v. 18. März 2024
Hier sind Wege für Befriedung und ARD-Akzeptanz. Keine Institution kann dauerhaft den Zorn von rund 50 Prozent der Bürger überleben.
"Metastudie LIBRA": "Zensur tötet Web?"
Dies ist Auszug aus einer Analyse-Sammlung gegen die Medienstaatsvertrag ab 2020
Erstfassung: Etwa 200 Seiten im März. 2020. Seither wird alles laufend fortgeschrieben... berichtigt... erweitert.

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*PSWE.   "Medienstaatsvertrag 2020" : 10 Milliard. € fehlen?
(Bis 2021-05-31: *PSW. *PSW1. *PSW2. *PSW3. *PSW4. *PSW5. *PSW6. *PSW7.)
Dies ist Information über einen am 20. April 2020 anhängig gemachten Antrag, eine Finanzierungslücke zu schließen. Der Antrag lautete:

*PSWE1.   Unzulässige Verabschiedung mangels Finanzierungsnachweis.
Siehe auch: KRE1.   Privileg "öffentlich-rechtlich" ergibt sich nicht aus dem Recht.

a) Es wird beantragt, wegen Nichtfinanzierung der neuen Aufgaben des "Medienstaatsvertrags 2020" dessen Verabschiedungsverfahren zu stoppen.

b) Beantragt wird bei den adressierten Staats-/Senatskanzleien:
(1) Sofort sind alle Schritte in Richtung auf Ratifizierung des "Medienstaatsvertrags 2020" abzubrechen.
(2) Bei der federführenden Staatskanzlei ist eine neue entsprechend berichtigte Vorlage zu fordern: "Medienstaatsvertrag 2021". ("2020" ist nicht mehr einhaltbar.)


*PSWE2.   Begründung:

Dem "Medien-Staatsvertrag 2020" fehlt eine Finanzierungsquelle für diverse Milliarden Euro.
Über 5 Jahre Planungsdauer verteilt ist eine Lücke von etwa 10 Milliarden Euro zu vermuten.

a) Die Finanzierung verbleibt im "Rundfunk"-Beitrags-Staatsvertrag.
Fakt ist die einsetzende Aufspaltung: Etwa zeitgleich Anfang 2020 wird Verabschiedung gleichzeitig vorangetrieben für:

(1)   23. "Rundfunk"-Beitragsänderungs-Staatsvertrag, als fortbestehend belegt beispielsweise in:
- Abschnitt ► MMC. : Antrag gegen Meldedatenabgleich ab 2022.

(2)   Erster "Medien"-Staatsvertrag.
Das Auseinanderdriften ist leicht erkennbar: Im Entwurf "Medienstaatsvertrag 2020" kommt das Wort "Meldedatenabgleich" nicht vor und das ist konsequent.

b) Was harmlos wirkt, ist aber in Wahrheit der Beleg eines verschwiegenen Kernproblems von allem:

(1) Der geplante "Medien"-Staatsvertrag 2020" regelt zusätzliche Tätigkeiten - "neue Zwecke" - für Akteure: "ARD, ZDF etc." und die Landesmedienanstalten.
(2) Ein anderes Gesetz regelt die Finanzquellen der Akteure für "Rundfunk". Diese Finanzquellen sind zweckgebunden für "alte Zwecke": "lineares Programm als Radio und Fernsehen".
(3) Die "neuen Zwecke" gemäß (1) sind demnach finanziell ungedeckt. Sie schweben im leeren Raum einer gesetzlich nicht genehmigten Finanzierung.

 
 


*PSWE3.   Wo sind beide Staatsverträge verkettet?

a) Wie geht es weiter mit dem Rundfunk-"Beitrag"?

Das ist ganz klar ablesbar: Der "Meldedatenabgleich 2022 und Folgejahre" wird angewiesen durch:
"23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag" - und bedeutet:
Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV).
Für die Finanzierung heißt es weiterhin "Rundfunk..." im Namen des Gesetzes und im Text. Dort wird nicht ein Wechsel zu Telemeiden finanziert und auch nicht zum Internet und auch nicht zu "rundfunkähnlichen Telemedien".

b) Was aber ist ab 2020...2021 noch "Rundfunk"?
Das ist im "Medienstaatsvertrag 2020" als "lineares Programm" definiert.
Siehe im Gutachten "Metastudie LIBRA" (~980 S.)
- Abschnitt ► MFT5. Definitionsprobleme. Insbes.: "Rundfunk", "rundfunkähnlich".
- und MFE4.: Ist "Internet" ein "auch Rundfunk"?... "rückwirkende Umdefinition"

Damit ist "Rundfunk" weiterhin auch ab 2020...2021 definiert als "nicht typisches Internet". - "Typisches Internet" ist: "Medien auf Abruf".

c) Finanzierung Im "Medienstaatsvertrag 2020" :

§ 25: "Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge..."
Dies Zitat ist zu verkürzend. Vertiefung erfordert Sichten des Gesetzestextes.

In einem einzigen gleichen Gesetz wird "Rundfunk" zwar als lineares Programm definiert, aber es wird diesen Anstalten wesentliche Tätigkeit bei "Telemedien" als zulässig und als Pflichtaufgabe zugewiesen.

d) Man erkennt eine finanzierungstechnische Milliarden-Euro-Lücke im "Medienstaatsvertrag 2020" :

Das passt also nicht zusammen. Da ist eine unauflösbare begriffliche "Dissonanz" und sie hat wichtigen Grund: - Siehe die Abschnitte: :
- MFT5. MFT6. Definitionsprobleme, insbes. "Rundfunk", "rundfunkähnlich".
- und MFE4. : Ist "Internet" ein "auch Rundfunk"?... "rückwirkende Umdefinition"

 
 

*PSWE4.   Kollision der Staatsverträge:
10 Milliarden Euro fehlen?

(Geschätzte Summe für etwa 5 Jahre ab 2020.)

a) Die Finanzierungsgrundlage "Rundfunk" ("lineares Programm verbreiten") wird ja wohl im "Medienstaatsvertrag 2020" einer rechtswidrigen Verwendung zugewiesen?

(1) Es wird zwar wie seit 1933 und früher laut Gesetz "Rundfunkbeitrag" nur "lineares Programm" - Radio, Fernsehen - finanziert.

(2) Aber "ARD, ZDF etc." erhalten im "Medienstaatsvertrag 2020" den Auftrag, "auch Internet-Medien" zu sein (zu werden).

(3) "ARD, ZDF etc." sind bereits damit beschäftigt, die Aktivität weitgehend und rasch von "linear" auf "Internet" zu verschieben, weil sie sonst bald keine Daseinsberechtigung mehr hätten.

b) Es eilt also die vom Wettbewerb getriebene Aktivität der gesetzlichen Hoffnungs-Grundlage voraus.

Jetzt benötigt man eiligst den "Medienstaatsvertrag 2020" , um die schon 2020 stattfindenden neuen Aktivitäten zweifelsfreier zu legitimieren. Diesen ersten Medienstaatsvertrag wird es aber wegen gravierender Gesetzentwurf-Mängel vielleicht frühestens 2022 geben?
Siehe als Mängel-Nachweis: Abschnitte: ► MBA. bis ► MDT.

c) Gleiches Dilemma für die Landesmedienanstalten?

Aus der Rundfunkabgabe werden auch diese finanziert:
(1) Nun auch für die Internet-Kontrolle?
(2) Nun auch für Internet-Aktivität? Denn Regional-"Sender" befinden sich ebenfalls im Wandel zum "nur Internet".

 
 



*PSWE5.   Die 10-Milliard.-€-Unterdeckung hat "guten" Grund?

a) Wieso wird nur für "lineares Programm" finanziert? Wieso heißt es weiterhin "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"?

(1) Nur für "Rundfunk" besteht die verfassungsrechtliche Finanzierungsgarantie. (Eher als "Richterrecht" zu interpretieren. Diejenigen, die das für rechtens hielten, sind nicht mehr unter uns.)

(2) Das Verschieben von "ARD, ZDF etc." ins Internet würde eine Ausweitung der rund ein halbes Jahrhundert zurückliegenden verfassungsrichterlichen Finanzierungsgarantie erfordern. Dafür lassen die Rahmenbedingungen kaum Raum.

(3) Nur für "lineares Programm" (Radio, Fernsehen) besteht die Subventionsgenehmigung der EU: Für eine staatliche Subvention in Form des "Rundfunk"-"Beitrags", bei der EU zutreffend stattdessen als "Steuer" ("tax") klassifiziert.

b) Das Verschieben von "ARD, ZDF etc." ins Internet erfordert eine neue EU-Genehmigung. Diese Genehmigung muss beantragt werden, auch wenn die Aussichten der Bewilligung sehr zweifelhaft sind.

(1) Denn es fehlt ein Bedarf von Staatsaktivität im anbieterreichen Internet für jedes und alles. Eine Lückenschließung wegen Marktversagen kann also nicht behauptet werden.
Die immer zulässige staatliche Förderung von "meritorischen" Bildungsgütern dürfte dann nur im Ausschreibungsverfahren an Marktteilnehmer erfolgen (ohne Unterscheidung, ob staatlich oder öffentlich-rechtlich).

(2) Wird infolgedessen die EU-Genehmigung für Privilegierung von "ARD, ZDF etc." bei dem neuen Internet-Aktivitäten nicht erteilt, so müssten bereits dafür verwendete Subventionen (aus der Rundfunkabgabe) durch "ARD, ZDF etc." später zurückgezahlt werden: Für mehrere Jahre kumuliert möglicherweise einige Milliarden Euro.

Würde dies in Analogie zu ähnlichen Vorgängen bei den Landesbanken die teilweise Zerschlagung von "ARD, ZDF etc." erzwingen?

c) Zwar wurde Anfang 2020 die Einholung einer EU-Genehmigung für den Entwurf des "Medienstaatsvertrags 2020" veranlasst.

Das ist aber nicht zu verwechseln. Soweit hier aus Kurzinformationen ersichtlich war: Es ging dabei nicht um eine Subventionsbewilligung. Es ging wohl nur um die EU-Bewilligung der Implementierungsweise von EU-Vorgaben "Medien" in nationales Recht. Ausführlich: Siehe die Abschnitte:
► PSNE. ► PSUE. Nötige EU-Bewilligung: "Subvention", "Untersubvention".
► PWCE. Verletzung von EU-Recht.
► PWKD ► PWKE, Lizenzpflicht verletzt grenzüberschreitenden Austausch.

 
 


*PSWE6.   Verpflichtet der "Medienstaatsvertrag 2020" zur Veruntreuung?
Verpflichtet es die Intendanten und die Leiter der Landesmedienanstalten zur Veruntreuung?

a) Sicherlich wird es keine Strafverurteilung in diesem Sinn geben. Die Gesichtspunkte seien dennoch klargestellt, weil kein Vernünftiger eine Mitverantwortung für Rechtsverstöße tragen möchte.

(1) Die Intendanten bekunden den Wandel vom "linearen Programm" zum "typischen Internet". Es zirkuliert dafür die Vision, dass die Definition von "Rundfunk" in heutiger Zeit auch "typisches Internet" umfasse.

(2) Diese "rückwirkende Umdefinition" des Begriffes "Rundfunk" ist zwar in den Köpfen vieler vorhanden, ist aber im Gesetz weiterhin nicht gegeben.
Siehe Abschn. MFT5. MFT6. Definitionsprobleme. Insbes.: "Rundfunk", "rundfunkähnlich".
- und MFE4. : Ist "Internet" ein "auch Rundfunk"?... "rückwirkende Umdefinition"

b) Ein Anfang der "rückwirkenden Umdeutung" für "Rundfunk" im geplanten "Medienstaatsvertrag 2020" könnte aber sein: Der Begriff der "rundfunkähnlichen" Aktivitäten.
Zwar ist es zulässig, eine Legaldefinition zu ändern, beispielsweise für "Rundfunk". Damit aber würde man die einstige Finanzierungsgarantie für "ARD, ZDF etc." zerbrechlich machen. Diese einstigen Entscheide des Bundesverfassungsgerichts ergingen, als es das heutige Internet noch nicht gab.

c) Der nun neue Zusatzbegriff "rundfunkähnlich" - Begriffsschöpfung gemäß Entwurf des "Medienstaatsvertrags 2020" -
könnte das Problem tarnen, nicht aber beheben.

d) Animiert das vorstehend Gezeigte Intendanten zum Straftatbestand der Veruntreuung des "Rundfunk"-Beitrags für Internet-Aktivitäten?

Würde man dies rechtlich so einordnen, so wäre der "Medienstaatsvertrag 2020" in Kernpunkten unanwendbar. Ein Gesetz, das - absichtlich oder versehentlich - einen wesentlichen Straftatbestand anregt, darf insoweit nicht angewandt werden. Zudem würde hier Landesrecht mit übergeordnetem Bundesrecht kollidieren.

Es ist nicht vorgesehen, irgendeinem bei "ARD, ZDF etc." Leitenden irgendeine Absicht ("subjektiver Tatbestand") von Veruntreuung" zu unterstellen. Dies wäre abwegig. Insoweit erledigt sich dieser Punkt also.

 
 
*PSWE7.   Staatsvertrag nicht verabschiedbar
Der "Medienstaatsvertrag 2020" erscheint nicht verabschiedungsgeeignet wegen des Aufgezeigten.
(Eigene Meinungsbildung. Man höre noch die Gegenseite.)

a) Für parlamentarische Beschlüsse, die eine staatliche Finanzierung erfordern,

... muss nach Haushaltsrecht das Parlament auch die Finanzierung bewilligen, also ausdrücklich beschließen. Die bisher und weiterhin verfügbare "staatliche Finanzierung" der Rundfunkabgabe darf für die neuen Aufgaben des Medienstaatsvertrages aber nicht verwendet werden.

b) Mit dem "Medienstaatsvertrag 2020" gehen die Bundesländer ins eigene finanzielle Obligo.

Versteckt in den 120 Seiten wird ein Ausgabenpaket in Milliarden-Größenordnung beschlossen, für das die gesetzliche Pflichtaufgabe der Deckung nach hier bestehender Meinungsbildung unterlassen wurde. - Wie viel? In den nächsten 5 Jahren schätzungsweise bundesweit bis zu 10 Milliarden Euro?

c) (Meinung:) Damit ist der "Medienstaatsvertrag 2020" (auch) aus diesem Grund nicht beschlussreif. Verfassungsrecht verbietet den Landesparlamenten die Verabschiedung.

Vor Ablauf von etwa 2 Jahren dürfte die Finanzierung nicht belegbar sein, es sei denn, eine Neuordnung der Finanzierung von "ARD, ZDF etc..
Fortfall der gescheiterten "Beitrags"-Form (also Fortfall der "Staatsmedien-Steuer") bietet sich an.

Dann könnten "ARD, ZDF etc." das Geld für Studien sparen, wieso sie eine unvorstellbar hohe "Akzeptanz" bei den Bürgern hat. Wer die Akzeptanz wirklich hat, braucht keine Studien mehr zu finanzieren, wonach er Akzeptanz habe.

 img   Geld der Bürger oder kann das weg?
Geld der Bürger oder kann das weg?
Finanzierung "ARD, ZDF etc." ► Übersicht:
hier links ▼ die Abschnittcodes in "Metastudie LIBRA".
► KEH1.   Ist die Rundfunkabgabe auf 30 € zu erhöhen?
► KEH3. ► kEH4. Rundfunkabgabe regional zu differenzieren.
► A3.2.   Streitkosten "Rundfunkabgabe": 1 Jahresumsatz?
► DMK.   Kosten / Meldedatenabgleich: 100 Millionen €?
► BBA. bis ► BBT5.   ~4 Millionen Geringverdiener zu befreien!
► UBFE. ff. Zwangsabgabe: Vollstreckung / "deutscher Meister".
► A3.4.   A3.5.   Dem Bürger-"Aktionär" gehört der VEB "ARD, ZDF etc.".
 
 




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"Metastudie LIBRA": Anlayse: Ist ein Politik- / Justiz-Skandal (ARD, ZDF etc.)?
»  Inhaltsverzeichnis: uno7.org/pde/pev-ttmwa-de.htm
"George Orwell hat '1984' als Warnung geschrieben, nicht als Bedienungsanleitung."



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6. "Beiträge": Falschinkasso?
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(BBA.)   Zu befreien sind laut Gesetz die "beihilfenlos irgendwie zurecht kommenden" Geringverdiener: "Würderverdiener".
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(VVZ1.)   Ist Vollstreckung der Rundfunkabgabe unzulässig? - (Vorgänge in Tübingen und in Zossen.)
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7. "Wir wissen alle, dass Fernsehen dick, dumm, traurig und gewalttätig macht."
Frau Dr. med. von der Leyen, Master of Public Health. (So laut WELT AM SONNTAG 2006-10-22 Seite 2.) - Damals Familienministerin, nun Chefin der EU-Kommission.
Naturwissenschaftlich: Ein Staatsfernsehen - Symbiose Politik + Medien-Manipulations-Biz, zwangsfinanziert vom Volk - ist gemäß Parasitologie: Eine Symbiose von 2 Parasiten zwecks Ausbeutung eines gemeinsamen Wirts.
Auf ARD, ZDF natürlich nicht anwendbar - sind ja staatsfern, dürfte auch der BR-Intendant in München bestätigen. (Er ist früherer Sprecher der Regierung Merkel. Noch Fragen?)


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