v. 13. April 2024
(MSE.)   Im Gesetzentwurf zu löschen "Lizenzpflicht / Websites". (Unzulässigl und Bundeskompetenz.)
"Metastudie LIBRA": "Zensur tötet Web?"
Dies ist Auszug aus einer Analyse-Sammlung gegen die Medienstaatsvertrag ab 2020
Erstfassung: Etwa 200 Seiten im März. 2020. Seither wird alles laufend fortgeschrieben... berichtigt... erweitert.

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» "ARD, ZDF etc." noch zu retten?
(MC:) PEV-TTA1-DE          DE    



 
*PWC.   Internet-Kontrolle: Länder unzuständig.
*PWCA.   Absurd? Landesmedienanstalten
regulieren Weltweit-Internet? Liegt ein Hybris-Problem vor?

"Internet-Regulierung" im "Medienstaatsvertrag 2020" .
Siehe den statistischen Status "Fernsehen / Internet" in Abschnitt: â–º PAM.

*PWCA1.   Zuständigkeit liegt bei nationalem Recht - und der EU.
z*NEU 2021-06-02 cv_rg
(Deutschland also Bundesrecht) mit Rahmenbildung durch EU-Recht.
2021-10 "DMA": EU-Recht entscheidet jedenfalls "über die Großen"
- vermutlich weitgehend durch die EU-Kommission. So ist der Stand Oktober 2021.
2021-10-28: faz.net/aktuell/wirtschaft/digital-markets-act-eu-plant-regulierung-von-internet-konzernen-17605668.html
Dies betrifft aber vorwiegend den Schutz für Unternehmen und Konsumenten im globalen Wettbewerb. Die Aspekte der inhaltlichen Medienfreiheit sind kaum betroffen. Nun die überwiegend vor Oktober 2021 entstandenen Texte, die überwiegend unverändert weiterhin gelten:

PWCA1.a1) Neben einem Bundesgesetz ist kein Raum mehr für Landesrecht
BVerfG, Beschluss 2 BvF 1/20 (2021-03-25) - bverfg.de/e/fs20210325_2bvf000120.html
Das BVerfG bestätigt in seiner Entscheidung zum Berliner Mietendeckel, dass es für ein Landesgesetz keinen Raum gibt, wenn der Bund abschließend gesetzgeberisch tätig wurde und dieses auf Grund seiner Gesetzgebungszuständigkeit auch durfte.

Rn. 82 "b) Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung wird der Kompetenzbereich der Länder daher grundsätzlich durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt"

Rn. 83 "c) Öffnungsklauseln in Bundesgesetzen sind grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 71 und Art. 72 Abs. 1 GG), gewähren den Ländern jedoch keine über die Öffnung hinausgehenden Spielräume. Konzeptionelle Entscheidungen des Bundesgesetzgebers dürfen durch die Landesgesetzgeber nicht verfälscht werden (...) Die Grundkonzeption des Bundesgesetzes muss grundsätzlich auch dann gewahrt bleiben, wenn die Länder von entsprechenden Öffnungsklauseln Gebrauch machen
Rn. 84 "d) Die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung ist unverfügbar. Kompetenzen stehen nicht zur Disposition ihrer Träger (...) Vorbehaltlich spezieller verfassungsrechtlicher Ermächtigungen können Bund und Länder daher selbst mit Zustimmung der jeweils anderen Ebene nicht in Bereichen tätig werden, die das Grundgesetz der jeweils anderen Ebene zuweist"

Anmerkung: Dies hat Auswirkung auf den Meldedatenabgleich: Dieser darf nicht durch Landesrecht erfolgen, weil dieses Gebiet durch das Grundgesetz dem Bund zugewiesen ist: Art. 73 Abs 1 Ziffer 3 GG. nheit erlassenen Landesgesetzen die Kompetenzgrundlage, sodass sie nichtig sind beziehungsweise werden."
 
 
Noch: PWCA1.   Zuständigkeit liegt bei nationalem Recht

Rn. 87 "b) Macht der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch, verlieren die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG das Recht zur Gesetzgebung in dem Zeitpunkt ('solange') und in dem Umfang ('soweit'), in dem der Bund die Gesetzgebungskompetenz zulässigerweise in Anspruch nimmt (sog. Sperrwirkung). Soweit die Sperrwirkung reicht, entfällt die Gesetzgebungskompetenz der Länder (...) Die Sperrwirkung verhindert für die Zukunft den Erlass neuer Landesgesetze und entzieht in der Vergange
Anmerkung: Dies hat wiederum Auswirkung auf den Meldedatenabgleich, aber auch auf verschiedene Kernbestandteile des Medienstaatsvertrags, insbesondere: Zensur, Internet-Lizenzen, Internet-Regulierung.

Rn. 89 "Hat der Bund einen Gegenstand abschließend geregelt, tritt die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG für eine Regelung der Länder in diesem Sachbereich unabhängig davon ein, ob diese den bundesrechtlichen Bestimmungen widerstreitet, sie ergänzt oder lediglich (deklaratorisch) wiederholt"

Anmerkung: Dies bedeutet Unwirksamkeit - bereits jetzt oder innerhabl der nächsten ein bis zwei Jahre - für verschiedene Kernbestandteile des Medienstaatsvertrags, insbesondere: Zensur, Internet-Lizenzen, Internet-Regulierung.

Rn. 91 " (...) reicht die Sperrwirkung so weit, wie der Bundesgesetzgeber eine erschöpfende, also lückenlose und abschließende Regelung getroffen hat beziehungsweise treffen wollte (...) Handelt es sich bei der bundesgesetzlichen Regelung lediglich um eine Mindestgarantie, bleibt es dem Landesgesetzgeber unbenommen, strengere Regelungen für denselben Sachverhalt zu erlassen."

Rn. 97 "3. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung sind die Länder zur Gesetzgebung somit nur befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat"

PWCA1.a2) Weitere Bestimmung des Rechtsrahmens:
BVerfGE 135, 155 - 234 - Recht der Wirtschaft ist Bundeskompetenz
BVerwG 6 A 2.12 - Einhaltepflicht höherrangiger Rechtsgrenzen durch Landesrecht
BGH KZR 31/14 - "ARD, ZDF etc." = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts

BFH / Hinweis: Keine hoheitliche Befugnis für öffentlich-rechtliche im Wettbewerb; gefestigte Rechtsprechung des BFH
EU-Recht: EuGH C-64/20 - Alle Träger der öffentlichen Gewalt sind verpflichtet, EU-Recht zu realisieren

 
 


PWCA1.a3) Maßgebliche Regeln des Grundgesetzes:

GG Art 73 "(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: ... 9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;"

GG Art 5 "(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.";

Man beachte: "frei ... zu verbreiten", "ungehindert zu unterrichten", "Zensur findet nicht statt". Die Verletzung dieser Grundsätze durch den "Medienstaatsvertrag 2020" wird für die meisten der etwa 15 Hauptvorwürfe vorgetragen.
Siehe die Übersicht der Verfassungsbeschwerde-Anträge: Abschnitt ► A2.2.

PWCA1.b) Zu interpretieren ist es in Verbindung mit Art 19 GG, dort Abs. 1 und 2:
   gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html
"(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden."

PWCA1.c) Daraus resultieren für die Rechtsgrundlagen für "ARD, ZDF etc." die folgenden Regeln:
Bei allen Einschränkungen bezüglich Art. 5 GG (Informationsfreiheit) muss im Gesetz bestimmt werden, dass diese Einschränkung erfolge. Soweit hier ohne bisherige Verifizierung vermutet wird, ist dies in keinem der Gesetze erfolgt.
Der Wesensgehalt wird in hier bestehender Meinung als angetastet angesehen, sofern sich durch Staatsgunst finanzierten staatsnahen Sozialismus-Unternehmen VEB "ARD, ZDF etc." als "selektive Meinungsmanipulation für bestimme Ideologien oder Parteien" betätigen - beispielsweise einseitig unausgewogen für "links-grün".

 
 


PWCA1.d) Der unantastbare Wesensgehalt ergibt sich auch gemäß der EU-Grundrechte-Charta:
Das Prinzip wird dort ausführlicher kodifiziert:
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
   eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT

"Artikel 52 Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze

(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

... (3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.

(4) Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt.

(5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.

(6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

(7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen." (Zitatende)

PWCA1.e) Die Auswirkung der EU-Charta auf deutsche Rechtsprechung:
Gemäß Absatz 4 hat das deutsche Recht für vieles den Vorrang. Das sei hier ohne Vertiefung angemerkt, weil bedeutsam für alle Folgerungen.
Absatz 1 enthält nicht das formale Kriterium des "Gesetzes"-Vorbehalts. Auch diesbezüglich wird hier nicht vertieft.

Die Informationsfreiheit wird in der EU-Charta geregelt in deren Artikel 11.
Vergleichende Ãœbersicht von deren Kodifizierung in der Normen-Hierarchie: Siehe:
â–º EU-UBU. Allgemein / EU-Recht - â–º PWCA5. Konkret: Art. 11 EU-Charta, Art. 5 GG.

 
 


PWCA1.f) Im Ergebnis muss deutsche Rechtsprechung bei der Informationsfreiheit ziemlich viel Verzahnung berücksichtigen.

Es läuft daraus hinaus, dass das Bundesverfassungsgericht, der EuGH und der EGMR für die einzelnen sachlichen Themenkreise über Jahrzehnte verteilt das Leitlinien-Gerüst erschaffen, welches sodann alle Rechtsprechung bindet.

Bisher hatte das Bundesverfassungsgericht in Sachen "ARD, ZDF etc." so senderfreundlich entschieden wie allgemein bekannt. Das Problem ist, für eine Fortsetzung sind dem Gericht die Rahmenbedingungen entglitten:
Siehe den statistischen Nachweis in Abschnitt: â–º PAM.

(1) Radio und Fernsehen durch "ARD, ZDF etc." decken nur noch weniger als 20 Prozent des audiovisuellen Konsums, wollen aber immer noch genauso viel 100 Prozent Budget
Siehe den statistischen Nachweis in Abschnitt: â–º PAM.

,,, oder noch mehr als einst um 1970...1975, als sie für nahezu 100 Prozent der Lieferant waren - Hauptkonkurrent das Kino.
Damit liegt Verstoß vor gegen die Informationsfreiheit: Artikel 5 GG, Artikel 11 EU-Charta, Artikel 10 EMRK,
und zwar jedenfalls durch diesen "Wandel der Rahmenbedingungen".

(2) Die Nichtnutzer-Quote ist etwa 30 Prozent im Mittel für alle Alterskategorien. Bis Alter 35 ist diese Quote aber etwa 92 Prozent.
Siehe den statistischen Nachweis in Abschnitt: â–º PAM.

Welche "Palliativ-Medizin" mag das Bundesverfassungsgericht für die sterbenden Dinosaurier als angemessen erklären in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung der lebenserhaltenden Zwangsmaßnahmen zu Lasten der Nichtzuschauer?
Anderenfalls ist auch hier Verstoß vor gegen Artikel 5 GG, Artikel 11 EU-Charta, Artikel 10 EMRK,
dies erst recht durch diesen "Wandel der Rahmenbedingungen".

(3) Die ideologische Einseitigkeit ist mit über 90 Prozent Eigenerklärung als "links-links-grün" ihres eigenen Journalisten-Nachwuchses nun beweiskräftig.
Siehe den statistischen Nachweis in den Abschnitten: â–º PPF5. und â–º PAM.

CDU und FDP kommen nur noch als minimaler Restposten vor, dies mit insgesamt 4 %, ebenso sogenannte "Andere". (... "sicherlich die Tierschutzpartei"?)
Damit entfällt die Legitimierung für "ARD, ZDF etc." als eine "neutrale Demokratieschule der Nation". Diese Sender wurden die "anti-neutrale Manipulationsschule der Nation". Bedenkliches ist für die Zukunft zu befürchten. Ein Trend zeichnet sich ab: "Neo-totalitärer und pubertärer Utopismus".

Es liegt auch hier Verstoß vor gegen Artikel 5 GG, Artikel 11 EU-Charta, Artikel 10 EMRK, dies bedingt durch diesen weiteren "Wandel der Rahmenbedingungen.

 
 


*PWCA2.   Handlungsfreiheit und Nutzenfiktion.

PWCA2.a) Wie ging das Bundesverfassungsgericht im Entscheid vom 18. Juli 2018 hiermit um - beziehungsweise nicht um?

Fehlen der Gesetzesgrundlage ist zu folgern aus: verfassungsblog.de, 19.07.2018:

"Gegenleistung für einen „gesamtgesellschaft­lichen Vorteil“: Das BVerfG-Urteil zum Rundfunkbeitrag"
Von Simon Kempny (Professor für Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Universität Bielefeld)
   verfassungsblog.de/gegenleistung-fuer-einen-gesamtgesellschaftlichen-vorteil-das-bverfg-urteil-zum-rundfunkbeitrag/

"Als erste Frage im Rahmen seiner Begründetheitsprüfung spricht das BVerfG die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für die Vorschriften über die Erhebung des Rundfunkbeitrags an (Rn. 50 ff.). Das ist, streng genommen, nicht ganz kunstgerecht. Denn entscheidend für die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde ist einzig und allein, ob der Beschwerdeführer durch den unmittelbaren Beschwerdegegenstand in seinen Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist (S. Kempny, Der Staat 53 [2014], 577 [614]).

Diesem dogmatischen Befund Rechnung zu tragen versäumt der Senat in zweifacher Weise: Erstens prüft er den mittelbaren Beschwerdegegenstand (die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und die Zustimmungsmaßnahmen der Länder) vor dem unmittelbaren (den fachgerichtlichen Entscheidungen); zweitens prüft er die Gesetzgebungszuständigkeit wie bei einer Normenkontrolle, ohne die Verbindung zu einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht überhaupt erst herzustellen.

Entscheidungserheblichkeit des Staatsorganisationsrechts ist das Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, denn dieses schützt auch davor, zur Entrichtung kompetenzwidriger Abgaben herangezogen zu werden (vergleiche [für den Bereich der steuerlichen Abgaben] S. Kempny, StuW 2014, 185 [193]).

Diese Beanstandungen gehören keineswegs bloß in den Bereich der juristischen Ästhetik! Vielmehr hat der (vom Bundesverfassungsgericht leider nicht selten gewählte) „Normenkontrollaufbau“ bei mittelbaren Rechtssatzverfassungsbeschwerden zu (absichtlich?) falschen Begründungen und falschen Ergebnissen geführt (hierzu ausführlich S. Kempny, Der Staat 53 [2014], 577 [585 ff.]" (Zitatende)

PWCA2.b) Wann kommt das Bundesrecht? Hier die Vorbereitung?

Deutscher Bundestag, Drucksache 19/13441 vom 23.09.2019; Link:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/134/1913441.pdf

"Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes"

 
 


*PWCA3.   Internet, Telekommunikation, internationale Besteuerung.

PWCA3.a)   Beispiel / EU-Recht:

(1) Podcast: Neue Regeln für Amazon & Co - 21. August 2020 .
   faz.net/podcasts/f-a-z-digitec-podcast/wie-europa-die-internet-plattformen-einhegen-will-16914187.html

(2) Facebook muss in Frankreich eine "Digitalsteuer" zahlen.
und zwar rückwirkend ab 2009. So publiziert 2020-08-26.
   faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/facebook-zahlt-frankreich-100-millionen-euro-steuern-nach-16919977.html

Dahinter steht das Prinzip der internationalen Besteuerung, dass Steuern am Standort der Gewinnerzielung zu zahlen sind. Für Internet-Dienstleistungen galt das an sich nicht. Oder doch? Genau darum geht es.
"Die EU-Kommission arbeitet an einem Gesetz für Internet-Plattformen, das es in sich hat. Der zuständige Abteilungsleiter erklärt, worum es konkret geht, ... und ob sich die Europäer überhaupt einig sind.
... Die Europäische Kommission plant, mit dem 'Digital Services Act' einen neuen Rahmen für Online-Konzerne zu setzen mit dem Ziel, kleinen Unternehmen mehr Macht und für den einzelnen Nutzer mehr Schutz zu schaffen.

PWCA3.b1)   Internet, Telekommunikation und EU-Recht:

Richtlinie (EU) 2018/1972 - Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation - EU-Telekommunikationsvorschriften: Problem der Implementierung in Deutschland.

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung)

   eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1580941932560&uri=CELEX:32018L1972

Diese Richtlinie ist in Kraft getreten. Link zu einem aktuellen Kommissionsdokument dazu:
   ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_2482

Im aktuellen Telekommunikationsgesetz des Bundes findet sich kein Hinweis darauf, dass diese Richtlinie eingearbeitet worden ist.
Eine nähere Analyse wäre nötig. Gesichtspunkte hierfür:

 
 


PWCA3.b2)   EU-Richtlinien gelten (auch) in Deutschland "unmittelbar", sofern der Staat in Verzug ist mit der Implementierung in inländisches Recht.

Rechtssache C-684/16 (eine Deutschland betreffende Sache):

Rn. 63: " [...] dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zudem kann der Einzelne, wenn er sich dem Staat gegenüber auf eine Richtlinie berufen kann, dies unabhängig davon tun, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger handelt. In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung)." (ZItatende)

PWCA3.b3)   Berufungsrecht des Bürgers auch bei Präzisions-Grenzen einer Richtlinie:
(So jedenfalls hier die einstweilige Deutung der Sätze - ohne Vertiefung, ohne Verifizierung.)

Rechtssachen C-569/16 und C-570/16 (ebenfalls Deutschland betreffende Sachen):

Rn. 71: "Aufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass sich der Einzelne auf nicht von Bedingungen abhängige und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber einem Mitgliedstaat sowie u. a. allen Trägern seiner Verwaltung einschließlich der dezentralisierten Behörden berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung)."

 
 


PWCA3.b4)   Während der Umsetzungsfrist einer EU-Richtlinie dürfen neue Gesetze nichts im Widerspruch zur Richtlinie beinhalten.

Der "Medienstaatsvertrag 2020" darf nichts enthalten, was noch umzusetzenden EU-Richtlinien widerspricht. Dies wird hier festgehalten. Es ist darauf Bezug zu nehmen an Punkten dieser Dokumentation, für die diese Problematik bestehen könnte.

Rechtssache C-129/96

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=43562&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5002646

"Leitsatz 2: 2. Nach den Artikeln 5 Absatz 2 und 189 Absatz 3 EWG-Vertrag sowie der Richtlinie 91/156 darf der Mitgliedstaat, an den diese Richtlinie gerichtet ist, während der in dieser festgesetzten Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen."

Sofern der Medienstaatsvertrag für Aufgaben der Bundeskompetenz reguliert, so dürfte dies als eine Verletzung dieses Prinzips zu werten sein, weil dem Bund die Gesetzgebung hierdurch erschwert wird.

PWCA3.c)   Kollisionsfall: Kompetenzverschiebung zwischen Bund und Ländern ist nicht verhandelbar.

BVerfG 2 BvE 7/11
Rn. 108 [... Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern sind selbst mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig [...]

Es ist fraglich, ob die Länder überhaupt eine Befugnis haben, technische Teile zu regeln, die den Zugang zu audiovisuellen Inhalten umfassen, wenn die audiovisuelle Richtlinie nur die Inhalte regeln soll.

Wenn die Technik Bundesrecht ist, gilt das nicht nur für die greifbare Technik, sondern auch für alle Informationszugangsdienste, die Informationen lediglich übertragen. Die Medienanstalten würden mit einer Zugangsregulierung in den Kompetenzbereich des Bundes eingreifen, soweit sie Zugänge zum audiovisuellen Markt regeln, beispielsweise mit Lizenzen.

Wenn die Bundesländer laut Medienstaatsvertrag bestimmen dürfen, wer den Markt betritt, ist es eine unzulässige Kompetenzverschiebung zwischen Bund und Land. Denn eine Lizenz besagt nichts über die staatliche landesrechtliche Verantwortung für Schaffen und Fördern von Inhalten, sondern nur etwas über den Marktzugang.

 
 
*PWCA4.   EU-Recht und Grundrechte gemäß GG.

PWCA4.a)   Anwendbarkeit von EU-Recht bei den Grundrechten: Kompetenzregel.

a1) BVerfG 1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
Leitsatz 1: "Soweit die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte. [...]"

a2) Verbraucherschutzrecht ist Unionsrecht. Es gilt Anwendungsvorrang des Unionsrechts. - Bei Medien gilt für den Verbraucherschutz der Art 11 GrCh: "without interference by public authority".

Artikel 11 der Europäischen Grundrechte-Charta:
" Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet."

PWCA4.b)   Das "gesetzte" Recht in Deutschland entspricht dem durchaus?

b1) Das gewollte Prinzip der Staatsferne, genügt es? - Darüber muss man nicht nachdenken. Die Realität in Deutschland war schon immer eindeutig in einer engen Symbiose zwischen "ARD, ZDF etc." und dem Staat sowie einigen Parteien. - Früher waren ein wenig privilegiert CDU, CSU, FDP, dann seit der ersten SPD-Bundesregierungen auch ausgeweitet auf die SPD. Gegenwärtig ausgeprägt, geradezu eine Art Parteisender für Grün-Links. und zwar mit starker Fürsorge für den wesentlichen utopistischen Flügel dieser beiden Partien: "Betreutes Denken" und Tendenz zum Verbotestaat statt Bildung für Autonomie und Demokratie und individuelle Eigenverantwortung der Bürger.

b2) Erschwert wird es seit 1990 und sodann seit der Internet-Konkurrenz durch zunehmenden Sensationalismus und Emotionalismus und durch Orientierung für die Spaßgesellschaft statt für die Leistungsgesellschaft. Denn damit entfällt die Rahmenbedingung der Aufgaben für Bildung und Demokratie. Diese Aufgabe ist längst übergegangen an Blogs, die NZZ, Telepolis und andere, wie die ja verfügbaren Nutzerstatistiken des Internets belegen.

Die Bürger mit politischer Flügelneigung sind ebenfalls für "ARD, ZDF etc." nicht mehr erreichbar, sind nicht mehr "staatsbürgerlich zu 'bilden". Sie haben nun am Bildschirm stattdessen ihre spezifischen Medien, beispielsweise die TAZ dient den Links-Libertären und JUNGE FREIHEIT dient den Konservativ-Libertären.

PWCA4.c) Damit liegt nicht nur eine verbotene "interference by public authority" vor, sondern es entfällt auch die schmale Rechtfertigungsgrundlage der staatlichen Förderaufgabe "höhere Bildungsgüter" und "lebenslanges Lernen".
Die Zwangsabgabe für "ARD, ZDF etc." ist unter diesen Rahmenbedingungen nicht mehr konform mit der EU-Charta. Sie könnte es vielleicht theoretisch früher gewesen sein, ist es aber nicht mehr unter der Summe der Rahmenbedingungen.
 
 
*PWCA5.   Normen-Hierarchie: Informationsfreiheit.
Ãœberblick der Normen-Hierarchie der Grundrechte-Kodifizierung der Informationsfreiheit:

PWCA5.a1) Wortlaut Art. 10 EMRK: "10 Freiheit der Meinungsäußerung":
(1) 1 Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.
2 Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

3 Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

PWCA5.a2) Wortlaut Europäische Grundrechtecharta: Artikel 11 - "Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit":
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

PWCA5.a3) Wortlaut Artikel 5 Grundgesetz.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

PWCA5.a4) Landesverfassungen und Landes-Medienrecht:
Diese Normen dürfen die vorgenannten nur im Schutz erweitern, nicht aber einschränken. Sie werden hier nicht näher ausgeführt.
Der "Medienstaatsvertrag 2020" ist daran zu messen, ob er diese Subordination unterhalb dieser Hierarchie verletzt.

PWCA5.a5) Und was wurde aus der KSZE-Schlussakte, einst so bedeutsam?
Das wäre eine kleine Aufklärung wert. Diese ist hier einstweilen nicht erfolgt.

PWCA5.b) Anmerkungen über die Unterschiede.

Man beachte in Artikel 5 GG den Absatz 3. Heißt das, dass Kunst, Wissenschaft und Forschung nicht an die Treue zur Verfassung gebunden seien?
Man beachte, dass in Artikel 10 EMRK dem Staat viel mehr Einschränkungen erlaubt sind - jedenfalls bei nur flüchtiger Sichtung des Wortlauts. - Die Verfahrensstrategie hätte diese Unterschiede zu berücksichtigen.

Der EGMR ist nicht Oberinstanz für deutsches Recht, also nicht in das GG eingebunden, sondern nur an die eigenen Rechtsnormen gebunden, hier Art. 10 EMRK. Das ist aber nicht eindeutig im Hinblick auf das unbegrenzte Alibi in Art. 5 Abs. 2 GG: "Vorschriften der allgemeinen Gesetze".

PWCA5.c) Grundgesetz: Schwerpunkt "Angebotsseite". - EU-Charta: Schwerpunkt "Nachfrageseite".
(1) Das ist der Nachkriegszeit nach dem 2. Weltkrieg geschuldet: Im Totalitarismus - Beispiel Nazi-Regime - ist der Informationsverbreiter das nicht zu Unterbindende. Den Informationsempfang regeln die politisch interessierten Bürger allerdings ideenreich, so lange es Anbieter gibt. Im Kalten Krieg regelte sich das dann später auch offiziell wohl durch die KSZE-Schlussakte (dies ist aus Erinnerung - wäre zu verifizieren).

(2) Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt aber durchaus beide Komponenten:
VerfGE 27, 71 - Fall "Leipziger Volkszeitung" - servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html
Rn. 28 "Für die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit sind danach zwei Komponenten wesensbestimmend. Einmal ist es der Bezug zum demokratischen Prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG: Ein demokratischer Staat kann nicht ohne freie und möglichst gut informierte öffentliche Meinung bestehen. Daneben weist die Informationsfreiheit eine individualrechtliche, aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Komponente auf. [...]"

(3) Für die multinationale EU ist prioritär etwas anderes: Dass der grenzüberschreitende Informationsaustausch allen Bürgern ohne Barrieren verfügbar wird. Das Anbieterproblem ist zurückgedrängt, weil die EU die Konfliktsituation bezüglich der staatlichen Fernseh- und Radiosender zu verdrängen und auszubalancieren hat:
(4) Diese sind einerseits vor dem Staat zu schützen, müssten also an sich Privatwirtschaft sein, sind andererseits vom Staat für "lebenslanges Lernen" mit Finanzierungsabsicherung auszustatten, könnten also sozialistische Staatswirtschaft sein. Das ist das tiefer liegende Kernproblem des Bundesverfassungsgerichts mit "ARD, ZDF etc." mit dem provisorischen Rettungsanker "KEF". - Die "Vergesellschaftung" von Wirtschaft ist durch das Grundgesetz nicht untersagt.

(5) In einer Ausarbeitung, die dem obersten Gericht in seinen umfangreichen Texteinreichungen unter anderem vorliegt, wird dargelegt, dass die Lösung für diese "meritorischen Güter" des lebenslangen Lernens wäre: Die Mittel nicht an monopolmäßige sozialistische Staatsunternehmen zu vergeben (VEB Volkseigene Betriebe "ARD, ZDF etc."), sondern im Bewerbungsverfahren als Subvention an darauf spezialisierte beste Anbieter - Rechtsform und Betreiber gleichgültig.

PWCA5.d) Die EMRK und EU-Charta hat vor Gerichten die Wirkung von Bundesrecht.
(1) Entsprechende Anträge der Bürger sind also auch beim Verwaltungsgericht zulässig. Gerichte dürfen nicht vorgehen nach dem Schema "was der Richter im Studium nicht pauken musste, gibt es nicht".
(2) Dem Staat ist Einmischung in das Medienverhalten der Bürger untersagt. Nun, da der Medienmarkt ins Internet hinein konvergiert, ist die Privilegierung von "ARD, ZDF etc." endgültig eine Einmischung. Der Staat darf nur noch alle Anbieter fördern oder allenfalls Nischenanbieter. Letzteres ist der Fall in den USA: Man benötigt in der Tat staatsnahe Sender und Internet-Plattformen für staatliche Informationsaufgaben und für den Katastrophenschutz.
 
 


*PWCA6.   Rechtsprechung zur Einführung:

PWCA6.a)   Auf Kosten der Rundfunkabgabe haben Landesmedienanstalten sich 8 Jahre lang gegenseitig bekriegt.

Dieser Rechtsstreit zeigt die Absurdität, wenn Föderalismus bundesweit im Einheitsschritt marschieren muss und nicht alle zum Abnicken bereit sind. Das ist ein Pseudo-Föderalismus, der immer auch die Frage der Kompetenzabgrenzung gegenüber Bundesrecht berührt.

b) 8 Jahre lang haben die Landesmedienanstalten Hessen, Rheinland-Pfalz und Hamburg/Schleswig-Holstein über die Sat.1-Zulassung nun die Gerichte beschäftigt. Sie hätten von vornherein gar nicht klagen dürfen.

Das wollte man bei den Medienanstalten in Hessen (LPR) und Rheinland-Pfalz (LMK), die die Aufsicht über die Regionalfensterprogramme in den beiden Ländern führen, nicht akzeptieren. Man beschritt den Rechtsweg.

Acht Jahre lang Zeit und Geld für einen unsinnigen Rechtsstreit. Finanziert werden die Medienanstalten und - also auch dieser interne Streit - vorrangig aus der Rundfunkabgabe.

c) BVerwG 6 C 25.19, Urt. 15.07.2020

Schon vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Schleswig waren die eingereichten Anfechtungsklagen nicht erfolgreich. Trotzdem beschäftigte man die Justiz und die eigenen Juristen weiter und brachte den Fall noch vor das Bundesverwaltungsgericht. Dieses entschied nun:

Die Klagen waren schon mangels Klagebefugnis von Anfang an gar nicht zulässig.
(1) Weder können sich die Medienanstalten auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit berufen
(2) noch auf die "Letztverantwortung der in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten Rundfunkprogramme".

d1) Laut Pressemitteilung Nr. 44/2020 vom 16.07.2020
   bverwg.de/pm/2020/44

Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein bundesweites Fernsehprogramm durch eine andere Landesmedienanstalt sind unzulässig. - Im einzelnen:

Eine Landesmedienanstalt
(1) kann sich nicht auf eine wehrfähige Rechtsposition berufen,
(2) um die Aufhebung einer Zulassung zu erreichen,
(3) die eine andere Landesmedienanstalt
(4) einem privaten Rundfunkveranstalter
(5) für ein bundesweit verbreitetes Fernsehprogramm
(6) auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) erteilt hat.
 
 


PWCA6.d2) Die Klägerinnen, die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) und die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen), sind ebenso wie die Beklagte, die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH), nach dem jeweiligen Landesrecht für die Zulassung privater Rundfunkveranstalter zuständig.

Die LMK hatte der Beigeladenen zu 2., einer Tochtergesellschaft der Beigeladenen zu 1., mit Bescheid vom 26. August 2008 die Zulassung zur Ausstrahlung des bundesweiten Fernsehprogramms "SAT.1" ab dem 1. Juni 2010 erteilt. Im Hauptprogramm "SAT.1" werden werktäglich Regionalfensterprogramme für die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen gesendet. Hierfür haben die Klägerin

d3) BVerwG 6 C 25.19 - Urteil vom 15. Juli 2020
Vorinstanzen:
- OVG Schleswig, 3 LB 20/14 - Urteil vom 29. November 2018 -
- VG Schleswig, 11 A 4/13 - Urteil vom 23. Mai 2013 -

BVerwG 6 C 6.19 - Urteil vom 15. Juli 2020
Volltext: https://www.bverwg.de/de/150720U6C6.19.0

Vorinstanzen:
OVG Schleswig, 3 LB 19/14 - Urteil vom 29. November 2018 -
VG Schleswig, 11 A 3/13 - Urteil vom 23. Mai 2013 -


*PWCA6.   Feine Aussichten für "Regulierung Internet"...

PWCA6.a)   Wenn schon diese relativ klar definierten Zuständigkeiten in Sachen "Senderzulassung" zu Streitereien führten, ist beim weltweiten Web ja einiges zu erwarten.

Wie sollen diese ganz unterschiedlich organisierten und finanzierten Landesanstalten mit einer derartigen Aufgabe fertig werden? Kann ein intelligenter Mensch etwas derartiges unterzeichnen? Das geht ja wohl nur, wenn man das weder gelesen noch begriffen hat?

Da die Landesanstalten nicht mit der nötigen fachlichen Kompetenz ausgestattet sind, die für diese Aufgabe erforderlich ist, und ferner viele Eigeninteressen vertreten, darf ihnen diese Aufgabe nicht zugewiesen werden; ganz abgesehen von der Frage, ob Größenwahn vorgeworfen werden könnte oder nicht.

Nach dieser Einführung über die ganz realen Konfliktlinien sind Sie gut vorbereitet auf die Analysen der nächsten Seiten über Unzulässigkeiten.

 
 



*PWCA7.   Presse-Lizenzpflicht zeigt die Verkopplung der Informationsfreiheit mit Grundrechten.

PWCA7.a)   1945 bis 1949: Medien als Instrument der politischen Machtdurchsetzung:

Auszug aus WIKIPEDIA, Stand Juli 2020:    de.wikipedia.org/wiki/Lizenzzeitung

... ("1946") "... wurden Lizenzzeitungen erstmals nach dem Krieg wieder von Deutschen verantwortet und herausgegeben. Diese Blätter markieren damit den Wiederbeginn deutscher Pressetätigkeit. Zeitungen ohne Lizenz blieben jedoch bis zur Gewährung der Pressefreiheit 1949 verboten.

... Da die Lizenz zudem jederzeit problemlos wieder zu entziehen war, eröffnete die Lizenzpflicht zudem gute Möglichkeiten der Disziplinierung und Kontrolle der Lizenzzeitungen

... Während die französischen Alliierten bis 1947 von ihrem Vorzensurrecht Gebrauch machten, verzichteten Amerikaner und Briten gegen Ende des Jahres 1945 darauf, die Zeitungen mussten jedoch den verantwortlichen Presseoffizieren zur Nachzensur vorgelegt werden (siehe auch Zensur bzw. Selbstzensur).

... Dies galt auch für die Sowjetische Besatzungszone und später in der DDR, wo die Lizenzpflicht das Erscheinen unerwünschter Zeitungen verhindern sollte [...] Da die Lizenz zudem mit Vorgaben über die Zahl der Zeitungsausgaben und die Auflagenhöhen einherging, besaß das DDR-Presseamt als Kernbehörde der staatlichen Medienverwaltung zudem die Kontrolle über die Expansionsmöglichkeiten der Tageszeitungen der DDR. Dies beschränkte vor allem die Bedeutung der Zeitungen der Blockparteien.
Obwohl auch für die DDR-Zeitungen Lizenzen nötig waren, werden diese Zeitungen jedoch in Abgrenzung zur westzonalen Presse (aus vermutlich politischen Gründen) nicht als Lizenzzeitungen bezeichnet."
 
 


PWCA7.b)   Medien als Instrument der Meinungsbeeinflussung:

Noch: Auszug aus WIKIPEDIA, Stand Juli 2020:    de.wikipedia.org/wiki/Lizenzzeitung

" ... verfolgten die einzelnen Alliierten darüber hinaus bei der Vergabe der Lizenzen unterschiedliche Ziele, insbesondere sollten diese der Reeducation dienen.

... Die britische Militärregierung wollte die deutsche Bevölkerung die Demokratie üben lassen, indem sie sich aus dem Vergleich politisch unterschiedlich gefärbter Zeitungen ein eigenes Bild machen sollte. Deshalb wurden unterschiedlich parteilich engagierte Zeitungen („Parteirichtungszeitungen“) genehmigt.
Als Lizenznehmer fungierten (wie auch bei den parteinahen Zeitungen in anderen Zonen) parteinahe Persönlichkeiten, nicht jedoch die Parteien selbst. (Diese parteinahe Presse wiederbegründete den – zuvor von der NSDAP unterbrochenen – Medienbesitz der SPD (siehe DDVG)"

PWCA7.b)   1950 bis 1990 und bis heute: Lizenzpflicht für Medien nur, wenn Diktatur:

Noch: Auszug aus WIKIPEDIA, Stand Juli 2020:    de.wikipedia.org/wiki/Lizenzzeitung

"... In Westdeutschland wurde am 21. September 1949 die Generallizenz erteilt, und jeder, der über die notwendigen Ressourcen verfügte, konnte wieder eine Zeitung gründen. In der Sowjetzone und DDR war für das Herausgeben einer Zeitung bis zur Wende 1989 eine staatliche Lizenz nötig."

PWCA7.c)   Lizenzpflicht für das Internet: Ein neo-totalitäres Projekt.

Die vorstehende Freiheitsgeschichte und Lizenzgeschichte stellt klar: Es besteht eine strikte Korrelation zwischen dem Grundrecht der Informationsfreiheit und der Lizenzfreiheit:
Sobald Informieren an Lizenzen gebunden ist, sind wir in einem neo-totalitären Projekt angekommen.

Wenn wir das nicht wollen, müssen wir es verhindern. Wenn irgendwelche Teile des Staatsapparates es "getarnt klandestin" geräuschlos einführen wollen, so ist der Punkt gekommen, den lauten Notalarm auszulösen:
Der "Medienstaatsvertrag 2020" ist mit allen in Betracht kommenden verhältnismäßigen Mitteln in seinen unzulässigen Teilen anzufechten.

 
 

*PWCA8.   Winzige Landesmedienanstalten gegen Medienkozentration? Nicht das Bundeskartellamt?

PWCA8.a)   "Gegen Medienkonzentration: Länder streben Modernisierung an."
so laut ka-news.de, 25.10.2020
   ka-news.de/nachrichten/schlagzeilen/brennpunkte/gegen-medienkonzentration-laender-streben-modernisierung-an;art288,2587646

"Die Länder haben ein Auge darauf, ob private TV-Konzerne in Deutschland mit ihren Programmen zu viele Zuschaueranteile haben und es die mögliche Gefahr von zu viel Meinungsmacht gibt. Doch diese Struktur gilt als veraltet - viele wollen sie aufbrechen.
[…] In der Rundfunkkommission der Länder sei eine Arbeitsgruppe eingesetzt worden, die Vorschläge erarbeiten soll, sagte die rheinland-pfälzische Medienstaatssekretärin Heike Raab der Deutschen Presse-Agentur. […]

Medienpolitik ist Ländersache, Rheinland-Pfalz koordiniert die Rundfunkangelegenheiten. Hierzulande haben gemäß Rundfunkstaatsvertrag die unabhängigen Landesmedienanstalten die Aufgabe, private TV-Unternehmen auf mögliche Meinungsmacht zu überprüfen, wenn diese zum Beispiel einen bestimmten Zuschaueranteil überschreiten. […]" (Zitatende)

PWCA8.b1)   Aber auch alles, was die Länder planen, bedarf einer Ãœbersetzung in Aufklärung über Absichten. Die diesbezügliche Erstmeinung lautet:

(1) Alle TV-Konzerne - also auch der Super-Konzern "ARD, ZDF etc." - müssen ohnehin fort vom linearen Programm, also hinein ins Internet. - Alternativen: Keine.

(2) Das Anstreben der "Modernisierung in Sachen Medienkonzentration" bedeutet demnach im Klartext: Die Landesmedienanstalten sollen zu Internet-Regulierern werden. Das braucht man auch dringend, sobald die veralteten staatsgeschützten Anstalten "ARD, ZDF etc." das Internet dominieren sollen.

(3) An sich ist das Zähmen von Wettbewerbsstörung die Aufgabe des Bundeskartellamts und der Netzagentur. Daran wird dort gearbeitet.
Siehe Abschnitt: â–º PWKR2.
Siehe Abschnitt: â–º PWKR4. : Zeitgleich wird es bundesrechtlich vorbereitet.

Selbstverständlich umfasst diese Regulierung immer die besonderen Eigenheiten eines Marktes. Marktanteile, das ist messbar und das wäre also nicht Einmischen in die Medienkompetenz der Inhalte, die bei den Bundesländern liegt.
Das Besondere dabei ist: Diese Bundesstellen sind ökonomenlastig, grundgesetz-konform und ideologiefrei. Die Entscheider dort dürften also nichts dafür tun, merklichen Teilen von Rot-Rot-Grün zu helfen beim Systemwandel durch das aktuelle zunehmendem Abnehmen der "Sozialen Marktwirtschaft".

Es geht also nicht nur um institutionelle Zuständigkeit, sondern auch um parteipolitisches Agieren.

 
 


PWCA8.b2)   Also müssen die Privilegierten der Rundfunkabgabe sich über die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz als Verteidiger des Guten deklarieren und die Macht über Internet-Regulierung erobern, bevor Bundesstellen dies kompetenzmäßig zutreffend ausgestalten?
Man beachte, diese Bemühungen erfolgen in etwa zeitgleich mit denen auf Bundesebene.
Siehe Abschnitt: â–º PWKR4. : Zeitgleich wird es bundesrechtlich vorbereitet.

Also geht es um das Schaffen von vollendeten Tatsachen? Das Faktische soll über das Recht dominieren?
Vermutungen wurden mit Fragezeichen versehen. Man höre immer die Gegenseite. So lange diese vom Angehörtwerden nicht Gebrauch macht, bleibt es bei der vorstehenden Erstmeinung.

PWCA8.c)   Die Landesmedienanstalten werden überwiegend aus der Rundfunkabgabe finanziert. Wo steht im Gesetz, dass die Verwendung für diese Zwecke erlaubt ist?
Sofern es nicht erlaubt ist, ist es dann Veruntreuung? Sofern es Veruntreuung sein würde, aber im Gesetz steht? Kann das Gesetz dann wirksam sein?

Diese Fragen bedürfen einer Stellungnahme durch die Gegenseite, bevor Schlussfolgerungen erfolgen können: "Man höre die andere Seite."
PWCA8.d1)   Man betrachte einmal ganz konkret für die kleine Landesmedienanstalt Saarland. Sie ist natürlich ganz besonders wenig tauglich für Kontrolle der Weltkonzerne Facebook, Google usw..

"Landesmedienanstalt Saarland - § 55 Aufgaben, Rechtsstellung, Organe
(...) Die LMS wird ermächtigt, Mittel aus dem Rundfunkbeitrag auch für Zwecke gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag sowie zur Förderung der Medienkompetenz zu verwenden. (...)"
Quelle:    lmsaar.de/wp-content/uploads/2018/08/I_2_SMG-neu-201805V2.pdf

"Förderung der Medienkompetenz" - das passt sowieso auf ziemlich "jedes und alles" - ein budgetrechtliches Feigenblatt-Alibi, wodurch nur halbwegs aufgabenentsprechende Ausgaben praktisch nie als Straftatbestand der Veruntreuung klassifiziert werden könnten. Also, das ist das Übliche; Kommentar überflüssig.


PWCA8.d2)   Nun aus § 40 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag: (Satz 2 ist demgegenüber unerheblich.)
(diese Fassung gilt ab 2019-05-01 bis mindestens 2020-10)

"(1) Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten."

Quelle nach Abruf 2020-10 (ist ja bundesweit einheitlich):    gesetze-bayern.de/Content/Document/RFunkStVertr-40

 
 
PWCA8.d3) Der Schlüssel zum richtigen Bild: "Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen".
Mit dem Medienstaatsvertrag wird (auch) die winzige Landesmedienanstalt des Saarlands zuständig für das weltweite Internet? Für Zulassung und Aufsicht von Facebook, Amazon, Google usw.?

PWCA8.d4)   Die maßgeblichen Dokumente:

Quelle: 2020-10-25 in
heise.de/news/Gegen-Medienkonzentration-Laender-streben-Modernisierung-an-4938289.html

"Gegen Medienkonzentration: Länder streben Modernisierung an-
Die Rundfunkkommissionen beobachten deutsche TV-Konzerne und Zuschaueranteile aufgrund der Gefahr von zu viel Meinungsmacht. Diese Struktur gilt als veraltet. ...
Keine Antwort auf globale Player - Im aktuellen Vielfaltsbericht der Landesmedienanstalten heißt es zudem: "In der jetzigen Ausgestaltung hat das geltende Recht auf die zunehmende Meinungsbildungsrelevanz von Plattformen und globalen Playern keine Antworten."

Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
(https://www.heise.de/downloads/18/2/9/9/0/6/3/3/Medienstaatsvertrag.pdf)

Protokollerklärung der Länder zum Medienstaatsvertrag
(https://www.heise.de/downloads/18/2/9/9/0/6/3/3/Protokollerklaerung_der_Laender_zum_Medienstaatsvertrag.pdf)

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien"
heise.de/downloads/18/2/9/9/0/6/3/3/Staatsvertrag_fuer_Rundfunk_und_Telemedien_in_der_Fassung_des_20__Aenderungsstaatsvertrags__vom_8__bis_16__12__2016.pdf
(Zitatende)

 
 
*PWCE.   "Medienstaatsvertrag 2020" verletzt EU-Recht - vorsätzlich.
(es betrifft EU-Kompetenz, danach eher Bundeskompetenz.)

*PWCE1.   Chronologie: Vorsätzlichen Rechtsbruch für den "Medienstaatsvertrag 2020":

PWCE1.a)   EU-Recht wurde 26. April 2020 politisch außer Kraft gesetzt. - Ablauf-Nachweis, wie durch Politikmacht das Recht gebrochen wurde:
Vorab der Artikel von Michael *Hanfeld (FAZ). Er wirkt problematisch. Liegt Eigeninteresse der FAZ an bestimmten Klauseln des "Medienstaatsvertrags 2020" vor? - Also diese FAZ-Kritik bitte kritisch lesen:
FAZ 2020-04-29 : "Im digitalen Sandkasten"
   faz.net/aktuell/feuilleton/medien/eu-kommission-billigt-den-deutschen-medienstaatsvertrag-16745740.html   

PWCE1.b1)   "Die EU-Kommission schien den deutschen Medienstaatsvertrag kippen zu wollen. Nun hat sie ihn doch gebilligt – mit lauter hochmütigen Anmerkungen.
Man fragt sich, worauf sich Brüssel etwas einbildet.

Die Bundesländer können aufatmen. Fünf Jahre lang haben sie an einem epochalen Gesetzeswerk gearbeitet – dem Medienstaatsvertrag. (...)

PWCE1.b2)   Bevor es in Kraft treten kann, muss die Kommission zustimmen. Das hat das EU-Kabinett nach langer Beratung am Montagabend getan. Aber wie!
(...) die EU-Kommission (...) gibt ihr Plazet, verteilt aber lauter Rügen. Ihr Beschluss liest sich wie ein Erlass des Königs an seine Untertanen.
Denn eigentlich sei das, was die Bundesländer da ins Werk gesetzt hätten, ganz allein Sache der EU, und die habe die Dinge schon längst geregelt oder werde dies bald tun.

(...) Die EU-Kommission spielt hier mit Muskeln, die sie gar nicht hat. (...) Auf den großen „Digital Services Act“, der damit gemeint ist, dürfen wir garantiert noch vier Jahre warten – in denen die Plattformen die Welt weiter nach ihren eigenen Vorstellungen formen.
 
 


PWCE1.c1)   (...) Was die EU stattdessen schon hat, ist eine zwei Jahrzehnte alte E-Commerce-Richtlinie,
die das Internet allein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet und all die gesellschaftspolitischen Implikationen des Netzes nicht kennt – Hassrede, Desinformation, Rassismus, Populismus und fehlender Jugendschutz.

Nach heutigen Maßstäben ist diese E-Commerce-Richtlinie, weil sie dazu angetan ist, Gesetze zu verhindern, die Plattformkonzernen Verantwortung zuweisen, demokratiegefährdend.

(...) Aber an genau diesem Maßstab misst die ach so digitalpotente EU-Kommission nun den Medienstaatsvertrag der Bundesländer und hebt mahnend den Finger, dass man es nicht übertreiben dürfe.

PWCE1.c2(   Der Vertrag, heißt es da, sei geeignet, 'die freie, grenzüberschreitende Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft' über die Maßen einzuschränken,
sowohl inhaltlich als auch aus dem Grund, dass nicht berücksichtigt werde, dass die Anbieter solcher Dienste ja schon den Gesetzen der Länder unterlägen, in denen sie ihren Hauptsitz in der EU haben.

(...) das „Herkunftslandprinzip“. Auf das pocht die EU-Kommission, um ihre eigene Oberhoheit als zentrale Gesetzgebungsinstanz für den EU-Raum zu behaupten. Von den Plattformkonzernen aber wird das seit Jahr und Tag in vielerlei Hinsicht ausgenutzt, indem sie ihren Hauptsitz in Mitgliedsländern errichten, die die laschesten Vorschriften haben.

.

PWCE1.d1)   .. ... Zwischenzeitlich sah es so aus, als wolle die EU-Kommission den Medienstaatsvertrag tatsächlich kippen. Die koordinierende Medienstaatssekretärin von Rheinland-Pfalz, Heike Raab, und die Europa-Abgeordneten Petra Kammerevert (SPD) und Sabine Verheyen (CDU) hatten deshalb Brandbriefe verfasst, in denen sie vor der Zerstörung der deutschen Medienpolitik warnten. (F.A.Z. vom 24. April).

Nun kann der Staatsvertrag in dieser Woche von den Ministerpräsidenten unterzeichnet werden. Wenn die Landesparlamente ihn billigen, könnte er im Herbst in Kraft treten. Dies freilich mit einem für Urheber grauenhaften Absatz, der es Google und anderen zubilligt, Inhalte, die vergütungspflichtig sind, auszulisten.

PWCE1.d2)   (...) Die EU-Kommission hat zwar (...) „grünes Licht“ gegeben, das Unterfangen aber dem Grunde nach in Frage gestellt."
 
 



*PWCE2.   Die EU war sicherlich im Recht gegen den Medienstaatsvertrag. Druckausübung?
Kritische Wissenschaftler: (einfach mit Stern vor dem Namen Suche starten) :
â–º A3.5.   Dr. Hahn: Wem gehören "ARD, ZDF etc."? Den Bürgern.
â–º MBR1. â–º MBR6. Prof. Dr. Vesting, Mitherausgeber / Beck'scher Rundf. Kommentar.
â–º MBR3. Rechtswissenschaftler: Christoph Degenhart.
â–º PWCE1.   Reformbedarf? - â–º SKF4.  , Prof. Liesching stellt nötige Fragen.


PWCE2.a)   Was ging hinter den Kulissen vor?

Wurde die (deutsche) Präsidentin der EU-Kommission aus Deutschland um Interverntion gegen die hier tätig gewordenen Juristen der EU-Kommission gebeten?
Vielleicht wird ein kleiner namentlich gezeichneter Kommentar eines Rechtswissenschaftlers beim vorbezeichneten FAZ-Artikel Hinweise auf die Einordnung des Vorganges:

Hier Prof. Marc *Liesching, ein maßgeblicher Rechtswissenschaftler für Medienpolitik:
2020-04-29 Leserkommentar von Marc Liesching (MCLIESCH)
"Sehr geehrter Herr *Hanfeld, gestatten Sie mir auf Ihren Beitrag, der übrigens nach den journalistischen Sorgfaltspflichten für die Leserschaft noch als 'Meinung' oder 'Kommentar' gekennzeichnet werden könnte, folgenden Hinweis:

PWCE2.b)   Das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie ist kein 'nichtiger Grund'. Es gewährleistet erst den EU-Wirtschaftsstandort für Diensteanbieter, die andernfalls mehr als 2 Dutzend unterschiedliche Mediengesetze in Empfangsstaaten beachten müssten, um nicht verboten oder mit Bußgeldern überzogen zu werden.

Das Herkunftslandprinzip schützt auch Sie und die FAZ. Es stellt sicher, dass Ihre hier geäußerte Meinung nicht in anderen EU-Staaten aufgrund deren nationalen Bestimmungen untersagt, mit Bußgeld geahndet oder nur auszugsweise wiedergegeben werden kann." (Zitatende)

PWCE2.c1)   Lieber Herr Liesching Jens Hering (jenshering) "Glückwunsch, endlich eine Stimme der Sachlichkeit in dieser Umgebung der erschreckend unsachlichen bis hetzenden Kommentare.
Hier geht es um die Wahrung von Grundprinzipien der EU und nicht um 'hochmütige Anmerkungen', wie Herr H. deklamiert.
(Vielleicht einfach mal in den Gesetzestexten und der EuGH-Rechtsprechung nachlesen.)
Und die Rolle der Kommission besteht gerade auch darin, die EU-Rechtskonformität der Rechtsakte der MS zu checken (vgl. Vertragsverletzungsverfahren). - Vielleicht sollten Kommentare über ein solches
Rechtsfeld künftig seitens der FAZ mit mehr Sachverstand und weniger Eigeninteresse verfasst werden. "
 
 


PWCE2.c2)   Bravo! Lea Karow (karow) "Endlich trifft man hier mal jemanden, der Bescheid weiß und nicht nur einfach hetzt und dabei Wissen durch Meinung ersetzt!"
Barbara Noyer (noyer) Das gilt für sämtlich Beiträge von Herrn Hanfeld, der mit den Fakten meist sehr 'kreativ' umgeht. Der FAZ gerät das nicht zur Ehre.

Hallo Herr Liesching, Michael Kratel (mikefromffm) danke für ihren Kommentar. Leider wurde mein Kommentar, indem ich meiner Irritation über die Unkenntnis der EU von Herrn Hanfeld äußerte, nicht veröffentlicht.

PWCE2.d)   (Leserkommentar:) "Also, um hier mal etwas Klarheit in den Nebel zu bringen:
Lea Karow (karow) (...) 2. Die Regulierungskompetenz für den Digitalen Binnenmarkt, um den es hier geht, hat sich die Kommission nicht selbst angemaßt – eigenmächtige Kompetenzerweiterungen haben ihr die Mitgliedstaaten nämlich verboten –, sondern sie ist ihr von den Mitgliedstaaten durch Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 26, 27, 114 und 115 AEUV übertragen worden.
3. Dass bei digitalen Dingen die richtige Regulierungsebene eine möglichst internationale ist,
leuchtet eigentlich ein, und so sehen das auch die Staaten – s. auch die entsprechenden Erwartungen der Staaten, von denen im Artikel die Rede ist. Außerdem können die Staaten entsprechende Vorschläge im Rat immer ablehnen, falls sie es sich mit der Subsidiarität doch anders überlegen sollten." (Zitatende)



*PWCE3.   Die EU mahnt ab: Deutschland verletzt für Medien die Gesetzgebungspflicht.

PWCE3.a)   Das Interessante daran ist, dass der Medienstaatsvertrag damit nicht als Erfüllung dieser Pflicht anerkannt wird.
"Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen 24 Mitgliedstaaten wegen Nichtumsetzung neuer EU-Telekommunikationsvorschriften ein"
       ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/DE/ip_21_206       

"[...] Mit dem europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation wird der europäische Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation modernisiert, um die Wahlmöglichkeiten und Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern, indem beispielsweise klarere Verträge, die Qualität der Dienste und wettbewerbsorientierte Märkte sichergestellt werden. (...) Darüber (...) Anreize für Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität sowie eine besser vorhersehbare Regulierung, was zu innovativeren digitalen Diensten und Infrastrukturen führt."
 
 

"Daher richtete die Kommission förmliche Aufforderungsschreiben an Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei und Schweden, in denen sie diese Länder auffordert, unverzüglich alle einschlägigen Maßnahmen anzunehmen und zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten müssen nun binnen zwei Monaten darauf reagieren."

Also ist auch Deutschland auf dieser Liste der Abgemahnten.

PWCE3.b)   Der Inhalt dieses Kodex:
Richtlinie (EU) 2018/1972 - Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation
Alles, was "online" ist, wird von diesem Kodex erfasst. Für "online" ist der Bund zuständig und keines der Bundesländer. Der Bund arbeitet an entsprechenden Gesetzesvorhaben.
- siehe Abschnitt â–º PSB3. Netzwerk-Recht. - â–º PWVD. Internetrecht -EU, Deutschland.

Also macht der Bund allein hierdurch erkennbar, seine Gesetzgebungskompetenz wahrzunehmen. Es ist nicht hier erkennbar geworden, dass der Bund der EU-Kommission erklärte habe, der "Medienstaatsvertrag 2020" sei angebrachte Erfüllung der Implementierungspflicht.

PWCE3.c)   Der Bund vermeidet also anscheinend hier einen Konflikt.

Wäre es so, so gilt: Das kann der Bundesgesetzgeber sich erlauben, obgleich etwas problematisch. Denn sobald Bundesrecht für die betroffenen Fragen in Kraft tritt, verlieren etwaige entgegenstehende Regelungen des Medienstaatsvertrags ihre Gültigkeit. Das müsste allerdings dann noch durch Rechtsprechung so entschieden werden. Derartiges könnte bis zum letztinstanzlichen Entscheid etwa 3 Jahre dauern.

Dies könnte erklären, dass die Landesmedienanstalten vielleicht gerne rasch in ihre das Internet regulierende Aufgaben hineinwachsen möchten. Dann wäre ihre Rolle derart eingebürgert, dass der Bund diese als Regulierungsstellen mit Autorisierung auf bundesrechtlicher Ebene ausstatten könnte.

PWCE3.d)   Begrenzung der Analyse dieser Seiten.

Aufgabe dieser Seiten ist nicht, diese Rechtsfragen vertieft und rechtswissenschaftlich fundiert zu analysieren. Auch sind die politischen Hintergründe nicht voll erfassbar, weil nicht allgemein publiziert.

Es konnten nur nur maßgebliche Gesichtspunkte des rechtlichen Rahmens dargelegt werden. Sofern dieser für einen gerichtlichen Grundsatzentscheid maßgeblich wird, so kann das Gericht durch das Stellungnahmerecht der Anzuhörenden Klarheit hierüber bewirken.

 
 
*PWCE4.   EU-Recht und definitorische Abgrenzung.
z*NEU 2021-06-21 cv_rg
Definition "Rundfunk" usw.: Siehe â–º MFE. und â–º MFT. Undefinierrbare Textmosnter
- Kurzüberblick: Siehe "Rechtsrahmen Medienfreiheit" Abschnitt ► AG1.

PWCE4.a)   Legaldefinition nach EU-Recht.
Durch die Umsetzungspflicht ist sie die EU-weit gelende Legaldefinion.

"Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)" (Text von Bedeutung für den EWR)

   eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32010L0013

PWCE4.b1)   Audiovisuelle Mediendienste: Was sie nicht (!) sind:

"(21) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste lediglich die entweder als Fernsehprogramm oder auf Abruf bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste erfassen, bei denen es sich um Massenmedien handelt, das heißt, die für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten.

Er sollte nur Dienstleistungen im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfassen, also alle Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten, auch die öffentlich-rechtlicher Unternehmen, sich jedoch nicht auf vorwiegend nichtwirtschaftliche Tätigkeiten erstrecken, die nicht mit Fernsehsendungen im Wettbewerb stehen, wie z. B. private Internetseiten und Dienste zur Bereitstellung oder Verbreitung audiovisueller Inhalte, die von privaten Nutzern für Zwecke der gemeinsamen Nutzung und des Austauschs innerhalb von Interessengemeinschaften erstellt werden." (Zitatende)

PWCE4.b2)   Kommentar: Mängel im "Medienstaatsvertrag 2020"
Dieser Staatsvertrg bekundet im Text wie auch für die Vorbereitungsphase des Gesetzes eine unterwerfung unter dieser Begriffe, die diese Definition weit überschreitet, und zwar unter Berufung auf die Umsetzung dieser Richtlinie. Das wird hier in Kurzform festgehalten. Die Überchreitungen sind in den jeweiligen Abschnitten näher behandlet- Beispiele:

► PWKD. ► PWKE. Verstoß gegen das Zensurverbot durch eine "umgekehrte Zensur" durch die LMA, nämlich durch ermessensbasierte Lizenzpflicht für Internet-Aktivitäten.
► PWKR. Verstoß ducrh LMA-Regulierung des Internets.
â–º PWKT. Verborte-Hybis - PWKV. "Rosinen" der Verboteliste: "Absurdistan".

 
 


PWCE4.c)   Aufzählende Ausklammerung aus dem Begriff.
Mit dem nachstehenden wird ziemlich alles ausgeklammert, was der Medienstaatsvertrag den LMA übertrug. Siehe nachstehend (22) Satz 2, Abschniitt (23) führt zum Ausklammern von "Radio" und von Podcasts..

" (22) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste [...] alle Formen privater Korrespondenz, z. B. an eine begrenzte Anzahl von Empfängern versandte elektronische Post, ausschließen. Die Begriffsbestimmung sollte alle Dienste ausschließen, deren Hauptzweck nicht die Bereitstellung von Programmen ist, d. h. bei denen audiovisuelle Inhalte lediglich eine Nebenerscheinung darstellen und nicht Hauptzweck der Dienste sind. [...]"

" (23) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte sich der Begriff „audiovisuell“ auf bewegte Bilder mit oder ohne Ton beziehen; er sollte somit Stummfilme erfassen, nicht aber Tonübertragungen oder Hörfunkdienste. [...]"

PWCE4.d)   Und obendrein die Informationsfreiheit, soweit Erweiterung der Pressefreiheit:
Man beachte, gemeint is nicht alle online-Tätigkeit von Presseverlagen, sondern nur die online-Wiedergabe von Gedrucktem. Die erweiternde Neudefinition von "Presse" im Internet-Zeitalter auf "online-Journalismus", das ist gar nicht einfach und wird hier also vermieten:

"(28) Elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen."

PWCE4.e1)   Zusammenfassung:

Demnach für "audio-visuelle Mediendienste":
"Radio" ist nicht erfasst. "Private Website" zählen ebenfalls nicht zu dieser Kategorie. Nur "Fernsehen" und "fernsehähnlich" sind umfasst.
Auch für Printmedien: Das Unionsrecht eröffnet kein Eingriffsrecht für die Mitgliedsländer; Printmedien können sich des weiteren voll auf Art 10 EMRK stützen, da sie gemäß Art 34 EMRK "nicht-staatliche Organisationen" darstellen und wie natürliche Personen keine Einflußnahme des Staates dulden müssen..

PWCE4.e2)   DIe Landesmedienanstalten:

Sofern die Landesmedienanstalten, die unionsrechtlich Teil des Staates sind (im Gegensatz zu "ARD, ZDF etc.), in Deutschland gegen Printmedien, deren Websites oder gegen private Webseitenbetreiber tätig werden, haben diese unionsrechtlich gute Möglichkeiten, sich das nicht bieten lassen zu müssen. Denn
Siehe auch â–º PWVM. Pflicht, Hoheitlichem bei den Landeesmedienanstalten abzuspalten.

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK missachtet
Eingriffe des Staates jeder Art sind nur aus den darin genannten Gründen unionsrechtlich überhaupt zulässig.
Art 10 EMRK deswegen, da hierfür keine "Anwendung des Unionsrechts" notwendig ist, anders als bei bei Art 11 GrCh.

 
 
*PWCK.   Konzentrationsrecht / Internet: Fehlanzeige.
(es betrifft Bundeskompetenz.)
Ãœbersicht: Noch Kooperation? Schon Kartell? Rundfunkabgabe-Weitergabe?
► SKV1. bis ► SKV3. Fragwürdig: Drittvermarktung bei Telekom, Amazon.
â–º SKV4. â–º SKV6. â–º SKF5. Nachlizenzierung: Keine Rechtsgrundlage.
â–º SKV5. Analoge Probleme der Kooperation mit APPLE.
► SKV7. ► SKF11. Privatunternehmen als Käufer für "ARD, ZDF etc."?
â–º SKV8. Rundfunkabgabe subventioniert Google.

► SKF2. Bezahlfernsehen: Schon Tests anhängig für "ARD, ZDF etc."?
â–º UBFD4. â–º UBFD3. â–º UBFD6. Bertelsmann-Konzern (RTL)? - Siehe PAIGO.
► PPR1. Die Presse verdient teils mit an der Rundfunkabgabe. Noch unabhängig?
â–º PWCK. Konzentrationsrecht: Wo endet Kooperation, wo beginnt Kartellrecht:


*PWCK1.   Das Problem: Antiquierte Rechtslage, "zahnlose Tiger":
Internet-Plattformen kommen noch gar nicht vor.

PWCK1.a)   Darstellung der Probleme aus Standard-Sichtweise:
FAZ 02. Dezember 2020, faz.net/aktuell/feuilleton/medien/medienstaatsvertrag-es-fehlt-ein-instrument-zur-kontrolle-17078436.html

"Medienstaatsvertrag - Pakt für Vielfalt
Dem neuen Medienstaatsvertrag fehlt ein wirkungsvolles Instrument zur Kontrolle der Medienkonzentration. Um die Vielfalt in einer sich wandelnden Medienwelt zu gewährleisten, braucht es objektive Bewertungskriterien.

[...] So wurde von Verfassungsrechtlern, Medienwissenschaftlern und in der Presse bemängelt, dass das Medienkonzentrationsrecht nicht novelliert worden ist. Der Staatsvertrag, der regelt, wie 'vorherrschende Meinungsmacht' verhindert werden kann, ist inzwischen fast ein Vierteljahrhundert alt und auf Fernsehsender und Zeitungsverlage fixiert. Der Einfluss von Intermediären, Plattformen oder sozialen Medien auf die Meinungsbildung bleibt außen vor.

[...] Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (Kek) habe quasi keine Möglichkeit mehr, Fusionen von Medienunternehmen wirksam zu kontrollieren. Auch das Kartellrecht könne keine Abhilfe schaffen, da dieses sich auf eng begrenzte ökonomische Märkte, nicht jedoch auf die Meinungsmacht einzelner Medienmärkte beziehe. [...]

[...] Zum Rüstzeug zählten Instrumente wie Must-Carry-Regelungen, Regelungen zur privilegierten Auffindbarkeit, Unterstützung qualitativer Inhalte, Stärkung regionaler Angebote und neue Regularien.
[...] Benötigt werde ein Pakt für Medienvielfalt und Medienkompetenz." (Zitatende)
 
 


PWCK1.b)   Standard-Sichtweise genügt nicht. Fundamental Neues muss sein.

(1) Die Plattformen sind nicht regional und nicht national. Eine Zuständigkeit der Bundesländer wäre "verdecktes Bundesrecht". Konzentrationsrecht ist Bundesrecht.

(2) Der Sitz des Machtzentrums der Unternehmen liegt in der Regel außerhalb Deutschlands, sogar außerhalb der EU. Die Regulierung des Wettbewerbs ist im Prinzip hoheitsrechtlicher Bestandteil der Souveränität.
Konkret: Weder Deutschland noch die EU haben Entscheidungsbefugnis gegen die Zentralen, sondern nur für die eigenen Märkte. Das ist seiner Natur nach jedenfalls komplex.

(3) Das US-Konzentrationsrecht kennt eine Zerschlagung allein wegen marktbeherrschender Stellung. - Historische Beispielfall: Zerschlagung des Telefon-Konzerns AT&T, Verfahrensdauer 1974 bis 1982:
   de.wikipedia.org/wiki/AT%26T#Kartellverfahren
Ãœber Kartellrecht:    de.wikipedia.org/wiki/Kartellrecht

Für die Analyse des Rechtssystems ist zu unterscheiden:
(1) Ziemlich weltweit geltend: Gegen Marktmacht durch Absprachen und Unternehmenskäufe.
(2) Differenzierter ist das Eingriffsrecht bei organischem Wachstum zum Monopolisten.

Die Variante (2) ist typisch für Netzwerke mit einem natürlichen Monopol. Aktuell relevante Beispiele von erörterungswürdiger Dominanz: Google (Suche), Mikcrosoft, Facebook, Youtube, Twitter.

PWCK1.c1)   Rechtsgrundlagen - kurze Auflistung ohne vertiefende Analyse:
In der FAZ also: "Medienstaatsvertrag - Pakt für Vielfalt - Dem neuen Medienstaatsvertrag fehlt ein wirkungsvolles Instrument zur Kontrolle der Medienkonzentration."
... und dem FAZ.-Autor ein juristischer Gegenleser der Redaktion. Denn der Medienstaatsvertrag als reines Länderrecht darf dies auch gar nicht regeln. Es geht um die Regulierung von Plattformbetreibern, also Unternehmens-Konzentration, nicht "Inhalte-Machtkonzentration".
 
 


PWCK1.c2) Dafür dürfen die Bundesländer die Kompetenz nicht an sich ziehen. Bei Verstoß muss der Bund eingreifen - oder die Verfassungsgerichte. Hier die Rechtslage in Kurzform gelistet:
BVerfGE 135, 155 - 234 : Recht der Wirtschaft ist ausschließliche Bundeskompetenz
BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
"Unzulässig" - da mögen die Ministerpräsidenten, Intendanten, Chefs der Landesmedienagenturen und Staatskanzlei Rheinland-Pfalz so intensiv "antichambrieren" wie sie wollten: Es geht ganz einfach nicht..

"Antichambrieren", ein beliebtes Wort in Bismarck-Zeiten. Das passt sehr treffend auf die derzeitigen realen Vorgänge.
2020-12 aus    de.wikipedia.org/wiki/Antichambrieren
"in den Vorzimmern der Großen und Mächtigen verkehren und diesen dort schmeicheln, um mit Buckeln und Kriechen eine Gunst oder Gnade von ebendiesen Großen zu erhalten."

Ãœber die korrekte Einhaltung von Bundesrecht durch Land und Gemeinde hat der Bund die Rechtsaufsicht.


PWCK1.c3) Das kann man auch im Bereich "Medienrecht" nutzen. Immerhin wurde ja bereits mit der 1. BVerfG-Rundfunkentscheidung über den Begriff "Rundfunk" entschieden::

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk":
Rn. 169 "[...] Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]).
Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung."

In diesem Sinn haben die Bundesregierung wie auch die Landesregierungen einzuschreiten, wenn wegen der Rechtsverstöße des Medienstaatsvertrags die Landesmedienanstalten sich in Bundeskompetenz einmischen, indem sie regulieren, was sie laut Medienstaatsvertrag angeblich dürfen.

PWCK1.c4) Diese Verstöße sind den Zuständigen der Landesregierungen seit April 2020 von hier beweiskräftig dargelegt worden.
Nun muss über die Abschaffung der entsprechenden trotzdem verabschiedeten Gesetzesmängel gestritten werden. Kommt Zeit, kommt Streit.

 
 




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*PWCS.   Datenschutz, Internet, Zuständigkeit
(es betrifft Bundeskompetenz.)

*PWCS1.   Der Datenschutz umfasst vieles - auch Internet-Dienstleister und das Benutzerverhalten.

PWCS1.a)   Die Landesmedienanstalten wollen alles wissen und regulieren, nur nicht das, worauf es wirklich ankommt?

Wieso soll es den Staat interessieren, wer wohl was im Internet macht? Das ist Wirtschaftsgeschehen und unterliegt bei Medieninhalten den Grundrechten für Freiheit.

Schwerpunkt könnte sein, was mit den Daten der Benutzer geschieht. Da aber fragt sich, ob das die Mehrheit der Bürger überhaupt interessiert. Welcher Bürger versucht zu definieren, was beispielsweise ein einzelnes Gerät "SMART TV" an sehr gewaltigen Datenmengen dem Hersteller, dem App Provider und anderen Interessierten weitergibt?

Die Bereitschaft von sehr vielen Bürgern, sich einen Dauerspion ins Haus zu stellen - "intelligente Lautsprecher" - , ist überraschend. Es fragt sich: Ist Datenschutz überhaupt noch zeitgemäß? Oder inzwischen eine antiquierte gesellschaftliche Vorstellung aus einer anderen Zeit? Wird die totale Transparenz der einzelnen menschlichen Existenz unvermeidlich kommen?

PWCS1.b)   Wer ist zuständig, SMART TV Geräte zu regulieren?

Diese Geräte umfassen teils eines der Systeme für "intelligente Lautsprecher". Die Zuständigkeit für den Datenschutz ist hierbei in Deutschland noch nicht eindeutig gegeben.

Eine zuverlässige Abschaltung der Funktionen ist für manche von ihnen schwer möglich bis unmöglich. Dies ist ein Problem, das viel mehr staatliche Aufmerksamkeit erfordert als das Auslösen von finanziell reizvoller Lizenzgebühr - zwangsweise von Internet-Medien-Anbietern.

PWCS1.c) Wer ist zuständig? Und welche Strategien wären denkbar?

Datenschutzbeauftragte: Wie ist Eingreifen realisierbar?
Netzagentur: Wie kann sie anordnen und kontrollieren?
Bundeskartellamt: Welche Rechtsregeln kommen in Betracht?
Landesmedienanstalten: Zuständig? Es ist ja wohl Bundeskompetenz?
Verbraucherschutzvereine: Legitimiert? Technologie-Kompetenz? Gegen US-Konzernmacht?
PWCS1.d)   Dies Thema wird hier nicht ausführlich behandelt.
Es sollte nur gezeigt werden, dass die Medienstaatsverträge vieles regulieren, was unwichtig ist und durch die historischen Ursprünge der "Rundfunks" bedingt ist. Das, worauf es wirklich ankommt, wird nicht näher angegangen und das mit Grund: Es wird auch durchaus sehr schwer, es anzugehen.

 
 





*PWCS2.   Die unrealistische Illusion, man könne Daten "schützen".

PWCS2.a)   In moderner IT ist ein voll effizienter Datenschutz nicht mehr möglich.

Der volle "Schutz Ihrer Daten" ist ein Versprechen von Unmöglichkeit. Anspruchsvolle Software ist viel zu komplex für eine alles überdeckende Sicherheitslogik. Die meisten Juristen und Politiker haben keine Ahnung, wie Software-Code innen aussieht und funktioniert. Diese fachliche Überforderung führt zum religiösen infantilen Glauben der Schützbarkeit von Daten. Daraus resultiert eine hemmungslose Sorglosigkeit, immer neue Datensammlungen gesetzlich zu organisieren.

Erschwerend für den Überblick über Software-Sicherheit ist, dass schon seit etwa 1995...2000 die vollständige Eigenprogrammierung weitgehend fortgefallen ist. Heutige gängige Softwarepakete sind in der Regel nicht mehr von den Software-Entwicklern voll eigencodiert. Sie sind vielmehr eher ein Agglomerat von "Tools" aus "Toolboxen". Der Software-Entwickler ist dann nur noch Verknüpfer der Tools (sehr fordernd) oder möglicherweise nur noch ein Konfigurierer der Funktionen. Letzteres kann einfach oder ebenfalls sehr fordernd sein. Im letzteren Fall ist der Übergang zum Programmieren fließend.

PWCS2.b)   In moderner IT: Das Toolbox-Problem.

Die Tool-Dominanz hat einen historischen Ursprung: Als seit etwa 1990 der Beruf des Software-Entwicklers an Massen-Attraktivität gewann, vergrößerte sich das Problem der Code-Qualität. Immer mehr Nachwuchs-Programmierer waren nicht mehr in der Lage, mathematik-artige Präzision ihrer Software zu praktizieren.
Um diese neue Generation von etwas Nicht-Perfektion - aber mehr Imagination - dennoch halbwegs zu disziplinieren, entwickelte die IT-Wissenschaft Konzepte, bei denen der Programmierer nur in sich verkapselte Software-Module verwendet.

Wenn ein Software-Paket aus 1000 oder mehr solchen Modulen kombiniert ist, so ist einleuchtend, dass niemand mehr die Vermutung der Tool-Perfektion voll kontrollieren kann. Das einstige Perfektions-Ideal ist erloschen. Man benutzt "mit Wahrscheinlichkeit von praktisch 100 Prozent sehr fehlerreiche Software". Wenn immer ein Fehler sich konkret manifestiert, wird gezielt abgeholfen. Als Entschuldigung dient dann Gödel:
   de.wikipedia.org/wiki/G%C3%B6delscher_Unvollst%C3%A4ndigkeitssatz

 
 


PWCS2.c) Die gewaltige Menge der Updates heutzutage beruht wesentlich nicht nur auf neuen Funktionen, sondern wesentlich auch auf dem Heilen von zufällig festgestellten Fehlern.

Diese Heilung erfolgt oft eilig und oft löst sie wieder andere Fehler aus. Denn die Interventionisten sind oft nicht Kenner des Gesamtcodes eines Software-Abschnittes. So befinden wir uns in einer unendlichen Update-Kette. Die Zeiten um 1990, als man eine Software "kaufte" und dann jahrelang benutzen konnte, sind wohl für immer vorbei.

PWCS2.d)   Dieser Ausflug war nötig, um verständlich zu machen, wieso "Datenschutz" eine Illusion und Utopie geworden ist.

Updates betreffen in wesentlichem Umfang auch Sicherheitslücken. Jedes als "sicherheits-relevant" dargestellte Update ist ein Beweisstück für eine bis dahin bestehende Sicherheitslücke. Die große Menge der als "sicherheitsrelevant" gekennzeichneten Updates beweist: Technisch gesehen ist ein wünschenswertes nahezu absolutes Niveau von Datensicherheit nicht möglich.

Damit aber können Datenschutz-Gesetze, die auf Pflicht der Datenlöschung logisch fußen, real gesehen unwirksam sein, da es diese Löschung kaum noch geben kann. Datenlöschung kann dann nur noch bedeuten: Gewährleistung der Unterbindung des Zugangs zu den betreffenden Daten.
In den vorherrschenden komplexen Systemen besteht nur für IT-Kundige eine einfache reale Möglichkeit, Daten ohne Zugangsinterface direkt aus einer Datenbank zu entnehmen, dies insbesondere, sofern codiert abgespeichert. Allerdings genügt dafür durchaus die Kompetenz eines IT-Studenten des ersten Semesters oder eines gut informierten Laien.

PWCS2.e)   Die einzige Möglichkeit, Daten zu schützen, ist deshalb nur, sie nicht zu sammeln.

Dies ist bezogen auf Daten von Individual-Informationen - Bürger, Unternehmen, Kommunikation, Dezentrale diversifizierte kleinere Datenbestände sind die geeignete Lösung. Das wäre beispielsweise ein "Gesundheits-Chip", der voll dem Bürger gehört - beispielsweise inklusive Löschungsrecht. Die "Gesundheitskarte" sollte nicht Daten ins große System übertragen, ausgenommen anonymisierte Datenbeiträge für Sammelstatistiken (und auch dafür mit dem Recht der Verweigerung der Zustimmung).

Datensammlung für Zwecke des Rechnungswesens, beispielsweise bei Banken, das ist eine sehr viel andere Konstellation. Diese Daten sind straf strukturiert und überwiegend wenig sensible Fakten-Information. Das Problem der nie perfekten Sicherheit ist eingepreist. So lange die Schäden klein sind, zahlt die Bank und lernt jedes Mal mehr hinzu. Man macht eine kommerzielle Abwägung: Zusätzliche Funktionen werden nur insoweit verfügbar gehalten, als der mittlere finanzielle Nutzen höher ist als der mittlere Schaden aus Sicherheitslücken.

Diese Logik ist für sensible Personendaten nicht anwendbar. Der Schaden für Sicherheitslücken ist subjektiv und emotional und ist nicht in Geld rechenbar - ist gleichsam "unendlich teuer".

 
 

PWCS2.f)   Von dort zu den Meldedaten der Bürger.

Aus vorstehenden Gesichtspunkten resultiert: Bundesweite Daten-Konsolidierung von Daten der Bürger sollte nirgends stattfinden. Dies sollte erst recht nicht erfolgen für die sehr wenig gemeinwohldienlichen Zwecke der Rundfunkabgabe.

Zwar sind "ARD, ZDF etc." als gemeinnützig gegründet. Aber sofern eine insgesamt um vielleicht rund 30 Prozent nach oben verschobenen Vergütungshöhe der Mitarbeiter vermutet werden kann, so ist "gemeinnützig" nur noch eine Worthülse des Steuerrechts.

Bei der Rundfunkabgabe kommt hinzu, dass sie für die Jahre ab 2013 derart untauglich konzipiert ist, dass "ARD, ZDF etc." jedenfalls in Sachen "Beitrags"-"Service" zu den am meisten beschimpften Institutionen rechnen dürften. Während der ethische Zweck bei Gesundheitsdaten einige verhältnismäßige Einbußen des Datenschutzes legitimieren könnte, ist dies bei der Rundfunkabgabe nicht der Fall.

PWCS2.g)   Beweiskraft für Unmöglichkeit von absoluter Sicherheit: Das weltweit vielleicht führende Unternehmen für Datensicherheit wurde selbst "erfolgreich gehackt"..

2020-12-09 FAZ    faz.net/aktuell/wirtschaft/digitec/russland-verdaechtigt-it-sicherheitsfirma-fireeye-wird-selbst-ziel-von-hackern-17092869.html

"Wenn amerikanische Behörden oder Unternehmen Ziel von Cyberangriffen werden, sind Experten der Firma FireEye die erste Anlaufstelle. Jetzt brachen Hacker bei ihnen selbst ein."

Oder auch: "Wenn Juristen und Politiker behaupten, die Daten der Bürger seien ja 'irgendwie unendlich gut geschützt', so ist es Erste Bürgerpflicht, gegen den Gesetzesentwurf zu opponieren.

 
 

PWK.   Internet-Regulierung: Hauptmängel.
"Internet-Regulierung" im "Medienstaatsvertrag 2020" :
*PWKD.   Internet-"Lizenzpflicht" meint "Zensur".
(Wäre somit rechtswidriges Gesetz und betrifft Bundeskompetenz.)
Die Abschnitte â–º PWKD. und â–º PWKE. enthalten ein wenig Doppelung mit PUMA.
Abs. â–º PWKD. : "Lizenzpflicht" und PUMA. "Zensur" sollten gleichzeitig betrachtet werden.


*PWKD1.   Die Grundrechte gegen Medien-Zensur:

Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG: Eine Zensur findet nicht statt".

Art. 11 Abs. 1 und 2 EU-Charta:
"... Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet."

Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte:
"Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen ... zu empfangen und zu verbreiten.“

Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK):
"... die Meinungsfreiheit und die Freiheit ..., Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben."

Anmerkung / EMRK: Kinounternehmen
sind (lokale oder verknüpfte) Monopole, also missbrauchsanfällig. Bei der Presse und bei Internet-Medienwebsites besteht unbegrenzte Konkurrenz und freier Eintritt in den Markt. Für beides wäre Lizenzpflicht "Zensur", weil inhaltliche Beschränkung das einzige verbleibende Motiv sein kann.

Lizenzpflicht für an sich frei machbare Medien meint in Wahrheit immer das Unterbinden der freien Machbarkeit - also Zensur, nämlich dank der ständig latenten Drohung des Lizenzentzuges,
und sei es mit irgendeinem formalen Vorwand, der sich bei Bedarf immer finden lässt.

Siehe (Abruf 2021-01): de.wikipedia.org/wiki/Lizenzzeitung
"Zeitungen ohne Lizenz blieben jedoch bis zur Gewährung der Pressefreiheit 1949 verboten. ... Da die Lizenz jederzeit problemlos wieder zu entziehen war, eröffnete die Lizenzpflicht zudem gute Möglichkeiten die Lizenzzeitungen bzw. ihrer Redakteure und Herausgeber zu disziplinieren und zu kontrollieren.
... in der DDR, wo die Lizenzpflicht das Erscheinen unerwünschter Zeitungen verhindern sollte (siehe auch: Zensur in der DDR)."

 
 


*PWKD2.   Presselizenz als Verbots-Beispiel.
Die Abschnitte â–º PWKD. und â–º PWKE. enthalten ein wenig Doppelung mit PUMA.
Abs. â–º PWKD. "Lizenzpflicht" und PUMA. "Zensur" sollten gleichzeitig betrachtet werden.

PWKD2.a) Grundsätzlich gilt: Eine Lizenz für Informationsverbreitung ist grundgesetzwidrig.

(1) Eine regulierte "Meinungsfreiheits-Lizenz" oder "Lizenz zur ungehinderten Ausübung/ Wahrnehmung von Grundrechten nach Art. 5 Grundgesetz" darf es nicht geben - ebenso wenig, wie es eine "Lizenz für Wahrnehmung von Demonstrationsrechten" geben darf. Eine Demonstration wird angemeldet für Nutzung des öffentlichen Raums und wird gegebenenfalls genehmigt, sofern ihr nichts Übergeordnetes ausnahmsweise entgegensteht.
Sie wird weder "beantragt" noch "ermessensbasiert bewilligt".

(2) Die Ausnahme der Lizenzpflicht bei Fernsehen und Radio: Es ist eine Lizenz für eine Funkwellenfrequenz-Nutzung, nicht eine Lizenz für die Inhalte und für das Recht des Informierens. Normative Elemente müssen in der Vergabe aber eine Rolle spielen. Denn wenn der Staat bei etwas mitwirkt, ist er auch verpflichtet, Verfassungsgrundsätze zu wahren.

(3) Für die Druckpresse ist Lizenzierung verfassungswidrig. Die Druckpresse hat kein technologisches Problem der begrenzten Verbreitungskanäle.

Das Internet ist eine dritte Kommunikationsform. Diese teilt mit der Druckpresse die unbegrenzte Zahl der möglichen Verbreitungskanäle, also auch der Anbieter. Also ist auch für das Internet eine Lizenzierung verfassungswidrig.

 
 

PWKD2.b) Die Definition von Fernsehen und Radio umfasst die Komponente "zeitliche Planung und Programmierung":

b1) Dieser Definitionsbestandteil ist nur deskriptiv. Er hat nur Relevanz für die üblichen Verbreitungskanäle von Fernsehen und Radio, also dort, wo "Rundfunk"-Technologie die Verbreitung macht und die Menge der Verbreitungskanäle begrenzt ist. Diese genaue definitorische Abgrenzung ist sinnvoll; denn über andere Frequenzen des Spektrums erfolgen Aktivitäten, die zwar kommunikativ sind, aber nicht dieser Definition entsprechen. Diese anderen Aktivitäten werden auf diese Weise aus der Anwendbarkeit des Fernseh- und Radiorechts ausgeklammert.

Es ist nicht nötig ist, diese zu regulieren. Gegen Fehlentwicklung genügen die Regeln der allgemeinen Gesetze, die jedenfalls innerhalb Deutschlands für in Deutschland erstellte Inhalte gültig sind. Auch aus dem Ausland kommende Inhalte können bei Verstoß gegen deutsches Recht an Verbreitung in Deutschland gehindert werden.
Siehe Abschnitt â–º PUMA4: Straftverfolgung ja, Zensur nein.
â–º PWKT2.. Intervention gegen Straftatverbreitung, aber nicht Zensur.

b2) Die Tatsache, dass etwas nach Programm abläuft, ist ein universelles Phänomen. Wollte man alle entsprechenden Formen einer "Rundfunk"-Lizenzpflicht unterwerfen, so wären Meetings, Konferenzen, Online-Besprechungen nach Zeitplan, Messe-Veranstaltungen, alles das wäre "Rundfunk" und also lizenzpflichtig. Die Verfassungswidrigkeit wird durch diese Beispiele offenkundig.

b3) Die - laufend erfolgenden - Versuche einer derartigen Lizenzpflicht für Internet-Aktivitäten ist als rechtswidrig und als missbräuchlich einzustufen. Wer ein Budget von 8 Milliarden Euro hat - "ARD, ZDF etc." - , der hat natürlich ausreichend Geld, um Gerichte mit passenden Gutachten zu überhäufen, bis die mit der Thematik nicht fach-vertrauten Richter schließlich möglicherweise eine solche Lizenzpflicht bejahen.

b4) Der Bürger erhofft, dass die Rechtsprechung sich nicht durch zu einseitige Gutachten beeinflussen lässt. Ein vernünftiger Grund für Lizenzpflicht für Websites ist nicht erkennbar. Der einzige dem Autor erkennbare Grund kann sein, dass die immer weniger benötigten Landesmedienanstalten nach Aufgaben und Einnahmen suchen und dass "ARD, ZDF etc." ihren Weg ins Internet gern möglichst gut vom Wettbewerb bereinigt haben möchten. Da würden sich die Interessen decken. - Auf Befragen würde vermutlich aber keiner von ihnen solche Motive bejahen. Also gibt es keine Gründe für eine Lizenzpflicht.

 
 




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*PWKE.   "Lizenzpflicht / Websites" aufzuheben!
(Weil unzulässig - und betrifft Bundeskompetenz.)
Die Abschnitte â–º PWKD. und â–º PWKE. enthalten ein wenig Doppelung mit PUMA.
Abs. â–º PWKD. "Lizenzpflicht" und PUMA. "Zensur" sollten gleichzeitig betrachtet werden.

*PWKE1.   Anhängiger Antrag gegen Lizenzpflichten und Regulierung für das Internet.

PWKE1.a1)   Dieser ab April 2020 bei 16 Staats-/Senats-Kanzleien anhängige Antrag präzisierte:
Im "Medienstaatsvertrag 2020" ist alle Regulierung von Lizenzpflichten und Verbreitungs-Verbotrechten aufzuheben, ausgenommen "lineares Programm" mit "auch terrestrischer Ausstrahlung" im Bereich einer einzelnen Landesmedienanstalt.


(1) Dieser Antrag - 1 Seite "Abschnitt â–º PWCK. " - aus dem
Schr. "2020-04-20" (~66 S.) Pe.Ro. an 16 StK/SenK: Gegen Medienstaatsv. u.a.
soll ab März 2021 in Verfassungsbeschwerden vorgetragen werden.

(2) Abgrenzung: Traditionelle Fernseh- und Radiosender sind seit vielen Jahren reguliert. Dies wird vom Antrag ausgeklammert. Ob die bisherige Regulierung gut ist oder nicht, bleibe offen.

Diese veraltete Technologie (oft als "Dinosaurier" tituliert) wird sowieso weitgehend aussterben. Die Betreiber (oft ebenso als "Dinosaurier" tituliert) haben sich mit der durch Frequenzenknappheit bedingten Regulierung einigermaßen arrangiert.
Die privaten Sender dieser Vergangenheit finanzieren ihre Lobbys für das Arrangieren mit der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz bezüglich ihrer Interessen. Diese Lobbys hatten ein Mitspracherecht beim "Medienstaatsvertrag 2020" aktiv wahrgenommen.

(3) Hier ist nicht bekannt, dass einer der - vermutlich geeignet akrivlegitimierten - privaten Sender eine Verfassungsbeschwerde gegen den "Medienstaatsvertrag 2020" führe.
Es besteht damit kein Grund - und vermutlich auch kein Recht - für Einzelbürger, gegen Regulierung der privaten Fernseh- und Radiosender ein gerichtliches Verfahren anzustreben.

 
 



PWKE1.a2)   Folglich gilt: Durch den Bürger wird dort beantragt, im "Medienstaatsvertrag 2020" alle Regulierung von Lizenzpflichten und Verbreitungsverbot aufzuheben, jedoch mit folgender Ausnahme:

Der Bürger streitet nicht bezüglich des "lineares Programms" mit "auch terrestrischer Ausstrahlung".

Beantragt wird :
(1) Sofort sind alle Schritte in Richtung auf Ratifizierung des "Medienstaatsvertrags 2020" abzubrechen.
(2) Bei der federführenden Staatskanzlei ist eine neue entsprechend berichtigte Vorlage zu fordern: "Medienstaatsvertrag 2021". ("2020" ist nicht mehr einhaltbar.)

Begründung: Siehe nachstehend Abschnitt ► PWKE2.


PWKE1.b) Die nachstehenden 3 Anträge sind verbunden zu sichten.
Für Übersichtlichkeit werden Argumente nicht dupliziert, sondern vorzugsweise nur bei dem jeweils am meisten betroffenen der folgenden 3 Anträge vorgetragen:
- PWKE. Antrag gegen Lizenzpflichten für Internet-Sites oder -Aktivitäten.
- PWKR. Antrag gegen kontrollengeprägte Internet-Regulierung.
- PUME. Antrag gegen Medien-Zensur: Inhaltlich wertende Blockierrechte.



PWKE1.c)   Wie viel kostet eine Lizenz? Mit rund 4000 Euro prohibitiv für den Marktzugang von neuen Konkurrenten.
"ARD, ZDF etc." haben dank Rundfunkabgabe damit sicherlich kein Problem.

c1) Kosteninformation:
2021-02 gelesen auf urheberrecht.de/rundfunklizenz/

"Die Kosten für eine Rundfunklizenz ergeben sich aus dem RStV. Beschränkt sich die Zulassung des Programms auf die Verbreitung über das Internet, ist mit Gebühren in Höhe von 1.000 bis 10.000 Euro zu rechnen.
Die konkreten Kosten ergeben sich allerdings aus dem Verwaltungsaufwand, mit dem der Antrag auf eine Rundfunklizenz einhergeht und dem Wert des Unternehmens.

Daher ist bei reinen Internetangeboten von einem Influencer mit Gebühren zwischen 1.000 und 2.500 Euro zu rechnen. Da die Beantragung einer Rundfunklizenz unter Umständen kompliziert und bürokratisch ist, fallen zudem in der Regel auch noch Kosten für einen spezialisierten Anwalt an." (Zitatende)

 
 


PWKE1.c2) Erst der "Medienstaatsvertrag 2020" schafft dafür eine generalisierte Rechtsgrundlage.
Vorher konnte man derartiges kostenlos machen. Sofern man bestimmte Gesichtspunkte beachtete, konnte man zuvor der - vermutlich missbräuchlichen - Auflage wohl entgehen.

Die Lizenzkosten sind prohibitiv für fast alle. Man berücksichtige, dass auch laufende bürokratie-erzeugende Verpflichtungen hinzu kommen. Darf man es irrtumsfrei betrachten als eine Strategie, das Internet "freizuschaufeln" für den Wandel von "ARD, ZDF etc." zu einem gemeinsamen Internet-Fast-Monopol in ihren Segmenten?

Die beträchltiche Menge der informierenden Websites ohne Absicht der Einnahmenerzielung, Websites für "meritorische Güter", für Bildung und staatsbürgerliche Beteiligung, würden auf dem Weg zum Erreichen einer merklichen Resonanz durch Kosten und Bürokratie abgewürgt werden.

c3) Die Freiheitsgarantien gemäß EU-Charta und Grundgesetz und Meschenrechtskonvention sind als verletzt anzusehen.

Eine Medienfreiheit, die derart teuer besteuert wird, dass sie für die meisten unterbleiben muss, ist keine mehr. Der Sinn dieser Freiheitsgarantien ist genau dies: Dass sie weder direkt noch durch "listige Umwegkonstrukte" ausgehöhlt werden dürfen, deshalb sind sie als oberste Grundrechte festgeschrieben: Die Dogmen der Freiheitlichkeit.

c4) Ob oberste Richter überzeugt werden können, das bleibt abzuwarten.
Richter haben keine Lebenserfahrung als Medien-Kleinunternehmer. Und zwar: Fast alles im kleinteiligen freiheitlichen Medienbereich ist nach normalen betriebswirtschaftlichen Maßstäben unrentabel. Mischt der Staat sich mit als "Lizenzgebühr" getarnte Steuern ein, so unterbleibt dies alles, weil mit der nicht-finanziellen Hauptmotivation der Betreiber eine solche Belastung unvereinbar ist.

c5) Hierbei dürften die Bürokratiepflichten - inklusive Offenlegungspflichten
über die Aktivität - des Medienstaatsvertrages für die Lizenzierten noch schwerer abwürgend wirken als die Lizenzgebühr. Für Letztere findet sich möglicherweise ein einmaliger großzügiger Spender. Es muss durch Verfassungsgerichte also auch intensiv die Bürokratiebelastung in die Analyse des Grundrechtsverstoßes einbezogen werden.

 
 
PWKE1.d)   Lizenz - weitere rechtliche Aspekte:

d1) Benötigen auch "ARD, ZDF etc." eine solche Lizenz?
Das ist unerheblich. Dank der Rundfunkabgabe meistert man das, wie man gerne sagt, "aus der Portokasse". - Rechtlich gesehen: Diese staatsnahen Anstalten haben eine Lizenz kraft Gesetz. Ob sie diese obendrein von der staatsnahen Medienanstalt gewährt erhalten müssen, ist unerheblich, weil die Lizenz nicht verweigert werden kann.

Und müssten dann nicht auch die einzelnen rechtlich selbständigen Produktionsunternehmen (Produktionsgesellschaften, "Produktionsfirmen") lizenzpflichtig werden, wenn "ARD, ZDF etc." sie "vermarktet"? Worin unterscheidet es sich in der rechtlichen Struktur von den "Influencern", die ja auch nur Ausstatter eines dahinter stehenden System-Organisators sind?
Auch für "ARD, ZDF etc." müsste die Regel gelten: Die Aggregator-Lizenz genügt nicht für die Darbietenden. Bei personifizierten Sendungen und Moderation - "Talk-Runden", Quizsendungen und vieles andere - sind die Sender ja nur in der Rolle von Aggregatoren.

d2) Verstoßen wird gegen das finanzwissenschaftliche Prinzip: Steuern als Pauschalbeträge für unterschiedliches Gegenstands-Volumen sind zu vermeiden wegen Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Gleichheitsprinzip.

Da beginnt dann vermutlich sofort die klassische Heuchelei: Lizenzierung dient dem besten Wohl der Allgemeinheit, dem großen edlen Ganzen.
Gegenmeinung: Diese Lizenzierung dient vor allem der Einmal-Festbetrags-Besteuerung zum Auffüllen der Arbeitskassen der staatlich zur Zensurbehörde neu definierten Landesmedienanstalten - alles durch den "Medienstaatsvertrag 2020".

Halten wir also fest: Die Lizenzpflicht des Medienstaatsvertrags 2020 verstößt auch gegen das Gleichheitsprinzip, indem die Kleinen der Medienwirtschaft vielfach stärker beeinträchtigt werden als die Großen:
Verletzung von Grundgesetz, EU-Charta, Menschenrechtskonvention.

d3) Ferner ist der Zensureffekt zu berücksichtigen:
Die Sendeanstalten "ARD, ZDF etc." könnten befragt werden, dem Gericht zu belegen, dass die jeweilige Anstalt an ihrer Spitze nicht nach dem Parteienproporz dieses Bundeslandes besetzt ist. Ein Beweisversuch der parteilichen Neutralität wird vermutlich für alle Anstalten "ARD, ZDF etc." mit etwas Suchmaschinenbenutzung rasch zu widerlegen sein.
► Beispiele für politiknahe Besetzung: Siehe Abschnitt PAM2.
Ob es Ausnahmen der Besetzung nach Parteienproporz gibt, bleibt zu prüfen. Der Autor dieser Seiten vermutet: Es gibt keine einzige Ausnahme. Wozu aber eine politisierte Besetzungsweise, wenn die Landesmedienanstalten angeblich keine zensurartige Funktion haben sollen?

d3) Benötigen auch die politischen Parteien eine Internet-Lizenz?
... für die Websites der politischen Parteien... aber auch für die Werbespots vor Wahlen. Schließlich sind diese Werbespots ein "Influencer-Marketing" mit "Streaming" auf einer "Intermediär-Plattform" (nämlich "ARD, ZDF etc.""). Wie beim "Influencer"-Marketing: Der "Influencer" bezahlt die Herstellkosten, der Plattformbetreiber bekommt sein Geld von den Zuschauern (hier: aus der zwangsweisen Rundfunkabgabe).
Ohne dem Ergebnis vorzugreifen - die Rechtslage wäre sorgfältig zu analysieren.
 
 


PWKE1.e1)   "Pressefreiheit" - im Internetzeitalter wird es zur "Internetmedien-Freiheit".

Prof. Dr. H.Gersdorf: "Lizenzpflicht für Internet-TV ist verfassungswidrig".

Diese Meinung ist ausführlich dargestellt in Abschnitt ► PWKE7.

Mit der Lizenzpflicht gemäß Medienstaatsvertrag verstoßen die Bundesländer gegen übergeordnetes Bundesrecht und gegen die - in Deutschland auch unmittelbar die Rechtsprechung bindende - EU-Charta.

Besteht Erwartung, die Rechtsprechung mit asymmetrischer Jura- und Gutachter-Übermacht und mit Politikhilfe überzeugen zu können? Erwartet uns Heuchelei, dies diene dem edlen betreuten Denken für das unmündige Volk?

Warten wir ab, wie widerstandsfähig die obersten Hüter des Rechts gegen derartiges sein werden, sofern sie ausdrücklich gebeten werden, dieser Gefahr Rechnung zu tragen und dem Recht und nur dem Recht zu dienen: Hier: Jede Sabotage der Medienfreiheit und alle Zensur - wenn auch listig getarnt als Lizenz - zu unterbinden.

PWKE1.e2)   Die Pflicht der Presselizenz wurde mit Entstehen der Bundesrepublik abgeschafft.

Was die Presse gestern war, ist das Internet heute. Soll die Rechtsprechung ein Zurück in eine düstere Vergangenheit als latentes Risiko dulden?
Daran wird der diesbezügliche Richterspruch von politisch engagierten Bürgern gemessen werden. Diese sind die Meinungsbildner der Gesellschaft.

Eine Internet-Lizenzpflicht ist ein Element von neo-totalitären Diktaturen. Die Richter haben zu werten, ob derartige Teilelemente für einen Trend zu DDR 2.0 zulässig erscheinen. Es geht nicht um Lappalien. Mit der Medienfreiheit geht es um den Kern der freiheitlichen Demokratie.

 
 

*PWKE2.   Begründung:
(Erstmeinungen als Grundlage für Erörterung mit Einladung zu Gegenmeinungen.)

PWKE2.a) Das geltende Bundesrecht (und ein ganz kleiner Anteil Landesrecht) regelt die mit dem Internet neu aufgetretenen Gesichtspunkte ausreichend abdeckend.   Man könnte sich weitgehend mit Verweisklauseln begnügen?
Beispielsweise zu Regeln für:

(1) Recht der technischen Netzwerke.
(2) Unternehmensrecht, Wettbewerbsrecht, Steuerrecht.
(3) Betreiberrechte für Internet-Plattformdienste.
(4) Domainrecht (Internet-Domains).
(5) Journalismusrecht. Presserecht.
(6) Urheberrecht: Siehe Abschnitt: â–º PWKP.

(7) Strafrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten, Recht der Schließung von rechtswidrigen unternehmerischen Aktivitäten.

(8) Freiheitsregel: Keine Lizenzpflicht oder Registrierpflicht für Verlage, Zeitschriften, Bücher, redaktionelle Aktivitäten. Also auch das Internet lizenzfrei halten.
(9) Jugendschutz.

PWKE2.b) Weitere Begründung: Digitalagentur, siehe Abschnitt ► PWKR. ,
dort insbesondere Abschnitt â–º PWKR4..

Auf Bundesebene ist die Digitalagentur in Erörterung. Damit wird die Internet-Regulier-Euphorie der Bundesländer vermutlich zur Makulatur noch ehe die Landesmedienanstalten überhaupt die Kompetenz organisieren und erwerben, die Regulierung zu meistern. Welche von ihnen hat denn schon jetzt überhaupt ein Minimum an Fachkunde und Mitarbeitern für diese komplexe Aufgabe?

In Behörden und Firmen darf der PC nur im Intranet funktionieren, also nur intern. Wenn Politiker eine Arbeit im Homeoffice anordnen, so hat dies enge Effizienzgrenzen und dies ausgerechnet am meisten für typische behördliche Funktionen.

Ähnliches gilt für Schulen: Internet-Zugang mit PC stößt an Grenzen, sobald man Gruppen und Datenschutz und nach außen Datensicherheit zu gewährleisten hat. Wie sollen Schulen hinbekommen, was selbst größere Unternehmen nur schwer meistern? Geeignete Regulierungs-Kompetenz erwarte man nicht bei den Kultusministerien der Bundesländer.

 
 

PWKE2.c)   *Gersdorf, Hubertus: (1) Youtube ist nicht "Rundfunk"; (2) Lizenzpflicht für Internet-TV verstößt gegen Zensurverbot.
   PWKE2.c1)   medienpolitik.net/2017/07/medienpolitik-lizenzpflicht-fuer-internet-tv-ist-verfassungswidrig/

Im Interview: Verfassungsrechtliche Grundlage für Unterwerfung unter Regeln für "Rundfunk" fehlt bei Medienangeboten auf Youtube, sofern nur einfach zeitlich festgelegte Live-Präsenz.
So Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Universität Leipzig, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht. Formal eine als Interview gestaltete Darlegung von verfassungsrechtlicher Analyse. 12. Juli 2017

PWKE2.c2)   Ähnlich am 7. Februar 2018 in:


teltarif.de/rundfunklizenz-internet-tv-pietsmiettv-gronkh/news/71600.html
Dort verschiedene Kernaussagen; unter anderem:

"Der Medienrechtsexperte Hubertus Gersdorf :.. sieht in der Rundfunklizenz für Internet-TV sogar einen Verfassungsverstoß, denn der Rund­funk­staats­vertrag (RStV) berücksichtige nicht die veränderten Rahmenbedingungen. Die Lizenzpflicht stammt aus einer Zeit, in der Übertragungskapazitäten knapp waren. Der Gesetzgeber hat zudem die Aufgabe, eine vielfaltssichernde und -fördernde Rundfunkordnung zu gewährleisten, um eine vorherrschende Meinungsmacht zu vermeiden."

PWKE2.c3)   Gersdorf / "Auftrag und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – Reformüberlegungen"
- Kurzzusammenfassung: ~100 KB: 2019-07 --- web.archive.org/web/20190706090124/https://www.cdu-fraktion-sachsen.de/fileadmin/user_upload/CDU_SLT_Gersdorf-Gutachten_Auftrag_und_Finanzierung_OERR_01072019_Kurzfassung.pdf

Das Gersdorf-Gutachten in Langfassung (pdf, ~560 kb):
Die folgenden Links dafür waren nicht mehr verfügbar (Aufruf 2021-11):
--- cdu-fraktion-sachsen.de/fileadmin/user_upload/CDU_SLT_Gersdorf-Gutachten_Auftrag_und_Finanzierung_OERR_01072019_Langfassung.pdf
--- Archivabbild: web.archive.org/save/https://www.cdu-fraktion-sachsen.de/fileadmin/user_upload/CDU_SLT_Gersdorf-Gutachten_Auftrag_und_Finanzierung_OERR_01072019_Langfassung.pdf

Ferner: Positionspapier der Sächsischen CDU-Fraktion (pdf, ~390 kb)
- (nicht mehr verfügbar bei Aufruf 2021-11) cdu-fraktion-sachsen.de/fileadmin/user_upload/CDU_SLT_01072019_Positionspapier_OERR.pdf

PWKE2.c4)   Gersdorf: Informationsauftrag und Verfassungsrecht:
(Herbst 2018): "RECHTSGUTACHTEN IM AUFTRAG DER ARBEITSGEMEINSCHAFT DOKUMENTARFILM (AG DOK) Informationsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - ist eine gesetzliche Präzisierung des Angebotsauftrags verfassungsrechtlich möglich – und wie weit darf sie gehen?"
   (Abruf 2021-11) von 2018-10-08: https://media02.culturebase.org/data%2Fdocs-ag-dok/Gutachten_zum_Rundfunkauftrag_Prof._Dr._Gersdorf.pdf

 
 
*PWKE3.   Freiheit oder Kontrolle? Wo beginnt "totalitär"?
(Erstmeinungen als Grundlage für Erörterung mit Einladung zu Gegenmeinungen.)

PWKE3.a) Regulierungs-Grundsätze: Internet-Kontrolle ist "neo-totalitär"?
Nicht sofort "neo-totalitär". Aber dies schafft das startbereite Werkzeug für eventuelle zukünftige totalitär orientierte Regierungen.
Näheres zur Liste der Rechtsgebiete gemäß Abschnitt ► PWKE2.a) :

a1) Die Liste (1) bis (7)++, umfasst fast durchweg Bundesrecht.
Ãœbersicht / Internetrecht: de.wikipedia.org/wiki/Internetrecht
Ausnahme beispielsweise:
Der Kern des Presserechts ist Landesrecht: de.wikipedia.org/wiki/Presserecht

a2) Die Freiheitsregel gemäß (8) hat geringfügige Einschränkungen.
Beispiele: Impressumspflicht für Gewerbliches; Buch-Exemplare für die DNB; Presserecht.

a3) Die Erwartungen in den Nutzen von Kommunikations-Kontrolle durch die Herrschenden sind regelmäßig übersetzt.

Seit einem halben Jahrtausend - Buchdruck-Erfindung - gibt es "Medien" für Fake-News, Kolporteure, Satire, Agitation, konspirative Verdächtigung gegen die geltende Ordnung. Das ist mit dem Internet messbar weder mehr noch weniger geworden. Es gehört einfach zur menschlichen Natur und Zivilisation.
Geschichtliche Beispiele:    de.wikipedia.org/wiki/Impressum

Die Kampagnen gegen "Fake-News" verdecken diese ganz einfache Wahrheit. Das ist aber immerhin ein gutes Argument, um für "ARD, ZDF etc." die Finanzprivilegien und den staatlichen Oligopolschutz ("duales System") ins Internet-Zeitalter hinüber zu retten?

a4) Abstrakt gesagt: "Die staatlich unerwünschten Mediensegmente sind ein nachfrage-induziertes Angebot, nicht eine angebotsinduzierte Nachfrage."

Klartext: Die Menschen wollen eine Zulage in Form von anrüchiger Information. Sie genießen ganz einfach die Doppelbödigkeit statt dadurch "zu verblöden". Motiv mag ein vernünftiges Bedürfnis sein: Sie trainieren hierdurch ihre Kritikfähigkeit - eine durch Konfrontation mit dem Irrlehren-Virus sich bildende Immunisierung gegen Irrlehren.

Ob staatliche Kontrolle dies mindert oder überhaupt erst durch die Absicht des Verhinderns diese Segmente so richtig attraktiv macht für Ausweitung der Nachfrage?

 
 

PWKE3.a5) Es gibt keine Freiheit für etwas, wofür es Regulierung gibt. Der Übergang zwischen freiheitlicher Ordnung und totalitär ist nicht ein Entweder-Oder, sondern ist fließend
und ist ein Summenwert. Wird aber der Schwerpunkt der Zukunft - das Internet - zu sehr in ein Korsett von Lizenzierung und Registrierung gezwungen, so ist dies ganz einfach eine Entwicklung in Richtung auf "neo-totalitär". Verbotsdenken ist "neo-totalitäres" Denken.

a6) Eine freiheitliche Ordnung reguliert sich von selbst gegen "Fake-News",
weil die Bürger durch die Konfrontation mit jedem und allem zur Mündigkeit erzogen werden. Die Herrschenden, die vor einem freien Internet Angst haben, sind in Gefahr, "neo-totalitär" orientierte Herrschende zu werden.

PWKE3.b) Niemand braucht eine Lizenzpflicht und Registrierpflicht für das Internet.
b1) Das Straftatvolumen und "Fakenews"-Volumen im Land kann nicht durch Lizenzpflichten vermindert werden, sondern durch das Funktionieren einer kritischen Mündigkeit der Bürger. Je mehr man sie durch Regulierung vom Erlernen von Mündigkeit abhält, desto verwundbarer sind sie durch Straftaten.
b2) Die fundamentalen Prinzipien der Freiheit sind nach dem Wegfall der Ostblock-Diktaturen in Gefahr, vergessen zu werden. Wenn das sich fortsetzt, ist die gesamte Welt irgendwann "Ostblock-Diktatur". Dann hätte nicht der "Westen", sondern der "Osten" den Kalten Krieg letztlich gewonnen.
 
 


*PWKE4.   Ãœberregulierung des Internets als wettbewerbsfeindliche Schützenhilfe für "ARD, ZDF etc"?
(Erstmeinungen als Grundlage für Erörterung mit Einladung zu Gegenmeinungen.)

PWKE4.a) Überregulierung als Finanzprivilegien-Schutz für "ARD, ZDF etc."?

Eine intensive Regulierung für private Fernsehsender und Radiosender darf vermutlich irrtumsfrei behauptet werden und als eine aus der Konkurrenzangst entstandene Übertreibung zum Schutz von "ARD, ZDF etc." interpretiert werden?

Diese Intensiv-Kontrolle, die Lizenzpflicht (und der Bußgeldrahmen bis 500 000 Euro), soll dies ernsthaft auf das Internet übertragen werden? Und zwar als Landesrecht für das weltweit verfügbare Internet?

PWKE4.b) Staatsverträge der Bundesländer sind geeignet, den Kooperationsbedarf bei linearen Fernsehsendern und Radiosendern zu optimieren.

Bei der durch die Naturgesetze und Abkommen begrenzten Verfügbarkeit von Ausstrahlfrequenzen ergab sich für die Jahrzehnte seit 1950 eine Staatsaufgabe der Lizenzierung, die mit der sinnvollen Kulturhoheit der Bundesländer in Einklang zu bringen war. Durch das "duale System" wurde aus einem einfachen "Kartellabkommen des Oligopols "ARD, ZDF etc."" ein extrem verkomplizierter Rundfunkstaatsvertrag.

Das duale System wurde in etwa zeitgleich in mehreren europäischen Ländern eingeführt. Das hat mehrere weitere Gründe. Für Deutschland war wichtig, dass mancher Politiker - wie Helmut Kohl - vielleicht schon damals ein Gegengewicht gegen Ideologieanfälligkeit bei "ARD, ZDF etc." haben wollte.
Das heutige beträchtliche Ausmaß der Anfälligkeit: Siehe Abschnitt ► PAM.
Diese Rahmenbedingungen sind für das Internet und durch das Internet fortgefallen und gegenstandslos geworden.

PWKE4.c) Die vorgesehenen neuen "quasi-total(itär) umfassenden" Lizenz- und Registrierpflichten und Blockade-Rechte: Diese gewaltige Machtfülle koordiniert durch die kleinen Landesmedienanstalten, dies formt ohne totalitäre Absicht nun die Infrastruktur der Hilfswerkzeuge für eventuellen zukünftigen Totalitarismus.

Die vorgesehenen Kontrollinstrumente erreichen oder übertreffen die Regulierungs-Optionen, welche im Fall von China als "totalitäres" Wirken der Regierung vorgeworfen werden. Das im Entwurf "Medienstaatsvertrag 2021" Vorgesehene ist insoweit in hier bestehender Meinung fundamental unvereinbar mit:

(1) Grundgesetz.
(2) EU-Charta.
(3) Verfassungsrecht wohl aller 16 Bundesländer.
(4) Europäische Menschenrechtskonvention.
(5) Als gutes Erbe des einstigen "kalten Krieges" die europaweiten Abkommen
     über freien Medienzugang, also das Verbot von Verbreitungsbeschränkungen.

 
 


*PWKE5.   Die Hybris "Internet regulieren" - wie konnte es dazu kommen?
(Erstmeinungen als Grundlage für Erörterung mit Einladung zu Gegenmeinungen.)

PWKE5.a) Es ist in hier bestehender Meinung einstweilen unverständlich, wie es staatsbeauftragten Juristen der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz unterlaufen konnte, derartiges auch nur vorzuschlagen.
(Gerne wird bei überzeugenden Gegenargumenten umgelernt.)

(1) Eine Art Juristen-Bürokratie-Panne?
Die bisherige Meinungsbildung ist, dass ganz einfach ein derart überladenes Gesetz kombiniert wurde mit derart viel Berücksichtigung von Rechtsgebieten und Partikular-Interessen, dass ohne böse Absicht der Blick für das Ganze verloren ging.

(2) Der Startentscheid, alles Erdenkliche in ein einziges schon vorher überladenes Gesetz hinein zu packen, war der erste Fehlentscheid.

Der zweite Fehlentscheid folgt aus dem ersten: Die - möglicherweise als "genial" empfundene - Idee, einfach die Kontrollregeln gegen die großen privaten Radio- und Fernsehsender auf Internet-Websites zu übertragen, um auch im Internet das duale Prinzip zu implementieren: Staatsgelenkte Information für '"betreutes Denken" okkupiert dann irgendwann 50 Prozent des Internets.

(3) Es ist empirisch belegt, dass bei solchen Staatsverträgen die Parlamentarier nie mehrheitlich widersprechen:

"Es wird gegessen, was auf den Tisch kommt." Umso höher wiegt die Verantwortung der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz für das, "was auf den Tisch kommt", was also beschlossen werden soll.
Siehe "Abnick"-Parlamente. - Nachweis: Abschnitte: â–º MBA. bis â–º MBR.

PWKE5.b) Fürchten alle die Schelte der vielleicht schon mal abstrafenden Talkshowmaster für ihre jeweiligen Parteien?

Das verstörend anhimmelnde Lob des "unendlich edlen, guten und weisen" "ARD, ZDF etc." der meisten Redner der Parlamente vor den entsprechenden Beschlussfassungen soll hier nicht kommentiert werden: Die gängige Lobhudelei der politischen Sprecher für die angeblich edlen adeligen "die(!) Öffentlich-Rechtlichen" ist ganz einfach peinlich. Ist es eine unterwürfige Selbsterniedrigung, ist es eine intellektuelle Selbst-Versklavung? Allein die Dauer-Propaganda zur Bildung eines feststehenden Ausdrucks "die(!) Öffentlich-Rechtlichen" ist bereits das Ergebnis von erfolgreicher Gehirnwäsche-Manipulation?

 
 
*PWKE6.   Verfassungsbeschwerden erscheinen angebracht.
(Erstmeinungen als Grundlage für Erörterung mit Einladung zu Gegenmeinungen.)

PWKE6.a) Ein Missbrauch dieser empirisch zweifelsfrei belegbaren Konstellation der Abhängigkeit und des "Abnickens" wird als eine autonome Verletzung von Verfassungsrecht angesehen. Verfassungsbeschwerde gegen das Inkrafttreten oder sogar bereits gegen das Unterbreiten für "Abnick"-Usus wird unter diesen besonderen Rahmenbedingungen als legitimiert angesehen.
(1) Die Obergrenzen der staatsvertraglichen Erzeugung von Gleichschritt bei Länderkompetenz (Kultur und Bildungswesen) sind erreicht mit dem ZDF und ähnlichen quasi bundesrechtlichen Konstrukten, ein Pseudo-Föderalismus.
(2) Des weiteren: Es besteht keine Pflicht, Gesetze immer derart schlecht zu konzipieren, dass sie erst durch Ergänzung mit Richterrecht für Gerechtigkeit taugen. Gut gemachte Gesetzgebung braucht das nicht.

PWKE6.b) Man beachte auch, dass der "Medienstaatsvertrag 2020" einen fundamentalen und unauflösbaren Widerspruch in sich trägt:
(1) Die Entscheide - Lizenzen, Bußgelder usw. der vergleichsweise winzigen Landesmedienanstalten wirken weltweit auf das Internet, wirken also jedenfalls für alle 16 Bundesländer.
(2) Der Medienstaatsvertrag wird fortgesetzt selbst nach Kündigung einzelner Bundesländer. Diesen ist aber ein reales Ausscheiden aus den Wirkungen unmöglich: Siehe vorstehend (1).

(3) Mit dem Ausscheiden wird das Gebiet des betreffenden Bundeslandes also zum passiven Erdulden verurteilt für die Entscheide der anderen Bundesländer und deren Landesmedienanstalten. Ein Bundesland wird bei Nichtteilnahme also seiner Hoheitsrechte beraubt, ist also zur Teilnahme am "Medienstaatsvertrag 2020" und damit zum "demokratiewidrigen Abnicken faktisch genötigt" für das Produkt (oder jedenfalls das Federführungs-Resultat:) der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz.
Anmerkung: Kündigungsfrist des Staatsvertrags: Formuliert als 1 Jahr, real aber wohl 2 Jahre. (Irrtum vorbehalten - nicht voll verifiziert.)

(4) Diese Zwangsjacke einer pseudo-föderalen "Grenzen-Überschreitung", Grenzen im doppelten Wortsinn, zeigt, dass es bei Internet-Medien eine landesrechtliche Autonomie nicht mehr geben kann. Dies ist nur lösbar durch Zuordnung des "weltweiten Internets" zur bundesrechtlichen gesetzgeberischen Kompetenz.

PWKE6.c) Zur Frage "Schaffen von Werkzeug für eventuellen Totalitarismus" siehe auch den Antrag PUVC. gegen "Zensur". -Mit der Arbeit an der Digitalagentur auf Bundesebene wird dieses rechtlich bedenkliche Zwischenstadium hoffentlich bald vorüber sein: Siehe den Abschnitt ► PWKR4.
Oder auch nicht? Hier ist ein überzeugendes kundiges Team der etwa 10 Personen für die zukünftige Aufsicht über Akteure des weltweiten Internets:
Beispiel: Bremen:    bremische-landesmedienanstalt.de/team
Jahresabschluss 2018: Rund 1,8 Millionen Euro, davon rund 0,7 Millionen für das administrative und juristische Personal. - Natürlich unterstellt niemand einen
 
 

Missbrauch mit den zukünftig möglichen Bußgeldern über bis zu 0,5 Millionen Euro gegenüber Website-Betreibern. Aber dennoch, wie soll das alles zusammen passen mit den vorgesehenen Aufgaben?
Quelle / Jahresabschluss:    bremische-landesmedienanstalt.de/uploads/downloads/Gesch%C3%A4ftsbericht/web_brema_GB_2018.pdf

*PWKE7.   Fakten: Rechtswissenschaft:

PWKE7.a) Hubertus Gersdorf: Verfassungsverstoß.
Anlass: Der nicht-staatliche Youtube-Kanal PietSmiet TV wurde durch das Auferlegen von Lizenzpflicht zur Einstellung veranlasst, nicht etwa durch ein Versagen am Markt im Wettbewerb.
- Nachstehendes ist Zitat von:    medienpolitik.net/2017/07/medienpolitik-lizenzpflicht-fuer-internet-tv-ist-verfassungswidrig

Medienpolitik.net, 12.07.2017 Prof. Dr. H.Gersdorf:: „Lizenzpflicht für Internet-TV ist verfassungswidrig.“ Interview mit Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Universität Leipzig, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht

"Entweder Rundfunklizenz beantragen oder zum 30. April abschalten – so lautete die unmissverständliche Ansage der Landesmedienanstalten an den YouTube-Kanal „PietSmiet TV“. Die Betreiber von PietSmiet TV haben sich für das Aus entschieden. Die LFM in NRW sah sich zu diesem Ultimatum gezwungen, weil der Kanal „PietSmiet TV“ aufgrund seiner technischen Reichweite und des Sendeplans als genehmigungspflichtiges Rundfunkangebot einzustufen sei. Der YouTube-Channel erreichte über Millionen YouTube-Abonnenten und weit über 2 Milliarden Video-Abrufe.

Nach Auffassung des Leipziger Medienrechtlers Prof. Dr. Hubertus Gersdorf ist die Lizenzpflicht grundsätzlich neu zu bewerten: Im Internet existiert keine Knappheit von Übertragungswegen, die eine Lizenzpflicht rechtfertigen könnte. „Das bedeutet, so Gersdorf, die Lizenzpflicht für Internet-TV fördert nicht Vielfalt, sondern beschränkt den Jedermann-Rundfunk und damit den freien Kommunikationsprozess.“

PWKE7.b) medienpolitik.net: Herr Gersdorf, „PietSmiet TV“ hat am 30. April seinen YouTube-Kanal geschlossen, weil die LFM-NRW eine Rundfunklizenz forderte. Warum ist hier der § 20 Rundfunkstaatsvertrages angewandt worden, während er bei der Mehrzahl der YouTube-Kanäle keine Anwendung findet?

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf: Die Veranstaltung von Rundfunk bedarf im Gegensatz zu Telemedien, die anmelde- und zulassungsfrei sind (§ 54 Absatz 1 Satz 1 RStV), der Zulassung (§ 20 Absatz 1 Satz 1RStV). Der entscheidende Unterschied zwischen (zulassungspflichtigem) Rundfunk und (anmeldefreien) Telemedien liegt darin, dass Rundfunk zum einen linear (zeitgleicher Empfang durch Nutzer) und zum anderen in Form eines Programms (eine Vielzahl von Sendungen entlang eines Sendeplans) verbreitet wird."
"Die nichtlineare Verbreitung (Abruf) audiovisueller Inhalte ist ebenso wenig Rundfunk wie die lineare Verbreitung einzelner Angebote (ohne Programmcharakter). [..]"

 
 


PWKE7.c) Rechtsexperte: Rundfunklizenz verstößt gegen Zensurverbot
Teltarif.de, 07.02.2018    teltarif.de/rundfunklizenz-internet-tv-pietsmiettv-gronkh/news/71600.html
Dort wird wiedergegeben: Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Universität Leipzig, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht.

Nun Zitate: "Rechtsexperte: Rundfunklizenz verstößt gegen Zensurverbot"
"Rechtsexperte Professor Dr. Hubertus Gersdorf von der Universität Leipzig ist der Meinung, dass die Lizenzpflicht für Internet-TV gegen die Verfassung verstößt und deshalb abgeschafft werden müsse. […] Die Frage ist also, ob die Rechtslage noch zeitgemäß ist. Braucht es für Internet-TV eine Lizenz?"

"Der Medienrechtsexperte Hubertus Gersdorf beantwortet die Frage mit Nein und sieht in der Rundfunklizenz für Internet-TV sogar einen Verfassungsverstoß, denn der Rund­funk­staats­vertrag (RStV) berücksichtige nicht die veränderten Rahmenbedingungen. Die Lizenzpflicht stammt aus einer Zeit, in der Übertragungskapazitäten knapp waren. Der Gesetzgeber hat zudem die Aufgabe, eine vielfaltssichernde und -fördernde Rundfunkordnung zu gewährleisten, um eine vorherrschende Meinungsmacht zu vermeiden. "Es gibt aber beim Internet-TV kein Konzentrationsproblem von Meinungsmacht", erklärte Gersdorf jüngst auf einem Symposium der Medientage Mitteldeutschland. Die Zeiten haben sich geändert. […]"

PWKE7.d) Ist funk.net demnach Veruntreuung der Rundfunkabgabe?

Die nichtlineare Verbreitung audiovisueller Inhalte auf Abruf ist nicht "Rundfunk". Demnach wäre das Internet-Angebot von funk.net (getragen durch die ARD-Landesanstalten) eigentlich nicht aus der Rundfunkabgabe zu finanzieren, weil nicht Rundfunk? Wenn man es schaffte, dass Landesparlamente dies "abnickten", so wird es noch schlimmer statt einfacher?

Die Frage ist, ob etwas möglicherweise Veruntreuung sein kann, obgleich es, so wie funk.net, im Gesetz genehmigt wurde? Wenn offenkundig ist, dass das Gesetz erlaubt. was aber nach übergeordnetem Recht unzulässig ist?

 
 


*PWKP.   "Regulierung *Urheberrecht" aufzuheben!
(aufzuheben, weil Bundeskompetenz u.a.m..)
*PWKP1.   "Regulierung *Urheberrecht" aufzuheben!
z*NEU 2021-06-02 cv_rg

PWKP1.a) Ein entsprechender Antrag ging am 20. April 2020 an die 16 Staats-/Senatskanzleien:
Vor Inkrafttreten des vorbereiteten "Medienstaatsvertrags 2020" sei dieser im beantragten Sinn zu ändern.

Dieser Antrag - etwa 2 Seiten - aus dem
Schr. "2020-04-20" (~66 S.) Pe.Ro. an 16 StK/SenK: Gegen Medienstaatsv. u.a.
soll vielleicht demnächst in diesem Dokument an dieser Stelle eingefügt werden. Er ist seit Mai 2021 Teil von Landesverfassungsbeschwerden.

Zentrale Bedeutung für Medien-Urheberrecht hat das "Leistungsschutzrecht".

Dafür hatte vor allem die FAZ gestritten. Durften die Bundesländer dieses im Rahmen des "Medienstaatsvertrags 2020" regulieren? - Übrigens zuvorkommend geregelt für die Druckpresse.
Nachweis:

faz.net/aktuell/wirtschaft/digitec/fragen-und-antworten-zumleistungsschutzrecht-15783053.html

Jedenfalls war damit die zustimmende Meinung der FAZ zu diesem Gesetz gesichert? Immerhin ein Gesetz über Internet-Zensur und Lizenzpflicht für Medien-Websites. Mit Grundrechten und mit freiheitlicher Marktwirtschaft ist das nicht besonders gut vereinbar.

Wer entscheidet real über das Urheberrecht im Internet-Zeitalter? Beispielsweise gilt EU-Recht und der EuGH beansprucht das letzte Wort:

FAZ 2029-07-18:    faz.net/aktuell/feuilleton/medien/wie-der-europaeische-gerichtshof-das-urheberrecht-verhoehnt-16865332.html
Der Meinungsbeitrag in der FAZ ist übrigens unzufrieden mit dem Entscheid des EuGH: Zu geringes Hemmen der Verbreitung von Raubkopien - Beispielsweise über Youtube. Hierzu wäre einiges erörterungswürdig. Es unterbleibt, weil nicht ausreichend relevant im Kontext dieser Seiten.

 
 
- noch: PWKP1.a)
Der Bund regelt sowohl die Aufsicht über das Urheberrecht wie auch die Wettbewerbskontrolle für tolerierbare Gemeinschaftseinrichtungen:
Hier ein Beispiel: de.wikipedia.org/wiki/VG_Media
"Das Deutsche Patent- und Markenamt als Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften hat die VG Media 1997 als Verwertungsgesellschaft zugelassen. (...) zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Sendeunternehmen und Presseverlegern mbH) (...) Sitz in Berlin. (...) vertritt treuhänderisch Urheber- und Leistungsschutzrechte von über 180 deutschen und internationalen privaten Fernseh- und Hörfunksendeunternehmen sowie von rund 200 digitalen verlegerischen Angeboten. Sie unterhält Lizenzverträge mit insgesamt rund 34.000 Vertragspartnern."
(...) Die Gesellschaft wurde mit Bescheid vom 25. Februar 2014 vom Bundeskartellamt freigegeben."

VG Media inzwischen Coring Meida - führt eine Beschwerde gegen "ARD, ZDF etc." bezüglich der Frage des Einsatzes der Rundfunkabgabe für Vermarktung:
WELT 2021-05-26    welt.de/vermischtes/article231386455/ARD-und-ZDF-missbrauchen-gesetzlich-vorgegebene-Gebuehrenfinanzierung.html

"ARD und ZDF missbrauchen die gesetzlich vorgegebene Gebührenfinanzierung.
"[…] Gegen ARD und ZDF liegt eine medienrechtliche Beschwerde durch die Verwertungsgesellschaft Corint Media mit Sitz in Berlin vor. 'ARD und ZDF missbrauchen die gesetzlich vorgegebene Gebührenfinanzierung, um sich zu Lasten der privaten Anbieter unberechtigte Vorteile beim Vertrieb ihrer Inhalte zu verschaffen', teilte Corint Media (...) mit.
Die ARD widersprach: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk unterliege anderen Beschränkungen und Vorgaben als kommerzielle Rundfunksender und Presseunternehmen, die von Corint Media vertreten werden."

PWKP1.b) Das Bundesjustizministerium ist für Urheberrecht zuständig, weil Bundesrecht. Diese Zuständigkeit gilt auch für die Presse und das Internet.
Verletzt der Medienstaatsvertrag die bundesrechtliche Kompetenz? hier der beispielhafte Nachweis, dass der Bund für Urheberrecht im Internet die Regelungskompetenz beansprucht und praktiziert:
Der Bund macht die Gesetze bezüglich Urheberrecht; es ist nicht Länderrecht:
Zwei Artikel der FAZ berichten über den Prozess der Gesetzgebung:
2021-05-21 <1--- ARVnot - --> faz.net/aktuell/wirtschaft/digitec/deutschland-bekommt-ein-neues-urheberrecht-gestruepp-aus-kompromissen-17351114.html
2021-05-18 <1--- ARVnot - --> .faz.net/aktuell/politik/inland/einigung-ueber-urheberrecht-im-bundestag-17347424.html

c) Hier ist der Beleg, dass dies schon bei Verabschiedung des Medienstaatsvertrags offenkundig war:
FAZ 2020-12-08    faz.net/aktuell/feuilleton/medien/eu-urheberrechtsrichtlinie-justizministerium-bedroht-lokalpresse-17090325.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2

" Plan des Justizministeriums : Die Tausend-Zeichen-Enthauptung
"Die Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie in deutsches Recht, wie das Justizministerium sie vorhat, würde die Lokalpresse vernichten. ... Um unabhängige Lokalmedien zu sichern, will die Bundesregierung 220 Millionen Euro ausgeben. ...
 
 
- noch: PWKP1.b) -

... Das Bundeswirtschaftsministerium braucht nicht weiter darüber nachzudenken, wie die Medienvielfalt gesichert werden kann, wenn das Bundesjustizministerium bei der Überleitung des neuen europäischen Urheberrechtsgesetzes in deutsches Recht an seinen Änderungsplänen festhält.
Dabei müsste das Justizministerium das EU-Recht nur so übernehmen, wie es formuliert ist, um den Schaden abzuwenden.

... Das Justizministerium möchte das EU-Recht so umschreiben, dass bis zu tausend Zeichen ohne Zustimmung des Urhebers übernommen werden dürfen. Das geht weit über die bisher zulässigen Kurzzitate hinaus und hat für den Lokaljournalismus die wohl kaum bedachte Wirkung eines Enthauptungsschlages.
... Die Lizenz zum Raubüberfall..." (Ende der Zitate)

PWKP1.c) Die vorstehenden Einzelzitate sind in der Summe grob gerechnet 1000 Zeichen.
Das demonstriert das Problem - wie auch im betreffenden Kommentar analog demonstriert. Im Kontext dieser Seiten geht es nicht hierum, sondern um die Frage der gesetzgeberischen Zuständigkeit.

Wenn bundesrechtlich derart detaillierte Regeln erfolgen, so ist eine fehlende Ermächtigung des Landesgesetzgebers damit klargestellt.

PWKP1.d) Damit ist für den Zweck dieser Dokumentation die Kompetenz-Analyse belegt:

a) Urheberrecht ist Bundeskompetenz, nicht Kompetenz der Länder.
b) Bundesrecht auch für das Internet wird kommen.

Alles, was im "Medienstaatsvertrag 2020" diesem vorgreift, ist unwirksame Rechtsnorm. Alles, was Landesmedienanstalten auf Grundlage dieser unwirksamen Rechtsnormen veranlassen mögen, ist unwirksam.

Der "Medienstaatsvertrag 2020" bedarf insoweit einer Überarbeitung und neuen Verabschiedung der geänderten Fassung.

 
 




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"UNOLIB"? - "Union der Bürger für Liberal"


 img  Deine Regierung will nur dein Bestes!  Deine Regierung will nur dein Bestes!
Gegen Zensur & "Verstaatlichung" des Internets.
("Medienstaatsvertrag 2021")
"Metastudie LIBRA", Nein zur Staatslizenz ab 2021, nein zur Inhalte- Zensur ab 2021, nein zur Staatskontrolle ab 2021. Nein zu Bußgeldern bis 0,5 Millionen € von "ungehorsamen" Website-Betreibern. - 800 Seiten wissenschaftliche Sammelstudie:
"Metastudie LIBRA": Anlayse: Ist ein Politik- / Justiz-Skandal (ARD, ZDF etc.)?
»  Inhaltsverzeichnis: uno7.org/pde/pev-ttmwa-de.htm
"George Orwell hat '1984' als Warnung geschrieben, nicht als Bedienungsanleitung."



 img  Nein zum betreuten Denken! Mein Kopf gehört MIR!  Nein zum betreuten Denken! Mein Kopf gehört MIR!
1. "Staats- Fernsehen"?

Sind "ARD, ZDF etc." noch zu retten? 1 Million Vollstreckungen pro Jahr - ARD und ZDF, ja, ganz klar die Nummer 1 in Sachen Bildung: Bildung von Bürgerzorn über Staats- und Demokratieversagen.
»  uno7.org/pde/pev-tta1-de.htm

Hier sind Wege für Befriedung und ARD-Akzeptanz. Keine Institution kann dauerhaft den Zorn von rund 50 Prozent der Bürger überdauern.
»  uno7.org/pde/pev-tta31-de.htm

Wem gehört das Sozialismus-Unternehmen "VEB ARD, ZDF etc."? Den Bürgern? Analyse / Rechtswissenschaft.
»  uno7.org/pde/pev-tta34-de.htm



 img  Demokratie: Parteien zanken. Bürger wählen.  Demokratie: Parteien zanken. Bürger wählen.
2. Pflicht "Demokratie" verletzt?

(MAR.)   Rechtswissenschaft: Macht "Abnicken" von (realistisch betrachtet:) "vorgetexteten Gesetzen" diese nichtig?
»  uno7.org/pde/pev-ttmar-de.htm

(MAA.)   Viele Juristen leiden unter "Regulieromanie". Wieso?
»  uno7.org/pde/pev-ttmaa-de.htm

(MAB.)   "Abnick"-Parlamente - trotz Bundeskompetenz?
»  uno7.org/pde/pev-ttmab-de.htm

(MAH.)   Wer (/wie) koordiniert "Abnickerei"? Wie unterbinden?
»  uno7.org/pde/pev-ttmah-de.htm

(MAK.)   Ist sie verfassungswidrig, die "Abnickerei" von "vorgetexteten Gesetzen"?
»  uno7.org/pde/pev-ttmak-de.htm

(MBE.)   Der Medienstaatsvertrag ist zu stoppen, weil insgesamt ein "unmöglich" verworren konzipiertes Sammelsuriums-Gesetz.
»  uno7.org/pde/pev-ttmbe-de.htm



 img  Freie Medienwahl willst du? Spinnst du?  Freie Medienwahl willst du? Spinnst du?
3. Staatliche Internet-Totalkontrolle?

(MZE.)   Anträge gegen "Zensur" / "Medienstaatsvertrag".
»  uno7.org/pde/pev-ttmze-de.htm

(MWE.)   Internet-Kontrolle: Landesmedienanstalten ungeeignet. Bundeskompetenz!
»  uno7.org/pde/pev-ttmwe-de.htm

(MWK)   "Rosinen" der Verbote-Liste ab 2021 für das Internet.
»  uno7.org/pde/pev-ttmwk-de.htm

(MSE.)   Im Gesetzentwurf zu löschen "Lizenzpflicht / Websites". (Unzulässigl und Bundeskompetenz.)
»  uno7.org/pde/pev-ttmse-de.htm

(MUE.)   Im Gesetzentwurf zu löschen "Regulierung Urheberrecht". (Bundeskompetenz!)
»  uno7.org/pde/pev-ttmue-de.htm

(MZP.)   Anti-Porno! Schon in Wartestellung für den Zensur-Start.
»  uno7.org/pde/pev-ttmzp-de.htm



 img  Lücke verschwiegen?  Lücke verschwiegen?
4. Milliarden-Lücke / ARD.etc.?

(NFE)   Nichtzuschauer: 50 % Einnahmen von ARD, ZDF etc. fallen bald weg?
»  uno7.org/pde/pev-ttfne-de.htm

(MEE)   Rückzahlpflicht von nicht bewilligter Subvention
»  uno7.org/pde/pev-ttmee-de.htm

(MEU.)   EU-Bewilligung nötig gegen Unter-Subvention.
»  uno7.org/pde/pev-ttmeu-de.htm

(MFE.)   Medien-Staatsvertrag 2020/2021: 10 Milliarden € fehlen?
»  uno7.org/pde/pev-ttmfe-de.htm
 img  Gtundgesetz verschrottet?  Gtundgesetz verschrottet?
5. Rundfunk- "Beitrag": Verfassungs- widrig?

(UBK.)   Experten für Neuordnung "ARD, ZDF etc." und/oder Rundfunkbeitrag.
»  uno7.org/pde/pev-ttubk-de.htm

(UBU1.)   Ist der Rundfunkbeitrag als verfassungswidrig einzustufen? Leider wohl ja. Wie zu heilen?
»  uno7.org/pde/pev-ttubu1-de.htm

(UBZ.)   Wie real ist "Endstation neo-totalitäre Gutmenschen-Republik"?
»  uno7.org/pde/pev-ttubz-de.htm

(VCA.)   Erster großer Justizskandal durch "digitale" Textbaustein-"Pseudo-Jura"? Von Popper bis Kant. (Aber gern, natürlich inklusive Nazi-Keule.)
»  uno7.org/pde/pev-ttvca-de.htm



6. "Beiträge": Falschinkasso?
 img  Wann seid ihr satt?  Wann seid ihr satt?


(BBA.)   Zu befreien sind laut Gesetz die "beihilfenlos irgendwie zurecht kommenden" Geringverdiener: "Würderverdiener".
»  uno7.org/pde/pev-ttbba-de.htm

(BBB.)   Geringverdiener: Das Wichtigste der Rechtsgrundlage der Befreiung in Kurzform:
»  uno7.org/pde/pev-ttbbb-de.htm

(BBK.)   Geringverdiener: Laut BVerwG: Keine Sozialbescheid-Pflicht.
»  uno7.org/pde/pev-ttbbk-de.htm

(VVA.)   Vollstreckung: Statistische Fakten und Anlyse: Bürgerhass-Massenproduktion?
»  uno7.org/pde/pev-ttvva-de.htm

(VVZ1.)   Ist Vollstreckung der Rundfunkabgabe unzulässig? - (Vorgänge in Tübingen und in Zossen.)
»  uno7.org/pde/pev-ttvvz1-de.htm



7. "Wir wissen alle, dass Fernsehen dick, dumm, traurig und gewalttätig macht."
Frau Dr. med. von der Leyen, Master of Public Health. (So laut WELT AM SONNTAG 2006-10-22 Seite 2.) - Damals Familienministerin, nun Chefin der EU-Kommission.
Naturwissenschaftlich: Ein Staatsfernsehen - Symbiose Politik + Medien-Manipulations-Biz, zwangsfinanziert vom Volk - ist gemäß Parasitologie: Eine Symbiose von 2 Parasiten zwecks Ausbeutung eines gemeinsamen Wirts.
Auf ARD, ZDF natürlich nicht anwendbar - sind ja staatsfern, dürfte auch der BR-Intendant in München bestätigen. (Er ist früherer Sprecher der Regierung Merkel. Noch Fragen?)


Gegen den Zwangbeitrag... gegen den Politik- und Justizskandal:
deine kleine Spende
und dein Job ist vollbracht.
Intelligenter ist es wohl in Sachen Rundfunkabgabe, Medienzensur usw., die hier geführten Stellvertreter-Kriege mit deinen einigen Euros zu unterstützen statt selber mit Widersprüchen und Klageverfahren zu kämpfen.
   info ► Denn echter Kampf durch dich gegen nur rund 200 € empfundenes staatliches Unrechtsinkasso würde nicht lohnen. Eine ARD-Inkasso-Maschinerie mit rund 200 Millionen Euro Jahresbudget - mit normalen Rechtsanwälten hat der Normalbürger hiergegen keine reale Chance.
► Sondern die richtige Antwort lautet: Du unterstützt und finanzierst mit deiner kleinen Spende einen Stellvertreterkrieg, den ein paar rechtsstaatlich engagierte Bürger für dich und für alle gegen das staatliches Medien-Diktat führen.

► Nur bei Geringverdienern haben richtig gemachte Härtefallanträge seit Ende 2010 eine gute Aussicht. Die E-Books helfen im Prinzip dabei mit ausreichender Information. Aber einfacher ist, die hier aktuell geführten Auseinandersetzungen für generelle Freistellung aller 4 Millionen Geringverdiener abzuwarten.

► Im Fall von Spenden ab 20 Euro bekommst du auf Wunsch - geht auch nachträglich - die E-Books im bisherigen Stand per E-Mail als .pdf. Wenn Erweiterungen kommen, so erhätst du die Neufassungen mindestens in den 12 Monaten nach dem Erstversand im Rahmen des normalen Aktualisierungsdienstes. (In Realität erfolgt es für etwa 24 Monate.)

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ANTI-GEZ: Bürger-Plattform (2019-03...2024). Schwerpunkt Briefbeispiele: Deine Rundfunkabgabe 2013++ zurück verlangen?
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ANTI-GEZ: Hauptmenü "Rundfunkabgabe-Skandal" (2007...2013...2024):
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