v. 18. März 2024
MEE2. Rückzahlpflicht von nicht bewilligter Subvention.
"Metastudie LIBRA": "Zensur tötet Web?"
Dies ist Auszug aus einer Analyse-Sammlung gegen die Medienstaatsvertrag ab 2020
Erstfassung: Etwa 200 Seiten im März. 2020. Seither wird alles laufend fortgeschrieben... berichtigt... erweitert.

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» "ARD, ZDF etc." noch zu retten?
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PS.   Subvention. Medienwettbewerb

*PSB.   *Subventions- / *Wettbewerbsrecht: Nie ARD-Internet-Konzern.

*PSB1.   Begonnene Umwandlung ARD, ZDF in Internet-Konzern ist unzulässig. Rückabwicklung zwingend.

a) Beginnend mit funk.net - ab 2017 - wurde die schleichende Umwandlung von "ARD, ZDF etc." in einen Internet-Konzern aktiver sukzessive fortgesetzt.
Die Anfänge liegen einige Jahre früher. Alle Aktivitäten im Internet sind zugleich Erproben von Elementen der Umwandlung. Aber funk.net ist der erste Versuchsballon von Aktivitäten "nur Internet".


*PSB2.   "ZDF, ARD etc." werden zum Internet-Konzern. Das Recht dazu fehlt.

PSB2.a) Der einzige, der über eventuelle Aktivität im Internet aus der Rundfunkabgabe möglicherweise befinden darf, ist der Gesetzgeber. So lange der "Medienstaatsvertrag 2020" nicht ratifiziert ist, fehlt es an der Rechtsgrundlage.

Die Verantwortlichen (Intendanten, Rundfunkräte und Rundfunkgremien) der Rundfunkanstalten, stehen sie über dem Gesetz? Seit Anfang 2020 wird die schrittweise Umwandlung von "ARD, ZDF etc." in einen Internet-Konzern aktiv vorangetrieben, soweit es nach Stand Juli 2020 hier aus der Summe der Fakten vermutet werden darf.
Rechtlich gesehen fällt das unter "Aktion Ultra Vires" ("ausbrechender Rechtsakt"): Man verwendet die Verfügungsbefugnis zur Durchsetzung von Maßnahmen, für die diese Verfügungsgewalt nicht verwendet werden darf, weil insoweit nicht autorisiert.

PSB2.b) Ein vorwerfbare Handeln "Ultra Vires" kann auch vorliegen, obgleich wegen Veruntreuung noch Korruption damit verknüpft sind. "Ultra Vires" ist ein autonomes Drittes mit Rechtsfolgen, die von Satzung, Gesetzesgrundlage einer Anstalt und Anstellungsverträgen der Leitenden abhängen.
Im Hinblick auf die Rückabwicklungspflicht ergibt sich allerdings die Frage der persönlichen Haftungspflicht der Intendanten für die Investitions-Millionenbeträge, die durch die Rückabwicklung als Verlust zu buchen sind. Ferner kommt in Betracht: Persönliche Haftungspflicht der für die Aufsicht zuständigen Beamten der Landesregierungen.

 
 
*PSB3.   Der Trick "vom ZDF-Fernsehrat erlaubt".

PSB3.a) Wie gesagt: Der einzige, der über eventuelle Aktivität im Internet aus der Rundfunkabgabe möglicherweise befinden darf, ist der Gesetzgeber. Der ZDF Fernsehrat handelte ebenfalls "ultra vires" ("ausbrechender Rechtsakt").
Laut DWDL vom 10. Juli 2020: ZDF darf künftig Inhalte nur fürs Netz produzieren:
   dwdl.de/nachrichten/78453/zdf_darf_kuenftig_inhalte_nur_fuers_netz_produzieren/

"Der ZDF-Fernsehrat hat auf seiner jüngsten Sitzung eine wichtige Entscheidung getroffen und dem Sender erlaubt, künftig auch Inhalte zu produzieren, die nur fürs Web gedacht sind. Auch die Verweildauern in der Mediathek dürfen nun erhöht werden."
Wie kann es sein, dass ein lediglich internes Gremium "Fernsehrat" über solch weitreichende Entscheidungen befindet? Wo nehmen diese ihre Legitimation her?
Die Antwort ist einfach: Von nirgendwo her. Sie sind dazu nicht legitimiert.

PSB3.b) Dass ein "Fernseh"-Rat sich selbst ermächtigt, über Internet-Aktivitäten zu befinden, ist bereits skurril.
Der landesrechtliche Gesetzgeber schuf im bundesweiten "Quasi-Bundesrecht" einen "Fernseh"-Rat, nicht etwa einen "Internet-Rat". Letzteres geht allein deshalb nicht, weil die Bundesländer für das Internet keine Gesetzgebungskompetenz haben: Internet ist weder Fernsehen noch Radio noch Presse. Nur insoweit bekamen die Bundesländer eine gesetzgeberische Zuständigkeit zugewiesen.

Nur eine "Internet-Präsenz" ist rechtlich gedeckt, ebenso die Verfügbarkeit online von erfolgten Sendungen. Eine presseartige Informationsplattform oder eine Medienaktivität "prioritär Internet" ist durch die Rechtslage nicht abgedeckt.
PSB3.c) Der ZDF-Fernsehrat hat also "ultra vires" ("ausbrechender Rechtsakt") sogar den Bundesgesetzgeber auszuhebeln versucht.

Dahinter steht natürlich eine Strategie: Intendanten wollen für eventuelle Übertretungen nicht persönlich haften. Bei Gremiumsbeschlüssen haftet in der Regel niemand. Zwar wird vielleicht gesamtschuldnerisch gehaftet. Aber real ist das nicht durchsetzbar. Jedes Gremiumsmitglied wird behaupten, sich auf diese oder jene Information verlassen zu haben.
Der Übergang zum Internet-Konzern eilt. Denn bei einer Nichtzuschauerquote von etwa 92 Prozent im Alter "16 bis 30" und insgesamt 30 Prozent im Mittel aller Altersstufen gilt:

Es ist die verfassungsrechtliche Grundlage für den Zwang der Rundfunkabgabe bereits erloschen. Jeden Tag kann der Paukenschlag eines Gerichtsentscheids eines Verwaltungsgerichts eintreten, dass rund ein Drittel der Rundfunkabgabe von einem Monat zum nächsten entfallen muss. Da es die Rechtslage ist, genügt ein Vorlagebeschluss an den EuGH eines einzelnen Verwaltungsrichters.

Also, die Sache eilt und die Zeit wird knapp. Nur durch einen geradezu umgehenden Übergang ins Internet kann man hoffentlich dem Damoklesschwert der urplötzlichen Agonie-Einleitung von "ARD, ZDF etc." noch entgehen.

Der Übergang zum Internet-Konzern ist also der allerletzte Versuch der Palliativ-Medizin, die gewaltigen Finanzprivilegien von 8 Milliarden Euro jährlich auf absehbare Zeit von weiteren rund 20 Jahren zu verewigen.
 
 


PSB3.d1) Da die Bundesländer über das Internet keine Gesetzgebungskompetenz zugewiesen erhielten, haben sie keine. Diese liegt einstweilen vollständig beim Bund. - Beispiele (Näheres in anderen Abschnitten dieser Doklumentation):
- *NetzDG - *Netzwerkdurchsetzungsgesetz ( *Netzdurchleitungsgesetz)
- *Telemediengesetz ( *TMG), dort beispielsweise § 5 "Impressumspflicht".
- Urheberrechtsgesetz.
- Datenschutzrecht im Internet - auch Bußgeldrecht.
- Strafrecht bezogen auf das Internet.

Der Bund hat mit seiner Gesetzgebung für das Kernproblem - grenzwertige Inhalte im Internet - keineswegs ein allgemein erkanntes "Jahrhundertwerk" geschaffen. Kritikbeispiel unter vielen:

PSB3.d2) "Das NetzDG – 'Ein Gesetz für die Tonne!'"
WELT 2021-03-31    welt.de/debatte/kommentare/plus229408877/Recht-behalten-Das-NetzDG-Ein-Gesetz-fuer-die-Tonne.html

Zitat: "Arnd Diringer kommentiert die neuen Forschungsergebnisse zum (...) NetzDG.
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (...) war von Anfang an umstritten. Nach Angaben des Gesetzgebers soll es strafbare Inhalte im Netz zurückdrängen.

PSB3.e) Doch Kritiker warnten früh vor Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Ein neues Gutachten gibt den Kritikern nun recht.

'Wir sehen deutliche Verbesserungen beim Umgang der sozialen Netzwerke mit Nutzerbeschwerden über strafbare Inhalte.' Das verkündete die Bundesministerin der Justiz, Christine Lambrecht, im September 2020 unter Bezugnahme auf eine Studie des Berliner Rechtsprofessors Martin Eifert zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG).
'Anhaltspunkte für unerwünschte Nebenwirkungen wie 'Overblocking' gebe es nicht.
Diese Behauptungen wurden schon damals kritisiert (...) Eine in der vergangenen Woche veröffentlichte wissenschaftliche Untersuchung belegt nun, dass sie nicht haltbar sind." (WELT / Zitatende)

PSB3.f) Beispiel einer realen Anwendung des Netzwerkdurchleitungsgesetzes;
FAZ 2021-06-14    faz.net/aktuell/wirtschaft/digitec/telegram-bundesamt-fuer-justiz-geht-gegen-messengerdienst-vor-17388586.html

"Netzwerkdurchsetzungsgesetz : Bundesamt für Justiz geht gegen Telegram vor
(...) zwei Bußgeldverfahren gegen (...) Unternehmen Telegram, wie eine Sprecherin des Bundesjustizministeriums (...) sagte. Gründe seien das Fehlen eines im Netzwerkdurchsetzungsgesetz vorgeschriebenen, leicht erkennbaren und unmittelbar erreichbaren Meldewegs für strafbare Inhalte sowie die fehlende Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten für Ersuche von Gerichten in Deutschland (...)
(...) Bundesamt für Justiz habe im Wege internationaler Rechtshilfe zwei Anhörungsschreiben an das Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten gesandt. (...) Der Sprecherin des Justizministeriums zufolge sind andere Messengerdienste für die deutsche Justiz 'grundsätzlich erreichbar'.

 
 

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz soll dafür sorgen, dass strafbare Inhalte im Netz verfolgt und gelöscht werden. (...) Dazu gehört ein transparenter Meldeweg für mutmaßlich strafbare Inhalte. (...) einen Ansprechpartner für die Behörden in Deutschland zu benennen. (...) Telegram (...) geriet gleichzeitig in die Kritik, weil Rechtsextreme und Verschwörungstheoretiker dort erfolgreiche Kanäle (...) "

PSB3.g) Anderes ist EU-Kompetenz. - Beispiele:
- E-Commerce-Richtlinie aus dem Jahr 2000 (Aktualisierung geplant).
- Geplant: Ein umfassendes "Gesetz für digitale Dienste“ ("Digital Services Act").

Nach Stand Sommer 2020: An dem Gesetzespaket arbeiten in Brüssel 20 Mitarbeiter. Man will nationale Alleingänge durch EU-weite Vorgaben ersetzen
Ein Beispiel für nationale Alleingänge: Der "Medienstaatsvertrag 2020" , der vorzeitig vieles gesetzlich verankert, was in mehrfacher Hinsicht unzulässig ist.

Zudem ist geplant, auf EU-Ebene einen Kontrollrahmen zu schaffen, um Plattformen wie Facebook in Bezug auf den Datenschutz, Inhaltemoderation und andere Fragen besser in die Pflicht nehmen zu können.
Eine neue Aufsichtsbehörde auf EU-Ebene mag ebenfalls Planspiel sein – also noch ein Fleckchen mehr Bürokratie und Beschneiden von nationalen Rechten? Warten wir ab, was daraus wird. Das wäre sozusagen "zensierende Landesmedienanstalt im Goliath-Format"?
Ein weiteres Ziel ist der faire Wettbewerb. Man will schon eingreifen können, bevor eine Plattform überhaupt den Markt dominieren könne. Analysen der Marktlage sollen dann Ex-Ante-Regulierungen erlauben.
Anmerkung: Man sieht, EU-Planer haben Humor.

PSB3.f) Was dem "Fernseh"-"Rat" vor allem für den Beschluss fehlt, ist eine Ermächtigung zum faktischen "Staats-Internet".
Es gibt bisher keine legale Rechtsgrundlage für Umwandlung von "ARD, ZDF etc." in einen Staats-Internet-Konzern. Es zeichnet sich eine Rechtsgrundlage dafür auch nicht ab. Der landesrechtliche Gewaltmarsch des "Medienstaatsvertrags 2020" ist ein Projekt im rechtlosen und gesetzlosen Raum, soweit dies die Umwandlung von "ARD, ZDF etc." in einen Internet-Konzern scheinlegitimieren will. Das Gesetz mag man machen - aber es ist insoweit unzulässig und nichtig, weil es auf keiner gesetzliche Norm basiert.

Alle geplante Regulierung des Internets auf Landesebene ist Kompetenzen-Überschreitung, ist "ultra vires" ("ausbrechender Rechtsakt"). Es kann keinen zulässigen "Bundesländer"-Internetkonzern geben. Die Landeskompetenz gilt für Fernsehen und Radio und in den verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen für die Druckpresse und die Buchverlage. Mehr findet sich nicht in bundesrechtlichen Gesetzen und nicht in der Rechtsprechung.
 
 

*PSB4.   Der SWR wird Internet-Konkurrent der Presse.

PSB4.a)   Die Verwendung der Rundfunkabgabe ist bisher nur für "lineares Fernsehen und Radio" verfassungsrechtlich autorisiert.
(1) Ursprung ist die durch Frequenzenknappheit bedingte zwangsweise Monopolisierung oder Oligopolisierung dieser einst einzigen Verbreitungsformen.

Niemals hat das Bundesverfassungsgericht autorisiert, dass diese Gelder auch zur Beschädigung von funktionierenden Märkten verwendet werden können, beispielsweise gegen die Druckpresse (heutzutage zunehmend Online-Presse) und gegen die zahlreichen neuen nicht-subventionierten Medien-Websites im Internet.

(2) Diese eigenmächtige ungenehmigte Verwendung mit offenkundiger Anweisung des Hauptverantwortlichen, Intendant Gniffke, wirft einige Rechtsfragen auf. Zum Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Ermächtigung kann nicht Gniffke bestimmen, auch nicht der Medienstaatsvertrag, sondern nur das Bundesverfassungsgericht.

(3) Dieser Entscheid ist vorgesehen zur Beantragung durch Bürger im Jahr 2021. Er könnte vielleicht 2022 oder 2023 erfolgen. Bis dahin müssen die Sender und ihre Intendanten sich gedulden, sofern sie bestimmte Rechtsprobleme vermeiden möchten. - So jedenfalls die hier bestehende Rechtsmeinung.
Nun die Fakten:

PSB4.b)   "SWR setzt auf Online-Programme und schnellere Nachrichten"
(1) heise.de, 2021-02-07 - heise.de/news/Rundfunk-SWR-setzt-auf-Online-Programme-und-schnellere-Nachrichten-5048069.html   

"Der Südwestrundfunk produziert immer mehr Programme außerhalb des klassischen Fernsehens und Hörfunks. Im Fernsehen soll es künftig schon mittags eine Nachrichtensendung geben, die aus einem Online-Angebot entstanden ist.

(2) Erfolg hängt mehr am linearen TV-Programm "Viele Dokumentationen erreichen inzwischen bei uns auf YouTube Millionen-Abrufe, viel mehr Zuschauerinnen und Zuschauer dort als im klassischen Programm", sagte Clemens Bratzler, SWR-Programmdirektor Information.[…]

(2) Als Streaming-Anbieter die Nase vorn haben - Um im Wettbewerb etwa mit Streaming-Anbietern wie Netflix die Nase vorn zu haben, setzt Gniffke auch auf eine engere Zusammenarbeit innerhalb der ARD. […] Das neue Angebot entstand aus dem "Corona-Update", einem Format, das der Sender für jüngere Zuschauer auf Facebook produziert hat.

Schneller live gehen können […] Die Dokureihe "Friederike klopft an" ist im Sommer auf Instagram und in der ARD-Mediathek zu sehen.

 
 
*PSB5.   Der Staat statt US-Monopole: Österreichs Amazon-Klon: Gescheitert.
Warum können "ARD, ZDF etc." nicht einfach zu Internet-Konzernen werden? Hier die Gründe.

PSB4.a)   Die Idee kommt seit 2000 immer neu: Mit ein paar Millionen Euro Subvention regelt der Staat das Abschütteln der US-Konzerne im Internet.
Da gibt es dann europäische Suchmaschinen, europäische oder inländische Soziale Netzwerke und sonstige Hoffnungswerte, die eine Weile durch die Schlagzeilen der Presse gehen mit den typischen Fotos der lässigen Teams, bis das Geld verbrannt ist, die Hoffnung erst recht.
Natürlich könnte man das Ziel erreichen. Aber leider sind Bürokratien außerstande, die Richtigen auszuwählen für ein solches Projekt. Die passende Kompetenz findet man nur ziemlich weit unten im Umfeld der Software-Wirtschaft. Die eigentliche Software-Intelligenz ist bei den Kleinen der Wirtschaft und bei hoch kompetenten Einzelgängern. Das sind Kreise ohne Erfüllung der formalen Mindestkriterien der staatlichen Subventionsmaschinerie. Denn ausgewählt zu werden, das verlangt beispielsweise gerne etwa Folgendes - entnommen aus unterschiedlichen gängigen Förderrichtlinien:

PSB4.b)   Rechtsform / seit Jahren eingetragen, mehrjährige Existenz, Mindest-Geschäftsvolumen, mehrere Personen als Teilhaber der juristischen Person, mehrere Mitarbeiter, funktionierende Buchhaltung, mehrjährige feine Bilanzen, Beauftragte im "Schwarzkostüm mit Krawatte" für die Verhandlungen, Mitarbeiter m/w in etwa gleicher Zahl, Mindestquote für Beteiligung von Behinderten, Finanzchef verfügbar für wunderschönen Businessplan, bei manchen Subventionen ferner Nachweis der vom Finanzamt bewilligten Gemeinnützigkeit -
und was sonst so alles dazu gehört, damit Verantwortliche der Zuteilungsbürokratie wissen, dass sie ohne Gefährdung ihrer Karriere das Steuerzahlergeld zuteilen dürfen.
Nein, hier wurde nicht übertrieben. Etwa so ist es beweiskräftig die vorherrschende Realität.

PSB4.c)   Immer wieder ist Politiker-Erwartung und Scheitern in Sachen Internet ein faszinierendes Studienobjekt.
Nun eine beispielhafte Ursachen-Analyse der typischen Gründe, wieso es auch für "ARD. ZDF etc." nicht gelingen kann - wichtig zu lesen für Politiker und Juristen:

Österreich mit dem Projekt - nennen wir es ja wohl richtig - Mini-Amazon.
FAZ 2021-02-09    faz.net/aktuell/wirtschaft/die-online-plattform-kaufhaus-oesterreich-schliesst-17189081.html
"Ende des „Kaufhaus Österreich“ : Wer Schuhe suchte, bekam Kinderkleidung" ... schließt nach nur zwei Monaten.

... Versprochen hatte Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck (ÖVP) etwas „vollkommen Neues.. Eine „Meta-Plattform“ sollte den heimischen Online-Handel stärken und Regionalität und Digitales verbinden. ... sollte nicht mehr auf Amazon oder Zalando landen, sondern im „Kaufhaus Österreich“. Wenn nur jeder zehnte Österreicher für 30 (...) 70 Euro bei heimischen Händlern online kaufe, sorge das für 76 Millionen Euro Umsatz und 477 Arbeitsplätze in Österreich...

... Pünktlich zum Weihnachtsgeschäft ging die neue Seite Ende November online – 1000 Händler und 9 Marktplätze waren... angekündigt. Händler sollten Angebote bei „kaufhaus-oesterreich.at“ eintragen, Verbraucher in ihrer Region (...) Angebote finden.

 
 


Nicht Teil des Plans war indes, dass manche der Anbieter schnurstracks auf Amazon umleiteten oder (...) klagten Nutzer über die schlechte Funktionalität (...) Wer etwa nach „Schuhen“ suchte, erzielte Treffer in einem Tischtennis-Shop (...). Wer im Umkreis Wiens nach Fahrrädern suchte, fand Angebote aus dem 600 Kilometer entfernten Vorarlberg...
Harald Mahrer, der Präsident der an dem Projekt beteiligten halbstaatlichen Wirtschaftskammer... verteidigte die Plattform (...) ... Anbieter... Viele... wunderten sich über die unerbetene Konkurrenz vom Staat. Nicht nur die Kunden, auch der von Mahrer erhoffte „wichtige Innovationsimpuls“ blieb aus.

... Keine zwei Monate später.. Die Kammer macht nicht mehr mit, statt ihrer soll die staatliche Förderbank AWS das „virtuelle Kaufhaus“ betreiben. Die Website wird zur Informationsseite für Firmen....
Schramböck sagt, es gehe vor allem darum, Unternehmen beim Einstieg in den E-Commerce zu begleiten. Es sei wichtig gewesen, die Diskussion über Online-Handel in Gang zu setzen....
Für den Versuch an einer „Meta-Plattform“ sind mehr als 1 Million Euro Kosten aufgelaufen, für Technik, Betrieb, Werbung, wie das Ministerium mitteilte. Weitere Informationsmaßnahmen seien nicht geplant." (Zitatende)

PSB4.d)   Nun die Fehleranalyse des Österreich-Waterloo:
(Übertragbar auf übersetzte Erwartungen in Sachen "ARD, ZDF etc.".)

Geeignete Software gibt es - je nach Zählweise 2 bis 5 Anbieter. Zu mieten kostenfrei oder mit Mini-Beträgen von rund 100 Euro für Mindestservice. Mehrsprachig nach Wahl, also auch deutschsprachig.
Für das Gewünschte benötigt man kompetente Kenner für das Konfigurieren und Anpassen, ferner für die Optimierung der Suchfunktion. Das kann man für rund 5000 Euro haben, auch viel billiger, oder auch bis zu 20 000 Euro, sodann zu finanzieren aus dem Gewinn.
Der erste Fehler war vermutlich, dass die Koordinatoren der Wirtschaftskammer vermutlich keine Kenntnis dieser IT-Marktlage hatten und vermutlich auch keine Kenntnis, wo und wie man dies staatsfremde Milieu der Kenner findet und einbindet.

PSB4.e)   Besonders typisch kurios ist die Schein-Präzision mit den 76 Millionen Umsatz und den 477 Arbeitsplätzen.
Da war ja wohl ein perfekter Businessplan und Planwirtschaftsexperte die Quelle der Zahlen für den Redenschreiber der Ministerin? Es weiß jeder Minimalkenner, dass derartige Prognosen nur rein rechentechnische Hoffnungswerte sind, also nur abgerundet verwendet werden sollten. um sich nicht zum Spottobjekt zu machen.
Auch sind die Zahlen nicht nachvollziehbar. Schließlich heißt es ja, dass die Kaufkraftabschöpfung der österreichischen Händler sich nicht mehr über US-Amazon, sondern über Austria-Mini-Amazon vollziehen würde. - Die rund 5 Millionen Euro Amazon-Gewinnspanne wären dann in Österreich verblieben - mehr Effekt ja wohl nicht?

PSB4.f)   Charakteristisch ist die Schluss-Entschuldigung der Politikerin.
Man stellt immer einen Dennoch-Nutzen heraus, hier: "wichtig gewesen, die Diskussion über Online-Handel in Gang zu setzen". Moment mal, wir sind 2021, 1998 ist doch schon eine Weile her?
"Der Flug zum Mars hat sich gelohnt. Denn nun weiß die Wissenschaft endlich ganz gewissenhaft, dass der Flug zum Mars nicht lohnt."
 
 
*PSB6.   Trickreich: Mit der Rundfunkabgabe das Internet einkaufen.
PSB6.a)   "Dinge Erklärt – Kurzgesagt"
[Video ~8min, veröffentlicht 28.11.2018]    youtu.be/_hcvUfc2Lww
"Seit dem 28.09.2017 ist Dinge Erklärt – Kurzgesagt ein Angebot von funk."
(Abruf 2021-03)    de.wikipedia.org/wiki/Kurzgesagt
"Der Kanal „Dinge Erklärt – Kurzgesagt“ ist seit dem 28. September 2017 Teil des Netzwerkes funk von ARD und ZDF. Am 27. Dezember erschien ein erstes Video auf dem Kanal, weitere Videos erscheinen alle zwei Wochen. Der Namenszusatz "Dinge Erklärt" ist ein Backronym zu "DE" im vorherigen Namen."

(...) Der Kanal wurde im Juli 2013 unter dem Namen Kurzgesagt auf YouTube erstellt. Noch im selben Monat erschien das erste Video auf dem Kanal.[7] Bis Januar 2014 wurden auf dem Kanal animierte Bildungsvideos zu verschiedenen Themen in englischer und deutscher Sprache veröffentlicht. Seit der Gründung des Zweitkanals KurzgesagtDE, beziehungsweise seit 2017 Dinge erklärt – Kurzgesagt, erscheinen auf dem Hauptkanal ausschließlich Videos auf Englisch, während auf dem Zweitkanal deutsche Videos hochgeladen werden. Zur selben Zeit wurde der Hauptkanal umbenannt und die englische Übersetzung des Kanalnamens, In a Nutshell, angehängt.

PSB6.c1)   WELT 2019-11-19 "Hinter so einem Clip stecken mindestens 1200 Arbeitsstunden"
   welt.de/kmpkt/article203238106/Youtube-Ein-Treffen-mit-Kurzgesagt-Gruender-Philipp-Dettmer.html
" (...) Den Kanal hat Philipp Dettmer 2013 eher als Liebhaberprojekt nach seinem Kommunikationsdesign-Studium ins Leben gerufen. (...) Seitdem hat sich viel verändert. Inzwischen betreibt Dettmer zwei YouTube-Kanäle: einen englischsprachigen und einen deutschsprachigen, der seit 2017 Teil des Funknetzwerkes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von ARD und ZDF ist.
'Die englischen Videos waren einfach viel erfolgreicher als die deutschsprachigen', erklärt der 33-Jährige den Schritt. 90 Prozent der Zuschauer kämen aus dem nicht deutschsprachigen Raum.
(...) Das erfolgreichste Video seines nunmehr 30-köpfigen Teams in München hat rund 17,6 Millionen Aufrufe und behandelt das Fermi-Paradoxon. Ein physikalisches Gedankenexperiment, das davon ausgeht, dass es Aliens irgendwo da draußen gibt.
(...) Neben den normalen YouTube-Werbeeinnahmen, die jeder Creator abhängig von den Videoaufrufen auf der Plattform erhält, setzt das Team von Kurzgesagt auf mehrere Finanzierungssäulen.
(...) Neben Kurzgesagt: In a Nutshell gibt es natürlich noch jede Menge anderer YouTuber, die sich der Wissenschaft und Bildung verschrieben haben, wie etwa maiLab und Wissen2go" (Zitatende aus WELT)
Leserkommentar: "1200 Arbeitsstunden, also 40 Stunden pro Mitarbeiter? Das glaubt der gute Mann ja wohl selbst nicht."

PSB6.c2)   Welche Antwort auf unangenehme Fragen liefert die ARD-Mediathek:
ARD-Sammelband in der Mediathek:
   (deutschsprachig:) https://www.youtube.com/watch?v=6erFUr0kss0
Gilbert Becaud: "Das große Nichts" "Das grosse Nichts Es bringt dich ganz allmählich um. Das grosse Nichts. Man zuckt die Schultern und ist stumm. Das grosse Nichts. Wär es nur Liebe oder Hass statt dieser Leere."
 
 
PSB6.d)   Alle Wettbewerber aufkaufen - fremdfinanziert - und fertig ist ein Monopol.
1200 Stunden pro Video - also eine Größenordnung von rund 60 000 Euro. Ist das der Preis plus Mehrwertsteuer plus Ertrag, den "ARD, ZDF etc." zahlen, um den deutschen Markt von Konkurrenten leer zu kaufen?
Rechnen wir einmal: Alle 2 Wochen erscheint ein Video. Wenn die 30 Mitarbeiter alle in Vollzeit sind und nichts anderes machen als Videos und wenn alle 2 Wochen eines auf deutsch, eines auf englisch erscheint, so könnte das grob gerechnet stimmen. Aber stimmen diese Annahmen?

Normalerweise muss ein Unternehmen sich beim Kauf von Wettbewerbern zwecks Monopolbildung verschulden. Die Risiken der Schulden begrenzen die Lust, dies Abenteuer zu wagen. Dies Problem haben "ARD, ZDF etc." nicht: Der Bürger zwangs-finanziert ihnen laufend neu, den Markt von Konkurrenten sukzessive leer zu kaufen und anschließend zu jubeln: "Seht unsere Erfolge!"

PSB6.e)   Maximierbar wird diese Monopolbildung dank der Landesmedienanstalten:
Wenn diese den Konkurrenten diverse Lizenzgebühren und Bürokratie erzeugen, verschwinden die meisten von selbst, weil es nicht mehr rentiert. Den Monopolisten stört dies nicht, weil er degressive Gebühren zahlt - wenn überhaupt - und weil im größeren Unternehmen die von den Medienanstalten erfragten Bürokratienachweise sowieso betriebsintern als Daten anfallen sich die Nachweise dann per Software automatisieren lassen.
Wenn diese Landesmedienanstalten obendrein private Wettbewerber öfter abmahnen mit Bußgeld wegen kleiner Verstöße, dann hören diese erst recht auf. Niemand will im Mediensektor weiterarbeiten, wenn er Zensur erfährt. Dann suchen die Betreffenden sich andere Aktivitäten für ihre Kompetenz.

PSB6.f)   So hat alles seine Logik - nur ist das immer auch die richtige?

PSB6.g)   funk.net - Fast 50 Millionen Euro - und wo ist Transparenz?
Vorab für Laien: Mit 50 Millionen Euro könnte man in der Privatwirtschaft 10 oder mehr Vollzeitsender oder 100 oder mehr Radio-Sender finanzieren. - Nun bezüglich funk.net :Ein Leser dieser Seiten schlug das Hinzufügen der folgenden Informationen vor:

2021-03: "Schließlich geht es um 44,7 Mio. Euro Budget (2021) und davon gehen ja schon 9 Prozent für Personalaufwendungen der Zentrale (von 45 Menschen) drauf.

Wenn man dazu auch noch weiß, dass eine quartalsweise stattfindende 'Beauftragtenkonferenz' (von ARD und ZDF über die generelle inhaltliche und strategische Ausrichtung des Angebots entscheidet, aber zeitgleich in der Öffentlichkeit niemand erfährt, wer hier über was genau auf welcher Grundlage entscheidet, ist das auch verrückt.

Auch die 83 Prozent,die für die Erstellung von eigenproduzierten Inhalten und Auftragsproduktionen verwendet werden, sind nicht wirklich transparent abgebildet.
Ein Drittel des Content-Budgets liegt schon Mal wieder direkt in der funk-Zentrale.
Jeweils rund ein weiteres Drittel wird für programmliche Zulieferungen verwendet, welche direkt bei ARD sowie beim ZDF entwickelt, produziert und redaktionell betreut werden."

 
 
PSB6.h)   Verantwortung für kindliche Gehirnentwicklung
(1) Bildgeschichten für Kinder haben eine schon immer bekannte Problematik: Die Welt des Wissens erfordert Text. Dies wiederum erfordert, dass das Gehirn trainiert wird, dem Text Bilder und Bildabläufe zuzuordnen: Indem beim Sehen von Text im Gehirn entsprechende Bildabfolgen erzeugt werden.

(2) Wenn Lernvideos über naturwissenschaftliche Themen mit Bildern arbeiten, die mit Text erläutert werden, so ist das in der Regel eine gute Methode.
Wenn nur Kunstfiguren eine Aussage kindgerecht durch Sehzeit erfordernde Darstellung aufarbeiten sollen, so ist dies unproblematisch.
Problematisch wird Letzteres aber, wenn es die einzige Darstellungsform ist, die Kindern geboten wird.
(3) Dies umfangreiche Thema soll hier nicht erörtert werden. Es sollte nur angemerkt werden, dass der pädagogische Wert von funk.net nicht automatisch gegeben ist, sofern man etwas mit Bildern und Videos macht und hierdurch viele Zuschauer gewinnt. Wäre das so einfach, so bräuchte man keine Lehrer und Erzieher beiderlei Geschlechts mehr.

(4) Es kommt demnach sehr auf das Was und Wie an.
Beispiel: Wenn ein Video für kleine Kinder jemanden lobt, der die Rundfunkabgabe zahlt, und jemanden diffamiert, der sie verweigert, so gehört das nicht dorthin. Der Zweck wäre dann ja nicht Bildung, sondern Manipulation.

PSB6.i)   funk.net und STAMOKAP - "Staatsmonopolistischer Kapitalismus"
(1)    de.wikipedia.org/wiki/Staatsmonopolistischer_Kapitalismus
"marxistisch-leninistische Bezeichnung für die Verschmelzung des imperialistischen Staates mit der Wirtschaft – die in dieser Phase nur noch aus dünn maskierten Monopolen bestehen – zu einem einzigen Herrschaftsinstrument unter Führung einer Finanzoligarchie, die in der Endphase des Kapitalismus erfolge."

(2) Für Medien ist derartige Teilmarkt-Entwicklung strikt unvereinbar mit den Garantien der Informationsfreiheit - GG, EU-Charta, EMRK, Landesverfassungsgesetze. Denn neben der institutionellen Problematik hat Medienmarkt-Monopolisierung darüber hinaus auch eine zusätzliche totalitäre Problematik: Hinter verschlossenen Türen ausgehandelter Konsens bestimmt dann beispielsweise, was Kinder auf Dauer im Internet sehen werden. Das ist nicht eventuell, sondern seiner Natur nach zwangsläufig gehirn-manipulativ für die Kinder und auf Dauer für die Gesellschaft.

(3) Das Beispiel von "kurzgesagt" demonstriert die Gefahr: Die privatrechtliche politische Unbefangenheit - und also "Vielfalt" - wird durch die Monopolbildung ausgelöscht. Stattdessen werden Kinder ideologisiert, darf geschlossen werden aus den statistischen Analysen gemäß Abschnitt ► PAM5.

(4) Das Bundesverfassungsgericht stützte die nur historisch in der Ursache verständlichen Finanzprivilegien für "ARD, ZDF etc." seit 1960 bis 2018 immer auf die Neutralitätsgarantie und Aufrechterhaltung von Vielfalt als legitimierend und prioritär wichtig. Bei "kurzgesagt" werden die Kinder aber sicherlich kaum noch oppositionelles Denken gegen "links-grün" in ihr gerade entstehendes Weltbild vermittelt bekommen. Mit dem "Aufkauf" durch staatsnahe Sender ist die vorherige Vielfalt dieses Dienstes abgeschafft.
(5) Da "ARD, ZDF etc." den Markt für Jugendinfo mit der Rundfunkabgabe "aus der Portokasse" aufkaufen und hierdurch monopolisieren können, verwandelt sich die Rundfunkabgabe in des Gegenteil der verfassungsgerichtlichen Auftrags-Definition.

 
 

*PSB7.   EU-Recht: Rundfunkabgabe unzulässig für Internet.
*NEU 2022-12-07 cv!
PSB7.a1)   Die Frage für diesen Abschnitt lautet nicht, ob sie im Web auftreten dürfen, sondern nur, ob sie ihren Webauftritt auf Basis des Einsatzes von Rundfunkbeitragsmitteln finanzieren dürfen.
Im Unionsrahmen ist der Rundfunkbeitrag als staatliche Beihilfe bestätigt,
EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Bekanntlich haben auch ARD, ZDF usw. und die sie betreffenden Gesetze alle Beihilfevorschriften der Union einzuhalten, das Nettoprinzip der staatlichen Beihilfe:
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf staatsnah subventionierte Sender (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A52009XC1027%2801%29

PSB7.a2)   Zusätzliche kommerzielle Einnahmen müssen den Subventionsbedarf betragsgleich reduzieren.
So lautet die Unionsgerichtsbarkeit, dass kommerzielle Einnahmen der mit einer staatlichen Beihilfe unterstützten Sender - joer ARD. ZDF usw. - zur Reduzierung der staatlichen Beihilfe einzusetzen sind:
EuG T-568/08 - Staatliche Finanzierungsmittel - öffentliche Dienstleistungen - stets staatliche Beihilfe

Zwar betrifft es hier Werbeeinnahmen. Aber analog wären sicherlich auch andere kommerzielle Einnahmen zur Senkung der staatlichen Beihilfe heranzuziehen, beispielsweise die Einnahmen für eine Smartphone-App für die Mediathek.

PSB7.b1)   Nun zur Kernfrage dieses Abscnitts: Internet-Zulässigkeit?
Dürfen ARD, ZDF usw. sich bei der derzeitigen Definitionslage überhapt Im Internet ausbreiten? Auf Basis des "Rundfunk"-"Zwangsbeitrags" vielleicht nicht; denn das wäre jedenfalls im Prinzip nicht-linear. Der "Rundfunkbeitrag" dient bekanntermaßen der Finanzierung von "Rundfunk", Dieser ist nach den rundfunkrechtlichen Staatsverträgen definiert als "linear" jedenfalls für die Zeit vor 2015. Die EU-Bewilligung von dieser "Subvention" erfolgte mehre Jahre vorher, also auch für den Übergang zum (angeblichen) "Beitrag" statt "Gebühr" ab 2013.

Die einstige allein maßgebliche Definition ist noch vertreten im Medienstaatsvertrag (MStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv
"§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; [...]"

PSB7.b2)   Die Definition des Auftrags von ARD, ZDF usw.:
Aus der aktuellen Fassung des "Medienstaatsvertrags 2020++":
Medienstaatsvertrag (MStV) --- https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv

"III. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
§ 26 Auftrag (1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen." (usw. usw.)

PSB7.c)   Nun aber taucht der Begriff "Telemedienangebote" auf:
"§ 27 Angebote (1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot."

PSB7.d)   Im unionsrechtlichen Sinne dürfen sich ARD, ZDF usw. durchaus im Internet ausbreiten.
Wettbewerblich betrachtet:
EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht.

Aber dürfen sie es auf Basis des Rundfunkbeitrages? Ist das Ausbreiten ein Teil des ihnen von den Ländern übertragenen Auftrages?

Schon zuvor mit funk.net , endgültig aber mit dem "Medienstaatsvertrag 2020", dürfen ARD, ZDF usw. es rein wettbewerbsrechtlich und dank Landesrecht auch medienrechtlich. Mit jedem weiteren Medienstaatsvertrag wird die Ermächtigung ausgeweitet mit dem sich abzeichnenden Nahziel der Verlagerung in den nächsten Jahren ins Internet. Folgewirkung wäre Staatsdominanz im Netz.

PSB7.e)   Die einzige, aber ausschlaggebende Fehlstelle ist: Sie dürfen es nicht mit der Rundfunkabgabe finanzieren.
Die staatliche Subvention wurde seitens der EU hierfür nicht bewilligt. Eine Bewilligung ist für die subventionierten Sender nicht zu erwarten. Eine Mischung aus subventioniert und privatwirtschaftlich ist nicht machbar, da dies erfahrungsgemäß in einer Quersubvention für das Privatsegment enden würden. Das wäre eine Wettbewerbsverzerrung für Anbieter aus dem Inland und dem EU-Ausland.

PSB7.f)   Also dürfen die Sender aus EU-rechtlichen Gründen die Rundfunkabgabe nicht für das Internet verwenden. Die dies ermächtigenden ein wenig versteckten Klauseln des "Medienstaatsvertrages" sind insoweit als nichtig anzusehen: Der schlichte winzige Zusatz: "und Telemedienangebote" im Gesetz schafft das.

Für die hiergegen gerichteten etwa 15¸ Landesverfassungsbeschwerden seit 2021 für Nichtigerklärung gilt: Bisher hat kein einziges Landesverfassungsgericht zur Sache bearbeitet. Damit sind alle Beschwerden unverändert anstehend zum Erstentscheid (Stand Dezember 2022).

Damit sind alle einleitenden Maßnahmen der Sender verfrüht, weil ohne Rechtssicherheit. Folgt auch nur 1 Landesverfassungsgericht den Argumenten, so würde das Konzept bundesweit hinfällig werden. Denn die Staatsverträge sind ohne "salvatorische Klausel": Sie werden insgesamt hinfällig, wenn es an Vollzähligkeit der 16 Bundesländer fehlt.

PSB7.g)   Zur Abgrenzung: "Telemedien" laut Medienstaatsvertrag meinen die Inhaltsangebote, nicht die Verbreitungswege von "Telekommunikation":
Letzteres ist in der Zuständigkeit des Bundes: Grundgesetz Arttkel 73 Absatz 1 Unterziffer 7: "(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: [...] 7. das Postwesen und die Telekommunikation;"
Siehe auch für die definitorischen Aspekte: § 2 Telemediengesetz (TMG)
   gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html

Zwar besteht aktuell ein Regulierungs- und Kontroll-Spieltrieb- Wettlauf zwsischen Bundesländern, Bund, EU: "Hau den Lucas", wer haut am besten?

Aber für Inhaltsangebote sind die Bundesländer zuständig und das vermutlich in alle Ewigkeit, siehe die "Ewigkeitsgarantie" des Artikel 79 Abs. 3.
Sicherlich ist die Abgrenzung nicht perfekt machbar und da fliegen im Hintergrund zur Zeit Späne. Aber die Angebotsseite liegt bei den Bundesländern. Die Schnittmengen der Gesetzgeber-Konkurrenz betreffen Internet-Kontrolle.

Gegen die Länderrechte der Kontrolle des weltweiten Intenet (so "Medienstaatsvertrag 2020") sind die gleichen erwähnten Landesverfassungsbeschwerden anhängig und auch insoweit in keinem einzigen Fall entschieden. Was die Landesmedienanstalten insoweit bereits praktizieren, ist damit ebenfalls ohne Rechtssicherheit.

 
 
*PSF.   Es ist "Medien"-"Steuer", nicht "Beitrag".
*PSF1.   Es ist "Medien"-"Steuer", nicht "Rundfunk"-"Beitrag".
Übersicht: Themenkreis "Befreiung, weil verfassungswidrig":
► BBA. bis ► BBR.Die Befreiungsrechte der Geringverdiener: BVerfG, BVerwG.
► FNB. ► FNE.Die Befreiungsrechte der Nichtzuschauer. 30 bis 94% sind es.
► FNE1. Der *Nichtzuschauer ist ohne " *Möglichkeit der *Nutzung".
► FSB. ► FSD.   Befreiungsantrag "Betriebsstättenabgabe": Textbeispiel.
► FSE.   Betriebsstätten: Zu befreien von 95 bis 100 % der Abgabe.
Übersicht: Themenkreis "ist Steuer, nicht Beitrag, weil...":
► BAB.   Analyse: Ist Steuer, Gesetz nichtig: Nichtzuschauer-Falschinkasso.
► FFH1.   32er Beirat Bundesfinanzminist.: Ist Steuer! Neuordnung ARD, ZDF!
► FFF1.   ~2016 *Statistische Bundesamt und EU: Rundfunkabgabe ist "Steuer".
► FTE.   "Medien"-"Steuer" - Tarnbezeichnung "Rundfunk"-"Beitrag".
► PSF1. ► PSF2.   Es ist "Medien"-"Steuer", nicht "Rundfunk"-"Beitrag".
► UBUN.   Streitschrift von Dr. Hennecke: "Steuer", nicht "Beitrag".
Übersicht: Themenkreis "ist verfassungswidrig, weil...":
► FFF2.   2013 *Wissensch. Dienst des Bundestags: Betr.-Abg. verfassungswidrig.
► FFF3. ► FFF4.   2013, 2014 Verfassungswidrig. *Bölck *Geuer
► FFF6.   2013 Unzulässig! Prof. *Degenhart ; *Jacobj u. *Kappe,
► FFF7.   2016 Unzulässig: RA Dr. *Pagenkopf. Richter am BVerwG a.D.
► FFF8.   Prof. Paul *Kirchhof: Fehler beim Betriebsstätten-Beitrag?
a) Ausführlich ist belegt: Die Rundfunkabgabe ist eine "Steuer".
Siehe die vorstehende Linkliste. Siehe insbesondere Abschnitt ► FFF.
Belegt wird dort: Deutschlands 32 Finanzwissenschaftler des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministerium haben als gemeinsame Stellungnahme befunden: Die Rundfunkabgabe ist eine Steuer.
Oberste Richter haben trotzdem befunden: "es ist ein Beitrag."
Dann fragt sich der Bürger, ob das eine Frage der fundierten Überzeugung sei oder eine Frage der politischen Unabhängigkeit? Immerhin ist auf EU-Ebene die Einstufung als Steuer schon seit spätestens etwa 2012 eindeutig und einhellig und in Deutschland ist es so auch beim Statistischen Bundesamt bewertet.

b) Und wie sieht das Deutschlands "Bundeszentrale für Politische Bildung"?
Gesehen Juli 2020 und es steht dort seit 30. August 2012 im Sinn von "ist eine Steuer":
-    bpb.de/143266/staatliche-finanzierung
"Während die deutsche Rundfunkpolitik und auch das Bundesverfassungsgericht die Rundfunkgebühren für einen Beitrag halten, den alle Besitzer von Rundfunkgeräten einrichten müssen, ist die EU-Kommission in diesem Zusammenhang teilweise anderer Ansicht und bezeichnet die Gebühreneinnahmen von ARD und ZDF als staatliche Beihilfe. Auch der Europäische Gerichtshof hat Rundfunkgebühren als eine spezielle Form staatlicher Subventionen eingestuft, obwohl sie nicht vom Staat, sondern von den Bürgern, und hier nur von den Rundfunkteilnehmern, erhoben werden."

 
 

PSF1.c) Die EU-Einstufung galt vielleicht bereits für die früheren "Rundfunkgebühren". Seit 2013 gilt es erst recht...
Denn seit 2013 müssen auch diejenigen die Rundfunkabgabe zahlen, die über kein Fernsehgerät verfügen und "ARD, ZDF etc." nicht nutzen wollen.
Auf EU-Ebene wurde im Juli 2018 befunden: Da es kein "opt-out" gibt, kommt Einstufung als "Beitrag" nicht in Betracht. Es ist nicht nur weiterhin "Subvention", sondern nun endgültig auch "Steuer".

PSF1.d) Wie viele Nichtnutzer gibt es? Je nach Alterskategorie zwischen 30 und 94 Prozent.
Ausführlich dargestellt in Abschnitt ► PAM1.
Diese Statistik löste vermutlich den folgenden SWR-Text aus:


Zitat: "Schon Ende 2019 stellte die SWR-Geschäftsführung intern fest: 'Unser Fundament bröckelt'. Und zwar besonders beim jüngeren Publikum unter 50 Jahren. Wörtlich heißt es in einem im Intranet veröffentlichten Analyse: '75 Prozent unserer Zuschauer*innen sind im Schnitt heute schon älter als 60 Jahre, 50 Prozent sogar älter als 70 Jahre. Junge Zuschauerinnen und Zuschauer - Fehlanzeige.' Entsprechend viel Geld, nach eigenen Angaben 75 Prozent des Programmetats, steckt der SWR derzeit in Programme für die ältesten Zielgruppen."
Quelle:    dwdl.de/nachrichten/76036/swrumbau_voraus_gniffke_stellt_sein_zukunftsszenario_vor/?utm_source=&utm_medium=&utm_campaign=&utm_term=

Die Absurdität ist total: Man macht vorwiegend ein Programm für Alter 60++, dies überwiegend zwangsfinanziert durch die große Masse der Nichtzuschauer, nämlich die jüngeren Alterskategorien.

PSF1.e) Je nach Altersgruppe sind es bis zu 94 % Nichtzuschauer.
Siehe für die Details: Abschnitte ► PAM1. bis ► PAM5.
Dies hat eine fatale juristische Konsequenz für "ARD, ZDF etc.": Nichtzuschauer müssen nicht mehr zahlen.

Bei so hohen Anteilen der Nichtzuschauer kann man rein rechtlich gesehen nicht mehr alle diese der Rundfunkabgabe unterwerfen: Der juristische Begriff des "Typisierens" für Erlaubnis von Falschinkasso geht nur bis etwa 3 Prozent von Nichtzuschauern.
Mit dem recht gewagt einzustufenden Konstrukt der "Nutzung, weil Möglichkeit hierzu" kann man versuchen, noch bis zu 10 Prozent von Nichtzuschauer als etwas "Typisierbares" anzusehen.

Aber bei einer Nichtzuschauerquote von 80 bis 94 Prozent für rund die Hälfte der Erwachsenen gibt es keine Rechtfertigungsmöglichkeit mehr für einen Zwangs-"Beitrag". Für die Einstufung als Steuer fehlt den Bundesländern aber die gesetzgeberische Kompetenz; auch ließe sich die Fiktion der "Staatsferne" bei einer Steuer endgültig nicht aufrechterhalten.
Neuordnung wird unvermeidbar. Vielleicht kann nur ein staatlicher Medienfonds "offen für alle" die Nachfolgelösung sein: - siehe Abschnitt ► SKF. ---

 
 
*PSF2.   Was ist Beitrag, was ist Steuer?
Übersicht: Themenkreis "Befreiung, weil verfassungswidrig":
► BBA. bis ► BBR.Die Befreiungsrechte der Geringverdiener: BVerfG, BVerwG.
► FNB. ► FNE.Die Befreiungsrechte der Nichtzuschauer. 30 bis 94% sind es.
► FNE1. Der *Nichtzuschauer ist ohne " *Möglichkeit der *Nutzung".
► FSB. ► FSD.   Befreiungsantrag "Betriebsstättenabgabe": Textbeispiel.
► FSE.   Betriebsstätten: Zu befreien von 95 bis 100 % der Abgabe.
Übersicht: Themenkreis "ist Steuer, nicht Beitrag, weil...":
► BAB.   Analyse: Ist Steuer, Gesetz nichtig: Nichtzuschauer-Falschinkasso.
► FFH1.   32er Beirat Bundesfinanzminist.: Ist Steuer! Neuordnung ARD, ZDF!
► FFF1.   ~2016 *Statistische Bundesamt und EU: Rundfunkabgabe ist "Steuer".
► FTE.   "Medien"-"Steuer" - Tarnbezeichnung "Rundfunk"-"Beitrag".
► PSF1. ► PSF2.   Es ist "Medien"-"Steuer", nicht "Rundfunk"-"Beitrag".
► UBUN.   Streitschrift von Dr. Hennecke: "Steuer", nicht "Beitrag".
Übersicht: Themenkreis "ist verfassungswidrig, weil...":
► FFF2.   2013 *Wissensch. Dienst des Bundestags: Betr.-Abg. verfassungswidrig.
► FFF3. ► FFF4.   2013, 2014 Verfassungswidrig. *Bölck *Geuer
► FFF6.   2013 Unzulässig! Prof. *Degenhart ; *Jacobj u. *Kappe,
► FFF7.   2016 Unzulässig: RA Dr. *Pagenkopf. Richter am BVerwG a.D.
► FFF8.   Prof. Paul *Kirchhof: Fehler beim Betriebsstätten-Beitrag?

a) Bundesverfassungsgericht Badische Weinabgabe; Grundlagenklärung, ob Steuer oder nicht.

Man kann es als Rechtslücke ansehen, dass der Gesetzgeber diese Begriffe häufig verwendet, jedoch ohne ausreichende Verankerung in Form eine Legaldefinition. Diese "Halb-Lücke" ist durch das Bundesverfassungsgericht geschlossen worden. Man beachte in Rn. 16 die ausdrückliche Bezeichnung als "Definition" und als "maßgeblich".

BVerfGE 7, 244 - betrifft die "Badische Weinabgabe" -

Rn. 15 "Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem Öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Zölle fallen darunter; nicht darunter fallen Gebühren für besondere Inanspruchnahme der Verwaltung und Beiträge (Vorzugslasten)."

Rn. 16 "Erfüllt eine öffentliche Abgabe die Begriffsmerkmale dieser Definition, so ist sie eine Steuer im Sinne des Grundgesetzes. [...] Es steht nicht in der Macht des Bundes- oder Landesgesetzgebers, einer Abgabe, die unter diesen Begriff der Steuer fällt, durch ausdrückliche gegenteilige Bestimmung, also durch ausdrückliche Verneinung der Steuereigenschaft oder durch ausdrückliche Einreihung in eine andere Abgabenkategorie, diese rechtliche Qualifikation zu nehmen und dadurch seine Zuständigkeit zu begründen."

 
 
Noch: PSF2.   Was ist Beitrag, was ist Steuer?

PSF2.b) Die Definition differiert im eigenen autonomen Rechtssystem der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention).

Das ist praktisch bedeutsam. Denn Beschwerden in Sachen "Steuern" haben keinerlei Annahmeaussicht zum Entscheid beim EGMR (Gerichtshof). Das ist ein Ausschlusskriterium. Wenn also jemand im Vorverfahren in Deutschland darauf pochte, de Rundfunkabgabe sei eine Steuer, so hat er keine besonders guten Karten, wenn er beim EGMR gegen deutsche Rechtsprechung eine Beschwerde einlegt.

Rechtsanwälte, die sich nun einmal überwiegend in Sachen EMRK nicht auskennen, könnten den Fundamentalfehler machen, beim EGMR Beschwerde einzulegen mit dem Ziel der Rechtsprechung, dass der angebliche Rundfunk-"Beitrag" eine "Steuer" sei.
Klug gedacht (Landesrecht also nichtig), aber verkehrt gedacht: Das EMRK-Recht scheidet Beschwerden über Steuern aus. Solch eine Beschwerde kann zum Entcheid nciht angenommen werden..

PSF2.c) Die Definition differiert im EU-Recht.

Der Rundfunk-"Beitrag" dürfte nach EU-Recht als "tax", also als "Steuer" einzustufen sein. Eine gescheiterte Richtervorlage 2017...2018 betraf dies nicht, weil der Richter für seine Richtervorlage insoweit nicht Aktiv-Legitimation besaß: Das Vorverfahren betraf diesen Aspekt nicht. Der EuGH hat also keineswegs entschieden, dass in Sachen des (angeblichen) Rundfunk-"Beitrags" "alles" in Ordnung ist. Er konnte nur entscheiden, was der vorlegende Richter gemäß Vorverfahren beantragen durfte.

d) Auf deutscher Bundesebene ist die Einstufung eher mit Tendenz: "Steuer".

So der Beirat des Bundesfinanzministerium (und weitere Quellen). So die Einstufung beim Statistischen Bundesamt. Das ist aber einstweilen ziemlich unerheblich ("einstweilen").

- Differierend nämlich das "Bundes"-Verfassungsgericht am 18. Juli 2018 - in einem Kontext von Landesrecht.
e) Alle Eindeutigkeit ist nun eindeutig aufgehoben?
 
 




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*PSNE.   Grundsatzfehler der *Subventionen für "ARD, ZDF etc.".
(Bis 2021-05-31: *PSN. *PSN1. *PSN2. *PSN3. *PSN4. )


*PSNE1.   EU-Bewilligung "neue Beihilfe" für "ARD, ZDF etc.".
ist nötig: Wegen Neudefinition "Rundfunk" - und dies musste vor Verabschiedung des "Medienstaatsvertrags 2020" bewilligt werden.
Siehe auch: ► KRE1.   Privileg "öffentlich-rechtlich" ergibt sich nicht aus dem Recht.

Dies wird ferner ausführlich behandelt in einer Verfassungsbeschwerde 2021, dort in Abschnitt ► PSNC. (so zuvor als Antrag Art. 17 GG an alle Landeregierungen - 2020-04-20).

Siehe auch Abschnitt ► SKB1. : *Ausschreibung (statt Sozialismus VEB "ARD, ZDF etc.")

a) Ein entsprechender Antrag ging an die 16 Staats-/Senatskanzleien: (2020-04-20)
Schr. "2020-04-20" (~66 S.) Pe.Ro. an 16 StK/SenK: Gegen Medienstaatsv. u.a.

Der Antrag lautete. Vor Inkrafttreten des vorbereiteten "Medienstaatsvertrags 2020" sei die EU-Genehmigung einzuholen. Am Erhalt der Genehmigung sei zu zweifeln.
Dieser Antrag soll in leicht veränderter Form ab Mai 2021 als Verfassungsbeschwerde durch verschiedene Bürger eingereicht werden. -

b) Der neue Medienstaatsvertrag 2020" basiert darauf, eine schrittweise Umdefinition von "Rundfunk" in "Internet" zu vollziehen.
Siehe die Abschnitte ► MFT5. und ► MFT6.
Hierdurch würden die Finanzprivilegien aus bisherigen "Rundfunk"-Zeiten (richtiger gesagt "Fernseh"-Zeiten) für die Internet-Zukunft erhalten bleiben.

(1) Schon nach inländischem Recht geht diese Umdefinition nicht im offenkundig erhofften Sinn. Die Finanzprivilegien für "ARD, ZDF etc." waren nur gewährt und vertretbar für die bisher geltende Definition: "lineares Programm Fernsehen und Radio auf Grundlage der begrenzten verfügbaren Frequenzen der Ausstrahlung".
(2) Die Strategie der "rückwirkenden Umdefinition einer Legaldefinition" ist zwar subtil, aber sobald aufgedeckt, ist klar: Das geht rein rechtlich nicht mit der Finanzgarantie von einst. Das hieße ja, die Rechtslage durch einen Definitions-Trick rückwirkend zu ändern.

 
 

PSNE1.c) Für den nun umgedeuteten Begriff "Rundfunk" fehlt noch die EU-Bewilligung für "rundfunkähnliche Telemedien": Staatsmedien erobern das Internet.

c1) Die EU-Bewilligung der Subvention "Rundfunkabgabe" deckt nicht einen sich abzeichnenden Übergang zur Haupttätigkeit "Internet" für "ARD, ZDF etc.".

c2) Die EU-Bewilligung für die Subvention "Medien" - so ja mit Grund auch die Umbenennung in "Medien"-Staatsvertrag - erscheint keineswegs gewährleistet. Sobald die EU-Stellen durch Nachweis der entsprechenden Gesetzesstellen überzeugt werden konnten, dass aus der Rundfunkabgabe auch ein staatliches Kontrollsystem für das weltweite Internet finanziert werden sollte, so wird die dortige Begeisterung für eine Bewilligung nicht als überwältigend zu erwarten sein.

d) Das Bundesverfassungsgericht über den Genehmigungsbedarf bei Subvention: Fall Vattenfall.
Beispiel "Vattenfall-Beschwerde": Az. 1 BvR 1550/19
Die Ausgleichszahlungen, die Energiekonzerne aufgrund des beschleunigten "Atomausstiegs" erhalten, müssen neu geregelt werden:

(1) Voraussetzungen für Entschädigungszahlungen: Unklar geregelt.
(2) Die Novelle ist wegen formaler Mängel bisher nicht in Kraft getreten. Es fehlt an der verbindlichen Genehmigung der Regelung durch die EU-Kommission.

(3) Der Gesetzgeber ist zur alsbaldigen Neuregelung verpflichtet.

 
 
*PSNE2.   Rückzahlpflicht von nicht bewilligter Subvention

a) Beispiel von EU-angeordneter Pflicht der Rückzahlung an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg:
   eur-lex.europa.eu/eli/dec/2006/513/oj
"2006/513/EC: Commission Decision of 9 November 2005 on the State Aid which the Federal Republic of Germany has implemented for the introduction of digital terrestrial television (DVB-T) in Berlin-Brandenburg (notified under document number C(2005) 3903) (Text with EEA relevance)"

Kern der Sache ist die Pflicht, dass sich der Subventionsempfänger - beispielsweise ein "Rundfunk"-Anbieter (Fernsehen, Radio) - selbst um die Genehmigung kümmern muss, sofern er eine Rückzahlpflicht nicht riskieren möchte:
Randnummer 136: "[...] Da sich ferner in erster Linie die Rundfunkanbieter als sorgfältige Wirtschaftsteilnehmer hätten vergewissern müssen, ob die ihnen zur Verfügung gestellte Beihilfe angemeldet und genehmigt war, [...]"

b) Wo ist der Nachweis der EU-Genehmigung, dass "ARD, ZDF etc." die Rundfunkabgabe für das Internet statt "Rundfunk" verwenden dürften?
Man bedenke: Rundfunk: Die Frequenzenmenge ist limitiert; also ist der Wettbewerb beschränkt, also entstand das duale System; also inklusive "ARD, ZDF etc.".
Internet: Pluralistischer Markt ohne Mengengrenze. Alle Themen und Niveaus von Information breit gefächert bereits verfügbar - Wettbewerb also als funktionsfähig erwiesen.

*PSNE3.   Internet durch "ARD, ZDF etc.": EU-Bewilligungsproblem. (Themenkreis *TEILHABE)

PSNE3.a) Die Rundfunkabgabe für Internet durch "ARD, ZDF etc." bedarf einer EU-Genehmigung.
(1) Die EU-Bewilligung für die Rundfunkabgabe in Deutschland - und zwar als staatliche Beihilfe - ist durch EuGH C-492/17 bestätigt worden. Das war aber nur für traditionelles lineares Programm und nicht für die im "Medienstaatsvertrag 2020" recht verworren und behelfsmäßig definierten sogenannten "rundfunkähnlichen Telemedien".
Wirrnis der Definitionsmängel: Siehe die Abschnitte ► MFT5. und ► MFT6.

(2) Internet-Aktivitäten dürfen damit bisher aus der Rundfunkabgabe nur finanziert werden, sofern sie allgemein übliche Ergänzungsleistungen sind, so wie beispielsweise die Internet-Präsenz eines Handwerkers seinen Geschäftsbetrieb ergänzt. Bei "ARD, ZDF etc." darf die Internetpräsenz also nur umfassen, was Sendungen ergänzt oder erläutert.
Dies erklärt die ziemlich krampfhaften Bemühungen von "ARD, ZDF etc.", bisher sich auf diese Funktionen zu beschränken.

PSNE3.b) funk.net war der erste große einfach so gewagte wesentliche Sündenfall.
Im Hinblick auf nur etwa 0,5 % des Jahresumsatzes von "ARD, ZDF etc." war das Risiko der Rückzahlpflicht (an die Bundesländer oder die Bürger) noch ausreichend überschaubar.
 
 
PSNE3.c) Sünden ab Anfang 2020: Beträchtlich?
Ab Anfang 2020 wurden - gemäß Verlautbarungen - vermutlich beträchtliche Summen durch "ARD, ZDF etc." für beginnendes Verschieben in das Internet aus der Rundfunkabgabe umgewidmet. Sollte der "Medienstaatsvertrag 2020" noch im Jahr 2020 in Kraft treten, so wäre das für die Jahresabschlüsse für 2020 so gerade eben noch rechtzeitig.

Falls rückwirkend Rechtskraft nicht in 2020 eintritt, so wäre da ein erstes Problem. Ein zweites wäre, falls die dafür nötige EU-Bewilligung nicht kommen wird. Dass der "Medienstaatsvertrag 2020" erst kommen darf, wenn die EU-Bewilligung vorliegt, ergibt sich aus:
- Vorstehend Abschnitt ► PSNE1..
- Schr. "2020-04-20" (~66 S.) Pe.Ro. an 16 StK/SenK: Gegen Medienstaatsv. u.a.
- - - Nun umgearbeitet zur Verfassungsbeschwerde 2021.
- Dort die Anträge PSK. ("ARD, ZDF etc.") und "MES. ("Untersubvention")

PSNE3.d) Wieso ist eine Bewilligung nicht zu erwarten?
Betrachten wir dafür die Kriterien einer Ablehnung in einem vergleichbaren Kontext "Rundfunk". Demnach müsste eine Subvention "für Qualitätsmedien im Internet" einem Ausschreibungsverfahren unterworfen werden: "Teilhaberecht für alle geeigneten Website-Betreiber."

PSNE3.e) Diese Rechtsauffassung ist durch einen EuGH-Entscheid
begründet: Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) 2009-10-06 – FAB/Kommission (Rechtssache T-8/06)
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=77567&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5155807
EuGH T-8/06 "Rn. 64 - Daraus folgt, dass öffentliche Zuschüsse für ausdrücklich mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraute Unternehmen, die die bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten ausgleichen sollen, nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG fallen, sofern sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. Hingegen ist eine staatliche Maßnahme, die eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung anzusehen (Urteil Altmark, Randnr. 94)."

EuGH T-8/06 : "Rn. 68 Folglich sind die vier im Urteil Altmark aufgestellten Kriterien nicht erfüllt. Den beihilfebegünstigten privaten Rundfunkanbietern wurde von den betreffenden staatlichen Stellen nicht ausdrücklich eine Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und/oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabe übertragen."

"Die ihnen zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen wurden von den zuständigen staatlichen Stellen auch nicht klar festgelegt. Außerdem wurden keine Angaben zu den – objektiven und transparenten – Kriterien für die Berechnung des Ausgleichs gemacht. Es ist auch nicht erwiesen, dass sich dieser Ausgleich auf das beschränkt, was zwingend erforderlich ist, um die gesamten oder einen Teil der mit der etwaigen öffentlich-rechtlichen Aufgabe verbundenen Kosten zu decken.

Schließlich war die Wahl der in den Genuss der Förderung kommenden Rundfunkanbieter, wie bereits ausgeführt, nicht Gegenstand eines öffentlichen Vergabeverfahrens, und die Klägerin hat keinen Beleg dafür vorgelegt, dass auch ohne ein solches Verfahren eine Analyse der Kosten, nach denen gegebenenfalls die Höhe des Ausgleichs für die betreffenden Rundfunkanbieter hätte ermittelt werden können, vorgenommen worden wäre."
 
 
PSNE3.g) EuGH-Entscheidung "Subventionsgrenzen und Wettbewerspflicht" für die österreichischen staatsnahen Sender ("öffenlich-rechtlich")

In den verbundenen Rechtssachen T-231/06 und T-237/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=79027&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=82309
in Verbindung mit BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts

Diese Entscheidungen sind im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Unionsrechtsprechung so auch auf "ARD, ZDF etc." anwendbar.
Urteil vom 16. Dezember 2010:
"Staatliche Beihilfen – Öffentlich-rechtlicher Rundfunk – Maßnahmen der niederländischen Behörden – Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar erklärt wurden – Neue oder bestehende Beihilfe – Begriff der staatlichen Beihilfe – Begriff des Unternehmens – Überhöhte Bezuschussung der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte"

Die im EU-Recht verankerten wichtigen Elemente dieses Entscheides sind:
"Überhöhte Bezuschussung der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht"
 
 


*PSNE4.   Eine Subventions-Genehmigung für Landesmedienanstalten erscheint unwahrscheinlich.

a) Unberücksichtigt bleibt hier zur Vereinfachung eine wichtige Differenzierung.
Die Landesmedienanstalten haben je nach Bundesland recht unterschiedliche Befugnisse, was die EU-Erlaubnis für Subventionierung erst recht verkompliziert und gefährdet. Bezüglich der Internet-Kontrolle ist dies weniger bedeutsam.

b) Es handelt sich um staatliche Subvention für "angeblich staatsferne", also privatwirtschaftliche Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben,
wobei die privatwirtschaftliche Stelle zugleich eigenunternehmerisch tätig ist, nämlich für Finanzierung der regionalen Dienste. Einer solchen Stelle darf nicht eine "Aufsicht über Wettbewerber und auch über sich selbst als Wettbewerber" übertragen werden.

c) Hier könnte der EU-Entscheid lauten, dass die hoheitlichen Aufgaben nicht in die Landesmedienanstalten hinein gemischt werden dürfen.
Die vorgesehene Totalkontrolle des Internets - gleichgültig, ob erlaubt oder auch nicht - darf jedenfalls nur durch Direktfinanzierung aus dem Staatshaushalt getragen werden, nämlich als neutrale interessenfreie reine Aufsichtsbehörde.

d) Ein Ausschreibungsverfahren für diese hoheitlichen Aufgaben scheidet allein deshalb aus, weil es keine Konkurrenten für eine privilegierte einzige Einheitsbehörde pro Bundesland geben kann.

 
 


*PSNE5.   EU Recht / Übersicht von Anfechtbarkeiten
*neu 2022-09

PSNE5.a) Wurde die Finanzierungsweise der Beihilfe "Rundfunkbeitrag" der EU-Kommission gemeldet?
In den Jahren 2005 bis 2007: Die damalige Rundfunkgebühr war seitens des EuGH als "Finanzierung durch den Staat" festgestellt worden. Diese Aussage darf als Umschreibung des Begriffes "Beihilfe" gelten, zumal die Kommission in ihrer damaligen Mitteilung bezüglich der Rundfunkabgabe in der Tat von "Beihilfen" schreibt.

Es gilt herauszuarbeiten, was sich konkret in der Art der Erhebung der staatlichen Abgabe ab 2013 geändert hat.
Die "Art der Erhebung der Abgabe" begründet die "Finanzierungsweise der Beihilfe". Wäre die Finanzierungsweise als geändert einzustufen, so hätten der Kommission diese Änderungen vor Einführung des Rundfunkbeitrages gemeldet werden müssen.

Die Kommission muss die Finanzierungsweise einer Beihilfe in ihre Prüfung einbeziehen; denn sofern die Finanzierung bereits unionsrechtswidrig ist, so ist auch die Beihilfe unionsrechtswidrig. Das bedeutet im Ergebnis: Die erhaltende Subvention - hier "Rundfunkbeitrag" - ist an die Abgabeschuldner zu erstatten, also an die Bürger.

Soweit die Bürger durch aktive Nutzung ihre Akzeptanz dokumentieren, so sind sie als "bereichert" anzusehen, können das Gezahlte also im Prinzip nicht zurückverlangen. So jedenfalls ist hier die Meinung.

Könnte man dies auch anders sehen und auf für Nutzer von ARD, ZDF usw. die Zahlungspflicht in Frage stellen? - Auf dieses Denkmodell wird hier nicht näher eingegangen. Es dürften kaum Nutzer zu finden sein, die eine Rückforderung aktiv zu betreiben gewillt wären.

Sofern es wie ab 2013 Änderungen der "Art der Erhebung" gegeben hat, ist zu klären ob sie der EU-Kommission vielleicht nicht gemeldet worden sind -
- oder zwar gemeldet wurden, aber seitens der Kommission entgegen der klaren Aussage des EuGH nicht beachtet wurden; davon hängt wiederum ab, wer eine solche Unionsrechtswidrigkeit der Beihilfe zu verantworten hätte.

Als Teil der "Art der Abgabeerhebung" und damit "Finanzierungsweise der Beihilfe" ist es insbesondere relevant,
dass in großem Umfang Bürger zur Rundfunkabgabe herangezogen worden sind - 2013 bis jedenfalls 2022 - , die bis 2012 - Zeitalter der Rundfunkgebühr" - wegen Nichtnutzung freigestellt werden. Es handelt sich um etwa 10 bis 30 Prozent der seit 2013 zusätzlich Herangezogenen.

Jene Bürger, die zu Zeiten der Rundfunk-"Gebühr" bis 2012 trotz Nutzung als Geringverdiener keine Rundfunkabgabe zahlen mussten, fallen ebenfalls unter den hier zu betrachtenden Aspekt, wenn sie trotz vergleichbarer Situation seit 2013 zum Rundfunkbeitrag herangezogen wurden und werden.

 
 


Grundlegende EU-Entschiede / Subventionen für ARD, ZDF usw.

EuGH C-337/06 - ARD, ZDF usw. sind öffentliche Auftraggeber.
EuGH C-261/01 - Meldepflicht einer Beihilfe umfasst auch die Finanzierungsweise:.
EuGH C-333/07 - Die EU-Kommission muss die Beihilfe-Finanzierungsweise prüfen:

Mitteilung / Kriterien der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt:
"Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk"
[Amtsblatt C 257 vom 27.10.2009]. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/AUTO/?uri=celex:52009XC1027%2801%29

(K(2007) 1761 endg.), Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland

Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf

Hier erfolgt keine Schlussfolgerung.
Das Vorstehende ist nur ein Hinweis auf Prüfungsbedarf von maßgeblichen Texten.

 
 


*PSNE6.  Selbstverpflichtung ARD, ZDF usw.: Online maximal 0,75 % des Gesamtaufwands
*neu 2022-09

PSNE6.a) VAUNET-Chef Grewenig kritisiert die fehlende Begrenzung des Angebots von ARD und ZDF.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36457.msg219052.html#msg219052

PSNE6.b) Allerdings gilt unverändert die Begrenzung in Form einer Selbstverpflichtung von ARD, ZDF usw.:
Diese war mit ursächlich dafür, dass die damalige Rundfunk-"Gebühr" im Jahr 2007 von der Europäischen Kommission (KOM) überhaupt als staatliche Beihilfe zugelassen wurde. Siehe dazu:

Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland
Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland - K(2007) 1761
https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf

Rn 31 "(31) Ferner hat die KEF zu prüfen, inwieweit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanzwirksame Selbstverpflichtungen eingehalten haben
(beispielsweise die Selbstverpflichtung, für ihre Online-Angebote nicht mehr als 0,75 % ihres Gesamtaufwands zu verausgaben)"

 
 


PSNE6.c) Es wird diese Begrenzung schon mindestens seit 2008 nicht annähernd eingehalten.
Die KEF, die von der EU-Kommission den offiziellen Auftrag zur Kontrolle bekommen hat, hat im 17. KEF-Bericht ohne Angabe von Gründen erklärt, dass sie diese Kontrolle nun nicht mehr fortführen werde.

Von diesem kleinen oder gewichtigen Skandal war bis jetzt leider nirgends etwas zu lesen. Das könnten doch die privaten Rundfunkanstalten, also beispielsweise der VAUNET-Chef Claus Grewenig, einmal der EU-Kommission als Beschwerde vorlegen?

PSNE6.d1) In einer Klageschrift (noch nicht gerichtlich entschieden) hat ein Bürger diesbezüglich geschrieben:
"In der Entscheidung der EU-Kommission vom 24.04.2007 (K(2007) 1761) wird in Rn. 31 darauf hingewiesen, dass der Anteil des Aufwands für Online-Angebote auf maximal 0,75% des Gesamtaufwands der Anstalten beschränkt und die Überprüfung der Einhaltung dieses Schwellwertes der KEF überantwortet wird.
In Rn. 213 weist die EU-Kommission explizit darauf hin, dass diese durch die KEF zu kontrollierende Selbstverpflichtung der Rundfunkanstalten wesentlich für die beihilferechtliche Einschätzung der EU-Kommission gewesen ist. Ebenso weist die EU-Kommission in Rn. 257 darauf hin, dass sie davon ausgeht, dass darüber hinaus externe Kontrolle in Gestalt der Länderparlamente sowie der Länder in Ausübung ihrer Rechtsaufsicht für die Erfüllung dieser seit 2004 bestehenden Selbstverpflichtungen sorgen."

 
 


PSNE6.d2) "Bereits im 16. KEF-Bericht merkte die KEF an, dass dieser Schwellwert überschritten wurde,
und kündigte entsprechende Kürzungen bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs für die Periode 2009-2012 an. Diese Ankündigung wurde im 17. KEF-Bericht durch folgendes lapidares Statement aufgegriffen (S.18, Tz.18):

PSNE6.d3) "Die Selbstbindungen der Anstalten, die nicht über 2008 hinaus verlängert wurden, wurden letztmals von der Kommission geprüft.
Die Feststellung im 16. Bericht, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio für ihre Online-Angebote die Obergrenze von 0,75 % des Gesamtaufwands überschritten haben, wurde durch die Ist-Zahlen bestätigt (vgl. Tzn. 520 ff.).[/b]"

PSNE6.d4) "Einen Hinweis der KEF auf eine europarechtliche Verpflichtung
oder einen Hinweis, weshalb die KEF mit der Aufgabe dieser Selbstverpflichtungen einverstanden ist, sucht man hier vergebens. Ein Dagegenhalten der mit der externen Kontrolle beauftragten Länderparlamente sowie Länder ist offenbar ebenfalls nicht erfolgt. Ein klareres Versagen dieser Kontrollmechanismen ist kaum vorstellbar und wirft darüber hinaus elementare Fragen hinsichtlich des Weiterbestehens der Kontrollprozesse in dieser Form auf.

PSNE6.d5) Ein Meinungsbeitrag hierzu sei zitiert: "[...] Hier wäre eine Notifizierung bei der EU-Kommission zwingend erforderlich gewesen,
zumal der unkontrollierten Ausweitung der Telemedienangebote und der damit verbundenen noch weiteren Benachteiligung privater Anbieter damit Tür und Tor geöffnet ist. Und genau das war ja gerade der Beschwerdegegenstand, der zu der Entscheidung der EU-Kommissionvon 2007 unter Auflagen führte. In Rn. 219 betonte die EU-Kommission selbst noch einmal ausdrücklich, dass entscheidend für die Vereinbarkeit einer Finanzierungsregelung mit dem Gemeinsamen Markt ist, dass 'die Finanzierung […] nicht zu unnötigen Wettbewerbsverzerrungen führt.'“

PSNE6.d6) "[...] Es ist jedenfalls widersinnig, die Rundfunkgebühr zunächst - entgegen der Faktenlage [...] - als bestehende Beihilfe zu deklarieren,
dann das Telemedienangebot - unter anderem wegen seiner angeblich geringen und durch die KEF sowie externe Aufsicht angeblich kontrollierten Auswirkung auf den Finanzbedarf - als unwesentliche Änderung der Regelung und damit als akzeptablen Bestandteil einer bestehenden Beihilfe zu bezeichnen und dann tatenlos -bei völligem Versagen der angeblich unabhängigen Kontrollorgane- dabei zuzusehen, wie unter dem Deckmantel der angeblich bestehenden Beihilfe das Telemedienangebot einen immer größeren und rapide wachsenden Anteil der Beitragsverwendung ausmacht

- wohl wissend, dass ein solches Angebot für sich genommen und vor dem Hintergrund der eindeutigen EuG-Rechtsprechung europarechtlich keinen Bestand hätte.

Solche Regelungen mögen als politischer Kuhhandel in einem von zuvorderst eigenen Interessen dominierten Weltbild üblich sein, ein rechtliches Fundament unter Gleichbehandlungsaspekten der europäischen Staaten haben sie nicht."

 
 


PSNE6.e) Wie wurde hierbei taktiert und manipuliert?
Welt, 21.11.2007, ARD und ZDF geben zu viel Geld fürs Internet aus
https://www.welt.de/fernsehen/article1385064/ARD-und-ZDF-geben-zu-viel-Geld-fuers-Internet-aus.html

"[...] Die Obergrenze von 0,75 Prozent für Online-Aktivitäten wird in der nächsten Gebührenperiode (2009 bis 2012), für die die KEF in ihrem vorläufigen Bericht eine Erhöhung von derzeit 17,03 auf 17,96 Euro pro Monat vorschlägt, keine Rolle mehr spielen. Die Sender wollen keine erneute Selbstverpflichtung eingehen, und unter den Landesregierungen herrscht weitgehend Übereinstimmung, dass es bei den Programmen der Sender nicht auf den Verbreitungsweg, sondern auf die Inhalte ankommt."

So geht das also: Vor der Europäischen Kommission demütig auf Selbstverpflichtungen zur Begrenzung der Online-Angebote verweisen und damit die beihilferechtliche Entscheidung der EU-Kommission zu den eigenen Gunsten beeinflussen.

Und dann ein paar Monate später genau von diesen Verpflichtungen nichts mehr wissen wollen, dies aber der EU-Kommission lieber nicht sagen.

Und die KEF könnte sich ja herausreden: Wir hatten nur die Aufgabe, eine Selbstverpflichtungen zu prüfen. Die gibt es jetzt nicht mehr.Also müssen wir auch nichts mehr prüfen. Alles haben wir richtig gemacht.

Wo kein Kläger, da kein Richter. Beziehungsweise. bei ARD, ZDF usw. heißt das ja, behaupten streitende Bürger: "Wo ein Kläger, da duckt sich der Richter weg."
Dass Richter dies als verkehrten Vorwurf verlautbaren werden, wird als Gewissheit angesehen.

 
 




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(VCA.)   Erster großer Justizskandal durch "digitale" Textbaustein-"Pseudo-Jura"? Von Popper bis Kant. (Aber gern, natürlich inklusive Nazi-Keule.)
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6. "Beiträge": Falschinkasso?
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(BBA.)   Zu befreien sind laut Gesetz die "beihilfenlos irgendwie zurecht kommenden" Geringverdiener: "Würderverdiener".
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(BBB.)   Geringverdiener: Das Wichtigste der Rechtsgrundlage der Befreiung in Kurzform:
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(BBK.)   Geringverdiener: Laut BVerwG: Keine Sozialbescheid-Pflicht.
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(VVA.)   Vollstreckung: Statistische Fakten und Anlyse: Bürgerhass-Massenproduktion?
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(VVZ1.)   Ist Vollstreckung der Rundfunkabgabe unzulässig? - (Vorgänge in Tübingen und in Zossen.)
»  uno7.org/pde/pev-ttvvz1-de.htm



7. "Wir wissen alle, dass Fernsehen dick, dumm, traurig und gewalttätig macht."
Frau Dr. med. von der Leyen, Master of Public Health. (So laut WELT AM SONNTAG 2006-10-22 Seite 2.) - Damals Familienministerin, nun Chefin der EU-Kommission.
Naturwissenschaftlich: Ein Staatsfernsehen - Symbiose Politik + Medien-Manipulations-Biz, zwangsfinanziert vom Volk - ist gemäß Parasitologie: Eine Symbiose von 2 Parasiten zwecks Ausbeutung eines gemeinsamen Wirts.
Auf ARD, ZDF natürlich nicht anwendbar - sind ja staatsfern, dürfte auch der BR-Intendant in München bestätigen. (Er ist früherer Sprecher der Regierung Merkel. Noch Fragen?)


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