v. 13. April 2024
(VCA.) Erster großer Justizskandal durch "digitale" Textbaustein-"Pseudo-Jura"? Von Popper bis Kant. (Aber gern, natürlich inklusive Nazi-Keule.)
"Metastudie LIBRA": "Zensur tötet Web?"
Dies ist Auszug aus einer Analyse-Sammlung gegen die Medienstaatsvertrag ab 2020
Erstfassung: Etwa 200 Seiten im März. 2020. Seither wird alles laufend fortgeschrieben... berichtigt... erweitert.

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► uno7.org/pde/pev-tta1-de.htm Inhaltsverzeichnis "Metastudie LIBRA": ~990 Seiten Rechtsanalyse.

» "ARD, ZDF etc." noch zu retten?
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*UBB.   Fachgerichte: Gerechtigkeits-Grenzen.
Siehe auch als Ansatz für mehr Gerechtigkeit:
Abschnitt UBVF.   Gesetzgebungs-Antrag: "Gute-Verwaltung-Gesetz"

*UBBE.   Verwaltungsgerichte: Selbst verschuldete Überlastung? *NEU 2022-09-20 cv!

*UBBE1.   Justiz klagt über selbst erzeugte Überlastung.

UBBE1.a)   "Angestiegene Arbeitsbelastung > Justizminister beraten über Problem der Massenklagen"
FAZ, 31.05.2022 https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/justizminister-beraten-ueber-problem-der-massenklagen-18071386.html

Von dort zum Bundesjustizministerium:
https://www.bmj.de/DE/Themen/GerichtsverfahrenUndStreitschlichtung/SchutzUeberlangeVerfahren/SchutzUeberlangeVerfahren_node.html
Demnach: Die Justiz verliert zunehmend den Krieg des gegenseitigen Beschusses mit massenhaft sich mehrerenden Textbaustein-Waffen.

UBBE1.b)   Verwaltungsgerichte - Statistiken des Nicht-Mehr-Schaffens für die immer schlechtere Gesetzesqualität:

2013: Noch rasche 8,7 Monate: "...Verwaltungsgerichte ... Erstinstanzliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauern im Bundesdurchschnitt 8,7 Monate."

2016: 10,3 Monate. - Prognose für 2016: https://justiz-und-recht.de/wie-lange-dauert-ein-verwaltungsgerichtliches-verfahren-eine-prognose-fuer-das-jahr-2016-sieger-und-verlierer-2014/
"Ein verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren dauert in Deutschland im Durchschnitt 10,3 Monate."

2018: 11,7 Monate:
https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/verwaltungsgerichte-2100240187004.pdf?__blob=publicationFile
Verfahrensdauer Verwaltungsgericht für 2018. Deutschland, Seite 22: 11,7 Monate

2020: Teils mehrere Jahre: Aussage für Thüringen 2020
https://www.juraforum.de/news/wie-lange-dauert-es-bis-zum-urteil-am-verwaltungsgericht-in-thueringen_248620 "Das Verfahren der Berufungszulassung am Thüringer Oberverwaltungsgericht kann mehrere Jahre dauern."
Verschleppt sich die Zulassung, so fälscht und beschleunigt das natürlich den Statistikwert der Dauer der Hauptverfahren.

 
 
Noch: UBBE1.   Verwaltungsgerichte: Selbst verschuldete Überlastung?


UBBE1.c)   Verwaltungsgerichte: Ab wie lange wird die Dauer verfassungswidrig? OVG: Sie rechnet ab Zulassungsantrag.

Hier aus 2010: https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/dauer-des-berufungszulassungsverfahrens-und-effektiver-rechtsschutz-324549
"Die Dauer des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren kann den Antragsteller in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen. .. Daran gemessen begründet die Dauer von über vier Jahren von Eingang der Begründung des Berufungszulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht am 11. August 2004 bis zum Beschluss vom 5. September 2008 über die Nichtannahme der Berufung des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG."

"Hierbei sind auch die Besonderheiten des Berufungszulassungsverfahrens nach § 124a Abs. 4 und 5 VwGO zu berücksichtigen. Der Antragsteller muss gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Berufungsgericht prüft nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO anhand des Vortrags in der Begründungsschrift, ob einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Eine mündliche Verhandlung und Beweiserhebung findet grundsätzlich nicht statt. Entsprechend ist eine Dauer des Zulassungsverfahrens nach § 124a Abs. 3 und 4 VwGO von vier Jahren mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG selbst in rechtlich komplexen Fällen kaum noch zu vertreten."

UBBE1.d)   Verwaltungsrichter haben keine Grundlage, über die Menge der Rundfunkabgabe-Klagen der letzten 10 Jahre zu klagen. Sie haben sich dies Problem selber zuzuschreiben.
Etwa 2014 wurden die Weichen gestellt, die Textvorlagen und Urteilslisten der ARD-Juristen in gerichtliche Textbausteine zu übertragen im bundesweiten Gleichschritt, sorgfältig extern orchestriert durch ARD-Juristen.
- Analyse un Nachweis3: "Metastudie LIBRA" Abschnitte ► UBVH. bis ► UBVS.

Die bundesweit übliche Verwendung von Textbaustein-Vorlagen der Richter für Standard-Anweisung der Klagen basieren vermutlich letztlich immer auf dem "Beck'schen Rundfunkrechtlichen Kommentar", insoweit getextet von ARD-Juristen. Vor etwa 20 Jahren startete der "Hahn-Vesting" beim Leiter der NDR-Rechtsabteilung Dr. Hahn. Hier ist nichts ein Zufall.
Und ein weiteres Beispiel: Es fehlen auf der Website des doppelt falsch benannten "öffentlich-rechtlichen" "Beitrags"-"Service" die klägerfreundlichen 3 maßgeblichen höchstrichterlichen Entscheide. Hier ist nichts ein Zufall.

 
 
Noch: UBBE1.   Verwaltungsgerichte: Selbst verschuldete Überlastung?


8.b) Hätten Richter zu dem an sich undurchführbaren "Rundfunk"-"Beitrags"-Gesetz sofort 2014 die Selbstunterwerfung unter Fehler verweigert, so wären bundesweit vermutete etwa 15 000 unsinnige Klagen vermieden worden. Beispiel: Beim Verwaltungsgericht Berlin vermutete etwa 800 unsinnige Klagen.

Verwaltungsrichter dürften sich nicht über Überlastung beklagen, wenn sie sich derartige sehr offenkundig verfassungswidrige Gesetze bieten lassen. Wiederholung war nun bei den Corona-Gesetzen und Verordnungen. Sobald sich Richter zum politisch erwünschten Unrecht-Abnicken breitschlagen lassen. lösen sie selbst die Klagenserie aus, unter der ihre Funktionsfähigkeit sodann zusammenzubrechen droht.

8.b) Wenn der Staat nur noch Erfolge verzeichnen kann für selbst unsinnigste Gesetze und Verordnungen, so ufern Machttrieb und Kontrollwahn seitens kleingeistiger politischer Ideologen aus ins Grenzenlose.
Man denke an die gesundheitsschädliche Maskenpflicht im Freien. Sie wurde sehr offenkundig ausschließlich ersonnen, um in den Tagen nach der Corona-Großveranstaltung Ende August 2020 in Berlin sodann das Grundrecht der Demonstrationsfreiheit zu sabotieren. Kein Richter war verpflichtet, diese offenkundige und gravierende Verfassungswidrigkeit zu tolerieren.

Fast alle Verwaltungsrichter wurden zu Richtern "im Namen des Staates". Die vereinzelten Richter, die aus der Unterwerfung unter Politikfehler auszuscheren wagten, wurden in einigen bekannt gewordenen Fällen diffamiert und beruflich bedrängt. Nach den zwei Corona-Jahren 2020...2021, das sah nicht gut aus für den Rechtsstaat. Umso mehr Klagenmenge erzeugen die Richter sich damit selber ohne Grund.

Die Überlastung der Verwaltungsgerichte beruht auf Justizversagen, immer weniger "im Namen des Volkes" und immer mehr "im Namen des Staates" zu entscheiden. Dies animiert Kleingeistige, die in Politikgeschäft nie fehlen, in ihrer Machttrieb über Menschen zu immer dümmlicher werden Zwangsnormen.

Beispiel der Interessenlage: Aus unsinnigen Corona-Bußgeldern dürfte das Bundesland Berlin rund 20 Millionen Euro "ohne Leistung und ohne Nutzen und ohne Sinn" verdient haben. Die Richterschaft war nicht verpflichtet, diese Verfassungswidrigkeit zu stützen. Dann wären ihr fast alle Corona-Verfahren erspart geblieben.

Die zwei Corona-Jahre 2020...2021 machten offenkundiger, was für die Rundfunkabgabe schon seit 2014 gilt: Versagt die Justiz, so wird eine ihr Recht dennoch weiterhin suchende Bürger-Minderheit sie mit immer neuen Klagen überfluten, wodurch "Recht-Sprechung" zu einer Textbaustein-Pseudojura abzusinken droht.

 
 
*UBF.   Verfahren und Vollstreckung.

*UBFB.   Anwaltskosten nicht berechenbar. - Gerichtskosten-Regeln. a*NEU 2021-06-02 cv!
"Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt."
   www.roben-shop.de/blog/die-geschichte-der-robe/
Auf die nachstehenden Seiten wird verwiesen in
"Verfassungsbeschwerde Medienfreiheit" Abschnitt ► UBFC4. (ausführlich)
Schriftsatzbeispiel: Geringverdiener gegen Anwaltskosten (aus Schriftsatz 2022-02)
*UBFB1.   *Rechtsanwaltskosten-Belastung: Unzulässig für Rundfunkabgabe-Verfahren.

UBFB1.a1)   Quellenliste: Im Beitrag:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg221053.html#msg221053
ist folgende Quellenliste nach Stand 2023-08-17:
Fakten: Wo / seit wann wurde durch ARD-Anstalt Rechtsanwalt beauftragt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36915.0

Dürfen ARD-Anstalten uns Kosten für externe Rechtsanwälte aufzwingen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35339.0

Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22911.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg187341.html#msg187341

Externe Rechtsanwälte - Gebühr für Androhung der Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29380.0

Kostenfestsetzungsbeschluss f. Kanzlei d. Rundfunkanstalt > Was dagegen tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24388.0

UBFB1.a2)   Aktuelle Ergänzung: Darf ein Rechtsanwalt durch eine ARD-Anstalt wegen Rundfunkabgabe beauftragt werden bei erkennbarer Aussichtslosigkeit des Inkassos?
Sofern ein beihilfenfrei lebender Geringverdiener ("Würdeverdiener") bezüglich der Rundfunkabgabe dies erkennbar machte, wird in der Regel im Endeffekt kein Geld zu holen sein. In diesem Fall werden die (in der Regel überflüssigen) Anwaltskosten aus der Rundfunkabgabe der anderen Bürger gedeckt.
Dann stellt sich die Frage, ob die Anwaltsbeauftragung unzulässig war. Öffentlich-rechtliche Stellen dürfen Anwälte nur beauftragen, sofern dies nicht als Veruntreuung der anvertrauten Finanzen interpretierbar ist. - Eine Beachtung dieses Aspekts war nicht feststellbar, soweit ARD-Anstalten routinemäßig Anwaltskanzleien beauftragen - zwei oder drei in Deutschland.

Eine weitergehende Analyse soll hier gegenwärtig nicht erfolgen. Dies ist nur Vormerkung eines zusätzlichen Aspektes gegen Anwaltsbeauftragung.
 
 


UBFB1.a3)   Die Stellung des Juristen in der Gesellschaft ist komplex, wie wir wissen: Überschätzt und unterschätzt,
geehrt und reichlich übersetzt gefürchtet. Letztlich ist das Problem, dass die meisten Anwälte immer neu Mandantenwerbung betreiben müssen. Sie müssen sich deshalb nach Marketingregeln das Image der Unfehlbarkeit zulegen. In rund 50 Prozent der zivilrechtlichen Streite wird aber verloren. Das ist eine dumme Situation; dann ist die Enttäuschung zuweilen groß.

Das Bundesverfassungsgericht macht da keine Ausnahme. Um sich beim Verwaltungsgericht gegen dei BILD-Zeitung bezüglich Geheimhaltung zu verteidigen,
vertrauten die Richter anscheinend nicht voll auf den juristischen Sachverstand des eigenen Hauses? Sie wählten den Beistand einer Anwaltskanzlei. Sodann beugte sich das Gericht dem Anliegen der BILD-Reporterin, was man ja eigentlich sofort hätte machen können? Sie durfte also erfahren, wie das gemeinsame Abendessen der Richter mit der Bundeskanzlerin ablief.

Bei der Kostenentscheidung stellte sich heraus, dass der Steuerzahler für die Anwaltskanzlei von über 33 000 Euro zu zahlen haben wird. Die Richter des Verwaltungsgerichts waren insoweit nicht besonders respektvoll gegenüber dem Bundesverfassungsgericht:
"Die Richter stellten im Übrigen fest, dass das Verfassungsgericht ihrem Anliegen 'in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht substantiiert entgegengetreten' war. Eine größere Zurechtweisung ist unter Juristen kaum denkbar."

So zu lesen in der FAZ 2022-09-13 Seite 13. Im Volltext kam es ins Internet:
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/bundesverfassungsgericht-beschaeftigt-teure-anwaelte-18310641.html
Das gerichtliche Urteil: VG Karlsruhe, 2022-06-14 - 4 K 233/22

Kommentar des fachkundigen externen Autors Dr. Jochen Zenthöfer: "Journalisten, die zu Recht und mit Recht gegen das Verfassungsgericht klagen, sehen sich einem Gegner gegenüber, der für seine Vertretung auf immense Steuermittel für teure Rechtsanwälte zurückgreifen kann. Kaum eine Behörde hat dieses Privileg. Waffengleichheit sieht anders aus."
Ferner dort: "Schon 2015 kritisierte der Bundesrechnungshof, dass viele Behörden nicht auf die Expertise und die geringeren Kosten eigener Juristen setzen." - Damit wären beim Thema der nun folgenden Seiten.

UBFB1.a4)   Belastung des Vertrauens der Bürger in Staat und Gerechtigkeit.
Wenn Gerichte für die niedrige Rundfunkabgabe die Kostenaufblähung durch Anwaltskosten zulassen, gibt es nur Verlierer: Die dafür verantwortlichen Juristen und Intendanten von zwei ARD-Anstalten erzeugen sich Bürgerhass. Die dies mit vollziehenden Rechtsanwälte erzeugen Bürgerhass auf Rechtsanwälte. Die dies als gerecht entscheidenden Gerichte erzeugen Wegfall von Vertrauen in die Justiz. Natürlich ist es nicht gerecht, wollen und sollen die nächsten Seiten belegen.

Dies alles gilt ganz besonders im Fall von Geringverdiener-Verfahren: Wegen Existenzminimum sind diese Verfahren zwar bei geeigneter Klagebegründung frei von Gerichtskosten, nicht aber frei von etwaigen Anwaltskosten. Die Anwaltbeauftragung empfinden die betreffenden als Nötigung, auf ihr Einklagen des gesetzlichen Härtefallschutzes zu verzichten.

 
 
UBFB1.a2)   Bei derartiger Gleichgültigkeit des Juristenstandes (Dünkel?) darf es nicht überraschen: Das Vertrauen in Gerichte und insbesondere in Rechtsanwälte ist allgemein rasch im Sinken.
FAZ 2022-02-22 https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/vertrauen-in-meinungsfreiheit-sinkt-angst-vor-sozialen-sanktionen-17822496.html
"So nähere man sich in der Altersgruppe bis 44 Jahre einer Zweidrittelmehrheit, die rechtlichen Angelegenheiten ohne Anwälte zu regeln." ... "darf dennoch konstant nahezu ein Drittel der Bevölkerung im weitesten Sinne als justizkritisch angesehen werden."

Sobald Anwälte mit listigem Vorgehen - erinnert oft an Smartphone-Vertrieb? - versuchen, unkundige Bürger in Verträge mit "standrechtlich verpflichtenden 250 Euro pro Stunde" zu bugsieren, wird der Ruf der Gerechtigkeitsfindung durch Juristen in Scherben geschlagen; ganz zu schweigen von der absurden ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für das Abmahnunwesen. Wer einmal im Leben böswillig abgemahnt wurde, dessen Vertrauen in die Justiz ist für den Rest des Lebens beschädigt.

UBFB1.a3)   Allenfalls braucht man Rechtsanwälte für Komplexes.
Warum beauftragen aber zwei der neun ARD-Landesanstalten Rechtsanwälte? (Zwei nach Stand Anfang 2022.) - Da sie doch behaupten, es gäbe keine komplexen Rechtsfragen, alles sei rechtlich klar und einfach bezüglich der Rundfunkabgabe. Da doch ARD-Juristen und VG-Richter so gut wie alles mit Textbaustein-Bibliotheken im Stundentakt weg erledigen?

Nun folgt die detaillierte Darlegung, wieso diese Anwaltsbeauftragung als unzulässig angesehen wird:

UBFB1.b)   Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat geurteilt: Für das Rundfunkabgabe-Inkasso dürfen externe Beauftragte dem Bürger nicht zugemutet werden.
     bundestag.de/blob/491786/f950c55b9b0cca84af8172a4874c27fe/wd-10-057-16-pdf-data.pdf
Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 057/16 --- Abschluss der Arbeit: 22. November 2016 --- Fachbereich: WD 10: Medien, Kultur und Sport
"Zusammenfassend bedarf das Tätigwerden von Dritten, hier maßgeblich von Inkassounternehmen, für die Rundfunkanstalten der vorherigen Ausschöpfung des staatlichen Vollstreckungsverfahrens. Der Einsatz von Beauftragten... besteht damit nur als letztes Mittel. (...) Die Realisierung solch einer Vorgehensweise wäre nur nach einer Änderung der rechtlichen Anforderungen möglich."

UBFB1.c)   C. Löser: Verwaltungsprozessrecht (2016), S. 8:
"(...) nicht erstattungsfähig sind Bevollmächtigungskosten, wenn die Zuziehung des Bevollmächtigten gegen Treu und Glauben verstößt, was anzunehmen ist, wenn die Vertretung für den Beteiligten offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen." 25OVG Bln-Bbg, NVwZ 2006, 713 (714), Beschluss vom 1.2.2006, Az. 1 K 72/05."
Abruf 2021-09: cloeser.org/pub/Verwaltungsrecht_+_Verwaltungsprozessrecht_2/alte%20Versionen/Verwaltungsprozessuales%20Kostenrecht%20(2016b).pdf

UBFB1.d)   BVerfG: Gerichts- und Anwaltsgebühren dürfen nicht missbraucht werden. BVerfG · Beschluss 1 BvL 1/89 - (1992-02-12)
"Leitsätze: 1. Mit der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht ist es nicht vereinbar, den Rechtsuchenden durch Vorschriften über die Gerichts- und Anwaltsgebühren oder deren Handhabung mit einem Kostenrisiko zu belasten, das außer Verhältnis zu seinem Interesse an dem Verfahren steht und die Anrufung des Gerichts bei vernünftiger Abwägung als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen lässt." (Quelle:    openjur.de/u/255993.html )
 
 

*UBFB2.   Leitlinien / Bundesebene: RA-Beauftragung: UBFB2.a)   Das Bundesministerium des Inneren hat die geltende Rechtslage in Leitlinien übersetzt. Nach der damit abgebildeten Rechtslage dürfen die ARD-Landesanstalten den Bürgern Rechtsanwaltskosten nicht in Rechnung stellen.
Abruf 2021-09 fragdenstaat.de/anfrage/leitfaden-und-checkliste-zur-beauftragung-von-rechtsanwalten-zur-prozessvertretung-im-bmi/
fragdenstaat.de/anfrage/leitfaden-und-checkliste-zur-beauftragung-von-rechtsanwalten-zur-prozessvertretung-im-bmi/372059/anhang/180625LeitfadenRA-Mandatierung-hinsichtlichdesVergaberechtsaktualisierterEntwurf.pdf

"Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 06.06.2019 (...) mit E-Mail vom 2. Juni 2019 bitten Sie (...) (IFG) um (...) 'Die Beauftragung von Rechtsanwälten zur Prozessvertretung im Bundesministerium des Innern - Leitfaden und Checkliste'. Beigefügt. (...)" .

UBFB2.b)   Das Bundesministerium des Inneren hat die geltende Rechtslage in Leitlinien übersetzt.
b1) Einleitung (Seite 1): "Die Beauftragung von Rechtsanwälten zur Prozessvertretung (...) in einem absehbaren (...) konkreten Prozess
(...) ist nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und § 1 Abs. 2 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom Vergaberecht ausgenommen. (...) Der Bundesrechnungshof (BRH) kommt in seiner Mitteilung über die 'Prüfung der Prozessvertretung des Bundes' vom 6. Oktober 2014 (Gz.: 13-2012-5082) (...) zu der Aussage, dass er allgemeine Leitlinien zur Beauftragung von Rechtsanwälten für die Verwaltung für erforderlich hält. (...) Dieser Leitfaden (...) ist (...) unter Berücksichtigung der Vorschläge des BRH erstellt worden." (Zitatende)

Also: Hier geht nur um das Wie, sofern feststeht, dass man darf. Und: Dies Wie darf nicht willkürlich sein. Gemäß Wissenschaftlichem Dienst des Bundestags darf man es nicht bezüglich der Rundfunkabgabe. Nun aber selbst wenn man dürfte, man darf nicht so, wie die ARD-Anstalten es vereinzelt machen. Die unzulässigen Fehler.

b2) Abschnitt 2.a. (Seite 5): Regelfall: Beim VG ist ein RA nicht zu beauftragen:
"(...) muss entschieden werden, ob zur Führung des Rechtsstreits ein Rechtsanwalt (...) beauftragt werden soll, oder ob dies auch durch eigene Mitarbeiter geleistet werden kann. Der Regelfall ist die Selbstvertretung (für verwaltungsgerichtliche Verfahren gem. § 67 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO, ausdrücklich vorgesehen). Eine anwaltliche Prozessvertretung sollte nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig und wirtschaftlich ist." (Zitatende)

Also klare Aussagen: Anwaltliche ARD-Vertretung ist für Inkasso nicht zu wählen. - Und wenn es trotzdem gemacht wird? Dann gilt das Folgende:
 
 

UBFB2.b3) Abschnitt 3. (Seite 7): Anwaltsauswahl: Mehrere Angebote einzuholen.

"Grundsätzlich sollten zwecks (...) Integrität der Vergabeentscheidung vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts mehrere Vergleichsangebote eingeholt werden und ist (...) ein die Vergabe begründender Vergabevermerk zu fertigen, der die Entscheidung aktenkundig nachvollziehbar macht.

(...) kann in der Regel auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Es ist vielmehr möglich, geeignete Rechtsanwälte direkt zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. (...) Aus § 55 Abs. 1 S. 1 BHO folgt, dass grundsätzlich vor Beauftragung eines Rechtsanwalts Vergleichsangebote von geeigneten Kanzleien einzuholen sind. (...) Beim Einholen der Angebote - durch möglichst wortgleiche Anschreiben (vorzugsweise per E-Mail) - sollte der Gegenstand der Beauftragung so umrissen werden, dass eine ungefähre Aufwandsabschätzung möglich ist.

(...) insbesondere folgende Kriterien... Spezielles Fachwissen (Fachanwalt, Spezialist für eine bestimmte Rechtsmaterie), einschlägige Praxiserfahrungen in bestimmten Verfahren oder Rechtsmaterien (...) " (Zitatende)

Also: Das kann der Bürger sich durch Anfrage nach Art. 17 GG oder gemäß IFG nachweisen lassen, sofern er sich Feinde machen will. Man beachte: "geeignete Rechtsanwälte". Diese Regeln sind zwar nicht hierfür bindende Rechtsnorm, sind aber offenkundige Regeln für Ordnungsmäßigkeit eines zu Beauftragenden.

UBFB2.b4) Abschnitt 4.c) (Seite 11): "Weiterhin kann es aus Korruptionspräventionsgründen geboten sein,
einen Rechtsanwalt beziehungsweise eine Kanzlei nicht zu beauftragen, wenn aufgrund häufiger Beauftragung oder andauernder persönlicher Kontakte der naheliegende Eindruck entstehen könnte, die Beauftragung sei nicht vorrangig nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitskriterien erfolgt." (Zitatende)

Also: Wegen Aspekten von Anti-Korruption darf nicht "eine einzige gleiche Kanzlei ständig beauftragt werden". Genau das ist für die Kanzlei des BR Bayerischen Rundfunks seit Jahren der Fall. Es wird auf keinen Fall ein Vorwurf in diesem Sinn gemacht. Es wird nur auf die Regel verwiesen, dass öffentliche Stellen auf Dauerbeauftragungen von gleichen Dienstleistern möglichst verzichten sollen.

UBFB2.b5) Abschnitt 4.c) (Seite 11): "Grundsätzlich sollte ein Aktenvermerk über die bei Auswahl und Beauftragung eines Rechtsanwalts angestellten Erwägungen
erstellt werden. (...) sollten zumindest die Kriterien angegeben werden, die ergänzend zu reinen Leistungs- und Wirtschaftlichkeitserwägungen bei der Auswahl herangezogen wurden und in einem Aktenvermerk festgehalten werden, um die Auswahl nachvollziehbar zu machen." (Zitatende)

Also kann der Bürger bei der ARD-Landesanstalt unter Berufung auf Art. 17 GG die Überlassung dieses Dokuments beantragen. Dies gilt, sofern der Bürger ein berechtigtes Eigeninteresse hat, weil dieser Anwalt in seiner Sache aufgetreten ist.

 
 
UBFB2.b6) Abschnitt 5.a) (Seite 12): "Die Vollmacht sollte eine Bezeichnung der Parteien bzw. der Beteiligten sowie eine Kurzbezeichnung des Gegenstandes
des Rechtsstreits beinhalten, damit er nicht (...) mit zusätzlichen Fragestellungen befasst werden kann, die nicht ursprünglicher Gegenstand der Beauftragung sein sollten." (Zitatende)

Also kann der Bürger bei der ARD-Landesanstalt die Überlassung dieser Vollmacht beantragen und überprüfen, ob die Auftragsbegrenzung vorliegt; denn der Bürger will ja nicht etwaige sonstige Aktivitäten des Anwalts für die ARD-Landesanstalt quer-subventionieren. Der Bürger hat also ein berechtigtes Interesse an der Begrenzung der Vollmacht. Dies gilt, sofern der Bürger ein berechtigtes Eigeninteresse hat, weil dieser Anwalt in seiner Sache aufgetreten ist.

UBFB2.b7) Abschnitt 6.b) (Seite 15): Korruptionsvermeidung: Nur klare Einzelaufträge:
"Die Vereinbarung derartiger Kompensationsgeschäfte würde das Einführen sachfremder Erwägungsgesichtspunkte in künftige Vergabeentscheidungen beinhalten (...) und den Anschein korruptiven Verhaltens der beteiligten Sachwalter mit sich bringen. Denn werden Kompensationsgeschäfte zugunsten der Verwaltung einmal vereinbart, liegen auch Kompensationsgeschäfte zugunsten privater Interessen der beteiligten Mitarbeiter nicht mehr fern."(Zitatende)

Also kann der Bürger bei der ARD-Landesanstalt darauf bestehen, dass der Anwalt für jede Einzelsache erneut auszuwählen ist. Er kann also widersprechen, dass in der eigenen Sache der gleiche Anwalt wie in Fällen von mehreren anderen Bürgern beauftragt wurde, damit kein Besorgnis einer korruptiv bedingten Befangenheit besteht.

Schließlich muss der Anwalt als "gesetzliches Organ der Rechtspflege" im Fall eines öffentlich-rechtlichen Auftraggebers je nach Rechtslage auch Initiative entfalten, etwaiges Falschinkasso aufzuklären und zu unterbinden. Hier ist besonders auf den oft vorgeworfenen Justizskandal von Falschinkasso bei Geringverdienern hinzuweisen. Der Anwalt würde im Fall einer Sammelvereinbarung dieser Pflicht vielleicht höchst ungern entsprechen, wäre also korruptiv belastet wider Willen.

 
 
*UBFB3.   Rechtsanwaltskosten-Belastung: Analyse der Realität.
Die rechtliche Seite ist komplex und noch zu vertiefen. Bisheriger Analyse:

UBFB3.a)   Faktenermittelung ist nötig: In welchen Bundesländern beantragen die ARD-Juristen externe Anwaltshilfe gegen Beitragsklagen?
Schon seit 2019 - oder früher - in Bayern durch den BR.
Seit Anfang 2021 auch durch den RBB, dies jedenfalls für Berlin.
In Bayern auch für München? - Also "vor der Haustür" der ARD-Juristen. Einer von Ihnen ist Mitautor des Beck'schen Rundfunkrechtlichen Kommentars. Mehr Eigenkompetenz ist gar nicht denkbar.

UBFB3.b)   Rechtslageermittlung nötig: Dürfen "Behörden" diese Kosten berechnen?
(1) Hier geht es nicht um die ewig neue Diskussion "ist keine Behörde". Sondern gerade weil es sich als "öffentlich-rechtlich" behauptet, unterliegt es entsprechenden Restriktionen. Eine "Behörde" darf sich mindestens auf VG-Ebene immer selbst vertreten. Muss sie das vielleicht sogar?

(2) Ab OVG aufwärts kann eine Institution es nur, sofern dienstherrenfähig ("kann Beamte haben") und Vertretung geht dann nur durch einen dieser Beamten. - Die gängige Lösung, falls es daran fehlt, ist die Amtshilfe.
(3) Die ARD-Landesanstalt ist regelmäßig laut Gründungsgesetz nicht dienstherrenfähig, hat also keine Beamten, ist also nicht "postulationsfähig". Sie kann also keinen geeigneten Beamten (Jurist) aus dem eigenen Haus für Vertretung beim OVG beauftragen. Sie muss im Fall der Amtshilfe dafür vermutlich ein wenig bezahlen, darf angenommen werden. Aber dann vermutlich nicht viel - und es ist vermutlich für den klagenden Bürgers nicht erstattungspflichtig.

UBFB3.c)   Sind "Behörden" rechtlich verpflichtet zur Selbstwahrnehmung der Termine?
Jedenfalls bei Standardverfahren, was ja von den ARD-Juristen gerne behauptet wird.
Wie ist die Rechtslage? Sie lautet: Anwaltskostenbelastung der Bürger ist unzulässig jedenfalls bei den "Standard-Schemaverfahren" im Verwaltungsrecht. So wird es belegt auf diesen Seiten des Abschnitts ► UBFB.

UBFB3.d)   Anwaltskosten müssen ferner ausscheiden insoweit als "öffentlich-rechtliche" Anstalten bei Geringverdienern keine Rechtsfall-Kosten in das Existenzminimum hinein erheben dürfen:
Ausfluss von Art. 1 GG, siehe Abschnitte ► BBB. bis ► BBN.
Zwar mögen die ARD-Anstalten - wenngleich rechtsfehlerhaft - die Befreiung nach Artikel 4 Absatz 6 Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag bestreiten. Aber die Unzulässigkeit der Berechnung von Verfahrenskosten hat eine anderweitige Rechtsgrundlage und muss dafür beachtet werden - so jedenfalls die hier bestehende Rechtsmeinung. Soweit hier bekannt, wird übrigens bei Geringverdienern dem Grundsatz der Freiheit von Gerichtskosten durch die Verwaltungsgerichte entsprochen, vielleicht aber nur, sofern die Kläger wissen, dass sie es beantragen können und sollten.
 
 


An sich müssten Gerichte gegenüber den nun einmal rechtsunkundigen Klägern dies im Kostenbeschluss von sich aus so handhaben? Schließlich bindet Artikel 1 GG auch Gerichte zum Nichtantasten des Existenzminimums. Es ist erstaunlich ist, dass man immer neu hierauf verweisen muss. Da sind wohl Lücken in der Juristenausbildung? Zu viel BGB-Lernstoff, grundrechtliche Staatskritik-Kompetenz will man eher klein halten bei diesen zukünftigen Vertretern der "Organe der Rechtspflege"?

UBFB3.e1)   Erfolgt verfassungswidriger nötigender Druck, auf Rechtewahrnehmung zu verzichten? "Nötigung"?
§ 240 Abs. 1 StGB Nötigung (sie muss "verwerflich" sein - § 240 Abs. 2 StGB). Bürger könnten meinen, es ist Nötigung und ist als verwerflich einzustufen. ARD-Juristen könnten meinen: Es ist keine Nötigung.
Vorab zum Einkreisen des Problems: Es dürfte die Verschärfung "Amtsträger" (§ 240 Abs. 4 Ziffer 2. StGB) wohl auszuklammern sein: Die ARD-Landesanstalten, also die rechtlichen Inkassoträger der Rundfunkabgabe, sind in ihren Gründungsgesetzen nicht als dienstherrenfähig ausgestaltet. Die Mitarbeiter können nicht Beamtenstatus haben.
Ebenso dürfte § 241 StGB "Bedrohung" wohl ausscheiden, weil nur bezogen auf "Verbrechen".

UBFB3.e2)   Wer entscheidet, ob etwas Nötigung ist? Nur der Betroffene.
Der Nötigende wird in aller Regel behaupten, es sei keine. Abzustellen ist also auf das Empfinden des Betroffenen. Bei den niedrigen Gegenstandswerten erzeugen die erfahrungsgemäß nun einmal hohen Anwaltskosten eine Hebelwirkung, auf Rechtewahrnehmung zu verzichten. Dies gilt insbesondere, sofern dies zusammentrifft mit dem Empfinden einer generalisiert irrigen Rechtsprechung: In der Stunde der Klageeinreichung in Sachen Rundfunkabgabe darf die Abweisung ja als wohl bereits entschieden gelten? Welcher Richter liest noch Akten und Schriftsätze bezüglich der Rundfunkabgabe?

Man muss als Bürger das Klageverfahren trotzdem in Kauf nehmen, beispielsweise als Pflicht der fachgerichtlichen Rechtswegerschöpfung vor anderen Verfahrenswegen.

UBFB3.e3)   Im Ergebnis wird der Bürger gedrängt, auf seine Rechte zu verzichten,
sofern wie bei der Rundfunkabgabe die Gerichte in der Regel ohne denkende Rechtsprüfung die Klageabweisung mit einem Konglomerat von Bausteintexten standardisiert haben, was häufig behauptet und vorgeworfen wird.
Sofern ein Gericht ohne vorherige gerichtlich Forderung der ausdrücklichen Anwalts-Kostenfreistellung in Bearbeitung eintritt, erzeugt oder jedenfalls verstärkt es einen Kostenanspruch des Anwalts. Die Frage ist: Kann das Gericht hierdurch ebenfalls in das PRoblem der "Beihilfe" hineingeraten? Schließlich dürfen die Juristen des Verwaltungsgerichts sich nicht mit dem anwaltlichen jura-Kollegen solidarisieren.
 
 


UBFB3.e4)   Das Verschieben auf den Kostenentscheid wird der Problematik nicht gereicht.
Die gerichtliche Bearbeitung muss an die Vorbedingung der Klärung des Verfahrensmodus geknüpft werden, wer überhaupt für den Beklagten auftritt. Aberkennt das Gericht vor Eintritt in die Bearbeitung zur Sache zuvor den offenkundig erhofften Erstattungsanspruch der Anwaltskosten gegenüber dem Kläger, so dürfte sofern die Beklagtenvertretung zurück wechseln zur Rechtsabteilung der verklagten ARD-Anstalt.
Auf den Kostenentscheid kann dies nicht verschoben werden, da bei diesem die Nichterstattung von Anwaltskosten für einen derartigen Kontext nicht kennt. Das Gericht kann im Kostenentscheid nicht ohne weiteres einen insoweit "Dritten" - den Beklagten - zur rückwirkenden Mandatsaufhebung des Anwalts (autonomes "Organ der Rechtspflege") verurteilen.

UBFB3.f1)   Haben ARD-Juristen Angst Vor Strafverfolgung wegen Falschinkasso? Derartiges wäre kein legitimer Grund für Belastung der Rundfunkabgabe-Kläger mit Anwaltskosten.

Es mag Verständnis dafür bestehen, falls manche Juristen der ARD-Anstalten sich bei diesem ihnen vorgeworfenen (halbwegs maßvollen) ARD-Justizskandal über einige Milliarden Falschinkasso vorsorglich einer aktiven Mitwirkung Beihilfe enthalten wollen. So verringert sich erheblich das Risiko der rechtliche Problematik der "Beihilfe". Ein ausgebildete Jurist kann sich nicht mit fehlender Jura-Kompetenz subjektiv entlasten.

Juristen in leitender ARD-Funkion haben im Zuger der Auseinandersetzung seit 2016 über Falschinkasso ihre Ämter nach Fristsetzung zur Verfügung gestellt, sind also ebenfalls nicht mehr mit dem subjektiven Tatbestand belastbar. So könnten sie ihre hohen Ruhestandseinkommen ohne Risiko von Schadensersatzansprüchen genießen, obgleich die Motivation bei Rücktritten in der Regel vielschichtiger ist.
- Rücktritte: "Metastudie LIBRA" Abschnitt SKS.

UBFB3.f2)   Die Nichtjuristen unter den Intendanten haben es einfacher, so die Intendantin des RBB, im Berufsgang Journalistin. Mit derartiger Problematik habe sie "schlichtweg nichts zu tun".
- Siehe "Metastudie LIBRA" Abschnitt UBVR2.
Es ging darum, ob die Unternehmensleiterin sich um die Verhaltensweisen ihrer ARD-Juristen kritisch kontrollierend zu kümmern habe, dies ganz konkret im Kontext des Vorwurfes von Falschinkasso.

UBFB3.f3)   Die Juristen der ARD-Landesanstalten haben mit der Unternehmensleitung, also den Intendanten, ein gemeinsames Interesse des Eigenschutzes
bezüglich des subjektiven Tatbestands, falls irgendwann der Befund "100-Millionen-Euro-Straftat" entschieden werden sollte. Sofern dies ein Motiv für Beauftragung von externen Anwälten sein könnte, so wäre das nicht ein Thema dieser Seiten.

Nur darf ein derartiger Eigenschutz nicht die faktische Wirkung einer mittelbaren Nötigung zur Gehörsverzicht auslösen.

 
 
*UBFB4.   Warum als Kläger für Schriftverfahren?

UBFB4.a1)   Sonderfall: Sofern Schriftverfahren: Kein Anwaltsbedarf beim VG
Dann ist auf VG-Ebene erst recht kein Bedarf, weil keine Terminwahrnehmung nötig ist. Schriftverfahren kann man beantragen und dies wird in aller Regel auch von der Gegenseite bewilligt. Warum sollte man es vorziehen?

UBFB4.a2)   Wegen Beweiskraft der eventuellen richterlichen Verstöße.
Es ist bei der Rundfunkabgabe die mündliche Verhandlung in der Regel und bundesweit vorwiegend in Alibi-Funktion für die respektvolle Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze. Das ist wie die respektvolle Henkersmahlzeit vor der Gewissheit des Fallbeils der Guillotine. Da die Rechte formal gewahrt blieben, hat der Bürger dann das Problem "er wurde doch angehört vor dem Urteil". Das Verhandlungsprotokoll weist ja dann allerlei Erörterung aus. Der Bürger hat infolgedessen keine effizienten Beweise für Nicht- oder Falschbearbeitung.
Die rechtlichen Vorteile der mündlichen Verhandlung nützen ihm dann wenig.

UBFB4.b1)   Beweiskraft für richterliche Fehler ist nur gegeben im Fall des Schriftverfahrens.
Der Verstoß ist in der Regel: Der Bürger erhält bis zu zehn oder auch sehr viel mehr beeindruckende Seiten der willkürlichen Textbaustein-Serien aller erdenklichen Jura-Fundstellen. Rechtsquellen zum Einkopieren in die Textbaustein-Sammlung gibt es reichlich. Durch diese Flut aus dem "Phrasomat-PC" wird eine Nichtbearbeitung und / oder Falschbearbeitung der eigentlichen Anträge bestens verdeckbar.
Dies kann der Bürger dann sehr gut beweisen, indem er aus dem Urteil die einzelnen Textbausteine heraus-seziert als Nachweis, dass bezüglich seiner Anträge dann wenig oder gar nichts übrig bleibt.

UBFB4.b2)   Beispielfall: Für 130 Seiten diverser Anträge wurde fast vollständige Nichtbearbeitung beweiskräftig. (Verwaltungsgericht; Rundfunkabgabe)
In den 17 Seiten Urteils-"Begründung" markierte der Bürger alle Textbausteine. Es blieben "überraschenderweise" ein paar Zeilen Fallbearbeitung übrig. Diese belegte der Bürger überwiegend als "seines Erachtens irrig".
Hoffentlich schreibt die Richterin damit Rechtsprechungsgeschichte. Die 130 Seiten und die rund 20 Seiten Nicht-Urteil, das ging nun ein in das Petitionenarchiv des Deutschen Bundestages. Dies ist in Verbindung mit dem Antrag von Januar 2021 auf ein neues Gesetz, das derartige Nicht-Urteile verhindern soll.
Siehe Abschnitt ► UBVF. vorgeschlagener Text:

UBFB4.c)   Zurück zur Ausgangsfrage: Sofern Schriftverfahren beim Verwaltungsgericht beiderseits akzeptiert wurde, welche legitimen Gründe gibt es für eine ARD-Landesanstalt noch, einen Anwalt zu beauftragen?
Die Rechtsfragen sind angeblich schon durch den Bescheid der fachkundigen Mitarbeiter geklärt und die Streitwerte sind mit im Mittel 500 Euro unbedeutend. Die Einschaltung eines externen - in der Regel ja hierzu weniger kundigen - Rechtsanwaltes wäre dann ja nur Mehrarbeit, um diesem die Eigenmeinung der besser kundigen ARD-Bearbeiter zu formulieren und um seinen Textentwurf vor Versand zu sichten.
Wie einleitend gesagt, das Recht der Beauftragung eines Rechtsanwalts unter den Rahmenbedingungen des Schriftverfahren ist erst recht fragwürdig. Man bedenke den Gesichtspunkt des Schikaneverbots.
Jedenfalls darf die "öffentlich-rechtliche" Anstalt nicht verhindernd taktieren für die Wahrnehmung von Rechten: Sie ist an die Pflicht der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gebunden.
 
 


UBFB4.d1)   Die zunehmende verfassungswidrige richterliche Nicht-Lektüre von durchaus vollwertigen Schriftsätzen, ist dies zunehmend zum Kernproblem der Prozessführung geworden?
Ein belegendes Beispiel ist das mit "Scheinbeschluss" gescheiterte Verfahren des nun "verbrauchten" Aktenzeichens VG Berlin 27 K ... ?_? und 27 K 1/21. Gegenüber Rechtsanwälten - also gegenüber Standeskollegen - dürfte diese Geringschätzung des Klägervortrags vermutlich weniger ausgeprägt erfolgen?

d2) In einer Zeit der gerichtlichen Überlastung durch immer schlechtere Gesetze wird das hoffentliche Erreichen von Schriftsatzsichtung und denkender Rechtsfindung zum Kernproblem der Prozessführung.
Angesichts immer besserer Textbaustein-Bibliotheken der Gerichte droht die richterliche Flucht in Scheinbearbeitung durch Nichtbearbeitung, statt dem Gesetzgeber ein berichtigendes Richterrecht entgegenzusetzen und hierdurch die Verfahrensflut auf einen Bruchteil zu reduzieren.
- Siehe "Metastudie LIBRA", Abschnitt UBFVA. "Rechtsbeugung wegen Verfahrensflut?"
Dem "objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung durch Unterlassen" in verwaltungsfreundlichen Rechtsgebieten - Rundfunkabgabe, Corona und andere - fehlt es glücklicherweise am "subjektiven Tatbestand". Jeder normal denkende Richter will durchaus Gerechtigkeit. Sie/er flüchtet für die Aktenerledigung aber in die mit Textbausteinen automatisierte nicht-überdenkende Abweisung. In der Stunde der Klageeinreichung ist für Rundfunkabgabe-Sachen die Abweisung bereits entschieden. Die richterliche Arbeit wird von der Rechts-Findung zur ausschließlichen "Begründungs-Findung" für die vorab kollegial im Blindverfahren entschiedene Abweisung?

d3) Das muss leider so klar ausgesprochen werden. Der Widerstand gegen diesen Missstand durch den Kläger muss legitimiert werden.
Letztlich steht dahinter in richterlicher Meinung vermutlich , in einfacher Sprache formuliert: "Die Leute sollen sich mit diesen paar Euros bitte abfinden. Das müssen ja alle zahlen." Der Gegenstandswert von unter 220 Euro pro Jahr suggeriert dies.

d4) Nur zu gern wird durch Juristen die Ökonomie der Fernwirkung vernachlässigt, obgleich der Richter damit eine beeindruckende Multiplikatorwirkung seiner Rechtsfindung erreichen kann.
Die Ökonomie der Entscheidwirkung bei Massenvorgängen kommt im Jurastudium nicht vor? Die Fernwirkung eines jeden weiteren Falschentscheides über das Massenereignis "Rundfunkabgabe" führt zur Aufrechterhaltung des Falschinkassos von einigem Milliarden Euro pro Jahr und zur Belastung der Gerichte durch immer neue Klagen. Ein einziger gut begründeter Entscheid genügt und dieser (noch maßvolle) Jusitz- und Politikskandal über einige Milliarden Euro dürfte enden.

Welche(r) Richter(in) hat den Mut, die Rückkehr zur Rechts-Findung durchzusetzen statt gängiger "Begründung-Findung" für gedankenlose Teilnahme an manipulativ erzeugter Fehlentwicklung der Rechtsprechung? Die Bausteintexte ist bequem; sie sind geeignet, der Feind des Rechts zu sein.
Das Wie der erfolgten Manipulation: Siehe "Metastudie LIBRA" ► UBVH. bis ► UBVT.
 
 
*UBFB5.  Beispiele / einzelne Bundesländer. (Anwaltskosten)

UBFB5.a)   Beispiel Brandenburg: Dürfen die ARD-Landesanstalten externe Rechtsanwälte - finanziell zu Lasten der klagenden Bürger - beauftragen?
Zu sichten ist, auf Basis welcher Gebührenordnung dies autorisiert ist. Die Frage muss sein, ob jemand, dem das Recht der Selbstverwaltung verliehen worden ist, überhaupt auf diese Kostenerstattung zurückgreifen darf. Es ist für Brandenburg wohl unzulässig:

   Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)    bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212925
"§ 1 Geltungsbereich - (1) Für die öffentlichen Leistungen der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen zu erheben.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Gebühren und Auslagen der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung,... "

UBFB5.b)   Wo ist also die rechtliche Grundlage? Damit kommen wir ins Satzungsrecht.
Eine Landesrundfunkanstalt könnte dergleichen in ihrer Satzung definiert haben? Eine Satzung entfaltet allerdings keine "gesetzliche" Bindung (eine Einschränkung gemäß EU-Recht). - Für den Abgabebereich ist dies durch den Bundesfinanzhof abschließend entschieden worden:
BFH I B 66/15 - Unionsrechtswidrige Norm entfaltet keine Bindungswirkung

Da eine Satzung eine untergesetzliche Norm ist, entfaltet diese gerade keine allgemein bindende Wirkung und gilt nur für jene, die sich als Bürger dem Geltungsbereich dieser Satzung freiwillig unterordnen. Die Anwaltskosten erfolgen aber regelmäßig gegen Bürger, die genau das nie erklärt haben, weder explizit noch "konkludent durch irgendein Verhalten". Die Satzung der ARD-Landesanstalten entfaltet für Anwaltskosten keine bindende Wirkung:

UBFB5.c)   Beispiel der Satzung des SWR: Es fehlt sogar eindeutig die Erstattungspflicht für externe Anwälte: Gesichtet 2021-02 : "§ 11 Säumniszuschläge, Kosten
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.
(2) Beitragsschuldner, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 RBStV (Anmeldung), nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 4, 9, 11 und 12 RBStV (Änderungsmeldung) oder nach § 14 Abs. 2 RBStV nicht innerhalb eines Monats nachgekommen sind, haben der Rundfunkanstalt die ihr von Dritten für die Beschaffung der erforderlichen Daten in Rechnung gestellten Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erstatten. Die Kosten der Meldedatenübermittlung nach § 14 Abs. 9 RBStV sind nicht zu erstatten.
(3) Beitragsschuldner haben der Rundfunkanstalt die von ihr verauslagten notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten." UBFB5.d)   Es fehlt eindeutig die Erstattungspflicht für externe Anwälte:
Beschaffungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu erstatten. Von Anwaltskosten steht dort nichts.
Sofern die Regeln des Verwaltungsrechts auch in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz für die Rundfunkabgabe nicht anwendbar sind, könnte man versucht sein, zu argumentieren, das ergäbe sich so aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dies gilt allerdings analog für Vollstreckung. Wenn die Satzung in Abs. 3 die Erstattungspflicht dafür als Willen des Gesetzgebers dokumentiert, so fehlt es am Willen des Gesetzgebers, dem Bürger auch Anwaltskosten anzulasten.
 
 
Zwar muss der Bürger die Gerichtskosten bezahlen (es sei denn, Antragsbeschränkung auf "Geringverdiener"-Befreiung im Bereich Existenzminimum). Das ist in der Tat Ausfluss des Verfahrensrechts. Dahingegen ist die Anwaltsbeauftragung nicht eine Auflage des Verfahrensrechts. Also gilt die SWR-Satzung. Diese aber legitimiert es nicht.

UBFB5.e1)   Vermutlich gibt es in allen Bundesländern analoge Regelungen wie für Brandenburg und für den SWR.
- wie angegeben, in Brandenburg also § 1 Absatz 2 GebGBb.
Das wäre vorab mindestens für Berlin und Bayern zu klären, da dort externe Anwälte wohl regulär beauftragt werden; aber vermutlich kommen noch weitere Bundesländer mit Anwaltsbeauftragung seitens der ARD-Landesanstalten hinzu.

UBFB5.e2)   Definition von "Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung" (ARD-Landesanstalten)
(1) Vermutlich fällt das Rundfunkabgabe-Inkasso in diese Kategorie. So ganz eindeutig erscheint das aber nicht, ist also noch zu klären.
Vielleicht gibt es dafür wiederum Hilfe durch das Europarecht. Da die meisten Juristen in aktueller verantwortlicher Stellung davon einst auf der Universität nur sehr wenig auswendig gelernt haben dürften, ist Europarecht immer gut für Überraschungen beim Gegner.
Hinzu kommt, mancher Jurist möchte den Nimbus der rechtswissenschaftlichen Überlegenheit nicht gefährden. Dieser Kreis der Juristen hat dann möglicherweise alsbald Routine entwickelt: "Wie verheimliche ich mit schönem Diskurs, dass ich von diesem Rechtsgebiet oder von diesen Fakten des Allgemeinwissens wenig Ahnung habe?"
(2) Beim WDR in Köln wurde die Lösung vorgemacht: Nach Dr. Sprißlers EuGH-Vorlage aus Tübingen (Landgerichtsrichter) wurde dann ein EU-rechtskundiger Juristenposten für einen Zeitauftrag ausgeschrieben. Der WDR ist im Verbund "ARD, ZDF etc." wohl der Zuständige für EU-Fragen. Es hat ja meist ein einzelner Sender eine Sonderrolle im Verbund.
Das Outsourcen hat einen beträchtlichen Zusatznutzen bei allen Vorgängen ohne gesicherten Erfolg: Der an sich Zuständige der Institution kann sich beim Scheitern immer herausreden: Das war der externe Experte und der wurde ja durch hausinternen Beschluss gewählt, nicht durch mich alleine.

UBFB5.e3)   Bedarf einer eindeutigen Rechtsgrundlage bei Zahlungspflichten.
Die Rechtsgrundlage der Zahlungspflicht der Anwaltskosten muss aber eindeutig belegbar sein:
BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
Rn. 107 "[...] Der Bürger muss wissen können, wen er wofür verantwortlich machen kann (BVerfGE 119, 331 <366>)[...]"

UBFB5.f)   Darüber hinaus ist auch zu beachten: BVerfGE 58, 257 - "Gesetzesvorbehalt / Parlamentsvorbehalt" - BVerfGE 1, 14 - Südweststaat - RN 149:
"[...] Der Gesetzgeber hätte sich überlegen müssen, zu welchen einzelnen Vorschriften des Gesetzes Ausführungsbestimmungen notwendig werden könnten und - gegebenenfalls - in welcher Richtung und innerhalb welchen Rahmens sie sich bewegen sollen. [...]"

Bei der Härtefallprüfung für Geringverdiener und bei der für Nichtzuschauer fehlt es genau hieran. Siehe beispielsweise die Schlusssätze in BVerfG 1 BvR 665/10.
Wenn also die ARD-Landesanstalten das Fehlern einer eindeutigen Normierung der Härtefallprüfung zu vertreten haben, so dürften sie nicht den Bürger für diesen Unterlassungsfehler büßen lassen. Da der Bürger durch diese Normierungslücke an Klarheit über seine Zahlungspflicht bewusst gehindert wird, muss er sie durch eine gerichtliche Klage untersuchen lassen.
Unter diesem Gesichtspunkt könnte er sogar einen Anspruch auf Erstattung der Gerichtskosten in Betracht ziehen. Jedenfalls darf er nicht für die "mutwillig bedingten" Kosten von völlig überflüssiger Anwaltsbeauftragung in Anspruch genommen werden.

 
 
*UBFB6.   Beispiel des Briefes eines Bürgers.
Etwa so hat es tatsächlich jemand gemacht. Ist das rechtens oder kann das weg?
Siehe BBT6. : Anderes Beispiel: Geringverdiener gegen Anwaltskosten (aus Schriftsatz 2022-02)
Anwender müssen möglicherweise an mehrere Staats-/Senatskanzleien adressieren, sofern ihr ARD-Sender mehr als 1 Bundesland mit gleichgeschalteter Information erfreut.
Die Seitenangaben der Anlagen müssen aktualisiert werden.

Sieghilde Rechtsmüller
Bürgerwehrstraße 99
12345 Rechtsstadt

Herrn Intendant Dr. Maximil Neuroreich
Privilegienstraße 88
56789 Füllhornien

Unterzeichnete Kopie - inklusive Anlagen -
an die Staatskanzlei des Bundeslandes Bayerlin - z.Hd. Medienreferat
Allwissenstr. 33
12345 Grundrechtingen
mit dem Antrag gemäß unten Abschnitt C.

Sehr geehrter Herr Intendant Dr. Neuroreich, mitgeteilt wird:
A. Frist: 1 Monat. - Die Anlagen liefern die rechtliche Analyse für die Anträge.
Dieser Antrag beruht auf Art. 17 GG und entsprechendem Landesrecht. Kosten dürfen mir demnach nicht entstehen. Rechtsbelehrung (mit Klagepflicht) hat zu unterbleiben, da eine Klage erklärtermaßen nicht das Ziel ist. Zudem dürfte die Rechtslage zweifelsfrei sein. Dem allgemeinen Petitionsrecht ist implizit: Eine Bearbeitung in angemessener Frist. Hiermit setze ich eine übliche Frist von 1 Monat. Einem etwaigen schriftlichen Wunsch nach zumutbarer Fristverlängerung würde entsprochen werden.

B1. Beantragt wird Bestätigung, dass die Anwaltsbeauftragung in meiner Sache nie zu irgendeiner Kostenbelastung für mich führen kann.
Auf die beigefügten Nachweise wird verwiesen. Sollten Ihre Juristen das anders sehen, so bitte ich um nachvollziehbaren schriftlichen Gegenbeweis.
Betrifft "Mediensteuer"-Konto .................. (Ihre Falschbezeichnung: "Beitrags"-Konto).

B2. Beantragt wird Bestätigung, dass Sie die Anwaltskosten für alles entsprechend organisierte Inkasso persönlich tragen werden.
Die Anwaltsbeauftragung wird meines Erachtens als unzulässige Kostenerzeugung belegt, siehe Anlage. Der/die Intendant(in) als oberste(r) Entscheider(in) hat meines Erachtens nun, also nach Kenntnisnahme, die Rechtspflicht, diese Kostenentstehung zu unterbinden. Sofern Sie dies nun trotz Kenntnisnahme unterlassen, schließe ich mich der Rechtsauffassung an, dass dann der oberste Entscheider dafür persönlich haftet, sofern - wie bei Ihnen - Dienstherrenfähigkeit fehlt, also keine Beamten beschäftigt werden können. Im Hinblick auf die hiermit Ihnen zugegangene Information dürfte die vermutlich bestehende Management-Haftpflichtversicherung diese Zahlungspflichten nicht gegendecken.
 
 


B3. Beantragt wird Bestätigung, dass Sie Inkasso-Unterlassung der Rundfunkabgabe hausintern angewiesen haben und dies organisatorisch überwachen lassen, soweit es Geringverdiener mit Einkommen unterhalb der Existenzminimumsgrenze anbetrifft und/oder soweit Personen sich als Nichtzuschauer erklären. Ferner ist einzuorganisieren, dass alle Bürger dieses Bundeslandes über diese Befreiungsrechte brieflich informiert werden.
Es wäre eine verfehlte Hoffnung, dass ein Outsourcen an (weniger hierzu rechtskundige) Rechtsanwälte geeignet wäre, gegen rechtliche Falschinkasso-Verfolgung vorzubeugen. Soweit systematisches Falschinkasso vorliegen sollte, ist der innere Tatbestand (Schuld) für alle Mitverantwortlichen Ihres Unternehmens bereits in Aufrechterhaltung von fehlerhaften Mahnungen und in Beauftragung eines Rechtsanwaltes belegt. Dies gilt erst recht für die Intendanten, also oberste Manager der inkassobefugten ARD-Landesanstalten.

B4. Beantragt wird Bestätigung der neutralen Anwaltswahl.
Ihr Unternehmen, da öffentlich-rechtlich, ist gebunden an die Einhaltung von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG. Bisher werden meines Wissens hiergegen verstoßend alle Aufträge einer einzigen Anwaltskanzlei übertragen. Sachgerecht wäre vielleicht, für jedes Verwaltungsgericht alle gemäß Tätigkeitsschwerpunkt geeigneten ortsnahen Anwälte alle etwa 4 Jahre zu einer Bewerbung einzuladen. Beantragt wird Bestätigung, dass die aktuelle objektive Bevorzugung einer Einzelkanzlei durch ein rasch vorzunehmendes Auswahlverfahren ersetzt wird. Hierdurch wäre allem Verdacht von Begünstigung entgegengewirkt.

C. Beantragt wird bei der Staats/Senatskanzlei meines Bundeslandes, Rechtsaufsicht zu führen, dass den Anträgen B1. bis B4. entsprochen wird.
Zwar besteht dort keine Sachaufsicht. Aber die Landesregierung kann Aussetzung aller Vollstreckungs-Ausführung für die ARD-Landesanstalt anweisen, so lange die Problematik von beträchtlichem Falschinkasso unausgeräumt bleibt. Die ARD-Landesanstalten sind seit Jahren die Rekordhalter der bundesweiten Vollstreckungsmenge. Es wird oft dargelegt, dass zu vermuten sei, dass über die Hälfte dieser Vollstreckungen auf einem Verstoß gegen oben B3. beruhen, also rechtsfehlerhaft seien.

Mit freundlichem Gruß,        Sieghilde Rechtsmüller,

Anlagen: - insgesamt etwa 15 Seiten -
Auszug aus "Verfassungsbeschwerde Medienfreiheit": Abschnitt UBFC4.
(Titelseite + Seiten 105_? – 108_?) 5_? Seiten
Auszug aus der Fachstudie "Metastudie LIBRA": Abschnitt UBFB1. bis UBFB6.
(Titelseite + Seiten 734_? – 741_?) 11_?´ Seiten

 
 

*UBFB7.  Anwaltskosten / Geringverdiener
*NEU *22227 ctr!

(aus dem Schriftsatz eines Bürgers von 2022-xx an ein Verwaltungsgericht)
Siehe auch: BBT5.   Schriftsatz-Beispiel eines Geringverdieners. gegen Rundfunkabgabe..
Das Nachfolgende ist ein Textauszug. Bürger können es in ihren Schriftsatz kopieren. Zugleich ist es Information über die berührten Rechtsfragen. Es ist deshalb zu Recht in diesem Fachgutachten "Metastudie LIBRA", um durch dies Beispiel die Problematik zu verdeutlichen.
In den Textbeispielen ist leider etwas Wiederholung: Es waren mehrere Schriftsätze.

( UBFB7. ) NR1.a) Unbearbeitet seitens des Beklagen blieb die anwaltliche Kostenfrage.
Siehe in der Anlage das Klägerschreibens an den Beklagten vom xx. xxxxxxxx 20xx: Aufforderung, die Freistellung von Anwaltskosten dem Kläger zu bestätigen.
Die der beklagten ARD-Anstalt gesetzte ausreichend bemessene Frist von einem Monat für Kostenfreistellung des Klägers von Anwaltskosten ist seit Monaten verstrichen. Eine Stellungnahme durch die Rechtsaufsicht (Landesregierung) war gegen diese auch dort dargelegte Meinung der Rechtsverletzung nicht feststellbar. Bei der Landesregierung war amals zeitgleich die Ausübung der Rechtsaufsicht beantragt worden. Das darf wohl interpretiert werden als Anerkenntnis, aber fehlende Bereitschaft, sich mit den politisch maximal Privilegierten der ARD anzulegen?

NR1.b) Eine Besorgnis der Juristen des Beklagten, selber zu postulieren, ist verständlich.
Dem Kläger sind die etwa 1300 Seiten umfassenden Verfassungsbeschwerden bekannt, in denen ausführlich nachvollziehbar belegt wird: Das Inkasso bei Geringverdienern und Nichtzuschauern sei rechtsfehlerhaft. Alle mit subjektivem Wissen daran Beteiligten seien entsprechend nicht entschuldbar. Dem Kläger wurde berichtet:
Diese Verfassungsbeschwerden sind durch jeweilige Landesbürger bei den meisten Landesverfassungsgerichten in Deutschland aktuell anhängig gemacht. Zwar geht dies nicht in etwa 4 Bundesländern. Im Hinblick auf die Mehrländeranstalten sind aber alle 9 ARD-Landesanstalten im Einzugsbereich von mindestens einem Landesverfassungsgericht mit Zulässigkeit von Bürgerbeschwerden.

Falls die Juristen des Beklagen (und die anweisende Intendantin) diesem Eventual-Risiko der Schuldfrage bei etwaigem Falschinkasso (evernutell Inkassobetrug?) besorg entgegen wirken wollen, so bleibe ihnen unbenommen, eine externe Anwaltskanzlei zu beauftragen.Inwieweit das rechtlich überhaupt abhelfen würde, soll hier nicht erörtert werden. Allerdings müssen die Kosten dafür dann zu Lasten der beklagten ARD-Anstalten gehen, nicht zu Lasten der Kläger gegen die Rundfunkabgabe. Die Rechtsgründe in diesem Sinn ergeben sich aus "Metastudie LIBRA" Abschnitte ► UBFB1. bis ► UBFB7.

( UBFB7. ) NR2.a) Beantragt wird, dass das Gericht dem Beklagten aufgibt:
(1) entweder dem Kläger den Verzicht auf anwaltliche Kostenrechnung zu garantieren
(2) oder die beigefügte Darlegung der Unzulässigkeit nachvollziehbar zu widerlegen.

Nach Vorliegen dieser Stellungnahme würde ich erforderlichenfalls den Antrag stellen, dass das Gericht über die berührte Grundsatzfrage entscheidet.
 
 


Es rechnet zu einem bedauerlichen Selbstverständnis vieler Juristen, die Höhe von Kostenrechnungen moralisch zu legitimieren, beispielsweise mit dem beliebten Spruch „Geld muss man haben“ (§ 275 BGB) - wenn man sein Recht durchsetzen will Die einstige Zeit des überlegenen Juristenstandes gegenüber dem unakademisierten “einfachen Volk”, das ist allerdings nicht mehr zeitgerecht.

Wenn für einen Gegenstandswert von beispielsweise 500 Euro das erstinstanzliche reine Kostenrisiko auf anwaltliche rund 500 Euro gesteigert wird für leider aussichtslos manipulierte Verfahren, die nur noch dem Nachweis der fachgerichtlicherichtlichen Rechtsweg-Erschöpfung dienen wollen: Dann wirkt dies stark einschränkend auf das Recht auf die Pflicht der Gewähr des rechtliches Gehörs, der auch die "öffetnliche-rechltichen" ARD-Anstalten in Unmittelbarkeit unterliegen.
Genau deshalb müssen öffentlich-rechtliche Stellen die Juristen für die erste Instanz selber bezahlen. Das bleibt dann maßvoll für den Bürger als Kläger statt dem Bürger ein Vielfaches an Kosten zu erzeugen durch die nun einmal viel aufwendigere externe Institution Rechtsanwalt. Der Kostenballast von Anwaltskanzleien - "Organe der Rechtspflege" - ist nicht kompatibel mit verwaltungsgerichtlichen Standardverfahren mit niedrigen Gegenstandswerten bis 500 Euro.

( UBFB7. ) NR2.b) Benötigt wird die autonome Vorab-Stellungnahme des Beklagten über
Anwaltskosten. Denn die Aufrechterhaltung der aktuell praktizierten Kostenanlastung von Rechtsanwälte in den Verfahren gegen den Beklagten wird als unzulässig nachvollziehbar belegt.
Besteht der Beklagte auf diese seines Erachtens unzulässige Kostentragung, so wäre dies ein autonomer Rechtsgrund für eine sofortige Verfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht. Dieses ist, wie bekannt, nicht nur zuständig für Individualbeschwerden gegen landes-rechtliche Rechtsnomen und landesrechtliche letztinstanzliche fachgerichtliche Gerichtsentscheide.

Auch fehlerhaftes Verhalten der „Verwaltung“ ist beschwerdegeeignet. Der Beklage ist durch das Gründungsgesetz „öffentlich-rechtliche“ juristische Person und ist dem Verwaltungsrecht und der entsprechenden Gerichtsbarkeit zugeordnet. Beschwerderecht entsteht ohne Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges, sofern diese nicht effizient ist.Über die Kostenpflicht muss vor Veranlassung einer Kostenpflicht entschieden werden, sofern es nicht um die Verteilung geht (Kostenbeschluss), sondern um die Legitimität ihrer Veranlassung, sofern durch das Kostenrisiko das Einklagen von Rechten finanziell sinnlos gemacht wird.

Es läge mit der Absicht der Belastung durch die Anwaltskosten auch Verstoß gegen durch die EU-Charta geschützte Grundrechte vor.

 
 

( UBFB7. ) NR3. Die Kostenfrage und Anwaltsvertretung.

NR3.a) Es ist durch die Nichtbearbeitung des Beklagten zu vertreten, dass seit der Kläger-Aufforderung vom xx. xxxxxxxx 20xx bis heute die Aufhebung der anwaltlichen Vertretung unterblieb. Die dem Beklagten gesetzte ausreichend Frist von 1 Monat ist seit langem verstrichen. Es ist unzumutbar, welche umfangreiche Schriftsatzarbeit den Bürgern aufgezwungen wird, um die wohl generalisierte notorische Nichtbearbeitung seitens der ARD-Rechtsabteilungen reaktiv zu meistern. Die Untätigkeit der Rechtsaufsicht der Landesregierungen beweist die Ineffizienz von allem und legitimiert eine Annahme zum Entscheid durch Landesverfassungsgerichte.

NR3.b) Dies Klageverfahren ist mit Grund gerichtskostenfrei, weil für Geringverdiener-Freistellung von der Rundfunkabgabe. Dies ist Ausfluss von Artikel 1 Grundgesetz, wonach Rechtsstreite im Kontext der Existenzminimumsgarantie des Artikel 1 Grundgesetz nicht durch Verfahrenskosten unterbunden werden dürfen. Die "öffentlich-rechtlichen" Landesrundfunkanstalten sind durch ihre Gründungsgesetze zur Grundrechtewahrung verpflichtet. Sie dürfen infolgedessen diese Kostenfreiheit nicht durch Anwaltskosten aushebeln, weil sie damit den weiteren grundrechtlichen Anspruch, nämlich den auf rechtliches Gehör für die Geringverdiener-Problematik, faktisch aufheben würden.

NR3.c) Wie im Schreiben des Klägers vom xx. xxxxxxxxxxxxx 20xx dargelegtt wird: Dies ist nicht eine rechtliche Frage, die auf den gerichtlichen Kostenbeschluss verlagert werden kann. Denn dann wäre die Arbeit des Rechtsanwalts des Beklagten bereits erfolgt. Das Gericht hätte dem Anwalt gegenüber kaum ein begründbares Verweigerungsrecht des anwaltlichen Kostenanspruchs: Das Gericht kann dem Beklagten schwerlich auferlegen, die Anwaltskosten selber zu tragen, sofern das Gericht mit den üblichen rechtsirrigen Textbaustein-Konglomeraten eine Geringverdiener-Klage einmal mehr rechtsfehlerhaft abweist.
Prozesskostenhilfe ist nur für bestimmte Konstellationen voll hilfreich, beispielsweise bei mittellosen Angeschuldigten im Strafverfahren. Für den normalen fachgerichtlichen Rechtsweg ist Prozesskostenhilfe wegen ihrer teils offenkundigen, teils verdeckten Bedingungen in erster Linie ein formales Alibi, das rechtliche Gehör als jedermann möglich vorzutäuschen. Diese Realität ist nicht gesetzgeberische Panne, sondern ist der Plan.

Es kann also keine legitime Terminsanberaumung geben ohne Erklärung seitens des Beklagten über Freistellung des Klägers von Anwaltskostentragung. Da der Beklagte die entsprechende Bearbeitung seit xx. xxxxxxxxxxxxxx 20xx durch Untätigkeit verweigert, verliert er den Anspruch auf Terminsanberaumung.
 
 

( UBFB7. ) NR4. Dann das verkehrte Urteil; sodann Anhörungsrüge und Gegenvorstellung:

( UBFB7. ) NR4.a) Anwaltsbeauftragung seitens des Beklagen darf nicht den Klägern angelastet werden.
Vorverfahren: Gerichtlicher Beschluss vom xx. xxxxxxxxxxxxxx 20xx, Seite xx, Abchnitt xxxxxxx.
(Entscheide der Verwaltungsgerichte ergehen leider meist ohne Anklicken der Randnummern-Funktion und ohne Abschnittsnummern. Das ist natürlich ohne die Absicht, das gezielte Anfechten von Entscheidabschnitten zu erschweren.)

Vorverfahren: xx. xxxxxxxxxxx 20xx: Antrag des Klägers an den Beklagen, die Kostenübernahme der Anwaltskosten zu erklären. Dies blieb bisher unbeantwortet, obgleich der Versucht der Kostenanlastung unzulässig ist.
Nachweis der Unzulässigkeit: Siehe "Metastudie LIBRA" Abschnitte ► UBFB1. bis ► UBFB7. ff.

( UBFB7. ) NR4.b) Es ist klar zu differenzieren zwischen 2 getrennten Bearbeitungsaufgaben:
(1) Darf ein Anwalt überhaupt zu Lasten der Kläger beauftragt werden für die gegebene Konstellation?
(2) … und die ganz andere Frage des rechnerischen Kostenbeschlusses.

Da (1) zu verneinen ist, entfällt (2). Es geht nicht an, der Frage (1) aus dem Wege zu gehen durch Hinweis auf (2). Dies Ausweichen vor dem eigentlichen Problem ist durchschaubar und es wirkd durchschaut.

( UBFB7. ) NR5. Unzulässig: „Anwaltskosten zu Lasten des Klägers“ im gerichtlichen Kostenentscheid.

NR5.a) Die Kostenentscheidung ist fehlerhaft. Die Anwaltskosten verletzen in dieser Konstellation das Prinzip des Existenzminimums.
- Kostenentscheidung im Entscheid vom xx. xxxxxxxxxxx 20xx Seite xx.

NR5.b) Der Richter hat die Beachtung von Artikel 1 Grundgesetz versäumt. Der Beklagte hat Anwaltskosten verursacht. Unabhängig von der Frage der Unzulässigkeit dieser Kostenerzeugung hat der Beklage hier jedenfalls ermessensbasiert die Anwaltskosten erzeugt. Der Kläger konnte dies bei Klageeinreichung nicht wissen: Damals vor Jahren war nichts darüber bekannt, dass der Beklagte diese Rechtsverletzung später einführen könnte.

NR5.c) Allein schon aus diesem Grund müssen die Kosten dem Beklagten angelastet werden. Dieser hat zu vertreten, dass der grundrechtliche Schutz des Existenzminimums verletzt wurde. Im Gründungsgesetz ist der Beklagte mit Unterwerfung unter das öffentliche Recht gestaltet worden. Damit ist der Beklagte der Beachtung der Grundrechte in Unmittelbarkeit unterworfen.

NR5.d) Die – jedenfalls völlig unübliche und jedenfalls vermeidbare – Anwaltsbeauftragung war demnach unzulässig, sofern der Beklage damit den Kläger mit Kosten in das Existenzminimum hinein belasten wollte. Diese naheliegende Befürchtung der Rechtsverletzung ist nun ja beweiskräftig geworden mit den gerichtlichen Ausführungen seit xx. xxxxxxxxxxxxx 20xx.

NR5.e) Der Kläger hat das Mögliche hiergegen mit Eingabe vom xx. xxxxxxxxxxx 20xx unternommen. Der Beklagte hat die Beantwortungspflicht des öffentlichen Rechts missachtet. Das muss dem Beklagten angelastet werden.

 
 

*UBFB8.  Gegenstandswert, Gerichtskosten und die Richterlücke.
Vorbemerkung: Dieser Abschnitt Ist eine noch nicht ausreichende Behandlung des Themas. Gezeigt wird ein kleines Textbeispiel, wie ein Bürger es einem Verwaltungsgericht als ausgedruckte Anlage zu einem Schriftsatz einreichte. Die Grundsatzfrage ist, dass der Bürger für die Dienstleistungs-"Ware" von Gerechtigkeit zahlen muss, wobei die Rechtsprechung nicht das Versprochen3 "liefert", sondern das Fehlprodukt des Lieferanten mit falschen Anschein von Fehlerfreiheit ausstattet. Geliefert wird nicht Gerechtigkeit und dies derart offenkundig, dass noch nicht einmal das häufige Scheinprodukt des "Rechtsfriedens" bewirkt wird.

UBFB8.a) Ein unvollständiger Kurzeinblick, was einzuklagen ist im Beispielverfahren:

- Gegen Teilbetrag 500 Euro der Mediensteuer 2013 bis heute und kommend.
- Alle Entscheide gegen Gegenstand "Beitrag" sind gegen einen gar nicht existierenden "Gegenstand", sind also "gegenstands-los". - Nachweis: "Metastudie LIBRA" Abschnitt ► BAB.
- Infolgedessen sind etwaige frühere Entscheide nichtig: Früher gezahlte Gerichtskosten bitte als Guthaben auf das neue Verfahren übertragen.

Aus gleichem Grund nichtig ist die gesamte üblicherweise in Sachen Rundfunkabgabe zitierte Rechtsprechung. Es wird vorgeschlagen, im neuen Verfahren von deren Referenzierung abzusehen, weil Nichtigkeit der Referenzierwirkung hiermit vorgetragen wird.

UBFB8.b) Klägerantrag: Die Grundlage der richterlichen Textbausteine, nämlich der "Beck'sche Rundfunkrechtliche Kommentar",
ist Beklagtenvortrag und ist deshalb vom Beklagten in 2 Ausfertigungen zur Akte zu geben bezüglich der betreffenden Kapitel. Für die im Kommentarwerk benannten Autoren liefert den Richtern in anhängiger Sache eine Google-Suche umgehend Beweis:
Beweis, dass es sich um ARD-Juristen handelt. Es sind ja wohl diejenigen, die für die laut Kläger mutmaßlichen Falschinkasso-Anteile des Rundfunkabgabe-Inkassos die Verantwortung tragen im ARD-Verbund.

UBFB8.b)   Richterliche sofortige Zustimmung für all dieses ist nicht zu erwarten.
Es ist immer schwer, einen über 10 Jahre akkumulierten (noch maßvollen) Justizskandal "abzuräumen", zumal es um einige Milliarden Euro für politisch einflussreiche bestens vernetzte Beklage geht. "Haben oder Nicht-Haben" von einigen Milliarden Euro für Privilegierte, das darf die Gerechtigkeitsfindung nicht verhindern. Wenn massiv Unrecht geschieht, ist es Richterpflicht, sich unbeliebt zu machen. Die politischen Mehrheiten ändern sich auf lange Sicht von Zeit zu Zeit ins Gegenteil. Was den Richter einstweilen im Ansehen belasten könnte, wird ihn später ehren.

 
 


*UBFB9.  *Gerichtskosten und Befreiung

UBFB9.a)   Gerichtskosten
Alle Rechtsstreitigkeiten über Befreiung müssten eigentlich gerichtskostenfrei sein, nicht nur solche bezogen auf den Schutz des Existenzminimums. Der Nichtzuschauer beruft sich ja ebenfalls auf "Befreiung wegen Härtefall", da es keine speziellere Befreiungsgrundlage gibt. Es dürfte nötig sein, dass die Befreiung beantragt wird.

Die allgemeine Befreiung könnte man schließen aus: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss 2020-04-24 - VerwG 6 B 17.20 --- bverwg.de/de/240420B6B17.20.0
"Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für die Anfechtungsklage beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Als Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Summe der Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlägen festzusetzen, die die beklagte Rundfunkanstalt durch die angefochtenen Bescheide festgesetzt hat (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 6 B 6.20 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​070220B6B6.20.0] - juris Rn. 5)".

"Demgegenüber sind Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkbeiträgen gerichtskostenfrei (§ 4 Abs. 1 und 6 RBStV, § 188 Satz 2 VwGO; vgl. BVerwG, Streitwertbeschluss vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2019:​301019U6C10.18.0] -)."

UBFB9.b)   Tatsächlich werden aber in aller Regel den Klägern Gerichtskosten berechnet,
also insbesondere bei Anträgen auf Befreiung von der Rundfunkabgabe mit der häufigen Begründung "weil Nichtzuschauer". Die Größenordnung zu Beginn der Klage ist meist etwas über 100 Euro Einzahlbedarf. Hierbei kommt es offenkundig darauf an, wie der Begriff "Fürsorge" des § 188 Satz 2 VwGO definiert ist. Würde man argumentieren, dass ein Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag immer eine "Fürsorgeache" ist, so würde auch ein ntrag auf Befreiung, "weil Nichtzuschauer", frei von Gerichtskosten sein. Denn § 4 Abs. 6 ist die einzige Eintrittsstelle für Ausnahmen.

Reklamiert der Kläger allerdings mit den Gründen einer Rechtssatzbeschwerde, so könnte man es anders sehen. Dann entsteht allerdings auch die Frage des eventuellen Bedarfs der Richtervorlage beim Landesverfassungsgericht.

 
 


UBFB9.c)   Keine Gerichtskosten bei Antrag auf Befreiung aus *Gewissensgründen?
OVG Lüneburg, Beschluss 2020-08-25, 4 LA 163/19, ECLI:DE:OVGNI:2020:0825.4LA163.19.00
"Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gewissensgründen... Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben."
In Ziff. 8: "Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO."
   rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE200003387&psml=bsndprod.psml&max=true

Man vergleiche: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 154
"(1) ... (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat."
   gesetze-im-internet.de/vwgo/__154.html
für § 188: gesetze-im-internet.de/vwgo/__188.htm

Jedoch hat der Kläger die Anwaltskosten der Gegenseite zu bezahlen, wenn er unterliegt. Dies dürfte im angegebenen Verfahren der Fall sein, da beim Oberverwaltungsgericht Anwaltspflicht besteht. - Für die eigenen Anwaltskosten mag Prozesskostenhilfe das Problem gelöst haben. Allerdings ist auch dies ja nicht ganz so einfach wie die juristische Theorie es sich gerne sozial-beflissen zugute hält.

UBFB9.d)   Bürger verbreiten untereinander als Konsequenz:
- was hier nicht näher analysiert werden soll -
(1) Immer beim Erheben der Klage sofort Antrag auf Kostenfreiheit stellen.
(2) Anmerken, dass Art. 6 4bs. 6 Satz 1, erste Satzhälfte, die einzige Eintrittstelle im Gesetz für Befreiung ist: "Härteflall".
(3) Verweisen auf: OVG Lüneburg, Beschluss 2020-08-25, 4 LA 163/19,
- und Bundesverwaltungsgericht, Beschluss 2020-04-24 - VerwG 6 B 17.20

UBFB8.e)   Geringverdiener - bis Niveau Existenzminimum - können zudem Befreiung von den Gerichtskosten auch in folgernder Weise beim Antrag begründen:_
In Verfahren, die die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch Geringverdiener zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden (§ 188 Satz 2 VwGO; man vergleiche insoweit BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 – 6 C 10.10 – NVwZ-RR 2011, 622 zu § 6 RGebStV)
Dazu auch http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/befreiung-von-den-rundfunkgebuehren-aus-sozialen-gruenden-und-die-gerichtskosten-3103645

 
 
*UBFB10.  *Vollmacht des Rechtsanwalts

UBFB10.a)   Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, von vornherein eine Vollmacht vorzulegen.
Es reicht die anwaltliche Versicherung der ausreichenden Bevollmächtigung. Oftmals legt ein Anwalt die Vollmacht aber schon mit einem der ersten Schriftsätze vor.
Beispiel: "ausweislich auf den Unterzeichner lautender anliegender Vollmacht ..."

UBFB10.a2) Die Prozesspartei, die die gegnerische Vollmacht anzweifelt, kann dies dem Gericht mitteilen.
Beispiel: "Es bestehen erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des gegnerischen Prozessvertreters".
Der Prozessbeteiligte kann dann eine Kopie der zur Akte gereichten Vollmacht anfordern. Beispielsweise kan in Sachen Rundfunkabgabe dargelegt werden, dass ein Anwalt eigentlich gar nicht beauftragt werden durfte,
Dies ginge durch Verweis auf Abschnitt UBFB. der Metastudie LIBRA.

Erst wenn die ausreichende Bevollmächtigung angezweifelt wird, muss der Anwalt seine Vollmacht durch Vorlage der Vollmachturkunde im Original nachweisen. Ob "Originalurkunde", kann zweifelsfrei nur durch Akteneinsicht bei Gericht festgestellt werden.

Wurde digital (per "beA") an das Gericht übermittelt, so ist es nicht im "Original" in der Akte.
Dann kann Unwirksamkeit eingewandt werden, weil nicht ein Original: Die Vollmacht genügt nicht der Schriftform.

UBFB10.b) Bestimmtheit der Vollmacht:
Die Vollmacht muss den Gegenstand bezeichnen: Für welche Angelegenheit? Es gibt viele Fehlermöglichkeiten. Beispiele:
--- falsches Aktenzeichen -- falsche Bezeichnung des Bevollmächtigten ---
--- oder des Verfahrensgegners ---
Oder Vertauschung:. Beispiel. "WDR ./. Bürger" statt §Bürger ./. WDR".

UBFB10.c1) Die Fragen nach dem Vollmachtgeber ist besonders geeignet, die Akte mit Vorgängen zu erweitern.
Denn die Intendanten mögen es nicht, durch Nennung in den unendlich vielen Verfahren einen fragwürdigen Ruhm zu erlangen.
Beispiel. Die Anwaltsvollmacht zur gerichtlichen Vertretung des WDR muss gem. WDR-Satzung von 2 hierzu bevollmächtigten Mitarbeitern des WDR unterzeichnet sein.

UBFB10.c2) Und jetzt erst wird es spannend: Nur die Vollmacht, das genügt nicht.
Auch diese Unterzeichner beim Sender müssen ihr Recht dafür nachweisen. Denn den Sender mit einigen tausend Mitarbeitern vertreten zu dürfen, das ist ja keine Bagatelle.

Verlangbar ist Nachweis über die gesamte Vollmachtkette bis hin zum gesetzlichen Vertreter des Senders, also den Intendanten. Der Name des Intendanten ist wie die Königin im Bienenstock ein Tabu für die unteren Ränge, dies insbesondere bei Streitvorgängen der Rundfunkabgabe.

UBFB10.c3) Solange nicht mindestens eine Original-Vollmachtsurkunde vorliegt, die die Original-Unterschrift des Intendanten trägt, ist die Anwaltsvollmacht unwirksam.
Bevor es überhaupt zur Sache geht, kann es ziemlich lange ein Hin und Her geben. Denn "Original" heißt auch hier: "auf Papier" muss das dem Gericht zur Akte gegeben werden.
Da der Anwalt in die Sache eingetreten ist, nimmt sie keinen Fortgang, es sei denn, die Originale bis hin zum Intendanten sind in der Akte - oder der Anwalt verabschiedet sich aus dem Verfahren und es bearbeitet wieder die Rechtsabteilung.

UBFB10.d1) Bei wesentlichen Unternehmen gibt es meistens ein Vollmachtenverzeichnis.
Dies dürfte auch für alle ARD-Anstalten gelten. Als gegeben wurde es beispielsweise berichtet für den WDR. Darin sind erteilte Vollmachten aufgelistet.
Dann ist alles leicht nachweisbar? Nein. Es muss die Aktualität und die Echtheit des Vollmachtenverzeichnises berstätigt werden. Die Logik der Sache bedeutet, dass nur einer dies kann: Der Intendant.
Zu verlangen ist also die eigenhändige aktuelle Unterschrift des Intendanten für das Verzeichnis. Anderenfalls ist sonst ist die Vollmacht des Anwalts nicht wirksam nachgewiesen.
Zudem muß auch der Umfang der Vollmacht für jeden Bevollmächtigten im Vollmachtenverzeichnis ausgewiesen sein, dies jedenfalls, sofern Teil der Vollmachtenkette bis zum Anwalt in der anhängigen Sache.

UBFB10.d2) Allerdings wird berichtet, es liefere beispielsweise der WDR dieses Vollmachtenverzeichnis nur auf Anforderung und nur bei einem begründeten Anliegen heraus — oder auch gar nicht.
Dies widerspricht der gesetzlichen Regelung, wonach derjenige, der von sich behauptet, zur Vertretung des WDR bevollmächtigt zu sein, die Vollmacht unaufgefordert nachzuweisen hat.

UBFB10.e) Nun anderes: Generelle Regel ist: Die Unterschriften unter Dokumenten müssen immer von denjenigen stammen,
deren Namen ausgedruckt erscheinen. Das ist der Unterschrift nicht immer anzusehen.
Verstöße mögen selten sein. Immerhin, bei begründetem Verdacht kann im Internet ober über Mitstreiter vielleicht ermittelbar sein, ob für den ausgedruckten Namen unterschiedliche Unterschriften erfolgten.
Da wir hier im Massengeschäft der Sender sind, kann es allerdings vorkommen, dass die Praktikantin gebeten wird, wegen Dienstschluss des Zuständigen eine Fantasie-Unterschrift zu machen. Fakten-Information über derartige Verstöße liegt bisher allerdings nicht vor.

Durchaus häufig ist aber wohl, dass an sich nicht geeignet Befugte bei den Sendern unterschreiben. Sobald man es rügt, wird vermutlich dann nicht wieder gesündigt.

UBFB10.f1) Vollmachten, Unterschriften und Mitwirkungspflicht des Intendanten,
das sind hervorragende Möglichkeiten für Bürger, ein Falschinkasso der Rundfunkabgabe zu erschweren. und zu verzögern. Der Sieg zur Sache erfordert aber immer, dass letztlich die Inhalte der eigenen Schriftsätze stimmen müssen.

Und nun die Verknüpfung - nun wird es spannend.
Sind in den Schriftsätzen Aufforderungen an den Intendanten, gegen wesentliche Straftaten im Unternehmen zu intervenieren, so wird alles daran gesetzt bei den unteren Rängen, den Intendanten aus der Sache heraus zu lassen. Denn was dieser nicht gesehen hat, kann ihm strafrechtlich nichts anhaben.
Muss der Intendant original-unterzeichnen, dass für dies Verfahren die Vollmachtkette in Ordnung ist, so muss man dafür sorgen, dass im Betreff der diesbezüglichen Schreiben immer korrekt auf die behauptete Pflicht des Eingreifens gegen wesentliche Straftaten X Y Z hingewiesen wird.
 
 

*UBFD.   Vollstreckung, Selbsttitulierung.
 img  Deutscher Meister: ARD größter Vollstrecker im Land. Bravo!
Deutscher Meister: ARD größter Vollstrecker im Land. Bravo!
Vollstreckung "ARD, ZDF etc." ► Übersicht:
hier links ▼ die Abschnittcodes in "Metastudie LIBRA".
► UBFD.   Selbsttitulierung erst, wenn "öffentlich-rechtlich".
► UBFE.   Vollstreckung unzulässig, weil Rechtsmängel.
► UBFK.   Keine Vollstreckung, wenn Datenschutzmängel?
► - - belegt durch: ► DMN. ► DMS. ► DTC. ► DTH. ► DTT.
► UBFS1.   Zossen: Keine Vollstreckungen: Haftungsrisiko.
► UBFS2.   LG Tübingen: Vollstreckung unzulässig
► BBA. bis ► BBT5.   ~4 Millionen Geringverdiener zu befreien!
► PPB. : Über 100 000 Bürger unterschreiben: rundfunk-frei.de


*UBFD1.   Selbsttitulierung (Vollstreckung der Rundfunkabgabe) ist auszusetzen,
so lange das ARD-Verhalten mit "öffentlich-rechtlich" unvereinbar ist.

a1) Statistik-Klartext: Die primitive Einfalt des Gesetzes für die Rundfunkabgabe zählt zu den größten Bürgerhass-Erzeugern im Land.
FAZ 2021-06-15    faz.net/aktuell/feuilleton/medien/rundfunkbeitrag-8-11-milliarden-euro-fuer-ard-und-zdf-17390453.htm
"[...] 2020 kam es allein zu 1,23 Millionen Vollstreckungsersuchen. . Auf Anfrage dieser Zeitung teilte der Beitragsservice mit, (...) Eine Vollstreckung sei 'kein Automatismus'."

UBFD1.a2) Gruß vom ARD-Wahrheitsministerium: "1,23 Millionen ist kein Automatismus." ? ... ? Pro Aktenbearbeiter neben der Hauptarbeit - Wohnungsumeldung. Widerspruchs-Entscheide - ferner alle 10 Minuten 1 Vollstreckung anweisen? Aber das ist "kein Automatismus", bestätigt das Wahrheitsministerium - und der Journalist zitiert das ohne Widerspruch? - Kritischen Journalismus wagen, das heißt auch, einfachstes Mathematikwissen einzusetzen wagen.

Vollstreckungsunglück jährlich 3 Prozent der Haushalte... Schufa kaputt... Bankkredite kaputt... die Unvorstellbarkeit, das einfältigste Inkasso-Gesetz im ganzen Land macht den Staatsableger "ARD, ZDF etc." zum mit-größten Bürgerhass-Erzeuger im ganzen Land. Kein Wunder, dass denen unterhalb Seniorenalter fast alle Zuschauer weggelaufen sind. Das Ende naht und es ist bereits unabänderlich - nicht zuletzt wegen des surrealistisch absurden Inkasso-Konzepts.

Gegendarstellung vom Wahrheitsministerium "Metastudie LIBRA":
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7026, 09. 10. 2019
Kleine Anfrage des Abg. Stefan Räpple AfD und Antwort des Staatsministeriums
"Automatisiert erlassene Festsetzungsbescheide und Vollstreckungsersuchen durch die Landesrundfunkanstalt"

Antwort: "Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Vollstreckungsersuchen (...) automatisiert erlassen werden. ... Zahlen für Baden-Württemberg (...)
(...) 2017: 161.498 (...) 2018: 143.682 (...) 2019: 103.597"

 
 
Noch: UBFD1.   Selbsttitulierung (Vollstreckung der Rundfunkabgabe) ist auszusetzen,

a2) Die ARD-Landesanstalten haben gemäß § 10 Abs. 6 des 15. RBStV das Recht, Vollstreckung selbst anzuordnen.
Das ist eine Folgewirkung des ihnen im jeweiligen Gründungsakt verliehenen Status "öffentlich-rechtlich".

Selbsttitulierungsrecht ist mit dem GG unvereinbar auch bei öffentlich-rechtlichem Status, sofern sie im Wettbewerb stehen.
(1) So bezüglich der staatsnahen öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute: BVerfG 1 BvL 8/11
Diese hatten einst sogar Gewährträgerhaftung, als Förderbanken wohl heute noch, sind in der Regel damit ausgesprochen staatsnah und dürfen trotzdem kein Recht der Selbstitulierung haben.

(2) Wieso es dann aber ausgerechnet bei den "staatsfernen" ARD-Landesanstalten zulässig sein soll, ist nicht unbedingt einleuchtend? Auch diese stehen ja im Wettbewerb: Duales System, Internet und Presse.
Es ist wie es ist. Man tröste sich mit der biblischen Botschaft:
"Lieber Bürger, die Wege deiner Herrn der Juristen und Justitiare, irdische Vertreter der Göttin Justitia, sind verschlungen und unergründlich. Maße dir nicht an, sie mit Menschenverstand begreifen zu können."

(3) Kurze Hinweise zur Rechtslage: Bundesfinanzhof V R 32/97
§ 6 Abgabeordnung (AO) Abs. (1) "Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. [...]
(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. "

 
 
Noch: UBFD1.   Selbsttitulierung (Vollstreckung der Rundfunkabgabe) ist auszusetzen,


UBFD1.b)   Die Anerkennung durch Vollstreckungsbehörden ist aber auszusetzen, so lange das Verhalten unvereinbar ist mit "öffentlich-rechtlich".
Ein entsprechender Antrag bei den 16 Staats- und Senatskanzleien:
- Schreiben "2020-04-20" (~66 S.) Pe.Ro. an 16 Staats-/Senatskanzleien.
- - dort Abschnitt ► UBFC. -->

UBFD1.c)   Diese Anträge gehen an die zuständigen Leitenden für die Rechtsaufsicht aller 16 Bundesländer.

Diese haben nur "Rechtsaufsicht" über die angeblich "staatsfernen" "ARD, ZDF etc.". Sie haben keine Fachaufsicht, sie haben kein Anweisungsrecht.
Aber sofern die ARD-Landesanstalten die Selbsttitulierung fortsetzen wollen, ohne zuvor die Rechtsmängel zu beheben, so können die Landesregierungen das Recht in Sachen Vollstreckung ausnahmsweise dennoch durchsetzen:
Denn die Landesregierungen können den Vollstreckungsstellen die Ausführung von Vollstreckungsaufträgen für die 9 ARD-Landesanstalten untersagen, so lange diese die Auflage der Mängelbeseitigung nicht erfüllen.

d) Diese Auflagen könnten die Behebung der folgenden Mängel umfassen:
Diese Liste ist noch unvollständig. Diverse Erweiterungen sollen folgen. Einstweilen:


Abschnitt ► UBVH. : Mängel der Information beim Rundfunkabgabe-Inkasso.
- Insbesondere: Verschweigen von Rechtsprechung.
- Erfinden von angeblichen gesetzlichen Pflichten ("Sozialbescheidpflicht").
► BBA. bis ► BBT5. : Falschinkasso bei Geringverdienern.
- Insbesondere Verstoß gegen Rechtsprechung BVerfG, BVerwG.
- Die meisten der etwa 1 Million Vollstreckungen pro Jahr beruhen wohl hierauf.
► UBFP. : Mängel beim Datenschutz mit Kollision gegen Vollstreckung. Ähnlich:
► DTC. ► DDH. Datenschutzmängel bei den "digital geführten Beitragsakten".
► DMN. ► DMS. Nichtlöschung der überflüssigen Meldedaten.
Über Umweg Staatskanzlei Rheinland-Pfalz:
► MMD. Nicht-Info. über: Beschluss Datenschutzkonferenz gegen Meldedatenabgleich.


 
 


*UBFD2.   Vollstreckungsfakten: Statistik und Analyse.

a) Statistik der Vollstreckungen und Mahnungen:

Quelle: Jahresbericht 2019 der Nicht-Rechtsperson mit der zweifach irreführenden Etablissement-Bezeichnung "Beitrags"-"Service":
   rundfunkbeitrag.de/e175/e6373/Jahresbericht_2019.pdf
Dort die Seiten 22 und 23:


"17,66 Mio. versandte Mahnmaßnahmen – von Zahlungserinnerungen bis hin zu Mahnungen"

"Beitragskonten nach Mahnstufen und Vollstreckungen zum 31.12.2019
MAHNSTUFE, sodann ANZAHL DER BEITRAGSKONTEN:
Zahlungserinnerung 416.297
Festsetzungsbescheid 1.368.038
Mahnung 607.741
Zwischensumme 2.392.076
Vollstreckung 1.180.542
Summe 3.572.618"

UBFD2.b) Gut einprägsame Überschlagsziffern:

(1) (Nahezu, also:) etwa 10 % der Bürgerhaushalte zahlen nicht ordnungsgemäß. Das ist unvorstellbar viel, da normalerweise ja alle Bürger solche Kleinbeträge per Dauerauftrag bezahlen würden. Diese 10 Prozent sind also ein Protestsymbol.
(2) (Nahezu, also:) etwa 3 % der Bürgerhaushalte sind aktuell im Vollstreckungverfahren.

UBFD2.c) Schätzungsweise 10 % der Bürgerhaushalte haben in den letzten 5 Jahren die "freundlichen segensreichen Hüter des Guten" "ARD, ZDF etc." in der Rolle des "nicht ganz so netten" Vollstreckers erlebt.

Diese Ziffer basiert auf einer allerdings unzuverlässigen Eigenschätzung. Hierfür gilt: Für 5 Jahre ist die Summe der Vollstreckten nicht: 5 * 3 % = 15 %.

Manche Bürger haben es innerhalb von 5 Jahren mehrfach mit dieser "eine ganz besondere Sympathie garantierenden" Maßnahme zu tun. Nach Herausrechnen der Doppeleffekte wird eine Zahl von etwa 10 Prozent der auf diese Weise belasteten Bürger vermutet.
Alle Auswertungen führen immer zu einer einprägsamen Zahl von etwa 10 % der "Dauerprotestierer per Zahlungsverzug" gegen die gravierenden juristischen Konstruktionsfehler des "Beitrags"-Gesetzes - als zweifelsfrei verfassungswidrig belegt beispielsweise in:
- Abschnitte ► UBU. ► BBA. bis ► BBT4. ► FNB, ► FNE. ► FSE. ► FTE..

 
 

UBFD2.d) Nach der allgemeinen Lebenserfahrung führt Vollstreckung in der Regel zu einer Hasswirkung bei Betroffenen.

Ob zu Recht oder Unrecht, das ist kaum von Bedeutung. Erst nach etwa 5 Jahren verblassen derartige Erinnerungen bei den meisten Menschen; bei manchen fast nie, bei manchen schneller - das streut statistisch. Aber grundsätzlich funktioniert das menschliche Vergessen in einer Periodenlänge von etwa 3 bis 7 Jahren, was ja auch die entsprechenden Fristen bei gesetzlichen Regelungen bedingt:
Verjährung, Löschung von Strafeinträgen, Entschuldung von Schuldnern.

Mit diesem Hasspotential müssen "ARD, ZDF etc." leben. Die Chefs ganz oben wollen davon nichts wissen. Die Bürger wissen es. Die AfD weiß es; denn "ARD, ZDF etc." liefern ihnen auch hierdurch rund 10 Prozent Anteil an den Wählerstimmen. Die Benachteiligung der AfD bei "ARD, ZDF etc." wird von diesen Bürgern als zusätzliche Motivation für ihren Wahlentscheid betrachtet.

UBFD2.e) So sind die gravierenden Mängel von "Beitrags"-Gesetz und "Beitrags"-Inkasso eine Stütze für die einzige echte wesentliche Oppositionspartei im Land.

Dies war keine Aussage "pro AfD". Es war eine Aussage, wie sehr andere Parteien ihre Oppositionsrolle verpassen und damit ein Vakuum des Demokratiekonzepts schaffen - ein Vakuum, das wiederum die Existenzgrundlage der AfD bildet. "ARD, ZDF etc." sind hierbei in einer doppelten Schlüsselrolle der AfD-Förderung:

(1) Durch die absurden Mängel der Rundfunkabgabe.
(2) Durch eine vorherrschen pauschale Diffamierungshaltung des Journalismus gegen alles, was auch immer von der AfD kommt. Eine bessere Wahlwerbung kann es für eine Oppositionspartei nicht geben als von den Staatsmedien marginalisiert zu werden.

Alles Vorstehende kreist um die Ziffer von 10 Prozent der Bürger. Dies alles macht also den Eindruck einer von unsichtbarer Hand verknüpften Sockelwählerschaft der AfD von etwa 10 Prozent.

UBFD2.f) Außer Spesen nichts gewesen: Die Vollstreckungen dürften nicht einmal die Kosten einspielen.

Beispiel Hamburg 2019: Rund 30 Millionen Euro Vollstreckungsaufträge, rund 3 Millionen Inkasso, rund 40 000 Vollstreckungsverfahren. Setzt man nicht gedeckten Bearbeitungsaufwand für 40 000 Verfahren mit je rund 80 Euro an, so ist der Schluss, dass man auf die Vollstreckungen hätte verzichten können.

Geht man von rund 200 Euro Mindest-Kollateralschaden pro Vollstreckung beim Bürger aus, so wäre der volkswirtschaftliche Kollateralschaden mindestens 8 Millionen Euro.

Quelle:    buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/72549/entwicklung_der_rundfunkbeitraege_in_der_freien_und_hansestadt_hamburg.pdf
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 22/1405 22. Wahlperiode 22.09.20

 
 

*UBFD3.   Deutscher Bundestag: Delegieren von Beitragsinkasso an private Dienstleister ist unzulässig.

UBFD3.a) Wissenschaftliche Dienste; Deutscher Bundestag: "Die Beauftragung von Inkassounternehmen durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio"
Aktenzeichen: WD 10-3000-057/16 - Abschluss der Arbeit: Datum: 22. November 2016
   bundestag.de/resource/blob/491786/f950c55b9b0cca84af8172a4874c27fe/WD-10-057-16-pdf-data.pdf

"[...] Aktuell wird seitens der Rundfunkanstalten angeregt, vor dem Ingangsetzen des hoheitlichen Vollstreckungsverfahrens bereits Inkassounternehmen zu beauftragen, um einerseits das Mahnverfahren flexibler gestalten und andererseits im Vorfeld eine Klärung herbeiführen zu können, bevor es zu Zwangsmaßnahmen komme-"
"[...] (2) Vgl. Spiegel Online vom 28.10.2016, ARD und ZDF - Inkassofirmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben,
:http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/rundfunkbeitrag-bei-ard-und-zdf-private-inkassofirmen-sollen-gebuehren-eintreiben-a-1118689.html(Stand: 21.11.2016)."

"[...] 4. Fazit - Zusammenfassend bedarf das Tätigwerden von Dritten, hier maßgeblich von Inkassounternehmen, für die Rundfunkanstalten der vorherigen Ausschöpfung des staatlichen Vollstreckungsverfahrens.
Der Einsatz von Beauftragten zur Vorortkontrolle besteht damit nur als letztes Mittel. (22) Das Vorhaben der Rundfunkanstalten im Vorfeld durch die privaten Schuldeneintreiber eine Klärung mit dem Beitragsschuldner hinsichtlich der ausstehenden Rundfunkbeiträge herbeizuführen, bevor es zu Zwangsmaßnahmen kommt (23), ist nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässig. Die Realisierung solch einer Vorgehensweise wäre nur nach einer Änderung der rechtlichen Anforderungen möglich. [...]

(noch Zitat:) "(22)Herb in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 10 RBStV Rn. 9.

(23) Spiegel Online vom 28.10.2016, ARD und ZDF - Inkassofirmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben,

[...] (Stand: 21.10.2016)    spiegel.de/kultur/gesellschaft/rundfunkbeitrag-bei-ard-und-zdf-private-inkassofirmen-sollen-gebuehren-eintreiben-a-1118689.html" (Zitatende)

 
 
UBFD3.b) OVG-Richter wissen es besser als die Rechtsexperten des obersten die Gesetze schaffenden Parlaments? Gibt es denn kaum noch Rechtsschutz-Hoffnung der Bürger gegen die asymmetrische Übermacht der ARD-Juristen und die ihnen auch hier folgende Rechtsprechung? Macn beachte, dass es beim OVG keine Anlysse des Rechtsrahmens erfolgte, sondern nur die richterliche Meinung vergetragen wrid, dass die RBB-Meinung der Zwekcmäßigkeit es legitmiere.

OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 11 A 25.13;
   dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Berlin-Brandenburg&Datum=29.11.2017&Aktenzeichen=11%20A%2025.13
(Nummerierung ((1)) usw. und Hervorhebung durch Fettschrift hier hinzugefügt.)

RN 87: "mit der Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Private soll - so die Begründung der Satzung zu § 16 Abs. 1 - ein möglichst effizienter und Kosten minimierender Beitragseinzug ermöglicht werden".
RN 91: ((1))   "Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der in der Beitragssatzung 2016 erfolgte Wegfall der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 Beitragssatzung 2012, wonach Inkassounternehmen erst nach vorheriger erfolgloser hoheitlicher Vollstreckung beauftragt werden durften.
((2))   Die Durchführung der Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gem. § 10 Abs. 6 RBStV bleibt hiervon schon gem. § 16 Abs. 6 Beitragssatzung 2016 unberührt.

((3))   Ausweislich der (vom Antragsgegner als Anlage zum Schriftsatz vom 10. Mai 2017 eingereichten) Beschlussvorlage für die 93. Sitzung des Rundfunkrats am 6. Oktober 2016 soll mit der Änderung keineswegs ein breiter, pauschaler Einsatz von Inkassounternehmen ermöglicht, sondern - mit Blick auf die Beitragsschuldner belastende Vollstreckungsmaßnahmen und die Entlastung der Vollstreckungsorgane angesichts massiv angestiegener Vollstreckungsmaßnahmen (Verdoppelung innerhalb von zwei Jahren) - der „Mahnpfad“ lediglich flexibler gestaltet werden.
((4))   Dies betreffe - so die weitere Darstellung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung - insbesondere die Gruppe der „Direktangemeldeten“, d.h. derjenigen Personen, die aufgrund von Meldedaten als mögliche Beitragsschuldner anzusehen seien, aber auf Anschreiben des öffentlich-rechtlichen Beitragsservices nicht reagierten.

((5))   Vor Einleitung von - kostenintensiven und für die Betroffenen belastenden - hoheitlichen Vollstreckungsmaßnahmen wolle man hiermit zunächst lediglich den Versuch unternehmen, festzustellen, ob diese Personen auf entsprechende Schreiben von beauftragten Inkassounternehmen reagierten, um auf diesem Wege zu klären, ob sie oder ggf. andere Personen tatsächlich als Beitragsschuldner anzusehen seien.
((6))   Erfahrungen in anderen Bundesländern hätten bereits gezeigt, dass dieser Weg durchaus erfolgversprechend sei. Mit dieser Zielrichtung und so in der Praxis gehandhabt, bestehen gegen den Wegfall der Vorrangregelung der Verwaltungsvollstreckung vor der Einschaltung von Inkassounternehmen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken." (Zitatende)

Wie der bundesweit maßgebliche Jurist der Sender für das Inkasso verlautbarte,
so jedenfalls nach Erinnerung des Autors dieser Seiten, werde das Risiko einer Schufa-Information durch Inkassounternehmen die Bürger wegen Kreditgefährdung mehr beeindrucken als eine ARD-Mahnung. Man vergleiche dies mit der fürsorglich wirkenden Rechtfertigung gemäß oben ((5)). Erinnert sei an das Wahrheitsgebot für öffentlich-rechtliche Beklagte.
 
 
UBFD3.c) Der *Rundfunkrat soll die Bürger vertreten. Und nun?
(1) Siehe oben: "Ausweislich der (vom Antragsgegner als Anlage zum Schriftsatz vom 10. Mai 2017 eingereichten) Beschlussvorlage für die 93. Sitzung des Rundfunkrats am 6. Oktober 2016 soll mit der Änderung keineswegs ein breiter, pauschaler Einsatz von Inkassounternehmen ermöglicht, sondern -..."
Das war also am 6. Oktober 2016. Und nun ist durch die Rechtskundigen des Bundestags kurz danach - 22. November 2016 - entschieden worden, dass der Schutz des Bürgers genau dies verbiete.

(1) Wann immer jemand im Textbaustein-Jura-Diskurs die Bürger trotz Nichtnutzen der bestrittenen ARD-ZDF-Qualität zur Rundfunkabgabe verurteilt, da ja die Bürger das Recht hätten, bei der Bürgervertretung dem Rundfunkrat etwas für ihre Bürgerrechte zu beantragen... dann darf man dies hervorragende Beispiel vortragen, wie die Realität aussieht.

(3) Der Bürger fragt sich: Was vom "Imperium" "ARD, ZDF etc." gewünscht wird, wird abgenickt? - Und von dort kommen die hohen Sitzungsgelder, in manchen Bundesländern sogar doppelt auch noch für nicht-anwesende Ersatz-Stellvertreter? (Natürlich liegt es fern, derartiges als Korruption einzustufen.)
Hier ist bisher kein einziger Fall bundesweit der letzten 10 Jahre bekannt, dass für eine der "unzähligen" Programmbeschwerden eines Bürgers abgeholfen wurde. Dies subjektive Urteil könnte irrig sein. Man möge bitte eine bundesweite Statistik vorlegen, sofern es anders ist.

UBFD3.d) Was läuft da - jedenfalls nach meinungsfreiheitlich zulässiger subjektiver Meinung vieler Bürger - verkehrt in der Rechtsprechung?

(1) Wie kam es dazu, dass das OVG eine rechtlich wohl fehlerhafte Schein-Legalisierung des Rundfunkrats in einem Entscheid ein Jahr später als legalisierend interpretierte? Schließlich dürfte es der Rundfunkrat "ultra vires" ("ausbrechender Rechtsakt") entschieden haben und das dürfte ja wohl juristisch offenkundig sein - oder irrt der Autor dieser Zeilen?
Irren also die Rechtsexperten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages?

(2) Die asymmetrisch übermächtigen juristischen ARD-Meinungsführer hatten nach hier vorliegender Erinnerung das Projekt aus 2016 sofort nach Verfügbarkeit der Bundestags-Drucksache ganz offiziell zu den Akten gelegt. Wenn es so war, so wussten alle Zuständigen es wie üblich. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hatte es zum Thema gewählt, weil dies auf landesrechtlicher Ebene damals "das ganz große Ding" werden sollte beim landesrechtlichen Rundfunkabgabe-Inkasso.

(3) Das Gericht legitimierte also eine Vorgehensweise, die zwischenzeitlich wegen der Rechtsfehler bereits aufgegeben und aufgehoben worden war? Was ist denn das? - Die internen Zusatz-Gerichtsakten über die Hintergründe sind nicht zugänglich.

(4) Zugänglich sind für die Rechtsaufsicht des RBB aber die Akten der "Verwaltung", also der RBB-Juristen, über diesen Vorgang. Die Rechtsaufsicht liegt turnusmäßig entweder bei der Senatskanzlei Berlin oder der Staatskanzlei Brandenburg. Die aktuelle Zuständigkeit wäre hier wohl maßgeblich. Der Vorgang liegt zum Zeitpunkt des Abfassens dieser Zeilen weniger als 5 Jahre zurück.

 
 
UBFD3.e1) Dürfen Inkassounternehmen den Schuldnern "Schnäppchenpreise" anbieten? ( *PAIGO)
(1) Vorab: Auf den nächsten Seiten wird die Rechtsbeziehung zwischen den Unternehmen Bertelsmann, Arvato, Paigo näher dargelegt. - Nun zu den Fakten und zum Versuch einer ersten Analyse:

Nachtrag 2022-10: 'Paigo' wird Teil von Riverty und tritt von nun an als *Riverty Services GmbH auf. Als Riverty Back in Flow arbeiten wir zukünftig daran, Menschen noch umfassender und nachhaltiger dabei zu unterstützen, ihr finanzielles Gleichgewicht zu finden oder zurückzugewinnen."
Quelle / Aufruf 2022-10: de.flow.riverty.com/de-de/faq/riverty-back-in-flow-paigo-gmbh/umstellung-paigo-gmbh-riverty-services-gmbh
Man beachte, wie sehr das Inkassounternehmen in der Eigendarstellung für edle Werte der Menschlichkeit zuständig ist. Danke!

Aufruf 2022-10. riverty.com/de/impressum/
"Riverty Group GmbH - Rheinstraße 99 - 76532 Baden-Baden"

UBFD3.b2) Aufruf 2022-10: bertelsmann.de /news-und-media/nachrichten/riverty-startet.jsp
"Ab heute trägt der Finanzdienstleister von Bertelsmann, Arvato Financial Solutions, einen neuen Markennamen. Als „Innovationstreiber und Vordenker für nahtlose, flexible und intelligente Finanzdienstleistungen“, wie es in einer Mitteilung heißt, ersetzt Riverty die Marke Arvato Financial Solutions sowie alle Untermarken wie Paigo, Afterpay oder Aqount. Damit tritt das Unternehmen mit seinen mehr als 5.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in 13 Ländern von nun an unter einer Marke auf und bietet seinen Kunden und Verbrauchern alle Produkte und Dienstleistungen entlang der finanziellen Wertschöpfungskette an."

UBFD3.e3) Gleiches Grundsatzproblem, obgleich anderes Rechtsgebiet: "Erhöhtes Beförderungsentgelt – und dann?"
   signalarchiv.de/Meldungen/10003161

Zitat: "Anwalt mit Schnäppchen-Angebot.
Hat das Inkassounternehmen nicht den gewünschten Erfolg, so wird der Briefkopf ausgetauscht. Nun droht ein Anwalt das Geld notfalls auch gerichtlich einzutreiben. Dabei steht zwar auch eine andere Firma im Briefkopf, doch das Aktenzeichen wird übernommen, denn die Anwaltskanzlei (RA Haas) gehört zu derselben Unternehmensgruppe (Arvato).

(3) Die Forderung erhöht sich selbstverständlich erneut und liegt nun über 95 Euro. Die Willkürlichkeit dieser Forderungen zeigt sich im weiteren Verlauf dieser "Brieffreundschaft”, denn mit den folgenden Briefen erhöht sich die Forderung mal um wenige Cent bei stetig verschärfter Drohkulisse, dann wiederum wird eine "Schnäppchen”-Ermäßigung auf etwa 75 Euro (nur für kurze Zeit) angeboten. Völlig umsonst gibt es den Hinweis über die weiteren Kosten bei einem gerichtlichen Mahnverfahren."

UBFD3.e4) Bezüglich "riverty" war interne Erörterung:
Schreibt Person X: "Jahresendgrüße aus Verl - 31 Dec 2023 ... Angedrohte Zwangsmaßnahmen ab 30.01.2024. Ich hoffe doch, dass ich nicht noch vor Ausübung meines ...-Ehrenamtes am ....02.2024 verhaftet werde. ...
Da fällt mir auf, dass wohl gar keine Inkassofirmen in den "neuen" Bundesländern ansässig sind .... Rassismus! Diskriminierung!"

Tröstete ein Bürgerrechtler - nicht ernst gemeint - :
"Nun also 4000 Euro Schmerzensgeld für Verletzung des Datenschutzes beantragen bei der Landesdatenschutzbeauftragten ... und da Inkassofirmen die Akte haben müssen und darin beispielsweise Sozialdaten darin sind - vieleicht sogar "sozialer Härtefall" - jawohl! Ganz schwerer Fall!
Denn durch RIVERTY geht es ja vielleicht zur Schufa.

Und bei Riverty erfragen, mit welchem Landesgesetz dieser ARD-Anstalt ihnen hoheitliche Aufgaben übertragen wurden wie diese. Und da es im Fall von Geringverdienerin manche meinen, das wäre Inkasso-Betrug. könnten Betroffene mal anfragen, welche StA für die Riverty-Teilnahme zuständig ist.
Versöhnlicher Vorschlag an RIVERTY: Die Vorständ*innen könnten Selbstanzeigen machen, dann fällt die Strafe aus oder niedriger aus."
Nochmals, das war Galgenhumor uner Bürgerrechtlern und nicht ernsthaft gemeint.
 
 

UBFD3.e5) Wie exakt sind Anwälte an die Gebührenordnung gebunden?
Die Sozial-Nachlass-Klausel des Gebührenrechts darf ja wohl nur nach Mandatsübernahme-Verhandlung greifen, also nur gegenüber einem eigenen Mandanten.

UBFD3. e6) Dürfen Abgaben des öffentlichen Rechts einem privatrechtlichen Zusatzgebühren-System unterworfen werden?
Wo ist dafür die gesetzliche Rechtsgrundlage? - Man beachte die entsprechende Erörterung über Bußgelder für im Ausland begangene Parksünden, wonach derartiges wohl nur für Forderungen aus dem Ausland in Betracht komme, weil nicht deutschem Recht unterworfen, sondern dem Recht des Ursprungslandes ("Begehungsort" des Verstoßes).

UBFD3. e7) Den branchenüblichen Zittermacher-Schreiben von Riverty in Sachen Rundfunkabgabe fehlt etwas: Datenschhtz-Aspekte.
Vermutlich fehlt das immer. Man erfährt also nichts über den Datenaustausch und ob die Verwaltungsakte bei Riverty zugänglich ist. Man erfährt auch nicht, ob die Forderung im Fall von fehlendem Widerspruch an die SCHUFA gemeldet wird. Empfänger dieser Zittermacher-Schreiben sollten vielleicht bei der jeweiligen Inkassofirma nachfragen, ob man dies Beibliatt nicht erhalten dürfe? Wieso die Ausnahme?

Und bei dieser Gelegenheit vielleicht die Rückgabe an den Sender beantragen wegen fehlender Berechtigung das Zwangs der Rundfunkabgabe. Man warte mit Interesse ab, was dann kommen mag.


UBFD3.f1) Konkrete Erfahrung eines Bürgers B1.: (zwischen 2016 und 2020)
(1) "Ich bin bestens mit einem Fall vertraut, in dem eine Beitreibung mittels Creditreform versucht wurde, nach einer fruchtlosen Zwangsvollstreckung. Sämtlichen Anschreiben von Creditreform, welche mir alle vorgelegen haben, war aber dem Anschein nach zu entnehmen, dass es noch gar nicht zu einer Zwangsvollstreckung gekommen wäre und diese sogar durch Einigung mit Creditreform verhindert werden könnte."

(2) Der betreffende Bürger ist hier intern bekannt. Dem Vorgang dürfte mühelos Beweiskraft zu verschaffen sein. Darauf kommt es aber kaum an. Es sollte angedeutet werden, dass die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit vermutlich überhaupt nicht ausreichend mitgedacht werden beim Einschalten von privaten Inkassounternehmen. Das ist ganz einfach unzulässig, weil dieser Schuh auf den Fuß des öffentlichen Rechts nicht passt.
(3) Die allgemeine rechtliche Problematik der gesetzlich großherzigen Regelung für Gebühren von automatisiert funktionierenden Inkassounternehmen soll hier nicht erörtert werden.

 
 


UBFD3.f2) Konkrete Erfahrung eines Bürgers B2.: (2016)

Reaktion "Creditreform" nach Aufforderung eines Bürgers, eine Geldempfangsvollmacht und Abtretungserklärung und alles mit Original-Unterschrift vorzulegen:

"Die Landesrundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk hat Creditreform Mainz Albert & Naujoks KG damit beauftragt, als Verwaltungshelfer rückständige Rundfunkbeiträge gegenüber den Beitragszahlern geltend zu machen. Damit unterstützt die Fa. Creditreform Mainz die Rundfunkanstalten bei der Realisierung von Rundfunkbeiträgen, bei denen die Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren erfolglos war.

In unserer Funktion als Verwaltungshelfer werden wir nicht selbständig tätig,
sondern führen unsere Tätigkeit im Auftrag und nach Weisung der Landesrundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk aus.

Wir haben daher Ihr Schreiben an unseren Auftraggeber weitergeleitet und die Bearbeitung des Vorgangs bei uns eingestellt.
Weitere Korrespondenz führen Sie bitte direkt unter Angabe Ihrer Beitragsnummer mit folgender Adresse:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Freimersdorfer Weg 6 50829 Köln"

"Verwaltungshelfer" - ein interessanter Begriff. Man wüsste gerne das Gesetz, durch das der Einsatz von privaten "Verwaltungshelfern" autorisiert wird.

UBFD3.f3) Konkrete Erfahrung eines Bürgers (2016, 2020)

Ähnliche Reaktion "Creditreform" erfolgte nach der Aufforderung eines Bürgers etwa wie folgt: (Der Originaltext wurde leicht verändert.)

"Sie haben unverzüglich die Verarbeitung meiner Ihnen übermittelten Daten zu unterlassen. Ursprung: Nach dem Bundesmeldegesetz zweckgebundene, personenbezogene Daten.
Meine personenbezogenen Daten haben Sie nunmehr sofort zu löschen. Bestätigen Sie mir unverzüglich schriftlich die Löschung meines personenbezogen zweckgebundenen Meldedatensatzes in ihrem EDV-System.

UBFD3.g) Verbraucherschutzvereine:
Die versuchte Privatisierung des Abgaben-Inkassos ist in Kombination zu interpretieren mit der erheblichen Rechtsproblematik der angeblichen Rundfunkbeitrags-"Beratung" seitens der Verbraucherschutzvereine.
Auch das ist "Privatisierung im Abgaben-Bereich". Die Verbraucherschutzvereine beraten hier "privatrechtlich" sogar für eine "Grundsteuer-Zulage". Das nämlich ist die "Haushaltsabgabe" in ihrer Definition: Eine Pauschal-Realsteuer für "abgeschlossene Unter-Immobilien" (auch "Wohnung" genannt) oder alternativ "Eigenheim" gennant".
Beweisführung: Siehe Abschnitt ► BAB.

 
 

*UBFD4.   Bis 2020 Verein Creditreform, ab 2021 ein Bertelsmann-Unternehmen.
Übersicht: Noch Kooperation? Schon Kartell? Rundfunkabgabe-Weitergabe?
► SKV1. bis ► SKV3. Fragwürdig: Drittvermarktung bei Telekom, Amazon.
► SKV4. ► SKV6. ► SKF5. Nachlizenzierung: Keine Rechtsgrundlage.
► SKV5. Analoge Probleme der Kooperation mit APPLE.
► SKV7. ► SKF11. Privatunternehmen als Käufer für "ARD, ZDF etc."?
► SKV8. Rundfunkabgabe subventioniert Google.

► SKF2. Bezahlfernsehen: Schon Tests anhängig für "ARD, ZDF etc."?
► UBFD4. ► UBFD3. ► UBFD6. Bertelsmann-Konzern (RTL)? - Siehe PAIGO.
► PPR1. Die Presse verdient teils mit an der Rundfunkabgabe. Noch unabhängig?
► PWCK. Konzentrationsrecht: Wo endet Kooperation, wo beginnt Kartellrecht:


UBFD4.a) Beitrags-Inkasso: Dankeschön, Bertelsmann Unternehmensgruppe, für diese Dienstleistung im Sinn der Beitragsgerechtigkeit:

Deutschland-Köln: Dienstleistungen von Inkassoagenturen 2020/S 100-241585
Bekanntmachung vergebener Aufträge:
       ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:241585-2020:TEXT:DE:HTML&src=0       

II.2.4) Beschreibung der Beschaffung:

Der Beitragsservice schreibt einen Rahmenvertrag über die außergerichtliche Einziehung und Durchsetzung bereits titulierter öffentlich-rechtlicher Forderungen gegenüber Beitragsschuldnern aus. Die Leistungen des Auftragnehmers werden gegenüber den einzelnen Landesrundfunkanstalten (LRAen) der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) erbracht.
Der Beitragsservice schließt den Rahmenvertrag als Stellvertreter der vorgenannten LRAen ab. Die einzuziehenden Forderungen werden dem Auftragnehmer nicht abgetreten. Es wird mit dem wirtschaftlichsten Bieter ein Rahmenvertrag mit einer Festlaufzeit von 2 Jahren, frühestens ab 1.1.2021, sowie 2 Verlängerungsoptionen um jeweils 1 weiteres Jahr zu gleichen Konditionen abgeschlossen. Die Verlängerungsoptionen müssen nicht ausgeübt werden.

 
 

(UBFD4.a) --- 1. Generelle Anforderungen
Sofern und soweit nach Erstellung eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung durch das zuständige Vollstreckungsorgan erfolglos bleibt, wird die Forderung für einen zusätzlichen Beitreibungsversuch an das Inkassounternehmen abgegeben. Im Jahr 2018 beliefen sich diese Inkassoaufträge nach fruchtloser Vollstreckung auf rund 180 000 Datensätze bzw. Einzelaufträge. Das Forderungsvolumen der Inkassoaufträge betrug im Jahr 2018 rund 80 Mio. EUR.
Die Erfolgsquote bei den im Jahr 2018 beendeten Inkassoaufträgen (inklusive der vom Beitragsservice zurückgezogenen Inkassoaufträge) lag bei rund 9 Prozent. Der Anteil der davon zurückgezogenen Inkassoaufträge lag bei rund 10 Prozent. Auf 7,5 Prozent dieser zurückgezogenen Inkassoaufträge gingen provisionspflichtige Zahlungen ein. Es wird keine bestimmte Erfolgsquote garantiert.
Als Einzelauftrag gilt jeder Datensatz, der an das Inkassounternehmen zwecks Durchführung des Inkassos abgegeben wird. Das wöchentliche Auftragsvolumen kann zwischen ca. 1 700 und ca. 7 000 Einzelaufträge betragen. Das Inkassounternehmen hat durch eine bedarfsabhängige Personaleinsatzplanung sicherzustellen, dass die Datensätze bzw. der Inkassoauftrag im vorgegebenen Zeitraum bearbeitet werden/wird. Die Bearbeitung erfolgt in den Räumen des Inkassounternehmens unter Nutzung von technischen Einrichtungen sowie Arbeitsplatzgeräten des Inkassounternehmens.

2. Durchführung der Inkassodienstleistungen
Das Inkassounternehmen hat die Aufgabe, Kontakt mit dem/der Beitragsschuldner/in herzustellen, um die offene Forderung von diesem/dieser beizutreiben und Zahlungen entgegenzunehmen. Das Inkassounternehmen hat über einen Zeitraum von 10 Monaten, beginnend ab Übermittlung der Daten des Einzelauftrags, seine Maßnahmen zur Realisierung der Forderung aus zubringen. Nach Ablauf dieser 10 Monate ist das Inkassounternehmen verpflichtet, den Inkassoauftrag zu beenden und an den Beitragsservice zurückzugeben. In Einzelfällen (Ratenzahlungen des/der Beitragsschuldner(s)/in an das Inkassounternehmen) wird dieser Zeitraum um maximal 12 weitere Monate für die Dauer der Ratenzahlung verlängert.

3. Kommunikation
Bei privaten Beitragsschuldner(n)/innen ist ausschließlich eine schriftliche Ausgangskommunikation per Brief erlaubt. Bei nicht privaten Beitragsschuldner(n)/innen besteht neben der schriftlichen Ausgangskommunikation per Brief die Möglichkeit, das Telefoninkasso einzusetzen. Die Kommunikationswege werden vom Auftraggeber vorgegeben.

 
 

4. Servicezeiten - Eine telefonische Erreichbarkeit des Inkassounternehmens von Mo.-Fr. von 8-20 Uhr ist sicherzustellen.

5. Qualifikation des Personals - Die Anforderungen, die an die Qualifikation des Personals des Inkassounternehmens gestellt werden, ergeben sich aus den Eignungskriterien.

6. Zahlungsarten - Die Zahlungsarten werden vom Auftraggeber vorgegeben.

7. Datenaustausch - Der Datenaustausch erfolgt elektronisch in Form von XML-Dateien über ein File Portal. Weitere Einzelheiten sind der Teilnahmebroschüre und den Vergabeunterlagen zu entnehmen.

V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Offizielle Bezeichnung: Infoscore Forderungsmanagement GmbH
Postanschrift: Gütersloher Str. 123, Verl --- NUTS-Code: DEA42 Gütersloh
Postleitzahl: 33415 E-Mail: ................ Telefon: +49 .............
Der Auftragnehmer ist ein KMU: nein



UBFD4.b) Der "Beitragsservice" - ohne Rechtsperson - macht also Folgendes:

b1 "Der Beitragsservice schreibt einen Rahmenvertrag über die außergerichtliche Einziehung und Durchsetzung bereits titulierter öffentlich-rechtlicher Forderungen gegenüber Beitragsschuldnern aus. (...) ... Der Beitragsservice schließt den Rahmenvertrag als Stellvertreter der vorgenannten LRAen ab."

b2) Wie kann jemand ohne Rechtsperson als "Stellvertreter für" handeln? Etwaige Verstöße auf dieser Ebene könnten vermutlich rückwirkend geheilt werden. Also sei es nur angemerkt, um es nicht völlig aus der Aufmerksamkeit zu entfernen.

"Als Einzelauftrag gilt jeder Datensatz, der an das Inkassounternehmen zwecks Durchführung des Inkassos abgegeben wird."
Das darf gemäß DSGVO wohl nur mit gesetzlicher Autorisierung erfolgen. Wo ist diese? Hier ist keine erinnerlich. Ob es eine gibt, dies wäre prüfungsbedürftig. - Eine etwa vorliegende Zustimmung der zuständigen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, dies allein könnte einen eventuellen datenrechtlichen Verstoß nicht heilten.

 
 

UBFD4.c) inkassoportal.de; Über Arvato Financial Solutions;    inkassoportal.de/unternehmen
(1) "Arvato Financial Solutions ist ein global tätiger Finanzdienstleister und als Tochterunternehmen von Arvato zur Bertelsmann SE & Co. KGaA zugehörig".

Arvato infoscore GmbH/ paigo GmbH - Impressum    finance.arvato.com/paigo/impressum/
Dienstanbieter/Betreiber der Webseite Arvato infoscore GmbH Rheinstraße 99 76532 Baden-Baden [...]
Inhaltliche Verantwortliche Paigo GmbH* Gütersloher Straße 123 33415 Verl [...]
*„Die infoscore Forderungsmanagement GmbH wurde zum 01.09.2020 in die Paigo GmbH umfirmiert.

(2) Das Wort PAIGO existiert in der auf den Phillippinen gesprochenen austronesischen Sprache Cebuano und bedeutet: "ausreichend, genug", "enough". Stimmt, für "ARD, ZDF etc." ist das Geld der 70 Prozent Noch-Zuschauer "ausreichend, ist genug", sobald sie die übersetzten Gehaltskosten und Sportrechtekosten zurückschrauben.
Das ist also "paigo", und dann brauchen "ARD, ZDF etc." nicht mehr die Firma PAIGO.

UBFD4.d) Öffentlich-rechtlich und Bertelsmann-Unternehmen: Nicht nur hier. Das Rathaus wird zum privatwirtschaftlichen Profitcenter?

"Teil 1 der taz-Serie 'Der verkaufte Staat': Die Bertelsmann-Tochter Arvato managt in England eine Kommune mit 320.000 Einwohnern. Ziel des Versuchslabors: die Privatisierung kommunaler Dienstleistungen in Deutschland."

Quelle:    taz.de/Das-Rathaus-wird-zum-Profitcenter/!334156/
Weiterer Bericht dazu:    bertelsmannkritik.de/verwaltung

UBFD4.e) Was macht Bertelsmann insgesamt?
Übersichtliche Kurzinfo:    en.wikipedia.org/wiki/Bertelsmann

(1) "Its principal divisions include the RTL Group, Penguin Random House, Gruner + Jahr, BMG, Arvato, the Bertelsmann Printing Group, the Bertelsmann Education Group and Bertelsmann Investments.[8] Bertelsmann is an ... capital market-oriented company, which remains primarily controlled by the Mohn family. ... In November 2020, it has been reported that Bertelsmann will acquire Simon & Schuster for more than USD 2 billion."

(2) Hier wird es problematisch: Das Medienunternehmen Bertelsmann - inklusive RTL - hat nun Zugriff auf zwangsweise (!) gespeicherte bundesweite Bürgerdaten in Sachen Rundfunkbeitrag der Medienunternehmen "ARD etc.".
Diese Daten dürfen natürlich nicht anderweitig verwertet werden. Wir sind überzeugt davon, dass nicht gemacht wird, was nicht gemacht werden darf. - Jedenfalls, diese Kooperation, der Surrealismus der Realität ist unübertreffbar.

Ob diejenigen, bei denen mit Hilfe eines Gruppenunternehmens von Bertelsmann zwangskassiert wird, wohl wissen, wer PAIGO ist, wenn sie Kunde sind für Bertelsmann-Erzeugnisse am Zeitungskiosk oder bei RTL? - Und auch, wie viel Freiheit behalten Journalisten der Bertelsmann-Gruppe, den Großkunden "ARD, ZDF etc." der Gruppe bei Kritikbedarf noch zu kritisieren?

 
 
*UBFD6.   Öffentlich-rechtlich, hoheitsrechtlich, privatrechtlich. Angreifbar könnte sein:

UBFD6.a1)   Für Übertragung von hoheitlichen Funktionen
- hier im Kontext Vollstreckung - ist gesetzliche Grundlage nötig. Der jeweilige Vertrag mit solchen Dienstleistern müsste also im Rahmen eines "Medienbeitrags-Staatsvertrags" abgesegnet werden und dies vor Arbeitsbeginn.

a2) Im Hinblick auf die Größenordnung von vermutlich weit über 100 Millionen Euro pro Jahr kann ein Verweis auf das Vorliegen eines "Bagatellvolumens" nicht in Betracht kommen.
Zudem ist zu bedenken, dass es sich nicht um den medienrechtlichen Teil der Aktivität der ARD-Landesanstalten handelt. Es müsste also hierfür die datenrechtliche Autorisierung im bundesrechtlichen Rahmenrecht den Ländern ausdrücklich übertragen werden. Inwieweit dies erfolgen musste und vielleicht nicht erfolgte, wäre noch Prüfungsaufgabe.

UBFD6.b1)   Datenschutzrecht: Einem hoch aktiven Datenhändler dürfen die Datenschätze des Kölner "Beitrags-Service" nicht anvertraut werden.
Hinzuweisen ist darauf, dass Inkassounternehmen einen "direkten Draht" für die Schufa-Daten zu haben pflegen.

b2) Vorab wäre die Frage, ob derartige datensensible Vorgänge ganz allgemein an unkontrollierbare Externe abgegeben werden dürfen. Schließlich wurde ja als weitere Sünde aufgezeigt: Anrufe in Köln in Rundfunkabgabe-Sachen werden von 7 privaten Callcentern beantwortet, so jedenfalls auf Grundlage verschiedener Quellen hier in Erinnerung. Als vorbereitende Grundlage für die hoheitliche Form der Selbsttitulierung ist das ja wohl als unangemessen zu betrachten?
b3) Sodann ist die Frage der Effizienz zu stellen: Lohnt das überhaupt? Oder entstehen mehr Kosten als es wert ist?

UBFD6.c1)   Wie wird vergütet? - Im deutschen Abgabenrecht gilt der Grundsatz, dass für externe Hilfen beim Abgaben-Inkasso keine Provisionen gezahlt werden
dürfen. Infolgedessen enden Bemühungen der Finanzbehörden regelmäßig, sofern eine Vollstreckung durch Fruchtlosigkeit das einstweilige Schlusssignal liefert.

c2) In anderen durchaus ebenfalls modernen Rechtsordnungen gibt es Abgabeninkasso durch Private, beispielsweise in Form von natürlichen Einzelpersonen als Inhaber eines Steuereinzug-Büros. Im heutigen Deutschland dürfte es das in früheren Jahrhunderten ebenfalls gegeben haben. Der Gerichtsvollzieher und der Notar, sie haben - unterschiedlich je nach Bundesland - noch Elemente einer derartigen Verkoppelung von privatrechtlich und hoheitlich.

c3) Für Abgabeninkasso gilt in Deutschland aber die Unzulässigkeit von Provisionen für Inkassohilfe. Die Vergütungen der Freiberufler unter den Gerichtsvollziehern sind in einem gesetzgeberischen Prozess fixiert. (Anders kann es sein bei Inkasso für Behörden des Auslands in Deutschland, beispielsweise bei Bußgeld für Kfz-Parkverstöße im Ausland.)

 
 
Noch: UBFD6.   Öffentlich-rechtlich, hoheitsrechtlich, privatrechtlich.


UBFD6.c4)   Deutschland: Man rufe einfach einmal an beim Finanzamt mit der Frage: Ich kenne da einen dicken verdeckten Finanzskandal, 2 Millionen Nachzahlung, wie viele Prozente bekomme ich für das Denunzieren?
Die Antwort wird lauten: Exakt 0,0000 Prozent.
Selbst ein verstohlener Hinweis, man könnte das ja unter einer Züricher Mietadresse als Kaufpreis für eine Steuersünder-CD erfragen, hilft so einfach nicht.

c5) Zwar mögen Provisionsregeln für Inkassounternehmen im Privatrecht üblich sein. Aber das ist eben der Unterschied zwischen Privat und Hoheitlich. Das hängt auch mit der Nähe zu Korruption und Veruntreuung zusammen. Aus Abgabeninkasso soll nach deutschem Recht kein "unternehmerischer Gewinn" möglich sein.

c6) Die einstigen jahrzehntelang möglichen Provisionen bis 2012 für die GEZ-Detektive waren ein Beispiel für eine Durchstoßung dieses Prinzips. Dafür gab es allerdings einen gesetzgeberischen Rahmen. Man kann es bei einer Einzelperson als "erfolgsabhängige Arbeitsvergütung" interpretieren.

c7) Bei PAIGO ist eine etwaige Provisionsvereinbarung ein Beitrag zur unternehmerischen Gewinnerzielung. Auch mit Schaffen einer gesetzlichen Grundlage dürfte das so einfach nicht gehen. Die Hoheitlichkeit von Inkasso darf delegiert werden, aber nur an den betrauten Träger der Leistung - Beispiel Wasserschutzverbände.

UBFD6.d1)   Es gab ein Gutachten des Deutschen Bundestages, November 2015, dass ein Delegieren des Beitragsinkassos nicht zulässig ist.
- Siehe Abschnitt: ► UBFD3.
Es ging nach eigener Erinnerung ganz konkret um den bisher betrauten Verein Creditreform, Mainz. Ist das nach NRW-Landesrecht vielleicht dort zulässiger als in Rheinland-Pfalz? - Aber die Unzulässigkeit ist letztlich bundesrechtlich verankert.
Siehe wiederum Abschnitt ► UBFD3.

d2) Der Datenschutz ist ohnehin ein Problem: Es genügt bei Telefonaten in Köln ("Beitrags"-"Service") für die Authentifizierung die Beitragsnummer. Damit ist die für Abgaben und Vollstreckungsvorgänge dem Staat vorgeschriebene Vertraulichkeit nicht möglich. Denn die Vollstreckung bringt ja ganz persönliche Situationen in diese Akten, die sodann jeder feindlich gesonnene Dritte listig per Telefonat ermitteln könnte. Folgendes wäre unzulässig, zur Zeit aber möglich:
Anruf A: "Ich muss einzahlen, habe aber meiner Beitragsnummer nicht zur Hand... bitte..."
Anruf B 10 Tage später: "Ich rufe an wegen meiner Beitragsnummer .... Da läuft eine Vollstreckung... Haben Sie die Sache schon am Bildschirm?"
Über den weiteren Ablauf eines solchen Telefonats soll hier nicht kommuniziert werden; denn derartiges wäre unzulässig.

Es handelt sich nicht um eine IT-Schwachstelle, sondern um eine Einzelfall-Schwachstelle in Sachen Datenschutz.

 
 

*UBFD5.   ARD etc. danken den Gerichtsvollziehern etc.

UBFD5.a) Natürlich ist es nicht unmenschlich, sondern dient der "Beitragsgerechtigkeit", was Sie hier nun sogleich lesen werden.

Weihnachsgruß 2020-12-23 an die Mitarbeiter der Vollstreckungsbehörden.

YouTube-Kanal Markus Mähler - Die GEZ wünscht frohe Weihnachten (aber nur den Vollstreckern)
(Video ca. 9 Minuten)    youtube.com/watch?v=ZDBfcbOeXy0       

Man vergleiche diesen Text mit den offiziellen politischen Verlautbarungen des Verständnisses für Geschädigte durch Corona und Lockdown. Entgegen dieser Verlautbarungen soll bei Zahlungsunfähigkeit wegen Kurzarbeit, das wird sogar ausdrücklich erwähnt, trotzdem vollstreckt werden.
OCR des Dokuments: (Randnummern ((1)) ... wurden hier eingefügt, ebenfalls Hervorhebungen durch Fettschrift.

Sehr geehrte Damen und Herren,
((1) wir möchten uns am Ende dieses Jahres an Sie wenden, um Danke für die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen zu sagen.

((2)) Das Jahr 2020 ist geprägt durch die Covid-19 Pandemie, Lockdown, Homeoffice, Beschränkungen im Kundenkontakt und den
ersatzlosen Wegfall unserer geplanten Informationsveranstaltungen mit Ihnen.

((3)) Der Vollstreckungserfolg im gesamten Sendegebiet konnte dennoch im Vergleich zum letzten Jahr gesteigert werden. Das ist das Ergebnis Ihrer guten Arbeit vor Ort. Dafür möchten wir uns bei Ihnen bedanken.
((4)) Die Abteilung Beitragsservice des Norddeutschen Rundfunks arbeitet seit März 2020 überwiegend im Homeoffice. Es ist uns jedoch wichtig, dass wir mit Ihnen im Austausch bleiben, Ihre Fragen beantworten und Ihren Anregungen nachgehen.

((5)) Aus diesem Grund ist unsere Hotline für Sie da. Sollten Sie uns unter der Telefonnummer 040 4156 xxxx einmal nicht erreichen, nutzen Sie unsere E-Mail-Adresse .....................@ndr.de. Auch die Faxnummer 040 4156 .............. steht Ihnen weiterhin zur Verfügung.

((6)) Uns erreicht immer wieder die Frage, ob Vollstreckungsersuchen wegen der Covid-19 Pandemie vorübergehend ausgesetzt werden können, oder ob die Befreiungsmöglichkeiten erweitert werden können.

 
 
Noch: UBFD5.   ARD etc. danken den Gerichtsvollziehern.

((7)) Ein Aufschub der Vollstreckungsersuchen ist aus unserer Sicht nicht zielführend, da es sich zum einen bis heute um Rückstände handelt, die vor Corona entstanden sind und zum anderen den Schuldenberg der Betroffenen noch weiter ansteigen lässt.

((8)) Beitragsbefreiungen bleiben an die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages geknüpft. Nur Empfängerinnen der unter den Ziffern 1 bis 10 aufgezählten Sozialleistungen können eine Befreiung erhalten.
((9)) Das bedeutet, dass Kurzarbeitergeld oder ALG I nicht zur Befreiung führen. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Härtefallregelung greift hier ebenfalls nicht.


((9)) Selbstverständlich helfen wir, wo es uns möglich ist, sofern sich Schuldnerinnen vor einem Vollstreckungsersuchen mit ihren Anliegen auf Ratenzahlungen oder Zahlungsaufschub an uns oder den Beitragsservice in Köln wenden.

((10)) Abschließend möchten wir Sie darüber informieren, dass die Landesrundfunkanstalten nach einem europaweiten Vergabeverfahren ab dem 01.01.2021 mit dem neuen Inkassodienstleister Paigo GmbH, Baden Baden (Part of Arvato Financial Solutions) zusammenarbeiten werden. Der bisherige Inkassodienstleister Creditreform Mainz Albert & Naujoks KG erhält die letzten Aufträge im Dezember 2020.

((11) Wir hoffen, dass wir im Verlaufe des nächsten Jahres möglicherweise im kleineren Rahmen wieder Präsenzveranstaltungen durchführen können.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien frohe Weihnachten und vor allem ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2021.
Wir freuen uns auf ein baldiges Wiedersehen und verbleiben mit den besten Grüßen, Ihre
N.B.A. (...) A.B. (...) A.G. (...) K.H. (...) E.H. (...) S.W." (Zitatende)



UBFD5.b) Wer ist verantwortlich für die Ausführungen gemäß ((7)) bis ((9))?
Hier wird Gerichtsvollziehern eine bestimmte Rechtslage als zweifelsfrei gegeben präsentiert. Ist es eine Art "Gesetzgebung im Eigenbau" mit dem Autoritäts-Bonus einer "öffentlich-rechtlichen Institution"?
Man überdenke diesen Satz: "Die vom Gesetzgeber vorgesehene Härtefallregelung greift hier ebenfalls nicht." - Soll es heißen, dass der NDR über dem "normalen" Gesetzgeber steht?
Diese Ausführungen werden als unvereinbar angesehen mit:
- unvereinbar mit dem Gesetz
- unvereinbar mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
- unvereinbar mit der abschließenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
- unvereinbar mit der Befolgungspflicht des BVerfGG § 31.

Der Jurist, der dies getextet hat, müsste identifizierbar sein.
Er wäre zur Stellungnahme zu veranlassen, was er der vorstehenden Meinung entgegenzusaetzen hat. Man höre immer die andere Seite vor abschließender Meinungsbildung.

 
 

*UBFD6.   *Bescheiderstellung und Briefe: Wie arbeiten die *Software- *Roboter des doppelt falsch benannten Kölner "Beitrags"-"Service"?
*NEU 2022-11-25 cv!

UBFD6.a) Die rechtliche Zulässigkeit der Schriftstückbearbeitung kann exakt überprüft werden.
Da Kläger gelegentlich die Rechtswirksamkeit der als verschickt behaupteten Mitteilungen anfechten, erfolgte Erörterung im Rahmen von Rechtsprechung. Hier ist ein besonders aussagekräftiges Beispiel:

UBFD6.b) Das Verfahren wird hier detailliert beschrieben:

: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2017 - 2 S 114/17
   lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=22878 Rn30
   openjur.de/u/2249082.html

(1) " [..] Der Vertreter des Beklagten hat das hierzu praktizierte Verfahren in der mündlichen Verhandlung entsprechend der übergebenen Verfahrensbeschreibung der GEZ erläutert,
die auch vom Beitragsservice weiter angewandt werde.
Danach erstellt der Beitragsservice jeden Monat im Rahmen der Zahlungsüberwachung einen Druckbestand mit Gebührenbescheiden. Dieser wird in mehrere Dateien aufgeteilt und mit Hilfe einer sicheren Datenfernübertragung an einen zertifizierten externen Druckdienstleister zur Weiterbearbeitung übermittelt.

Der Druckdienstleister druckt und kuvertiert die Gebührenbescheide und führt die DV-Freimachung gemäß den Anforderungen der Deutschen Post durch. Zu diesem Zweck werden die Entgeltabrechnungsdaten den Druckdaten pro Brief beigefügt.
Bei der DV-Freimachung werden die Briefe mit einem DMC (Data Matrix Code) versehen, welcher neben den Abrechnungsdaten auch kundenindividuelle Informationen zur eindeutigen Zuordnung zum jeweiligen Teilnehmerkonto enthält. Der DMC und die weiteren Angaben werden oberhalb der Anschrift im Brieffenster gedruckt."

(2) "Die produzierten und kuvertierten Bescheide werden als fertiger Brief auf einem Auslageband transportiert. Ein oberhalb des Bandes angebrachter Barcodescanner liest den DMC pro Brief aus dem Brieffenster aus
und übermittelt das Datum der Erfassung an das Auftragsmanagement zur abschließenden Vollständigkeitsprüfung. Fehlbearbeitungen im Rahmen der Kuvertierung werden in ein Reject-Fach ausgesteuert. Die fertigen Briefe werden am Ende des Auslagebandes gesammelt und manuell in nach der postalischen Leitregion vorsortierte Briefbehälter eingestellt. Die Briefbehälter ihrerseits werden am gleichen Tag an den im Haus des Druckdienstleisters eingesetzten Postmitarbeiter zur Kontrolle der Entgeltsicherung und Postauflieferung übergeben."

(3) "Nach erfolgreicher Kontrolle erfolgt eine Abholung durch die Post oder Einlieferung durch den Druckdienstleister im Briefzentrum der Post.
Nach Abschluss des Auftrages werden durch die Sendungsverfolgung des Auftragsmanagements die Briefe ermittelt, für die eine Makulaturbehandlung durchgeführt werden muss. Dazu werden die fehlenden Briefe einem neuen Auftrag zugeordnet und zeitnah dem Reprint-Prozess zugeführt. Die Makulaturbehandlung wird solange durchgeführt, bis alle Briefe produziert und postaufgeliefert wurden.

Werden die produzierten Briefe nicht am selben Tag der Deutschen Post übergeben, so vermerkt der Druckdienstleister die tatsächlichen Übergabedaten in den Auftragsdaten pro Brief. Nach Abschluss von Auftrag und Vollständigkeitsprüfung werden die vom Druckdienstleister erfassten Daten an den Beitragsservice übermittelt und die plausibilisierten Daten (Postauflieferungsdatum, Sendungsnummer und Entgeltabrechnungsnummer) mit Hilfe eines automatisierten Verfahrens im Teilnehmerkonto vermerkt. Die übermittelten Daten werden anschließend vom Beitragsservice nochmals auf Vollständigkeit überprüft. [..]"

UBFD6.c) Nachweise:

Druckdienstleister: PAV Card GmbH; Hamburger Straße 6; D-22952 Lütjensee
Ausschreibung: ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:410877-2014:TEXT:DE:HTML
Vergabe: ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:334785-2015:TEXT:DE:HTML
Auftragsbekanntmachung: ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:410877-2014:TEXT:DE:HTML

UBFD6.d) Sind unter diesen Mitteilungen auch solche, die nicht automatisiert werden dürfen, sondern einen Verantwortlichen ausweisen müssen und handschriftlich unterzeichnet werden müssen?
Die die Vorgänge bearbeitenden angelernten und laufend wechselnden Mitarbeiter der Callcenter kommen hierfür nicht in Betracht. Wer sonst bearbeitet diese Akten außer solchen Callcenter-Mitarbeitern? Die Vorgänge werden ja mehrheitlich in der nicht-rechtsfähigen Kölner Verwaltungszentrale administriert.

Nun kann argumentiert werden: Für nur rund 20 Euro im Monat und viele Millionen Vorgänge pro Jahr darf aus Gründen der Opportunität von etwaigen Verfahrensgesetzen abgewichen werden. Dem ist entgegenzuhalten: Niemand zwingt den Gesetzgeber, Zwangsbeiträger von Nichtzuschauern vorzuschreiben. Wenn die Beträge zu klein sind für gesetzeskonformes Inkasso, so darf man nicht das Recht für Dennoch-Durchsetzung beugen. Vielmehr muss man ein derart untaugliches Gesetz unterlassen oder aber, wenn leider existent, umgehend in die Verfahren der gesetzgeberische Neuordnung eintreten.

Das muss die Rechtsprechung fordern und müsste sodann die Verfahren beispielsweise bis zu einer Neuregelung aussetzen oder aber sogar das Inkasso untersagen.

 
 




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Gegen Zensur & "Verstaatlichung" des Internets.
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"Metastudie LIBRA", Nein zur Staatslizenz ab 2021, nein zur Inhalte- Zensur ab 2021, nein zur Staatskontrolle ab 2021. Nein zu Bußgeldern bis 0,5 Millionen € von "ungehorsamen" Website-Betreibern. - 800 Seiten wissenschaftliche Sammelstudie:
"Metastudie LIBRA": Anlayse: Ist ein Politik- / Justiz-Skandal (ARD, ZDF etc.)?
»  Inhaltsverzeichnis: uno7.org/pde/pev-ttmwa-de.htm
"George Orwell hat '1984' als Warnung geschrieben, nicht als Bedienungsanleitung."



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1. "Staats- Fernsehen"?

Sind "ARD, ZDF etc." noch zu retten? 1 Million Vollstreckungen pro Jahr - ARD und ZDF, ja, ganz klar die Nummer 1 in Sachen Bildung: Bildung von Bürgerzorn über Staats- und Demokratieversagen.
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Hier sind Wege für Befriedung und ARD-Akzeptanz. Keine Institution kann dauerhaft den Zorn von rund 50 Prozent der Bürger überdauern.
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Wem gehört das Sozialismus-Unternehmen "VEB ARD, ZDF etc."? Den Bürgern? Analyse / Rechtswissenschaft.
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 img  Demokratie: Parteien zanken. Bürger wählen.  Demokratie: Parteien zanken. Bürger wählen.
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(MAR.)   Rechtswissenschaft: Macht "Abnicken" von (realistisch betrachtet:) "vorgetexteten Gesetzen" diese nichtig?
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(MAK.)   Ist sie verfassungswidrig, die "Abnickerei" von "vorgetexteten Gesetzen"?
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(MZE.)   Anträge gegen "Zensur" / "Medienstaatsvertrag".
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(UBK.)   Experten für Neuordnung "ARD, ZDF etc." und/oder Rundfunkbeitrag.
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(UBU1.)   Ist der Rundfunkbeitrag als verfassungswidrig einzustufen? Leider wohl ja. Wie zu heilen?
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(VCA.)   Erster großer Justizskandal durch "digitale" Textbaustein-"Pseudo-Jura"? Von Popper bis Kant. (Aber gern, natürlich inklusive Nazi-Keule.)
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6. "Beiträge": Falschinkasso?
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(BBA.)   Zu befreien sind laut Gesetz die "beihilfenlos irgendwie zurecht kommenden" Geringverdiener: "Würderverdiener".
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(BBB.)   Geringverdiener: Das Wichtigste der Rechtsgrundlage der Befreiung in Kurzform:
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(BBK.)   Geringverdiener: Laut BVerwG: Keine Sozialbescheid-Pflicht.
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(VVA.)   Vollstreckung: Statistische Fakten und Anlyse: Bürgerhass-Massenproduktion?
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(VVZ1.)   Ist Vollstreckung der Rundfunkabgabe unzulässig? - (Vorgänge in Tübingen und in Zossen.)
»  uno7.org/pde/pev-ttvvz1-de.htm



7. "Wir wissen alle, dass Fernsehen dick, dumm, traurig und gewalttätig macht."
Frau Dr. med. von der Leyen, Master of Public Health. (So laut WELT AM SONNTAG 2006-10-22 Seite 2.) - Damals Familienministerin, nun Chefin der EU-Kommission.
Naturwissenschaftlich: Ein Staatsfernsehen - Symbiose Politik + Medien-Manipulations-Biz, zwangsfinanziert vom Volk - ist gemäß Parasitologie: Eine Symbiose von 2 Parasiten zwecks Ausbeutung eines gemeinsamen Wirts.
Auf ARD, ZDF natürlich nicht anwendbar - sind ja staatsfern, dürfte auch der BR-Intendant in München bestätigen. (Er ist früherer Sprecher der Regierung Merkel. Noch Fragen?)


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