v. 13. April 2024
(MAR.) Rechtswissenschaft: Macht "Abnicken" von (realistisch betrachtet:) "vorgetexteten Gesetzen" diese nichtig?
"Metastudie LIBRA": "Zensur tötet Web?"
Dies ist Auszug aus einer Analyse-Sammlung gegen die Medienstaatsvertrag ab 2020
Erstfassung: Etwa 200 Seiten im März. 2020. Seither wird alles laufend fortgeschrieben... berichtigt... erweitert.

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*MBR.   "Abnicken" von "diktierten" Gesetzen: Nichtig? Rechtswissenschaft: Macht "Abnicken" von (realistisch betrachtet:) "vorgetexteten Gesetzen" diese nichtig?
_ Kritische Wissenschaftler: (einfach mit Stern vor dem Namen Suche starten) :
► A3.5.   Dr. Hahn: Wem gehören "ARD, ZDF etc."? Den Bürgern.
► MBR1. ► MBR6. Prof. Dr. Vesting, Mitherausgeber / Beck'scher Rundf. Kommentar.
► MBR3. Rechtswissenschaftler: Christoph Degenhart.
► PWCE1.   Reformbedarf? - ► SKF4.  , Prof. Liesching stellt nötige Fragen.


*MBR1.   Es zweifelt: Prof. Dr. *Vesting.

MBR1.a1) Prof. Dr. Vesting: Verfassungsrechtlich zweifelhaft:
Im allgemein maßgeblichen Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht ("Binder-Vesting") wird der aktuelle Usus kritisiert. Zitat:

„Von der faktischen Mitwirkung der Landtage an der Entscheidungsfindung kann nach der derzeitigen Praxis kaum die Rede sein. Dies ist umso bedenklicher, als der Gesetzgeber den Landesmedienanstalten in wichtigen Regulierungsbereichen eigene Normsetzungskompetenzen überträgt. Die heutige Praxis läuft daher im Ergebnis auf eine Art verselbständigter ‚Bundesgesetzgebung’ durch Länderkooperation hinaus, die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem der Transparenz des Entscheidungsverfahrens, als verfassungsrechtlich zweifelhaft angesehen werden muss.“

Vgl. Vesting, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. (2012), RstV § 1, Rn. 5 ff. (Seiten 129-131);

MBR1.a2) Ausführlicher - gemäß Ausgabe 2018:
Prof. Dr. Vesting in Binder/Vesting, "Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht", 4. Aufl. (2018), Seiten 129-131, RN. 2-8.

MBR1.b) Die allgemeine institutionelle Verfahrensweise bei Rundfunkstaatsverträgen:

Zitat Rn.5: "Der Abschluss von Staatsverträgen ist im Landesrecht nur teilweise geregelt. Staatsverträge werden regelmäßig durch die Ministerpräsidenten (Ersten/Regierenden Bürgermeister) abgeschlossen und durch Zustimmungsakte der Landtage (Senate/Bürgerschaften) in Landesrecht transformiert (näher Vedder, Staatsverträge, S. 150ff.) Auch wenn die Organkompetenz für den Abschluss von Staatsverträgen formell beim Ministerpräsidenten liegt, ist die derzeitige Praxis, in der der RStV unter Federführung einiger Staatskanzleien revidiert wird, alles andere als verfassungsrechtlich unproblematisch."

 
 
noch: MBR1.   Es zweifelt: Prof. Dr. Vesting.


MBR1.c) Das konkrete Verfahren umfasst "Kamingespräche" - nicht-öffentliche Gestaltung von Gesetzen unter Verstoß gegen Artikel 20 GG, wobei die Lobby-Befragung ebenfalls nicht die durch Art. 20 GG gebotene Transparenz hat:

Zitat Rn.6; "Nach Vorbereitung der wichtigsten Verhandlungspunkte durch die Rundfunkreferenten werden die geltenden Bestimmungen des RStV in der Regel durch die Bildung kompromissfähiger „Pakete“ (z.B. Rundfunkgebührenerhöhung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gegen die Lockerung für Werbebeschränkungen im privaten Rundfunk) modifiziert oder ergänzt. Diesen Vertragsverhandlungen („Kamingesprächen“ gehen in der Regel informelle Vertragsverhandlungen zwischen den Staatskanzleien und den wichtigsten Interessengruppen voraus (ARD, ZDF, VPRT etc.)."

MBR1.d) "Abnick"-Parlamente, also Verstoß gegen Artikel 20 GG:

Noch Rn.6: "Darauf folgen die Fixierung des Vertragstextes und hiernach die Unterzeichnung (Paraphierung) durch die Ministerpräsidenten. Die Landtage können die ausgehandelten Kompromisse in der Regel nur noch annehmen oder ablehnen, ohne inhaltlich auf die Ergebnisse Einfluss nehmen zu können."

MBR1.e) Details der Prozedur bis zu Wirksamkeit: (* BAYERN )

Noch Rn.6: "Die Zustimmung zum neuen Recht findet dann durch (förmliches) Gesetz statt. Allein in Bayern wird die Zustimmung durch einfachen Beschluss artikuliert (Art. 72 Abs. 2 BV).

Erst mit der Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden erfolgt das Inkrafttreten, durch das der geänderte Vertragstext Gesetzeskraft in den Ländern erlangt (zur Umsetzung vgl. BVerfGE 90, 60 [84f.];
zur Auslegung des Art. 72 Abs. 2 BV, wonach Staatsverträge vom Ministerpräsidenten nach „vorheriger Zustimmung des Landtages“ abgeschlossen werden,
vgl. BVerfGE 37, 191 [197]; BVerwGE 22, 299 [301 f.];
mit „vorheriger“ Zustimmung ist, entsprechend der Doppelnatur intraföderaler Staatsverträge, die Herbeiführung der zwischenstaatlichen Wirksamkeit durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemeint, vgl. nur Vedder, Staatsverträge, S. 163ff.)" (Ende Rn.6)

 
 
noch: MBR1.   Es zweifelt: Prof. Dr. Vesting.


MBR1.f) Verfassungsrechtliche Bedenken.

Zitat: RN "7. Diese informelle Praxis stellt das parlamentarische Entscheidungsverfahren und das damit verknüpfte Demokratieprinzip durchaus auf eine gewisse Probe. Der RStV bezieht sich auf Gegenstände, die in den Zuständigkeitsbereich demokratisch legitimierter Vertretungskörperschaften fallen.

Die im RStV behandelten Materien hätten die Landesparlamente normalerweise selbst durch Gesetz zu regeln. Dies unterscheidet den RStV gerade von einem normalen Verwaltungsabkommen der Länder, das auf Befugnissen der Exekutive beruht (zur Abgrenzung Vedder, Staatsverträge, S. 54ff., 162).

Zustimmung kann daher nicht nur die nachträgliche Billigung eines Verhaltens beinhalten, sondern muss den Landtagen ein Minimum an faktischer Mitwirkung und Mitsprache bei der Entscheidungsfindung selbst sichern."

MBR1.g) Das wichtigste Zitat - genaue Fundstelle Seiten 130 und 131 - :

RN "8. Von einer faktischen Mitwirkung der Landtage an der Entscheidungsfindung kann nach der derzeitigen Praxis kaum die Rede sein. Man kann eher von einer Entparlamentarisierung im Rahmen einer kooperativen Ländervereinbarung sprechen (vgl. Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S.201). Dies ist umso bedenklicher, als der Gesetzgeber den Landesmedienanstalten in wichtigen Regulierungsbereichen eigene Normsetzungskompetenzen überträgt (vgl. nur §§ 8a. 44. 46)."

(noch Zitat RN 8:) "Die heutige Praxis läuft daher auf eine Art verselbständigter „Bundesgesetzgebung“ durch Länderkooperation hinaus, die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem der Transparenz des Entscheidungsverfahrens, als verfassungsrechtlich zweifelhaft angesehen werden muss.

Deshalb erscheint es durchaus angebracht, über Kompensationen für diesen Bedeutungsverlust der Länderparlamente nachzudenken. beispielsweise deren Einfluss in den Verfahren der Revision des RStV zu stärken (umfangreich Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 201 ff.).

Das könnte etwa durch die Einführung von Berichtspflichten der (federführenden) Staatskanzleien gegenüber den Länderparlamenten geschehen (dazu und zu weiteren Vorschlägen Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 252 ff.; allgemein zu den bisherigen Vorschlägen einer Kompensation dieses parlamentarischen Defizits durch Informations- und Konsultationspflichten Vedder, Staatsverträge, S. 165f.)" (Ende des Zitats.)

 
 

MBR1.h)   Weiteres Zitat / Prof. Dr. *Vesting:

b) Thomas Vesting, Professor für Öffentliches Recht, Recht und Theorie der Medien an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (siehe jura.uni-frankfurt.de/42774894/person),
hat sich für die Bundeszentrale für politische Bildung geäußert über "Grundlegende Aspekte des deutschen Rundfunk- und Medienrechts":
   bpb.de/gesellschaft/medien/medienpolitik/171892/rundfunk-und-medienrecht?p=all

Dort lässt er Entstehung und Gestalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Revue passieren und kommt auf die "enorme Steigerung der Komplexität" des Rundfunkrechts in Zeiten des dualen Rundfunksystems zu sprechen. Unter anderem:

MBR1.i)   "Das duale System ist ein störanfälliges Gebilde,
trotz des enormen organisatorischen und finanziellen Aufwands, mit dem sein Aufsichtssystem betrieben wird [...] Das gilt aber auch für die Formulierung von Anforderungen an die organisatorische Ausgestaltung der Rundfunkverfassung.
Diese Konstruktion privilegiert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk stark
und räumt ihm viele Rechte ein, wie etwa eine sehr umfassende Bestands- und Entwicklungsgarantie. Sie wird jedoch mit einer
Realität konfrontiert, an der sich diese normative Vorstellung zusehends bricht."



*MBR2.   Darf man das umgangssprachlich wie folgt deuten?
a) "Diese Dinosaurier einer andern Zeit mit ihren fortdauernden Privilegien leiden unter Realitätsverlust für die Welt von heute"? - siehe Abschnitt ► A4.2.a) -

b) Biografisches: Prof. Dr. Vesting und der NDR:
(Diese erhaltenen biografischen Informationen wurden nicht voll überprüft:)
Dr. Thomas Vesting war bis 1994 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Hans-Bredow-Institut in Hamburg, eine eigenständige gemeinnützige Stiftung, gegründet 1950 vom NDR (damals NWDR). Das war wohl in Verbindung mit der Universität Hamburg, wobei der NWDR das Geld gab und die Gründer bestimmte.
   de.wikipedia.org/wiki/Hans-Bredow-Institut : "Seit seiner Aufnahme in die Leibniz Gemeinschaft im Januar 2019 wird das Institut anteilig durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung sowie die gemeinsame Forschungsförderung der Länder, vertreten durch die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung (BWFG) der Freien und Hansestadt Hamburg finanziert."

c) Prof. Dr. Vesting ist seit einem Vierteljahrhundert Autor von Schriften ohne Beziehung zum NDR: - Siehe die Publikationenliste in    de.wikipedia.org/wiki/Thomas_Vesting
Prof. Dr. Vesting ist seit mindestens 2012 Mitherausgeber des Beck'schen "Rundfunkrechtlichen Kommentars". Bis 2017 war er dies gemeinsam mit Herrn Dr. Hahn, Leiter der Rechtsabteilung des NDR. Stattdessen seit 2018 mit Herrn Dr. Binder, vormals RBB, Berlin, nun "rundfunkrechtlicher Datenschutzbeauftragter" für mehrere ARD-Landesanstalten, Sitz in Potsdam.


 
 

*MBR3.   Weitere kritische Rechtswissenschaftler: *Degenhart.
Kritische Wissenschaftler: (einfach mit Stern vor dem Namen Suche starten) :
► A3.5.   Dr. Hahn: Wem gehören "ARD, ZDF etc."? Den Bürgern.
► MBR1. ► MBR6. Prof. Dr. Vesting, Mitherausgeber / Beck'scher Rundf. Kommentar.
► MBR3. Rechtswissenschaftler: Christoph Degenhart.
► PWCE1.   Reformbedarf? - ► SKF4.  , Prof. Liesching stellt nötige Fragen.


MBR3.a)   Kritische Meinung: Staatsrechtler Degenhart:
Im Kontext "Rundfunkabgabe" eine halbe Seite in DIE WELT 2020-03-12 Seite 22:
"Der Rechtfertigungsdruck hat ohne Zweifel zugenommen."

Zitat: "Ich hielte es aber für richtig, wenn die Parlamente nicht weitgehend außen vor bleiben, denn wer sollte über Abgaben entscheiden, wenn nicht die Parlamente.
Allein die
Rolle der Abnicker, die sie heute faktisch haben, halte ich für unsere Parlamentarier nicht für würdig.
Ihr Entscheidungsspielraum ist geringst. (...) Ich habe eigentlich die Hoffnung, dass sich grundsätzlich etwas ändert, aufgegeben, um nicht zu sagen, resigniert."

Zur Person: Der Staatsrechtler Christoph Degenhart
ist "ordentlicher nicht-berufsrichterlicher" Richter am Sächsischen Verfassungsgerichtshof. Er war 1992 bis 2016 Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Leipzig (nun emeritiert).
- Weitere Information zur Person: de.wikipedia.org/wiki/Christoph_Degenhart

MBR3.b)   Kritische Meinung: Staatsrechtler Degenhart:

2019-02-01 "Schafft die Bundesländer ab! Eine lebendige und funktionierende Demokratie braucht eine neue Verfassung für einen dezentralen Bürgerstaat"
Von Anna Lührmann - in: fr.de/politik/schafft-bundeslaender-11652548.html

"Wissenschaftler, wie der Berliner Jura-Professor Gerd Seidel von der Humboldt-Universität, sprechen daher längst von einem 'Scheinföderalismus', hinter dem sich tatsächlich Unitarismus verbirgt. Nur noch in wenigen Bereichen, wie etwa Bildung, Kommunalverfassung und Polizei, sind die Länder zuständig. Ansonsten beschäftigen sie sich vor allem mit der Umsetzung von Rahmengesetzen der Bundesebene oder von EU-Richtlinien.
Und selbst wenn es dabei Gestaltungsspielraum geben sollte,
sprechen die Landesbürokratien sich in der Mehrzahl der Fälle ab und lassen weitestgehend identische Gesetze in ihren Parlamenten beschließen. (Zitatende)

Anmerkung: Hier wirkt Förderalismus sinnwidrig: Es entstehen dank Föderalismus mangelhafte Gesetze, die verdecktes Bundesrecht sind, die es als Bundesrecht - durch den Bundestag - aber schwerlich derart mangelbehaftet geben könnte.

 
 


MBR3.c)   Einst waren Landesgrenzen auch Funksignal-Grenzen.

a) Der Medienföderalismus hatte damit auch eine Realität: Die Funksignale waren nur im Rahmen der Landesgrenzen gut zu empfangen.

Mit heutiger Technologie werden alle Bundesland-Sender für die ausreichend ausgerüsteten Nutzer zu bundesweiten Sendern und Radiosender zu Weltweit-Sendern. Selbst Einmann- / Einfrau-Unternehmen können nun einen weltweiten Internet-Radiosender "vom Wohnzimmer aus" betreiben und sehr viele sind bereits genau das.

b) Die Gesetzgebung ist für eine Welt und Funktechnologie von gestern, die es so nie wieder geben wird; und niemand weiß, wie man "aus dieser Nummer herauskommt".

Wer dies im politischen Raum auch nur anzusprechen wagt, wird sofort mit Hass und Hetze zum Schweigen gebracht. Wo es um privilegienreiche 8 Milliarden Euro geht und um kostenlose Dauerwahlsendungen für die Herrschenden, da besteht eine unermessliche politische Bestrafungskapazität gegen alle Reformdiskussion.

c) Spätestens, wenn der Anteil der Nichtzuschauer 50 Prozent im Land übersteigt, vielleicht schon 2025, vielleicht erst 2030, und demnach "ARD, ZDF etc." von einst 80 Prozent und zur Zeit 19 Prozent auf unter 10 % des audiovisuellen Konsums abgesunken sein werden, spätestens dann müssen diese Dinosaurier beginnen, unterzugehen.

Statistiken sind im Abschnitt: ► PAM.
Untergehen muss damit zugleich die Macht der Bundesländer über die Medienkanäle. Der bundesrechtliche Artikel 5 Grundgesetz wird dann auch für audiovisuellen Medien voll gelten, nicht nur für die Druckpresse. Spätestens dann wird auch der Zwangscharakter der dilettantisch geregelten Mediensteuer (Tarnbezeichnung "Rundfunk"-"Beitrag") nicht mehr zu halten sein.

d) Kampf gegen die Missstände wird ziemlich überflüssig. Die Zeit führt die Schlacht und das Ergebnis steht fest: "ARD, ZDF etc." werden in überschaubarer Frist untergehen. Die Frage ist nur noch der Ablauf.

 
 
Noch: MBR. Abnickverfahren: Verfassunsgswidrig? Gesetz nichtig?

*MBR4.   Fakten: Demokratie-Prinzip?

MBR4.a)   Zustimmungsgesetze: Das Parlamentsrecht beschränkt sich auf Ja/Nein?
Der Begriff "Zustimmungsgesetz" bedeutet kurz gefasst:    de.wikipedia.org/wiki/Zustimmungsgesetz
Hier spielt aber Aritkel 20 GG hinein. Die Bedingungen müssten demnach lauten,
(1) Tatsächlich von den beteiligten Regierungen "ausgehandelt".
(2) Hierbei Wahrung des "Öffentlichkeits"-Prinzips als Teil des Oberbegriffes "Demokratie-Prinzip".
(3) Der Gesetzestext klar und übersichtlich, so dass die Abgeordneten realistisch im Parlamentantrag noch die demokratiegemäße Wissenskontrolle haben, worüber sie überhaupt abstimmen.
(4) ... woraus sich ergibt, dass umfangreiche unübersichtliche Gesetzesprojekte wegen Verstoß gegen die vorstehende Regel Kollisions-Tendenz haben mit dem Demokratieprinzip.

MBR4.b)   Wieso Analogie zum Völkerrecht für die Analyse nicht ausreichend hilft.
Beispiel: Völkerrechtliche "Staatsverträge" Deutschlands mit anderen Staaten oder Freihandelsabkommen der EU. - In der Tat werden dann die Verträge zwischen den Regierungen ausgehandelt und sodann von den Parlamenten nur noch "abgenickt".
Wo liegt der Unterschied?

(1) Bei völkerrechtlichen Verträgen wird wirklich ausgehandelt.
Es ist nicht ein einzelnes Land der Vertragsfabrikant. Bei den Rundfunkstaatsverträgen wird nicht "ausgehandelt". Das Land Rheinland-Pfalz liefert. Die 15 Regierungschefs der anderen Bundesländer "handeln nicht aus", sondern erfüllen ebenfalls ihr Soll der Abnickpflicht.

Wer aber macht die Texte? Vielleicht im Hintergrund eine bezahlte Anwaltskanzlei?
Für den 15. Rundfunkstaatsvertrag lag für den angeblichen Rundfunk-"Beitrag" vielleicht Text-Koordination beim SWR (damals Intendant wohl Dr. iur. Boudgoust) und konkret beim Leiter der Rechtsabteilung Dr. Eicher.
Wirklich? Wo ist die Öffentlichkeit der Textentstehung im Internet zu finden? ... Bisher verweigert? - Siehe Abschnitt ► MDS. über die gerichtliche Klage auf Offenlegung.
Jedenfalls fand der Verfasser dieser Seiten bisher keinen Anhaltspunkt für ein "Aushandeln" beim sogenannten "Rundfunk"-Recht vom 15. Änderungsstaatsvertrag bis zum "Medienstaatsvertrag 2020" . Nach vorübergehenden vereinzelten eher vorsichtigen Gegenmeinungen einzelner Landesregierungen wurde nicht "ausgehandelt", sondern der Verfasser hatte eher den Eindruck "das wurde niedergewalzt".

 
 
Noch: MBR4. Demokratie-Prinzip unvereinbar mit "Abnicken" in 16 Parlamenten?

(2) Bei völkerrechtlichen Verträgen erfolgt öffentliche Diskussion.

Die Öffentlichkeit der Entstehung des "Gesetzes" wird aktiv herbeigeführt. Vor einem Freihandelsabkommen dürften viele 1000 Seiten Medienberichte es begleiten, was wiederum auf entsprechenden Mitteilungen an die Presse beruht: Aktive Auslösung von Öffentlichkeit erfolgt durch die verantwortlichen Regierungsstellen.

Beim Rundfunkstaatsvertrag wird die Forderung der "Öffentlichkeit" gegenüber den Regierungsstellen als eine "Ungehörigkeit" des Bürgers interpretiert? Sie anscheinend mit kollektivem Handeln der Staats-/Senatskanzleien abgeblockt wird? - So ist der Eindruck des Verfassers dieser Seiten.
Grundlage dieser Meinung: Siehe Abschnitt ► MDS.
Siehe Gutachten "Metastudie LIBRA" (~980 S.) Abschnitt ► SVF.



*MBR5.   Beweisversuch: Verletzung des Demokratieprinzips.

MBR5.a) Haben Bürger ein Beschwerderecht bei Verletzung des Demokratie-Prinzips?
Also gegen die "Abnickerei" von Produkten der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz.
Gemeint Beschwerden bei Verfassungsgerichten.

(1) Sie können es bei geeigneter Argumentation haben:
Die Indvidualbeschwerden der Bürger waren insoweit erfolgreich im Entscheid vom 5. Mai 2020 bezüglich der EZB-Anleihekäufe: Das Bundesverfassungsgericht rügte die fehlenden Demokratie-Funktionen bei der Beschlussfassung.
BVerfg 2 BvR 859/15 und andere (Urteil 2020-05-05)

(2) Die Bürger haben das Recht bei ungeeigneter Argumentierweise nicht.
So das gleiche Gericht rund einen Monat vorher bei Abweisung der Verfassungsbeschwerde der RAin X. aus Heidelberg gegen die corona-bedingten Einschränkungen von Grundrechten.
BVerfg AZ ... Entscheid vom .... April 2020. (ohne Nachweis - nicht sehr relevant)

(3) Vergleicht man beide Beschwerden, so wird der Unterschied offenkundig:
Die Beschwerde zu (2) war in mehrfacher Hinsicht juristisch schlecht gemacht. Ferner, es lag kein Demokratie-Defizit vor, sondern möglicherweise ein Wissenschaftlichkeits-Defizit. Dafür hat das Bundesverfassungsgericht keine Kern-Kompetenz.

Wenn man das Fehlen einer Volksabstimmung als Demokratie-Defizit interpretiert, so ist das eine Meinung, nicht aber eine rechtlich durchsetzbare Verletzung von Artikel 20 Grundgesetz.

 
 


(4) Bei Beschwerden gegen Verletzung des Demokratie-Prinzips ist einiges zu beachten.
Die Beschwerde gegen die EZB-Anleihekäufe kann dann als Planungshilfe gewählt werden. Die Aufgabe bleibt aber dennoch komplex. Nachweis der Beschwerdeberechtigung ist sorgfältig zu gestalten.

MBR5.b) Die Nichtöffentlichkeit verletzt das Demokratie-Prinzip?
Der auf Öffentlichkeit klagende Bürger wurde für diese "Unbotmäßigkeit" des "Untertanen-Verhaltens" bisher mit mehreren 1000 Euro Kosten "bestraft". Zuvor hatte er es ohne Geldeinsatz versucht und dies erfolglos. Darf man die Auslösung von hohen Kosten als "verdeckte Sanktion für Unbotmäßigkeit der Demokratie-Einforderung" interpretieren?

Auch dieses finanzielle Opfer genügte bisher nicht
für Erreichen der Offenlegung. Die Meinung des Verfassers dieser Seiten: Definitiver kann die Demokratieverweigerung schwerlich bewiesen werden? Ein Demokratie-Grundprinzip, das selbst mit einigen 1000 Euro Einsatz nicht erfüllt wird, ist das noch "ein auch nur irgendwie eingehaltenes Demokratie-Grundprinzip"?

MBR5.c)   Verletzung von Artikel 20 GG: Nichtigkeit des Gesetzes?

Artikel 20 GG über das Demokratie-Prinzip hätte keinen Sinn, wenn aus einer Verletzung dieser Pflicht keine Rechtsfolgen erwachsen.

Das Verwerfungsmonopol für ein ordnungsgemäß zustande gekommenes Gesetz liegt beim Bundesverfassungsgericht. Ist allerdings schon das Zustandekommen des Gesetzes als demokratiewidrig anzusehen, so ist das Gesetz noch gar nicht "verfassungsgemäß entstanden".
Die Frage stellt sich: Existiert es noch gar nicht? jedenfalls nicht im normalen Sinn? Sofern man es als "noch gar nicht entstanden" interpretieren würde, was würde hieraus folgen?

MBR5.d)   Recht zum Widerstand? (Artikel 20 GG)

(1) Die umfangreichen Analysen hinsichtlich dieser ziemlich besonderen historisch bedingten Kodifizierung im deutschen Recht sollen hier nicht berücksichtigt werden. Immerhin, da es sich um Landesrecht handelt, ist anzumerken, dass in einzelnen Landesverfassungen, beispielsweise wohl in Bremen, sogar eine "Pflicht" zum Widerstand kodifiziert ist, was auch immer daraus konkret folgern könnte.

(2) Pragmatisch sei hier auf die realitätsnahe Erwägung reduziert: Kann der Bürger die Anerkennung von "seiner Meinung nach nichtigen" rundfunkrechtlichen Staatsverträgen verweigern durch "verhältnismäßige Form des Widerstands"? (Artikel 20 Abs. 4 GG)

 
 
Noch: MBR5. Beweisversuch: Verletzung des Demokratieprinzips.

MBR5.d) - (3) Die Haupsbedingung: "Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen". Daran dürfte es bei den bisherigen rundfunkrechtlichen Verträgen glücklicherweise fehlen.

(4) Nun aber der "Medienstaatsvertrag 2020" : Kann man darin das Schaffen von Werkzeug sehen, das eine "neo-totalitäre Kontrolle der Kommunikation" ermöglichen würde?
- siehe die Anträge ► PWCK. bis ► PWKE. -
Da fehlt es aber am "unternimmt". Man mag das Geplante mit dem viel schwächeren Begriff "erleichtert" interpretieren.

(5) Gegen diese "schwache relativierte" Form des "unternimmt", könnte hiergegen die Verweigerung der Rundfunkabgabe als eine "verhältnismäßige" Form des Widerstands angesehen werden? Also eine ebenfalls "schwache relativierte" Form?

MBR5.e)   Ein VG-Gerichtsentscheid aus August 2015 liegt vor.

(1) Dort wird auf den Seiten 6 und 7 die formelle Ordnungsmäßigkeit der Staatsverträge im Sinn des Demokratieprinzips belegt. Die Problematik der fehlenden Öffentlichkeit der Gesetzestext-Entstehung war nicht Gegenstand des Verfahrens, wird im Entscheid also nicht erörtert.

(2) Es erfolgt dort Bezugnahme auf 1 BvL 30/88 , Juris Rn. 136 - Urteil v. 22. Febr. 1994.
und BVerwG VII C 119.64 - Juris Rn. 47 - vom 5. November 1965.

VG 2015: "Es liegt in der Natur der Sache, dass solche Verträge von den Landesregierungen ausgehandelt werden".

(3) Hierzu zusammenfassend.
"Wenn das Verfahren der Aushandlung der Rundfunkstaatsverträge ... kritisiert wird - (so ... Vesting in Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 1 RStV Rn. 5 und 7), so geht es .... um eine verfassungspolitische Diskussion, ob die unzureichende Mitwirkung der Landesparlamente im Vorfeld nicht auf andere Weise kompensiert werden kann. Eine Verfassungswidrigkeit des Zustimmungsgesetzes folgt daraus aber nicht."

MBR5.f)   Es fragt der erstaunte Verfasser dieser Seiten: "Warum denn nicht?"
Wenn der Richter es anders gewertet hätte, so hätte er vermutlich eine Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht machen müssen - Ausgang sehr ungewiss.

Das erfolgte als Auflistung von Fragen.
Damit sind diese Grundsatzfragen für eine Erörterung dargelegt. Mehr ist gegenwärtig noch nicht beabsichtigt. Immerhin sieht der Verfassungsrechtler es ja anders als der VG-Richter, wie es sogleich gegenübergestellt wird. Es bleibt dem Leser überlassen, abzuwägen, wem er am ehesten sein Vertrauen schenken würde.

 
 


*MBR6.   Demokratie-Prinzip: Es zweifelt: Prof. Dr. *Vesting.
Kritische Wissenschaftler: (einfach mit Stern vor dem Namen Suche starten) :
► A3.5.   Dr. Hahn: Wem gehören "ARD, ZDF etc."? Den Bürgern.
► MBR1. ► MBR6. Prof. Dr. Vesting, Mitherausgeber / Beck'scher Rundf. Kommentar.
► MBR3. Rechtswissenschaftler: Christoph Degenhart.
► PWCE1.   Reformbedarf? - ► SKF4.  , Prof. Liesching stellt nötige Fragen.


MBR6.a) Wiederholung: Prof. Vesting: (Details in Abschnitt ► MBR1.)

„Von der faktischen Mitwirkung der Landtage an der Entscheidungsfindung kann nach der derzeitigen Praxis kaum die Rede sein. Dies ist umso bedenklicher, als der Gesetzgeber den Landesmedienanstalten in wichtigen Regulierungsbereichen eigene Normsetzungskompetenzen überträgt.
Die heutige Praxis läuft daher im Ergebnis auf eine Art verselbständigter ‚Bundesgesetzgebung’ durch Länderkooperation hinaus, die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem der Transparenz des Entscheidungsverfahrens, als verfassungsrechtlich zweifelhaft angesehen werden muss.“


MBR6.c) "verfassungsrechtlich zweifelhaft": Klartext?
Die Neutralität des Rechtswissenschaftlers verlangt die Formulierung "verfassungsrechtlich zweifelhaft" für einen unbefriedigenden Status quo der Rechtslage in Beziehung zur staatsrechtlichen Realität.

MBR6.d) Der Bürger - so der Verfasser dieser Seiten - darf sich erlauben, den Begriff "verfassungswidrig" als Meinung zu bekunden.
Für die "Transparenz" siehe Abschnitt ► MDS. : Ernüchterung garantiert.
Für "verdecktes Bundesrecht" siehe die Abschnitte ► PWKP. bis ► PUME.
Erübrigen sich damit weitere Fragen?



*MBR7.   Verwerfungsrecht der "Zustimmungsgesetze".
Sind die "Zustimmungsgesetze" der Landesparlamente durch das Bundesverfassungsgericht kontrollierbar, aufhebbar, änderbar?

MBR7.a1) Die allgemeine Rechtslage ist definiert in:

BVerfGG § 13: "Das Bundesverfassungsgericht entscheidet...
... 8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes), [...]
... 11. über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes), [...]"

Ziffer 11 ist für das Medienrecht und die Rundfunkabgabe bedeutsam. Der Bürger könnte für vele für Klagen bedeutsame Fragen im gerichtlichen Verfahren Antrag auf eine Richtervorlage stellen. Dies soll hier aber nicht detailliert werden. Hier sei auf vorstehend "Nr. 8a." eingegangen:

GG Art. 93 Abs. 1: "Das Bundesverfassungsgericht entscheidet ...
4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;"

Die vorstehenden Formulierungen sind nur der allgemeine Rahmen. Nun konkreter für die Problematik der Medienstaatsveträge:

MBR7.a1) Die Frage ist: Prüft das BVerfG den eigentlichen Staatsvertrag (Beschluss der Regierung) und/oder das Zustimmungsgesetz des Landesparlaments?

Diesbezüglich Klarstellungen in: BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung
Urteil vom 28. Februar 1961 -- 2 BvG 1, 2/60 -- z.B.:    servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html

Analogie besteht zu Staatsverträgen mit dem Ausland:
Rn. 61 "a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass auch Zustimmungsgesetze zu Verträgen mit auswärtigen Staaten (Art. 59 Abs. 2 GG), sogenannte Vertragsgesetze, der verfassungsgerichtlichen Prüfung im Normenkontrollverfahren unterliegen (BVerfGE 1, 396 (410); 4, 157 (162); vgl. auch BVerfGE 6, 290 [294 f.]). Entsprechendes muss für Staatsverträge zwischen den Ländern gelten."

Beides ist Objekt der Normenkontrolle:
Rn. 62 "[...] Das Vertragsgesetz ist Landesrecht im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG. Sein materiell-rechtlicher Inhalt ergibt sich aus dem ihm beigefügten Staatsvertrag (vgl. BVerfGE 4, 157 [163]). Formell ist aber dieses Gesetz, nicht dagegen der Staatsvertrag selbst, Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung. [...]"

Der Bürger kann gegen Zustimmungsgesetze Beschwerde erheben:
Das ist wichtig für die Frage der verfassungsrechtlichen Überprüfung und Wertung das "faktischen Abnickzwangs" bei den medienrechtlichen Zustimmungsgesetzen für medienrechtliche Staatsverträge. - Und zwar:
BVerfGE 119, 181 - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

Rn. 104 "[...] Zulässiger Beschwerdegegenstand sind die jeweiligen Regelungen der Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder (vgl. BVerfGE 87, 181 [195]); denn erst das jeweilige Zustimmungsgesetz oder der parlamentarische Zustimmungsbeschluss verleihen dem Norminhalt des Staatsvertrags innerstaatliche Verbindlichkeit (vgl. BVerfGE 90, 60 [86])."

 
 


MBR7.b) Nicht nur die Bürger, auch die Sendeanstalten können beim BVerfG Beschwerde erheben.

Hier einmal eine Beschwerde um die Finanzierung der Sender gegen ein Zustimmungsgesetz:
Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 -
   servat.unibe.ch/dfr/bv119181.html

Rn. 104 "Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF als Anstalten des öffentlichen Rechts sowie das Deutschlandradio als Körperschaft öffentlichen Rechts -- im Folgenden: Rundfunkanstalten -- können mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen (vgl. BVerfGE 31, 314 [321 f.]; 59, 231 [254]; 74, 297 [317 f.]; 78, 101 [102 f.]; 107, 299 [309 f.]; stRspr; vgl. auch zu Art. 34 EMRK: EGMR, Urteil vom 30. März 2004 -- Beschwerde-Nr. 53984/00 -- Radio France gegen Frankreich, Rz. 26). [...]"

Und wieso kommt in den Verweisen vor: Art. 34 EMRK? Das ist die Analogie zum gleichartig weiten Beschwerderecht der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention).
Es interessiert uns, weil es beweist: Der EGMR ist durchaus geeignet für Beschwerden über inhaltliche Mängel der Arbeit der Sender.

Näheres:    dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=53984/00
"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - RADIO FRANCE ET AUTRES c. FRANCE - Art. 6, Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 10, Art. 10 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 MRK"

Es geht hier im Jahr 2004 um das Berichterstattungsrecht durch Radio France über schuldige oder nicht-schuldige Personen der Jahre 1940-1945 im Kontext von Judenauslieferung für deutsche Ersuchen.
Radio France: Gegenstück zu "ARD, ZDF etc.":    fr.wikipedia.org/wiki/Radio_France


MBR7.c) Gedanklicher Abstecher: Völkerrechtliche Staatsverträge:

BVerfGE 6, 290 - "Washingtoner Abkommen"
"1. Auch Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen können mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden."

... aber beim Völkerrecht nur unter bestimmten Bedingungen (die oft nicht gegeben sind):
BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06
   bverfg.de/e/rs20090512_2bvr089006.html

Rn. 145 "1. a) Das Gesetz, mit dem der Brandenburgische Landtag dem Vertrag des Landes Brandenburg mit der Jüdischen Gemeinde - Land Brandenburg (jetzt: Landesverband der Jüdischen Gemeinden - Land Brandenburg) zugestimmt hat, ist tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn der Vertrag Regelungen enthält, die unmittelbar in die Rechtssphäre des Einzelnen eingreifen (vgl. BVerfGE 6, 290 <294 f.>; 40, 141 <156>; 84, 90 <113>). Für das Zustimmungsgesetz zu dem hier vorliegenden Vertrag muss Entsprechendes gelten, da durch das Gesetz ähnlich wie bei völkerrechtlichen Verträgen der Inhalt des Vertrages in Gesetzesrang erhoben wird (vgl. zu völkerrechtlichen Verträgen BVerfGE 6, 290 <294>)."


*MBR8.   Parlamentarier nur Abnick-Notare: Buhrow-Meinung.
*NEU 2023-04-01 cv!
MBR8.a) WDR-Buhrow: Ist der WDR eine verfassungswidrige Organisation?
Dann wären die WDR-Bürger nicht nur berechtigt, sondern sogar rechtlich verpflichtet, die Rundfunkabgabe zu verweigern? Steht der oberste WDR-Chef noch auf dem Boden des Grundgesetzes?

2020-12-22 (Abo) https://www.welt.de/politik/deutschland/article222985944/Rundfunkbeitrag-Streit-Reiner-Haseloff-kritisiert-ARD-und-ZDF.html
"Rainer Haseloff 'Wünsche mir, dass ARD und ZDF im vereinigten Deutschland ankommen'."

"WELT: Der ARD-Vorsitzende Tom Buhrow ist im November extra noch mal zu einem parlamentarischen Abend nach Magdeburg gereist, um mit den Landtagsabgeordneten zu diskutieren. Das hat aber an der ablehnenden Haltung gerade der CDU-Fraktion nichts geändert. Warum?"

"Haseloff: Der ARD-Vorsitzende hat den Abgeordneten erklärt, dass sie in diesem Verfahren im Grunde nur eine notarielle Funktion hätten. Also dem Vertrag zustimmen müssten.
Später hat er gesagt, sie seien „Verantwortungsverweigerer“. Sehr überzeugend war das nicht. Man kann doch frei gewählten Abgeordneten nicht vorschreiben, wie sie abzustimmen haben, und das dann rein verfahrenstechnisch begründen. Da muss dann schon mehr kommen."

In Buhrows Verantwortung fallen 6 Monate Verhaftung von Georg Thiel, weil dieser im Hinblick auf die Informationsfreiheit die Rundfunkabgabe verweigerte. Den Abgabenzahler kostete das rund 25.000 Euro oder mehr. Ist das vereinbar mit Grundgesetz, Landesverfassung NRW, EU-Charta, Europäischer Menschenrechtskonvention?

MBR8.b) Den Abgeordneten ist das Entscheiden über Gesetze zu überlassen:
https://www.rnd.de/medien/rundfunkbeitrag-haseloff-will-vertrag-zur-erhohung-unterschreiben-44DWFNWK2WLLQZ4NCTFWZFTQSM.html
Zitat von: RND, 12.06.2020, Rundfunkbeitrag: Haseloff will Vertrag zur Erhöhung unterschreiben

"Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Reiner Haseloff (CDU) will den Staatsvertrag zur Erhöhung des Rundfunkbeitrags unterzeichnen. Dabei werde er jedoch eine Erklärung abgeben, dass es im Landtag von Sachsen-Anhalt für die Erhöhung derzeit keine Mehrheit gebe, kündigte Staats- und Kulturminister Rainer Robra (CDU) am Freitag im Landtag an. [...]"
"Mit der Unterschrift stimme der Regierungschef aber nicht per se der geplanten Beitragserhöhung zu, sagte der Sprecher. Er wolle nur, aus Respekt vor der Legislative, den Weg für den weiteren parlamentarischen Prozess freimachen. [...]
'Nicht die Ministerpräsidenten, sondern die rund 1800 Abgeordneten entscheiden', betonte Robra im Landtag. [...]"

MBR8.c) Jura-Wahrheit ist geduldig: Den Abgeordneten darf das Entscheiden über Gesetze nicht überlassen werden.
2023-03-21 https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/cdu-aeussert-sich-zum-oeffentlich-rechtlichen-rundfunk-18791079.html
"Haseloff ist Taktgeber [...] Er verwies auch auf die Verantwortung der Landesparlamente, konsequent die notwendigen Entscheidungen für Veränderungen [...] zu treffen. Zugleich forderte Haseloff, die Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch die Länder zu überdenken, was auch das Bundesverfassungsgericht angeregt hatte. Die Entscheidung, einer Beitragserhöhung zuzustimmen oder nicht,
dürfe nicht dem einzelnen Abgeordneten überlassen werden. [...]"

MBR8.d) Die wahre Wahrheit steht im Gesetz.
Bonmot unter Juristen (darf das einfache Volk der "Arbeiter und Bauern" nicht erfahren): Etwa wie: "Auch für Juristen ist es kein Fehler, ab und zu noch mal ins Gesetz zu schauen."

Landesverfassung des Landes Sachsen-Anhalts:
   https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-VerfSTV1Art41
   ttps://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Downloads/Rechtsgrundlagen/Handbuch_2._EL/2022_Verfassung_des_Landes_Sachsen-Anhalt.pdf

"Artikel 41 - Aufgaben, Stellung der Mitglieder des Landtages"

Absatz "(2) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen."

Sehr ähnlich: Gundgesetz Artikel 38 (1) Satz 2.
Vielleicht sollte man einmal Ausdrucke dieser Textstellen an Herrn Buhrow und Herrn Haseloff übersenden? - Nicht an Herrn Haseloff, denn auch die Landesregierung ist Verfassungsorgan. Sie ist durch die Erarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen der verfassungsrechtlich gewollte Mitgestalter der Grundlagen für die Meinungsbildung der Abgeordneten.

MBR8.e) Alles rechtlich klar? Ganz im Gegenteil. Hier wurde das Volk vergessen.
Laut Artikel 5 Grundgesetz gilt Informationsfreiheit. Sie bedeutet, dass weder durch den Staat noch durch unter Staatseinfluss stehende Stellen dem Bürger diktiert werden darf, welche Informationsquellen er zu konsumieren und welche er zu finanzieren hat. Dies Recht des Volkes ist dem Beschlussrecht der Abgeordneten übergeordnet.

Haseloff, Buhrow und Robra irren, wenn sie meinen, dass die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz und die 16 Landesregierungen und die 16 Landesparlamente überhaupt das Recht haben, Informationsauswahl den Bürgern vorzuschreiben oder auch nur Finanzierung vorzuschreiben. Denn auch das Letztere ist nicht nur eine Abgabenlast-Frage.-Schon allein die Finanzierungspflicht verschiebt bereits die Verfügbarkeit von Information und marginalisiert Informationsvielfalt, ist also verfassungswidrig.

MBR8.e) Das Verbot von Zwangsfinanzierung gilt jedenfalls im Internet-Zeitalter.
Einst in Zeiten der mengenmäßig begrenzten Funkfrequenzen konnte man als Notbehelf die staatsnahen ARD, ZDF usw. als maßvolles Übel dulden, verknüpft mit Auflagen von Vielfalt und Neutralität. Die Erfüllbarkeit solcher Auflagen ist aber typische illusionäre Juristen-Hybris. Das Scheitern liegt am Menschen.

Menschliche Genetik ist weder Neutralität noch Vielfalt-Toleranz. Beides kann man formal als Kostüm dem Menschen anerziehen. Aber unterhalb dieser Schale bleibt immer ein meinender Kopf. Wählen Organisationen neue Mitglieder - hier: weitere Journalisten - , so werden sie immer solche privilegieren, die dem internen Konsens nahestehen. Dieser wird zur Zeit mit gängigen Begriffen als "links-grün" bezeichent.

Man könnte unter Vermeidung des nichtssagenden Wortes "links" vielleicht besser sagen: ARD, ZDF usw. sind im journalistischen Bereich leicht illusionär und ziemlich vernunft-skeptisch. Die Journalisten sind mehrheitlich wenig erfahren bezüglich Natur- und Ingenieurswissenschaft. Sie sind nicht mehr repräsentativ für das Bildungsspektrum der arbeitenden sie finanzierenden Bürger.

 
 




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*MBU.   Beispiele: Nichtigkeit von Gesetzen bei Formmangel.

*MBU1.   Beispiele: Fahrverbote. NDR-Vollmacht.
Dies ist nur Startpunkt für eine noch einzubringenden Analyse.

MBU1.a) "Erste Bundesländer setzen wegen Formfehlers strenge Fahrverbots-Regeln außer Kraft."

... umstritten... so beispielsweise berichtet DIE WELT 2020-07.02:
   welt.de/politik/deutschland/article210916227/Bussgeld-Katalog-Bundeslaender-setzen-neue-Regeln-fuer-Fahrverbote-aus.html

"Gut zwei Monate nach seinem Inkrafttreten soll der neue, deutlich verschärfte Bußgeldkatalog für Verkehrssünder wieder außer Kraft gesetzt werden. Das Bundesverkehrsministerium hat die Länder aufgefordert, ab sofort wieder den alten Strafenkatalog anzuwenden.... Offizieller Hintergrund für den plötzlichen Stopp der Novelle ist ein minimaler Formfehler,..."

"... dass die in der neuen Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Fahrverbote wahrscheinlich nichtig sind – wegen eines 'fehlenden Verweises auf die notwendige Rechtsgrundlage'."

"Verkehrsrechtlerin Daniela Mielchen, (...) Bei Erlass einer Verordnung müsse angegeben werden, auf welcher Rechtsgrundlage der Verordnungsgeber gehandelt hat. Dies sei aber unzureichend geschehen: 'Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit scheint es jedoch geboten, die gesamte Verordnung als nichtig anzusehen.'"

MBU1.b) Für die Rundfunkabgabe: Formelle Mängel sind nicht ohne weiteres heilbar, weil der Senderstatus "staatsfern" ist, hierdurch ausgeklammert aus manchen allgemein-rechtlichen Korrekturmöglichkeiten.
Präziser formuliert: "Unerheblichkeit formeller Mängel bei materiell korrekter Sachlage"

(2) Dieser Entscheid des OVG Bremen besagt, dass für Radio Bremen der Rückgriff auf § 46 BremVwVfG (Unerheblichkeit formeller Mängel bei materiell korrekter Sachlage) nicht anwendbar ist: Es gelte die generelle Ausnahme von Radio Bremen vom BremVwVfG.

Außerdem ist die generelle Übertragung (Mandatierung) aller Rechte und Pflichten von Radio Bremen auf den NDR unzulässig, weil die Gesetzesgrundlage dafür fehlt.

 
 


MBU1.c) - (3) Der Entscheid erging zwar noch über Rundfunkgebühren (bis 2012). Im Entscheid wird aber auch zur heutigen Rechtslage beim angeblichen Rundfunk-"Beitrag" geäußert, dass die Übertragung von Rechten und Pflichten auf den (doppelt falsch benannten) "Beitrags"-"Service" rechtmäßig wäre, solange er im Auftrag und Namen von Radio Bremen handelte.

(4) AZ: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen: OVG Bremen 1 LB 55/17 vom 20. März 2018.
Vorverfahren: VG Bremen 2 K 410/13

Suchlink:   

MBU1.c) Die Bedeutung: Im Landesverwaltungsrecht sind gerne ein paar Klauseln, die dem Opportunitätsprinzip dienen. Wegen der Wunschbehauptung "Staatsferne" sind diese Erleichterungen nicht ohne weiteres auf die Rundfunkabgabe anwendbar.

(1) Kurz formuliert: Alles, was nicht ausdrücklich geregelt ist, ist nicht anwendbar. Das darf wohl wie folgt interpretiert werden: Die Anwendbarkeit von "Analogie" wird den Richtern versagt, weil das ein unzulässiges Richterrecht wäre.

(2) Das gilt dann also auch über die Bevollmächtigung des NDR für hoheitsrechtlich einzustufende Aufgaben von RB. Wir haben zwei derartige Fälle: RB Radio Bremen (geht zum NDR) und SR Saarländischer Rundfunk (geht an den SWR). Derartiges bedarf der gesetzlichen Grundlage.

 
 

*MBU2.   Beispiel: Nichtigkeit der Übertragung von Rechtsaufsicht.

MBU2.a) Wird von einem Bürger in einem anderen ARD-Sendergebiet eine Maßnahme der Rechtsaufsicht eingefordert, so gilt wohl die generalisiert gewagte Praxis, diese Eingabe sei im Bundesland des Bürgers zu bearbeiten.

(1) Dies ist sehr offenkundig unzulässig: Die Rechtsaufsicht über eine Landesrundfunkanstalt ist hoheitlicher Natur: Übertragung wäre zulässig, aber nur durch einen Staatsvertrag, dieser zu beschließen durch die zuständigen mindestens zwei Landesparlamente.

(2) Der Verweis zum Wohnsitz-Bundesland, es steckt mehr dahinter: Hierdurch entwindet sich der Zuständige der Verantwortung für einen Fehler der Beantwortung. Der Nichtzuständige eines anderen Bundeslandes kann mangels Zuständigkeit für Falschbearbeitung nicht ohne weiteres verantwortlich sein. Die Absicht der wohl bestehenden Absprache ist, dass der Nichtzuständige dann risikofrei irgendeine beliebige Abwimmel-Blabla- Antwort liefern kann:

(3) "Dir, lieber Rechtslaie, liefere ich hier mit der Geduld des überlegen Wissenden eine gutmeinende Aufklärung, damit du Rechtslaie begreifen lernst, wieso alles einem höheren juristischen Sinn entspricht."

MBU2.b) Der Bürger muss der zutreffend zuständigen Landesregierung widersprechen,

dies mit Kopie an die "beauftragte", aber unzuständige eigene Landesregierung. Natürlich darf man ein paar ironische Bemerkungen einfügen, dass Juristen einer Landesregierung ja eigentlich wissen müssten, dass Übertragung von Hoheitsrechten ohne Staatsvertrag nicht geht jedenfalls seit dem Westfälischen Frieden von 1648, dies als Standardwissen der juristischen Erstsemester.

Nach Stand Juli 2020:    de.wikipedia.org/wiki/Westf%C3%A4lischer_Friede

"Der Friede von Münster, Osnabrück und Nürnberg wurde zum Vorbild für spätere Friedenskonferenzen, da er dem Prinzip der Gleichberechtigung der Staaten, unabhängig von ihrer tatsächlichen Macht, zur Durchsetzung verhalf. Die reichsrechtlichen Regelungen des Friedens von Münster, Osnabrück und Nürnberg wurden zu Bestandteilen der Verfassungsordnung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation bis zu dessen Ende im Jahr 1806."

... und daraus entwickelte sich das entsprechende Völkerrecht, wobei die Bundesländer im Prinzip ähnlich wie "Völkerrechts-Subjekte" sind, denen es aber an der internationalen völkerrechtlichen Anerkennung mangelt. Von daher die hoheitsrechtlichen Befugnisse der Bundesländer und von daher die Notwendigkeit von Staatsverträgen für deren Übertragung. Man vergleiche mit Frankreich, wo die Regionen keinen derartigen Status haben.

 
 


*MBU3.   Einschränkung der Staatsferne: Der *Satzungs-Vorbehalt

MBU3.a) Zusammenwirken der Rechtsnormen:

Der "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" wird durch die Zustimmungsgesetze in den einzelnen Bundesländern zu Landesrecht. Es ist bundeseinheitliches Landesrecht. Die 16 Bundesländer haben also "Bundesrecht von unten her" geschaffen.

MBU3.b) Die *Rechtsaufsicht erhielt für dies Rechtsgebiet auch Funktion ähnlich einer Sachaufsicht:

Dort: "§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung":

"(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens

1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen

durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen."

MBU3.c) Interessante Besonderheiten bei Mehrländer-Anstalten:

Die Rechtsaufsicht ist zwar alternierend. Da diese Satzung Jahresperioden übergreift, dürfte dann aber die Zustimmung aller Landesregierungen faktisch erfolgt sein.

Bei Mehrländeranstalten ist die Anstalt wohl immer dem Recht des Sitz-Bundeslandes unterstellt. Beispielsweise sehr konkret der RBB bleibt dem Berliner Landesrecht unterstellt selbst, wenn turnusgemäß die Rechtsaufsicht beim Land Brandenburg liegt.

 
 

MBU3.d) Welche Auswirkung hat dies auf den Härtefallantrag für Geringverdiener?

Eine Formalisierung des Nachweises eines "sozialen Härtefalls" für § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag wäre zulässig: Siehe oben § 9, dort Abs. 2 Ziffer 2.

Diese bestand (wohl jahrzehntelang) bis etwa 2005: Prüfungspflicht der Sozialbehörden. Diese Möglichkeit wurde sodann aufgehoben. Seither ist es also den Sozialbehörden-Mitarbeitern untersagt: Verbot der "Veruntreuung" (Straftat!) der Sozialbehörden-Ressourcen.

Eine alternative Fixierung der Modalitäten ist seit (etwa) 2005 nie erfolgt. Für das Jahr 2011 hat das Bundesverfassungsgericht dies festgehalten, nämlich in den Schlusssätzen von BVerfG 1 BvR 665/10. So ist es bis heute (2020). Hier lag also die Ermächtigung zum Einbezug in die Satzung im Gesetz vor, wurde aber nicht angewandt.

Da Modalitäten nicht definiert sind, wäre eine Fixierung von Modalitäten - Beispiel "Sozialbescheid-Pflicht") eine unzulässige "Willkür" - wenn man so will, wäre "ultra vires" ("ausbrechender Rechtsakt"). Sondern es gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass bei Nachweisbedarf eine "nachvollziehbare Glaubhaftmachung" genügt.

Ob man derartige Privatdaten überhaupt ohne Prüfkommission einliefern muss, ist eine weitere Frage, die die Murksarbeit des Gesetzes zeigt: Das Gesetz ist wegen Rechtsnormen-Kollision für die Prüfung von "sozialen Härtefällen" undurchführbar.

MBU3.e) Von dort zurück zur Rechtsaufsicht:

Da die Rechtsaufsicht diesbezüglich bisher keine Bewilligung erteilen konnte / musste, ist es nun Aufgabe der Rechtsaufsicht der Landesregierungen, den Verzicht auf die sogenannte Bescheidpflicht durchzusetzen. Hat sie hierzu beispielsweise folgende Möglichkeiten?

(1) Strafanzeige gegen Mitwirkende (und Intendanten) wegen Inkasso-Betrug § 263 StGB? (Da muss erst analysiert werden, ob dies rechtlich überhaupt in Betracht kommt.)

(2) Landesrechtlich / Niveau der Exekutive: Aussetzung der Vollstreckung der Rundfunkabgabe, bis für die Vollstreckungsfälle von der "öffentlich-rechtlichen" ARD-Landesanstalt der Nachweis geliefert wird, dass die Härtefallprüfung "Geringverdiener" als "informative Bringschuld" unübersehbar den Bürgern bekannt gemacht wurde, beispielsweise schon in Mahnschreiben.

MBU3.f) Anträge, die diese Möglichkeiten erörtern, liegen den 16 Landesregierungen seit Ende April 2020 vor.

Die Begeisterung der verantwortlichen Mitarbeiter für ein Tätigwerden "hält sich in engen Grenzen", soweit nach bisherigem Befund beurteilbar.

 
 


*MBU4.   Grundsätze für die Rechtsaufsicht:

Dies erhält Gewicht durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Mai 1972 -- 1 BvR 518/62 und 308/64 --

Rn. 121: "[...] so dass Machtmißbrauch verhütet und die Freiheit des Einzelnen gewahrt wird, [...]Der Gesetzgeber darf seine vornehmste Aufgabe nicht anderen Stellen innerhalb oder außerhalb der Staatsorganisation zu freier Verfügung überlassen. [...] Entfaltung der Persönlichkeit, deren Freiheit und Würde nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist (vgl. BVerfGE 7, 377 [400 ff.]; 13, 97 [104, 113]; 19, 330 [336 f.]). Der Rang dieses Grundrechts gebietet daher, dass die freie Selbstbestimmung des Einzelnen nur so weit eingeschränkt werden darf, wie es die Interessen der Allgemeinheit erfordern [...]."

Rn. 124: "Selbstverständlich ist, dass das vom Verband gesetzte Recht seinem materiellen Inhalt nach mit höherrangigem Recht, vor allem mit dem Grundgesetz, voll in Übereinstimmung stehen muss. Für die Beachtung dieser Schranke der Satzungsautonomie sorgt auch die - als Rechtsaufsicht ausgestaltete - Staatsaufsicht sowie die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG."




*MBU5.   Eine "Satzung" kann sich nicht auf Nichtzuschauer erstrecken.

MBU5.a) Eine Satzung kann nur Personen umfassen, die eine Zugehörigkeit zur bestehenden Organisation haben.

(1) Ständige oder gelegentliche Zuschauer von "ARD, ZDF etc." haben diese Zugehörigkeit. Also durften die Details der Beziehungen zu diesen durch "Satzung" geregelt werden. Das ist ähnlich wie für die Mitglieder eines Gesetzlichen Krankenversicherers oder einer Religionsgemeinschaft oder einer "ständischen Zunft" - beispielsweise Ärzte.

Die einfache "Möglichkeit der Nutzung" von "ARD, ZDF etc." schafft im Fall von Nichtzuschauern keine "Nutzung", schafft also keine "Zugehörigkeit".

(2) Insofern dürfte die Satzung für das "ARD"-Inkasso also vermutlich formell zulässig sein. Die Beziehung zu Nichtzuschauern darf demgegenüber, wenn überhaupt, nur durch Gesetz geregelt werden.
Denn gegenüber Nichtzuschauern haben die "ARD"-Landesanstalten kein eigenes Regelungsrecht, da die Grundvoraussetzung für Satzung - eine Zugehörigkeitsbeziehung - nicht gegeben ist.

 
 

MBU5.b) Damit die Satzung auch für Nichtzuschauer anwendbar wird, müsste sie durch die Landesparlamente beschlossen werden,...

(1) ... also "Gesetz" sein, nicht nur "Satzung". Die durchaus bestehende gesetzliche Unterwerfung der Nichtzuschauer unter die Rundfunkabgabe schafft noch keine Beziehung der benutzenden Zugehörigkeit zur "ARD", sondern wirkt rein abgabenrechtlich als Auferlegen einer Zahlungspflicht. Die Details der Durchsetzung stehen deshalb ebenfalls unter Gesetzgebungs-Vorbehalt, gelten also nur "mit Gesetz".

(2) Solange dies Gesetz nicht besteht, kann der Nichtzuschauer einwenden, dass die ARD-Satzung für den Beitragseinzug ihn nicht betreffen kann: Zahlungszwang seitens der ARD-Landesanstalten sei unzulässig. Der Bürger müsste dann gleichzeitig des Recht der Eigentitulierung (Vollstreckbarstellen) anfechten, was Nichtzuschauer anbetrifft.

(3) Der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 wäre zu sichten, ob er diesen Mangel vielleicht als nicht einwendbar erklärte.

MBU5.c) Im Hintergrund steht dann noch die weitere Frage, ob die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz für diese "faktische Mediensteuer" hatten.

(1) Sie hatten diese nicht. An sich müssten die Abgabenpflicht wie auch die "Satzung, soweit Nichtzuschauer" im Bundestag beschlossen werden. Das würde auch eine Änderung der finanziellen Abgrenzung zwischen dem Bund und den Bundesländern erfordern. was gar nicht so einfach machbar ist, weshalb alle um den heißen Brei der rechtlichen Wahrheit herumkreisen und den Schwanz einziehen.

(2) An die Konsequenzen aus dieser Wahrheit traut sich niemand heran: Wer als erster den Kopf aus dem Graben hebt, ist der erste, der abgeschossen werden wird. Dann nimmt man lieber die Fortdauer des aktuellen extrem rechtsfehlerhaften kollektiven Politik- und Justizskandals in Kauf? Das ist wie eine Kinderschar, die sich in einem abbruchreifen Gebäude trotz Zutrittsverbot austobt und alle machen mit? Wer nicht mitmacht, ist Spielverderber?

 
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"Metastudie LIBRA", Nein zur Staatslizenz ab 2021, nein zur Inhalte- Zensur ab 2021, nein zur Staatskontrolle ab 2021. Nein zu Bußgeldern bis 0,5 Millionen € von "ungehorsamen" Website-Betreibern. - 800 Seiten wissenschaftliche Sammelstudie:
"Metastudie LIBRA": Anlayse: Ist ein Politik- / Justiz-Skandal (ARD, ZDF etc.)?
»  Inhaltsverzeichnis: uno7.org/pde/pev-ttmwa-de.htm
"George Orwell hat '1984' als Warnung geschrieben, nicht als Bedienungsanleitung."



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Sind "ARD, ZDF etc." noch zu retten? 1 Million Vollstreckungen pro Jahr - ARD und ZDF, ja, ganz klar die Nummer 1 in Sachen Bildung: Bildung von Bürgerzorn über Staats- und Demokratieversagen.
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(MAH.)   Wer (/wie) koordiniert "Abnickerei"? Wie unterbinden?
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(MAK.)   Ist sie verfassungswidrig, die "Abnickerei" von "vorgetexteten Gesetzen"?
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(MBE.)   Der Medienstaatsvertrag ist zu stoppen, weil insgesamt ein "unmöglich" verworren konzipiertes Sammelsuriums-Gesetz.
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(MZE.)   Anträge gegen "Zensur" / "Medienstaatsvertrag".
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(MWE.)   Internet-Kontrolle: Landesmedienanstalten ungeeignet. Bundeskompetenz!
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(MWK)   "Rosinen" der Verbote-Liste ab 2021 für das Internet.
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(MSE.)   Im Gesetzentwurf zu löschen "Lizenzpflicht / Websites". (Unzulässigl und Bundeskompetenz.)
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(MUE.)   Im Gesetzentwurf zu löschen "Regulierung Urheberrecht". (Bundeskompetenz!)
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(MZP.)   Anti-Porno! Schon in Wartestellung für den Zensur-Start.
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4. Milliarden-Lücke / ARD.etc.?

(NFE)   Nichtzuschauer: 50 % Einnahmen von ARD, ZDF etc. fallen bald weg?
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(MEE)   Rückzahlpflicht von nicht bewilligter Subvention
»  uno7.org/pde/pev-ttmee-de.htm

(MEU.)   EU-Bewilligung nötig gegen Unter-Subvention.
»  uno7.org/pde/pev-ttmeu-de.htm

(MFE.)   Medien-Staatsvertrag 2020/2021: 10 Milliarden € fehlen?
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5. Rundfunk- "Beitrag": Verfassungs- widrig?

(UBK.)   Experten für Neuordnung "ARD, ZDF etc." und/oder Rundfunkbeitrag.
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(UBU1.)   Ist der Rundfunkbeitrag als verfassungswidrig einzustufen? Leider wohl ja. Wie zu heilen?
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(UBZ.)   Wie real ist "Endstation neo-totalitäre Gutmenschen-Republik"?
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(VCA.)   Erster großer Justizskandal durch "digitale" Textbaustein-"Pseudo-Jura"? Von Popper bis Kant. (Aber gern, natürlich inklusive Nazi-Keule.)
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6. "Beiträge": Falschinkasso?
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(BBA.)   Zu befreien sind laut Gesetz die "beihilfenlos irgendwie zurecht kommenden" Geringverdiener: "Würderverdiener".
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(BBB.)   Geringverdiener: Das Wichtigste der Rechtsgrundlage der Befreiung in Kurzform:
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(BBK.)   Geringverdiener: Laut BVerwG: Keine Sozialbescheid-Pflicht.
»  uno7.org/pde/pev-ttbbk-de.htm

(VVA.)   Vollstreckung: Statistische Fakten und Anlyse: Bürgerhass-Massenproduktion?
»  uno7.org/pde/pev-ttvva-de.htm

(VVZ1.)   Ist Vollstreckung der Rundfunkabgabe unzulässig? - (Vorgänge in Tübingen und in Zossen.)
»  uno7.org/pde/pev-ttvvz1-de.htm



7. "Wir wissen alle, dass Fernsehen dick, dumm, traurig und gewalttätig macht."
Frau Dr. med. von der Leyen, Master of Public Health. (So laut WELT AM SONNTAG 2006-10-22 Seite 2.) - Damals Familienministerin, nun Chefin der EU-Kommission.
Naturwissenschaftlich: Ein Staatsfernsehen - Symbiose Politik + Medien-Manipulations-Biz, zwangsfinanziert vom Volk - ist gemäß Parasitologie: Eine Symbiose von 2 Parasiten zwecks Ausbeutung eines gemeinsamen Wirts.
Auf ARD, ZDF natürlich nicht anwendbar - sind ja staatsfern, dürfte auch der BR-Intendant in München bestätigen. (Er ist früherer Sprecher der Regierung Merkel. Noch Fragen?)


Gegen den Zwangbeitrag... gegen den Politik- und Justizskandal:
deine kleine Spende
und dein Job ist vollbracht.
Intelligenter ist es wohl in Sachen Rundfunkabgabe, Medienzensur usw., die hier geführten Stellvertreter-Kriege mit deinen einigen Euros zu unterstützen statt selber mit Widersprüchen und Klageverfahren zu kämpfen.
   info ► Denn echter Kampf durch dich gegen nur rund 200 € empfundenes staatliches Unrechtsinkasso würde nicht lohnen. Eine ARD-Inkasso-Maschinerie mit rund 200 Millionen Euro Jahresbudget - mit normalen Rechtsanwälten hat der Normalbürger hiergegen keine reale Chance.
► Sondern die richtige Antwort lautet: Du unterstützt und finanzierst mit deiner kleinen Spende einen Stellvertreterkrieg, den ein paar rechtsstaatlich engagierte Bürger für dich und für alle gegen das staatliches Medien-Diktat führen.

► Nur bei Geringverdienern haben richtig gemachte Härtefallanträge seit Ende 2010 eine gute Aussicht. Die E-Books helfen im Prinzip dabei mit ausreichender Information. Aber einfacher ist, die hier aktuell geführten Auseinandersetzungen für generelle Freistellung aller 4 Millionen Geringverdiener abzuwarten.

► Im Fall von Spenden ab 20 Euro bekommst du auf Wunsch - geht auch nachträglich - die E-Books im bisherigen Stand per E-Mail als .pdf. Wenn Erweiterungen kommen, so erhätst du die Neufassungen mindestens in den 12 Monaten nach dem Erstversand im Rahmen des normalen Aktualisierungsdienstes. (In Realität erfolgt es für etwa 24 Monate.)

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UNOLIB: "Zensur tötet Web?" - Menü gegen staatlich geplante Internet-Zensur ab 2021.
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ANTI-GEZ : "GEIZ tötet GEZ?"- Menü für deine Briefbeispiele:
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ANTI-GEZ: Bürger-Plattform (2019-03...2024). Schwerpunkt Briefbeispiele: Deine Rundfunkabgabe 2013++ zurück verlangen?
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ANTI-GEZ: Hauptmenü "Rundfunkabgabe-Skandal" (2007...2013...2024):
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ANTI-GEZ: 3 E-Books (2016...2024):
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