist "6 Milliarden Euro"? Es ist beispielsweise das Jahres-Arbeitseinkommen der Bürger einer Stadt mit 300.000 Einwohnern.
 
 
Noch: BAT5.   Sender-Überschuldung als Brandbeschleuniger

BAT5.d1) Hilft Jura statt Politik? - Würden Richter die Frage der Rundfunkabgabe dem Bundesverfassungsgericht vorlegen,
bleibt zu befürchten: Mit juristischen Kaskaden-Deduktionen würde möglicherweise belegt werden, dass alles so bleiben darf, wie es ist.
- Siehe die Abschnitte ► UBKR1. bis ► UBKR3.

BAT5.d2) Das rechtlich real Durchsetzbare ist der Hauptaspekt im Kontext der Rundfunkabgabe und folglich der Medienpolitik.
Beim Bundesverfassungsgericht in seiner gegenwärtigen personellen Besetzung würde eine entsprechende Eigenrevision der Rundfunkabgabe-Rechtsprechung vom 18. Juli 2018 vielleicht nicht leicht erreichbar sein. Die Landesverfassungsgerichte würden vielleicht überhaupt nicht bearbeiten, so hier die Vermutung nach der Erfahrung in den Jahren 2021 und 2022.
- Siehe für diese Befürchtung wiederum die Abschnitte ► UBKR1. bis ► UBKR3.
BVerfG 1 BvR 1675/16 und andere - (Urteil 2018-07-18)

Die Erörterung, ob bezüglich der Rundfunkabgabe nach Stand seit Sommer 2022 eine Pflicht der Richtervorlage in Betracht kommt oder Pflicht ist oder überflüssig ist, bleibe Kundigeren vorbehalten.

BAT5.d3) Eine Richtervorlage zum EuGH könnte den Knoten lösen, sofern rechtlich argumentierbar. Aber Landesverfassungsrichter und Richter der Verwaltungsgerichte
dürften hierzu kaum Neigung haben. Denn darunter leiden würde die Kadenz der Erfolgspunkte der Aktenerledigung. Derartiges ausreichend fundiert zu formulieren kann 1 bis 2 Wochen Arbeitszeit erfordern.
 
 
Noch: BAT.   Gestaltungsoptionen für staatliche Medienförderung






Mit dieser Seite endet ein Kurzauszug

aus dieser "Metastudie LIBRA" als Anlage für Verfahren im Mai 2023.
Damit fehlen die weiteren Abschnitte BAT6. ff über eine mögliche Fortentiwkclung der Sender mit einem Rollenwechsel im Internet-Zeitalter.


Ob die privilegien- und erbhof-lastigen ARD, ZDF usw. überhaupt ausreichend wandlungsfähig sind für einen evolutiven Rollenwandel und wirklich Neues, ist zu bezweifeln. Demnach könnte das Faktum der allmählich wegfallendem Zuschauerschaft vielleicht nur mit einem Palliativ-Regime für die Sender beantwortet werden.

Die Landeshaushalte müssten die Schlussbilanz deckeln, möglicherweise rund 300 Millionen bis über 1 Milliarde Euro je Bundesland und Problemvolumen des jeweiligen ARD-Senders.

 
 
*BAT6.   Finanzierung aus dem Landeshaushalt?
*NEU 2022-12-23 cv_ter
BAT6.a) Dies dürfte die einzige zur Zeit zulässige Form sein.
Siehe Abschnitt ► BAF5. - siehe dort die Zitate aus den Seiten 403 bis 404 der Dissertation von Michelle Michel:
- https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf

BAT6.b) Kommentar hierzu: Der nötige gesetzgeberische Prozess in Verbindung mit allen Aufgaben von Erörterung und Gestaltung dürfte etwa 3 Jahre dauern. Sind die Sender dann überhaupt noch da?
Jedenfalls nicht mehr so unangefochten wie in bisherigen Jahrzehnten. Und sofern sie noch da sind: Rund 3 Prozent zusätzliche Ausgabe der Landeshaushalte für diese Sender ARD, ZDF usw. wird den für den Haushalt Verantworlichen der Landtage nicht gefallen? Die Schuldenbremse ist seit den Politik-Übertreibungen der Coronazeit zwar vernachlässigt worden. Dieser Aspekt wird aber wieder Gewicht gewinnen.
Die Auslagerung der Rundfunkabgabe als Individualinkasso - schätzungsweise 40 % ohne Nutzen-Gegenwert - hatte schon immer den Vorteil, den Staatshaushalt von dieser faktischen Mediensteuer freizuhalten und das Ausmaß von Zwangsabgaben zu tarnen.

BAT6.c) Historischer Kontext: Der aktuelle prinzipielle Konstruktionsfehler von staatsgewollter Bildungsfinanzierung durch Individualinkasso entstand historisch,
als nur Privilegierte die gebührenpflichtigen ersten Gerätegenerationen bezahlen konnten. Es spielten die Grundrechte-Aspekte der Informationsfreiheit der Mehrheit keine Rolle, als die meisten den Fernseher nur in der Gastwirtschaft erlebten. Einst war es der Gastwirt, der die wenigen DM der damaligen "Rundfunkgebühr" aus der Firmenkasse abzweigte.

BAT6.d) "Lebenslanges Lernen" als aus dem Haushalt finanzierte Staatsaufgabe - so wie Kita, Schule und Universität - , dies ist nicht abwegig.
Die alte Idee der Volkshochschulen hatte generalisierte Breitenwirkung nie erreicht. Dies Konzept ist aber ein Beispiel von derartiger direkter Staatsfinanzierung. Das VHS-Konzept ist ferner hilfreich als Erwägung über die Zukunft der etwa 50.000 aus der Rundfunkabgabe finanzierten geeignet kundigen Arbeitnehmer. Denn lineares Programm dürfte in den nächsten etwa 10 Jahren seine Zuschauermehrheit - reiferes höheres Alter - weitgehend verlieren - gemäß den unerbittlichen Regeln der Biologie.

BAT6.e) Die Möglichkeit eines Rollenwandels der Sender zu zukünftigen Verteilstellen von Subventionen in Bestenauslese für bildungsorientierte Medienangebote
wäre eine denkbare Lösung, ebenso für Unterstützung bei Vertrieb und bei Lizenzen- und Allmende-Gestaltung. Das wäre dann die "Volkshochschule des Internet-Zeitalters" und hätte dann viel bessere Rahmenbedingungen für Breitenwirkung.
Nach Stand Anfang 2023 bestehen allerdings keinerlei Anzeichen für eine Diskussion über eine derartige politisch und gesetzgeberisch anspruchsvolle Neuordnung.

BAT6.f) Rettung der Sender-Finanzprivilegien durch einfache Übertragung des jetzigen Halb-Oligopols von ARD, ZDF usw. ins Internet wäre unzulässig.
Hier besteht das ausschlaggebende Grundrechte-Problem der Senderzukunft und ist zu behandeln, bevor eine andere Finanzierungsform statt der Rundfunkabgabe definiert wird für Besitzstandswahrung der jahrzehntelang Privilegierten.
Denn diese gewaltige Finanzmasse im Internet entspröche rund den 20-fachen der mutmaßlichen zukünftigen Gesamteinnahme des Online-Journalismus der traditionellen Presseverlage. Das dürfte unvereinbar sein mit Artikel 5 Grundgesetz. Eine staatsfinanzierte Tätigkeit darf nicht einfach dank einer Finanzübermacht von jährlich rund 10 Milliarden Euro die freien Medien von insgesamt (!) rund 400 Millionen Euro marginalisieren zu kaum noch sichtbaren Randakteuren.
 
 
*BAT7. Medienprogramm-Aspekte der Senderfinanzierung.

BAT7.a) Die Finanzierung von ARD, ZDF usw. aus dem Staatshaushalt muss in Beziehung gesetzt werden zum Programmauftrag.
Dies dürfte die einzige zur Zeit zulässige Finanzierungsform sein:
Siehe Abschnitt ► BAF5. - siehe dort die Zitate aus den Seiten 403 bis 404 der Dissertation von Michelle Michel:
- https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf

BAT7.b) Wird unterstellt, dass Vielfaltpflicht, Bildungsauftrag und staatsbürgerliche neutrale
Demokratieförderung, dass diese Auflagen gegenwärtig eine in etwa eingehaltene Realität sind? Das ist bei ARD, ZDF usw. aktuell nur sehr begrenzt eine Realität, zeigen Auswertungen aus teils durchaus neutralen und objektiven Quellen.
Siehe beispielsweise Abschnitt ► PAM2. und ► PAM9.

BAT7.c) Ist das Gebot der Staatsferne trotz eventueller Staatsfinanzierung realistisch
einhaltbar? Die staatsfernen Finanzierungskonstrukte des Eigeninkassos der Sender sind auch gemeint als Folgewirkung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:
Der Staat darf im Hinblick auf Artikel 5 Grundgesetz keinen wesentlichen Einfluss auf die Sender haben. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht vor diversen Jahren entschieden, dass ein Gesetz der Gewährträgerhaftung unzulässig ist.
Dann wäre eine noch direktere Form der Finanzierung aus dem Staatshaushalt erst recht als unzulässig einzustufen?

Allerdings ist der Autor dieser Zeilen zuversichtlich: Den obersten Juristen wird es an rechtswissenschaftlichen Deduktionen nie mangeln, zu beweisen, dass der jeweilige Medienpolitik-Wille konform sei mit Recht und Gerechtigkeit. Denn bei dem letztlich immer zu staatsnahen Rundfunk, entstanden zeitlich vor dem Entstehen des Bundesverfassungsgerichts, sodann zum letztlich staatsnahen Fernsehen geworden: Bei allem war und ist die unzulässige Staatsnähe und Parteiennähe gleichwohl eine ständige Gewohnheit.

BAT7.d) Die rechtswissenschaftliche Sichtweise:
Die Autorin Michelle Michel belegt vor allen Dingen die präzisen Gründe für die Unzulässigkeit der aktuellen Inkasso-Konstrukte. Dies ist in dieser Breite und rechtswissenschaftlichen Verankerung erstmals verfügbar.
Auf jeden Fall ist das Direktinkasso in jetziger Form demnach unzulässig. Was stattdessen kommen wird, ist noch nicht klar erkennbar. Gegen eine Finanzierung aus den Landeshaushalten ist viel Widerstand denkbar.

Aber jedenfalls ist eine bessere Grundlage geschaffen worden für alle Diskussion über: Medienökonomie, Medienzukunft, Internetübergang, ideologische Einseitigkeit. Der Ansatz der Staatsfinanzierung aus den Landeshaushalten könnte viele Probleme der Sender und der Politik lösen.

BAT7.e) Die Medienmarkt-Sichtweise:
Es ist den Sendern mit einer Neuregelung der Finanzierung wenig geholfen. Ihre Hauptprobleme kommen vom Markt der Internet-Zukunft. Ferner ist zu fragen, ob die Pflichtaufgabe der Vielfaltsicherung und politischen Neutralität gegenwärtig noch ausreichend gewahrt ist und ob sie in Zukunft ausreichend gewahrt werden kann.
 
 
Das wichtigste mitzudenkende Problem ist aber, dass diese Finanzmasse von fast 10 Milliarden Euro bei Umschichtung ins Internet den pluralen Online-Journalismus der klassischen Presseverlage marginalisieren würde. Dieser hätte insgesamt (!) nur rund 5 Prozent dieser Finanzmasse: Siehe oben BAT6.
Da dies unvereinbar ist mit Artikel 5 Grundgesetz und anderen Regeln, dürfte es letztlich nicht zustande kommen. Kommt keine bessere Idee, so kommt vermutlich eine schrittweise Zerschlagung von ARD, ZDF usw.


*BAT8.   Sofortige Grundrechtebindung für ARD, ZDF usw.
*NEU 2023-02-18 cv_ter

BAT8.a1)   Öffentlich-rechtliche Unternehmen sind an die Grundrechte gebunden.

Die ausschlaggebende Frage ist: Dürfen ARD, ZDF usw. trotz der neuen Erkenntnisse aus "Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" noch 5 oder mehr Jahre lang trotzdem, also grundrechte-widrig, die Rundfunkabgabe kassieren? Denn bis die höchstrichterliche Rechtsprechung es bestätigt, muss mit 5 oder mehr Jahren gerechnet werden. Bis dahin werden die Anstalten wegen Zuschauerschwund sowieso nicht mehr im heutigen Sinn bestehen.

Darf das "Imperium" ARD, ZDF usw. die Sache einfach aussitzen, also den neuen klaren Wissensstand ignorieren? Die Antwort dürfte lauten: Es besteht sofortige Anwendungspflicht der Freistellung der Nichtzuschauer - was auch immer hieraus an Inkasso-Unordnung resultieren mag. Das ist der "kleine Unterschied" zwischen Privatwirtschaft und Staatswirtschaft.

BAT8.a2)   Denn die Grundrechte binden nicht nur die Gesetzgebung und die Rechtsprechung, sondern auch die Anwendung. Die Unvereinbarkeit mit den Grundrechten der Zwangs-Rundfunkabgabe für Nichtzuschauer ist belegt:
- Siehe Abschnitte BAB. , endgültig unbestreitbar seit Anfang 2023 gemäß BAF. und BAK.
Also ist das entsprechende Inkasso der ARD-Anstalten sofort auszusetzen und nicht erst in 3 bis 8 Jahren nach zukünftiger neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung im Sinn der neuen Rechtsnachweise ab Anfang 2023.

BAT8.b)   Die Rechtsgrundlage in diesem Sinn:
BVerfG 2 BvR 470/08 - Öffentliche Unternehmen müssen die Grundrechte einhalten (2016-07-19)

"RN.26 (1) Art. 1 Abs. 3 GG ordnet die umfassende Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt an. Die Grundrechte gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt (BVerfGE 128, 226 <244>).
Der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zwar auch am Privatrechtsverkehr teilnehmen. Sie handeln dabei jedoch stets in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 f.>).
Ihre unmittelbare Bindung an die Grundrechte hängt daher weder von der Organisationsform ab, in der sie dem Bürger gegenübertreten, noch von der Handlungsform."
(Zitatende.)

 
 
Noch: BAT8.   Sofortige Grundrechtebindung für ARD, ZDF usw.

BAT8.c)   Also könnten Nichtzuschauer nach eigenverantwortlichem Abwägen jederzeit neue Anträge auf Befreiung stellen.
Ein vertretbarer Standpunkt ist: Die öffentlich-rechtlichen ARD-Stellen haben ihre gesetzliche Informationspflicht über die Rechtslage nicht mit der gesetzlich gebotenen Neutralität vorgenommen, sondern verzerrend beeinflusst.
- Nachweis: Siehe die Abschnitte PAM2. und PAM9.

Ein vertretbarer Standpunkt ist: Infolgedessen entfällt Verjährung für alles Inkasso seit 2013. Hingewiesen wird für die Rückzahlpflicht auf den analogen Fall der zu hoch kassierten Semesterbeiträge der Universität Berlin. Nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit wurde rückwirkend erstattet ohne Verjährungseinwand, weil erzwungenes Falschinkasso:
Beschluss BVerfG 2 BvL 51/06 (2012-11-06)
Näheres: Siehe Abschnitt ► UBUB1.

Ein vertretbarer Standpunkt ist: Also kann die Rückforderung auf alles seit 2013 erstreckt werden. Zur Verminderung der Gerichtskosten sollte man dies verbinden mit einem Widerspruch gegen eine aktuelle Zahlungsaufforderung unterhalb der Mindestgrenze von 500 Euro für niedrigste Gerichtskosten. Diese geeignete neue Zahlungsaufforderung ist leicht erreichbar durch das Aussetzen von Zahlungen, verbunden mit einem Widerspruch gegen die Mahnung.

BAT8.d)   Vorbehalt: Sehr rasch wird der Gegner nicht weichen.

Alles Vorstehende ist gekennzeichnet als "vertretbarer Standpunkt". Man rechne nicht mit freiwilliger Akzeptanz. Will man dann vielleicht auf die Mühen einer Klage verzichten, so kann man alle weitere Zahlung unter Vorbehalt leisten: Musterverfahren dürften anhängig sein und man hätte bei Erfolg eine erhöhte Aussicht auf Rückzahlung in eigener Sache für alles seit 2013 oder für alles seit der Erklärung "unter Vorbehalt".

BAT8.e)   In Sachen Rundfunkabgabe gibt es keine Garantien.
Der Gegner ist mächtig. Er dominiert bezüglich der Rundfunkabgabe den "Beck'schen Rundfunkrechtlichen Kommentar". Zudem mögen Richter einen friedlichen Dauerkontakt zu juristischen "Stammkunden". Das erleichtert die Wegerledigung von möglichst vielen Aktenpunkten pro Jahr - ein Laufbahn-Aspekt.

Die klagenden Bürger kommen und gehen; die Juristen der beklagten Stellen bleiben bestehen. Der Rechtslaie unterschätzt die Schwachstellen der Funktionsweise der Justiz. In Sachen Rundfunkabgabe empfinden viele es als "Justizskandal". Darf man es ihnen vorwerfen?

BAT8.e)   Interessierte Bürger können das Gutachten der rechtlichen Beweisführung als E-Book beziehen:
- "Metastudie LIBRA", etwa 1100 Seiten, Format .pdf.
Empfehlenswerter Ausdruck wäre beispielsweise: Die Abschnitte ► BAB. bis ► BAT., insgesamt etwa 50 Seiten.

 
 
*BAUE.   Verfassungswidrige Sozial.Quersubvention für Beihilfeempfänger.
*BAUE1.   Bereits moniert etwa 2010
im Gutachten des früheren Verfassungsrichters Paul Kirchhof:
Die Freistellung der Behilfenempfänger aus der Rundfunkabgabe ist aus den Sozialbudgets zu finanzieren.

BAUE1.a)   Die Rundfunkabgabe ist demnach zu reduzieren um den Sozialtransfer-Anteil:
Die aktuelle Quer-Subventionierung der Empfänger von Beihilfen zum Einkommen ist zu beenden: Dies wird aktuell aus den Zahlungen anderer der Rundfunkabgabe gedeckt .Es muss stattdessen aus den Sozialhaushalten den finanziert werden. Auf die Analogei bei den Zuschüssen für öffentliche Verkehrsmittel sei hingewiesen.

BAUE1.b)   Diese Verfassungswidrigkeit ist seit 2010 bekannt - und wurde nie beachtet.
Im maßgeblichen Gutachten des früheren Bundesverfassungsgerichts-Richters Paul Kirchhof, etwa 2010, war bereits aufgeführt, dass eine Belastung der anderen Bürger über die Rundfunkabgabe als verfassungswidrig einzustufen sei. So ist es.

BAUE1.c)   Ein Jahrzehnt der Nichtbehebung dieses verfassungswidrigen Missstandes ist nicht besonders rühmlich
für die 16 für diese Fortdauer verantwortlichen Stellen der 16 Bundesländer.: Eine Rechtsaufsicht ohne Aufsicht, 16 Landesjustizministerien machten verfassungswidrige Gesetzgebungsvorlagen im bundesweiten Gleichschritt. Rund 10 Jahre Rechtsfehler-Duldung schafft keine Legitimation, es ein elftes Jahr fortzusetzen.

BAUE1.)   Die Rundfunkabgabe würde sich um etwa 10 Prozent vermindern,
könnte also weiterhin unterhalb von 20 Euro monatlich für tatsächliche Zuschauer bleiben. Die Staatshaushalte würden nicht belastet werden. Die Sender haben ausreichen Rückbau-Bedarf für eine entsprechende Einbuße.
*BAUE2.   Warum will "die Politik" dies nicht?

Medienpolitik ist Sache der Bundesländer.
Diese wollen keinerlei Mitwiekung des Bundes. Die fachwissenschaftlichen Gremien auf Bundesebene hatten entscheiden, es handele sich bei der Rundfunkabgabe um eine Steuer. Dieser Konflikt hätte ausgetragen werden müssen, wenn der Bund für Mitwirkung einbezogen worden wäre . Da die Rundfunkabgabe in der Tat Steuer ist, wäre die Manipulation des Rechts dann vielleicht gescheitert.

Eine Quersubventionierung der Rundfunkabgabe um die Anteile der Freistellung der Beihilfeempfänger
dürfte in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegen, wird - ohne nähere Überrüfung - vermutet. Vermutet wird folglich, dass es sich um eine "bewusst in Kauf genommene Verfassungswidrigkeit" handelte in der Erwartung, dass niemand sich darum kümmern würde.

Ein Jahrzehnt dauerte es bis Anfang 2024, dass konkret beantragt wird,
dies also vermutlich erstmals, diese Verfassungswidrigkeit aufzugeben.

 
 




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*BAV.   Landes-Verfassungsorgane: "Wandel der Rahmenbedingungen!"


Dieser Abschnitt sei dem Lügen-Theorem gewidmet:
Die rechtswidrige Verurteilung der Geringverdiener zur Rundfunkabgabe ins Existenzminimum hinein (Art. 1 GG - "unantastbar!"), wie gelang dies Unrecht? Durch die kooperative manipulative Erfindung einer nirgends im Gesetz stehenden "Bescheidpflicht", siehe die nächsten Seiten.
"Wir wissen, dass sie lügen. Sie wissen, dass sie lügen. Sie wissen, dass wir wissen, dass sie lügen. Trotzdem lügen sie weiter." (nicht Solschenizyn, sondern Admiral Arleigh Burke, 1963)
In / aus "Metastudie LIBRA" als Einleitung zu Abschnitt BBA1.)


Übersicht: Themenkreis "Befreiung, weil verfassungswidrig":
► BBA. bis ► BBR.Die Befreiungsrechte der Geringverdiener: BVerfG, BVerwG.
► FNB. ► FNE.Die Befreiungsrechte der Nichtzuschauer. 30 bis 94% sind es.
► FNE1. Der *Nichtzuschauer ist ohne " *Möglichkeit der *Nutzung".
► FSB. ► FSD.   Befreiungsantrag "Betriebsstättenabgabe": Textbeispiel.
► FSE.   Betriebsstätten: Zu befreien von 95 bis 100 % der Abgabe.
Übersicht: Themenkreis "ist Steuer, nicht Beitrag, weil...":
► BAB.   Analyse: Ist Steuer, Gesetz nichtig: Nichtzuschauer-Falschinkasso.
► FFH1.   32er Beirat Bundesfinanzminist.: Ist Steuer! Neuordnung ARD, ZDF!
► FFF1.   ~2016 *Statistische Bundesamt und EU: Rundfunkabgabe ist "Steuer".
► FTE.   "Medien"-"Steuer" - Tarnbezeichnung "Rundfunk"-"Beitrag".
► PSF1. ► PSF2.   Es ist "Medien"-"Steuer", nicht "Rundfunk"-"Beitrag".
► UBUN.   Streitschrift von Dr. Hennecke: "Steuer", nicht "Beitrag".
Übersicht: Themenkreis "ist verfassungswidrig, weil...":
► FFF2.   2013 *Wissensch. Dienst des Bundestags: Betr.-Abg. verfassungswidrig.
► FFF3. ► FFF4.   2013, 2014 Verfassungswidrig. *Bölck *Geuer
► FFF6.   2013 Unzulässig! Prof. *Degenhart ; *Jacobj u. *Kappe,
► FFF7.   2016 Unzulässig: RA Dr. *Pagenkopf. Richter am BVerwG a.D.
► FFF8.   Prof. Paul *Kirchhof: Fehler beim Betriebsstätten-Beitrag?


*BAV1.   Im Fall des Antrags eines Bürgers:
(Sofern Landes-Verfassungsorgane den Fortfall von Rahmenbedingungen konkretisieren.)

BAV1.a1)   Im Fall des Antrags eines Bürgers; .
an die Landesregierung, einzuleiten, den Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag von Rechtsmängeln zu bereinigen: Nämlich: Die Nichtzuschauer-Befreiung sei zu ermöglichen.

Die Landesverfassungsorgane verfügen über die Kompetenz, für Landesrecht dem Wandel der Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Aötere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts werden unerheblich, sofern diese noch auf der Annahme der erloschenen Rahmenbedingungen basieren.

 
 

Die Befolgungspflicht gemäß Artikel 31 könnte bei Bundesrecht eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht sinnvoll machen. Bei Landesrecht hat das Bundesverfassungsgericht nur auxiliär bearbeitet. Ab Wandel der Rahmenbedignungen verliert diese bei Landesrecht nur auxiliäre Rechtsprechung die Anwendungsgrundlage.

BAV1.a2)   Denkbares Beispiel:
Denkbar wäre, dass das zuständige Ministerium einen entsprechend bedingten Gesetzesfehler nach Kenntnisnahme durch einen Bürgerantrag zur Behebung und Heilung veranlasst:
Nämlich durch das Bewirken einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag an das Landesparlament,

BAV1.b1)   War früherer Gesetzgebungsvorschlag fehlerhaft?
Die Frage könnte auch gestellt werden, etwa wann der Wandel der Rahmenbedingungen eintrat. War er auch in früheren Jahren 2010 bis 2018 so weit fortgeschritten, dass das Rundfunkabgaberecht auch jeder Jahre bereits mit der Realität unvereinbar war?

BAV1.b2)   War die Rundfunkabgabe-Form ab 2013 schon damals unvereinbar mit dem damaligen Wandlungs-Status der Rahmenbedingungen?
An verschiedenen Stellen der "Metastudie LIBRA" werden Gründe in diesem Sinn vorgetragen: Die Landesjustizministerium hätte schon damals die Gesetzgebungsvorschlag nicht dem Landesparlament zuleiten dürfen: Wegen Verletzung des Grundrechts der Informationsfreiheit, weil auch damals schon das Internet unbegrenzte Qualitätsinformation lieferte.

Aktuell - Stand 2023 und später - ist das Privilegierungs-Monopol von ARD, ZDV usw. nicht mehr konform zu den Rahmenbedingungen. Im Hinblick auf die Grundrechte von Informationsfreiheit wie auch Handlungsfreiheit bleiben dem Staat nur noch folgende Förderungsoptionen:
- Entweder Verteilung an alle Bewerber, also eine Bestenauslese.
- Oder überhaupt keine staatliche finanzielle Privilegierung für Medienanbieter.

BAV1.c)   Bedeutung und Vorgeschichte des Irrtums über „Typisierung“:

Wie kam es zu diesem Irrtum? - Siehe die Abschnitte ► BAB. bis ► BAK.
Durchaus hatte Professor Dr. Paul Kirchhof den Gesichtspunkt "Typisierung" bereits in seinem Gutachten von etwa 2010 richtig oder unscharf oder irrig behandelt - . Diese Behandlung beruhte übrigens auf einem Entwurf eines vom WDR um 2010 eingerichteten Instituts an der Universität Köln.

Den Juristen der 16 Landesjustizministerien hätte der (vielleicht "gewollte"?) Irrtum auffallen können. Es gibt keinerlei verfassungsrechtliche Rechtspflicht, bei Landesrecht den Empfehlungen der Staatskanzlei Rheinland-OPfals zu folgen, sofern diese rechtsirrig sind.
Es gibt auch keine bundesweite Gleichschrittspflicht allgemein und insbesondere nicht bei Rechtsfehlern. Es besteht keinerlei vernünftiger Grund, dass alle 9 ARD-Sender im Landesrecht wortgleich geregelt werden. Erst recht besteht keinerlei vernünftiger Gleichschritt-Grund für einheitliches Medienrecht.

Ausgangsgrundlage: Die Zwangsbebeitragung der Nichtzuschauer ist ein nicht zulässiger Verstoß gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit. Denn das nur begrenzte Budget der Normalverdiener für "Information" von etwa 20 Euro pro Monat wird dann absorbiert.

 
 

*BAV2.  

BAV2.a)   Die Rundfunkabgabe ist erkennbar eine "Medien-Grundsteuer", nicht "Beitrag".
Bei der seinerzeitigen Zuleitung des Gesetzgebungsvorschlags etwa 2011 hat das Justizministerium diesen in sich durchaus erkennbaren Rechtsirrtum den Abgeordneten zur Zustimmung nahegelegt:

BAV2.b)   Es wurde verkannt, dass es sich nach der Erhebungsmethode um eine Realsteuer
(Immobiliensteuer ähnlich der Grundsteuer) handelt. Diese Immobiliensteuer wird den jeweiligen Wohnraumbesitzenden abverlangt. Nachweis:
(1) Gutachten des Beirats beim Bundesfinanzministerium, diesbezüglich zitiert - in der Anlage "Metastudie LIBRA" Abschnitte BAB. bis BAK.
(2) Gutachten von Ministerialrat a.D. Dr. Hennecke, ...??, erwähnt a.a.O Abschnitt ???
(3) Rechtswissenschaftliche Analyse (~400 S.) der Universitätsdozentin Dr. Michelle Michel, - insoweit zitiert
in der Anlage "Metastudie LIBRA" Abschnitte ► BAJ. bis ►BAK.

BAV2.c)   Zu (3) Publiziert Juli 2022, allgemein kommuniziert seit Dezember 2023,
verfahrensmäßig ausgewertet seit 15. Mai 2023. Mit Schriftsätzen zugeleitet der Rechtsaufsicht und dem Intendanten des BR.
- Nachweise: Siehe Anlage ??? Abschnitt ► Seite 2.Siehe

BAV2.d)   Erstmalige allgemein verständliche Darstellung in der Publikumspresse:
- 2023-???05??? faz .… ???
^ - durch Dr. iur. ???Zenthöfer, externer FAZ-Fachautor.
"Typisierung" als irrige Rechtsgrundlage für Rundfunkabgabe-Zwang gegenüber Nichtzuschauern.

*BAV3.   Verfassungsbeschwerden mit entsprechender Argumentation

BAV3.a)   Verfassungsbeschwerden mit entsprechender Argumentation
AU3.n waren durch das Bundesverfassungsgericht ausgeschieden worden vor seinem Entscheid - BVerfG 1 BvR ... (2018--07-18) ???

BAV3.b)   Eine Bindungswirkung des § 31 BVerfGG ist für die Bayerische Landesregierung nicht gegeben,
- da dieser Entscheid diese Gesichtspunkte nicht abdeckte
- sie erst im Sommer 2022 erstmals rechtswissenschaftlich verankert waren
- und erst seit Mai 2023 einer allgemeinen Erörterung zugeführt waren.

BAV3.c)   Da dem Bundesverfassungsgericht am 18. Juli 2018 nach dem Ausscheiden der meisten Beschwerden
keine hierauf lautende Beschwerde für das Urteil vorlag, konnte es hierüber nicht zustimmend im Sinn der Beschwerdeführer entscheiden.
- also im Entscheid BVerfG ??? (2018-07-18)

 
 

*BAV4.   Die allgemeine Bindungswirkung des § 31 BVerfGG

BAV4.a)   ... kann das prioritäre Verwerfungs-Monopol des Bayerischen Landesparlaments nicht aufheben.
Das gilt in logischer Konsequenz auch für die Landesregierung beim Unterbreiten eines Aufhebungsvorschlags.

BAV4.b)   Allgemein zur Subsidiarität hatte das Bundesverfassungsgericht 1998
im Kontext Art. 111.a Abs. 2 Satz 1 BayVerf seine Entscheidbefugnis angemerkt:

"Für diese Fragen liegen die Voraussetzungen vor nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG.
- BVerfG Beschluss – 661/94 (1998-02-20) – Randnummer 51
- - siehe Anlage „2023-08-01“ – „Metastudie LIBRA“ – Abschnitt ► PWVM.7.e) ???

BAV4.x)   § 31 BVerfGG entfaltet für das Parlament keine Bindungswirkung, da das Parlament nicht für die Anwendung dieser Rechtsnorm zuständig ist. ??? ???
Für die Aufhebung einer landesrechtlichen Rechtsnorm verfügt das Landesparlament über das "prioritäre Verwerfungs-Monopol" im Rahmen des an sich vorliegenden Verwerfungs-Tripols:
- :1. Landesparlament - 2. Landesverfassungsgericht - 3. Bundesverfassungsgericht.

Siehe Anlage "Rechtsrahmen Medienfreiheit" Abschnitt ► ???

BAV4.x)   Ein Einwirkungsrecht - beispielsweise Verhinderung - seitens des Bundesverfassungsgerichts
ist für eine Aufhebung einer landesrechtlichen Rechtsnorm nicht gegeben. Dem steht das Prinzip der Subsidiarität entgegen: Die "Ewigkeits-Garantie" von Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. ??? GG

BAV4.x)   Sobald eine Rechtsnorm durch das Landespalrlament aufgehoben ist, ist sie inexistent
und kann - wenn überhaupt - nur noch durch das Landesparlament reaktiviert werden . Das Bundesverfassungsgericht kann Rechtsnormen nicht entstehen lassen. Es mag erfahrungsgemäß eine nötige gesetzgeberische Finalität auferlegen, muss den anderen beiden Verfassungsorganen aber aber den zum Zweck hinführenden Gesetzestext freistellen.

 
 


*BAV5.   Wandel der Rahmenbedingugnen

BAV5.a)   Eine Bindungswirkung des § 31 BVerfG fehlt auch deshalb, weil der Wandel der Rahmenbedingungen
dem damaligen Entscheid seiner Entscheidungsgrundlage entzogen hat.
Die in einer anderen Zeit sozialisierten Verfassungsrichter meinten, fühlten, dachten, urteilten aus ihrer "eigenen Lebenserfahrung", dass nahezu 100 % der Bürger die Zuschauer von ARD, ZDF usw. sind.
Man suche im Entscheid BVerfG 1 BvR ??? (2018-07-18) die Ziffer "97" (Prozent).

BAV5.b)   Ob dies für den Einreichungszeitpunkt der Beschwerden von 2015...2016 noch galt,
muss nicht erörtert werden. Sicherlich gilt es nicht mehr 2023.In dieser Zeit hat sich die Zahl der NETFLIX-Abonnements in etwa verdreifacht. ???
ARD, ZDF usw. hatten einst nahezu 100 % des audiovisuellen Konsums bedient, heute nur noch knapp 20 %.
- Siehe Anlage "Metastudie LIBRA" Abschnitt ???
wollen aber ebenso viel Geld, als ob sie die 100 % immer noch bedienen würden.
Die rechtliche Bewertung hierfür lautet: Allein bereits der "Wandel der Rahmenbedingungen"
macht frühere Regelungen der "Rundfunkabgabe durch alle" heutzutage abwegig.

*BAV6.   Hoheitsrechte der Länder-Autonomie
BAV6.a)   Der jeweilige landesrechtliche Gesetzgeber (beispielsweise in Bayern)
muss sicherlich die gewohnheitsrechtlich die Gesetzgebung koordinierende Staatskanzlei Rheinland-Pfalz hierüber nicht um Zustimmung befragen. ^
Die reale Funktionsweise dieser Koordination (nicht das Prinzip als solches) ist als verfassungswidrig belegt gemäß Beschreibung durch Herrn Professor Dr. Vesting im Aufsatz ???

Ein eventuelles Bestreben aus der Exekutive des Bundeslands Rheinland-Pfalz
auf hoheitsrechtliche und gesetzgeberische Entscheide in Bayern einzuwirken, muss als wirkungslos unbeachtet bleiben.

BAV6.b   Besorgnis um das Ergebnis, eine Gefährdung der Finanzlage der jeweiligen Landes-ARD-Anstalt
(beispielsweise BR Bayerischen Rundfunks, ist nicht angebracht.
Die tatsächlichen Zuschauer sind durch einen durchaus beachtlichen Gegenwert "bereichert" für einen vergleichsweise niedrigen monatlichen Betrag. Der BR ist durch das zivilrechtliche Bereicherungsrecht als befugt anzusehen, von Zuschauern weiterhin die Medienabgabe zu erhalten.

BAV6.c)   Beim Bundesverfassungsgericht wurde am 18. Juli 2018 erkennbar zugrunde gelegt, die Zahl der Nichtzuschauer
sei verschwindend: Man könne deren Rechte einfach "irgendwie weg-typisieren". Man nehme sie beim Wort. Was finanziell verschwindend ist, könnte kompensiert werden durch:

- Verzicht auf Sportrechte und Doppelstrukturen.
- Reduzierung des BR- Gehälter auf das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes in Bayern.

 
 




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*BBA.   "Gering"-Verdiener / über Verfahren
siehe auch: Abschnitt UBVS4. mit BVerfG-Zitaten.
Dieser Abschnitt sei dem Lügen-Theorem gewidmet:
Die rechtswidrige Verurteilung der Geringverdiener zur Rundfunkabgabe ins Existenzminimum hinein (Art. 1 GG - "unantastbar!"), wie gelang dies Unrecht? Durch die kooperative manipulative Erfindung einer nirgends im Gesetz stehenden "Bescheidpflicht", siehe die nächsten Seiten.
"Wir wissen, dass sie lügen. Sie wissen, dass sie lügen. Sie wissen, dass wir wissen, dass sie lügen. Trotzdem lügen sie weiter." (nicht Solschenizyn, sondern Admiral Arleigh Burke, 1963)
In / aus "Metastudie LIBRA" als Einleitung zu Abschnitt BBA1.)


Übersicht: Themenkreis "Befreiung, weil verfassungswidrig":
► BBA. bis ► BBR.Die Befreiungsrechte der Geringverdiener: BVerfG, BVerwG.
► FNB. ► FNE.Die Befreiungsrechte der Nichtzuschauer. 30 bis 94% sind es.
► FNE1. Der *Nichtzuschauer ist ohne " *Möglichkeit der *Nutzung".
► FSB. ► FSD.   Befreiungsantrag "Betriebsstättenabgabe": Textbeispiel.
► FSE.   Betriebsstätten: Zu befreien von 95 bis 100 % der Abgabe.
Übersicht: Themenkreis "ist Steuer, nicht Beitrag, weil...":
► BAB.   Analyse: Ist Steuer, Gesetz nichtig: Nichtzuschauer-Falschinkasso.
► FFH1.   32er Beirat Bundesfinanzminist.: Ist Steuer! Neuordnung ARD, ZDF!
► FFF1.   ~2016 *Statistische Bundesamt und EU: Rundfunkabgabe ist "Steuer".
► FTE.   "Medien"-"Steuer" - Tarnbezeichnung "Rundfunk"-"Beitrag".
► PSF1. ► PSF2.   Es ist "Medien"-"Steuer", nicht "Rundfunk"-"Beitrag".
► UBUN.   Streitschrift von Dr. Hennecke: "Steuer", nicht "Beitrag".
Übersicht: Themenkreis "ist verfassungswidrig, weil...":
► FFF2.   2013 *Wissensch. Dienst des Bundestags: Betr.-Abg. verfassungswidrig.
► FFF3. ► FFF4.   2013, 2014 Verfassungswidrig. *Bölck *Geuer
► FFF6.   2013 Unzulässig! Prof. *Degenhart ; *Jacobj u. *Kappe,
► FFF7.   2016 Unzulässig: RA Dr. *Pagenkopf. Richter am BVerwG a.D.
► FFF8.   Prof. Paul *Kirchhof: Fehler beim Betriebsstätten-Beitrag?

*BBA1.   Vorbemerkung: Das Gesetz ist eindeutig.

BBA1.a) Die Befreiung der Geringverdiener durch Härtefallprüfung steht im Gesetz.
Zweifelsfrei: § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag. Die generalisierte richterliche Nichtbarbeachtung macht alle derartigen Entscheide aller etwa 50 Verwaltungsgerichte bundesweit ohne Bestand, sind in diesem Sinn "nichtig". Schätzungsweise 200 befasste Richter irrten. ... Weil sie die Texte von ARD- Juristen zu bequem übernahmen statt genauer ins Gesetz zu schauern? Auch für Richter ist es kein Fehler, ab und zu noch mal in das Gesetz zu schauen?

Bundesfinanzhof. am 19. Juli 2022-07-19, IX R 17/20
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202250163/
"Leitsätze NV: Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht, wenn eine eindeutig einschlägige Rechtsnorm des materiellen Rechts vom FG übersehen und deshalb nicht angewandt worden ist."
[...] Rn. 14 - 2. Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Das FG hat nicht berücksichtigt,[...] Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben."
 
 



BBA1.b)   Vorbemerkung, richtiger wäre: "Würdeverdiener"

b1) Für begriffliche Verständlichkeit wird auch hier leider meistens
... der allgemein bekannte Begriff "Geringverdiener" verwendet. Auf dieser ersten Seite der Übersicht der streitigen Vorgänge soll aber eine Ausnahme sein, um etwas ganz Wichtiges gegen Finanzarroganz klarzustellen:
Für unser aller Unterbewusstsein ist klarzustellen, dass ein "Gering"-Verdiener" nicht ein "irgendwie Weniger-Mensch" ist. Deshalb wird hier die - leider etwas schwerfällige - Bezeichnung "Würdeverdiener" ("sogenannte Geringverdiener") neu geprägt und nachstehend verwendet, also nur auf dieser Seite.
b2) "Gering" suggeriert unserem Unterbewusstsein ein "irgendwie Weniger" dieser Bürger. Das ist aber generell unangebracht. Es sind schätzungsweise 4 Millionen nicht-vermögende Haushalte, die gegenwärtig gesetzeswidrig zur Rundfunkabgabe mit Vollstreckungsandrohung gezwungen werden zur "Strafe" dafür, dass sie trotz Bedürftigkeit sich weigern, Antrag auf Beihilfen zu stellen.
BBA1.c) Es wird faktisch eine "Strafe für das Verweigern von 'Staatsgeld" (also Geld anderer Leute) verhängt. Das ist ein Absurdität, wie nur ein gewisser Teil von "kreativen" Juristen es als ernsthaft erfinden kann?

Es ist Verstoß gegen Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention: "Keine Strafe ohne Gesetz". Bisher hat noch keiner dieser offenkundig überaus "kreativen" ARD-Juristen ein Gesetz nachweisen können, das eine Sanktion für das Verweigern von staatlicher Beihilfe vorsieht. Ein solches gibt es nicht und wird es auch im jetzigen System nie geben.

Unter den "Würde-Verdienern" sind etwa 1,5 Millionen alleinerziehende Mütter. Sie wählten "viel Kind, weniger Geld"; sie wollen aber für die Würde von Mutter und Kind, dass sie nicht beim Staat als "bittende Empfänger von anderer Leute Geld" registriert werden: Artikel 1 Grundgesetz - die Würde, autonom zu sein.

Des weiteren könnten alleinerziehende Mütter hinsichtlich eventueller Beihilfeanträge die Besorgnis haben, dass sich durch Querhinweise im Hintergrund daraus negative Wirkungen für ihre Kinder ergeben (Kita, Schule). Im Fall von Fehelern gegen Kinder wird dann oft vorgeworfen, wieso Querhinweise der Sozialbehörden unterlassen wurden. Daraus darf man ja wohl schließen, dass sie in der Regel erfolgen?

d1) Die nur an dieser Stelle einmal gewählte Sprachregelung "Würdeverdiener" (sogenannte Geringverdiener) ist eine gewollte Provokation zum Hemmen von "sozialer Diskriminierung".

Der Kreis der beihilfenlos lebenden Geringverdiener ist aus Sicht des allgemeinen Interesses keineswegs marginal: Neben den Kindern von alleinerziehenden Müttern sind es beispielsweise Studenten, Kreative, Auszubildende, Gründer, verwitwete Mütter von erwachsenen Kindern oder prekär bezahlte intensiv arbeitende Scheinselbständige für allerlei Dienstleistungen für uns alle.

Geringverdiener sind wichtiger Teil des Ideenreichtums im Land. Eine freie Gesellschaft benötigt beides: Die arbeitenden vollbeschäftigten Normalverdiener sind Kern des Systems. Die arbeitenden Geringverdiener öffnen das System für Alternatives.

d2) Es gibt einen Fall analog zum Falschinkasso der Geringverdiener: Semesterticket der Studenten.

Alle Studenten müssen in der Regel das Semesterticket für den öffentlichen Nahverkehr zahlen -
- auch, wenn sie es gar nicht nutzen
- auch, wenn ihr verfügbares Monatsbudget unterhalb des Existenzminimums liegt.

Auch hier ist die gleiche Konstellation: Die Verschwägerung der Politik mit den meist im Kommunaleigentum befindlichen Verkehrsunternehmen. Ebenfalls ideologisch, denn die Kostenvorteile und Argumente stimmen so einfach gar nicht und werden einfach ohne Zahlennachweis blind geglaubt, weil dieser blinde Gläubigkeit politisch gewollt ist. Dies manipulative Prinzip kennen wir von ARD, ZDF usw. zur Genüge. Zu viele Frösche sitzen mit im Teich des Geldsegens.

 
 
BBA1.e1)   "Die Dunkelziffer der Armut"?

(1) "Dunkelziffer der Armut... Nach einer neuen Studie von Irene Becker und Richard Hauser kommen auf drei Bezieher von Grundsicherungsleistungen mindestens zwei bis drei weitere Personen, die verdeckt arm sind."
Abruf 2020-04-30:    de.wikipedia.org/wiki/Dunkelziffer_der_Armut

(2) Damit liegen wir gleichauf mit dem Verfasser dieser Seiten: Rund 4 Millionen Haushalte, überwiegend 1 Person oder in rund 1,5 Millionen davon eine alleinerziehende Mutter, meist wohl mit nur einem Kind. - Siehe gleich auf den nächsten Seiten: Die Unverschämtheit, von verschämter Armut zu sprechen.
(3) Jedoch es ist gegen die Wortwahl "verdeckt arm" zu intervenieren: Die meisten empfinden sich nicht als "arm", sondern als "finanziell eingeschränkt, aber irgendwie anders reich". Da ist auch nichts irgendwie "verdeckt".

(4) Ferner, das Wort "Dunkelziffer" passt überhaupt nicht. Es ist abwertend.
Gemeint ist: Statistische Erfassungslücke. Des Wort "Dunkel"-Ziffer ist nicht wertneutral. Es hat seinen Ursprung bei der der Straftatverfolgung. Es bezeichnet "statistisch nicht erfasstes Fehlverhalten", deshalb "dunkel" im Sinn von klandestion. Mit dem Wort "Dunkelziffer der Armut" unterstellt man unterschwellig, die Betreffenden seien zu dümmlich oder halb debil, von den Segnungen des Sozialstaats zu partizipieren.
Es ist kein Zufall, dass der Begriff "Dunkelziffer" in der Corona-Krise 2020/2021 in den allgemeinen Wortschatz transportiert wurde. Die tatsächliche Statistik war vorsätzlich fehlerhaft, indem sie nur etwa 15 Prozent der tatsächlich bereits Infizierten erfasste. Das diente vielerlei Interessen. Also wurden die nicht erfassten etwa 85 Prozent als "dunkel" entwertet. Nur die offizielle - völlig untaugliche - Statistik sollte "im Licht stehen". So funktioniert Politik. Dies gilt ebenso für den Gebrauch von "dunkel" für "nicht gemeldete Armut".

(5) Durch diese Meinungsstimulierung "dunkel" wird zu Gunsten mächtiger "Unternehmen" (Organisationen) der Beihilfenverteilung verheimlicht,
dass Hilfenverteilung eigentlich fast völlig überflüssig gemacht werden sollte: "Soziale Marktwirtschaft" will, dass fast jeder ohne Almosen ein auskömmliches Einkommen hat. Wer die Almosenverteilung als Geschäftsmodell hat, ist durchaus meist auf der guten Seite der Menschheit. Aber jeder Unternehmer muss wie in jedem Business sich um die größtmögliche Ausweitung seiner Kundschaft bemühen.

BBA1.e2)   Bundesagentur für Arbeit ... Könnten sich 3 Millionen von der Rundfunkabgabe (also "Mediensteuer") befreien lassen? 3 Millionen x 210€
Hier ist die Schätzwert-Statistik aus der offiziellen Statistik. - Also rund 3 Millionen Haushalte, pro Jahr 0,6 Milliarden Euro Falschinkasso der Rundfunkabgabe?
in DIE WELT 2016-07-02    welt.de/wirtschaft/article117582387/Fuenf-Millionen-verzichten-aus-Scham-auf-Hartz-IV.html
"Forscher der Bundesagentur für Arbeit haben errechnet, dass Millionen Menschen auf Hartz IV verzichten, obwohl sie einen Anspruch haben. Dadurch spart der Staat jährlich bis zu 20 Milliarden Euro."

Anmerkung: Und obendrein kassiert der staatsnahe VEB "ARD, ZDF etc." von diesen 0,6 Milliarden Euro - unzulässig in das Existenzminimum hinein? Rund 7 Prozent der Sender-Finanzierung beruhen auf Verstoß gegen Artikel 1 Grundgesetz?
 
 

BBA1.f) Mehrere Millionen verzichten auf Beihilfen.

f1) In DIE WELT: " 'Angesichts der entwürdigenden Prozeduren auf den Jobcentern ist es kein Wunder, dass Millionen auf Leistungen verzichten',
sagte die Linken-Vorsitzende Katja Kipping der Zeitung."
Über sie:    de.wikipedia.org/wiki/Katja_Kipping

Damit hat der Autor dieser Seiten ja eine voll geerdete Fürsprecherin aus Dresden / Berlin für die Rechte der Geringverdiener.
Das Dumme ist, Information an alle Parlamentarier - auch der Linkspartei - führten zu praktisch keinem Engagement. Kurz gesagt, Engagement gibt es so gut wie nur bei der AfD. Die AfD als einzige Verteidigerin der "politisch linken" Ideale? Irritierend?

Das Dumme daran ist ferner: Sowohl für den MDR, Leipzig, wie auch für den RBB, Berlin, wird eben diesen Geringverdienern mit einem offenkundig attestierten Existenzminimum dennoch unverändert die Rundfunkabgabe abgezwungen. Das darf ja wohl als ein eindeutiger Verstoß gegen Artikel 1 GG eingestuft werden?
Wo bleibt das Engagement der Partei SED/PDS/DIE LINKE, sofern ihre Zielklientel derartiges Unrecht erleidet? Wieso lässt man diejenigen im Stich, für deren Rechte man sich einzusetzen behauptet, sofern das Unrecht von "ARD, ZDF etc." kommt?

f2) An Gelegenheit zum Reden darüber fehlte es nicht: Kippling ist auf Platz 11 des Rankings der Meistgesehenen beim "staatsfernern ideologiefreien" Fernsehen "ARD, ZDF etc.".
MEEDIA 17.12.2019 meedia.de/2019/12/17/die-grosse-talkshow-auswertung-2019-annalena-baerbock-ist-die-neue-talkshow-koenigin-markus-feldenkirchen-meisteingeladener-journalist/

"Wie die traditionelle MEEDIA-Auswertung aller Ausgaben von 'Anne Will', 'Hart aber fair', 'Maischberger' bzw. 'maischberger. die woche' und 'maybrit illner' ergab, ... am häufigsten in den Shows zu Gast....:
1 Annalena Bärbock
2 Norbert Röttgen
3 Kevin Kühnert 8
4 Katrin Göring-Eckardt 7
5 Sahra Wagenknecht 7
11 Katja Kipping
21 Alexander Gauland

(3) Das Ranking beweist zugleich, wie das Volk durch die "Demokratiepflege" der Sender einseitig in Richtung "links-grün" ausgerichtet wird
- um hier das Wort "manipuliert" zu vermeiden. Statistik: Siehe Abschnitt ► PAM2.
Die hohen Ideale der neutralen Demokratieschule des Volkes, die die Bundesverfassungsrichter in ihrer Rundfunkabgabeentscheid vom 18. Juli 2018 aus Jahrzehnte alten Entscheiden repetierten, das war vielleicht halbwegs so in ihrer Jugendzeit. Davon ist nicht mehr viel übrig geblieben, wie diese Liste belegt.
Siehe hierzu auch die Abschnitte: ► PAM. und ► PPF.
BVerfG 1 BvR 1675/16 und andere - (Urteil 2018-07-18)

 
 

BBA1.g) Die Unverschämtheit, von "verschämter Armut" zu sprechen.

(1) Bundestagsdrucksache 17/3404, Seite 88: "... Bedeutung verschämt armer Personen beziehungsweise Haushalte...".
"... seit Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung davon auszugehen ist, dass sich das Phänomen der verschämten Altersarmut zumindest deutlich vermindert hat..."

(2) "Phänomen der verschämten" .... was für eine Überheblichkeit versteckt sich hinter einer derartigen Formulierung: "Wer die Segnungen unserer gönnerischen Almosen-Verteilung (des Geldes anderer Leute...) nicht will, muss 'irgendwie debil' sein"? - Debil ist allenfalls derjenige, der diese Unverschämtheit über ihre Würde wahrende Geringverdiener zu denken wagt.

(3) Genau entgegengesetzt und verbal korrekt: Die Unterrichtung durch die Bundesregierung, siehe Bundesdrucksache 17/14282, Seite 5:
"Der Umfang der mit derartigen Verfahren ermittelten Haushalte, deren eigene Mittel nicht zur Deckung des nach dem SGB II und SGB XII zu unterstellenden Bedarfs ausreichen, aber keine Leistungen beziehen, ist beträchtlich."

h) Etwa 4 Millionen "Würdeverdiener"

(1) So lautet das Ergebnis einer Art "geschätzter Meta-Statistik", die im Herbst 2017 Bestandteil einer Verfassungsbeschwerde wurde und sodann beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorgelegt wurde.
- siehe die Abschnitte ► BBT2. und ► BBT3. -
Der Verfasser dieser Seiten ist der Autor. Der Text kann abgerufen werden.

(2) Die Ergebnisse verschiedener Statistiken, Umfragen und Anhaltspunkte wurden hierbei zusammengeführt. Alle Ausgangsquellen für derartige schwer abgrenzbare Status-Daten sind mit deutlicher statistischer Unschärfe belastet. Also kann das Zusammenführen nicht in rein rechnerischer Form erfolgen, sondern nur mit Plausibilitätsverfahren und Abgleichen.

BBA1.i) Die Würde gemäß Art. 1 GG ist durch kein anderes Grundrecht aushebelbar. Die Informationsfürsorge durch "ARD, ZDF etc." - "betreutes Denken" - mag irgendwie aus dem Grundgesetz deduzierbar sein (oder auch nicht). Aus ihr kann ein die Würde verletzendes Geringverdiener-Inkasso aber nicht erwachsen.

BVerfG, Beschluss vom 2. November 2020 - 1 BvR 2727/19 -,
   bverfg.de/e/rk20201102_1bvr272719.html

Rn. 15 "[...] (3) Die weitere eng zu verstehende Ausnahme vom Abwägungsgebot ist eine Äußerung, mit der die in Art. 1 Abs. 1 GG als unantastbar geschützte Menschenwürde verletzt wird. Da die Menschenwürde mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig ist, muss die Meinungsfreiheit dann stets zurücktreten."

 
 


BBA1.j1) Die Verankerung der Würde des Menschen - Artikel 1 Grundgesetz - als Lehre aus der NS-Zeit: Diese Verknüpfung bedarf der Erläuterung als impliziter Gegenpol zur finanziellen Armut:

Mathias Döpfner, Chef des SPIRINGER Verlags (WELT, BILD), 21. Juni 2023, in seiner Geburtstagsrede für 100 Jahre Heinz Alfred (Henry) Kissinger, *1923 in Fürth:
Text: https://www.welt.de/debatte/kommentare/article245983120/Mathias-Doepfner-zum-100-von-Henry-Kissinger-Das-Wunder-eines-Lebens.html
Video: https://www.welt.de/politik/deutschland/video245989844/Henry-Kissinger-Ein-Leben-das-herkoemmliche-Dimensionen-sprengt.html

"Unter dem Titel 'Der ewige Jude" – eine ironische Anspielung an den gleichnamigen Propaganda-Film der Nazis – beschreibt der amerikanische Soldat seine Begegnung mit dem KZ-Überlebenden Folek Sama. 'Und die Augen des Mannes trüben sich, er nimmt die Mütze ab, in Erwartung eines Schlages. ‚Folek... Folek Sama.‘ – 'Nehmen Sie Ihre Mütze nicht ab‘, sagt Kissinger. 'Sie sind jetzt frei.' Es ist der Satz seines Lebens."

BBA1.j2) Die Verankerung der Würde des Menschen als Lehre aus der NS-Zeit:
Wieder Döpfner (Zitat): "Kissinger beschreibt die Hölle auf Erden im Lager und wendet sich dann erneut an Sama: 'Und ich stehe hier, mit meiner sauberen Kleidung, und halte eine Rede vor Dir und Deinen Kameraden. Folek Sama,

Du bist eine lebende Anklage an die Menschheit. Ich, Herr Jedermann, die menschliche Würde, alle haben Dich im Stich gelassen. (...) Und doch, Folek, bist Du immer noch ein Mensch.
Du stehst vor mir, und Tränen laufen Dir über die Wangen. (...) Solange es in dieser Welt noch das Konzept des Gewissens gibt, wirst Du es personifizieren. Nichts von dem, was für Dich getan wird, wird Dich jemals wiederherstellen. In diesem Sinne bist Du ewig.

Später führte Samas Zeugenaussage zur Überführung des Mörders seines Vaters."

BBA1.k1) Die Würde der "Würdeverdiener" - der Geringverdiener - für ARD-Juristen, ARD-Intendanten und oberste Zuständige der Landesregierungen "abkassierbare Zwangsobjekte":
Glücklicherweise ist es auch nicht annähernd vergleichbar mit dem Leid der Verfolgten des NS-Regimes.
Unglücklicherweise ist die dahinter stehende Hybris-Logik aber analog: "Wir Juristen und staatlich privilegierten Intendanten sind die Herren. Sind Geringverdiener überhaupt echte Menschen, echte Würdeträger? Oder nur Objekte, Sachen sozusagen? Denen dürfen wir ein Stück ihrer Existenzgrundlage unrechtmäßig nehmen, so lange uns rund 98 Prozent der Juristen der Gerichte daran nicht hindern?"

BBA1.k2) Alle über 100 Unterlassungsaufforderungen an diese obersten Verantwortlichen des Antastens der Menschenwürde der "Würdeverdiener" in rund 4 Millionen Fällen enden mit juristischem Unrechtsnachweis am Schriftsatzende - nun 2 Seiten - ,

und dieser Unrechtsnachweis beginnt durchgehend Anfang 2017 bis 15. Mai 2023:
"Wie lange werden Intendanten und Politik mit diesen Themen belastet? So lange Intendanten ihren Weg zum Multi-Millionär pflastern auch mit den letzten verfügbaren Euros des Monatsendes von rund 4 Millionen Geringverdienern, darunter rund 1,5 Millionen alleinerziehende finanzknappe Mütter. Das ist ein strikt unzulässiges (Art. 1 GG) Antasten des Existenzminimums zum Finanzwohl auch der Multi-Millionäre und dies erheblich zu Lasten des Kindeswohls."

Schlusssatz nach Nachweis der juristischen Illegalität, dieser Schlusssatz den obersten Verantwortlichen ebenfalls bekundet seit Anfang 2017 bis 15. Mai 2023-
Wen dies nicht zum Protest veranlasst, dem fehlt etwas im Denken und Gewissen. "Glücklich das Land, das die Verteidigung des Rechtsstaats möglich macht. Traurig das Land, das es nötig hat."

Mit Schriftsätzen vom 15. Mai 2023 an die etwa 40 obersten Verantwortlichen sind sie 5 Jahre lang in der Rechtspflicht zum Eingreifen.

 
 
*BBA2.   Die maßgeblichen Beträge: Faustregel-Hilfe.

a) Begriffe ... Existenzminimum...
Alle gängigen Begriffe sind störend, weil sie unterschwellig "weniger Mensch" signalisieren in Abhängigkeit vom Geld. Solche Begriffe sind beispielsweise:
"Geringverdiener", "Geringverdienende", "Niedrigverdienende", "Niedrigeinkommen" und andere.
Real gemeint ist im Sinn der rechtlichen Grenze: "Maximal das steuerfreie Existenzminimum Beziehende".
- was sich mit dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht deckt, weil der Sprachgebrauch es auf weniger oder auf mehr beziehen mag - je nach dem Kontext.
Im übrigen ist es zu lang und sperrig.

b) Die folgenden rechtlichen Grenzen sind oft gemeint:
- (Betragsangaben Immer "netto"):
(1) Steuerfreies Existenzminimum.
(2) Pfändungs-Freigrenze.

Diese beiden Grenzvarianten für "Niedrig"- beziehungsweise "Kleinst"-Einkommen lagen nach Stand 2019 für 1 Person beispielsweise bei
(1) 9.168 EUR (im Jahr); 764 EUR (im Monat);
(2) 1.139,99 EUR (im Monat)    ... 2020 für 1 Person beispielsweise:
(1) 9.408 EUR (im Jahr) 784 EUR (im Monat)

c) Aus Juristenfeder:
Quelle nach Abruf 2020-09:    juraforum.de/lexikon/existenzminimum

"[...] Für 2020 wurde das sächliche Existenzminimum für Alleinstehende auf 9.408 Euro festgesetzt. Gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist das sächliche Existenzminimum für alle Steuerpflichtigen in voller Höhe von der Einkommensteuer freizustellen.
Das Existenzminimum für Alleinstehende, das für die Zahlung von Arbeitslosengeld 2 bzw. Hartz 4 herangezogen wird, liegt seit 1. Januar 2019 bei 424 Euro. Mit diesem Geld soll es Beziehern möglich sein, sämtliche grundlegende Lebensbedürfnisse zu begleichen.
Betrachtet man das Existenzminimum für Alleinstehende aus dem Blickwinkel des Schuldrechts, so ist das Existenzminimum bei 1139,99 Euro anzusetzen. Dieser Betrag bleibt jeden Monat für Alleinstehende pfändungsfrei."
 img   Geld der Bürger oder kann das weg?
Geld der Bürger oder kann das weg?
Finanzierung "ARD, ZDF etc." ► Übersicht:
hier links ▼ die Abschnittcodes in "Metastudie LIBRA".
► KEH1.   Ist die Rundfunkabgabe auf 30 € zu erhöhen?
► KEH3. ► kEH4. Rundfunkabgabe regional zu differenzieren.
► A3.2.   Streitkosten "Rundfunkabgabe": 1 Jahresumsatz?
► DMK.   Kosten / Meldedatenabgleich: 100 Millionen €?
► BBA. bis ► BBT5.   ~4 Millionen Geringverdiener zu befreien!
► UBFE. ff. Zwangsabgabe: Vollstreckung / "deutscher Meister".
► A3.4.   A3.5.   Dem Bürger-"Aktionär" gehört der VEB "ARD, ZDF etc.".


 
 
*BBA3.   "Wie erkläre ich es meinem Abgeordneten?
... beispielsweise mit folgendem Text gegen das unzulässige Geringverdiener-Inkasso:

BBA3.1) Bundesweite vorsätzliche illegale Falschbearbeitung aller Anträge wegen Härtefallbefreiung durch Geringverdiener
Es geht nur um die etwa 4 Millionen Haushalte, die maximal Existenzminimum verdienen, aber "nicht von anderer Leute Geld leben" wollen und können. Diese Anträge werden unzuiässig zu 100 % ohne Bearbeitung abgelehnt, "weil die Betreffenden keinen Bescheid vorlegen können".

Dies hat sich herumgesprochen. Darum ist es sinnlos, zu erwarten, dass diese 4 Millionen einen Antrag stellen. Würde diese Illegalität nicht bundesweit praktiziert werden, so würden sich die Erfolge herumsprechen und alle würden dann natürlich den Antrag stellen.

BBA3.a2) Die rund 4 Millionen, die sich ohne "Geld anderer Leute" durchkämpfen,
haben individuelle Gründe für die Nichtanträge. Wohl nur unter 0,1 Prozent sind dennoch zum Sozialamt gegangen und haben sich eine pro-Forma-Bestätigung der Armut ausstellen lassen, ohne das Geld anzunehmen.

Seit 2006 ist dies den Sozialämtern jedoch untersagt. - Berichtet wird - wäre bei Bedarf zu verifizieren: Behauptet wird:
"Beispielsweise hat ein Sozialamt im Saarland dies verweigert, zu Recht, und daraufhin wurde dort vom SR / SWR der sicherlich vorliegende Härtefall dennoch NICHT freigestellt. Diese unvorstellbare Rechtsmissachtung durch Manipulierbarkeit funktionierte sogar bis zum dortigen OVG."

Die Sozialämter dürfen es seit 2006 nicht mehr. Es wird gelegentlich vorgetragen. dass es seither eine strafbare Veruntreuung der begrenzten Verwaltungsressourcen darstellen würde. Der Vorwurf lautet sodann:
"Die ARD-Juristen betreiben mit der Bescheidforderung also nicht nur unzulässiges Falschinkasso, sondern auch mittelbare Anstiftung zur Veruntreuung."

Dies Sammelgutachten wird freigehalten von der Behauptung von Straftaten. Vorstehendes war also nur Zitat einer Drittmeinung, ohne Übereinstimmung zu erklären.

BBA3.a4) Diese sogenannte "Bescheidpflicht" steht nirgends im Gesetz.
Sondern jeder ARD-Sender ist verpflichtet, die Härtefalldaten selber zu prüfen - nichts als das steht im Gesetz.

Ein gelegentlicher Vorwurf sei zitiert:
"Es handelt sich um eine Zweckerfindung von ARD-Juristen, hinein getextet durch deren Autoren in den 'Beck'schen Rundfunkrechtlichen Kommentar' und dann durch nicht ausreichend kritisch überprüfende Verwaltungsrichter zur 'herrschenden Rechtsprechung' gemacht: Zwecks Arbeitsvereinfachung und Juristen-Ruhm: 'Pro Jahr rund 1 Milliarden Euro unzulässig ins System zu verdienen'."

Es drängt sich die Frage auf: Haben hier hier einen Justizskandal, bedingt durch den vom NDR aus um 2003 begründeten Jura-Kommentar? Hat dieser sodann den neutralen anderen vom Markt verdrängt?
"Der Hahn-Vesting" wurde konkretisiert durch den Herausgeber Dr. Hahn, Leiter der NDR-Rechtsabteilung. Mitherausgeber Prof. Dr. Vesting. Letzterer war eventuell einige Jahre zuvor in einer vom NDR mit-finanzierten rechtswissenschaftlichen Einrichtung (dies wurde nicht voll verifiziert, ist also Angabe unter Vorbehalt):

BBA3.b1) Irrige Rechtsprechung, diese ganz gezielt geplant
t über die Macht über die Kommentarwerke zur 'herrschenden Rechtsprechung' zu machen, diese gelegentlichen Vorwürfe wären vor jeder Stellungnahme noch verifizierungsbedürftig, weil gravierend.

Derartiges gab es zum letzten Mal wohl in der NS-Zeit und in der DDR-Zeit, vermute ich. Wäre alles wie gelegentlich vorgetragen, so wäre es ein einige Besorgnis begründendes Versagen der Rechtsprechung.

Die Kapitel über die angebliche §Bescheidpflicht" im Rechtskommentar waren/sind wohl verfasst durch seinen NDR-Juristen XX. Demnach wäre er der Hauptverantwortliche. Vor Meinungsbildung müsste ihm allerdings das Recht zur Stellungnahme eingeräumt werden.

BBA3.b2) Einzige bekannt gewordene Ausnahme bundesweit 2013...2023: VG Gießen Mitte 2022.
Es verweigerte Verurteilung des Geringverdieners zur Rundfunkabgabe, weil dieser durch die ARD-Anstalt zuvor zur Härtefallprüfung hätte eingeladen werden müssen.

BBA3.b3) Die Befreiungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von etwa 201
war in den entscheidenden Jahren um 2017 in der Richter-Kopiervorlage, nämlich in der Online-Ausgabe des Kommentars, ohne die Aktenzeichen, wird behauptet. Sollte dies zutreffend sein und sollt es als rechtlich relevant eingestuft werden, so wäre es allerdings inzwischen verjährt.

BBA3.b4) Erörtert wurde der Vorwurf mit einem Mitautor des Kommentarwerks.
Über Gesprochenes soll hier nicht berichtet werden. Es wurde zu diesem späteren Zeitpunkt festgestellt: Nicht nur die Druckausgabe, sondern auch die Online.-Ausgabe enthielt inzwischen die Aktenzeichen.

Anmerkung. Herr Dr. Binder, nun mit Büro wohl in Potsdam, ist nun Mitherausgeber des Kommentars statt Dr. Hahn: Nun "der Binder-Vesting". - Dr. Binder verließ den RBB, Berlin, Ende 2016 vorzeitig durch Amtsniederlegung. Zeitlich korreliert ist ein vorheriger Bürgerschriftsatz, Frau Schlesinger müsse behauptete Rechtsverstöße vermeiden. Mehr als die zeitliche Korrelation soll nicht vorgetragen werden. Über Intentionen und Kausalitäten soll nichts vorgetragen werden, um Vermutungen zu vermeiden.

Herr Dr. Binder wurde in der Folgezeit Datenschutzbeauftragter von ARD-Anstalten (nicht für den RBB, Berlin), ist also eingebunden in Einkommen aus der Rundfunkabgabe, allerdings wohl nicht beim RBB, Berlin. Die Einbindung ist damit geringer als die frühere von Dr. Hahn.

BBA3.c1) Zurück zur Frage der Eroberung des Rechts durch höchstrichterliche Rechtsprechung.
Bundesverfassungsgericht: Bereits seit 2010...2011 ist die Pflicht der eigenständigen ARD-Härtefallprüfung dort herrschende Rechtsprechung. Maßgeblich dafür ist Professor Paulus (FDP).

Mit einem Briefbeispiel-Text von Januar 2017 des Koordinators der "Metastudie LIBRA", im Internet verfügbar, hat eine offenkundige Anwenderin sodann erstmals den schwierigen Weg durchgehalten bis zum Bundesverwaltungsgericht - erster Fall dieser Art nach etwa einem Jarhzehnt. Die frühere Studentin hatte dies dann also später stellvertretend für schätzungsweise 4 Millionen andere ausgestritten bis zum obersten Fachgericht.

Damit haben die hier vertretenen Argumente gesiegt: Das Recht hat gesiegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat alle entgegenstehende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte des vorhergehenden Jahrzehnts für irrig erklärt. Das hat Folgewirkungen, die an anderer Stelle der "Metastudie LIBRA" näher behandelt werden: daraus dürfte die Rückzahlpflicht für 1 Jahrzehnt Falschinkasso resultieren, wird hier als Meinung vertreten und begründet.

BBA3.c2) Da die Missstände der demzufolge irrigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte fortdauerten,
sind zweit bemerkenswerte Vorgänge zu berichten:

Am 10. Januar 2022 erfolgte Mitteilung des Koordinators der "Metastudie LIBRA" an Herrn Prof. Dr. XX., früherer Verfassungsrichter. Er wurde intensivst gebeten, Intervention zu erwägen: im Hinblick auf seinen früheren FAZ-Artikel, dass die Unantastbarkeit des Existenzminimums das real mit Wichtigste des Art. 1 GG "Menschenwürde" sei im Hinblick auf die NS-Zeit-Erfahrungen.

Das andere Ereignis im gleichen Monat, eine vermutlich nur zufällige Überschneidung:
Am 19. Januar 2022 hat Prof. Dr. Paulus beim Bundesverfassungsgericht als einen seiner letzten Entscheide (vermutlich als Berichterstatter) erneut die Befreiung bekräftigt - mit Mitunterzeichner.
(Prof. Habarth war nicht der Mit-Unterzeichner. Dies Faktum bleibe hier ohne Kommentar.)

BBA3.d1).Zurück zur Frage "Falschinkasso".
Dies wird erstaunlicherweise dennoch fortgesetzt. Die Richter haben die Rechtsprechung unverändert nicht in Eigenanalyse integriert, sondern vertrauen weiterhin dem Vortrag der ARD-Juristen.

Beispiel: Schon etwa 10 Tage später Ende Januar 2022 wurde eine nachgewiesene Berliner Geringverdienerin wiederum zur Rundfunkgabe verurteilt, also rechtsfehlerhaft. De Anträge auf Befreiung beim RBB Berlin wurden extrem detailliert gestellt: Eine Antragstellerin mit eigener Verwaltungserfahrung. Sie lieferte eine Nachweisperfektion mit Wert der Einmaligkeit.

BBA3.d2) Obendrein verlangt der RBB Berlin Erstattung von Anwaltskosten.

Dies wird als unzulässig angesehen, wie in einem anderen Abschnitt der "Metastudie LIBRA" näher erläutert. Hier aber ist es eine doppelte Unzulässigkeit: Die Kosten werden zu Lasten des Existenzminimums durch den RBB, Berlin, vollstreckbar gestellt.

Während den Geringverdienern die Gerichtskosten erlassen werden, werden sie durch die drohenden Anwaltskosten eingeschüchtert, ihre Rechtewahrnehmung trotzdem zu unterlassen. Das Prinzip der Nichtbelastung des Existenzminimums gilt auch für Anwaltskosten, beispielsweise bei Asylverfahren und Beihilfeverfahren. Für alle gilt: Bei Verfahren über den Schutz des Existenzminimums darf - unabhängig vom Streitergebnis - durch die Verwaltung keine Anwaltskosten-Belastung verursacht werden.

Der Widerstand gegen die Anwaltskosten blieb ebenfalls erfolglos beim RBB, Berlin. Beruhigend ist, dass der RBB bislang 0 Euro kassieren konnte. Beunruhigend ist, dass diese unzulässige Auseinandersetzung aus der Rundfunkabgabe finanziert wurde.

BBA3.e1) Informationspflicht über Befreiungsmöglichkeiten
zählt zu den normalen Rechtspflichten der Verwaltung. Der Kölner Beitragsservice praktiziert dies auf der Website aber nur für Beihilfeempfänger mit entsprechenden Bescheiden. (Der Wohngeldbezug gilt nicht als Bescheid in diesem Sinn - dieser Teil der Logik ist in sich stimmig.)

Als Ende 2019 der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts für Befreiung der Geringverdiener erobert worden war, wurde die Entscheidliste dort auf der Kölner Website seither nicht mehr fortgeschrieben. Es unterblieb damit die Publizierung des Entscheides über die Umkehrpflicht der Rechtsprechung der bundesweiten Verwaltungsgerichte.

BBA3.e2) Die Verbraucherschutzvereine erhalten pro Rundfunkabgabe-Beratung
von den ARD-Anstalten überwiegend eine Beratungspauschale in Sachen Rundfunkabgabe. NAch eienr fürher erfolgten Überschlagsrechnung entsprechen die Pauschalen in etwa dem Regelbetrag von etwa 90 Euro pro Beratung. Geringverdiener werden im Sinn der Sender "beraten", indem die Verbraucherzentralen hierauf verweisen: Also entsteht fast immer eine angebliche "Zahlungspflicht trotz Existenzminimums-Antastung".

Diese "Finanzierung seitens der Gegenseite" wird auf allen hier gesichteten Websites nicht offengelegt. Inwieweit diese abweichend vom Rechtsberatungsrecht so gehandhabt werden darf, wirkt Fragen auf., die hier aber nicht näher analysiert werden sollen.

Soweit hier bekannt, ist es diesen Vereinen gesetzlich untersagt, über Abgaben zu beraten. Sie tun es hier jedenfalls und eine Begründung darüber wurde erörtert. Dies soll hier nicht näher analysiert werden.

BBA3.e3) Dies gilt nach bisherigem Informationsstand wohl auch für Berlin und Brandenburg und bundesweit.
Nur für NRW wurde dies durch eine Bürger-Intervention strittig gemacht (Antrag der Vertrags-Offenlegung) und wurde etwa 2020 sofort beendet. Damit erübrigte sich immerhin die Offenlegung.

Soweit erinnerlich, ist eine Person des Verbraucherschutzvereins sogar im Rundfunkrat für zwei Sender. Auch das darf nach hier bestehender Meinung nicht sein. Ein Verbraucherschutzverein ist nicht "gesellschaftliche Gruppe", ist nicht "nur eine Gruppe", sondern laut Gesetz "neutraler Dienstleister für alle".

BBA3.f1) Die pro-aktiven Informationspflicht über Befreibarkeit
rechnet zum öffentlichen Recht und wird fast überall korrekt praktiziert. Das ist einer der Gründe, weshalb das öffentliche Recht keine Amtsgerichts-Ebene kennt: Das Verwaltungsgericht entspricht in etwa dem Landgericht. weil die Verwaltung die Amtsgerichts-Funktion in etwa erfüllt.

Diese Informationspflicht wird also gegenüber den beihilfefreien Geringverdienern verletzt. Aber das wäre unproblematisch. Die Möglichkeit und die Pflicht des Antrags würde sich ja herumsprechen, sofern mehr als 0,0 Prozent Aussicht.

Es geht im Kern also nur um das Niveau wie oben dargestellt, um unzulässiges Inkasso durch Machtgebrauch durchzusetzen.

BBA3.f2) Jede Landesregierung, jedes Landesparlament, für sich allein und einzeln würde genügen,
um durch Aufbrechen des Skandals bundesweit das Ende zu bewirken. Es ist eine nicht vertretbare Rechtsverletzung. Ein einziger Verhinderer unter den maßgeblichen Institutionen würde genügen, und dies System des Falschinkassos würde bundesweit zusammenbrechen.

Die zuständigen Rechtsaufsichtsstellen der 16 Landesregierungen wurden seit 2018 mehrfach informiert, zum letzten mal mit Schriftsätzen vom 15. Mai 2023. Bisher hat wohl kein einziger leitender Beamte es seiner Karriereaussicht antun wollen, gegen dies Unrecht zu intervenieren, fragt sich der Bürger.
 
 




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"Metastudie LIBRA": Anlayse: Ist ein Politik- / Justiz-Skandal (ARD, ZDF etc.)?
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(VCA.)   Erster großer Justizskandal durch "digitale" Textbaustein-"Pseudo-Jura"? Von Popper bis Kant. (Aber gern, natürlich inklusive Nazi-Keule.)
»  uno7.org/pde/pev-ttvca-de.htm



6. "Beiträge": Falschinkasso?
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(BBA.)   Zu befreien sind laut Gesetz die "beihilfenlos irgendwie zurecht kommenden" Geringverdiener: "Würderverdiener".
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(BBB.)   Geringverdiener: Das Wichtigste der Rechtsgrundlage der Befreiung in Kurzform:
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(BBK.)   Geringverdiener: Laut BVerwG: Keine Sozialbescheid-Pflicht.
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(VVA.)   Vollstreckung: Statistische Fakten und Anlyse: Bürgerhass-Massenproduktion?
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(VVZ1.)   Ist Vollstreckung der Rundfunkabgabe unzulässig? - (Vorgänge in Tübingen und in Zossen.)
»  uno7.org/pde/pev-ttvvz1-de.htm



7. "Wir wissen alle, dass Fernsehen dick, dumm, traurig und gewalttätig macht."
Frau Dr. med. von der Leyen, Master of Public Health. (So laut WELT AM SONNTAG 2006-10-22 Seite 2.) - Damals Familienministerin, nun Chefin der EU-Kommission.
Naturwissenschaftlich: Ein Staatsfernsehen - Symbiose Politik + Medien-Manipulations-Biz, zwangsfinanziert vom Volk - ist gemäß Parasitologie: Eine Symbiose von 2 Parasiten zwecks Ausbeutung eines gemeinsamen Wirts.
Auf ARD, ZDF natürlich nicht anwendbar - sind ja staatsfern, dürfte auch der BR-Intendant in München bestätigen. (Er ist früherer Sprecher der Regierung Merkel. Noch Fragen?)


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