v. 16. November 2025
(VVA.) Vollstreckung der Rundfunkabgabe: 10 % zorniger Bürger protestieren durch Zahlungsverzug?
"Metastudie LIBRA": "Zensur tötet Web?"
Dies ist Auszug aus einer Analyse-Sammlung gegen die Medienstaatsvertrag ab 2020
Erstfassung: Etwa 200 Seiten im März. 2020. Seither wird alles laufend fortgeschrieben... berichtigt... erweitert.

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» "ARD, ZDF etc." noch zu retten?
(MC:) PEV-TTA1-DE          DE    




 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFE Vollstr.suspend. Vers. 2025-11-16 S. 1
Thema: UBFE.   Vollstreckung suspendieren: Unzuverläss.-Einwand. (WD Bundestag) S. 1

*UBFE.   Vollstreckung zu suspendieren: Unzuverlässigkeits-Einwand. (WD Bundestag)
*UBFE1.   Klarstellungen / Vollstreckungsbefugnis:
- Siehe auch: Abschnitte ► UBFK. bis ► UBFS. , insbes. ► UBFP. , und ► DMS.

UBFE1.a) Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages war öfter kritisch
bezüglich der Rundfunkabgabe. Hier sind zwei Erörterungen bezüglich Vollstreckbarkeit:
2016: Kölner "Beitrags"-"Service" beantragt Vollstreckungen im eigenen Namen?
Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 057/16 --- Abschluss der Arbeit: 22. November 2016 --- Fachbereich: WD 10: Medien, Kultur und Sport
"Zusammenfassend bedarf das Tätigwerden von Dritten, hier maßgeblich von Inkassounternehmen, für die Rundfunkanstalten der vorherigen Ausschöpfung des staatlichen Vollstreckungsverfahrens. Der Einsatz von Beauftragten... besteht damit nur als letztes Mittel. (...) Die Realisierung solch einer Vorgehensweise wäre nur nach einer Änderung der rechtlichen Anforderungen möglich."

UBFE1.b)   Vollstreckungs-Abwehr gemäß Wissenschaflichem Dienst des Bundestags:

Vollstreckung von Rundfunkbeitragsforderungen - (Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 001/24) Abschluss der Arbeit: 09.02.2024 (zugleich letzter Abruf der Internetquellen) Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Medienrecht, Bau und Stadtentwicklung

((UBFE1.b2)   WD:)) 7.1. ((Entgegenzusetzen:)) Unzuverlässigkeit der Vollstreckungsersuchen
Eine weitere Möglichkeit ist die Verpflichtungsklage auf behördliche Erklärung der Unzuverlässigkeit der Vollstreckung, die aber eine spezialgesetzliche Ermächtigung zum Erlass dieses Verwaltungsaktes voraussetzt. Die Landesgesetze von Bayern und Rheinland-Pfalz enthalten entsprechende Vorschriften in Art. 21 Bay VwZVG Ntr59 und § 16 Abs. 2 RhPfLVwVG Nr.60

UBFE1.b3)   Nachstehend näher detailliert. So also lautet das Argument:
Der erfolgte Einwand der Unzuverlässigkeit ist entgegenzusetzen. Wenn es - überwiegend - an einer gesetzlichen Regelung dafür fehlt, so geht es aber anders: Über das Beihilfe-Verbot für das Geringverdiener-Falschinkasso. Allerdings kann der einzelne Vollstrecker bezüglich einer generellen Unzuverlässigkeit nicht geeignet entscheiden. Der Einwand muss dann gegenüber dem Obersten Dienstherren der Vollstrecker vorgetragen werden.

Siehe das Sammelgutachten "Metastudie LIBRA",
Abschnitt ► UBFF. ► UBFG. Antrag Landesreg.: Aussetzung Vollstreckungs-Amtshilfe.
Abschnitt ► UBFH. Begründung zu den Einzelanträgen auf Aussetzung.

 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFE Vollstr.suspend. Vers. 2025-11-16 S. 2
Thema: UBFE.   Vollstreckung suspendieren: Unzuverläss.-Einwand. (WD Bundestag) S. 2

((Gesetz:)) Bayern: ((Fassung 2025-01-01:)) Art. 21 Bay VwZVG:
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch:
_1_ Über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, entscheidet die Anordnungsbehörde. _2_ Sie sind nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.

((Gesetz:)) § 16 Abs. 2 RhPfLVwVG
(2) Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen, sind bei der Behörde geltend zu machen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Sie sind nur zulässig, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Erlass des Verwaltungsaktes entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.

((UBFE1.b5)   WD - Abschnitt 6. = Seite 8, unten:) Je nach Landesrecht kommt als Vollstreckungsbehörde,,,
... die Rundfunkanstalt selbst oder eine andere Behörde in Betracht. Eine Vollstreckungsanordnung zur zwangsweisen Durchsetzung dürfen die Rundfunkanstalten in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen erteilen, dort erfolgt die Vollstreckung über den Gerichtsvollzieher. In den übrigen Bundesländern werden Vollstreckungen vorrangig durch Kommunal- und Finanzbehörden durchgeführt.

((UBFE1.b6) WD - Seite 10)) So ist auch bei Erlöschen des Anspruchs auf die Leistung...
... – etwa aufgrund von Zahlung, Aufrechnung oder Erlass – die Vollstreckung einzustellen. Dies gilt ebenso, wenn die Leistung gestundet worden ist. Bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahmen sind gegebenenfalls rückgängig zu machen.

Bei Einwendungen gegen zu vollstreckende Forderungen, die erst nach Erlass des Verwaltungsaktes entstanden sind, kommen für den Vollstreckungsschuldner verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Neben den Klagearten der VwGO bieten sich Rechtsmittel der ZPO gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie etwa die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO an.5

((UBFE1.b7) WD:)) 7.2. Rechtsmittel der ZPO
Bei der Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Urteile ist die Statthaftigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO nicht unumstritten. Gegen eine Anwendung im Bereich der Verwaltungsvollstreckung wird vorgebracht, dass die VwGO nicht auf § 767 ZPO verweise, kein Analogiebedürfnis und angesichts der öffentlich-rechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten auch kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.


 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFE Vollstr.suspend. Vers. 2025-11-16 S. 3
Thema: UBFE.   Vollstreckung suspendieren: Unzuverläss.-Einwand. (WD Bundestag) S. 3

((Gesetz:)) Zivilprozessordnung - § 767 Vollstreckungsabwehrklage
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.


((UBFE1.b7) WD:)) Die Einführung der Vollstreckungsabwehrklage in das Rechtsschutzsystem der VwGO...
... kommt entweder über § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO bei Verweisung durch Spezialvorschriften in Betracht
oder über § 173 VwGO bei Rechtsschutzlücken der §§ 42 f. VwGO.63 Insofern ist bei einer Einführung über § 173 VwGO der dort statuierte Vorrang der Regelungen der VwGO zu beachten.

((Gesetz:)) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 173
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

((UBFE1.b8) WD:)) In Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen ...
... sind die Landesrundfunkanstalten selbst Vollstreckungsbehörden, die ihre Forderungen von Gerichtsvollziehern durchsetzen lassen. Für Einwände gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung – etwa im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO – ist hier das Vollstreckungsgericht und damit die ordentliche Gerichtsbarkeit sachlich zuständig

In den anderen Bundesländern, in denen Finanzbehörden oder Kommunen die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge vornehmen, liegt die sachliche Zuständigkeit unabhängig vom Verfahrensgegenstand stets bei den Verwaltungsgerichten.

((UBFE1.b9) WD:)) 8. Fazit Einwendungen gegen zu vollstreckende Forderungen,
Einwendungen gegen zu vollstreckende Forderungen, die erst nach Erlass des Verwaltungsaktes entstanden sind, können noch durch Feststellungs- und Verpflichtungsklage oder Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden


 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFE Vollstr.suspend. Vers. 2025-11-16 S. 4
Thema: UBFE.   Vollstreckung suspendieren: Unzuverläss.-Einwand. (WD Bundestag) S. 4

*UBFE2.   Verfahren und Begründungs-Details

UBFE2.a) Kölner "Beitrags"-"Service" beantragt Vollstreckungen im eigenen Namen?
(1) Dies ist mehr oder weniger klar erkennbar. Mangels Rechtsperson-Status würde dies die Ersuchen wohl nichtig machen. Hierauf wird hier nicht näher eingegangen; denn es wäre leicht behebbar.

(2) Mutmaßlicher Grund ist: Die ARD-Landesanstalten und deren Intendanten wollen bei den millionenfachen Mahnungen und Vollstreckungen anscheinend aus Image-Gründen möglichst wenig in Erscheinung treten. Man bedenke beispielsweise die Brieffußpflicht gemäß HGB. Diese darf bei heutiger grafikfähiger IT nicht mehr verletzt werden ("Wandlung der Rahmenbedingungen").

(3) Den 9 zuständigen Intendanten könnte - sehr zu Recht - peinlich sein, dass die ARD-Landesanstalten durch den 15. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag von 2010 zum größten Vollstrecker im Land wurden: Mehrere Millionen Vollstreckungen erfolgten seit 2013. Die Inkassofunktion ist den Intendanten vermutlich nicht ein Herzensanliegen. Die Fortdauer von "ARD, ZDF etc." ist durch zunehmenden Bürgerzorn gefährdet.
- Abschnitte ► A3. und ► A4.

UBFE2.b) Alle etwaigen wesentlichen Rechtsverstöße im Fall von ARD-Landesanstalten können zum Systemwechsel zwingen.
Der öffentlich-rechtliche Status ist essenziell für diese Anstalten, um das Inkasso der "Mediensteuer" (Tarnbezeichnung "Rundfunk"-"Beitrag") durchführen zu können. Ohne diese rund 4 oder mehr Millionen Vollstreckungen seit 2013 gegenüber mehreren Millionen Bürgern wäre die Drohkulisse fort. Die schätzungsweise 30 % Nichtzuschauer unter den Bürgern würden vermutlich ihre Zahlungen einstellen.

UBFE2.c) Seit März 2020 wurde in einem ersten Pilotverfahren die Unzulässigkeit der Vollstreckung wegen verschiedener vollstreckungsrelevanter Formen von Datenschutzverletzung eingewandt.
In diesem Verfahren wurde die Unzulässigkeit der Vollstreckung nicht nur wegen Datenschutzverletzung eingewandt,
sondern ferner wegen Fehlern bei der "automatisierten Verarbeitung".
- Weiteres: Abschnitte ► UBFK. bis ► UBFS. und ► DMN.
Die mehrseitigen Details der Begründung lauten:
Weiteres: Abschnitt ► UBFP.
UBFE2.d) Der Ausgang der Sache:
Zum Zeitpunkt der Anträge war es an sich zu spät für diese. Später wurde die gleiche Frage nochmals akut. Der Ausgang ist dem Autor dieser Seiten bekannt. Es wird gewählt, darüber nicht zu berichten, weil es auf die Besonderheiten des Einzelfalls bezogen ist.

 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFE Vollstr.suspend. Vers. 2025-11-16 S. 5
Thema: UBFE.   Vollstreckung suspendieren: Unzuverläss.-Einwand. (WD Bundestag) S. 5

*UBFE3.   Vollstreckung: Einstellung oder Aussetzung?
Hier sind nur eher zufällige Einzeleinträge. Dies ist nicht das Kernthema dieser Seiten.

UBFE3.a) Wie zuverlässig sind Briefträger bei der Zustellung ohne Empfangsunterschrift?

(1) Nicht unbedingt: "Strafbefehl gegen Briefträger: Nicht zugestellte Sendungen"
2021-01-13    welt.de/regionales/baden-wuerttemberg/article224284270/Strafbefehl-gegen-Brieftraeger-Nicht-zugestellte-Sendungen.html

(2) "Weil er Briefe und Zeitungen nicht zugestellt, sondern behalten hat, ist Strafbefehl gegen einen Briefträger erlassen worden. Das Amtsgericht Buchen verhängte nach Angaben vom Mittwoch eine Geldstrafe von 1800 Euro (Az. 1 Cs 26 Js 3726/20).

Der Postzusteller habe im Neckar-Odenwald-Kreis zwischen Januar 2018 und April 2020 insgesamt 9000 Postsendungen nicht ausgeliefert. Stattdessen lagerte er die Brief- und Werbepost sowie Zeitungen demnach zunächst in seinem Fahrzeug, später in seiner Wohnung. Im April 2020 habe er zudem weitere 50 Postsendungen in einem Rucksack behalten. Der Grund: Er habe sich Arbeit ersparen wollen."

(2) Die ARD-Landesanstalten versenden alle Mahnschreiben nicht selbst, sondern beauftragen damit einen Dienstleister. Hierher wurde übermittelt, es sei die Firma PAV in Hamburg. Diese kann eigenen Angaben zufolge keine 100 prozentige Sicherheit dafür geben, dass alle Sendungen den Adressaten erreichen, wurde hierher übermittelt. - (Angaben unter Vorbehalt; denn für diese Drittinformation wurde Verifizierung nicht vorgenommen.)

UBFE3.b) Im Kreise der Streiter für den Rechtsstaat in Sachen Rundfunkabgabe wird intern berichtet:

Nach Stand 2020-01: Eine ARD-Landesanstalt habe wesentliche Probleme bei Vollstreckungen wegen Formmängeln im Vorverfahren, insbesondere wegen Nichterhalt von Mahnungen und Einwurf-Zustellungen.

Bei rund 1 Millionen Vollstreckungen im Jahr werden "ARD, ZDF etc." es finanziell sicherlich unberührt überleben. Es belegt dies nur, das das deutsche System des Direktinkassos der Rundfunkabgabe nur auf dem Gesetzestext-Papier halbwegs vertretbar erschien. Bei nun rund 30 Prozent Nichtnutzern von "ARD, ZDF etc." ist die Summe der Vorgänge kaum meisterbar. Besserung zeichnet sich nicht ab.

Mit den Cororna-Folgen seit Frühjahr 2020 und der Politik-Diskussion über die fortgefallene Erhöhung der Rundfunkabgabe seit Ende 2020 dürften die Bearbeitungsprobleme immer schwerer zu meistern sein. Dies System ist untauglich konzipiert und muss durch ein neues Konzept ersetzt werden: Eine Automatisierung von Erhebung und Inkasso.

 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFE Vollstr.suspend. Vers. 2025-11-16 S. 6
Thema: UBFE.   Vollstreckung suspendieren: Unzuverläss.-Einwand. (WD Bundestag) S. 6

*UBFE4.   Vollstreckung und Datenschutz / Analysen.
Abschnitte ► DM.... : Information über Datenschutzmängel. - Hier also keine Anträge, sondern die vorstehenden Anträge UBFE1. erfahren hier ihre Untermauerung.

UBFE4.DMK.   100 Millionen Euro volkswirtschaftlicher Schaden
pro Meldedatenabgleich?

Es ist elementare Regel der Finanzwissenschaft: Die Kosten des Inkassos einer Abgabe sollten immer verschwindend klein sein gegenüber dem Geldeingang.
Hiergegen wird beim Meldedatenabgleich diametral verstoßen. Der volkswirtschaftliche Verlust (Schaden, "Kosten") ist etwa das Doppelte der zu erwartenden zusätzlichen Einnahmen. Überschlägige Schätzung:
- Siehe Abschnitt: ► DMK.

 
 

UBFE4.DMN.   Beweis: Nichtlöschung / frühere Meldedaten
Die von hier vorgetragene Behauptung der Nichtlöschung von früheren Meldedaten war bisher nur als Anscheins-Beweis:
Dies ist bereits behandelt im Schreiben "2019-11-12" Pe.Ro. an VerfGH Berlin,
      siehe dort Abschnitt: ► DMN.
Näheres über die Fakten des Anschein-Nachweises der Nichtlöschung:
- Siehe Abschnitt: ► DMN..

UBFE4.DMS.   Software kann Meldedaten gar nicht löschen?
Laut Eingeständnis: Die Software besitzt noch gar keine Löschfunktion?
Jedenfalls keine ausreichende, siehe Abschnitt: ► DMS.

UBFE4.DMW.   Was ist die Wahrheit über die Löschungsversprechen? (DSGVO)
a) Beim Meldedatenabgleich 2018 wurden die Löschungsversprechen des Meldedatenabgleiches 2014 offensichtlich missachtet.
- siehe die vorstehenden Abschnitte ► DMN. und ► DMS..
Damit entsteht Aufklärungsbedarf, durch wen und wie die damaligen Löschungsversprechen für 2014 zugesagt wurden, als sie in den 15. Medienstaatsvertrag hinein gelangten.
b) Vorsätzlich falsche Zusagen damals, das könnte als verjährt angesehen werden, sofern sich nicht Anhaltspunkte für fortgesetzte Handlung ergeben. Was in 2018 ablief und bis jetzt abläuft, wäre auf Zulässigkeit zu untersuchen. Hierzu wäre nötig, die Vorgeschichte der gesetzlichen Löschungszusagen für den Meldedatenabgleich 2014 zu kennen, also die entsprechende Vorgeschichte des 15. Rundfunkstaatsvertrags.
c) Eine ausreichende Aufklärung wird bisher verweigert:
- Siehe Abschnitt: ► SVF.

 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFE Vollstr.suspend. Vers. 2025-11-16 S. 7
Thema: UBFE.   Vollstreckung suspendieren: Unzuverläss.-Einwand. (WD Bundestag) S. 7

UBFE4.DT.   Löschfunktion für einzelne Beitragskonten:

Vorbemerkung: Die Relevanz für den Meldedatenabgleich ist: Die fehlende Sorgfalt in Sachen Datenschutz ist auch durch das Nachstehende dokumentiert.

Die Rundfunkabgabe in ihrer Variante seit 2013 ist ebenso wie ihre Vorgängerin eine gesetzgeberische Fehlkonstruktion seit etwa 1985: Seither ist "Fernsehgerät" nicht mehr eindeutig definierbar. Das jetzige Massenverfahren bei nicht klar definierbaren Zahlungspflichtigen ist nicht rechtsstaatsgemäß praktizierbar.
- Siehe die Abschnitte ► A3. und ► A4. "ARD noch zu retten?"
- und Abschn, ► BBB1. bis ► BBT4.: "6 Milliarden € Falschinkasso / Geringverdiener".
- und Abschn. ► FNE. und ► FSE. : Befreiungsrecht Nichtzuschauer, Betriebsstätten.

Rückbau des falschen Systems sollte den Meldedatenabgleich sofort betreffen, da ohne Finanzinteresse für "ARD, ZDF etc.": Siehe Abschnitt ► DMK.


UBFE4.DTC. Analyse der Computer-Technik
beim Löschen von Teilen der "Historie" in der digitalen Beitragsakte.

Die konkrete Technik ist anscheinend bisher von den "betrieblichen Datenschutzbeauftragten" noch nie erfragt worden? Jedenfalls wird das im gesichteten Datenschutzbericht nicht näher behandelt:
- Siehe Abschnitt ► DTC.

 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFE Vollstr.suspend. Vers. 2025-11-16 S. 8
Thema: UBFE.   Vollstreckung suspendieren: Unzuverläss.-Einwand. (WD Bundestag) S. 8

UBFE4.DTH.   Datenschutz: Beitragsakte als Geheimfach.

a) Dies ist Information über den Vorgeschichte und Stand bezüglich
- Näheres: Siehe Abschnitt ► DTH.

b) Die "eigene digitale Beitragsakte Pe.Ro." wurde in mehreren Fällen missbraucht,
... um über 3000 Seiten der Korrespondenz gegenüber einigen der 9 ARD-Intendanten "dort hinein zu verstecken": Das rechtlich problematische bundesweite gegenseitige "Schreibrecht" - also Einscannrecht - der 9 ARD-Landesanstalten in die Verwaltungakten anderer Sender machte das Undenkbare zur Realität.

Es handelt sich um Aufforderungen des Verfassers an die Intendanten, zu intervenieren bezüglich des mutmaßlichen Falschinkassos der jeweiligen ARD-Landesanstalt (also juristische Person - in deren eigener Sache):
(1) Prüfung, ob Inkassobetrug (§ 263 StGB): im Mittel 600 Mill. € pro ARD-Landesanstalt.
(2) Gegebenenfalls eingreifende Unterbindung.

c) Mehrere Intendanten bevorzugten die "Vogel Strauß Taktik"? Eine Problem-Akte, die ich nicht sehe, ist keine Problemakte?
Die Vorgänge der Intendanz-Korrespondenz an bundesweiten ARD-Intendanzen wurden in die digitale persönliche "Beitrags"-Akte des Einzelbürgers Pe.Ro. eingescannt. Auf diese Idee muss man kommen! War es eine zwischen den 9 ARD-Intendanten abgestimmte Technik der Flucht aus dem Problem?

d) Der "Trick" mit dem Verstecken von brisanten Vorgängen über 100-Millionen-Euro Rechtspflichten...

... der 9 ARD-Landesanstalten in der "Beitrags"-Akte wurde in unterschiedlichen Varianten (2017 bis 2020) praktiziert durch etwa 5 der 9 ARD-Landesanstalten, darunter mindestens 2 der 4 größten.

Hier wäre Anonymisierung unmöglich. Die Namen der diversen ARD-Landesanstalten und Intendanten können außerhalb der Verbreitung dieses Sammelgutachtens auf Anfrage übermittelt werden, soweit der Übermittlung keine Bedenken entgegenstehen. Dies könnte beispielsweise an Verfassungsgerichte übermittelt werden.

b) Der Missstand wurde im März 2020 behoben (durch die Datenschutzbeauftragte der mit dem Vorgängen belasteten ARD-Landesanstalt).

Siehe Abschnitte: ► DTH. ► DTT.
- (nach rund 30 Seiten Schriftsatzarbeit des Bürgers - Januar...Februar 2020)
Siehe dort: Folgeschaden beim Bürger: Rund 200 000 Euro?

 

 




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Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFF Vers. 2025-11-16 S. 1
Thema:   UBFF.   Anträge: Vollstreckungshilfe ist auszusetzen. S. 1

*UBFF.   Anträge: *Vollstreckungshilfe ist auszusetzen.
 img  Deutscher Meister: ARD größter Vollstrecker im Land. Hochachtung!
Deutscher Meister: ARD größter Vollstrecker im Land. Hochachtung!
Vollstreckung "ARD, ZDF etc." ► Übersicht:
hier links ▼ die Abschnittcodes in "Metastudie LIBRA".
► UBFD.   Selbsttitulierung erst, wenn "öffentlich-rechtlich".
► UBFE.   Vollstreckung unzulässig, weil Rechtsmängel.
► UBFF. ► UBFG.   Antrag: Aussetzung Vollstreckungshilfe.
► UBFH.   Begründungen zu den Anträgen auf Aussetzung.
► UBFK.   Keine Vollstreckung, wenn Datenschutzmängel?
► - - belegt durch: ► DMN. ► DMS. ► DTC. ► DTH. ► DTT.
► UBFP.   Vollstreckung nicht: Viele Rechtsmängel. Beispiel:
► UBFS1.   Zossen: Keine Vollstreckungen: Haftungsrisiko.
► UBFS2.   LG Tübingen: Vollstreckung unzulässig
► BBA. bis ► BBT5.   ~4 Millionen Geringverdiener zu befreien!
Anwaltsbeauftragung: Fundstellen ► Übersicht:
Der Merkblattinhalt in UBEKxxx ist noch nicht vollständig. ... vielschichtig...
► UBEK1.   Lückenlose Vollmachtkette: Start beim Intendanten.
► UBEK2.   Bei Intendanten-Wechsel erneut zu erbitten.
► UBEK3.   Rechts-Bearbeiter: Mindestens "Diplom-Jurist - Höherer Dienst"
► UBEK4.   Kosten für Anwaltsbeauftragung sind verweigerbar.
► UBEK5.   Vollmacht des Rechtsanwalts. ► UBFH5. vollmachtlos.
► UBFA.   Bürger-Anwaltskosten: einforderbar, sogar, wenn keine Klage.
► UBFB.   ARD-Anwaltskosten nicht zu erstatten. - Gerichtskosten-Regeln.
► UBFG5. ► UBFH5.   Anwaltskosten nicht vollstreckbar? Vollmachtlos?
--- (Antrags-Teil für Aussetzung aller Vollstreckungsersuchen im Bundesland.)
"NEIN-BRIEF" vorläufig: ► B-AACR.c6) bis B-AACR.c9) Gegen Anwaltskosten-
"NEIN-BRIEF" Abschnitt ► B-UBFB. Antrag: Nachweis: Vollmachtenkette.
 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFF Vers. 2025-11-16 S. 2
Thema:   UBFF.   Anträge: Vollstreckungshilfe ist auszusetzen. S. 2
_,_ *UBFF2.   Adressaten (für "Vollstreckung aussetzen, so lange schätzungsweise 80 % der Aufträge fehlerhaft"

*UBFF1.   Anleitung für den Antrag
(Anmerkung: Dauerhafte Abschnitts-Referenzen UBF... ? - Textstellen sekundenschnell auffindbar im .pdf !)


UBFF1.a)   Dies ist nicht ein Mustertext "für jedermann/frau".
Es erfordert kundige Begleitung und es genügt 1 Antrag pro Bundesland. Besser ist allerdings immer, dass drei etwas Gleichartiges beantragen. Wenn einer beim Lotto gewinnt, der andere in der Badewanne ertrinkt, so bleibt immer noch einer übrig bis zum Ende der Verfahren.

UBFF1.b)   Briefbeispiele werden in der Regel als .pdf geliefert.
Das kann man dann mit der Software Xournal überschreiben. Diese ist kostenfrei.
Viele Streiter benutzen LINUX:       sudo apt-get install xournal ;
- Anleitung für LINUX-Versionen von vor 2022: Hilfe auf Anfrage.
Benutzer von MS-Win: Info ist über Google verfügbar.
Anmerkung: XOURNAL ist ein Grafik-Programm, dass die jeweilige .pdf-Seite mit Grafik-Elementen des Anwenders überlagert.

UBFF1.c)   "XXR" ist zu ersetzen durch die Sender-Kurzbezeichnung, also 1 von:
BR HR MDR NDR RB RBB SL SWR WDR.
Wer keine Routine hat, eine Datei .pdf zu ändern, kann alles von Hand eintragen. Dann ist im Ausdruck überall manuell XXR durchstreichen und durch eine dieser Kurzbezeichnungen ersetzen.

UBFF1.d)   Die Anschriften für die Adressfelder findet man hier:
► 2025-03-20 =Aufruf https://infos7.org/aba/
- Intendanten: Abschnitt ► *M1. - Rechtsaufsicht der Landesregierung: Abschnitt ► *M2.
Für die wichtigsten Adressen hier, die Minister usw., fehlt das nocht.


_,_ *UBFF2.   Adressaten (für "Vollstreckung aussetzen, so lange schätzungsweise 80 % der Aufträge fehlerhaft"
An die Posteingangsstelle: Bitte an das persönliche Büro des Adressaten!

Antrag: Alle Rundfunkabgabe-Vollstreckungsersuchen sind auszusetzen, bis die ARD-Anstalt diese um die schätzungsweise 80 % Falsch-Ersuchen bereinigt.
- unter Nachweis der Rechtsgründe für aktuelle Unzulässigkeit -
Erbeten wird umgehende Mitteilung des Aktenzeichens,
vorzugsweise mit Erkennbarkeit des verantwortlichen Bearbeiters.
 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFF Vers. 2025-11-16 S. 3
Thema:   UBFF.   Anträge: Vollstreckungshilfe ist auszusetzen. S. 3
             Nachstehend ist eingesetzt: Herrn Justizminister oder Finanzsenator / ....)
Nämlich: Obersten Dienstherr für Vollstrecker der Rundfunkabgabe; je nach Bundesland meistens der Justizminister (für Gerichtsvollzieher), aber z.B. in Berlin der Finanzsenator (Finanzämter vollstrecken).

An ...
- persönliches Büro -

...

...
(Straße, Postleitzahl, Ort)


Betrifft: Antrag. sämtliche Ausführung von Vollstreckungs-Ersuchen für die ARD-Landesanstalt auszusetzen wegen Fehler-Schätzquote von 80 %.
Auszusetzen bis zum nachvollziehbaren Nachweis,
(1) dass die ARD-Landesanstalt alle Selbsttitulierung von Falschinkasso unterbindet
(2) und hiergegen ein effizientes Kontrollsystem eingerichtet hat
(3) und dies nachvollziehbar nachgewiesen hat.
      (Überprüfung beispielsweise durch den Landesrechnungshof.)


Absender: (Name, Straße, Ort, E-Mail-Adresse, Telefon:

...

...


Ort, Datum, Unterschrift: .......................................................................................

An die Rechtsaufsicht:
[.…]
Versand erfolgt ferner an die Rechtsaufsichtsstelle über den Sender, allerdings nur, sofern dies hier vorstehend ausdrücklich und unübersehbar angekreuzt ist.

Der Versand erfolgt in diesem Fall an den Leiter des Medienreferats sowie an dessen Vorgesetzten (gewöhnlich: Staatssekretär). - Für Sender, die für mehrere Bundesländer zuständig sind, erfolgt Versand an alle diese Bundesländer. Diese Unterschiedlichkeit ist der Grund, weshalb hier kein Adressen-Leerfeld vorbereitet ist. - Meistens ist dieser Versand nicht sinnvoll, weil die Rechtsaufseher mitverantwortlich, also befangen sein dürften.
 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFF Vers. 2025-11-16 S. 4
Thema:   UBFF.   Anträge: Vollstreckungshilfe ist auszusetzen. S. 4

_,_ *UBFF3.   Anlagen und Inhaltsübersicht (für Antrag "Vollstreckung aussetzen"

Inhalt:
(Anmerkung: Dauerhafte Abschnitts-Referenzen UBF... ? - Textstellen sekundenschnell auffindbar im .pdf !)


*UBFF. Antrage: *Vollstreckungshilfe ist auszusetzen.
*UBFF1. Anleitung für den Antrag
*UBFF2. Adressaten (für Antrag "Vollstreckung aussetzen"
*UBFF3. Anlagen und Inhaltsübersicht (für Antrag "Vollstreckung aussetzen"
*UBFF5. Hauptantrag gegen Vollstreckbarkeit
*UBFF6. Konsequenzen für Vollstreckbarkeit durch die Anträge
*UBFF7. Nachweis Beschwerderecht. - Vorbehaltenes, falls Fortsetzung.

*UBFG. Die einzelnen Anträge gegen Vollstreckbarkeit
*UBFG1. Antrag gegen Falschinkasso / Geringverdiener, ~50 % der ARD-Aufträge
*UBFG2. Antrag gegen Vollstreckung ohne Klärung der Zuschauereigenschaft
*UBFG3. Andere Gründe gemäß Schriftsatzvorlage "NEIN-BRIEF" (~110 S.).
*UBFG4. Antrag gegen die mit ausgeprägte Straftaten-Meinung bezüglich der Sender
*UBFG5. Antrag gegen Anwaltskosten - nur wirksam für BY BE BR NW
*UBFG6. Antrag: Inkasso-Vollstreckungshilfe zu verweigern für Zeit seit 1. Januar 2024
*UBFG7. Antrag: Aussetzung bis Entscheid VerfGH Berlin


*UBFH. Zusätzliche Begründung einiger Anträge
*UBFH1. Begründung für: Alle Geringverdiener-Vollstreckung ist auszusetzen,
*UBFH2. Begründung für: Auszusetzen bis Dez. 2025: Vorgreifl. Entscheids BVerwG
*UBFH5. Begründung: gegen Anwaltskosten-Fehler: Betr. nur :änder BY BE BR NW.


 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFF Vers. 2025-11-16 S. 5
Thema:   UBFF.   Anträge: Vollstreckungshilfe ist auszusetzen. S. 5

Anlagen:
             (kooperativ entstanden im Rahmen der informellen "RATIO Bürgerrechtler Kooperation")
N1.   Auszug aus dem Sammelgutachten "Metastudie LIBRA":
N1.a1)   Nachweis des Falschinkasso "Geringverdiener":
- Begründung: Siehe Anlage: Auszug "Metastudie LIBRA" Abschnitt ► UBFG1. ► UBFH1.
- Seiten 2 bis 6 der Metastudie. Und abrufbar: Abschnitt ► BBA. bis ► BBT5.   - Seiten 7 bis 13 : Inhaltsverzeichnis
N1.b).   Unzulässigkeit bei Nichtzuschauern.
- Begründung: Siehe Anlage: Auszug "Metastudie LIBRA"Abschnitt ► UBFG2. ► UBFH2.

N1.c).   Unzulässigkeit von Anwalts-Kosten
- Begründung: Siehe Anlage: Auszug "Metastudie LIBRA"Abschnitt ► UBFG5. ► UBFH5.
- dort Verweise auf andere Abschnitte.

N1.d).   Textauszüge StGB usw.: Merkblatt Rechtsbeugung,. (neu 2025-05)
- Information: Siehe Anlage: Auszug "Metastudie LIBRA"Abschnitt ► UBVV.

N2.   Auszug aus "NEIN-BRIEF" Abschnitt ► B-UBEC.
Wie es ARD-Juristen möglich wurde, die Rechtsprechung ein Jahrzehnt lang maßgeblich zu bestimmen. - Es ist Auszug aus bundesweiten Musterverfahren, beispielsweise in NW BW BY, darunter 2 beim VG Berlin.
Nachtrag eingefügt 2025-07: Nun autonomes Merkblatt UBAK., gleicher Inhalt.

N3.   Auszug aus: Landesverfassungsbeschwerde VerfGH Berlin 1/25:
... ist nur auf Abruf verfügbar. Verfassungsbeschwerden sollen nur für reale Bearbeitung verbreitet werden, dies zur Wahrung der Unabhängigkeit des Gerichts. 4 Beschwerdeführer, bei AZ 1/25 ist es der Unterzeichner dieser Eingabe gegen fehlerhafte Vollstreckungsersuchen.

N3.a) Dort Antrag ► UURBB-CBU. : Nachweis, gestützt auf allgemeiner Rechtsanalyse des
Bundesjustizministerium, dass für die ARD-Landesanstalt seit 1. Januar 2024 kein wirksamer Staatsvertrag der beiden Bundesländer besteht: Der frühere wurde vom Gesetzgeber (BE und BR) aufgehoben. Der neue bedarf einer neuen Verabschiedung. - Es fehlt bis zur neuen Parlaments-Verabschiedung die Ermächtigungs-Rechtsgrundlage für RBB-Selbsttitulierung. Begründung:
- Anlage: Auszug "Metastudie LIBRA"Abschnitt ► UBFG7. (Antrag ► E7.)

N3.b) Dort Antrag ► UURBB-PWC. : Nachweis: Nichtzuschauer sind seit 1. Januar 2024
von der Rundfunkabgabe zu befreien, bedingt durch ständig fortwirkendes EU-Abkommen von 2007, für RBB-Länder Berlin und Brandenburg. - Anlage: Auszug "Metastudie LIBRA"Abschnitt ► UBFG2. (Antrag ► E2.)

N4.   Nachweis des Beschwerderechts: Ein aktueller Vollstreckungsvorgang gegen den Absender
dieser Eingabe: RBB-Eigenforderung und RBB für Anwaltskosten. Siehe hierzu unten Abschnitt ► UBFF7.
 
 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFF Vers. 2025-11-16 S. 6
Thema:   UBFF.   Anträge: Vollstreckungshilfe ist auszusetzen. S. 6
noch: UBFF4.   Eventuelle weitere Adressaten (für Antrag "Vollstreckung aussetzen"
(Interne Anmerkung für Anwender: Diese Seite ist gewöhnlich fortzulassen.)

Versand ferner an:
(Erfolgt nur, sofern nachstehend Empfängeradressen eingetragen sind.)

´ An das Verwaltungsgericht: (informativ; ohne Antrag)
Verwaltungsgericht in .... und Straße, Postleitzahl, Ort:
....
....


Aktenzeichen:
   [.…..........................]
Sofern ein VG-Verfahren anhängig ist, dann kann Versand zweckmäßig sein.
Dies ist für das Gericht rein informativ, es sei denn, dass Anträge ergänzt werden. Ist dies der Fall, so muss dies unübersehbar sein selbst im Fall von nur flüchtiger Richter--Einsichtnahme. .

An den/die Intendant/in: (informativ; ohne Antrag)
(Einzutragen: Name, ARD-Sender-Adresse. Straße, Postleitzahl, Ort)

An ...
- persönliches Büro -
...
...

Versand dieser Mitteilung erfolgt mit dem Antrag gemäß unten ?_? an:
Persönliche Büro der*des Intendant*in*en*diverse

Beantragt wird, hausintern die Anweisung zu geben, konform zu den Anträgen der folgenden Seiten.
(Vorstehend ist gegendert wie von ARD-ZDF-Journalisten dem deutschen Volk jahrelang aufgedrängt.)
Meistens ist dieser Versand nicht sinnvoll, weil die Intendanten mitverantwortlich, also befangen sein dürften.

An den hausinternen "Beitrags-Service"
(informativ; ohne Antrag) (also die hausinterne Mediensteuer-Inkassostelle der ARD-Anstalt)
(Einzutragen: Name der ARD-Anstalt, Straße, Postleitzahl, Ort:)
...
...

Mediensteuer-Nummer: (Falschbezeichnung: "Beitrags"-Nummer) [.….......................]
Anmerkung für Anwender: Meistens ist dieser Versand nicht sinnvoll mangels Zuständigkeit. Dann sollte hier auch die Mediensteuer-Nummer fehlen, weil ihr Eintrag irreführend wäre, es sei nur Eingabe für die Aktenablage.
 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFF Vers. 2025-11-16 S. 7
Thema:   UBFF.   Anträge: Vollstreckungshilfe ist auszusetzen. S. 7


A.   Hauptantrag "Aussetzung / Rundfunkabgabe-Vollstreckung, weil 80 % fehlerhaft":
Schätzwert ist: Es sind schätzungsweise etwa 80 % unzulässige Ersuchen unter der Summe der selbst-titulierten Vollstreckungsersuchen der ARD-Landesanstalt.

"Duldet ein Volk die Untreue und die Fahrlässigkeit von Richtern und Ärzten, so ist es dekadent und steht vor der Auflösung.“ (Platon ~427 - ~348 v. Chr.)

(Anmerkung: Dauerhafte Abschnitts-Referenzen UBF... ? - Textstellen sekundenschnell auffindbar im .pdf !)

*UBFF5. a)   Die ARD-Selbsttitulierung basiert auf Software-Robotern und Callcenter- Mitarbeitern. Diese Kombination ist ohnehin kaum in Einklang
mit Grundlagen des Öffentlichen Rechts. Verstärkt wird dies aber durch eine viel tiefer liegende zwei Jahrzehnte lange Fehlentwicklung.
- Siehe Anlage "NEIN-BRIEF", nur Auszug daraus: Abschnitt ► B-UBEC. (etwa 12 S.)
Nachtrag eingefügt 2025-07: Nun autonomes Merkblatt UBAK., gleicher Inhalt.
UBFF5.b)   Die etwa 20 % Legitimen der Ersuchen sind nicht identifizierbar seitens der Vollstreckungsstellen. Diese können also nur alle Ersuchen
insgesamt zurückgeben an die ARD-Anstalt zwecks dortiger aktenbasierter kundiger Nachbearbeitung: Für Reduzierung auf die aktuell legitimen schätzungsweise 20 Prozent, für die dann erneut um Vollstreckungshilfe ersucht werden kann.

UBFF5.c)   Bei geschätzten etwa 50 % der Vollstreckungsaufträge ist sogar Falschinkasso involviert, nämlich ein Gewohnheits-Un-Recht: Ein Jahrzehnt-Verstoß gegen ständige BVerfG-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 2012...2022,
also gegen die öffentlich.rechtlich zwingende Befolgungspflicht des § 31 BVerfGG: Die zwingende unabdingbare Geringverdiener-Befreiung nach Artikel 1 Grundgesetz "Menschenwürde"; dies umfasst die unabdingbare Unantrastbarkeit des Existenzminimums als elementarer Bestandteil.
Das gesetzlich zwingende Prüfungs-Angebot des "Sozialen Härtefalls"
(§ 4 Abs. 6 RBeitrSTV) ist so unabdingbar wie die damit fixierte Ausformung von Artikel 1 Grundgesetz. Dort ist kein Gesetzesvorbehalt. Also darf kein Gesetz, kein Gericht und kein ARD-Jurist sie verbarrikadieren durch die Erfindung der sogenannten "Bescheidpflicht". Diese für ARD-Inkasso-Maximierung frei erfunden ARD-Juristen-Recht steht nirgends im Gesetz, darf auch nirgends stehen und ist Willkür-Zwang - ist Unrecht.
- Siehe Anlage "Metastudie LIBRA", dort der Anfang, die ► Dokumentseite Nr. 2.

Ein strafrechtlich verfolgbarer Verstoß gegen § 263 StGB (Inkasso-Betrug)
wird jedoch keineswegs vorgetragen. Nichtverfolgung ist das durchaus auch rechtlich begründete Anliegen, um Lösungen der Probleme ohne Konfrontations-Blockade zu ermöglichen. Denn bei einem kollektiv verankerten hierarchisch einorganisierten Fehlverhalten fehlt es un der subjektiven Schuld (subjektiver Tatbestand) der einzelnen. Was für die Schwere der KZ-Verbrechen ´erörtert wurde, ist unpassend für diese unvergleichbar geringere Verstoßschwere.
 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFF Vers. 2025-11-16 S. 8
Thema:   UBFF.   Anträge: Vollstreckungshilfe ist auszusetzen. S. 8
UBFF5.   Aussetzung / Rundfunkabgabe-Vollstreckung, weil 80 % fehlerhaft

UBFF5.d)   So wie Mitglieder der Bundesregierung in 20 Jahren wohl kein einziges Mal strafrechtlich verfolgt wurden, analoge Entschuldigungsgründe haben die
hierarchisch eingegliedertem ARD-Mitarbeiter. Sie dürfen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht schlechter als Regierungsmitglieder behandelt werden. Sie sind vor dem Gesetz nicht weniger wertige Menschen als die Regierungsmitglieder.

Man vergleiche mit dem gewaltigen untergegangenen Volksvermögen durch einen von Anfang an evident unsinnigen Teil der Bestellungen von Corona-Impfdosen und Masken:
Alles wurde staatsanwaltschaftlich als schuldfrei gewertet, offenkundig, weil "zwar ein irriges Handeln, aber im Kollektiv". Analog haben wir es bezüglich des Rundfunkabgabe-Falschinkassos mit Kollektiv-Handlungsfehlern der Mitarbeiter zu tun, nicht mit "subjektiver Schuld".
Immer wieder sei verwiesen auf die seit 1964 maßgebliche Analyse des Soziologen Niklas Luhmann "Brauchbare Illegalität" für dies Gruppenverhalten-Phänomen.

UBFF5.e)   Im Hinblick auf Kollektivhandeln beim Rundfunkabgabe-Inkasso-Verstoß unterbleibt demnach jede Befürwortung von strafrechtlicher Verfolgbarkeit der
"einfachen Mitarbeiter", aber auch (jedenfalls der meisten) der Leitenden. Der rein "objektive" Tatbestand musste aber klargestellt wurden, um die Unausweichlichkeit der Unterbindung von Vollstreckung, also Vollendungs-Handlung der Fehler in Vollstrreckungshilfe, zu belegen.

Die Vollstreckungsstellen dürfen bei diesem Befund nicht mehr Vollstreckungshilfe leisten,
(Anmerkung: Dauerhafte Abschnitts-Referenzen UBF... ? - Textstellen sekundenschnell auffindbar im .pdf !)


UBFF5.f)   so die diesseitige Rechtsmeinung. Eine nachvollziehbare Widerlegung lieferte bisher keine ARD-Anstalt, keine ARD-Intendanz,
keine Stelle für Rechtsaufsicht, kein ARD-Sender-Gremium, kein Parlamentsabgeordneter. An Information dieser Kreise hat es nicht gefehlt.
- Siehe beispielsweise (abrufbar): "Metastudie LIBRA" Abschnitt ► A2.5.

Dort sind etwa 4 Seiten Übersicht der zahlreichen wiederholten Eingaben an 9 Intendanten (Anfang 2017 bis Mitte 2023) und an die Rechtsaufsicht der Sender in 16 Landesregierungen (Mitte 2018 bis Mitte 2023). gegen dies Organisationsversagen des Falschinkassos einzuschreiten.

Ist es eine kollektive Ratlosigkeit im Fall von kollektiver Verantwortungslosigkeit? Oder politische Druck der Regierungsparteien
auf die relativ politiknahen Medienreferate, das Talkshow-Ambiente der Regierungsparteien nicht zu beeinträchtigen? Eine Mischung von beidem?
 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFF Vers. 2025-11-16 S. 9
Thema:   UBFF.   Anträge: Vollstreckungshilfe ist auszusetzen. S. 9
UBFF6.   Konsequenzen für Vollstreckbarkeit durch die Anträge

Der Oberste Dienstherr für die Vollstreckungsstellen wird durch diese Anträge gebeten, die Aussetzung aller Vollstreckungshilfe-Ersuchen der Vollstreckung der Rundfunkabgabe zu verfügen,...

(UBFF5.e)   ... bis die ARD-Anstalt der selbst-titulierten Vollstreckungshilfe-Ersuchen diese auf die legitimen schätzungsweise 20 Prozent der Ersuchen reduziert.
"Der höchste Grad von Ungerechtigkeit ist geheuchelte Gerechtigkeit." (Platon ~427 - ~348 v. Chr.)

(Anmerkung: Dauerhafte Abschnitts-Referenzen UBF... ? - Textstellen sekundenschnell auffindbar im .pdf !)

UBFF5.g)   Die Frage, ob die ARD-Anstalten dies durch bisherige Unterlassung von jedweder Form der (inopportunen) Erfassung ihrer etwa 50 Prozent Noch-Zuschauer überhaupt
können, ist in diesem Kontext ohne Relevanz. Strafrecht ist nicht verhandelbar.
Verwaltungstechnische und finanzielle Opportunität, dies berechtigt nicht zu einer Unzulässigkeitsquote von etwa 80 Prozent der Vollstreckungshilfe-Ersuchen. Das ist unausweichliche Zwangsbeeinträchtigung des Bürger-Eigentums, wodurch die Betreffenden in einem weiteren Grundrecht verletzt werden.

UBFF5.h)   Die durch die Einzelanträge nachstehend belegten irrigen 80 % der Vollstreckungs-Ersuchen, es betrifft die unabdingbaren Grundrechte
und zugleich Kernelemente der Demokratie: Artikel 1 GG Menschenwürde und Artikel 5 Informationsfreiheit.

B.   Konkrete Konsequenz: Nur Aussetzung von aller (!) Vollstreckung kann abhelfen.
B1. Nicht ermittelbar: Der zulässige Anteil unter den Vollstreckungsersuchen - vielleicht 20 % aller Ersuchen.

*UBFF6. a1)   Dieser Anteil ist gegenwärtig für Vollstreckungsstellen
nicht ermittelbar, nicht erkennbar und nicht abtrennbar.
Also muss Vollstreckung durch Vollstreckungshilfe unterbleiben bis zur Trennbarkeit
der Fallgruppen. Dies erfordert ein Umdenken bei den Sendern. Anzeichen dafür bestehen nicht.

UBFF6.a2)   Als zulässig kommt Vollstreckung in Betracht, sofern gerichtet gegen reale ständige Zuschauer. Allerdings ist deren Selbstaussage nicht verlässlich.
ARD, ZDF usw. könnten zwar durch abonnementpflichtig machbare besonders massen-begehrte Teile - beispielsweise Sport und Kriminalfall-Simulationen - zu objektiven Kriterien der Zuschauerermittlung gelangen. Derartiges ist aber nicht vorbereitet und ist also auf absehbare Zeit nicht einorganisierbar.
 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFF Vers. 2025-11-16 S. 10
Thema:   UBFF.   Anträge: Vollstreckungshilfe ist auszusetzen. S. 10
*UBFF7.   Nachweis Beschwerderecht; vorbehalten, falls Fortsetzung.

UBFF6.a3)  Bei den etwa 50 % Noch-Zuschauerhaushalten im Land könnte für die Zahlungspflicht mit dem Gesichtspunkt der Bereicherung gemäß § 818 BGB gerechtfertigt
werden. Es wäre allerdings zu analysieren, ob dieses Konzept des zivilen Rechts eine geeignete Rechtsgrundlage für die öffentlich-rechtliche ARD-Selbsttitulierung sein kann - vermutlich eher nicht. Aber so lange die Betreffenden zahlen, könnte es jedenfalls für freiwilliges Bezahlen genügen.

UBFF6.a4)   Angemerkt sei: Die Rundfunkabgabe mit 3 Jahrzehnten Inflationsausgleich würde zu monatlich etwa 35 Euro für die Noch-Zuschauer führen.
Der Gesamtkonflikt könnte im Ergebnis hinauslaufen auf eine beispielsweise auf 3 Jahre verteilte stufenweise Erhöhung auf monatlich 35 Euro für die rund 50 Prozent Nochzuschauer-Haushalte im Land, möglicherweise als sozial differenzierter Stufentarif: Es wäre den Bürgern vermittelbar als ein Nachholen der Geldentwertung.

UBFF6.a4)   Ohne Recht der Selbsttitulierung wären die Finanzbehörden nicht "unmittelbar zuständig", ebenso wenig - je nach Bundesland - die gerichtlichen Vollstreckungsstellen.
Ohne Zugangssperren wären Verfahren bei den Amtsgerichten nach den Regeln des Zivilrechts aus Kostengründen faktisch aussichtslos, sofern auf eindeutige Abonnement-Kriterien weiterhin verzichtet wird.



B2.   Zusammenfassung: Nicht vollstreckbar wären schätzungsweise 80 Prozent der aktuellen ARD-Vollstreckungsaufträge an die Vollstreckungsstellen, weil gar nicht zahlungspflichtige Bürger:

UBFF6.b)   Das ist die Schätzquote der Geringverdiener (50%) und der Nichtzuschauer (30%). (Überlappung ist berücksichtigt, ist herausgerechnet.)
Es ist nicht Aufgabe von Vollstreckungsstellen, in die zeitaufwendige Einzelfallprüfung einzutreten, ob ein Vollstreckungsauftrag vielleicht zu den verbleibenden legitimen nur schätzungsweise 20 Prozent gehörT. Den Vollstreckern sind richterliche Funktionen nicht anvertraut. Dafür fehlt es an gesetzlicher Ermächtigung und diese wäre zudem nicht systemkonform.
 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFF Vers. 2025-11-16 S. 11
Thema:   UBFF.   Anträge: Vollstreckungshilfe ist auszusetzen. S. 11

C.   Verfahrensaspekte
C1. Nachweis der Beschwerdeberechtigung
(Anmerkung: Dauerhafte Abschnitts-Referenzen UBF... ? - Textstellen sekundenschnell auffindbar im .pdf !)


*UBFF7. a)   Nachweis des Rechtsschutzbedürfnisses:
- Siehe Anlage N4. : Nachweis des Vollstreckungsersuchens seitens des RBB.
Der darin enthaltene Hauptbetrag "Anwaltskosten" ist eine der schätzungsweise 80 % falschen Vollstreckungsersuchen. Nachweis: Siehe ► UBFG5. ► UBFH5.
Nachweis, dass die Beauftragung an die Finanzverwaltung unmittelbar bevorsteht. Ob dieser Nachweis überhaupt nötig ist, muss also nicht überdacht werden.

C2. Bei Antrags-Nichtentsprechung kommt in Betracht:

*UBFF8. a)   So lange keine Abweisung sich abzeichnet, besteht kein Anlass, nächste Schritte zu bestimmen. Hier ist nur ohne konkrete
aktuelle Planbarkeit möglicherweise in Betracht Kommendes notiert:

UBFF8.b)   Die Frage der Strafbarkeit soll nur sehr verhalten angedeutet
bleiben. Niemand der Verantwortlichen wird in diesem Kontext "schuldhaft Straftat wollen". Es wird gebeten, in einer Weise zu bearbeiten, dass derartige Vorwurffreiheit auch weiterhin ausgeschlossen bleibt. Soweit Beamte beteiligt sind, wäre erforderlichenfalls intern vom Recht der Remonstration Gebrauch zu machen.

UBFF8.c1)   Antrag bei der EU-Kommission, ein EuGH-Verfahren zu veranlassen wegen Verstoß gegen die EU-weiten Mindestregeln von: Menschenwürde (Existenzminimum),
rechtliches Gehör (durch öffentlich-.rechtliche Stellen, also auch den RBB) und Effizienz des Rechtsschutzes oberhalb der formalen Klagebefugnis. - Während die EU-Charta die EU-Organe bindet, bestehen aber ferner unmittelbar für die EU-Nationalstaaten geltende Regeln in diesem Sinn, teils ausdiskutiert dank EuGH-Rechtsprechung.

UBFF8.c2)   Antrag bei der EU-Kommission, die Subventions-Zustimmung der Rundfunkabgabe aus 2007 zu widerrufen, weil die dafür nötige und
damals 2007 vereinbarte Beschränkung auf "maximal 0,75 Prozent Internet" schon jetzt bei ARD, ZDF usw. weit überschritten ist. Damit würde alles gegenstandslos und überflüssig werden, was mit diesem Antrag angestrebt wird.

Diese Grenze war die Rechtsgrundlage für die faktische "staatliche Subvention Rundfunkabgabe". Für den EU-weit voll wettbewerbsstarken Internet-Medienmarkt wäre eine nationale Monpol-Subvention ein Verstoß gegen die grenzüberschreitenden Wettbewerbsgarantien der EU.
- Näheres: Siehe unten Abschnitt ► UBFG6. (Antrag ► E6.)
Einstweilen nur bezogen auf den besonders eindeutigen Fall "RBB". Es ist aber anwendbar und deshalb auszuweiten auf alle Sender ARD, ZDF usw..
 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFF Vers. 2025-11-16 S. 12
Thema:   UBFF.   Anträge: Vollstreckungshilfe ist auszusetzen. S. 12

*UBFG. UBFG1. UBFG2.   Anträge gegen Vollstreckbarkeit

UBFF8.d)   Eine Verfassungsbeschwerde zur Fristwahrung kommt in
Betracht.Falls gewählt, könnte dann sofort Antrag auf Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit des EU-Verfahrens erfolgen.

UBFF8..e)   Denkbar ist ein Abtretungskonstrukt, wonach zahlende Noch-Zuschauer
die Rückzahlrechte von Geringverdienern mit Abschlag erwerben und dann mit dem Vollbetrag gegenüber ihrer Zahlungspflicht aufrechnen. Auch die Durchstoßung der Verjährung könnte damit versucht werden. Wie gut realisierbar und als LEGALTECH-Unternehmen automatisierbar, das ist als noch unbestimmbar einzuschätzen.





D.   **Beamtenrecht und Rechtsbeugungsverbot
D1. Einige Gesetze seien in Erinnerung gerufen:

Siehe das beigefügte Merkblatt UBVV. :
Rechtsbeugung, Falschinkasso, Anstiftung, Beihilfe, Unterlassen.

 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFG Vers. 2025-11-16 S. 1
Thema:   UBFG. Einzelanträge "Aussetzung / Rundfunkabgabe-Vollstreckung" S. 1

( *UBFG.)    E.   Einzelanträge "Aussetzung / Rundfunkabgabe-Vollstreckung":
Einzel-Antrag E1: Aussetzung, Kontext "Geringverdiener":
Alle Inkasso-Vollstreckungshilfe ist ab sofort temporär zu verweigern, bis die ARD-Landesanstalt die schätzungsweise etwa 50 Prozent von Falschinkasso-Vorgängen gegen Geringverdiener nicht mehr zur Vollstreckung anweist.

(Anmerkung: Dauerhafte Abschnitts-Referenzen UBF... ? - Textstellen sekundenschnell auffindbar im .pdf !)

*UBFG. *UBFG1. a)   Mengenschätzung: Falschinkasso ist in grober Schätzung vermutlich für rund 50 Prozent der von der ARD-Landesanstalt selbst-titulierten Vollstreckungsaufträge.
Zusammensetzung dieser Menge: Schätzungsweise ein Drittel dieses Falschinkassos, es ist gegen alleinerziehende Mütter, die dem Kind zuliebe nur Teilzeit-Einkommen haben:
UBFG1.b)   Geringverdiener wegen Mutterliebe. Jeder Euro, der daraus zu Unrecht vollstreckt wird, geht zu Lasten des Kindeswohls
- Begründung: Siehe Anlage "Auszug Metastudie LIBRA"Abschnitt ► UBFH1.
- und als Anlgage die konzentrierte Übersicht in der "Metastudie": ► Seiten 2 bis 6,
- Abrufbar: Ausführlich - über 10 Seiten - : Abschnitte ► BBA. bis ► BBT5.

Einzel-Antrag E2.   Aussetzung gegen "Nichtzuschauer":
*UBFG2. a)   Wegen des noch nicht abschließenden Entscheid des Bundesverwaltungsgericht: Alle Inkasso-Vollstreckungshilfe wäre ab sofort temporär zu verweigern,
soweit es am Nachweis der Zuschauereigenschaft fehlt. Es geht um den Verstoß gegen die Neutralitätspflicht der Sender. Mehrere Textseiten über den Entscheid vom 15. Oktober 2025. BVerwG 6 C 5.24: - Siehe Anlage "Metastudie LIBRA" Abschnitt ► UBFH2.
- Verstoß: Abrufbar: "NEIN-BRIEF" (Schriftsatz), dort kurz: Abschnitt ► B-UBAM.
- - Metastudie LIBRA Schriftsatz), dort ausführlich: Abschnitt ► UBAM2.
Alle Nichtzuschauer dürften rückwirkend seit Januar 2013 freizustellen sein, sofern die vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich gegen Widerstand zum Entscheid durchgesetzte Klage in den Jahren ab 2025 Erfolg haben wird.
UBFG2.b)   Ein Erfolg beim noch in Fortsetzung befindlichen Verfahrens ist
denkbar auf Grundlage der Entscheid-Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts für Verwaltungsgerichte allgemein und in der konkreten Sache.
UBFG2.c)   Da die ARD-Landesanstalt bei Vollstreckungen nicht zuverlässig gesondert ausweist, ob jemand Noch-Zuschauer oder
aber Zuschau-Verweigerer ist, kann die Vollstreckungsstelle die durch Vorgreiflichkeit gebotene Aussetzung zu Gunsten der Zuschau-Verweigerer nicht vornehmen.
- Begründung: Siehe Anlage "Auszug Metastudie LIBRA"Abschnitt ► UBFH2.
 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFG Vers. 2025-11-16 S. 2
Thema:   UBFG. Einzelanträge "Aussetzung / Rundfunkabgabe-Vollstreckung" S. 2

Antrag E3.   Für Aussetzung der Vollstreckungsersuchen: Etwa 15 andere autonome Befreiungsgründe.
(Anmerkung: Dauerhafte Abschnitts-Referenzen UBF... ? - Textstellen sekundenschnell auffindbar im .pdf !)


*UBFG3. a)   Unten: Liste dieser anderen Gründe gemäß Inhaltsverzeichnis
der Schriftsatzvorlage ► "NEIN-BRIEF" (etwa 110 Seiten).
Dies ist ein kooperativ entwickelter Text der (Arbeitsbezeichnung:)
    RATIO Bürgerrechtler Kooperation für Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit,
"Der höchste Grad von Ungerechtigkeit ist geheuchelte Gerechtigkeit.“ Platon 427...~348v.Chr.

UBFG3.b)   Diese abrufbare umfangreiche Darstellung ist nicht beigefügt
aus Gründen der Übersichtlichkeit. Die Betreffenden sind durchweg Nichtzuschauer. Sie sind deshalb bereits berücksichtigt im Antrag E2. , siehe oben ► UBFG2.
► B-ABON. Antrag: Freistellung wegen Anbieterwechsel zu besseren anderen Medien
► B-BAUE. Antrag: Rundfunkabgabe reduzieren um Sozialtransfer-Anteil:
► B-BBB. Antr. (event.): Härtefallprüfung „Wenigerverdiener“: Freistellung.
► B-FVUE. Antrag: Teil-Befreiung wegen Abgabe-Differenzierung nach Einkommen.

► B-FVB. Erklärung „unter Vorbehalt“ für alle eventuell erzwungenen Zahlungen.
► B-FVE. Antrag: Rückzahlung: Gezahlte Rundfunkabgabe und Kosten.
► B-FVS. Einwand: ARD-Forderung ist verjährt, soweit mehr als 3 Jahre zurück
► B-FVW. Antrag: Für “Geschäftsführung ohne Auftrag“ 3.500 Euro gutzuschreiben.

► B-PPF. Antr.´ Kein Zwang „Rundfunkabg.“: Diskrim. von „nicht Links/Grün/Queer“
► B-PSB. Antrag: Gesetzesvorlage gegen „ARD-Anstalt wird Internet-Unternehmen“.
► B-PUVB. Antrag: Kein Zwang Rundfunkabg.: Verstoß: Grundrecht Inform.-Freiheit
► B-PUVU. Antr.: Kein Zwang „Rundfunkabg.“_ Nicht-Wahrung der „Staatsferne“.
► B-UBAM. Aufforder. an ARD-Anstalt gegen Ideol.-Promotion. Sonst Verfassungsbeschw..

► B-UBEC. Antrag auf Anerkenntnis (ARD) der Nichtigkeit der Bescheide.
► B-UBKR. Antrag Aussetz.(wie B-AACR): Widerspr.-Entsch., VG-Klage: Vorgreifl.Verf.
► B-UBUS. Antrag: Aussetz. Rundfunkabgabe für die Dauer der Eigentumsstörung.
► B-UBUV. Antrag: Befreiung: Durch Organisationsversagen Inkasso „ultra vires“.
► B-UBUX. Antrag_ Befreiung wegen Grundrecht Handlungsfreiheit: Art.2 Abs. 1 GG

E. Antrag: Nichtzuschauer-Befreiung: Neuer rechtswissenschaftlicher Kenntnisstand.
F. Antrag / eventuell: Keine Rundfunkabgabe: „Falschinkasso Geringverdiener“.
G. Antrag: Keine Rundfunkabgabe: Wegen Verhaftung gegen Informationsfreiheit
K. Antrag wegen Beihilfeverbot / Analysebedarf: „Rechtsverletzende Vereinigung“?

Antrag E4.   Vollstreckung auszusetzen: "Beihilfeverbot":
*UBFG4. a)   Vollstreckung ist unzulässig bei allen, die subjektiv meinen, bei den Sendern läge eine zu hohe Straftatenquote vor. Ihre Weigerung verkörpert Rechtsgrundlage.
Dies ist unabhängig von der Frage, ob sie diese dafür verbal vortragen und ob sie es überhaupt bewusst selber artikulieren mögen. Das Beihilfe-Verbot verbietet diesen Personen strafrechtlich jeden Finanzierungsbeitrag. Sie sind zu befreien, sofern ihre Einwendung objektiv belegbar ist.
UBFG4.b)   Diese Meinung wird bereits allein wegen Geringverdiener-Falschinkasso
als objektiv belegbar angesehen. Es fehlt nicht an sonstigen problematischen Vorgängen. Der ausführliche Nachweis ist abrufbar: - Auszug Sammelgutachten "Metastudie LIBRA", Abschnitte ► *KRV... (etwa 48 S.)
UBFG4.c)   Diese abrufbare umfangreiche Darstellung ist nicht beigefügt für Übersichtlichkeit.
Die Betreffenden - durchweg Nichtzuschauer - sind bereits berücksichtigt im Antrag oben ► E2.
 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFG Vers. 2025-11-16 S. 3
Thema:   UBFG. Einzelanträge "Aussetzung / Rundfunkabgabe-Vollstreckung" S. 3

noch: UBFG5. UBFG6.   Anträge gegen Vollstreckbarkeit

Einzelantrag E5.   "Anwaltskosten" (soweit unzulässig) sind als nicht vollstreckbar auszuschließen. (Dieser Antrag gilt nur für Bayern, Berlin, Brandenburg, NRW.)
(Anmerkung: Dauerhafte Abschnitts-Referenzen UBF... ? - Textstellen sekundenschnell auffindbar im .pdf !)

*UBFG5. a)   Alle Inkasso-Vollstreckungshilfe ist ab sofort für alle Zukunft zu verweigern, soweit für das Inkasso von Anwaltsgebühren, sofern die ARD-Landesanstalt eine Anwaltskanzlei gegenüber Rundfunkabgabe-Klägern beim
Verwaltungsgericht mandatierte. Da die ARD-Landesanstalt dies bei Vollstreckungen nicht zuverlässig gesondert anweist oder ausweist und abtrennt, muss bis zur Herstellung der Transparenz auch aus diesem Rechtsgrund alle Vollstreckung ausgesetzt bleiben. Eine Kostenbelastung des Klägers aus einer solchen Mandatierung ist allgemein unzulässig.
- Begründung: Siehe Anlage "Auszug Metastudie LIBRA"Abschnitt ► UBFH5.
- Dort Verweis auf andere Fundstellen der "Metastudie LIBRA".

UBFG5.b)   Ein Sonderfall ist seit Februar 2025 in streitiger Erörterung:
Anscheinend trat eine Kanzlei für den RBB ohne wirksame Vollmacht auf. Inwieweit dies auch andere Kläger in gleicher Weise schädigte, dies ist seither in Klärung.


Antrag E6.a)   Aussetzung (nur RBB) für: "ab 1. Januar 2024"

*UBFG6. a)   Alle Inkasso-Vollstreckungshilfe ist zu verweigern, soweit die ARD-Landesanstalt hierbei Forderungen für die Zeit seit 1. Januar 2024
selbst-tituliert hat, ohne den Nichtzuschauern öffentlich und allgemein und individuell brieflich die seitherige Befreiungsmöglichkeit anzubieten. Der RBB ist seit 1. Januar 2024 gesetzlich angewiesen, die zentrale Rundfunkabgabe-Bedingung zu verletzen. Der Nachweis "unzulässig" ist abrufbar:
- Auszug: Verfassungsbeschwerde VerfGH Berlin 1/25 Abschnitt ► UURBB-PWC.
- Begründung: "EU-Abkommen: Maximal 0,75 % Internet" Abschnitt ► UBFF7.

UBFG6.b)   Wegen Vorgreiflichkeit der Verfassungsbeschwerde ist Vollstreckung einstweilen auszusetzen, bis die ARD-Landesanstalt gewährleistet, diese Zeiträume
von Vollstreckung auszuklammern. Es ist nicht Aufgabe noch Berechtigung von Vollstreckungsstellen, die Grundforderung zu analysieren und Unzulässiges auszuscheiden. Für eine solche richterartige Funktion fehlt es den Vollstreckungsstellen an gesetzlicher Ermächtigung.

 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFG Vers. 2025-11-16 S. 4
Thema:   UBFG. Einzelanträge "Aussetzung / Rundfunkabgabe-Vollstreckung" S. 4
noch: *UBFG6.   Anträge gegen Vollstreckbarkeit


UBFG6.c)   Angemerkt sei: Möglicher Antrag bei der EU-Kommission,
wie auch notiert in Abschnitt ► UBFF8. Dort: die Subventions-Zustimmung der Rundfunkabgabe aus 2007 ist zu widerrufen, weil die dafür nötige und damals 2007 vereinbarte Beschränkung auf "maximal 0,75 Prozent Internet" schon jetzt bei ARD, ZDF usw. weit überschritten ist. Allein das Kinder-Internet "funk.net" schöpft davon seit Jahren rund die Hälfte aus.

UBFG6.c)   Zwar gilt die Überschreitung vermutlich für jede Einzelsender-Anstalt
von ARD, ZDF usw.: Faktisch belegbar und erheblich und nahezu irreversibel. Aber nur beim RBB, Berlin, wurde es mit dem "RBB-Staatsvertrag 2023/2024" zur gesetzlich verankerten Senderpflicht, gegen das Abkommen von 2007
- auch weiterhin zu verstoßen - und zwar viel noch intensiver.


Antrag E6.b)   Aussetzung (8 ARD-Sender außer RBB)
Nur die ARD-Sender sind rechtlich inkasso-beauftragt für die Rundfunkabgabe. Nur dienstleistend ersetzen dies intern: Für Radio Bremen der NDR, für den SR der SWR.

UBFG6.d1)   Für die anderen Sender (ARD, ZDF usw.) ist das Verstoß-Problem.
identisch. Der Unterschied ist, dass es für die anderen Sender die Abkommensverletzung noch nicht gesetzlich angeordnet ist, sondern nur ein Faktum ist. Ganz hypothetisch könnten die anderen Sender also den Internet-Anteil noch auf unter 0,75 Prozent des Volumens zurückschrauben. Der schon jetzt viel höhere Anteil ist aber unabwendbare Überlebens-Strategie.
Antrag E6.b)   Aussetzung (8 ARD-Sender außer RBB)
Nur die ARD-Sender sind rechtlich inkasso-beauftragt für die Rundfunkabgabe. Nur dienstleistend ersetzen dies intern: Für Radio Bremen der NDR, für den SR der SWR.

UBFG6.d1)   Für die anderen Sender (ARD, ZDF usw.) ist das Verstoß-Problem.
identisch. Der Unterschied ist, dass es für die anderen Sender die Abkommensverletzung noch nicht gesetzlich angeordnet ist, sondern nur ein Faktum ist. Ganz hypothetisch könnten die anderen Sender also den Internet-Anteil noch auf unter 0,75 Prozent des Volumens zurückschrauben. Der schon jetzt viel höhere Anteil ist aber unabwendbare Überlebens-Strategie.

UBFG6.d2)   Damit entfällt die Wirksamkeit der Vollstreckungs-Ersuchen
gegenüber allen Nichtzuschauern bundesweit. Da die Vollstreckungsstellen keinerlei Möglichkeit haben, diesen Anteil zu identifizieren, können sie nur global alle Ersuchen zurückweisen. Vollstreckungsersuchen werden erst wieder ausführbar, sofern die Sender geeignete Konzepte entwickelt haben, die Noch-Zuschauer zu identifizieren. Nichts in diesem Sinn zeichnet sich ab. Denn es wäre nicht einfach zu lösen.

 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFG Vers. 2025-11-16 S. 5
Thema:   UBFG. Einzelanträge "Aussetzung / Rundfunkabgabe-Vollstreckung" S. 5
UBFG7.   Anträge gegen Vollstreckbarkeit

Antrag E7. Nur RBB: Selbsttitulierung ist als einstweilen rechtlich unbestimmt, also rechtlich als suspendierungsbedürftig ansehbar:

*UBFG7. a)   Bis zum Entscheid des Verfassungsgerichtshofs über Beschwerde VerGH Berlin 1/25 ist einiges ungeklärt:
- siehe im Anlagenverzeichnis (zweite Seite) unter N3. (abrufbar):
UBFG7.a1)   Welche Teile des "RBB Staatsvertrags 2023/2024" sind als "kommissarisch
anwendbar" bis zur neuen Verabschiedung des Staatsvertrags, sofern diese angeordnet wird?
- Siehe in der Verfassungsbeschwerde (auf Abruf): Abschnitt ► UBRBB-CBU.
UBFG7.a2)   Die Eigenschaft der juristischen Person für den RBB dürfte als
unanfechtbar anzusehen sein, weil gemäß früherem Staatsvertrag eingerichtet und fortdauernd. Dies wäre aber nur zivilrechtlich maßgeblich (BGB, HGB).
UBFG7.a3)   Das Recht der Selbsttitulierung ist demgegenüber gebunden an gesetzliche Autorisierung. Diese ist für die Zeit seit 1. Januar 2024 als nicht gesichert
anzusehen. Das ist der von den beiden Parlamenten bestimmte Termin der Aufhebung des langjährigen vorherigen "RBB-Staatsvertrags". Zur Zeit gilt gemäß Beschwerde keiner.

UBFG7.b1)   Für Abgaben-Zeiträume und für Vollstreckungs-Aufträge seit 1. Januar 2024 fehlt es dem RBB nach dieser Rechtsmeinung an der nötigen zweifelsfreien
Rechtsgrundlage für Selbsttitulierung. All dies wäre auszusetzen, weil sich anderenfalls die Vollstreckungsstellen einer Haftung für Rechtsfehler aussetzen, beispielsweise wegen falscher Vollstreckung gekündigte Immobilienkredite. Die Gemeinde Zossen in Brandenburg kann vermutlich mit diesbezüglicher erlangter Erfahrung zur Analyse beitragen.

UBFG7.b2)   Ein LEGAL-Unternehmen könnte die Schadensersatzansprüche
der zu Unrecht Vollstreckten bündeln. Beispiel: In Berlin wären es schätzungsweise akkumnuiert 200.000 mal Kollateral-Einzelschaden rund 2.000 Euro, also rund 400 Millionen Euro gegen den Landeshaushalt. Das mag hypothetisch erscheinen und wäre aber politisch brisant auch bei nur kleinem Teilnehmer-Volumen.
Und ferner, sofern jemand durch eine Falsch-Vollstreckung über die Bankkredit-Kündigung schließlich sein Eigenheim oder sein Unternehmen verlor, das ergibt hohe Einzelschäden. In NRW konnte ein derartiger Fall "nur in letzter Minute" gerettet werden, wird berichtet.
 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFG Vers. 2025-11-16 S. 6
Thema:   UBFG. Einzelanträge "Aussetzung / Rundfunkabgabe-Vollstreckung" S. 6

UBFG8.   Fundstellen-Übersicht (für Antrag: Aussetzung aller Rundfunkabgabe-Vollstreckung)

*UBFG8.   Fundstellen-Übersicht:

UBFG8.a)   Die aufgeführten Dokumente werden überlassen,
sobald sich während der Bearbeitung ein Bedarf dafür abzeichnet. Eine sofortige Beifügung wurde nicht gewählt zur Vermeidung von Unübersichtlichkeit.

UBFG8.b)   Sobald im Austausch das gewählte Bearbeitungsziel
erkennbar wird, wird nachgereicht, was dafür zielführend und relevant ist. Es handelt sich um strukturierte übersichtliche Texte, der "kleine wissenschaftliche Dienst" für die Arbeit der Entscheider.

 img  Deutscher Meister: ARD größter Vollstrecker im Land. Hochachtung!
Deutscher Meister: ARD größter Vollstrecker im Land. Hochachtung!
Vollstreckung "ARD, ZDF etc." ► Übersicht:
hier links ▼ die Abschnittcodes in "Metastudie LIBRA".
► UBFD.   Selbsttitulierung erst, wenn "öffentlich-rechtlich".
► UBFE.   Vollstreckung unzulässig, weil Rechtsmängel.
► UBFF. ► UBFG.   Antrag: Aussetzung Vollstreckungshilfe.
► UBFH.   Begründungen zu den Anträgen auf Aussetzung.
► UBFK.   Keine Vollstreckung, wenn Datenschutzmängel?
► - - belegt durch: ► DMN. ► DMS. ► DTC. ► DTH. ► DTT.
► UBFP.   Vollstreckung nicht: Viele Rechtsmängel. Beispiel:
► UBFS1.   Zossen: Keine Vollstreckungen: Haftungsrisiko.
► UBFS2.   LG Tübingen: Vollstreckung unzulässig
► BBA. bis ► BBT5.   ~4 Millionen Geringverdiener zu befreien!


Anwaltsbeauftragung: Fundstellen ► Übersicht:
Der Merkblattinhalt in UBEKxxx ist noch nicht vollständig. ... vielschichtig...
► UBEK1.   Lückenlose Vollmachtkette: Start beim Intendanten.
► UBEK2.   Bei Intendanten-Wechsel erneut zu erbitten.
► UBEK3.   Rechts-Bearbeiter: Mindestens "Diplom-Jurist - Höherer Dienst"
► UBEK4.   Kosten für Anwaltsbeauftragung sind verweigerbar.
► UBEK5.   Vollmacht des Rechtsanwalts. ► UBFH5. vollmachtlos.
► UBFA.   Bürger-Anwaltskosten: einforderbar, sogar, wenn keine Klage.
► UBFB.   ARD-Anwaltskosten nicht zu erstatten. - Gerichtskosten-Regeln.
► UBFG5. ► UBFH5.   Anwaltskosten nicht vollstreckbar? Vollmachtlos?
--- (Antrags-Teil für Aussetzung aller Vollstreckungsersuchen im Bundesland.)
"NEIN-BRIEF" vorläufig: ► B-AACR.c6) bis B-AACR.c9) Gegen Anwaltskosten-
"NEIN-BRIEF" Abschnitt ► B-UBFB. Antrag: Nachweis: Vollmachtenkette.


 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 1
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 1

*UBFH1.   Begründung für: Alle Geringverdiener-Vollstreckung ist auszusetzen,...
(Anmerkung: Dauerhafte Abschnitts-Referenzen UBF... ? - Textstellen sekundenschnell auffindbar im .pdf !)

... so lange die unzulässige Geringverdiener-Falschvollstreckung eine unerkennbare Teilmenge der Vollstreckungsaufträge ist.
- siehe in der Anlage: "Metastudie LIBRA" - die "Präambel"-Seiten ► 2 bis 6:
- --- gegen Geringverdiener-Falschinkasso: Art. 1 GG "Menschenwürde"
- und viel ausführlicher (anforderbar): Abschnitte ► BBA. bis ► BBT5.

UBFH1.a)   Nachweis: Geringverdiener-Falschinkasso

UBFH1.a1)   Siehe die vorstehenden Fundstellen im Sammelgutachten "Metastudie LIBRA". Die konzentrierte Übersicht der Seiten 2 bis 6
belegt den extremen Unrechts-Missstand. Sie listet ferner auf: Die untersagende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Das unabdingbare Befolgungsgebot des § 31 BVerfGG wurde also durch alle ARD-Juristen ein Jahrzehnt lang verletzt, obgleich es alle öffentlich-rechtlichen Juristen zwingend bindet.
Das könnte mit dem Selbstverständnis der Sender verbunden sein, die sich je nach Bedarf und Finanzinteresse "mal wie öffentlich-rechtlich, mal privat" einstufen und verhalten.

UBFH1.a2)   2013: Deutschlands größtes Verwaltungsgericht (Berlin) streitet einsam und erfolglos gegen den Beginn der Geringverdiener-Unrechts-Rechtsprechung.
- VG Berlin 27 K 35.13 (2013-07-03) --- https://openjur.de/u/645182.html
- https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001154598
Erläutert im Auszug (siehe Anlage) "Metastudie LIBRA" Seite ► 2.
Deutschlands größtes Verwaltungsgericht wehrt sich mit den Mitteln, die die Rechtsordnung erlaubt, gegen die einsetzende Fehlentscheid-Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.
Die gleiche 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin ist später vielleicht im
Status der Resignation gegenüber dem bundesweit generalisierten Gewohnheits-Un-Recht, oder es handelten andere Einzelrichter: Siehe die gleich anschließende Verfahrens-Teilauflistung der wohl mit Abstand intensivsten Streiterin gegen dies richterliche Gewohnheits-Un-Recht - unter anderem bei eben dieser 27. Kammer. Siehe in der Anlage:
- "Metastudie LIBRA" ► Seite 2, dort ein kleiner Teil der Verfahrensliste.

UBFH1.a3)   Vielleicht ist der Vorsitzende der 27. Kammer bereit,
dem Finanzsenator über das damaligen Bemühen des Beharrens auf Artikel 1 Grundgesetz ("Menschenwürde") eventuelle Fragen zu beantworten. Bürger sollten einen Richter für derartiges nicht ansprechen, so lange dieser in eigener Sache des Bürgers zuständig ist. Das ist hier der Fall. Einverständnis wurde also nicht erfragt.
UBFH1.a4)   Hätte das Verwaltungsgericht sich durchsetzen können, so wären die Sender heute vielleicht nicht in ihrer Existenz gefährdet.
Status Anfang 2017: Eigenkapitalsumme von ARD, ZDF usw. wohl oberhalb 4 Milliarden Euro. Akkumulierte Geringverdiener-Rückzahlpflicht rund 4 Milliarden Euro.
 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 2
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 2
noch: UBFH1.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstreckung ist unzulässig."

UBFH1.a5)   2025: Volksvermögen weg? Nein, das hat nur ein anderer:
Das Eigenkapital ist entschwunden durch die Mängel der Altersversorgungs-Verträge. Das Restkapital in der bundesweiten Summe ist etwa plus minus null.

Das Geld ist nicht weg. Nur gehört es nicht mehr den Bürgern, sondern anderen: ´
Den hoch (rechtswidrig zu hoch?) Bedachten, den nicht mehr Arbeitenden: Ausgelagert für Altersversorgung der sich selbst aus der Rundfunkabgabe Bedienenden, fragt sich mancher Bürger.
Also ist kein Geld in der Kasse für die Rückzahlpflicht für die Geringverdiener.
Die Rückzahlpflicht trifft nun die Landeshaushalte. Politikerzorn könnte die schon einsetzende Demontage dieser Sozialismus-Monopol-Kapitalismus ARD, ZDF usw. auf "umgehend" beschleunigen: Sie hätten "ihr 1989".

UBFH1.a6)   Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist zu fragen,
ob es gut war, dem Verwaltungsgericht Berlin damals die Befolgungspflicht des § 31 BVerfG-Gesetz zu unterbinden.
- siehe Anlage "Metastdie LIBRA", deren ► Seite 2.
Durch diese kleine unglückliche Weichenstellung von 2013 wird das System ARD, ZDF usw. heute ein Jahrzehnt später vielleicht zerbrechen.
UBFH1.a7)   Sobald die rund 50 bis 80 % Falschinkasso-Anteil der Vollstreckungsersuchen
das Aussetzen aller Vollstreckung auslösen, weil rechtsstaatlich wohl zwingend, so wird Neuordnung des Konzeptes zwingend. Das wäre im besten Sinn des allgemeinen Wohls und der Demokratie: Eine Rückkehr zur Rechtsstaatlichkeit. Für Kontinuierlichkeit der Sender wäre allerdings besser gewesen, die Weichen wären 2013 bis 2014 so bestimmt worden wie anscheinend zutreffend von der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts angestrebt, so weit aus der geringen Information über die damaligen Meinungen ablesbar.


UBFH1.b)   Gescheitert sind Bemühungen seit Anfang 2017 gegen das Geringverdiener-Falschinkasso...
(Anmerkung: Dauerhafte Abschnitts-Referenzen UBF... ? - Textstellen sekundenschnell auffindbar im .pdf !)


UBFH1.b1)   ... für geräuschlose Beilegung. Diese sind hier gelistet:
- Nachweis abrufbar: 4 Seiten Schriftsatzliste: "Metastudie LIBRA" Abschnitt ► A2.5

Seit Anfang 2017 wurde durch einen Berliner Bürger versucht, durch Aufforderungen an Intendanten und Aufsichtsbehörden eine geräuschlose Unterbindung der Missstände zu bewirken. Der Ansatz lautete: Die sogenannte "Tätige Reue" des Strafrechts zu privilegieren statt Erörterung von Straftat; nämlich (zeitverteilte) Rückzahlung an die betroffenen etwa 5 Millionen Geringverdiener-Haushalte.

 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 3
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 3
noch: UBFH1.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstreckung ist unzulässig."

UBFH1.b2)   Alle Intendant / en / innen wurden per Einschreiben
adressiert, dies in einer Gestaltung, durch die eine Bearbeitung durch das Chefbüro nach üblichen unternehmerischen Regeln als gesichert angenommen werden kann.

Unübersehbar in rot wurde auf der ersten Seite hervorgehoben: Falschinkasso und Rückzahlpflicht von etwa 100 Millionen Euro oder deutlich mehr. Die 3 zum "Dr. iur." Promovierten unter den Adressaten bundesweit wählten alsbaldigen Rücktritt oder nachweisbare Aktenvernichtung oder Aktenentfernung. Für sie kam eine Entlastung wegen fehlender Jura-Kompetenz nicht in Betracht..

Insgesamt erfolgten in zeitlicher Korrelation etwa 5 Rücktritte,
darunter Dr. iur. Bo., SWR-Intendant, und der für die Einführung der Rundfunkabgabe im ARD-Verbund wesentlich zuständige Dr. Ei., Leiter der SWR-Rechtsabteilung.

Beim MDR wurden 2 verschiedene ziemlich DDR-ähnliche wirkende Untergehens-Formen der Akten praktiziert, so die Meinung von dortigen DDR-erfahrenen Mitstreitern. Das erfolgte unter Frau Dr. iur. Wille. Bürgerrechtler von 1989 hatten den Aufstieg in dies Amt nicht verhindern können, aktuelle Bürgerrechtler ihren Abstieg nicht beschleunigen können. Austausch bestand. Man lese ihre Dissertation aus DDR-Zeit (sofern man es nicht umgehend voller Zorn abbrechen wird) und deren Rahmenbedingungen. Dieser Hinweis soll an dieser Stelle genügen.

 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 4
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 4
noch: UBFH1.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstreckung ist unzulässig."

UBFH1.c)   Gegen Geringverdiener-Falschinkasso wurde seit 2017 protestiert. - Es ist schätzungsweise 50 % der ARD-Vollstreckungsersuchen bundesweit.

UBFH1.c1)   - Protestbeispiel RBB, Berlin: Unterlassungsaufforderungen gingen beweiskräftig sowohl an Frau Schlesinger wie auch an den Notvorstand (nicht
"Intendantin") Frau Dr. Vernau wie auch beweiskräftig an die aktuelle Intendantin Frau Demmer. Frau Schlesinger als Nichtjuristin erklärte vor Jahren in einem Interview,
auf das Unrecht gegen die Ärmsten und Wehrlosesten angesprochen, das "gehe sie schlichtweg nichts an". Sie irrt. Wer als Managerin mit ebenso viel oder mehr als der Bundeskanzler bezahlt wird und sich als Rechtfertigung für das viele Geld eben dieser Verantwortung rühmt, den geht Organisationsversagen der Rechtsabteilung sehr wohl etwas an.

UBFH1.c2)   Gleichzeitig präsentierte Frau Schlesinger sich medienwirksam als Streiterin für die Armen, indem sie bei der "Tafel" finanziell unterstützte,
jedenfalls, soweit erkennbar. Dies wirft auch rechtliche Fragen auf. Es steht im Gesetz nicht, dass der RBB zur Sozial-Schenkung aus der Rundfunkabgabe legitimiert wird. Hat sie es aus ihrem Privatvermögen finanziert? Wenn ja, das würde ihr Bild ändern? Geschenk-Entscheide aus Abgaben dürfen nur durch die Volksvertretung durch Schaffen von gesetzlicher Grundlage verfügt werden. Eine derartige Ermächtigung für den RBB ist nicht bekannt.

UBFH1.c3)   Darum musste Frau Schlesinger "gegangen werden": Geringverdiener-Falschinkasso. Sie hat für ihre Verfehlung bezahlt;
für diese also. Die gegen sie öffentlich erörterten Vorwürfe waren medial, was das Volk begreift: Auto, Luxus, Massage-Sitze. Dies vielfach größere Unrecht gegen Geringverdiener und ihr politisches Hybris-Projekt waren, was der Verfassungsgerichtshof Berlin nicht zu beenden bereit war. Mit Mitteilung vom ??? 2022 wurde der Verfassungsgerichtshof Berlin informiert: Das Nichtentscheiden, interpretiert als punktueller Stillstand der Rechtspflege, zwinge zur punktuellen Rückkehr "Auge um Auge, Zahn um Zahn" mit verhältnismäßigen Mitteln.

UBFH1.c4)   Mitteilung des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2022 an den Verfassungsgerichtshof Berlin:
Aus Datei ppu-yxverfgh-a22620-an_verfgh-reaktivier-standard-ex133-v14p.pdf
_..._ UUB6.g) _..._ ein _ gerichts-punktueller Stillstand der Rechtspflege _..._
_..._ UUG6.a2) Fortsetzung des Beispiels des RBB:
Das aktuelle Projekt des RBB, ein crossmediales Medienzentrum, vielleicht ein teurer Neubau für Übergang des RBB in das Internet, ist nun ohne gesicherte Rechtsgrundlage.
Ob der immer mehr in Überschuldung geratende RBB dies überhaupt noch darf, sei nur als Frage angemerkt. ARD und ZDF dürfen vieles nicht - und machen sie es einfach? Wo punktueller Rechtspflege-Stillstand ist, da ist kein Richter. Wo politische Druckausübung sein könnte, da ist das Richtersein des weiteren nicht besonders einfach
_..._ UUG6.c1) Für die rasch wachsende Überschuldung von ARD-Sendern fehlt nun die EU-rechtliche und landesrechtliche Absicherung.
"Punktueller Stillstand der Rechspflege": Zurück zu "Auge um Auge, Zahn um Zahn"?
 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 5
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 5
noch: UBFH1.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstreckung ist unzulässig."


UBFH1.c4)   Der mediale RBB-Skandal begann rund 1 Woche später
ab Ende Juni 2022, wie allgemein bekannt. 5 Monate und über 5.000 E-Mails später (an Journalisten und Abgeordnete) war der Ausgangsort des Unrechts gegen die Ärmsten und Schwächsten, die RBB-Führung, wie bekannt eine "Trümmerlandschaft".
Gerechtigkeit fand statt.
Zudem: Das zuvor untertänigst bewunderte, sodann aber plötzlich oft als irrsinnsnahe Hybris erörterte RBB-Neubau-Projekt fand nicht statt.




UBFH1.d)   "Tätige Reue" war ab Anfang 2017 das Ziel: Rückzahlung des Geringverdiener-Falschinkassos

UBFH1.d1)   Anfang 2017 war "tätige Reue" durch die Zuständigen noch finanziell erreichbar: Damals rund 4 Milliarden Euro Rückzahlbedarf,
dies war damals aus dem Eigenkapital abdeckbar. Die nicht verjährbare Rückzahlpflicht liegt 2025 bei etwa 12 Milliarden Euro und fast das gesamte Sender-Eigenkapital ist durch unbedachte Verträge der Altersversorgung unterdessen vernichtet worden.

Es sind nun, überspitzt formuliert, "Pensionsanstalten mit angeschlossenem Senderbetrieb zur Finanzierung aus der Rundfunkabgabe".

Denn wenn diese Geldquelle ausfallen würde, müssten die Landeshaushalte dafür eintreten im Hinblick auf das gesetzliche Insolvenzverbot der Sender. In diesem Sinn der faktischen "Patronatshaftung" der Bundesländer für die Mitarbeiter-Forderungen hatte es das Bundesverfassungsgericht entschieden, nach Erinnerung ein Entscheid von etwa 1997.

UBFH1.d2)   Rückzahlung dieses nicht verjährbaren Zwangs-Falschinkassos geht also nur noch zu Lasten der bundesweiten Landeshaushalte. In den Stadtstaaten ist das
für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung der richtige Adressat bezüglich der Vollstreckung, aber auch aus diesem Grund der Schuldenbremse der Zuständige. Man rechne mit grob geschätzt 100 Millionen Euro Rückzahlpflicht pro 1 Millionen Bürger.

 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 6
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 6
noch: UBFH1.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstreckung ist unzulässig."

UBFH1.e)   Höhe der Rückzahlpflicht (aus Geringverdiener-Falschinkasso) - 300 Millionen bis 1.800 Milliarden € pro Bundesland-Staatshaushalt

UBFH1.e1)   Beispiel: Bevölkerung 3 Millionen in einem Bundesland,
dann ist die Rückzahlpflicht aus dem Landeshaushalt in grober Schätzung:
- Beispielsweise 300 Millionen Euro pro Bundesland
- --- (so in Berlin und Brandenburg, RBB Berlin insgesamt rund 600 Millionen Euro):
- Weniger als 300 Millionen Euro nur in den Ländern Bremen und Saarland.
Das sind verdeckte Verbindlichkeiten. Als Meinung wird berichtet: Sie seien jährlich im Haushaltsplan und in der Verbindlichkeiten-Übersicht des Landes jedenfalls informativ auszuweisen analog zu anderen Verpflichtungen, beispielsweise aus Bürgschaften und aus überschuldeten Unternehmen mit Staatshaftung. Das gesetzliche Insolvenzverbot der Sender führe zur Staatshaftung für Überschuldung der Sender, vergleichbar der zivilrechtlichen "Patronatshaftung".

UBFH1.e2a)   Bis zur Extremfolge der Vollstreckung kommt es aus verständlichen Gründen überwiegend bei - an sich zu befreienden - Geringverdienern, und zwar nur bei solchen,
die nicht "vom Geld anderer Leute leben wollen" und die dies auch schaffen können. Nur ausgerechnet diese trifft das Unrecht. Denn der Sozial-Idealismus, zuweilen eher "Sozial-Kapitalismus", ist Lobby nur für diejenigen, die sich den Sozial-Unternehmern nicht verweigern, sondern durch Nutzung des "unternehmens"-vermittelten Geldes der Steuerzahler deren "Unternehmens-Kunden" werden.

UBFH1.e2b)   Diese Verweigerung durch etwa 10 Prozent der Haushalte erfolgt, obwohl sie "Geld anderer Leute erhalten könnten". Also sind sie richtiger als "Würdeverdiener" zu bezeichnen. Die Lobby der Sozialunternehmer diskriminiert sie gerne
als inkompetent, weil "mit falscher Scham", nämlich derart schamhaft dümmlich, dass sie das Geld anderer Leute verweigern. Wer nicht Kunde der Sozialunternehmer werden will, muss dumm sein? War da nicht so etwas Verstaubtes in Artikel 1 Grundgesetz mit dem Recht auf "Würde"? Auch das Grundrecht auf Selbstbestimmung?

UBFH1.e3)   Diese "Würdeverdiener", die nicht vom Geld anderer Leute
leben wollen und es irgendwie schaffen können und es so wollen, sie haben also keine Lobby? Sie haben eine ganz kleine, weil diese Gegenlobby keinerlei Aussicht auf nur 1 Euro der vielen Milliarden Euro vom Staat für die Sozialunternehmen hat, von denen diese mühelos ihre Lobby finanzieren. Diese Seiten stammen von der ganz kleinen staatlich nicht-finanzierten Gegenlobby für diese rund 10 Prozent der Haushalte der "Würdeverdiener".

 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 7
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 7
noch: UBFH1.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstreckung ist unzulässig."


UBFH1.e4)   Schätzungsweise etwa jeder zweite Vollstreckungsersuchen der ARD-Selbsttitulierung ist als in diesem Sinn rechtsfehlerhaft einzustufen.
Wie ein offenes Gespräch mit einer Vollstreckungsstelle in Thüringen ergab: Die meisten Vollstreckten wären zu befreien, sind aber nur nicht geeignet kompetent, ihre Rechte auf Befreiung wahrzunehmen.
Gemeint waren offenkundig in dieser Aussage vor allem gerade diejenigen mit "Sozial-Bescheid". Für diese gilt: Bei einfachem Antrag gewährt die ARD-Anstalt anstandslos die sofortige Befreiung. Falls aber die Kompetenz für Behördenumgang gering ist, so unterbleibt der Antrag auch von diesen. Das mag in Citylagen der Großstädte weniger oft sein, weil dort mehr Austausch zwischen Leistungsempfängern ist.

UBFH1.e5)   Der Bürger, der dies Gespräch führte, erklärte sich intern im März 2025 bereit, dies auf
Wunsch als schriftliche Zeugenaussage beizubringen: Als Gedächtnis-Aussage unter Benennung der Behörde, des dortigen Mitarbeiters und des ungefähren Datums.
Rechtlich gesehen: Ohne Antrag an die ARD-Anstalt erfolgt keine Befreiung.
Die Vollstreckungsstelle kann diese Analyse nicht der Vollstreckung vorschalten, weil sie keine richterliche Befugnis hat. Überprüfung ist nicht ihre Funktion und wäre systemwidrig.

 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 8
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 8
noch: UBFH1.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstreckung ist unzulässig."

UBFH1.f)   Der strafrechtliche Aspekt (Geringverdiener)
Dieser Aspekt verpflichtet Vollstreckungsstellen zur Aufmerksamkeit,
um Distanz zu etwaigen Rechtsverletzungen seitens anderer zu gewährleisten.

UBFH1.f1)   Die Frage, ob es sich um Inkasso-Straftat im Sinn von § 263 StGB handelt,
wird nicht zum Gegenstand dieser Eingabe gemacht. Man höre immer vorab die Gegenseite vor jeder Erwägung eines strafrechtlichen Vorwurfes. Keine einzige ARD-Landesanstalt hat bisher die erhobenen Vorwürfe nachvollziehbar widerlegt. Damit fehlt es bislang an der Möglichkeit, die Meinung der Gegenseite zu berücksichtigen.

UBFH1.f2)   Beantragt wird deshalb, dass die hier betroffene ARD-Landesanstalt aufgefordert wird, innerhalb von 2 Monaten nachzuweisen,
dass es sich nicht um eine derartige Straftat handelt. Gelingt der ARD-Landesanstalt dieser Nachweis in nachvollziehbarer Form, so scheidet eine derartige Vermutung aus. Gelingt der Nachweis nicht, so hat die ARD-Landesanstalt die Aufgabe, die umgehende Unterbindung zu gewährleisten. Denn ein Irrtum in gutem Glauben über die Schuldhaftigkeit kommt für die die ARD-Landesanstalt Leitenden anschließend nicht mehr in Betracht.

UBFH1.f3)   Bezüglich der subjektiven Schuldfrage sei teil-entlastend
angemerkt, dass die Fehlerverursachung nicht ohne weiteres von der hier betroffenen ARD-Landesanstalt ausgeht, beispielsweise nicht vom Berliner RBB. Umfassende Analyse der Zusammenhänge, der Vorgeschichte und der Schuldfrage:
- Anlage: Auszug der allgemeinen Schriftsatzvorlage "NEIN-BRIEF", Abschnitt ► B-UBEC.
- Nachtrag eingefügt 2025-07: Das ist nun autonomes Merkblatt UBAK. , gleicher Inhalt.
UBFH1.f4)   Sofern die Führung und die Mitarbeiter der ARD-Anstalt sich um Beilegung bemühen, so wird ein Anlass für strafrechtliche Verfolgung nicht gesehen.
Es würde dann der fehlende "subjektive Tatbestand" zu erkennen sein.

UBFH1.f5)   "Brauchbare Illegalität"? Manche meinen, auf dies Phänomen
passe am besten die Analyse des Soziologen Niklas Luhmann: Sein Klassiker-Werk von 1964 "Brauchbare Illegalität".
Konkret ist diese Interpretation hilfreich: Bejaht man das Vorliegen des "objektiven Straftatbestands", so gäbe es aber bisher bei der ARD-Landesanstalt keine Möglichkeit, sich dem kollektiven Druck der anderweitig einflussreich tätigen Koordinatoren des bundesweiten Gleichschritts zu verweigern. Das Vorliegen des auch "subjektiven" Tatbestands, also "Schuld und Verschulden", ist bei kollektiver "brauchbarer Illegalität" nicht ausgesprochen einfach zuweisbar.

UBFH1.f6)   Nützlich wäre also ein externer Zwang seitens der Landesregierung, um den Mitarbeitern und der Führung der ARD-Anstalt des Bundeslandes ein Ausbrechen
der hier tätigen Personen aus dem anderweitig koordinierten Gewohnheits-Un-Recht zu ermöglichen. - Anderweitig koordiniert? Wo? - Auf über 10 konzentrierten Seiten sind die in Betracht kommenden Stellen analysiert und eingeordnet:
- Anlage: Auszug der allgemeinen Schriftsatzvorlage "NEIN-BRIEF", Abschnitt ► B-UBEC.
- Nachtrag eingefügt 2025-07: Das ist nun autonomes Merkblatt UBAK. , gleicher Inhalt.
 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 9
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 9
noch: UBFH2.   Vollstr. auszusetzen bis 2025-12: Vorgreifl. Entscheid BVerwG 1, Okt. 2025
*UBFH2. a)   Vollstreckungen der Rundfunkabgabe: Auszusetzen bis Dezember 2025 wegen des vorgreiflichen Entscheids BVerwG 1. Oktober 2025
UBFH2.a1)   Auszusetzen ist Zahlungszwang, bis über das Verfahren
beim Bundesverwaltungsgericht (ursprünglich durch RA Wi.) letztinstanzlich entschieden ist. Es ist anberaumt für den 1. Oktober 2025:
"BVerwG 6 C 5.24 - Revision bezüglich Beitragspflicht/ individueller Vorteil / Programm"
2025-03-11 =Aufruf: ttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37969.0
Von allen Darstellungen die ausführlichste - über 20 Seiten, sehr kundig detailliert:
UBFH2.a2)   Vorab ein in einer Diskussion erörterter Textvorschlag:
Dieser stammt aus Anfang 2025 und ist nicht mehr aktuell:
ARD, ZDF usw. benutze ich nicht, weil ich deren ideologische Einseitigkeit
ablehne, also den Verlust der Neutralitätspflicht. Diese wurde als selbstverständlich eingehalten angesehen irrigerweise durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Entscheid vom 18 Juli: BVerfG 1 BvR 1675/16
Darum geht es beim "generellen strukturellen Versagen" -
Kurz behandelt in meinem Schriftsatz vom ... ... 2025 (sogenannter "NEIN-BRIEF") Abschnitt ► B-UBAM.
- Ausführlich im Sammelgutachten "Metastudie LIBRA" Abschnitt ► UBAM2.
Stellt das Bundesverwaltungsgericht dies am 1. Oktober 2025 fest,
so wäre ich von der Rundfunkabgabe zu befreien - dies konform zu meinen Anträgen. Also ist dies Verfahren der Obersten Verwaltungsrichter vorgreiflich: Es wird alle Verwaltungsgerichte und alle ARD-Sender binden.
Ich beantrage Aussetzung in eigener Sache bis zum 31. Dezember 2025 in der Annahme, dass der
vorgreifliche Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bis dahin in endgültiger Fassung vorliegt.
Bezüglich der vorgeschlagenen Frist: Man berücksichtige die Frist bis zur
Veröffentlichung, ferner das 1-monatige Nachbesserungsrecht. Von diesem hatte das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise in anderer Rundfunkbeitrags-Sache im Dezember 2019, Januar 2020 in der Tat Gebrauch gemacht. Wenn es um 10 Milliarden Euro im Jahr geht, da geschieht vielleicht immer einiges im Hintergrund?

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Zulassung gegen den Vorentscheid der Vorgerichte durchgesetzt. Das hätte es schwerlich gemacht, wenn es den
Einwand als wenig aussichtsreich gewertet hätte. Ende 2019 hatte das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich seine fast ein Jahrzehnt geltende Geringverdiener-Rechtsprechung als rückwirkend irrig festgestellt. Es ist also denkbar, dass das Bundesverwaltungsgericht auch hier eine Kehrtwende machen wird und dies möglicherweise auch hier mit Rückwirkung bis 2013.
Der für die frühere abweisende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
2017, 2018 maßgebliche Richter Ne. ist etwa 2018 als Altersgründen ausgeschieden. Die neue Medienwelt von heute liegt in Händen von neuen Richtern von heute.
((Presse:)) Rundfunkbeitrag: Bundesverwaltungsgericht lässt Klage gegen ÖRR wegen Auftragsverstoß zu
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags zugelassen. Der Fall könnte die Tür für eine Neubewertung öffnen, wie eng die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an die Programmvielfalt und -qualität geknüpft ist.
🖐 LESER: "Man hat 2 gesunde Augen und einen Zeitungsschlitz
in der Tür, also MUSS auch ein Zeitungsabo bezahlt werden, selbst wenn der Hausbewohner die Zeitung nicht lesen möchte, weil 80% Propaganda und 20% Tratsch drin steht" - So etwa läuft's mit ÖRR und GEZ alias „Demokratieabgabe“…
 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 10
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 10
noch: UBFH2.   Vollstr. auszusetzen bis 2025-12: Vorgreifl. Entscheid BVerwG 1, Okt. 2025

UBFH2. b1)   Weitere Pressemitteilungen:
im Kontext: "BVerwG-Entscheid 1. Oktober 2025 ist vorgreiflich gegenüber Vollstreckung"
((Fortsetzung:)) 🖐 LESER: Vielfältiges Programm? - Die NAZIs gibt es seit 1945 nicht mehr. Aber täglich dudeln uns da die GEZ Medien
diesen alten Mist immer wieder vor. Über die tatsächlichen Schwierigkeiten und Verursacher in Deutschland, wird das Tuch der Korruption gedeckt! - Für mich ein abbruchreifes leistungsloses Etwas, das völlig entfernt werden muss!

Bundesverwaltungsgericht ((BVerwG 6 C 5.24)): Kippt dieses Urteil den Rundfunkbeitrag?
Eigentlich schien der Fall abgehakt: Eine Frau aus Bayern klagt gegen den Rundfunkbeitrag und verliert in jeder Instanz. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lässt nicht einmal eine Revision zu.
Doch er macht die Rechnung ohne die obersten Verwaltungsrichter in Leipzig.
_ _ ging es um 63,53 Euro Rundfunkgebühren, die die Klägerin _ vom Oktober 2021 bis März 2022 nicht zahlte. _ _ Das Gericht folgte ihr nicht und verwies lapidar auf die vermeintlich pluralistisch besetzten Rundfunkgremien, die schon für genug Meinungsvielfalt sorgen würden.
_ _ Im Juli 2023 schmettert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
die Klage einer Frau _ ab, die sich gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrages wehrte. Ihr Argument gegen ARD, ZDF und Co.: Einseitigkeit und fehlende Vielfalt.

_ _ die Rosenheimerin ließ nicht locker. Sie legte gegen die Entscheidung Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein – und hatte damit Erfolg.
Nun muss der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die nun doch erlaubte Revision
begründen, bevor sich die Richter in Leipzig dann endgültig mit dem Fall beschäftigen können.

Hoffnung für GEZ-Zwangsbeitragsgegner: Bundesverwaltungsgericht lässt Revision zu
Zahlungsverweigerung wegen fehlender Meinungsvielfalt in den Öffentlich-Rechtlichen könnte rechtens sein
_ _ Am 17. Juli 2023 entschied der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
in zweiter Instanz, dass eine Zahlungsverweigerung wegen „schlechter Qualität und fehlender Meinungsvielfalt“ nicht rechtens sei. Der Tenor des Urteils: Eine Verpflichtung zur Zahlung entstehe bereits dann, wenn der Rundfunkempfang möglich ist. Die Programminhalte spielten dabei keine Rolle. --- BVerwG 7BV 22.2642 ---
_ _ Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat im Gegensatz
zum BayVGH die Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil mit Beschluss vom 23. Mai 2024 zugelassen (Aktenzeichen BVerwG 6 B 70.23 (6 C 5.24). Damit steht der Weg in die nunmehr dritte Instanz offen. Der Rechtsanwalt Fr_ Wi_ vertritt in dieser Sache eine Klägerin aus Bayern gegen den Bayerischen Rundfunk und schaut nach dieser Entscheidung der Revisionsmöglichkeit zuversichtlich auf die kommende Verhandlung.
 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 11
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 11
noch: UBFH2.   Vollstreckung auszusetzen bis Dez. 2025: Vorgreifl. Entscheid BVerwG 1, Okt. 2025

UBFH2. b2)   Weitere Pressemitteilungen:
im Kontext: "BVerwG-Entscheid 1. Oktober 2025 ist vorgreiflich gegenüber Vollstreckung" BVerwG 6 C 5.24


((Fortsetzung:)) _ _ Den Ausschlag für die Zulassung gibt der Paragraf 132 Abs. 2 Nr. 1
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hier argumentiert das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
„Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle.“

Prof. Dr. Ingo Kraft, der vorsitzende BverwG-Richter,
sieht in der Argumentation des RA Wi. einen sehr entscheidenden Punkt: Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Karlsruhe hatte zuletzt am 23. April 2023 festgestellt, dass diese Frage der Auftragserfüllung und des Individuellen Vorteils nicht beantwortet sei: ---BVerfG 1 BvR 601/23 ---

Der Gründer der Bürgerinitiative „Leuchtturm ARD“, Jimmy C. Gerum,
sieht nun die Möglichkeit, vorbringen zu können, was bisher strikt ignoriert wurde: Die „aktuelle Nichterfüllung des verfassungsrechtlichen Funktionsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks _ _ hier geht es um ein eklatantes Untergraben der Souveränität von öffentlicher Bürgermeinung und der gesamten demokratischen Grundordnung.“

_ _ Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Münchner Medienexperte Prof, Dr. Michael Meyen
für ein Gutachten gewonnen werden. An Belegen für die Verstöße _ mangelt es nicht, sagt Jimmy Gerum.

_ Er erwartet aber nicht, dass das Problem mit der Revision
auch gelöst ist: „Diese für die Demokratie elementare Angelegenheit“ wird wahrscheinlich erst vor dem Bundesverfassungsgericht letztgültig entschieden werden. „_ _ Globale Einzelinteressen behindern _ die freie Meinungsäußerung und den verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag! Das ist eine elementare Gefahr für die Demokratie. Hier geht es um die Zukunft des gesamten westlichen Demokratieverständnisses!“

Interner Kommentar: RA Wi,, der hier kostenfrei ("pro bono",
für das Gute) arbeitete,ist im Herbst 2024 unerwartet verstorben. An dieser Stelle der Dank für sein Engagement - nicht nur in dieser Sache. Hierdurch wirkt er fort. Die Fortsetzung des Verfahrens liegt inzwischen in anderer anwaltlicher Hand.


 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 12
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 12
noch: UBFH2.   Vollstreckung auszusetzen bis Dez. 2025: Vorgreifl. Entscheid BVerwG 1, Okt. 2025

UBFH2. b3)   Weitere Pressemitteilungen:
im Kontext: "BVerwG-Entscheid 1. Oktober 2025 ist vorgreiflich gegenüber Vollstreckung": BVerwG 6 C 5.24


"Können Bürger den Rundfunkbeitrag verweigern bei mangelnder Programmvielfalt?"
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig will erst in der zweiten Jahreshälfte 2025 die grundsätzliche Frage klären, ob die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich rechtmäßig ist. Eine Klägerin aus Bayern sieht den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Angebots nicht erfüllt.
_ _ Erfüllen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wirklich
ihre Pflicht, ein Programm anzubieten, das der Vielfaltsicherung dient? Und darf man als Privatperson den Rundfunkbeitrag verweigern, falls dem nicht so sein sollte?
Wie die Epoch Times von einer Sprecherin des Bundesverwaltungsgerichts
in Leipzig (BVerwG) erfuhr, sollen diese Fragen frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2025 grundsätzlich geklärt werden. Der Vorsitzende Richter des zuständigen 6. Senats habe „angedacht“, die mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren in dieser Zeitspanne anzusetzen.

_ _ Erst ein Urteil des BVerwG in Leipzig machte den Weg zur Revision in dritter Instanz frei:
Mit Beschluss vom 23. Mai 2024 hatte der zuständige Richter Prof. Dr. Ingo Kraft entschieden, die Nichtzulassung der Revision durch den BayVGH aufzuheben (Aktenzeichen BVerwG 6 C 5.24, PDF), und zwar wegen jener „grundsätzlichen Bedeutung“ der Rechtssache, den Paragraf 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die Zulassung einer Revision vorsieht.
_ _ Kraft verwies zudem auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in
Karlsruhe. Der Erste Senat des höchsten deutschen Gerichts hatte am 23. April 2023 festgestellt, dass die „naheliegende Frage“ noch immer nicht beantwortet sei, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle.“ (Aktenzeichen 1 BvR 601/23, PDF).

🖐 LESER: Der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Sender ist die Grundversorgung der gesamten Bevölkerung mit Kultur, Information,
Bildung und Unterhaltung. Beispiel aus 2021 wie die Grundversorgung gezielt unterlaufen wird : AfD ist nicht mehr im MDR-Rundfunkrat Der Rundfunkrat des MDR wird neu besetzt – und die AfD wird wohl nicht mehr in dem Kontrollgremium des öffentlich-rechtlichen Senders vertreten sein. Die anderen Parteien sprechen von normalen demokratischen Abläufen. Die AfD prüft, ob sie gegen das Wahlverfahren klagt.
Mit dem neuen Staatsvertrag wächst der MDR-Rundfunkrat auf 50 Personen, bisher waren es 43. Eine Kompromisslösung, um eine größere gesellschaftliche Vielfalt abzubilden. Neu im Rundfunkrat vertreten sind unter anderem Organisationen von Geflüchteten und schwul-lesbisch-queeren-Gruppen, ebenso wie der ADAC. Der neue Rundfunkrat soll zum ersten Mal am 13. Dezember 2021 zusammentreten.
Tatsächlich ist der ÖRR zu einem Bonzen-Versorgungswerk, versehen mit reichlich links-grüner Ideologie verkommen. Angesichts der Vielfalt der nutzbaren Medien ist der ÖRR in jeden Fall mindestens teilweise abzuwickeln und er hat seiner politischen Neutralitätspflicht nachzukommen. Und das unverzüglich. Solch ein Urteil erwarte ich von einem unabhängigen Höchstgericht.
 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 13
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 13
noch: UBFH2.   Vollstreckung auszusetzen bis Dez. 2025: Vorgreifl. Entscheid BVerwG 1, Okt. 2025

UBFH2. b4)   Weitere Pressemitteilungen:
im Kontext: "BVerwG-Entscheid 1. Oktober 2025 ist vorgreiflich gegenüber Vollstreckung" BVerwG 6 C 5.24


((Fortsetzung:))

🖐 LESER: Wenn 30 % der Wähler ignoriert und ausgegrenzt werden sollten,
die keine Steuern mehr bezahlen müssen. Von den Rundfunkgebühren ganz zu schweigen.

🖐 LESER: Angesichts der bevorstehenden Wahl und der Macht der öffentlichen Medien
sollte das Gericht eine Verfügung erstellen, dass eine Beteiligung in politischen Diskussionsrunden entsprechend der % Anteile bei Wahlen erzwingt.

🖐 LESER: Dieses "öffentlich-rechtliche" Staatsfernsehen bringt seit gefühlt 10-15 Jahren nur noch Regierungspropaganda. Nicht wenige Menschen, vor allem junge Menschen,
wenden sich von dieser dieser politischen Belehrung ab. Aber was erwartet man? Gerichte sind der Staat und ARD/ZDF sind faktisch Staat, Der öffentlich-rechtlicher Rundfunk/Fernsehen wird noch viele Jahre Selbstbedienungs- und Versorgungsanstalt bleiben. Das DDR-Fernsehen mit seinem Programm lässt grüßen. Der einzige Lichtblick ist aus meiner Sicher der Sender ARTE.

🖐 LESER: Überall wird vergessen, dass die Merkel-Regierung für Vieles in den Medien ordentlich kritisiert wurde, bis "Mutti" dann nach Berlin einlud (irgendwo um 2012 herum),
um mit den Medienvertretern hinter verschlossenen Türen zu sprechen. Das Ergebnis: bis heute gibt es keine nennenswerte Kritik mehr an der Regierung, alles wird schöngeredet (geschrieben), die Meinungsfreiheit wird nach und nach unter fadenscheinigen Gründen immer weiter abgeschafft, die Meinungsdiktatur feiert historische Urstände, sagst was "falsches", hat das sofort Folgen - bis zu Hausdurchsuchung und Verhaftung.
Hört sich wirklich demokratisch an - oder klingt vielleicht doch eher nach südamerikanischer Bananenrepublik bzw. überwunden geglaubter Praxis des "Unrechtsstaates" DDR? Schon allein die Aufforderungen, Nachbarn und Bürger zu bespitzeln (bitte anrufen und melden, wenn Ihnen etwas zu Ohren kommt usw.) haben in einem demokratischen Staat nichts zu suchen! Jüngstes Beispiel ist die Strafbarkeit, Politiker zu kritisieren (Behinderung deren Arbeit? ? ?).

🖐 LESER: „Einen öffentlichen Rundfunk, der als Herrschaftsinstrument missbraucht wird, als ein Instrument zur Steuerung der öffentlichen Meinung in eine gewünschte Richtung,
das braucht kein Mensch“ Es sind doch trotz allem auch Menschen, die den Herrschaftsfunk brauchen. Borniertheit, Machtgeilheit, Besessenheit usw. sind höchst menschliche Eigenschaften.



Interner Kommentar: Das Bundesverwaltungsgericht, will es vermeiden,
"Politik zu machen"? Nach den Wahlen Anfang 2025 gibt es eine neue Bundesregierung ab etwa Sommer 2025. Bis dahin könnte auch das Bundesverfassungsgericht über 2 Beschwerden der Sender entschieden haben - eine von ARD insgesamt und ZDF, sowie eine vom RBB, Berlin.


 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 14
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 14
noch: UBFH2.   Vollstreckung auszusetzen bis Dez. 2025: Vorgreifl. Entscheid BVerwG 1, Okt. 2025

UBFH2. b5)   Weitere Pressemitteilungen:
im Kontext: "BVerwG-Entscheid 1. Oktober 2025 ist vorgreiflich gegenüber Vollstreckung" BVerwG 6 C 5.24

UBFH2.b2) ((Bundesverwaltungsgericht entscheidet 1. Okt. 2025: Rundfunkbeitrag verweigerbar?))
Im Oktober (2025) befasst sich das Gericht mit dem Rundfunkbeitrag.
_ _ Eine Klägerin aus Bayern will keinen Rundfunkbeitrag zahlen.
Sie macht ein "generelles strukturelles Versagen" der öffentlich-rechtlichen Sender geltend. Diese erfüllten ihren verfassungsrechtlichen Auftrag eines Programms, das der Sicherung der Vielfalt diene, nicht. Die bayerischen Gerichte wiesen ihre Klage ab. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu.

_ _ Am 1. Oktober wird es um den Rundfunkbeitrag gehen
_ _ Ob das rechtmäßig ist und in welcher Höhe, dazu ist schon mehrfach das Bundesverfassungsgericht angefragt worden. In Leipzig wird die ungeliebte Gebühr nun von einer anderen Seite beleuchtet. Das Urteil könnte weitreichende Konsequenzen haben.

((Ebenso: Sehr ausführlicher Fachkundler-Text - aber ausgerechnet hier
fehlt die Information über die allgemein bedeutsame Rundfunkabgabe. Ein Grund dafür ist nicht ersichtlich.))

((Ebenso. Hier wird die Rundfunkabgabe erwähnt.))


 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 15
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 15

UBFH5.   Begründung für: "Anwalts-Falschinkasso ist auszuscheiden."

*UBFH5.   Alle Vollstreckung ist auszusetzen, so lange Anwaltskosten-Falschvollstreckung nicht ausgeklammert ist. - Dies betrifft nur die Bundesländer BY BE BR NW.
Hier folgt die Begründung zum Antrag ► UBFG5. (Antrag E5.)
Anwaltsbeauftragung: Fundstellen ► Übersicht:
Der Merkblattinhalt in UBEKxxx ist noch nicht vollständig. ... vielschichtig...
► UBEK1.   Lückenlose Vollmachtkette: Start beim Intendanten.
► UBEK2.   Bei Intendanten-Wechsel erneut zu erbitten.
► UBEK3.   Rechts-Bearbeiter: Mindestens "Diplom-Jurist - Höherer Dienst"
► UBEK4.   Kosten für Anwaltsbeauftragung sind verweigerbar.
► UBEK5.   Vollmacht des Rechtsanwalts. ► UBFH5. vollmachtlos.
► UBFA.   Bürger-Anwaltskosten: einforderbar, sogar, wenn keine Klage.
► UBFB.   ARD-Anwaltskosten nicht zu erstatten. - Gerichtskosten-Regeln.
► UBFG5. ► UBFH5.   Anwaltskosten nicht vollstreckbar? Vollmachtlos?
--- (Antrags-Teil für Aussetzung aller Vollstreckungsersuchen im Bundesland.)
"NEIN-BRIEF" vorläufig: ► B-AACR.c6) bis B-AACR.c9) Gegen Anwaltskosten-
"NEIN-BRIEF" Abschnitt ► B-UBFB. Antrag: Nachweis: Vollmachtenkette.


*UBFH5. a1) Wohl nur noch für Bayern erfolgen noch neue Mandate. Abrufbar:
Für die anderen Bundesländer betrifft es Mandate für noch anhängige ältere Verfahren, ferner im Fall der Vollmacht.Nichtigkeit das Recht auf Niederschlagung der Anwaltskosten, in der Regel also Rückzahlung von bereits erfolgter Zahlung.
- Abrufbar: "allgemeine unzulässig": "Metastudie LIBRA" Abschnitte ► UBFB. ► UBEK.

Beantragt wird: Die ARD-Landesanstalt ist vorübergehend für beispielsweise zwei Jahre zu verpflichten, für alle Vollstreckungsaufträge eine Negativerklärung beizufügen, dass derartige Forderungen im konkreten
Vollstreckungsauftrag nicht enthalten sind. - Alternativ käme eine globale Verzichterklärung in Betracht. - Es besteht eine doppelte Rechtsgrundlage:

(1) Allgemeine Unzulässigkeit. Zudem:
(2) Fehlen von rechtswirksamer Vollmacht (wohl: RBB, Berlin, Brandenburg).

UBFH5.a2)   Die globale Bezeichnung "Rundfunkbeitrag" genügt nicht;
denn die gemeinsame Software der ARD-Landesanstalten kann dies nicht zuverlässig differenzieren, sobald Anwaltskosten in das "Mediensteuer"-Konto eingebucht wurden. (Fehlerhafte ARD-Terminologie. "Beitrags"-Konto.)

 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 16
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 16

UBFH5.a3)   Nachweis: Erstinstanzlichen Anwaltskosten unzulässig:
- Abrufbar: Über allgemeine Unzulässigkeit: "Metastudie LIBRA" Abschnitt ► UBFB.
- Abrufbar: Auszug aus "NEIN-BRIEF": Abschnitte ► B-UBFB. --- ► B-AACR.c6. ff ---

UBFH5.a4)   Zum Vergleich: Bei Klageverfahren vor erstinstanzlichen Finanzgerichten
wird bundesweit in der Regel wohl ohne externe Anwälte der Finanzverwaltung bearbeitet, wurde berichtet. Die entsprechende Rechtslage wird vermutlich durch die gesamte öffentlich-rechtliche Verwaltung respektiert.

UBFH5.a5)   Der Vollmachtnachweis ist als nicht wirksam beanstandet worden im
einzigen bisher überprüften der 3 ARD-Sender mit Anwaltsbeauftragung in den vergangenen Jahren. Es betraf und betrifft den RBB In einem Klageverfahren - Februar und März 2025 - bezüglich eines mutmaßlich vollmachtlosen, dann also gar nicht für den RBB Vertretungsbefugten. Der Kläger verweigert Kostentragung; Gründe wie auf diesen Seiten dargestellt.

UBFH5.b1)   Die Inkasso-Praxis, soweit hier bekannt, lautet: Sofern die ARD.
Landesanstalt - unzulässig - sich erstinstanzlich (Verwaltungsgericht) durch Rechtsanwälte vertreten lässt, zahlt sie oft oder fast immer oder zuweilen dem Anwalt die Kostenrechnung, um diese sodann vom Bürger, also dem Kläger, im eigenen Namen der ARD-Landesanstalt zu fordern.

UBFH5.b2)   Für Verfahren bei den übergeordneten Gerichten gilt allgemein: Die ARD-
Landesanstalten können dann in der Tat nicht selber auftreten. Alle sind im Bestandsgesetz ("Gründungsgesetz") nicht dienstherrenfähig gegründet. Also gibt es vermutlich ab Oberverwaltungsgericht aufwärts keine postulationsfähigen Mitarbeiter, dies bundesweit in den 9 ARD-Anstalten.

UBFH5.b3)   Allerdings kann die ARD-Landesanstalt sich dann durch Amtshilfe der
kundigen Juristen der Medienabteilungen der Landesregierungen optimal vertreten lassen. Das ist kostenfrei "für das Volk"; seltene Zusatzarbeit erfordert sicherlich nicht neue Planstellen.

 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 17
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 17

UBFH5.c)   Anwaltsbeauftragung beim RBB, Berlin:
Rechtsanwalts-Vollmacht ist wohl unwirksam.


UBFH5.c1a)   Prüfung der Vollmacht des Freien RBB-Mitarbeiters RA Be.
ergab Nachstehendes: (Zur Klarstellung: Nichts Nachteiliges.) Ein etwaiger Kläger-Vorwurf der fehlenden Anträge-Bearbeitung ist der verfahrensinternen Bearbeitung bei Verwaltungsgericht vorzubehalten. Dies könnte ja Mandantenwunsch sein. - Die Vertragsbeziehung zwischen RBB und Anwaltskanzlei wird bereits im Kontext eines Verfahrens beim Verwaltungsgericht behandelt.

UBFH5.c1b)   Im überprüften Fall der Vollmacht erfolgte Klagerücknahme
beim Verwaltungsgericht Berlin 1 Tag vor dem anberaumten Verhandlungstermin. Es war damit ein aktuelles Tätigwerden des Freien Mitarbeiters der beklagten ARD-Anstalt, RA Be., nicht mehr zu erwarten. Es reduzierte die Kostenfrage sich damit auf die frühere Vertretung des Freien RBB-Mitarbeiters RA Be. des Beklagten und die damals geltenden Vollmachten und den damals geltenden Staatsvertrag. Dieser dürfte aber zu diesem Punkt inhaltlich übereinstimmen mit dem "RBB-Staatsvertrag Berlin-Brandenburg" 2023/2024.

UBFH5.c1c)   Eine Prüfung der Vollmacht war nötig unter dem Gesichtspunkt der Kostenrechnung, weil der Freie RBB-Mitarbeiter RA Be.
im März 2025 versuchte, vom Kläger eine Vergütung für seine RBB-Mitarbeit zu erhalten. Der Kläger ließ verlauten, dass er hiergegen beim hierfür zuständigen Verwaltungsgericht Berlin Rechtsmittel einzulegen erwäge.
Der vom Anwalt einwandfrei dargestellte Vollmachtnachweis lautete:
In der Anlage _..._ die auf uns lautende Vollmacht, auf die Generalvollmacht wird verwesen.
●Die Justiziarin des Beklagten ist berechtigt, dem Rechtsanwalt eine Vollmacht für die umfassende Vertretung im gerichtlichen Verfahren zu erteilen. Dies ergibt sich aus
● § 1 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages über den Rundfunk Berlin- Brandenburg vom 3. und 17. November 2023 (GVBl.S. 422) - rbb-Staatsvertrag -,
● § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2003 in der Fassung vom 6. Dezember 2018 und
● § 22 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 6. September 2011.


 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 18
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 18

UBFH5.c2a)   Die Quelle "Staatsvertrag Berlin-Brandenburg 2023/2024":
§ 1 Abs. 1 und 3: ● (1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat im Rahmen dieses Staatsvertrages das Recht der Selbstverwaltung.
● (2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rundfunk Berlin-Brandenburg ist unzulässig.
● (3) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg gibt sich eine Satzung zur Regelung seiner innerbetrieblichen Verfassung. Er kann andere Satzungen im Rahmen seiner Aufgaben erlassen. Die Satzungen sind in den Amtsblättern von Berlin und von Brandenburg zu veröffentlichen; § 8 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Satzungen und deren Änderungen sind der Rechtsaufsicht vor Veröffentlichung zur Prüfung zuzuleiten.

● § 8 Absatz 1 Satz 2 : Zu diesem Zweck hat er die Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung der Aufsichtsgremien und der von ihnen eingesetzten Ausschüsse mit Angabe der jeweils entsendenden Stelle nach § 19 Absatz 1 Satz 2, sowie alle Satzungen, Richtlinien, Geschäftsordnungen und sonstigen Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für den Rundfunk Berlin-Brandenburg oder die Arbeit in den Aufsichtsgremien sind, zu veröffentlichen.

UBFH5.c2b)   Anmerkung zu § 8: Die auch im ARD-Verbund festgelegte Rechtspflicht der Veröffentlichung von Bilanz und Geschäftsbericht wird seit Amtsantritt
von Intendantin Schlesinger und wohl bis heute durchgehend verletzt. Die nicht-streitige E-Mail-Korrespondenz des maßgeblichen Autors dieser Zeilen, gerichtet auf Erfüllung der rechtswirksamen Offenlegungspflicht, ist einige Tage vor der Polizei-"Razzia" in Sachen "Intendantin Schlesinger" vom Computer-Bereich der RBB-Direktion (Razzia-Ziel) entfernt worden und wurde nie weiterbearbeitet, also "erfolgreich entfernt". - So viel zur vorzüglichen Qualität der Berliner Kommunikationskanäle.

Zwischenzeitlich war übrigens auch die Bilanz des HR über die gemeinsame ARD-
Webseite-Unterseite mit den Links zu den Bilanzen der 9 Sender nicht mehr feststellbar. Was haben diese zwei Sender gemeinsam? Vielleicht eine desolate Finanzlage? In höflicher Wirtschaftsprüfer-Untertreibung oft ein "negatives Eigenkapital"?
Welches biedere Rundfunkratsmitglied, welcher biedere Landesparlaments-Abgeordnete begreift solche "Mathematik" mit dem unschuldigen "negativ"? Wo "Eigenkapital" besteht, da kann doch keine Sünde bestehen?

RBB: Vulgo "überschuldet, nach normalen privatrechtlichen Maßstäben ein Aufgaben-Zuwachs für den Insolvenzrichter"? So viel zu § 8 versus Realität. Nun zum nächsten.


 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 19
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 19

UBFH1.c2c)   Es gibt vermutlich gegenwärtig keinen wirksamen RBB-Staatsvertrag.
Dies ist in 4 Verfassungsbeschwerden belegt, darunter VerfGH Berlin 1/25 durch den Unterzeichner dieser Eingabe. Abrufbar:
- Auszug "Verfassungsbeschwerde RBB-Staatsvertrag" Abschnitt ► UBRBB-CBU.
Aber die reale Existenz im Sinn von "juristische Person" des RBB wird dennoch nicht als strittig behauptet. Es wird unterstellt, dass dies zivilrechtlich ableitbar ist aus der Rechtsprechung gemäß BGB und HGB. Zudem war der ursprüngliche Errichtungs-Staatsvertrag damals unangefochten wirksam und steht für die damalige Einrichtung des RBB als Rechtsperson.

UBFH5.c2d)   "Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg" (30. Juni 2003)
"Artikel" (nicht "§") 22 Abs. 2 Satz 2 und 3
(1) Die Intendantin / der Intendant kann Angestellte der Anstalt bevollmächtigen, die Anstalt zu vertreten.
(2) Zur Vertretung der Anstalt sind zwei Bevollmächtigte gemeinsam berechtigt. Für einen festgelegten Bereich ist die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

UBFH5.c3a)   Die Angabe "Generalvollmacht" des Anwalts in einem Schreiben an
das Verwaltungsgericht Berlin bezüglich einer Klage gegen die Rundfunkabgabe ist also nach diesseitiger Meinung irrig. Dass es sich nicht um eine Generalvollmacht handelt, wird als belegt angesehen schon allein dadurch, dass nur zwei Bevollmächtigte gemeinsam den RBB vertreten dürfen.
Eine "General"-Vollmacht ist die alleinige und nicht eingegrenzte Vertretungs-Vollmacht.
Eben darum heißt sie "General...". Eben das ist der Unterschied eines so benannten "Generalbevollmächtigten" der Wirtschaft gegenüber der Vollmacht mit Vier-Augen-Vorbehalt.

UBFH5.c3b)   Da eine Berechtigung zu Untervollmachten an externe Personen
für die Bevollmächtigten nicht ausgewiesen war und bisher nicht belegt wurde, konnte nur die Intendantin persönlich den Freien RBB-Mitarbeiter RA Be. wirksam bevollmächtigen.
Die erteilte Anwaltsvollmacht an den häufig mandatierten RA Be. ist wegen nur 1 Unterschrift (der Leiterin der Rechtsabteilung) als nicht erteilt zu werten: Der vom RBB zu finanzierende Freie RBB-Mitarbeiter RA Be. wäre demnach ein vollmachtloser Schein-Vertreter des RBB, so die einstweilige diesseitige Meinungsbildung. ("Schein..." nicht abwertend gemeint.)

UBFH5.c3c)   In der Tat ergab eine Klärung für Bayern laut Gerichtsantwort im März 2025, dass die analoge Vollmacht
von der Intendantin persönlich unterzeichnet sei. Dies für ganz Bayern, also eine Vielzahl... Klärung ist eingeleitet, ob als reale Unterschrift oder ob als eine Einfügung einer Bilddatei ohne Einzelfall-Kenntnis der Vollmachtgeberin. Das wäre eine "faktische Praktizierung von Untervollmacht". - Näheres zum gerade anhängigen dortigen Vorgang soll hier unterbleiben. Es war nur klarzustellen, das manches, was jedem Juristen ganz klar erscheint, jedoch nebelhaft wird, sobald Nicht-Juristen - also frei von Standes-Rücksichtnahme - die Nebelscheinwerfer einschalten.

UBFH5.c3d)   Bezüglich Generalvollmacht sei auf eine besondere Variante hingewiesen:
Der Intendant eines anderen hier nicht benannten Senders erteilte dem Leiter der Rechtsabteilung eine "Generalvollmacht für Prozessführung - einschließlich Recht zui Untervollmachten. Das Wort "Generallvollmacht" ist hierfür nicht, was man unter ihr eigentlich versteht. Der Begriff wurde vermutlich gewählt, um den Untervollmachten den Anschein von Wirksamkeit zu verleihen. Ob wirksam, soll hier nicht erörtert werden.

UBFH5.c3e)   Angewandt wurde es im beobachteten Fall für Bevollmächtigung
eines offenkundig festangestellten Mitarbeiters. Diese Vollmachtserteilung könnte wirksam sein, sei hier als Meinung vertreten. m Fall der Untervollmacht an einen Rechtsanwalt könnte Unwirksamkeit behauptet werden, da die Generalvollmacht keine im üblichen Sinn dieses Begriffes ist. - Allerdings wurden von dieser ARD-Anstalt auch gelegentlich externe Anwaltskanzleien beauftragt. Die Details der Vollmachtenketten dafür wurden nicht ermittelt.

UBFH1.x)   Wegen geringer realer Relevanz wird dieses
nur einmal aufgetretene Beispiel hier nicht näher behandelt. Anfechtungen zur Form sollten nicht im Grenzbereich der Beurteilung erfolgen.

 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 20
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 20

UBFH5.c4a)   Der vom RBB zu bezahlende Freie RBB-Mitarbeiter RA Be. war sich der Problematik vermutlich bewusst: Seine - allerdings ja wohl
unzutreffende - Einstufung als "General"-Vollmacht für die Leiterin der Rechtsabteilung trifft den Problemkern: Nur eine "General"-Vollmacht berechtigt zu Untervollmachten mit nur 1 Unterzeichner an betriebsfremde Personen, beispielsweise Rechtsanwälte.
Anmerkung: Vorstehend benannt: "Leiterin der Rechtsabteilung", nicht "Justitia-rin".
Wir leben nun säkular. Die Göttin "Justitia..." ("Gerechtigkeit"!) bleibt diesseitig immer außer Anwendung, weil als "überhöhende Manipulation des Unterbewusstseins" interpretiert.
Wäre Gerechtigkeit, so wäre dieser Vorgang nicht.

Für Wirksamkeit hätten die einstigen diversen ersten derartigen Vollmachten i
mmer durch die Intendantin Frau Schlesinger persönlich unterzeichnet werden müssen, so nach der damals wie auch heute geltenden Satzungs-Rechtsnorm. Vermutet wird: Man wollte sie entlasten und rechnete damit, dass die Vollmacht-Wirksamkeit eines Rechtsanwalts nie hinterfragt werden würde? Bezüglich des RBB erfolgte dies bereits früher durch andere, aber in dieser Vertiefung wohl erstmals im Februar 2025.

UBFH5.c4b)   Die Frage der Rückwirkung bei Vollmachten wird hier nicht näher erörtert
mangels Relevanz zur Sache. Die jetzige Vollmacht in einer Februar 2025 beim Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Sache, jahrelanges Vorverfahren, wurde offenkundig erst am 27. Februar 2025 erteilt. Die Unterzeichnerin Frau Dr. Kerstin Skiba übernahm ihr Amt unter dem "Notvorstand" (nicht "Intendantin") Frau Dr. Vernau: Die Frage einer Rückwirkung wäre analysebedürftig, sofern das Klageverfahren bereits abgeschlossen ist wie im betreffenden Fall. Es wurde übrigens Rückwirkung seitens der beklagten ARD-Anstalt und des Anwalts nicht vorgetragen.
UBFH5.c4c)   "Notvorstand"; denn es war im damals geltenden früheren RBB-Staatsvertrag versäumt worden, eine(n) Vakanz-Interims-Intendant(in) zu ermöglichen. Ist das normal
oder ein Qualitätsmangel von Gesetzen? - Nun zurück zur Rechtsquellen-Analyse:

UBFH5.c4d)   § 22 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung des Rundfunk Berlin-Brandenburg
vom 6. September 2011. Diese war im Internet nicht einsehbar. Erfolglos blieb auch die Suche auf
► 2025-03-16 =~Aufruf https://www.rbb24.de
      nach:       Geschäftsordnung Rundfunk Berlin Brandenburg 2011
Der RBB möge ein Zitat von § 22 Abs. 1 und 2 beibringen. Dort in der untergeordneten Rechtsnorm kann aber die Begrenzung der übergeordneten Rechtsnorm nicht aufgehoben werden. Da diese übergeordnete Rechtsnorm eben nicht "General"-Vollmacht ist, kann die untergeordnete Rechtsnorm nicht zu Untervollmachten an Betriebsfremde berechtigen. Wäre dies der Fall, so wäre es nichtig.
Ohnehin wäre zu prüfen, welcher Rechtsnorm-Charakter bei der Geschäftsordnung vorliegt: Wer ist erlass-ermächtigt? Wo befindet sich die Erlassermächtigung?
 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 21
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 21

UBFH5.c5a)   Wir haben also für den RBB anscheinend die skurrile Situation, dass rund 5 (?) Jahre lang vor Gericht offenkundig ein vollmachtloser
Freier Mitarbeiter des RBB, RA Be., auftrat und sich durch das Gericht Kostenrechnungen bestätigen ließ, so jedenfalls der einstweilige Befund.

UBFH5.c5b)   Nur eine unmittelbare Vollmacht seitens der Intendantin für jede einzelne Rechtssache wäre wirksam gewesen. Diese lag offenkundig nie vor. Demnach wäre
die unzulässige Beauftragung von Rechtsanwaltskanzleien vermutlich gar nicht der Intendantin anzulasten, da sie von dieser wohl als unsinnig einstufbaren Kostenerzeugung gar nicht wusste oder "voll bewusstes verantwortliches Wissen bestreiten könnte".
Eine rückwirkende Heilung wird als schwierig angesehen: Eine neue wirksame Bevollmächtigung, nämlich durch die aktuelle RBB-Intendantin, ist je nach Vorverfahrn nicht ganz einfach, was die eventuell angestrebte Rückwirkung anbetrifft.

UBFH5.c6)   Da der Freie RBB-Mitarbeiter nach jetziger Meinung vollmachtlos war, konnte er nicht wirksam tätig werden, also auch keinen
Kostenanspruch gegenüber Klägern erwirtschaften. Alle Kostenzahlungen für derartige Anwaltsvertretung sind durch den dafür verantwortlichen RBB als fehlerhaft kosten-auslösende Klageverfahren-Partei pro-aktiv den Bürgern zurückzuzahlen, ist die diesseitige Meinung.
Könnte der RBB sich diese Beträge vom Freien Mitarbeiter RA Be. erstatten lassen? Hätte dieser erkennen müssen, dass mangels "General"-Vollmacht nur eine von der Intendantin selber unterzeichnete Vollmacht ihn legitimieren konnte?

UBFH5.c7a)   Sind Gerichtsentscheide nichtig, die mit einem vollmachtlosen RBB-Vertreter zustande kamen? Ein Grund dafür
ist im konkreten RBB-Kontext nicht erkennbar. Was die Darstellung der Verwaltungsakte darstellt, so ist dies Faktenbefund und nicht anfechtbar.
Ferner: Es besteht beim Verwaltungsgericht als Erster Instanz keine allgemeine gesetzliche Anwesenheitspflicht für die mündliche Verhandlung. Soweit bekannt, verlangt das Verwaltungsgericht Berlin diese Anwesenheit in der Regel nicht.
Es ist überhaupt nur 1 Verwaltungsgericht bundesweit bekannt, das diese Anwesenheit bei Rundfunkabgabe-Verfahren fordert. Das ist vielleicht eine Folge der Routine von Asylverfahren. Anfang 2025 sind es wohl über 50 % der verwaltungsgerichtlichen Verfahren. (Politisch bedingte Entfremdung der Justiz von ihrer eigentlichen Funktion, wohin das Auge blicken mag?)

UBFH5.c7b)   Der Ermittlungsgrundsatz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens schafft diesen Berliner Entscheiden wohl Aufrechterhaltung
der Wirksamkeit. Das ist zu bedauern. Denn fast alle Entscheide in Sachen Rundfunkabgabe dürften Fehlurteile sein, bedingt durch das (an sich aus Effizienzgründen legitimierte) Vertrauen der Richter in die Juristen-Kollegen der öffentlichen Verwaltung. Der Aspekt der Vollmachtlosigkeit ist hierfür ohne Einfluss. Ausführlich ist diese Problematik analysiert in:
- Schriftsatz-Vorlage "NEIN-BRIEF", etwa 110 Seiten, dort Abschnitt ► B-UBEC.
Nachtrag eingefügt 2025-07: Nun autonomes Merkblatt UBAK., gleicher Inhalt.

 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 22
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 22

UBFH5.c8)   Dem Grundsatz "man höre die andere Seite" ist nun Rechnung zu tragen. Kann die vorstehende diesseitige Analyse rechtlich
nachvollziehbar widerlegt werden? Falls nicht, so müsste der die irrigen Anwaltskosten auslösende RBB vielleicht rund 20.000 Euro oder vielleicht deutlich mehr proaktiv den zu Unrecht kosten-belasteten Berliner Klägern erstatten, so die einstweilige diesseitige Meinung.
Könnte In noch anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren
eine nun wirksame Vollmacht - unterzeichnet durch die Intendantin Frau Demmer - begleitet werden durch ein rückwirkendes Anerkenntnis aller Prozesshandlungen des Freien RBB-Mitarbeiter RA Be. durch den RBB? Dies soll hier nicht behandelt werden. Aber könnte es preiswerter werden, ihn finanziell abzufinden, da die Unzulässigkeit dieser Anwaltsbeauftragung ohnehin als belegt angesehen werden könnte? - Abrufbar:
- Auszug des Sammelgutachtens "Metastudie LIBRA": Abschnitte ► UBFB. ► UBEK.

UBFH5.d1)   Haftet ein vollmachtloser Vertreter für alle Verfahrenskosten?
Es sind sehr unterchiedlich: Der Sachverhalt bei Vollmachtlosigkeit, ferner die Verfahrensumstände. Dem Grundsatz nach dürfte der eventuell vollmachtlose Anwalt nach dem Veranlasserprinzip in diesem Kontext nicht für die Gerichtskosten haften.
Bei der Vertretung einer ARD-Anstalt gegen eine Rundfunkabgabe-
Klage ist der Anwalt der ARD-Anstalt in der Regel nicht der Veranlasser. Allerdings ist die ARD-Anstalt der Veranlasser, indem sie dem Kläger eine Frist zur Klageerhebung stellte, dies aber in der Regel nach einer automatisierten unzulänglichen Schein-Bearbeitung im Fall von argumentativ anspruchsvollen Bürger-Widersprüchen. Die geringe finanzielle Interesse der Rundfunkabgabe mag dazu verführen, Nichtbearbeitung zu wagen, weil es meistens erfolgreich ist, also vielleicht nicht rechtens ist, aber opportun.
Der Anwalt hätte einen Mangel der argumentativen Bearbeitung
erkennen und heilen müssen, was für die Rundfunkabgabe-Verfahren für komplexe ausführliche Begründungen nicht zu erwarten ist: Anwälte sind keine Märtyrer. - Unterließ der Anwalt zudem das Hinwirken auf eine wirksamen Vollmacht, so könnte dies das Verfahren in seiner Gültigkeit jedenfalls in Frage stellen.
Im Ergebnis muss es wohl im Ermessen des Gerichts belassen werden, wie es mit
diesen Gesichtspunkten bei niedrigen Gegenstandswerten im Ergebnis umgeht.

UBFH5.d2)   Im Kostenfestsetzugsverfahren muss die Vollmacht im Original (Papierversion) eingereicht werden:
  anwaltspraxis-magazin.de/fachbeitraege/strafrecht/2024/03/25/vorlage-der-vollmacht-im-kostenfestsetzungsverfahren-3/
Gemäß § 80 S. 1 ZPO sei die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen. _..._ Bei der von dem Rechtsanwalt per beA übersandten und signierten Datei des Scans der Vollmachtsurkunde handele es sich nicht um eine schriftlich zu den Gerichtsakten gereichte Vollmacht i.S.d. § 80 Abs. 1 ZPO. _..._ grundsätzlich nur durch die Vorlage der Originalvollmacht oder einer öffentlich beurkundeten Vollmacht, nicht aber durch Kopie, Telefax oder beglaubigte Abschrift geführt werden könne (vgl. BGHZ 126, 266, NJW 1994, 2298; Toussaint, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 80 Rn 17; Althammer, in: Zöller, 35. Aufl. 2024, § 80 Rn 8).
UBFH5.d3) KG, Beschl. v. 12.1.2024 – 1 Ws 122/23
"Ein elektronisches Dokument in Form eines Scans des schriftlichen Originals ist zum Nachweis der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren nicht ausreichend."
 

 
Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16 S. 23
Thema:   UBFH.   Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 23

UBFH5.e1)   Beispiel eines Schreibens gegen Anwaltskosten:
2025-02-xx - An _..._ Rundfunk _..._ --- Frau Intendantin Demmer --- - persönliches Büro - (Adresse _..._ )
Mediensteuer-Nummer: …....... (Ihre Falschbezeichnung: "Beitrags"- Nummer)
A. Ein gewisser Herr RA Xx. behauptet aktuell, den YYR vertreten
zu dürfen. Es ist dem RBB unbenommen, im Fall von Personalknappheit externe freie Mitarbeiter selber zu finanzieren. _..._ Sofern der YYR. genügend Geld hat, zwangsläufig teure externe Juristen als freie Mitarbeiter zu finanzieren, so ist das allerdings kaum in Einklang mit der Tendenz von ARD, ZDF usw., wegen finanzieller Enge viele Mitarbeiter zu entlassen. 
B1. Der mutmaßliche freier Mitarbeiter, Herr RA Xx., hat übrigens
bis heute meine Anträge vom xx. xx. 2020, xx.xx.2023 nicht bearbeitet. Es gilt bundesweit als zu vermeidender "Schlesinger-Ära-RBB-Stil", dass Personen Geld aus der Zwangs-Rundfunkabgabe erhalten können, dafür aber nicht das Nötige leisten müssen. 
B2. Sollte ich irren bezüglich der Nichtbearbeitung,
man höre immer die andere Seite, so mag der mutmaßliche freie Mitarbeite Herr  RA Xx. nach Nachweis der Bevollmächtigung meiner Meinung widersprechen und mitteilen, wann er meine Anträge Punkt für Punkt beantwortet hatte. An sich entgehen mir allerdings keine Schriftstücke des Posteingangs.
_..._ B3. Falls tatsächlich Nichtbearbeitung unwiderlegbar bleibt,
dann, Frau Intendantin, machen Sie von Ihrer Weisungsbefugnis Gebrauch gegenüber dem mutmaßlichen vom YYR finanzierten Freien Mitarbeiter, Herrn RA Xx. .

C. Aus den aktuell eingereichten Schriftsätzen ist ersichtlich, ...

C1. ... dass der XXR für diese Vorgänge nicht eine Akzeptanz
der Kostenerstattung vom Kläger erwarten kann. Hingewiesen sei auf die Stellungnahme der RBB-Rechtsabteilung gegenüber dem VG Cottbus, dass die Rundfunkabgabe-Rechtsfragen derart einfach seien, dass selbst einem Rechtslaie nicht Anwaltskosten gerichtlich zugebilligt werden können.
_..._ D. Das Erwarten von Kostenerstattung gegenüber dem Kläger
in hier anhängiger Sache wäre damit ein "venire contra factum proprium" für die "ganz einfachen Rechtsfragen der Rundfunkabgabe von Laien-Niveau".
Bitte bestätigen Sie, Frau Intendantin,  bis zum ... .... 2025  ausdrücklich,
dass der mutmaßliche freie XXR-Mitarbeiter Xx vom XXR finanziert wird und dass auf keinen Fall Kostenerstattung vom Kläger angefordert werde.
_..._ E. Vollmachten Der freie Mitarbeiter des Beklagten, Herr RA Xx, muss den Nachweis der
lückenlosen Vollmachtenkette bis zur aktuellen Intendantin erbringen. Da nach jetzigem Stand eine  gebotene Aktenbearbeitung aussteht, ist die Sichtung des Vertrags des freien Mitarbeiter ein legitimes Anliegen. Ist darin eine Klausel, dass auch unterlassene Bearbeitungspflicht eine Erfüllung der Dienstleistung sei? 
_..._ F1. Antrag auf Auskunft: Wieso wurde Herr RA Xx. beauftragt?  Auf der anwaltlichen Website
ist erkennbar: Normalerweise nicht für Verwaltungsrecht, sondern für völlig andere Rechtsgebiete. Kann daraus geschlossen werden, dass die Beauftragung nicht nach Ausschreibung erfolgte? Freihändige Vergabe wäre zulässig, um einen spezialrechlich besonders gut kundigen Dienstleister zu wählen. Wer im XXR hatte einst entscheiden, eine Kanzlei zu beauftragen, die sich gar nicht für Verwaltungsrecht anbietet? Und warum?
_..._ F3.b) Das würde ja die Frage erheben, ob die dann leicht denkbare anwaltliche Nichtbearbeitung
eine Korrelation zu einer Strategie des Beklagten haben könnte, das Gericht mit der Rechtssuche des rechtlichen Themenkreises allein zu lassen. Das darf die Verwaltung nicht, jedenfalls nicht "systematisch".

G1. Vollmacht-Wirksamkeit und Bearbeitungspflicht
Bis zum Eintreten des Vollmacht-Nachweises können nach hier bestehender Meinung die Mitteilungen des freien Beklagten-Mitarbeiters RA Xx. nicht als Beklagten-Vortrag anerkannt werden.
Beim Beklagten wird angeregt, im Zuge einer eventuellen Fortsetzung des Vertrages den vom Beklagten finanzierten freien Mitarbeit von RA Xx.  diesen darauf hinweisen: Wir sind hier nicht im Bereich des Katalogs der offerierten Dienste der Kanzlei Xx. für Privates Recht, wo jede Partei zum taktischen strategischen Schweigen berechtigt ist.        _..._ Mit freundlichem Gruß
 

 




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wir alle gemeinsam gegen alle Pläne "Staats-Internet" - freie Vielfalt statt Zensur + Staatsmedien- Einfalt
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UNOLIB
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Zensur tötet Web?
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"UNOLIB"? - "Union der Bürger für Liberal"


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Gegen Zensur & "Verstaatlichung" des Internets.
("Medienstaatsvertrag 2021")
"Metastudie LIBRA", Nein zur Staatslizenz ab 2021, nein zur Inhalte- Zensur ab 2021, nein zur Staatskontrolle ab 2021. Nein zu Bußgeldern bis 0,5 Millionen € von "ungehorsamen" Website-Betreibern. - 800 Seiten wissenschaftliche Sammelstudie:
"Metastudie LIBRA": Anlayse: Ist ein Politik- / Justiz-Skandal (ARD, ZDF etc.)?
»  Inhaltsverzeichnis: uno7.org/pde/pev-ttmwa-de.htm
"George Orwell hat '1984' als Warnung geschrieben, nicht als Bedienungsanleitung."



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1. "Staats- Fernsehen"?

Sind "ARD, ZDF etc." noch zu retten? 1 Million Vollstreckungen pro Jahr - ARD und ZDF, ja, ganz klar die Nummer 1 in Sachen Bildung: Bildung von Bürgerzorn über Staats- und Demokratieversagen.
»  uno7.org/pde/pev-tta1-de.htm

Hier sind Wege für Befriedung und ARD-Akzeptanz. Keine Institution kann dauerhaft den Zorn von rund 50 Prozent der Bürger überdauern.
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Wem gehört das Sozialismus-Unternehmen "VEB ARD, ZDF etc."? Den Bürgern? Analyse / Rechtswissenschaft.
»  uno7.org/pde/pev-tta34-de.htm



 img  Demokratie: Parteien zanken. Bürger wählen.  Demokratie: Parteien zanken. Bürger wählen.
2. Pflicht "Demokratie" verletzt?

(MAR.)   Rechtswissenschaft: Macht "Abnicken" von (realistisch betrachtet:) "vorgetexteten Gesetzen" diese nichtig?
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(MAA.)   Viele Juristen leiden unter "Regulieromanie". Wieso?
»  uno7.org/pde/pev-ttmaa-de.htm

(MAB.)   "Abnick"-Parlamente - trotz Bundeskompetenz?
»  uno7.org/pde/pev-ttmab-de.htm

(MAH.)   Wer (/wie) koordiniert "Abnickerei"? Wie unterbinden?
»  uno7.org/pde/pev-ttmah-de.htm

(MAK.)   Ist sie verfassungswidrig, die "Abnickerei" von "vorgetexteten Gesetzen"?
»  uno7.org/pde/pev-ttmak-de.htm

(MBE.)   Der Medienstaatsvertrag ist zu stoppen, weil insgesamt ein "unmöglich" verworren konzipiertes Sammelsuriums-Gesetz.
»  uno7.org/pde/pev-ttmbe-de.htm



 img  Freie Medienwahl willst du? Spinnst du?  Freie Medienwahl willst du? Spinnst du?
3. Staatliche Internet-Totalkontrolle?

(MZE.)   Anträge gegen "Zensur" / "Medienstaatsvertrag".
»  uno7.org/pde/pev-ttmze-de.htm

(MWE.)   Internet-Kontrolle: Landesmedienanstalten ungeeignet. Bundeskompetenz!
»  uno7.org/pde/pev-ttmwe-de.htm

(MWK)   "Rosinen" der Verbote-Liste ab 2021 für das Internet.
»  uno7.org/pde/pev-ttmwk-de.htm

(MSE.)   Im Gesetzentwurf zu löschen "Lizenzpflicht / Websites". (Unzulässigl und Bundeskompetenz.)
»  uno7.org/pde/pev-ttmse-de.htm

(MUE.)   Im Gesetzentwurf zu löschen "Regulierung Urheberrecht". (Bundeskompetenz!)
»  uno7.org/pde/pev-ttmue-de.htm

(MZP.)   Anti-Porno! Schon in Wartestellung für den Zensur-Start.
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4. Milliarden-Lücke / ARD.etc.?

(NFE)   Nichtzuschauer: 50 % Einnahmen von ARD, ZDF etc. fallen bald weg?
»  uno7.org/pde/pev-ttfne-de.htm

(MEE)   Rückzahlpflicht von nicht bewilligter Subvention
»  uno7.org/pde/pev-ttmee-de.htm

(MEU.)   EU-Bewilligung nötig gegen Unter-Subvention.
»  uno7.org/pde/pev-ttmeu-de.htm

(MFE.)   Medien-Staatsvertrag 2020/2021: 10 Milliarden € fehlen?
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5. Rundfunk- "Beitrag": Verfassungs- widrig?

(UBK.)   Experten für Neuordnung "ARD, ZDF etc." und/oder Rundfunkbeitrag.
»  uno7.org/pde/pev-ttubk-de.htm

(UBU1.)   Ist der Rundfunkbeitrag als verfassungswidrig einzustufen? Leider wohl ja. Wie zu heilen?
»  uno7.org/pde/pev-ttubu1-de.htm

(UBZ.)   Wie real ist "Endstation neo-totalitäre Gutmenschen-Republik"?
»  uno7.org/pde/pev-ttubz-de.htm

(VCA.)   Erster großer Justizskandal durch "digitale" Textbaustein-"Pseudo-Jura"? Von Popper bis Kant. (Aber gern, natürlich inklusive Nazi-Keule.)
»  uno7.org/pde/pev-ttvca-de.htm



6. "Beiträge": Falschinkasso?
 img  Wann seid ihr satt?  Wann seid ihr satt?


(BBA.)   Zu befreien sind laut Gesetz die "beihilfenlos irgendwie zurecht kommenden" Geringverdiener: "Würderverdiener".
»  uno7.org/pde/pev-ttbba-de.htm

(BBB.)   Geringverdiener: Das Wichtigste der Rechtsgrundlage der Befreiung in Kurzform:
»  uno7.org/pde/pev-ttbbb-de.htm

(BBK.)   Geringverdiener: Laut BVerwG: Keine Sozialbescheid-Pflicht.
»  uno7.org/pde/pev-ttbbk-de.htm

(VVA.)   Vollstreckung: Statistische Fakten und Anlyse: Bürgerhass-Massenproduktion?
»  uno7.org/pde/pev-ttvva-de.htm

(VVZ1.)   Ist Vollstreckung der Rundfunkabgabe unzulässig? - (Vorgänge in Tübingen und in Zossen.)
»  uno7.org/pde/pev-ttvvz1-de.htm



7. "Wir wissen alle, dass Fernsehen dick, dumm, traurig und gewalttätig macht."
Frau Dr. med. von der Leyen, Master of Public Health. (So laut WELT AM SONNTAG 2006-10-22 Seite 2.) - Damals Familienministerin, nun Chefin der EU-Kommission.
Naturwissenschaftlich: Ein Staatsfernsehen - Symbiose Politik + Medien-Manipulations-Biz, zwangsfinanziert vom Volk - ist gemäß Parasitologie: Eine Symbiose von 2 Parasiten zwecks Ausbeutung eines gemeinsamen Wirts.
Auf ARD, ZDF natürlich nicht anwendbar - sind ja staatsfern, dürfte auch der BR-Intendant in München bestätigen. (Er ist früherer Sprecher der Regierung Merkel. Noch Fragen?)


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deine kleine Spende
und dein Job ist vollbracht.
Intelligenter ist es wohl in Sachen Rundfunkabgabe, Medienzensur usw., die hier geführten Stellvertreter-Kriege mit deinen einigen Euros zu unterstützen statt selber mit Widersprüchen und Klageverfahren zu kämpfen.
   info ► Denn echter Kampf durch dich gegen nur rund 200 € empfundenes staatliches Unrechtsinkasso würde nicht lohnen. Eine ARD-Inkasso-Maschinerie mit rund 200 Millionen Euro Jahresbudget - mit normalen Rechtsanwälten hat der Normalbürger hiergegen keine reale Chance.
► Sondern die richtige Antwort lautet: Du unterstützt und finanzierst mit deiner kleinen Spende einen Stellvertreterkrieg, den ein paar rechtsstaatlich engagierte Bürger für dich und für alle gegen das staatliches Medien-Diktat führen.

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     identisch: früher https://volxweb.org/node/166/


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wir alle gemeinsam gegen alle Pläne "Staats-Internet" - freie Vielfalt statt Zensur + Staatsmedien- Einfalt
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Hilfst auch du, unsere freie bunte Internet- Vielfalt gegen staatliche Zensur und Staatsmedien zu schützen? ► uno7.org/ppc

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Antrag gegen Zwangs-Inkasso "ARD, ZDF etc.": Ja auch du, falls Nichtzuschauer? Geringverdiener? Betriebsstätte?
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