v. 13. April 2024
(MAB.) "Abnick"-Parlamente - trotz Bundeskompetenz?
"Metastudie LIBRA": "Zensur tötet Web?"
Dies ist Auszug aus einer Analyse-Sammlung gegen die Medienstaatsvertrag ab 2020
Erstfassung: Etwa 200 Seiten im März. 2020. Seither wird alles laufend fortgeschrieben... berichtigt... erweitert.

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*MBB.   "Abnick"-Parlamente - trotz Bundeskompetenz?

*MBB1.   "Abnick"-Parlamente - trotz Bundeskompetenz?

MBB1.a)   Die Mängel der bisherigen Rundfunkstaatsverträge sind durch dies umfangreiche Textdokument ausreichend belegt.

Die Ursache ist wohl in der fehlenden parlamentarischen Kontrolle bei der Entstehung dieser Gesetze zu sehen. Die für die Formulierung und Koordination dieser Gesetze traditionell federführende Staatskanzlei Rheinland-Pfalz ist bereits seit 2019 mit einem gerichtlichen Pilotverfahren zu einem Kernproblem von "ARD, ZDF etc." konfrontiert: Wie demokratisch und öffentlich ist das Entstehen dieser Gesetze?
Siehe Abschnitt ► SVF..

MBB1.b)   Das Delegieren der Gesetzesentwürfe nach Mainz wird "traditionell" genannt. Da wird aber ja wohl das "Hoheitsrecht des Gesetzestext-Entwerfens" übertragen?

(1) Darf "traditionell" als unzureichend angesehen werden? - Wir sind nicht im angelsächsischen Rechtssystem. Eine Übertragung von Hoheitsrechten ist zwar zulässig, dürfte aber nach deutschem Recht einen Staatsvertrag erfordern. Die Bundesländer dürfen dem Grundsatz nach Hoheitsrechte nur auf Grundlage von Staatsverträgen übertragen.

Also könnten Bürger in Verfahren einmal beantragen, dass vorzulegen sei: Der mutmaßlich "irgendwo existierende" Staatsvertrag über den Koordinationsauftrag an die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz.

(2) Einen etwa nötigen Staatsvertrag wird man bei der erwiesenen juristischen Kompetenz ja sicherlich nicht vergessen haben. Falls er existiert, wäre er unter Geheimhaltung. Die Aufhebung der eventuellen Geheimhaltung wäre beantragbar, weil Verstoß gegen Bundesrecht, beispielsweise Art. 20 GG (Demokratiepflicht).

Insbesondere wäre wichtig, zu erfahren, wieso die Zuständigkeit nicht turnusmäßig wechselt. Das ist ja ansonsten bei die Landesgrenzen überlappenden Koordinationsaufgaben üblich.

Beispiel: Die Rechtsaufsicht über den RBB ist gewöhnlich turnusmäßig wechselnd.

MBB2.   Es wird nun also über den Vorwurf einer "Abnickenlassen"-Strategie dieser Staatsverträge gestritten.

Angestrebt wird die demokratiekonforme intensivere Öffentlichkeit für alle aktuell wichtigen 3 Staatsverträge.
Siehe die Abschnitte:   ► MFE. Demokratie für Gesetze   ►
__SK..Wie entstand der 15. RÄStV (2010) __

 
 

*MBB3.   Der "Medienstaatsvertrag 2020"
übertrifft an "Abnick"-Problematik alle bisherigen Fehlentwicklungen.
Übersicht der Fehlentwicklungen: Siehe die Abschnitte ► A1. bis ► A4.

a) Ist der "Medienstaatsvertrag 2020" eine Flucht nach vorn in Endzeitstimmung? Geht es im Kern um die Besorgnis: "Wie rette ich meine Finanzprivilegien hinein in die Neue Zeit"? Was sich gebärdet wie ein kraftvoller Schritt nach vorn, verbirgt die Angst der Zerschlagung von "ARD, ZDF etc." mangels Zuschauerquote?
Siehe die Abschnitte ► A1. bis ► A4.
Ferner, die kaum betrachteten Landesmedienanstalten darf man im politischen Kalkül nicht übersehen.

b) Es wäre zu kurz gefasst, den "Medienstaatsvertrag 2020" als ein "Flucht- und Angst-Kartell" zu interpretieren.
Es geht um etwas Schwerwiegendes: Die Freiheit des Internets stört das Kreisen der Regierenden um sich selbst. Deutschland hat nicht mehr eine den USA vergleichbare Philosophie der Freiheit mit der daraus resultierenden Fähigkeit, das Untolerierbare einfach sprechen zu lassen. Die Bürger können das durchaus untereinander zurecht stutzen und hierdurch immer mehr kollektive Mündigkeit erlernen.

Aus der deutschsprachigen Zivilisation - intensivst auch aus Österreich - stammen entscheidende Elemente dieser konservativ-liberalen Fähigkeit, die Überforderten sich austoben zu lassen, weil es auf sie für den Ablauf der Realität nicht ankommt. Sehr wohl aber kommt es an auf ihr ständiges Bereitstellen eines alternativen Ideenspektrums, aus dem Zukunft, Wandel und Innovation erwächst.

c) Nazi- und DDR-Diktatur, alles politisch Unerwünschte zu verbieten, hat dies zerstört seither und immer noch unterschwelliger Teil der deutschsprachigen Zivilisation: Die Angst vor echtem liberalem Pluralismus.
Der "Medienstaatsvertrag 2020" könnte ein analoges feinmaschiges Netz der Meinungssteuerung entwickeln. Die es wollen, meinen, es sei legitim und edel, weil für das Gute und Wahre. Die Unmöglichkeit dieses Zieles wird verdrängt und auch die Gefahr, damit ein Werkzeug für ein eventuell einmal kommendes diktatur-orientiertes Regime funktionsfähig bereitzustellen.
Das gelingt, weil es gleichzeitig darum geht, rund 10 Milliarden Euro Staatssubvention mit Politikervorteilen in großer Zahl fortzusetzen, so dass die meisten maßgeblichen Kreise, davon mittelbar "irgendwie profitierend", es "abnicken" werden - beispielsweise:

d) Das "Abnicken" der 16 Landesparlamente ist als gewährleistet anzusehen, sofern spürbarer Protest der Bürger und der Verfassungsrechtler unterbleibt.
Mit dem Eindringen in bundesrechtliche Kompetenz wird die Bundespolitik sich vermutlich ohne Protest abfinden. Schließlich ist es der gleiche Parteienproporz, der auf Bundes- wie auch auf Landesebene dominiert. Da die bedenklichen Bestandteile des "Medienstaatsvertrags 2020" auf Bundesebene nicht geräuschlos erreichbar wären, kommt es sehr gelegen, dass die Bundesländer es besorgen.

 
 
*MBB4.   Noch vor Inkrafttreten des "Medienstaatsvertrags 2020" musste hiergegen Opposition gestaltet werden. Das erfolgte und macht beweiskräftig, dass alle Entscheider die Fehler wussten.

a) Der rechtssystemische Unfall, der keiner ist.
Im Überschwang der bisher faktisch eroberten problematischen Rechtspositionen versuchen die Bundesländer die Gesetzgebung über das Internet an sich zu ziehen. Man darf die Autoren als ausreichend kompetent ansehen, sich dieser Problematik bewusst zu sein.

b) Der Zeitfaktor: Rund 5 Jahre bis zur Durchsetzung des Rechts hiergegen.
Man beachte den Zeitfaktor: Wenn ein derartiges Landesrecht formell in Kraft ist, dauert es 5 oder mehr Jahre, bis erzwungen werden kann, eventuelle Rechtsmängel zu beheben. Das ginge am ehesten durch Bürgerbeschwerden.

b1) Die Beschwerden gegen die Rundfunkabgabe ab 2013 für Zweitwohnungen wurden 2018 durch das Bundesverfassungsgericht entschieden. Voll umgesetzt war es wohl erst im Jahr 2020.

b2) Beschwerden aus 2017 gegen den Meldedatenabgleich 2018 werden frühestens im Jahr 2021 verfassungsrichterlich entschieden (nach Vorverfahren nun seit Juli 2020 anhängig für richterlichen Entscheid beim Bundesverfassungsgericht).

b3) Die generalisierte verwaltungsgerichtliche Falschverurteilung der Geringverdiener für Zahlung der Rundfunkabgabe ab 2013 wurde erst Ende 2019 durch das Bundesverwaltungsgericht für falsch erklärt. Des Inkassoverfahren ist aber jedenfalls bis Januar 2021 noch nicht entsprechend geändert.



 img  Schlaf ruhig. Deine Landesregierung blockiert alles Böse im weltweiten Web.
Schlaf ruhig. Deine Landesregierung blockiert alles Böse im weltweiten Web.
Gefahr "neo-totalitär"?   ► Übersicht:
hier links ▼ die Abschnittcodes in "Metastudie LIBRA".
► PUMA. ► PUME. Zensurermächtigte Bundesländer?
► PWCE ► PWKR.   Weltweit-Weblizenzen durch Bundesländer?
► PWKP.   Bundesländer regulieren Urheberrecht?
► MM.   Meldedatenabgleich: Big Brother is Watching You!
► MFE.   Demokratie? Wer / wie formuliert Mediengesetze?
► MBB. ► MBK. "Abnick"-Parlamente gehorchen "Big Brother"?
► KEH.   "ARD, ZDF etc.": Staat finanziert Linientreue, nicht Linienscheue?
"Orwell hat '1984' als Warnung und nicht als Bedienungsanleitung geschrieben."


 
 




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zwischen unterschiedlichen Teilen dieses Dokuments.


























 
 

*MBE.   Bundes-Gesetzg.-Kompetenz missachtet. Wer wagt, gewinnt?

*MBE1.   Verstoß gegen Bundes-Gesetzgebungs-Kompetenz.
MBE1.a) Siehe die Beispiele in den Abschnitten.
► PWKE.   aufzuheben "Lizenzpflicht / Websites" (unzulässig und Bundeskomp.)!
► PWKP.   aufzuheben "Regulierung Urheberrecht" (Bundeskompetenz!)!
► PWKR.   aufzuheben "Regulierung Web / Internet" (Bundeskompetenz!)!
► PWKT.   - "Verbote-Hybris" gegen weltweites Internet - "neo-totalitär"?
► PWKV.   - "Rosinen" der Verbote-Liste für das Internet.
► PUME.   aufzuheben "Zensurermächtigung"! (Eindeutig unzulässig: DE, EU, EMRK).

MBE1.b) Grundprinzipien der Kompetenz für Normensetzung und staatliche Aktivität:

Abgrenzungen zwischen Bund und Bundesländern: Siehe Abschnitt ► MBE2.
Der Vollständigkeit halber sei auf weitere Abgrenzungen hingewiesen.

Die Rechte der Kommunen haben eine Rahmenregelung auf Bundesebene. Für die Abgrenzungsfragen finden sich viele Grundprinzipien in:
BVerfG, Beschluss 7. Juli 2020 - 2 BvR 696/12 -, Rn. 1-107,

Pressemitteilung:    bverfg.de/e/rs20200707_2bvr069612.html
Volltext:    bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-069.html

"Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts mit dem Grundgesetz unvereinbar" (Kommunales Bildungspaket)

"... Beschluss ... § 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 4 bis Abs. 7 und § 34a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in der Fassung vom 24. März 2011 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt."

"Die angegriffenen Regelungen stellen eine unzulässige Aufgabenübertragung dar und verletzen die Beschwerdeführerinnen, kreisfreie Städte des Landes Nordrhein-Westfalen, in ihrem Recht auf Selbstverwaltung. Die Regelungen bleiben jedoch bis zum 31. Dezember 2021 weiter anwendbar. Die in § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB XII geregelten Aufgaben entsprechen dagegen inhaltsgleich bereits früher auf die Kommunen als örtliche Träger der Sozialhilfe übertragenen Aufgaben und sind mit dem Grundgesetz vereinbar."
 
 
*MBE2.   Verfassungsrecht:

MBE2.a) Die Grundprinzipien wurden eindeutig klargestellt:
BVerfG 2 BvN 1/95 , Beschluss 15. Oktober 1997 - Rn. (1-97)
-    bverfg.de/e/ns19971015_2bvn000195.html
Alles Nachstehende ist ein einziges Zitat eines durchgehenden Textes der RN-60.. Die Zeilenumbrüche wurden hier eingefügt für bessere Lesbarkeit.
Rn. 60: 1. Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 36, 342 <365>) die Lösung von Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht.
Er bestimmt das Rangverhältnis für alle Arten von Rechtssätzen jeder Rangstufe, nicht aber für Einzelfallentscheidungen, auch nicht der Gerichte
(vgl. Pietzcker, HStR, Band IV, 99 Rn. 24, S. 704; Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 4. Aufl., 1997, S. 232f.).
Art. 31 GG lst die Kollision von Normen und setzt daher zunächst voraus, dass die Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind.
Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist
(vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342 <363>).
Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt (vgl. BVerfGE 36, 342 <363, 367>; 40, 296 <327>).

MBE2.c) Die Übergangsregel könnte sich auswirken:
Art 125a GG: "[...] (3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

MBE2.b) Wichtiges Anwendungsbeispiel: Das Melderecht.
Von maßgeblicher Auswirkung ist dies nicht nur beim Internet-Recht, sondern beispielsweise auch beim Melderecht. Der Meldedatenabgleich ist nicht nur dem Rahmen des bundesrechtlichen Datenschutzrechts unterworfen, sondern auch dem des bundesrechtlichen Melderechts.
Ob beim Melderecht Altregelungen überhaupt Bestand haben können, nachdem der Bund von der an ihn übergegangenen alleinigen Gesetzgebungsbefugnis ja Gebrauch gemacht hat? - Das BMG trat am 26. November 2014 in Kraft.

Vorherige landesrechtlichen Meldebestimmungen wären demnach grundsätzlich seit dem Tage des Inkrafttretens des Bundesmeldegesetzes als nichtig zu vermuten. Meldedatenübermittlung an die ARD-Anstalten kann nur erfolgen, sofern die Rechtsgrundlage den Rahmen des Bundesrechts nicht überschreitet. Damit stellt sich die Frage, ob der Meldedatenabgleich "2014" von Betroffenen angefochten werden kann, da die Verwertung der Daten ja erst 2015 erfolgte.

Nicht der Übermittlungszeitpunkt, sondern der Verwendungszeitpunkt ist, was zu zählen hat. Zwar hat die dafür maßgebliche "DSK Datenschutzkonferenz" den Meldedatenabgleich "2014" noch durchgewunken, wenn auch wenig bereitwillig. Aber der Verwertungszeitpunkt erst nach Inkrafttreten des BMG ist wohl nie als rechtliches Problem richterlich voll erörtert worden.
 
 
*MBE3.   Bundeskompetenz / Länderkompetenz: Die Abgrenzung.

MBE3.a1) Verträge ... Gegenstände der Bundeskompetenz ... Bundesgesetz

Grundgesetz Art. 59: -    gesetze-im-internet.de/gg/art_59.html
"(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. [...]"

MBE3.a2) "Gegenstände der Bundeskompetenz" ist hier das Kriterium, das ein vorheriges (!) Bundesgesetz nötig macht.

Nun zur Prüfung, ob die Jahrzehnte lang praktizierten "Medienstaatsverträge" (also "Rundfunkstaatsverträge" und der "Medienstaatsvertrag 2020" ) nicht vielleicht aus diesem Rechtsgrund verfassungswidrig sein könnten?

Die "Medienstaatsverträge" seit 1960 oder länger sind landesrechtliche Staatsverträge. Sie betreffen Gebiete, für die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz vorbehalten ist: Verbraucherschutz, Datenschutz, Melderecht, Verlagsrecht usw.. Die Zuständigkeit der Bundesländer für "Inhalte" (Fernsehen, Rundfunk, Presse) muss diese Grenzen respektieren.

MBE3.b) Wo sind die Bundesgesetze, die den Bundesländern eine Gesetzgebungskompetenz beispielsweise in Belangen von Verbraucherschutz und Melderecht einräumen?

Art 70 GG: "(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht."
Art 71 GG: "Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden."

Art 72 GG: "(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht."

Verbraucherschutz ist also Bundesrecht, da zur "Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse"?

Dass Verbraucherschutz EU-rechtlich seine Rahmenregelung hat, ist hier unerheblich. Ohne ein entsprechendes Bundesgesetz dürfen die Länder keine Belange regeln, die "Gegenstände der Bundesgesetzgebung" enthalten. Das Verfahren muss für diesen Teil des Rechts immer kaskadenmäßig erfolgen: EU-Rahmenrecht - Bundesgesetz - Landesrecht.

 
 



MBE3.c) Nur in dieser zeitlichen Kaskade "EU / Bund / Länder" dürfen die Bundesländer betroffene etwaige EU-Regeln in nationales Recht umsetzen.

Die Eile "trotz Corona" der Verabschiedung des Medienstaatsvertrags 2020 wurde unter anderem damit begründet, EU-Recht sei umzusetzen. Allerdings ist der - vielleicht formal zu späte - Gesetzgebungsprozess zu einigen Themen auf Bundesebene noch nicht abgeschlossen.

Demnach hätten die Bundesländer insoweit mit dem Medienstaatsvertrag unzulässig "ultra vires" ("ausbrechender Rechtsakt") die Gesetzgebungs-Priorität eigenmächtig dem Bund entzogen? Und niemand wagte, dem einflussreichen ARD-Imperium die entsprechende Privilegienschaffung zu unterbinden?


MBE3.d1) Spurensuche: Wo ist das nötige Bundesgesetz?

Art 23 GG: "[...] (6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf."

Wo ist dieses Bundesgesetz, das das Nähere zum Rundfunkrecht der Länder regelt?


_ MBE3.d2) Im "Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union"
   gesetze-im-internet.de/euzblg/BJNR031300993.html
war eine Regelung bezüglich des "Rundfunkrechts" nach bisheriger Prüfung nicht feststellbar.

Irrtum bleibt vorbehalten wie immer bei einer Erstmeinung. Man höre wie immer die Gegenseite.
Gesetzt den Fall, das Bundesgesetz fehlt: Welche Konsequenzen hätte dies?

 
 



MBE3.e) Das Wichtigste kommt aber nun: "Internet" ist nicht "Rundfunk". Durch den Medienstaatsvertrag regeln die Bundesländer nun das Internet. Was ist denn da los?
Das Internet wird durch den Bund reguliert, insbesondere durch die rein bundesrechtliche Netzagentur. Auf Bundesebene sind Gesetzesentwürfe in Arbeit, EU-Vorgaben umzusetzen, beispielsweise bezüglich der Intermediäre des Internets. Die sind sicherlich nicht "Presse". Wo ist die Rechtsgrundlage dafür?
Nach vorstehendem Befund ist keine da. Demnach wäre der Medienstaatsvertrag in diesen Teilen als nichtig anzusehen? Das im November 2020 durch eine norddeutsche Landesmedienanstalt gegenüber Google angedrohte Bußgeld über 1 Millionen Euro wäre unwirksam, weil das Gesetz dafür - gerade ein paar Tage alt - als nichtig anzusehen ist?
Darüber ist zu streiten und darüber wird auch gestritten.


MBE3.f1) Verbraucherschutzrecht: EU-Recht und nationales Recht.
Der "Medienstaatsvertrag 2020" verweist in § 5 Abs 2 auf das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz, (EU-VSchDG), welches wiederum die nationale Einarbeitung der Verordnung (EU) 2017/2394 zum Inhalt hat.

Medienstaatsvertrag: Beispielsweise
   bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_19_2020-Anlage.pdf

EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz: Beispielsweise.
   gesetze-im-internet.de/vschdg/BJNR336710006.html

Verordnung (EU) 2017/2394: Beispielsweise:
   eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02017R2394-20181203&qid=1606154896904

Darin: "Artikel 3 - Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
... 9. 'ersuchende Behörde' die zuständige Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe stellt;
10. 'ersuchte Behörde' die zuständige Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe entgegen nimmt;
11. 'Unternehmer' jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privater oder öffentlicher Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

12. 'Verbraucher' jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;..."

 
 


MBE3.f2) Demnach dürfen "ARD, ZDF etc." dem Einzelbürger nicht als "Behörde" gegenübertreten, sondern nur als "Unternehmen".

Denn die Rolle "Unternehmen" ist wegen Ziffer 12. unabdingbar. Sie ist unvereinbar mit der gleichzeitigen Rolle als "Behörde" - weil "Behörde" als übergeordnet definiert ist in Ziffer 9 und 10.

Folglich können Medienbetreiber bei Beziehungen gegenüber natürlichen Personen nicht als "Behörde" auftreten. "ARD, ZDF etc." können es möglicherweise bei der Betriebsstättenabgabe, nicht aber bei der Rundfunkabgabe für Haushalte. Was bringt uns das?

Der öffentlich-rechtliche Status ist in den Gründungsgesetzen verliehen. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte wäre nach nationalem Recht definiert. Aber die Verwaltungsgerichte hätten nach Verbraucherschutzrecht zu bearbeiten. - Ob das zweifelsfrei ist, bleibe hier einmal offen gelassen.

MBE3.f3) Die Amtshilfe von Behörden, darf sie für "Unternehmen" erfolgen, die in dieser Beziehung dem Verbraucherschutzrecht unterliegen?

Wohl eher nicht. Man müsste es näher analysieren. Aber wohl eher nicht. Das beträfe also Vollstreckungsabkommen und beispielsweise auch die Amtshilfe bei gerichtlichen Verfahren: Soweit Anwaltspflicht, dürfen "ARD, ZDF etc." sich nicht durch die Hausjuristen vertreten lassen: Nicht "dienstherrenfähig", also ohne Beamtenstatus, also nicht "postulationsfähig".

MBE3.f4) Verbraucherschutzvereine dürfen nach inländischem Recht gegen "ARD, ZDF etc." nicht "beraten".

Soweit sie es tun, geschieht es auf "Projektbasis" - nämlich als Auftragshandeln für "ARD, ZDF etc.". Ob das den Ratsuchenden immer klargestellt wird, dass sie bei einer Auftragsstelle des Gegners beraten werden? Ein delikates Thema...

"ARD,. ZDF etc." sind auch "Unternehmen" im Sinn des inländischen Kartellrechts.

Diese Einordnung entspricht der vorstehend dargestellten EU-Definition.
Siehe hierzu auch BGH KZR 31/14 - Unternehmen im Sinne des Kartellrechts

Also: "ARD, ZDF etc." sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Auftrag des Landes die Veranstaltung von Rundfunk realisieren und damit als Unternehmen in einem gemeinsamen Markt mit anderen Unternehmen handeln.

 
 


MBE3.f5) Von dort zum Rundfunkabgabe-Inkasso:

Konsolidierter Text: Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR)
   eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02005L0029-20050612&qid=1606168261115

KAPITEL 2 - UNLAUTERE GESCHÄFTSPRAKTIKEN - Artikel 5
Verbot unlauterer Geschäftspraktiken
(1) Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.
... (4) Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die [...]
b) aggressiv im Sinne der Artikel 8 und 9 sind.

Abschnitt 2 - Aggressive Geschäftspraktiken - Artikel 8 - Aggressive Geschäftspraktiken
"Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt,
oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt
und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

MBE3.f6) Information beim Rundfunkabgabe-Inkasso:

Wer wurde seitens "ARD, ZDF etc." oder von den ja ermittlungspflichtigen Verwaltungsrichtern je auf Art. 11 GrCh und Art. 10 EMRK hingewiesen? Wurde den Bürgern je zur Kenntnis gebracht, dass sie im Bereich der Meinungs- und Informationsfreiheit wegen 'without interference by public authority' kein staatliches Handeln und damit auch kein hoheitliches Handeln dulden müssen?

MBE3.f7) Der zu Unrecht behauptete "Nutzen und Vorteil":

Auch bestimmte Geschäftspraktiken sind unter allen Umständen verboten. Hierzu gehören auch vorgebliche 'besondere' Vorteile.
   europa.eu/youreurope/citizens/consumers/unfair-treatment/unfair-commercial-practices/index_de.htm

 
 

*MBE4.   EU-Recht und nationales Recht: Kurz betrachtet.

Es ist hier kein Kernthema und die Darstellung will nicht in die Tiefe gehen. Es sollen nur ein paar grundlegende Aspekte dargestellt werden, auf die dann in anderen Abschnitten dieses langen Textes verwiesen werden kann.

MBE4.a) Ein Landesververfassungsgericht hat die prioritäre Entscheidungsbefugnis bei Landesrecht.
Ausführlich: Siehe "Rechtsrahmen Medienfreiheit" Abschnitt AF3.

Kurzgefasst: BVerfG 1 BvR 1675/16 -(2018-07-18)    bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Rn. 133: "Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte
(vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>)
und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten."

MBE4.b1) Das EU-Recht ist von Gerichten in Deutschland zu berücksichtigen, soweit verfahrens-relevant.

BvG 1/89 (1995-03-22) =BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie: EuGH-Entscheidung ist bindend
   servat.unibe.ch/dfr/bv092203.html
"Rn. 135 [...]das europäische Recht, das durch den Europäischen Gerichtshof verbindlich ausgelegt wird[...]"

Das Gericht muss sich bezüglich Europarecht kundig machen: BVerfG 1 BvR 1675/16
... (Wie das im Richteralltag wohl gelingen mag mit Aktenerledigungs-Zwang?)
"Rn. 143 Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE [...]. Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE [...] die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“; vgl. BVerfGE [...])."

Man beachte auch EuGH C-416/10 über die richterliche Vorlagepflicht auch nach Entscheidung durch das ein Verfassungsgericht.

 
 
Noch: MBE4.b1) Das EU-Recht ist von Gerichten in Deutschland zu berücksichtigen, soweit verfahrens-relevant.



BVerfGE 75, 223 - Kloppenburg-Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 -
   servat.unibe.ch/dfr/bv075223.html#242

"Rn. 55 [...] Es ist kein unvertretbarer Schluss, wenn der Gerichtshof aus der Bestimmung des Art. 189 EWGV, dass die Verordnung 'unmittelbar' gilt, folgert, dass damit nicht schon eine 'unmittelbare' Rechtswirkung der anderen Rechtsakte (Entscheidung, Richtlinie) ausgeschlossen sei. Es ist ferner methodisch nicht unvertretbar, wenn der Gerichtshof dann im Hinblick auf das Ziel, dem Marktbürger möglichst weitreichenden Rechtsschutz zu verschaffen und der unstreitigen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Richtlinien zu befolgen, Nachdruck zu verleihen, zu dem Schluss gelangt, der Marktbürger könne sich in bestimmten begrenzten Fällen gegenüber dem Mitgliedstaat in einem Rechtsstreit auf die Richtlinie 'berufen' und der Mitgliedstaat könne ihm die Nichterfüllung der Richtlinie nicht entgegenhalten.[...]"

"Rn. 57 Darin liegt gewiss ein Stück Rechtsfortbildung durch den Gerichtshof (vgl. Börner, Festschrift für Gerhard Kegel [1987], S. 57 ff.) und nicht lediglich Konkretisierung eines schon durch den Vertrag allgemein vorgegebenen Sanktionsgefüges im Einzelfall: Die Sanktionierung der Nichterfüllung von Richtlinien nicht allein durch eine Verletzungsklage der Gemeinschaft gegen den Mitgliedstaat, sondern auch durch 'Berufung auf die Richtlinie' im Rechtsstreit des privaten Einzelnen gegen den Mitgliedstaat zu ermöglichen, schafft eine neue Sanktionskategorie. [...]"

"Rn. 58 bb) Es ist mit Art. 24 Abs. 1 GG vereinbar, dem Gerichtshof, einer zwischenstaatlichen Einrichtung, eine derartige Befugnis zur Rechtsfortbildung im Bereich des Kompetenzrechts dieser Einrichtung zu übertragen. [...]"

"Rn. 59 Zulässig und von den Auslegungsregeln für die Gemeinschaftsverträge her nachgerade geboten ist es indessen, vorhandene Kompetenzen der Gemeinschaft im Lichte und im Einklang mit den Vertragszielen auszulegen und zu konkretisieren. Wo insoweit generelle Grenzen der Reichweite der Gemeinschaftsgewalt verlaufen, kann hier dahinstehen. Die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Möglichkeit des Marktbürgers, sich auf Richtlinien bestimmter Art unmittelbar zu berufen, bleibt weit davon entfernt, diese Grenzen zu überschreiten [...]"

 
 
MBE4.b2) Dem materiellen EU-Recht für einen Verfahrensgegenstand ist durch deutsche Fachgerichte zu entsprechen.
Entscheid über den Rundfunkbeitrag: Urteil 2018-07-18 - BVerfG 1 BvR 1675/16 u.a.
   bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

"Rn. 142 [...]Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <317>; 128, 157 <188>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 f. Rn. 183>). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Fachgericht das Vorliegen eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“ willkürlich bejaht (vgl. BVerfGE 135, 155 <233 Rn. 183>)."

"Rn. 143 - 1 BvR 1675/16 Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>; 135, 155 <233 Rn. 184>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 135, 155 <233 Rn. 184>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ('acte clair') oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ('acte éclairé'; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>)."

MBE4.c) Die Grundrechte gemäß EU-Charta sind durch deutsche Fachgerichte bei der Entscheidbildung zu integrieren.
Der BVerfG-Entscheid besagt es abstrakter. Aber für den Bürger beim Klageverfahren ist die vorstehende Faustregel eine praktikable Argumentationsform. Das Wichtige daran ist: Die EU-Charta schützt, soweit sie mehr Schutz für ein Problem bietet als innerdeutsches Recht. Für das Erreichen dieser Schutzwirkung darf der Bürger im VG-Verfahren durch ARD-Juristen und/oder Richter nicht auf das sehr teure EuGH-Verfahren verwiesen werden.

BVerfG 1 BvR 276/17 - Beschluss 6. November 2019 - :
-    bverfg.de/e/rs20191106_1bvr027617.html

"Leitsatz 1: Soweit die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte. Das Gericht nimmt hierdurch seine Integrationsverantwortung nach Art. 23 Abs. 1 GG wahr."

"Leitsatz 2: Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Der Anwendungsvorrang steht unter anderem unter dem Vorbehalt, dass der Schutz des jeweiligen Grundrechts durch die stattdessen zur Anwendung kommenden Grundrechte der Union hinreichend wirksam ist."

 
 


MBE4.d) Für den Leitsatz 2 gilt die übliche Regel ganz besonders, dass jedes einzelne Wort auf die Waagschale gehört.

Voreilige Schlussfolgerungen sind zu vermeiden. Immerhin, so ist es nun geltendes Recht. Jeder Bürger kann sich vor jedem Gericht in Deutschland beispielsweise auf die Anwendung EU-Charta berufen. Der Bürger kann es der höheren juristischen Weisheit der Richter überlassen, ob dem etwas entgegensteht.

MBE4.e1) Denn jetzt wird es spannend: Artikel 11 der EU-Charta:

"Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet."

MBE4.e2) Der Rechtsschutz der EU-Charta liegt dann wohl teils oberhalb desjenigen von Artikel 5 GG:

Art 5 GG: "(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."

Was ist hier das "Weniger"? Es fehlt im Grundgesetz: "ohne behördliche Eingriffe", ferner der Aspekt der "Staatsgrenzen".

Dürfen die winzigen deutschen Landesmedienanstalten das Internet regulieren und zensieren? Schließlich hat dies auch eine völkerrechtliche Komponente. Diesbezüglich:
BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung - servat.unibe.ch/dfr/bv141001.html

Rn. 65 "aa) Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit hat Verfassungsrang. [...]Das Grundgesetz hat die deutsche öffentliche Gewalt auf die internationale Zusammenarbeit (Art. 24 GG) und die europäische Integration (Art. 23 GG) festgelegt.[...]Die Bestimmungen enthalten eine Verfassungsentscheidung für eine auf die Achtung und Stärkung des Völkerrechts aufbauende zwischenstaatliche Zusammenarbeit (vgl. BVerfGE 111, 307 [317 f.]; 112, 1 [25]; Mosler, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 1992, § 175 Rn. 1 ff.; Payandeh, JöR 57 [2009], S. 465 [481]) und verpflichten daher die gesamte öffentliche Gewalt dazu, einem Auseinanderfallen von völkerrechtlicher und innerstaatlicher Rechtslage entgegenzuwirken und im Außenverhältnis eine mit einer Verletzung des Völkerrechts verbundene Haftung Deutschlands zu vermeiden (vgl. BVerfGE 58, 1 [34]; 59, 63 [89]; 109, 13 [23 f.]; 109, 38 [49 f.]; 111, 307 [316, 318, 328]; 112, 1 [25]; 128, 326 [368 f.])."

 
 
MBE4.e3) Dürfen Landesmedienanstalten eine Blockade-Anweisung an die Netzbetreiber verfügen, sofern eine Website legal in Spanien, Ungarn, Polen betrieben wird und dort als rechtskonform angesehen wird?
Siehe BVerfG 1 BvR 46/65 - Beschluss vom 3. Oktober 1969: - BVerfGE 27, 71 (71)
- um das richtig zu verstehen, beachte man die Jahreszahl -
Volltext (so in 2020-11):    servat.unibe.ch/Dfr/bv027071.html

In der beachtlichen Liste der zitierenden Entscheide dort gibt es Schlüsselbegriffe wie "Zensur", "Kontaktsperre-Gesetz" (corona-kompatibel?), "Rundfunkbeitrag", "V-Mann", "Parabolantenne". "Jugendgefährdende Schriften" - und auch neugierig machend der Fall "Mephisto".

Es ging ebenfalls um eine allgemein zugängliche Informationsquelle
- unbeeinträchtigt durch Staatsgrenzen beispielsweise nach Frankreich oder England. Und ob es nun um eine "Medien"-Zeitung aus Papier oder um eine "Medien"-Website geht, darf keinen Unterschied machen, da es sich bei beiden um Informationsquellen handelt.
Damals ging es um die Beschlagnahme der genannten Zeitung. Eine Blockade-Anweisung wäre aber im Prinzip nichts anderes. Im damaligen Fall erkannte das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen die Informationsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. - Im Falle einer Blockade-Anweisung läge ein ebensolcher Verstoß vor.

Die Leitsätze des Entscheids sind richtungweisend, was die anzuwendende Analogie für das Internet-Zeitalter anbetrifft:
1. Das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), steht als selbständiges Grundrecht gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit.
2. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Sie verliert diesen Charakter nicht durch rechtliche, gegen die Verbreitung gerichtete Maßnahmen.
3. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen.
4. Zur Güterabwägung zwischen der Informationsfreiheit und den eine Verfassungsgefährdung abwehrenden Strafvorschriften als allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG bei der Einziehung." (Zitatende)


Aus dem Urteil: "In den letzten Jahren sind Millionen von Schriften eingezogen worden, deren größerer Teil in der DDR hergestellt wurde. Eingezogen wurden dabei neben eigens für den Versand in die Bundesrepublik hergestellten Broschüren und Zeitschriften auch Zeitungen und sonstige regelmäßig in der DDR erscheinende Schriften. Im Januar 1966 wurden von 548 333 untersuchten Schriften 537 957 zurückgehalten; im Januar 1967 waren es von 401 980 untersuchten Briefen und 93 993 untersuchten Drucksachen 391 849 Briefe und 92 506 Drucksachen (vgl. Prot. der 79. Sitzung des BT Sonderaussch. für die Strafrechtsreform, 5. Wp., S. 1595).

Auf Grund des Art. 8 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741) in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 1969 (BGBl. I S. 269) unterliegen DDR-Zeitungen und -Periodika zur Zeit nicht mehr der Einziehung, soweit sie im Postzeitungsdienst oder über den Handel bezogen werden.BVerfGE 27, 71 (72)" (Zitatende)
 
 
Man beachte: Auch, dieser Entscheid war 4 Jahre vor der Helsinki-Konferenz der KSZE, aber rund ein halbes Jahr nach Beginn der aktiven Vorbereitung für den freien Medienaustausch über den "Eisernen Vorhang" hinweg:
   de.wikipedia.org/wiki/Konferenz_%C3%BCber_Sicherheit_und_Zusammenarbeit_in_Europa

MBE4.e4) Der maximale Rechtsschutz ergibt sich also durch die Kombination des maximalen Rechtsschutzes gemäß EU-Charta mit dem maximalen gemäß Grundgesetz.

Deutsche Verwaltungsrichter sind auf diese Aufgabe vielleicht noch nicht so richtig vorbereitet? Alles kommt im Leben irgendwann zum ersten Mal vor. Der Bürger kann schon in seinem Widerspruch bei der ARD-Anstalt dies einfordern, das diese ja "öffentlich-rechtlich", also der Pflicht des rechtlichen Gehörs unterliegt - und dann ist da noch Artikel 17 GG mit dem impliziten Bearbeitungsanspruch.

Beim Brief an ARD-Juristen kann der Bürger immer gleich vermerken, dass ein Verweis auf Klagepflichten als missbräuchlich angesehen wird, so lange die Bürger-Eingabe nicht Punkt für Punkt abgearbeitet wurde. Wenn der Bürger 100 Rechtsfehler findet und die ARD-Juristen die Bearbeitungspflicht Punkt für Punkt verweigern wollen, darf der Bürger dann antworten wie folgt?
"Bin ich etwa verantwortlich dafür, dass Sie derart viele Rechtsverstöße wagen nach 60 Jahren Unkontrolliertheit Ihres asymmetrisch übermächtigen Handelns?"

Und darf der Bürger auch hier trösten: "Mag sein, dass dies Ihnen zum ersten Mal vorkommt. Aber alles im Leben kommt irgendwann zum ersten Mal vor."

MBE4.f) Natürlich kann der Bürger sogleich bei der Landesregierung die Ausübung der Rechtsaufsicht über diese Widerspruchsbearbeitung beantragen.
Gemäß "allgemeiner Lebenserfahrung" mit den ARD-Landesanstalten ist zu erwarten, dass die ARD-Juristen vorstehende Anträge als "unfreundlichen Akt" betrachten. Also darf der Bürger sofort mit - Mitteilung an beide Stellen - einen gleichzeitigen Antrag auf Rechtsaufsicht einreichen:

BVerfG - 2 BvG 1/04
Rn. 146 "[...] Die ordnungsmäßige Verwaltung umfasst sämtliche diesen Gebietskörperschaften obliegenden staatlichen Aufgaben, zu denen auch der Vollzug des Gemeinschaftsrechts gehört [...]"

Da diese nur Rechtsaufsicht und keine Sachaufsicht haben... Aber der Bürger hat Recht auf eine Mitteilung der Landesregierung - mindestens auf Grundlage von Art. 17 GG. Wenn diese lautet: "Wir bedauern, können aber nicht eingreifen." - Genau diesen Nachweis braucht der Bürger für weitere Verfahren.

MBE4.g) Die Brisanz der berührten Fragen beruht auf Fristen in Sachen "Internet usw.".
21. Dezember 2020: Auslaufen der Umsetzungsfrist von:
Richtlinie (EU) 2018/1972 - Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation.

 
 
*MBE5.   Weiteres EU-Recht bezüglich Pressefreiheit.
Man beachte beim Nachstehenden immer, dass nicht nur Gerichte, sondern ausdrücklich auch Behörden bei Entscheiden die dargelegten Rechtspflichten haben. Mit diesem Behördenbegriff dürften auch erfasst sein: Die Landesmedienanstalten und die Landesregierungen bezüglich ihrer Rechtsaufsicht über die Sendeanstalten.

MBE5.a)   Eine relativ aktuelle Entscheidung u. a. zur Tragweite des Art. 11 GrCh.
Rechtssache C-516/17 Aus dem Verfahren "Spiegel Online GmbH gegen Volker Beck"
   curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=216543&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=843624

Rn. 44 "Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die nunmehr in der Charta verankerten Grundrechte (...) auf die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie auf (...) die Hinweise zurückgehen, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (vgl. (...) )".
Rn. 52 "Ferner haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit dieser Richtlinie auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert, wie dies der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. (...) )."
Anmerkung_ Der Rahmen für eine nationale behördliche Maßnahme wird vom Unionsgrundrecht begrenzt, da sie sich nicht darüber hinwegsetzen darf.

Rn. 57 (...) dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/29 den Zweck hat, der
Ausübung des durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Rechts auf freie Meinungsäußerung der Nutzer von Schutzgegenständen und auf Pressefreiheit Vorrang einzuräumen.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit Art. 52 Abs. 3 der Charta, soweit diese Rechte enthält, die den durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) garantierten Rechten entsprechen, die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta verankerten Rechten und den entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden soll, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird (vgl. (...) ).
Es kommt also explizit darauf an, ob eine europäische Bestimmung die Einschränkung des europäischen Grundrechts zulässt oder nicht.

MBE5.b)   Eine relativ aktuelle Entscheidung u. a. zur Tragweite des Art. 11 GrCh_
bezüglich des Ineinandergreifens von Landesrecht, Bundesrecht, EU-Recht
BVerfG 1 BvL 118/53 - "Keine Verwirkung eines Grundrechts durch Landesrecht"
Ein Bundesland darf sich nicht über Bundesgrundrecht hinwegsetzen und beide dürfen sich nicht über EU-weit geltende Grundrechte hinwegsetzen. Nur der jeweilige Gesetzgeber selbst hat die Befugnis, eine entsprechende Einschränkung seines Grundrechte-Katalogs durch darunter liegende Rechtsebenen per Gesetz vorzusehen. Hierbei hat auch eine relativ neue Verordnung Bedeutung:
Verordnung (EU) 2020/1998 - Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen
Die EMRK ist ein darin berücksichtigt. Beispielsweise gilt: Bei Covid-Maßnahmen darf sich EU-weit keine nationale Behörde über die EMRK und die EU-Grundrechtecharta hinwegsetzen.
 
 




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"UNOLIB"? - "Union der Bürger für Liberal"


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Gegen Zensur & "Verstaatlichung" des Internets.
("Medienstaatsvertrag 2021")
"Metastudie LIBRA", Nein zur Staatslizenz ab 2021, nein zur Inhalte- Zensur ab 2021, nein zur Staatskontrolle ab 2021. Nein zu Bußgeldern bis 0,5 Millionen € von "ungehorsamen" Website-Betreibern. - 800 Seiten wissenschaftliche Sammelstudie:
"Metastudie LIBRA": Anlayse: Ist ein Politik- / Justiz-Skandal (ARD, ZDF etc.)?
»  Inhaltsverzeichnis: uno7.org/pde/pev-ttmwa-de.htm
"George Orwell hat '1984' als Warnung geschrieben, nicht als Bedienungsanleitung."



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1. "Staats- Fernsehen"?

Sind "ARD, ZDF etc." noch zu retten? 1 Million Vollstreckungen pro Jahr - ARD und ZDF, ja, ganz klar die Nummer 1 in Sachen Bildung: Bildung von Bürgerzorn über Staats- und Demokratieversagen.
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Hier sind Wege für Befriedung und ARD-Akzeptanz. Keine Institution kann dauerhaft den Zorn von rund 50 Prozent der Bürger überdauern.
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Wem gehört das Sozialismus-Unternehmen "VEB ARD, ZDF etc."? Den Bürgern? Analyse / Rechtswissenschaft.
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(MAR.)   Rechtswissenschaft: Macht "Abnicken" von (realistisch betrachtet:) "vorgetexteten Gesetzen" diese nichtig?
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(MZE.)   Anträge gegen "Zensur" / "Medienstaatsvertrag".
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(MSE.)   Im Gesetzentwurf zu löschen "Lizenzpflicht / Websites". (Unzulässigl und Bundeskompetenz.)
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(MEU.)   EU-Bewilligung nötig gegen Unter-Subvention.
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(MFE.)   Medien-Staatsvertrag 2020/2021: 10 Milliarden € fehlen?
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(UBK.)   Experten für Neuordnung "ARD, ZDF etc." und/oder Rundfunkbeitrag.
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(UBU1.)   Ist der Rundfunkbeitrag als verfassungswidrig einzustufen? Leider wohl ja. Wie zu heilen?
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(UBZ.)   Wie real ist "Endstation neo-totalitäre Gutmenschen-Republik"?
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(VCA.)   Erster großer Justizskandal durch "digitale" Textbaustein-"Pseudo-Jura"? Von Popper bis Kant. (Aber gern, natürlich inklusive Nazi-Keule.)
»  uno7.org/pde/pev-ttvca-de.htm



6. "Beiträge": Falschinkasso?
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(BBA.)   Zu befreien sind laut Gesetz die "beihilfenlos irgendwie zurecht kommenden" Geringverdiener: "Würderverdiener".
»  uno7.org/pde/pev-ttbba-de.htm

(BBB.)   Geringverdiener: Das Wichtigste der Rechtsgrundlage der Befreiung in Kurzform:
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(BBK.)   Geringverdiener: Laut BVerwG: Keine Sozialbescheid-Pflicht.
»  uno7.org/pde/pev-ttbbk-de.htm

(VVA.)   Vollstreckung: Statistische Fakten und Anlyse: Bürgerhass-Massenproduktion?
»  uno7.org/pde/pev-ttvva-de.htm

(VVZ1.)   Ist Vollstreckung der Rundfunkabgabe unzulässig? - (Vorgänge in Tübingen und in Zossen.)
»  uno7.org/pde/pev-ttvvz1-de.htm



7. "Wir wissen alle, dass Fernsehen dick, dumm, traurig und gewalttätig macht."
Frau Dr. med. von der Leyen, Master of Public Health. (So laut WELT AM SONNTAG 2006-10-22 Seite 2.) - Damals Familienministerin, nun Chefin der EU-Kommission.
Naturwissenschaftlich: Ein Staatsfernsehen - Symbiose Politik + Medien-Manipulations-Biz, zwangsfinanziert vom Volk - ist gemäß Parasitologie: Eine Symbiose von 2 Parasiten zwecks Ausbeutung eines gemeinsamen Wirts.
Auf ARD, ZDF natürlich nicht anwendbar - sind ja staatsfern, dürfte auch der BR-Intendant in München bestätigen. (Er ist früherer Sprecher der Regierung Merkel. Noch Fragen?)


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