v. 13. April 2024
(BBK.) Geringverdiener: Laut BVerwG: Keine Sozialbescheid-Pflicht.
"Metastudie LIBRA": "Zensur tötet Web?"
Dies ist Auszug aus einer Analyse-Sammlung gegen die Medienstaatsvertrag ab 2020
Erstfassung: Etwa 200 Seiten im März. 2020. Seither wird alles laufend fortgeschrieben... berichtigt... erweitert.

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*BBK.   BVerwG 6 C 10.18 vom 2019: Geringverdiener-Befreiung
Urteil BVerwG 6 C 10.18 vom 30. Okt. 2019, RN 23-30
Endgültig eindeutig: Geringverdiener sind zu befreien: "sozialer Härtefall".


Beweiskraft für "öffentlich-rechtliches" Beratungspflicht-Versäumnis:
Dieser Entscheid fehlt in der Entscheidliste der ARD-Anstalten:
rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html


*BBK1.   Verfügbarkeit des Volltextes des Urteils:

a) Über dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 wurde einige Wochen lang
... in Übereinkunft der Streiter für den Rechtsstaat in Sachen "ARD, ZDF etc." damals im Internet möglichst wenig erörtert, um dies unauffällig zu belassen. Die Arbeit des Bundesverwaltungsgerichts sollte möglichst frei bleiben von Bemühungen der politischen Einflussnahme bis zum Zeitpunkt der Volltext-Veröffentlichung. Dies Ziel der fehlenden Einflussnahmeversuche erscheint ziemlich weitgehend erreicht, wenn auch nicht vollständig.

b) Der am 18. Dezember verfügbare Volltext des Urteils belegt
in den Randnummern 23 bis 30 zutreffend die Unzulässigkeit der 6 Jahre lang praktizierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung über die Rundfunkabgabe zum Nachteil von "beihilfenfrei lebenden Geringverdienern".

(1) War in den Verwaltungsgerichten der richterliche Alltag zu respektvoll gegenüber den Fachkollegen, den ARD-Juristen?
(2) War der richterliche Wunsch, 500-Euro-Akten zielstrebig zum Abschluss zu bringen, unverhältnismäßig präsent?

c) Es muss sehr nachdenklich machen:
Wie konnten rund 200 Verwaltungsrichter der rund 50 Verwaltungsgerichte bundesweit 6 Jahre lang eine schon immer irrige Rechtsprechung gemeinsam tragen?

d) Maßgeblich für die Deutung des Urteils BVerwG 6 C 10.18 vom 30. Oktober 2019 sind die Randnummern RN 23 bis 30. Dies ist erörtert in:
- "2019-12-19" (38 S.) Schreiben an 16 StK/SenK und 9 Intendanten, Abschn. ...
- - Dies kann Im Fall der Bearbeitung dieses Themas bei Pe.Ro. angefordert werden. E-Mail-Adresse siehe in "Metastudie LIBRA" Seite 1, unten.

Beweiskraft für "öffentlich-rechtliches" Beratungspflicht-Versäumnis:
Dieser Entscheid fehlt in der Entscheidliste der ARD-Anstalten:
rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html

 
 
*BBK2.   Vorverfahren zum BVerwG-Urteil 2019-10-30:

a) Am 10. Januar 2017 hatte der Autor dieser Seiten im Internet einen Textvorschlag gegen das generalisierte Falschinkasso
bei schätzungsweise etwa 10 Prozent der Beitragskonten veröffentlicht: Dargelegt wurde die schon nach Rechtslage seit 2011 bestehende Rechtslage zu Gunsten der zu befreienden Geringverdiener.

b) Am 2. Februar 2017 hatte eine Teilnehmerin der betreffenden Internet-Plattform
b1) ... autonom einen entsprechenden Klagetext beim Verwaltungsgericht eingereicht und autonom bis zum Bundesverwaltungsgericht ausgefochten. Bedauerlich ist, dass das Bundesverwaltungsgericht erst 2019 Gelegenheit hatte, die Rechtslage klarzustellen - nach 7 Jahren mit einigen tausend Fehlentscheiden der Verwaltungsgerichte.

b2) Ein hier vorliegendes Besucherprotokoll der mündlichen Verhandlung zeigte: Die richterliche Argumentation ähnelt weitgehend der Kernargumentation des Verfassers dieser Seiten - einfach, weil so die Rechtslage ist.

b3) Der Verfasser hatte mit dem Terminsvertreter des Bayerischen Rundfunks, Herrn Schn., etwa 10 Monate vorher die gegensätzlichen Rechtsstandpunkte sachlich erörtert. Die mündliche Verhandlung glich im Ablauf im Wesentlichen einer Wiederholung über die gleichartigen Standpunkte.
Herr Schn. ist Jurist des Bayerischen Rundfunks und zählt zu den Mitautoren des maßgeblichen "Beck'schen Rundfunkrechtlichen Kommentars", allerdings nicht für diese konkret berührte Frage der Härtefallprüfung der Geringverdiener.

c) Die Urteile der Vorinstanzen waren demnach auch hier wieder rechtsfehlerhaft.
So also war das 5 Jahre lang bei allen deutschen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten. Die überzeugende Argumentation des Bundesverfassungsgerichts - also BVerfG 1 BvR 665/10 (2011-11-09) - wurde ohne Erörterung in der Regel einfach ignoriert.
Beweiskraft für "öffentlich-rechtliches" Beratungspflicht-Versäumnis:
Dieser Entscheid fehlt in der Entscheidliste der ARD-Anstalten:
rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html

d) Was hier an Justizfehlern zuvor erfolgte, ist wohl nicht mehr mit Denkdimensionen der Rechtswissenschaft erklärbar.
Hier greift wohl nur noch die Soziologie bezüglich der Anpassung an Gruppenverhalten. Richter sind - auch hier erkennbar - nicht immer Ausnahme von diesen Regeln der Soziologie der Entscheidungsbildung der Verantwortungsträger.

e) In *Bayern kommt eine bedenkliche Verzahnung hinzu, so dass die Frage entsteht, ob es für dies Rechtsgebiet auf oberster Ebene überhaupt noch Spruchkörper ohne Einwendbarkeit der möglichen Befangenheit geben kann:
Beispiel von mehreren: Der Präsident des BayVGH ist im Aufsichtsrat der Landesrundfunkanstalt und die Satzung verpflichtet ihn, auch für den finanziellen Teil von deren Wohlergehen bemüht zu sein. Es stellt sich für Bayern auch die Karriere-Problematik, sofern Verwaltungsrichter (VG-Ebene) sich der landespolitisch gewünschten Rechtsprechung in Sachen Rundfunkabgabe mit richterlichem Mängelnachweis richtungweisend widersetzen würden.

 
 
*BBK3.   Eigenzitat des Gerichts hilft. das Urteil "2019-10-30" zu deuten:

a) Sich selbst zitiert das Gericht im Entscheid BVerwG, 9. Dezember 2019, 6 C 20.18 - Randnummer 24 (im Urteil Abschnitt 3).: (Hervorhebung und Zeilensprünge hier hinzugefügt):

"[...] Der Zweck der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV besteht darin, grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten zu vermeiden, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der sogenannten bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Rundfunkbeitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich

deren Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt.
[...] kommt eine Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV auf von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasste, den dort geregelten Konstellationen jedoch vergleichbare Bedürftigkeitsfälle in Betracht
(zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - Rn. 23 ff., vgl. auch: LT-Drs. HB 18/40 S. 25)." (Zitatende.)



*BBK4.   Sichten des Urteils "2019-10-30" gemäß Verweis:

a) Das andere Urteil: BVerwG, 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - Rn. 23:
(Hervorhebung und Zeilensprünge hier hinzugefügt):
"aa) Bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen.

(noch Zitat:) Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien,
wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt.

(noch Zitat:) Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV, wonach die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls 'unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1',
mithin unabhängig von dem in Absatz 1 zugrunde liegenden Regelungssystem in Betracht kommt. Bestätigt wird dieses Normverständnis durch die Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergibt, dass "weiterhin" die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls in Betracht kommen soll, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 16).

Eine Berücksichtigung des dem Absatz 1 zugrunde liegenden Konzepts bei der Auslegung des besonderen Härtefalls widerspräche dem Charakter dieser Regelung als Ausnahmevorschrift." (Zitatende.)
 
 


BBK4.b) BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - Rn. 25:
(... wird spannend ... Hervorhebung und Zeilensprünge hier hinzugefügt):
Randnummer 25: "cc) Auch aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung kann die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der
bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit zu groben Unbilligkeiten führen, die in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. [...]"

Rn 26: "Dieser Erwägung kommt auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV entscheidende Bedeutung zu. Absatz 6 Satz 2 erweist sich schon angesichts seines Wortlauts ('insbesondere') nicht als abschließend.
Der Schutz des Existenzminimums kann daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Eine solche Fallgestaltung liegt bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind.

(noch Zitat:) Denn während die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreiten Personen nicht auf das monatlich ihnen zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Erfüllung der Beitragspflicht zurückgreifen müssen, weil dieses Einkommen ausschließlich zur Deckung ihres Lebensbedarfs einzusetzen ist, muss die erstgenannte Gruppe von Beitragsschuldnern auf ihr der Höhe nach den Regelleistungen entsprechendes oder
diese Höhe sogar unterschreitendes Einkommen zurückgreifen, weil sie aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfallen.

Sie werden hierdurch schlechter gestellt, obwohl beide Personengruppen in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 (2011-11-09) - BVerfGK 19, 181 <184>).

 
 


BBK4.c) BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - Rn. 27:
(... noch spannender... Hervorhebung und Zeilensprünge hier hinzugefügt):

Rn 27: "Eine solche Ungleichbehandlung trotz gleicher Einkommensverhältnisse beruht am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf einem sachlichen Grund. Da das System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit
der Verwaltungsvereinfachung dient, weil es auf Seiten der Rundfunkanstalten ohne eine Bedürftigkeitsprüfung auskommt, könnte die Schlechterstellung nur dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn Gründe der Verwaltungspraktikabilität es auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV rechtfertigen, von einer Bedürftigkeitsprüfung abzusehen.

(noch Zitat:) Dies setzt voraus, dass die mit der Schlechterstellung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Diese Voraussetzungen sind in der vorliegenden Fallgestaltung jedoch nicht gegeben,
da die Gruppe einkommensschwacher Personen, die nicht von § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV erfasst werden, obwohl die Höhe ihres Einkommens mit den Regelleistungen vergleichbar ist, keine kleine Anzahl von Personen erfasst und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz sehr intensiv ist.

(noch Zitat:) Die Entrichtung des Rundfunkbeitrags stellt für diesen Personenkreis eine spürbare und wiederkehrende Belastung dar, die im Verhältnis zu dem ihnen nach Abzug der Wohnkosten zur Verfügung stehenden Einkommens zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 % führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 (2011-11-09) - BVerfGK 19, 181 <185>). Bei einem die Höhe der Regelleistungen unterschreitenden Einkommen ist dieser Wert gegebenenfalls noch höher.

(noch Zitat:) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind daher bei diesen einkommensschwachen Beitragsschuldnern gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen."
 
 
*BBK5.   Konsequenz gemäß Urteil "2019-10-30": Bedürftigkeitsprüfung!

a) BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - Rn. 30:

(1) Die Randnummer 30 - hier nicht zitiert - verpflichtet den Bürger, geeignete Nachweise zu führen. Da es um die nicht (!) bescheidgebundene eigene Bedürftigkeitsprüfung geht, kann dies nicht als Nachweis eines Beihilfen-Bescheids interpretiert werden. Die nötige Bedürftigkeit ist glaubhaft zu machen - beispielsweise durch einen Bescheid über die Besteuerung oder mit einem Rentenbescheid oder mit einer Arbeitgeber-Abrechnung.

(2) In Randnummer 30 gibt das Gericht Hinweise im Sinn von Analogie über das Anforderungsniveau: Die eigenständige Bedürftigkeitsprüfung der ARD-Anstalten ist dadurch bedingt, dass die Betreffenden eben nicht die "bescheidgebundene Fremdprüfung" beibringen können. Da sie hierfür die typischen Bescheide für Beihilfeempfänger nicht beibringen können, kann das Gericht logischerweise nicht meinen, dass sie genau das müssen. Die individuelle Bedürftigkeitprüfung wird ja überhaupt nur deshalb vorgeschrieben, weil die schematische der Beihilfenbescheide eine Unmöglichkeit darstellt.

(3) Gemeint kann nur sein: Die bescheidgebundene Fremdprüfung ist insoweit lehrreich, als sie den Anspruch der ARD-Eigenprüfung auf objektivierbare zuverlässige Nachweise als Meinung des Gesetzgebers darlegt. Das ist nicht banal und selbstverständlich. Es bedeutet: Die einfache Aussage "ich bin Geringverdiener" soll nicht genügen. Der Antragsteller soll beweiskräftige Nachweise liefern - dies sei der Wille des Gesetzgebers.

(4) Das Bundesverwaltungsgericht hatte im behandelten Fall nicht über den aktuell mangelhaften Datenschutz der Daten und über die Verhältnismäßigkeit von Offenlegung zu befinden.

BBK5.b) Diese verlangbaren Nachweise sind gebunden an das Urteil BVerwG, 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18, und zwar dort die Randnummern 23 ff.:

(1) Die Kernaussage ist in Rn. 27, letzter Satz: Die ARD-Anstalten müssen (also selbst) eine Bedürftigkeitsprüfung vornehmen. (2) Rn 23 Satz 1 und ebenso Rn. 25 Satz 1: Der Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist gegen grobe Ungerechtigkeiten, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen (!) Befreiungsmöglichkeit entstehen. Absatz 6 Satz 1 verlangt demnach eine nicht (!) bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit.

(3) Noch eindeutiger Rn. 23 letzter Satz: Das "Konzept" des § 4 Abs. 1 RBStV - das ist ja bekanntlich die "bescheidgebundene" Befreiung - ist für die Härtefallprüfung von Abs. 6 Satz 1 nicht anwendbar. (4) Randnummer 26 zweite Hälfte: Das Gerechtigkeitsprinzip wird ausdrücklich klargestellt: "zu befreien - so hat der Gesetzgeber es gewollt".

(5) Randnummer 27 erste Hälfte: Die Bedürftigkeitsprüfung kann nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verweigert werden. Nur soweit im konkreten Fall ein geeigneter Beihilfen-"Bescheid" vorliegt, kann die damit mögliche "bescheidgebundene" Verwaltungsvereinfachung genutzt werden.
 
 

*BBK6.   Ergebnis: Pflicht der Bedürftigkeitsprüfung (durch ARD).
- also durch die jeweils regional zuständige ARD-Landesanstalt -

a) Am 30. Oktober 2019 hat das BVerwG auf Grund der damaligen rechtlichen Argumente

(1) seine frühere abweichende Rechtsprechung von vor 2011 aufgehoben.
(2) und es hat den entgegenstehenden Entscheid (2011-11-09:) BVerfG 1 BvR 665/10 (2011-11-09) anerkannt
(3) und zwar rückwirkend im Sinn einer Geltung seit jedenfalls 2013.

Beweiskraft für "öffentlich-rechtliches" Beratungspflicht-Versäumnis:
Dieser Entscheid fehlt in der Entscheidliste der ARD-Anstalten:
rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html

Bis 2012 waren Haushalte ohne Fernseh-Empfangsgerät befreit (ohne hier auf Details eingehen zu wollen). Das Falschinkasso gegenüber den Geringverdienern wird deshalb erst ab 2013 ein vor allem grundrechtliches Problem. Für diese Periode seit 2013 war dies wohl der erste Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Geringverdiener.

b) Das BVerwG hatte die Problematik des Schutzes des Privaten nicht zu entscheiden.

Die Studentin hatte kein Problem, die finanziell knappe Situation beweiskräftig darzulegen. Sie arbeitete wie so viele für die knappe Finanzierung ihres Studium.

Die Mehrheit der beihilfenlosen Geringverdiener-Haushalte hat komplexere Lebensverhältnisse. Für die Offenlegung müsste eigentlich eine schweigepflichtige Prüfkommission eingerichtet werden, um den Grundrechteschutz der Privatheit zu wahren. Das wäre analog zur Prüfkommission bei der Wehrdienstverweigerung.

Man berücksichtige des weiteren, dass die 9 inkasso-zuständigen ARD-Anstalten nicht "dienstherrenfähig" sind: Kein einziger der Mitarbeiter hat Beamtenstatus.

c) Das BVerwG hatte die Problematik der finanziellen Verhältnismäßigkeit nicht zu entscheiden.

Die rein finanzielle Verhältnismäßigkeit muss nicht durch Gerichte entschieden werden, sondern die Realität entscheidet:
Es dürften die Kosten der Prüfkommission - wiederholend etwa alle 2 Jahre - das finanzielle Interesse von etwa 430 Euro Inkasso übersteigen. Denn die meisten Prüfungsfälle dürften ja volle Kosten, aber 0 Euro Inkasso erbringen.

Sollten die ARD-Anstalten ein solches Konzept handhaben, obgleich extrem defizitär, so wäre es wiederum gerichtliche Sache: Verstoß gegen das Schikaneverbot (mehrere Rechtsgrundlagen).

 
 
Noch: BBK6.   Pflicht der Bedürfigkeitsprüfung durch ARD-Inkasso.
BBK6.d) Das BVerwG hatte die Problematik der grundrechtlichen Verhältnismäßigkeit nicht zu entscheiden.
Ein Betrag von nur etwa 200 Euro pro Jahr, dafür dürfte ein Auskunftsverfahren mit Eindringen in Privates wohl als unverhältnismäßig anzusehen sein.
Der Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag wäre insoweit einfach rechtsfehlerhaft, weil behaftet mit einer unaufhebbaren Grundrechte-Kollision: Da jedermann, sofern finanziell nicht üppig ausgestattet, die Befreiung beantragen könnte und sich hierbei auf seine Privatheit berufen könnte und ab sofort nicht mehr zahlen würde, entstünde ein gleichheitswidriges Vollzugs-Defizit. (Oft als "strukturell" bezeichnet; eine Worthülse?)

BBK6.e) Das BVerwG hatte die Problematik des Datenschutzes nicht zu entscheiden.
Die Informationen der Bedürfnisprüfung würden in eine Datenbank in Köln eingehen, zu der etwa 1200 Personen bundesweit Lese- und Schreibzugriff haben. Alle diese Personen sind ohne Beamtenstatus. Hinzu kommen wohl die vielen und wechselnden Mitarbeiter von etwa 7 privaten Callcentern - Personenzahl unbekannt.

Also könnten die etwa 10 Prozent "beihilfenfreien Geringverdiener" erst dann zur Bedürftigkeitsprüfung eingeladen werden, sobald dieses Datenschutzdefizit behoben ist. Das aktuelle Software-System des (doppelt fehlerhaft benannten) "Beitrags"-"Service" in Köln ermöglicht derartiges nicht. Die Einrichtung mit dem zugehörigen Absegnen durch verschiedene zuständige Instanzen könnte zwei Jahre erfordern. Es bestehen bisher exakt null erkennbare Anzeichen, dass derartiges beabsichtigt sei.

*BBK7.   Der unzulässige Fluchtversuch der ARD-Juristen.
(Das Erfinden der - im Gesetz unauffindbaren - "Bescheidpflicht" für Härtefall-Befreiung.)

a) Das verläuft wie schon praktiziert für die Nichtanwendung des Entscheides BVerfG 1 BvR 665/10 (2011-11-09) (und andere): Das Märchen vom "Ausnahmefall"
Jeder Gerichtsentscheid bezüglich eines einzelnen Geringverdiener-Haushalts ist ein Einzelfall. Rechtsprechung in Deutschland erfolgt nach dem Einzelfall-Prinzip. "Sammelklagen" gibt es einstweilen im deutschen Rechssystem fast nur über Hilfskonstrukte der vorgerichtlichen Koordination.

b) Beide oberste Gerichte haben die allgemeine Rechtslage klargestellt:
Beide Gerichte - sowohl das Bundesverfassungsgericht wie auch das Bundesverwaltungsgericht im oben erörterten Entscheid - haben aber die Gelegenheit wahr genommen, die allgemeine Rechtslage klarzustellen. Der Einzelfall-Entscheid muss ja in eine gesetzlich basierte Legitimation eingebettet werden.
Beim oben dargestellten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts finden sich diese Regeln der nötigen "eigenständigen Bedürftigkeitsprüfung" in den Randnummern 23 bis 30. Beim Bundesverfassungsgericht ist der Gesamtentscheid eine Rechtslage-Analyse.

c) Beide Gerichte haben sodann den Nachweis der realen Machbarkeit beiläufig klargestellt:
- Im Entscheid BVerfG 1 BvR 665/10 (2011-11-09) (2011-11-09) die letzten Sätze.
- Im Entscheid BVerwG, 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 ebenfalls am Ende: Rn. 30.
In beiden Entscheiden läuft es kurzgefasst darauf hinaus: Die 9 inkasso-zuständigen ARD-Anstalten können allgemeine Regeln für das Wie der Bedürftigkeitsprüfung definieren. Das tun sie aber nicht und das mit gutem Grund:
 
 
Noch: BBK7.   Der unzulässige Fluchtversuch der ARD-Juristen.

Sie würden damit den Anspruch auf die Prüfung anerkennen, könnten dies Verfahren aber nicht definieren, weil eine unaufhebbare Kollision von Grundrechten im - einfach schlecht gemachten - Gesetz vorliegt.

BBK7.d)   Folgewirkung: Alle "beihilfenlos lebenden Geringverdiener" (maximal Existenzminimum) sind von der Rundfunkabgabe zu befreien.
Jedermann mit relativ knappen Finanzverhältnissen kann es beantragen.

ARD-Schutz: Das kann nicht jedermann beantragen. Wer reich ist, sollte es im Eigeninteresse nicht beantragen: Er würde sich bei dem ja oft einfachen Nachweis seines Finanzstatus der Gefahr der Rechtsfolgen eines Täuschungsversuches aussetzen. (Klärbar durch eine Schufa-Abfrage.)

e) Die finanzielle Konsequenz durch 4 Millionen Befreiungsberechtigte kann das System "ARD, ZDF etc." wohl nicht ohne Neuordnung überstehen.
- siehe die Abschnitt ► BBB1.d) und ► KEE. bis ► KES. und ► KFE. bis ► KFP. -

e1) Das Ende des linearen Fernsehens ist nach Stand ab Anfang 2021 sowieso unvermeidlich: Siehe die Statistiken in den Abschnitten ► PAM1. bis ► PAM5.
Aber das ist den in ihren Privilegien befangenen Akteuren noch nicht klar genug bewusst.

e2) Damit wird die Beharrlichkeit nachvollziehbar, mit der das ja wohl rechtsverletzende und ja wohl kaum bestreitbare Falschinkasso fortgesetzt wird.
Am Ende wird die im Gesetz vorgeschriebene Gerechtigkeit siegen. Dass der Sieg so schwer zu erringen ist trotz der voll informierten Staatskanzleien (Rechtsaufsicht!), zeigt die Dimension im Hintergrund: Ein Politik- und Justizskandal. Mit schätzungsweise 10 Prozent der betroffenen Bürger ist es jedenfalls von der Menge her kein ganz kleiner Skandal.

e3) Verdrängt wird gerne: Die Betroffenen sind Wähler.
Wem die letzten Euros des Existenzminimums zu Unrecht genommen werden, der vergisst dies nicht bis zur nächsten Wahl.
Die Parteipolitiker müssten sich fragen, ob die betroffenen Geringverdiener das Wort "Beitrags"-Inkasso als "Betrugs"-Inkasso von einem "Betrugs-Service" empfinden könnten. "Empfinden", aber das genügt dem Menschen ja.
Die nächsten Wahlen kommen bestimmt. Die Wehrlosen sind zwar juristisch gegen diese asymmetrische Übermacht chancenlos; aber mit dem Stimmzettel sind sie eine Macht. Zu jedem Zeitpunkt sind mehrere Prozent im Land von Rundfunkabgabe-Vollstreckung gerade betroffen. Was für eine Stimmabgabe erwarten die Regierungsparteien im Land von diesen zutiefst enttäuschten Bürger, die sehr zu Recht am Bestehen des ausreichenden Rechtsstaats zu zweifeln sich erlauben?

 
 




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(UBZ.)   Wie real ist "Endstation neo-totalitäre Gutmenschen-Republik"?
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(VCA.)   Erster großer Justizskandal durch "digitale" Textbaustein-"Pseudo-Jura"? Von Popper bis Kant. (Aber gern, natürlich inklusive Nazi-Keule.)
»  uno7.org/pde/pev-ttvca-de.htm



6. "Beiträge": Falschinkasso?
 img  Wann seid ihr satt?  Wann seid ihr satt?


(BBA.)   Zu befreien sind laut Gesetz die "beihilfenlos irgendwie zurecht kommenden" Geringverdiener: "Würderverdiener".
»  uno7.org/pde/pev-ttbba-de.htm

(BBB.)   Geringverdiener: Das Wichtigste der Rechtsgrundlage der Befreiung in Kurzform:
»  uno7.org/pde/pev-ttbbb-de.htm

(BBK.)   Geringverdiener: Laut BVerwG: Keine Sozialbescheid-Pflicht.
»  uno7.org/pde/pev-ttbbk-de.htm

(VVA.)   Vollstreckung: Statistische Fakten und Anlyse: Bürgerhass-Massenproduktion?
»  uno7.org/pde/pev-ttvva-de.htm

(VVZ1.)   Ist Vollstreckung der Rundfunkabgabe unzulässig? - (Vorgänge in Tübingen und in Zossen.)
»  uno7.org/pde/pev-ttvvz1-de.htm



7. "Wir wissen alle, dass Fernsehen dick, dumm, traurig und gewalttätig macht."
Frau Dr. med. von der Leyen, Master of Public Health. (So laut WELT AM SONNTAG 2006-10-22 Seite 2.) - Damals Familienministerin, nun Chefin der EU-Kommission.
Naturwissenschaftlich: Ein Staatsfernsehen - Symbiose Politik + Medien-Manipulations-Biz, zwangsfinanziert vom Volk - ist gemäß Parasitologie: Eine Symbiose von 2 Parasiten zwecks Ausbeutung eines gemeinsamen Wirts.
Auf ARD, ZDF natürlich nicht anwendbar - sind ja staatsfern, dürfte auch der BR-Intendant in München bestätigen. (Er ist früherer Sprecher der Regierung Merkel. Noch Fragen?)


Gegen den Zwangbeitrag... gegen den Politik- und Justizskandal:
deine kleine Spende
und dein Job ist vollbracht.
Intelligenter ist es wohl in Sachen Rundfunkabgabe, Medienzensur usw., die hier geführten Stellvertreter-Kriege mit deinen einigen Euros zu unterstützen statt selber mit Widersprüchen und Klageverfahren zu kämpfen.
   info ► Denn echter Kampf durch dich gegen nur rund 200 € empfundenes staatliches Unrechtsinkasso würde nicht lohnen. Eine ARD-Inkasso-Maschinerie mit rund 200 Millionen Euro Jahresbudget - mit normalen Rechtsanwälten hat der Normalbürger hiergegen keine reale Chance.
► Sondern die richtige Antwort lautet: Du unterstützt und finanzierst mit deiner kleinen Spende einen Stellvertreterkrieg, den ein paar rechtsstaatlich engagierte Bürger für dich und für alle gegen das staatliches Medien-Diktat führen.

► Nur bei Geringverdienern haben richtig gemachte Härtefallanträge seit Ende 2010 eine gute Aussicht. Die E-Books helfen im Prinzip dabei mit ausreichender Information. Aber einfacher ist, die hier aktuell geführten Auseinandersetzungen für generelle Freistellung aller 4 Millionen Geringverdiener abzuwarten.

► Im Fall von Spenden ab 20 Euro bekommst du auf Wunsch - geht auch nachträglich - die E-Books im bisherigen Stand per E-Mail als .pdf. Wenn Erweiterungen kommen, so erhätst du die Neufassungen mindestens in den 12 Monaten nach dem Erstversand im Rahmen des normalen Aktualisierungsdienstes. (In Realität erfolgt es für etwa 24 Monate.)

Deine Spende "bewegt was" - hilft bei:
UNOLIB: "Zensur tötet Web?" - Menü gegen staatlich geplante Internet-Zensur ab 2021.
uno7.org/ppc


ANTI-GEZ : "GEIZ tötet GEZ?"- Menü für deine Briefbeispiele:
uno7.org/ppf

ANTI-GEZ: Bürger-Plattform (2019-03...2024). Schwerpunkt Briefbeispiele: Deine Rundfunkabgabe 2013++ zurück verlangen?
volxweb.org/ppt

ANTI-GEZ: Hauptmenü "Rundfunkabgabe-Skandal" (2007...2013...2024):
uno7.org/pde/pev-amenu-de.htm

ANTI-GEZ: 3 E-Books (2016...2024):
uno7.org/pde/pev-ebks-de.htm



Pro 100 Euro Zuwachs bei der Gesamtsumme aller Spenden entsteht eine neue Themenseite.
"Deine Spende bewegt was",
ganz gleichgültig, wie viel du beiträgst.


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Fehler? Unvermeidbar bei 1000-den Einzelinfos. - Auch Änderungswünsche werden respektiert: "ist unausgewogen", "fühle mich gekränkt" .


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wir alle gemeinsam gegen alle Pläne "Staats-Internet" - freie Vielfalt statt Zensur + Staatsmedien- Einfalt
 img  WEB-Vielfalt statt Staatsmedien-Einfalt!
UNOLIB
uno7.org/ppc
 
Zensur tötet Web?
Hilfst auch du, unsere freie bunte Internet- Vielfalt gegen staatliche Zensur und Staatsmedien zu schützen? ► uno7.org/ppc

"UNOLIB"? - "Union der Bürger für Liberal"
► https://uno7.org/ppc
Wir alle gemeinsam! Auch dein
Antrag gegen Zwangs-Inkasso "ARD, ZDF etc.": Ja auch du, falls Nichtzuschauer? Geringverdiener? Betriebsstätte?
 img  frei sein - natürliche Schönheit - ohne Zwangsbeitrag
ANTI-GEZ
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