| v. 16. November 2025
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Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFF Vers. 2025-11-16
S. 6
Thema: UBFF. Anträge: Vollstreckungshilfe ist auszusetzen. S. 6 noch: UBFF4. Eventuelle weitere Adressaten (für Antrag "Vollstreckung aussetzen" (Interne Anmerkung für Anwender: Diese Seite ist gewöhnlich fortzulassen.) Versand ferner an: (Erfolgt nur, sofern nachstehend Empfängeradressen eingetragen sind.)
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S. 7
Thema: UBFF. Anträge: Vollstreckungshilfe ist auszusetzen. S. 7 A. Hauptantrag "Aussetzung / Rundfunkabgabe-Vollstreckung, weil 80 % fehlerhaft": Schätzwert ist: Es sind schätzungsweise etwa 80 % unzulässige Ersuchen unter der Summe der selbst-titulierten Vollstreckungsersuchen der ARD-Landesanstalt. "Duldet ein Volk die Untreue und die Fahrlässigkeit von Richtern und Ärzten, so ist es dekadent und steht vor der Auflösung.“ (Platon ~427 - ~348 v. Chr.) (Anmerkung: Dauerhafte Abschnitts-Referenzen UBF... ? - Textstellen sekundenschnell auffindbar im .pdf !) *UBFF5. a) Die ARD-Selbsttitulierung basiert auf Software-Robotern und Callcenter- Mitarbeitern. Diese Kombination ist ohnehin kaum in Einklang mit Grundlagen des Öffentlichen Rechts. Verstärkt wird dies aber durch eine viel tiefer liegende zwei Jahrzehnte lange Fehlentwicklung. - Siehe Anlage "NEIN-BRIEF", nur Auszug daraus: Abschnitt ► B-UBEC. (etwa 12 S.) Nachtrag eingefügt 2025-07: Nun autonomes Merkblatt UBAK., gleicher Inhalt. UBFF5.b) Die etwa 20 % Legitimen der Ersuchen sind nicht identifizierbar seitens der Vollstreckungsstellen. Diese können also nur alle Ersuchen insgesamt zurückgeben an die ARD-Anstalt zwecks dortiger aktenbasierter kundiger Nachbearbeitung: Für Reduzierung auf die aktuell legitimen schätzungsweise 20 Prozent, für die dann erneut um Vollstreckungshilfe ersucht werden kann. UBFF5.c) Bei geschätzten etwa 50 % der Vollstreckungsaufträge ist sogar Falschinkasso involviert, nämlich ein Gewohnheits-Un-Recht: Ein Jahrzehnt-Verstoß gegen ständige BVerfG-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 2012...2022, also gegen die öffentlich.rechtlich zwingende Befolgungspflicht des § 31 BVerfGG: Die zwingende unabdingbare Geringverdiener-Befreiung nach Artikel 1 Grundgesetz "Menschenwürde"; dies umfasst die unabdingbare Unantrastbarkeit des Existenzminimums als elementarer Bestandteil. Das gesetzlich zwingende Prüfungs-Angebot des "Sozialen Härtefalls" (§ 4 Abs. 6 RBeitrSTV) ist so unabdingbar wie die damit fixierte Ausformung von Artikel 1 Grundgesetz. Dort ist kein Gesetzesvorbehalt. Also darf kein Gesetz, kein Gericht und kein ARD-Jurist sie verbarrikadieren durch die Erfindung der sogenannten "Bescheidpflicht". Diese für ARD-Inkasso-Maximierung frei erfunden ARD-Juristen-Recht steht nirgends im Gesetz, darf auch nirgends stehen und ist Willkür-Zwang - ist Unrecht. - Siehe Anlage "Metastudie LIBRA", dort der Anfang, die ► Dokumentseite Nr. 2. Ein strafrechtlich verfolgbarer Verstoß gegen § 263 StGB (Inkasso-Betrug) wird jedoch keineswegs vorgetragen. Nichtverfolgung ist das durchaus auch rechtlich begründete Anliegen, um Lösungen der Probleme ohne Konfrontations-Blockade zu ermöglichen. Denn bei einem kollektiv verankerten hierarchisch einorganisierten Fehlverhalten fehlt es un der subjektiven Schuld (subjektiver Tatbestand) der einzelnen. Was für die Schwere der KZ-Verbrechen ´erörtert wurde, ist unpassend für diese unvergleichbar geringere Verstoßschwere. |
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S. 8
Thema: UBFF. Anträge: Vollstreckungshilfe ist auszusetzen. S. 8 UBFF5. Aussetzung / Rundfunkabgabe-Vollstreckung, weil 80 % fehlerhaft UBFF5.d) So wie Mitglieder der Bundesregierung in 20 Jahren wohl kein einziges Mal strafrechtlich verfolgt wurden, analoge Entschuldigungsgründe haben die hierarchisch eingegliedertem ARD-Mitarbeiter. Sie dürfen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht schlechter als Regierungsmitglieder behandelt werden. Sie sind vor dem Gesetz nicht weniger wertige Menschen als die Regierungsmitglieder. Man vergleiche mit dem gewaltigen untergegangenen Volksvermögen durch einen von Anfang an evident unsinnigen Teil der Bestellungen von Corona-Impfdosen und Masken: Alles wurde staatsanwaltschaftlich als schuldfrei gewertet, offenkundig, weil "zwar ein irriges Handeln, aber im Kollektiv". Analog haben wir es bezüglich des Rundfunkabgabe-Falschinkassos mit Kollektiv-Handlungsfehlern der Mitarbeiter zu tun, nicht mit "subjektiver Schuld". Immer wieder sei verwiesen auf die seit 1964 maßgebliche Analyse des Soziologen Niklas Luhmann "Brauchbare Illegalität" für dies Gruppenverhalten-Phänomen. UBFF5.e) Im Hinblick auf Kollektivhandeln beim Rundfunkabgabe-Inkasso-Verstoß unterbleibt demnach jede Befürwortung von strafrechtlicher Verfolgbarkeit der "einfachen Mitarbeiter", aber auch (jedenfalls der meisten) der Leitenden. Der rein "objektive" Tatbestand musste aber klargestellt wurden, um die Unausweichlichkeit der Unterbindung von Vollstreckung, also Vollendungs-Handlung der Fehler in Vollstrreckungshilfe, zu belegen. Die Vollstreckungsstellen dürfen bei diesem Befund nicht mehr Vollstreckungshilfe leisten, (Anmerkung: Dauerhafte Abschnitts-Referenzen UBF... ? - Textstellen sekundenschnell auffindbar im .pdf !) UBFF5.f) so die diesseitige Rechtsmeinung. Eine nachvollziehbare Widerlegung lieferte bisher keine ARD-Anstalt, keine ARD-Intendanz, keine Stelle für Rechtsaufsicht, kein ARD-Sender-Gremium, kein Parlamentsabgeordneter. An Information dieser Kreise hat es nicht gefehlt. - Siehe beispielsweise (abrufbar): "Metastudie LIBRA" Abschnitt ► A2.5. Dort sind etwa 4 Seiten Übersicht der zahlreichen wiederholten Eingaben an 9 Intendanten (Anfang 2017 bis Mitte 2023) und an die Rechtsaufsicht der Sender in 16 Landesregierungen (Mitte 2018 bis Mitte 2023). gegen dies Organisationsversagen des Falschinkassos einzuschreiten. Ist es eine kollektive Ratlosigkeit im Fall von kollektiver Verantwortungslosigkeit? Oder politische Druck der Regierungsparteien auf die relativ politiknahen Medienreferate, das Talkshow-Ambiente der Regierungsparteien nicht zu beeinträchtigen? Eine Mischung von beidem? |
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S. 9
Thema: UBFF. Anträge: Vollstreckungshilfe ist auszusetzen. S. 9 UBFF6. Konsequenzen für Vollstreckbarkeit durch die Anträge Der Oberste Dienstherr für die Vollstreckungsstellen wird durch diese Anträge gebeten, die Aussetzung aller Vollstreckungshilfe-Ersuchen der Vollstreckung der Rundfunkabgabe zu verfügen,... (UBFF5.e) ... bis die ARD-Anstalt der selbst-titulierten Vollstreckungshilfe-Ersuchen diese auf die legitimen schätzungsweise 20 Prozent der Ersuchen reduziert. "Der höchste Grad von Ungerechtigkeit ist geheuchelte Gerechtigkeit." (Platon ~427 - ~348 v. Chr.) (Anmerkung: Dauerhafte Abschnitts-Referenzen UBF... ? - Textstellen sekundenschnell auffindbar im .pdf !) UBFF5.g) Die Frage, ob die ARD-Anstalten dies durch bisherige Unterlassung von jedweder Form der (inopportunen) Erfassung ihrer etwa 50 Prozent Noch-Zuschauer überhaupt können, ist in diesem Kontext ohne Relevanz. Strafrecht ist nicht verhandelbar. Verwaltungstechnische und finanzielle Opportunität, dies berechtigt nicht zu einer Unzulässigkeitsquote von etwa 80 Prozent der Vollstreckungshilfe-Ersuchen. Das ist unausweichliche Zwangsbeeinträchtigung des Bürger-Eigentums, wodurch die Betreffenden in einem weiteren Grundrecht verletzt werden. UBFF5.h) Die durch die Einzelanträge nachstehend belegten irrigen 80 % der Vollstreckungs-Ersuchen, es betrifft die unabdingbaren Grundrechte und zugleich Kernelemente der Demokratie: Artikel 1 GG Menschenwürde und Artikel 5 Informationsfreiheit. B. Konkrete Konsequenz: Nur Aussetzung von aller (!) Vollstreckung kann abhelfen. B1. Nicht ermittelbar: Der zulässige Anteil unter den Vollstreckungsersuchen - vielleicht 20 % aller Ersuchen. *UBFF6. a1) Dieser Anteil ist gegenwärtig für Vollstreckungsstellen nicht ermittelbar, nicht erkennbar und nicht abtrennbar. Also muss Vollstreckung durch Vollstreckungshilfe unterbleiben bis zur Trennbarkeit der Fallgruppen. Dies erfordert ein Umdenken bei den Sendern. Anzeichen dafür bestehen nicht. UBFF6.a2) Als zulässig kommt Vollstreckung in Betracht, sofern gerichtet gegen reale ständige Zuschauer. Allerdings ist deren Selbstaussage nicht verlässlich. ARD, ZDF usw. könnten zwar durch abonnementpflichtig machbare besonders massen-begehrte Teile - beispielsweise Sport und Kriminalfall-Simulationen - zu objektiven Kriterien der Zuschauerermittlung gelangen. Derartiges ist aber nicht vorbereitet und ist also auf absehbare Zeit nicht einorganisierbar. |
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S. 10
Thema: UBFF. Anträge: Vollstreckungshilfe ist auszusetzen. S. 10 *UBFF7. Nachweis Beschwerderecht; vorbehalten, falls Fortsetzung. UBFF6.a3) Bei den etwa 50 % Noch-Zuschauerhaushalten im Land könnte für die Zahlungspflicht mit dem Gesichtspunkt der Bereicherung gemäß § 818 BGB gerechtfertigt werden. Es wäre allerdings zu analysieren, ob dieses Konzept des zivilen Rechts eine geeignete Rechtsgrundlage für die öffentlich-rechtliche ARD-Selbsttitulierung sein kann - vermutlich eher nicht. Aber so lange die Betreffenden zahlen, könnte es jedenfalls für freiwilliges Bezahlen genügen. UBFF6.a4) Angemerkt sei: Die Rundfunkabgabe mit 3 Jahrzehnten Inflationsausgleich würde zu monatlich etwa 35 Euro für die Noch-Zuschauer führen. Der Gesamtkonflikt könnte im Ergebnis hinauslaufen auf eine beispielsweise auf 3 Jahre verteilte stufenweise Erhöhung auf monatlich 35 Euro für die rund 50 Prozent Nochzuschauer-Haushalte im Land, möglicherweise als sozial differenzierter Stufentarif: Es wäre den Bürgern vermittelbar als ein Nachholen der Geldentwertung. UBFF6.a4) Ohne Recht der Selbsttitulierung wären die Finanzbehörden nicht "unmittelbar zuständig", ebenso wenig - je nach Bundesland - die gerichtlichen Vollstreckungsstellen. Ohne Zugangssperren wären Verfahren bei den Amtsgerichten nach den Regeln des Zivilrechts aus Kostengründen faktisch aussichtslos, sofern auf eindeutige Abonnement-Kriterien weiterhin verzichtet wird. B2. Zusammenfassung: Nicht vollstreckbar wären schätzungsweise 80 Prozent der aktuellen ARD-Vollstreckungsaufträge an die Vollstreckungsstellen, weil gar nicht zahlungspflichtige Bürger: UBFF6.b) Das ist die Schätzquote der Geringverdiener (50%) und der Nichtzuschauer (30%). (Überlappung ist berücksichtigt, ist herausgerechnet.) Es ist nicht Aufgabe von Vollstreckungsstellen, in die zeitaufwendige Einzelfallprüfung einzutreten, ob ein Vollstreckungsauftrag vielleicht zu den verbleibenden legitimen nur schätzungsweise 20 Prozent gehörT. Den Vollstreckern sind richterliche Funktionen nicht anvertraut. Dafür fehlt es an gesetzlicher Ermächtigung und diese wäre zudem nicht systemkonform. |
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S. 11
Thema: UBFF. Anträge: Vollstreckungshilfe ist auszusetzen. S. 11 C. Verfahrensaspekte C1. Nachweis der Beschwerdeberechtigung (Anmerkung: Dauerhafte Abschnitts-Referenzen UBF... ? - Textstellen sekundenschnell auffindbar im .pdf !) *UBFF7. a) Nachweis des Rechtsschutzbedürfnisses: - Siehe Anlage N4. : Nachweis des Vollstreckungsersuchens seitens des RBB. Der darin enthaltene Hauptbetrag "Anwaltskosten" ist eine der schätzungsweise 80 % falschen Vollstreckungsersuchen. Nachweis: Siehe ► UBFG5. ► UBFH5. Nachweis, dass die Beauftragung an die Finanzverwaltung unmittelbar bevorsteht. Ob dieser Nachweis überhaupt nötig ist, muss also nicht überdacht werden. C2. Bei Antrags-Nichtentsprechung kommt in Betracht: *UBFF8. a) So lange keine Abweisung sich abzeichnet, besteht kein Anlass, nächste Schritte zu bestimmen. Hier ist nur ohne konkrete aktuelle Planbarkeit möglicherweise in Betracht Kommendes notiert: UBFF8.b) Die Frage der Strafbarkeit soll nur sehr verhalten angedeutet bleiben. Niemand der Verantwortlichen wird in diesem Kontext "schuldhaft Straftat wollen". Es wird gebeten, in einer Weise zu bearbeiten, dass derartige Vorwurffreiheit auch weiterhin ausgeschlossen bleibt. Soweit Beamte beteiligt sind, wäre erforderlichenfalls intern vom Recht der Remonstration Gebrauch zu machen. UBFF8.c1) Antrag bei der EU-Kommission, ein EuGH-Verfahren zu veranlassen wegen Verstoß gegen die EU-weiten Mindestregeln von: Menschenwürde (Existenzminimum), rechtliches Gehör (durch öffentlich-.rechtliche Stellen, also auch den RBB) und Effizienz des Rechtsschutzes oberhalb der formalen Klagebefugnis. - Während die EU-Charta die EU-Organe bindet, bestehen aber ferner unmittelbar für die EU-Nationalstaaten geltende Regeln in diesem Sinn, teils ausdiskutiert dank EuGH-Rechtsprechung. UBFF8.c2) Antrag bei der EU-Kommission, die Subventions-Zustimmung der Rundfunkabgabe aus 2007 zu widerrufen, weil die dafür nötige und damals 2007 vereinbarte Beschränkung auf "maximal 0,75 Prozent Internet" schon jetzt bei ARD, ZDF usw. weit überschritten ist. Damit würde alles gegenstandslos und überflüssig werden, was mit diesem Antrag angestrebt wird. Diese Grenze war die Rechtsgrundlage für die faktische "staatliche Subvention Rundfunkabgabe". Für den EU-weit voll wettbewerbsstarken Internet-Medienmarkt wäre eine nationale Monpol-Subvention ein Verstoß gegen die grenzüberschreitenden Wettbewerbsgarantien der EU. - Näheres: Siehe unten Abschnitt ► UBFG6. (Antrag ► E6.) Einstweilen nur bezogen auf den besonders eindeutigen Fall "RBB". Es ist aber anwendbar und deshalb auszuweiten auf alle Sender ARD, ZDF usw.. |
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S. 12
Thema: UBFF. Anträge: Vollstreckungshilfe ist auszusetzen. S. 12 *UBFG. UBFG1. UBFG2. Anträge gegen Vollstreckbarkeit UBFF8.d) Eine Verfassungsbeschwerde zur Fristwahrung kommt in Betracht.Falls gewählt, könnte dann sofort Antrag auf Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit des EU-Verfahrens erfolgen. UBFF8..e) Denkbar ist ein Abtretungskonstrukt, wonach zahlende Noch-Zuschauer die Rückzahlrechte von Geringverdienern mit Abschlag erwerben und dann mit dem Vollbetrag gegenüber ihrer Zahlungspflicht aufrechnen. Auch die Durchstoßung der Verjährung könnte damit versucht werden. Wie gut realisierbar und als LEGALTECH-Unternehmen automatisierbar, das ist als noch unbestimmbar einzuschätzen. D. **Beamtenrecht und Rechtsbeugungsverbot D1. Einige Gesetze seien in Erinnerung gerufen: Siehe das beigefügte Merkblatt UBVV. : Rechtsbeugung, Falschinkasso, Anstiftung, Beihilfe, Unterlassen. |
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S. 1
Thema: UBFG. Einzelanträge "Aussetzung / Rundfunkabgabe-Vollstreckung" S. 1 ( *UBFG.) E. Einzelanträge "Aussetzung / Rundfunkabgabe-Vollstreckung": Einzel-Antrag E1: Aussetzung, Kontext "Geringverdiener": Alle Inkasso-Vollstreckungshilfe ist ab sofort temporär zu verweigern, bis die ARD-Landesanstalt die schätzungsweise etwa 50 Prozent von Falschinkasso-Vorgängen gegen Geringverdiener nicht mehr zur Vollstreckung anweist. (Anmerkung: Dauerhafte Abschnitts-Referenzen UBF... ? - Textstellen sekundenschnell auffindbar im .pdf !) *UBFG. *UBFG1. a) Mengenschätzung: Falschinkasso ist in grober Schätzung vermutlich für rund 50 Prozent der von der ARD-Landesanstalt selbst-titulierten Vollstreckungsaufträge. Zusammensetzung dieser Menge: Schätzungsweise ein Drittel dieses Falschinkassos, es ist gegen alleinerziehende Mütter, die dem Kind zuliebe nur Teilzeit-Einkommen haben: UBFG1.b) Geringverdiener wegen Mutterliebe. Jeder Euro, der daraus zu Unrecht vollstreckt wird, geht zu Lasten des Kindeswohls - Begründung: Siehe Anlage "Auszug Metastudie LIBRA"Abschnitt ► UBFH1. - und als Anlgage die konzentrierte Übersicht in der "Metastudie": ► Seiten 2 bis 6, - Abrufbar: Ausführlich - über 10 Seiten - : Abschnitte ► BBA. bis ► BBT5. Einzel-Antrag E2. Aussetzung gegen "Nichtzuschauer": *UBFG2. a) Wegen des noch nicht abschließenden Entscheid des Bundesverwaltungsgericht: Alle Inkasso-Vollstreckungshilfe wäre ab sofort temporär zu verweigern, soweit es am Nachweis der Zuschauereigenschaft fehlt. Es geht um den Verstoß gegen die Neutralitätspflicht der Sender. Mehrere Textseiten über den Entscheid vom 15. Oktober 2025. BVerwG 6 C 5.24: - Siehe Anlage "Metastudie LIBRA" Abschnitt ► UBFH2. - Verstoß: Abrufbar: "NEIN-BRIEF" (Schriftsatz), dort kurz: Abschnitt ► B-UBAM. - - Metastudie LIBRA Schriftsatz), dort ausführlich: Abschnitt ► UBAM2. Alle Nichtzuschauer dürften rückwirkend seit Januar 2013 freizustellen sein, sofern die vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich gegen Widerstand zum Entscheid durchgesetzte Klage in den Jahren ab 2025 Erfolg haben wird. UBFG2.b) Ein Erfolg beim noch in Fortsetzung befindlichen Verfahrens ist denkbar auf Grundlage der Entscheid-Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts für Verwaltungsgerichte allgemein und in der konkreten Sache. UBFG2.c) Da die ARD-Landesanstalt bei Vollstreckungen nicht zuverlässig gesondert ausweist, ob jemand Noch-Zuschauer oder aber Zuschau-Verweigerer ist, kann die Vollstreckungsstelle die durch Vorgreiflichkeit gebotene Aussetzung zu Gunsten der Zuschau-Verweigerer nicht vornehmen. - Begründung: Siehe Anlage "Auszug Metastudie LIBRA"Abschnitt ► UBFH2. |
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S. 2
Thema: UBFG. Einzelanträge "Aussetzung / Rundfunkabgabe-Vollstreckung" S. 2 Antrag E3. Für Aussetzung der Vollstreckungsersuchen: Etwa 15 andere autonome Befreiungsgründe. (Anmerkung: Dauerhafte Abschnitts-Referenzen UBF... ? - Textstellen sekundenschnell auffindbar im .pdf !) *UBFG3. a) Unten: Liste dieser anderen Gründe gemäß Inhaltsverzeichnis der Schriftsatzvorlage ► "NEIN-BRIEF" (etwa 110 Seiten).
Dies ist ein kooperativ entwickelter Text der (Arbeitsbezeichnung:)
RATIO Bürgerrechtler Kooperation für Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit, "Der höchste Grad von Ungerechtigkeit ist geheuchelte Gerechtigkeit.“ Platon 427...~348v.Chr. UBFG3.b) Diese abrufbare umfangreiche Darstellung ist nicht beigefügt aus Gründen der Übersichtlichkeit. Die Betreffenden sind durchweg Nichtzuschauer. Sie sind deshalb bereits berücksichtigt im Antrag E2. , siehe oben ► UBFG2. ► B-ABON. Antrag: Freistellung wegen Anbieterwechsel zu besseren anderen Medien ► B-BAUE. Antrag: Rundfunkabgabe reduzieren um Sozialtransfer-Anteil: ► B-BBB. Antr. (event.): Härtefallprüfung „Wenigerverdiener“: Freistellung. ► B-FVUE. Antrag: Teil-Befreiung wegen Abgabe-Differenzierung nach Einkommen. ► B-FVB. Erklärung „unter Vorbehalt“ für alle eventuell erzwungenen Zahlungen. ► B-FVE. Antrag: Rückzahlung: Gezahlte Rundfunkabgabe und Kosten. ► B-FVS. Einwand: ARD-Forderung ist verjährt, soweit mehr als 3 Jahre zurück ► B-FVW. Antrag: Für “Geschäftsführung ohne Auftrag“ 3.500 Euro gutzuschreiben. ► B-PPF. Antr.´ Kein Zwang „Rundfunkabg.“: Diskrim. von „nicht Links/Grün/Queer“ ► B-PSB. Antrag: Gesetzesvorlage gegen „ARD-Anstalt wird Internet-Unternehmen“. ► B-PUVB. Antrag: Kein Zwang Rundfunkabg.: Verstoß: Grundrecht Inform.-Freiheit ► B-PUVU. Antr.: Kein Zwang „Rundfunkabg.“_ Nicht-Wahrung der „Staatsferne“. ► B-UBAM. Aufforder. an ARD-Anstalt gegen Ideol.-Promotion. Sonst Verfassungsbeschw.. ► B-UBEC. Antrag auf Anerkenntnis (ARD) der Nichtigkeit der Bescheide. ► B-UBKR. Antrag Aussetz.(wie B-AACR): Widerspr.-Entsch., VG-Klage: Vorgreifl.Verf. ► B-UBUS. Antrag: Aussetz. Rundfunkabgabe für die Dauer der Eigentumsstörung. ► B-UBUV. Antrag: Befreiung: Durch Organisationsversagen Inkasso „ultra vires“. ► B-UBUX. Antrag_ Befreiung wegen Grundrecht Handlungsfreiheit: Art.2 Abs. 1 GG E. Antrag: Nichtzuschauer-Befreiung: Neuer rechtswissenschaftlicher Kenntnisstand. F. Antrag / eventuell: Keine Rundfunkabgabe: „Falschinkasso Geringverdiener“. G. Antrag: Keine Rundfunkabgabe: Wegen Verhaftung gegen Informationsfreiheit K. Antrag wegen Beihilfeverbot / Analysebedarf: „Rechtsverletzende Vereinigung“? Antrag E4. Vollstreckung auszusetzen: "Beihilfeverbot": *UBFG4. a) Vollstreckung ist unzulässig bei allen, die subjektiv meinen, bei den Sendern läge eine zu hohe Straftatenquote vor. Ihre Weigerung verkörpert Rechtsgrundlage. Dies ist unabhängig von der Frage, ob sie diese dafür verbal vortragen und ob sie es überhaupt bewusst selber artikulieren mögen. Das Beihilfe-Verbot verbietet diesen Personen strafrechtlich jeden Finanzierungsbeitrag. Sie sind zu befreien, sofern ihre Einwendung objektiv belegbar ist. UBFG4.b) Diese Meinung wird bereits allein wegen Geringverdiener-Falschinkasso als objektiv belegbar angesehen. Es fehlt nicht an sonstigen problematischen Vorgängen. Der ausführliche Nachweis ist abrufbar: - Auszug Sammelgutachten "Metastudie LIBRA", Abschnitte ► *KRV... (etwa 48 S.) UBFG4.c) Diese abrufbare umfangreiche Darstellung ist nicht beigefügt für Übersichtlichkeit. Die Betreffenden - durchweg Nichtzuschauer - sind bereits berücksichtigt im Antrag oben ► E2. |
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Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFG Vers. 2025-11-16
S. 3
Thema: UBFG. Einzelanträge "Aussetzung / Rundfunkabgabe-Vollstreckung" S. 3 noch: UBFG5. UBFG6. Anträge gegen Vollstreckbarkeit Einzelantrag E5. "Anwaltskosten" (soweit unzulässig) sind als nicht vollstreckbar auszuschließen. (Dieser Antrag gilt nur für Bayern, Berlin, Brandenburg, NRW.) (Anmerkung: Dauerhafte Abschnitts-Referenzen UBF... ? - Textstellen sekundenschnell auffindbar im .pdf !) *UBFG5. a)   Alle Inkasso-Vollstreckungshilfe ist ab sofort für alle Zukunft zu verweigern, soweit für das Inkasso von Anwaltsgebühren, sofern die ARD-Landesanstalt eine Anwaltskanzlei gegenüber Rundfunkabgabe-Klägern beim Verwaltungsgericht mandatierte. Da die ARD-Landesanstalt dies bei Vollstreckungen nicht zuverlässig gesondert anweist oder ausweist und abtrennt, muss bis zur Herstellung der Transparenz auch aus diesem Rechtsgrund alle Vollstreckung ausgesetzt bleiben. Eine Kostenbelastung des Klägers aus einer solchen Mandatierung ist allgemein unzulässig. - Begründung: Siehe Anlage "Auszug Metastudie LIBRA"Abschnitt ► UBFH5. - Dort Verweis auf andere Fundstellen der "Metastudie LIBRA". UBFG5.b) Ein Sonderfall ist seit Februar 2025 in streitiger Erörterung: Anscheinend trat eine Kanzlei für den RBB ohne wirksame Vollmacht auf. Inwieweit dies auch andere Kläger in gleicher Weise schädigte, dies ist seither in Klärung. Antrag E6.a) Aussetzung (nur RBB) für: "ab 1. Januar 2024" *UBFG6. a) Alle Inkasso-Vollstreckungshilfe ist zu verweigern, soweit die ARD-Landesanstalt hierbei Forderungen für die Zeit seit 1. Januar 2024 selbst-tituliert hat, ohne den Nichtzuschauern öffentlich und allgemein und individuell brieflich die seitherige Befreiungsmöglichkeit anzubieten. Der RBB ist seit 1. Januar 2024 gesetzlich angewiesen, die zentrale Rundfunkabgabe-Bedingung zu verletzen. Der Nachweis "unzulässig" ist abrufbar: - Auszug: Verfassungsbeschwerde VerfGH Berlin 1/25 Abschnitt ► UURBB-PWC. - Begründung: "EU-Abkommen: Maximal 0,75 % Internet" Abschnitt ► UBFF7. UBFG6.b) Wegen Vorgreiflichkeit der Verfassungsbeschwerde ist Vollstreckung einstweilen auszusetzen, bis die ARD-Landesanstalt gewährleistet, diese Zeiträume von Vollstreckung auszuklammern. Es ist nicht Aufgabe noch Berechtigung von Vollstreckungsstellen, die Grundforderung zu analysieren und Unzulässiges auszuscheiden. Für eine solche richterartige Funktion fehlt es den Vollstreckungsstellen an gesetzlicher Ermächtigung. |
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Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFG Vers. 2025-11-16
S. 4
Thema: UBFG. Einzelanträge "Aussetzung / Rundfunkabgabe-Vollstreckung" S. 4 noch: *UBFG6. Anträge gegen Vollstreckbarkeit UBFG6.c) Angemerkt sei: Möglicher Antrag bei der EU-Kommission, wie auch notiert in Abschnitt ► UBFF8. Dort: die Subventions-Zustimmung der Rundfunkabgabe aus 2007 ist zu widerrufen, weil die dafür nötige und damals 2007 vereinbarte Beschränkung auf "maximal 0,75 Prozent Internet" schon jetzt bei ARD, ZDF usw. weit überschritten ist. Allein das Kinder-Internet "funk.net" schöpft davon seit Jahren rund die Hälfte aus. UBFG6.c) Zwar gilt die Überschreitung vermutlich für jede Einzelsender-Anstalt von ARD, ZDF usw.: Faktisch belegbar und erheblich und nahezu irreversibel. Aber nur beim RBB, Berlin, wurde es mit dem "RBB-Staatsvertrag 2023/2024" zur gesetzlich verankerten Senderpflicht, gegen das Abkommen von 2007 - auch weiterhin zu verstoßen - und zwar viel noch intensiver. Antrag E6.b) Aussetzung (8 ARD-Sender außer RBB) Nur die ARD-Sender sind rechtlich inkasso-beauftragt für die Rundfunkabgabe. Nur dienstleistend ersetzen dies intern: Für Radio Bremen der NDR, für den SR der SWR. UBFG6.d1) Für die anderen Sender (ARD, ZDF usw.) ist das Verstoß-Problem. identisch. Der Unterschied ist, dass es für die anderen Sender die Abkommensverletzung noch nicht gesetzlich angeordnet ist, sondern nur ein Faktum ist. Ganz hypothetisch könnten die anderen Sender also den Internet-Anteil noch auf unter 0,75 Prozent des Volumens zurückschrauben. Der schon jetzt viel höhere Anteil ist aber unabwendbare Überlebens-Strategie. Antrag E6.b) Aussetzung (8 ARD-Sender außer RBB) Nur die ARD-Sender sind rechtlich inkasso-beauftragt für die Rundfunkabgabe. Nur dienstleistend ersetzen dies intern: Für Radio Bremen der NDR, für den SR der SWR. UBFG6.d1) Für die anderen Sender (ARD, ZDF usw.) ist das Verstoß-Problem. identisch. Der Unterschied ist, dass es für die anderen Sender die Abkommensverletzung noch nicht gesetzlich angeordnet ist, sondern nur ein Faktum ist. Ganz hypothetisch könnten die anderen Sender also den Internet-Anteil noch auf unter 0,75 Prozent des Volumens zurückschrauben. Der schon jetzt viel höhere Anteil ist aber unabwendbare Überlebens-Strategie. UBFG6.d2) Damit entfällt die Wirksamkeit der Vollstreckungs-Ersuchen gegenüber allen Nichtzuschauern bundesweit. Da die Vollstreckungsstellen keinerlei Möglichkeit haben, diesen Anteil zu identifizieren, können sie nur global alle Ersuchen zurückweisen. Vollstreckungsersuchen werden erst wieder ausführbar, sofern die Sender geeignete Konzepte entwickelt haben, die Noch-Zuschauer zu identifizieren. Nichts in diesem Sinn zeichnet sich ab. Denn es wäre nicht einfach zu lösen. |
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Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFG Vers. 2025-11-16
S. 5
Thema: UBFG. Einzelanträge "Aussetzung / Rundfunkabgabe-Vollstreckung" S. 5 UBFG7. Anträge gegen Vollstreckbarkeit Antrag E7. Nur RBB: Selbsttitulierung ist als einstweilen rechtlich unbestimmt, also rechtlich als suspendierungsbedürftig ansehbar: *UBFG7. a) Bis zum Entscheid des Verfassungsgerichtshofs über Beschwerde VerGH Berlin 1/25 ist einiges ungeklärt: - siehe im Anlagenverzeichnis (zweite Seite) unter N3. (abrufbar): UBFG7.a1) Welche Teile des "RBB Staatsvertrags 2023/2024" sind als "kommissarisch anwendbar" bis zur neuen Verabschiedung des Staatsvertrags, sofern diese angeordnet wird? - Siehe in der Verfassungsbeschwerde (auf Abruf): Abschnitt ► UBRBB-CBU. UBFG7.a2) Die Eigenschaft der juristischen Person für den RBB dürfte als unanfechtbar anzusehen sein, weil gemäß früherem Staatsvertrag eingerichtet und fortdauernd. Dies wäre aber nur zivilrechtlich maßgeblich (BGB, HGB). UBFG7.a3) Das Recht der Selbsttitulierung ist demgegenüber gebunden an gesetzliche Autorisierung. Diese ist für die Zeit seit 1. Januar 2024 als nicht gesichert anzusehen. Das ist der von den beiden Parlamenten bestimmte Termin der Aufhebung des langjährigen vorherigen "RBB-Staatsvertrags". Zur Zeit gilt gemäß Beschwerde keiner. UBFG7.b1) Für Abgaben-Zeiträume und für Vollstreckungs-Aufträge seit 1. Januar 2024 fehlt es dem RBB nach dieser Rechtsmeinung an der nötigen zweifelsfreien Rechtsgrundlage für Selbsttitulierung. All dies wäre auszusetzen, weil sich anderenfalls die Vollstreckungsstellen einer Haftung für Rechtsfehler aussetzen, beispielsweise wegen falscher Vollstreckung gekündigte Immobilienkredite. Die Gemeinde Zossen in Brandenburg kann vermutlich mit diesbezüglicher erlangter Erfahrung zur Analyse beitragen. UBFG7.b2) Ein LEGAL-Unternehmen könnte die Schadensersatzansprüche der zu Unrecht Vollstreckten bündeln. Beispiel: In Berlin wären es schätzungsweise akkumnuiert 200.000 mal Kollateral-Einzelschaden rund 2.000 Euro, also rund 400 Millionen Euro gegen den Landeshaushalt. Das mag hypothetisch erscheinen und wäre aber politisch brisant auch bei nur kleinem Teilnehmer-Volumen. Und ferner, sofern jemand durch eine Falsch-Vollstreckung über die Bankkredit-Kündigung schließlich sein Eigenheim oder sein Unternehmen verlor, das ergibt hohe Einzelschäden. In NRW konnte ein derartiger Fall "nur in letzter Minute" gerettet werden, wird berichtet. |
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Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBFG Vers. 2025-11-16
S. 6
Thema: UBFG. Einzelanträge "Aussetzung / Rundfunkabgabe-Vollstreckung" S. 6 UBFG8. Fundstellen-Übersicht (für Antrag: Aussetzung aller Rundfunkabgabe-Vollstreckung) *UBFG8. Fundstellen-Übersicht: UBFG8.a) Die aufgeführten Dokumente werden überlassen, sobald sich während der Bearbeitung ein Bedarf dafür abzeichnet. Eine sofortige Beifügung wurde nicht gewählt zur Vermeidung von Unübersichtlichkeit. UBFG8.b) Sobald im Austausch das gewählte Bearbeitungsziel erkennbar wird, wird nachgereicht, was dafür zielführend und relevant ist. Es handelt sich um strukturierte übersichtliche Texte, der "kleine wissenschaftliche Dienst" für die Arbeit der Entscheider.
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Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16
S. 1
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 1 *UBFH1. Begründung für: Alle Geringverdiener-Vollstreckung ist auszusetzen,... (Anmerkung: Dauerhafte Abschnitts-Referenzen UBF... ? - Textstellen sekundenschnell auffindbar im .pdf !) ... so lange die unzulässige Geringverdiener-Falschvollstreckung eine unerkennbare Teilmenge der Vollstreckungsaufträge ist. - siehe in der Anlage: "Metastudie LIBRA" - die "Präambel"-Seiten ► 2 bis 6: - --- gegen Geringverdiener-Falschinkasso: Art. 1 GG "Menschenwürde" - und viel ausführlicher (anforderbar): Abschnitte ► BBA. bis ► BBT5. UBFH1.a) Nachweis: Geringverdiener-Falschinkasso UBFH1.a1) Siehe die vorstehenden Fundstellen im Sammelgutachten "Metastudie LIBRA". Die konzentrierte Übersicht der Seiten 2 bis 6 belegt den extremen Unrechts-Missstand. Sie listet ferner auf: Die untersagende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Das unabdingbare Befolgungsgebot des § 31 BVerfGG wurde also durch alle ARD-Juristen ein Jahrzehnt lang verletzt, obgleich es alle öffentlich-rechtlichen Juristen zwingend bindet. Das könnte mit dem Selbstverständnis der Sender verbunden sein, die sich je nach Bedarf und Finanzinteresse "mal wie öffentlich-rechtlich, mal privat" einstufen und verhalten. UBFH1.a2) 2013: Deutschlands größtes Verwaltungsgericht (Berlin) streitet einsam und erfolglos gegen den Beginn der Geringverdiener-Unrechts-Rechtsprechung. - VG Berlin 27 K 35.13 (2013-07-03) --- https://openjur.de/u/645182.html - https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001154598 Erläutert im Auszug (siehe Anlage) "Metastudie LIBRA" Seite ► 2. Deutschlands größtes Verwaltungsgericht wehrt sich mit den Mitteln, die die Rechtsordnung erlaubt, gegen die einsetzende Fehlentscheid-Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Die gleiche 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin ist später vielleicht im Status der Resignation gegenüber dem bundesweit generalisierten Gewohnheits-Un-Recht, oder es handelten andere Einzelrichter: Siehe die gleich anschließende Verfahrens-Teilauflistung der wohl mit Abstand intensivsten Streiterin gegen dies richterliche Gewohnheits-Un-Recht - unter anderem bei eben dieser 27. Kammer. Siehe in der Anlage: - "Metastudie LIBRA" ► Seite 2, dort ein kleiner Teil der Verfahrensliste. UBFH1.a3) Vielleicht ist der Vorsitzende der 27. Kammer bereit, dem Finanzsenator über das damaligen Bemühen des Beharrens auf Artikel 1 Grundgesetz ("Menschenwürde") eventuelle Fragen zu beantworten. Bürger sollten einen Richter für derartiges nicht ansprechen, so lange dieser in eigener Sache des Bürgers zuständig ist. Das ist hier der Fall. Einverständnis wurde also nicht erfragt. UBFH1.a4) Hätte das Verwaltungsgericht sich durchsetzen können, so wären die Sender heute vielleicht nicht in ihrer Existenz gefährdet. Status Anfang 2017: Eigenkapitalsumme von ARD, ZDF usw. wohl oberhalb 4 Milliarden Euro. Akkumulierte Geringverdiener-Rückzahlpflicht rund 4 Milliarden Euro. |
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S. 2
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 2 noch: UBFH1. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstreckung ist unzulässig." UBFH1.a5) 2025: Volksvermögen weg? Nein, das hat nur ein anderer: Das Eigenkapital ist entschwunden durch die Mängel der Altersversorgungs-Verträge. Das Restkapital in der bundesweiten Summe ist etwa plus minus null. Das Geld ist nicht weg. Nur gehört es nicht mehr den Bürgern, sondern anderen: ´ Den hoch (rechtswidrig zu hoch?) Bedachten, den nicht mehr Arbeitenden: Ausgelagert für Altersversorgung der sich selbst aus der Rundfunkabgabe Bedienenden, fragt sich mancher Bürger. Also ist kein Geld in der Kasse für die Rückzahlpflicht für die Geringverdiener. Die Rückzahlpflicht trifft nun die Landeshaushalte. Politikerzorn könnte die schon einsetzende Demontage dieser Sozialismus-Monopol-Kapitalismus ARD, ZDF usw. auf "umgehend" beschleunigen: Sie hätten "ihr 1989". UBFH1.a6) Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist zu fragen, ob es gut war, dem Verwaltungsgericht Berlin damals die Befolgungspflicht des § 31 BVerfG-Gesetz zu unterbinden. - siehe Anlage "Metastdie LIBRA", deren ► Seite 2. Durch diese kleine unglückliche Weichenstellung von 2013 wird das System ARD, ZDF usw. heute ein Jahrzehnt später vielleicht zerbrechen. UBFH1.a7) Sobald die rund 50 bis 80 % Falschinkasso-Anteil der Vollstreckungsersuchen das Aussetzen aller Vollstreckung auslösen, weil rechtsstaatlich wohl zwingend, so wird Neuordnung des Konzeptes zwingend. Das wäre im besten Sinn des allgemeinen Wohls und der Demokratie: Eine Rückkehr zur Rechtsstaatlichkeit. Für Kontinuierlichkeit der Sender wäre allerdings besser gewesen, die Weichen wären 2013 bis 2014 so bestimmt worden wie anscheinend zutreffend von der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts angestrebt, so weit aus der geringen Information über die damaligen Meinungen ablesbar. UBFH1.b) Gescheitert sind Bemühungen seit Anfang 2017 gegen das Geringverdiener-Falschinkasso... (Anmerkung: Dauerhafte Abschnitts-Referenzen UBF... ? - Textstellen sekundenschnell auffindbar im .pdf !) UBFH1.b1) ... für geräuschlose Beilegung. Diese sind hier gelistet: - Nachweis abrufbar: 4 Seiten Schriftsatzliste: "Metastudie LIBRA" Abschnitt ► A2.5 Seit Anfang 2017 wurde durch einen Berliner Bürger versucht, durch Aufforderungen an Intendanten und Aufsichtsbehörden eine geräuschlose Unterbindung der Missstände zu bewirken. Der Ansatz lautete: Die sogenannte "Tätige Reue" des Strafrechts zu privilegieren statt Erörterung von Straftat; nämlich (zeitverteilte) Rückzahlung an die betroffenen etwa 5 Millionen Geringverdiener-Haushalte. |
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S. 3
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 3 noch: UBFH1. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstreckung ist unzulässig." UBFH1.b2) Alle Intendant / en / innen wurden per Einschreiben adressiert, dies in einer Gestaltung, durch die eine Bearbeitung durch das Chefbüro nach üblichen unternehmerischen Regeln als gesichert angenommen werden kann. Unübersehbar in rot wurde auf der ersten Seite hervorgehoben: Falschinkasso und Rückzahlpflicht von etwa 100 Millionen Euro oder deutlich mehr. Die 3 zum "Dr. iur." Promovierten unter den Adressaten bundesweit wählten alsbaldigen Rücktritt oder nachweisbare Aktenvernichtung oder Aktenentfernung. Für sie kam eine Entlastung wegen fehlender Jura-Kompetenz nicht in Betracht.. Insgesamt erfolgten in zeitlicher Korrelation etwa 5 Rücktritte, darunter Dr. iur. Bo., SWR-Intendant, und der für die Einführung der Rundfunkabgabe im ARD-Verbund wesentlich zuständige Dr. Ei., Leiter der SWR-Rechtsabteilung. Beim MDR wurden 2 verschiedene ziemlich DDR-ähnliche wirkende Untergehens-Formen der Akten praktiziert, so die Meinung von dortigen DDR-erfahrenen Mitstreitern. Das erfolgte unter Frau Dr. iur. Wille. Bürgerrechtler von 1989 hatten den Aufstieg in dies Amt nicht verhindern können, aktuelle Bürgerrechtler ihren Abstieg nicht beschleunigen können. Austausch bestand. Man lese ihre Dissertation aus DDR-Zeit (sofern man es nicht umgehend voller Zorn abbrechen wird) und deren Rahmenbedingungen. Dieser Hinweis soll an dieser Stelle genügen. |
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S. 4
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 4 noch: UBFH1. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstreckung ist unzulässig." UBFH1.c) Gegen Geringverdiener-Falschinkasso wurde seit 2017 protestiert. - Es ist schätzungsweise 50 % der ARD-Vollstreckungsersuchen bundesweit. UBFH1.c1) - Protestbeispiel RBB, Berlin: Unterlassungsaufforderungen gingen beweiskräftig sowohl an Frau Schlesinger wie auch an den Notvorstand (nicht "Intendantin") Frau Dr. Vernau wie auch beweiskräftig an die aktuelle Intendantin Frau Demmer. Frau Schlesinger als Nichtjuristin erklärte vor Jahren in einem Interview, auf das Unrecht gegen die Ärmsten und Wehrlosesten angesprochen, das "gehe sie schlichtweg nichts an". Sie irrt. Wer als Managerin mit ebenso viel oder mehr als der Bundeskanzler bezahlt wird und sich als Rechtfertigung für das viele Geld eben dieser Verantwortung rühmt, den geht Organisationsversagen der Rechtsabteilung sehr wohl etwas an. UBFH1.c2) Gleichzeitig präsentierte Frau Schlesinger sich medienwirksam als Streiterin für die Armen, indem sie bei der "Tafel" finanziell unterstützte, jedenfalls, soweit erkennbar. Dies wirft auch rechtliche Fragen auf. Es steht im Gesetz nicht, dass der RBB zur Sozial-Schenkung aus der Rundfunkabgabe legitimiert wird. Hat sie es aus ihrem Privatvermögen finanziert? Wenn ja, das würde ihr Bild ändern? Geschenk-Entscheide aus Abgaben dürfen nur durch die Volksvertretung durch Schaffen von gesetzlicher Grundlage verfügt werden. Eine derartige Ermächtigung für den RBB ist nicht bekannt. UBFH1.c3) Darum musste Frau Schlesinger "gegangen werden": Geringverdiener-Falschinkasso. Sie hat für ihre Verfehlung bezahlt; für diese also. Die gegen sie öffentlich erörterten Vorwürfe waren medial, was das Volk begreift: Auto, Luxus, Massage-Sitze. Dies vielfach größere Unrecht gegen Geringverdiener und ihr politisches Hybris-Projekt waren, was der Verfassungsgerichtshof Berlin nicht zu beenden bereit war. Mit Mitteilung vom ??? 2022 wurde der Verfassungsgerichtshof Berlin informiert: Das Nichtentscheiden, interpretiert als punktueller Stillstand der Rechtspflege, zwinge zur punktuellen Rückkehr "Auge um Auge, Zahn um Zahn" mit verhältnismäßigen Mitteln. UBFH1.c4) Mitteilung des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2022 an den Verfassungsgerichtshof Berlin: Aus Datei ppu-yxverfgh-a22620-an_verfgh-reaktivier-standard-ex133-v14p.pdf
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S. 5
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 5 noch: UBFH1. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstreckung ist unzulässig." UBFH1.c4) Der mediale RBB-Skandal begann rund 1 Woche später ab Ende Juni 2022, wie allgemein bekannt. 5 Monate und über 5.000 E-Mails später (an Journalisten und Abgeordnete) war der Ausgangsort des Unrechts gegen die Ärmsten und Schwächsten, die RBB-Führung, wie bekannt eine "Trümmerlandschaft". Gerechtigkeit fand statt. Zudem: Das zuvor untertänigst bewunderte, sodann aber plötzlich oft als irrsinnsnahe Hybris erörterte RBB-Neubau-Projekt fand nicht statt. UBFH1.d) "Tätige Reue" war ab Anfang 2017 das Ziel: Rückzahlung des Geringverdiener-Falschinkassos UBFH1.d1) Anfang 2017 war "tätige Reue" durch die Zuständigen noch finanziell erreichbar: Damals rund 4 Milliarden Euro Rückzahlbedarf, dies war damals aus dem Eigenkapital abdeckbar. Die nicht verjährbare Rückzahlpflicht liegt 2025 bei etwa 12 Milliarden Euro und fast das gesamte Sender-Eigenkapital ist durch unbedachte Verträge der Altersversorgung unterdessen vernichtet worden. Es sind nun, überspitzt formuliert, "Pensionsanstalten mit angeschlossenem Senderbetrieb zur Finanzierung aus der Rundfunkabgabe". Denn wenn diese Geldquelle ausfallen würde, müssten die Landeshaushalte dafür eintreten im Hinblick auf das gesetzliche Insolvenzverbot der Sender. In diesem Sinn der faktischen "Patronatshaftung" der Bundesländer für die Mitarbeiter-Forderungen hatte es das Bundesverfassungsgericht entschieden, nach Erinnerung ein Entscheid von etwa 1997. UBFH1.d2) Rückzahlung dieses nicht verjährbaren Zwangs-Falschinkassos geht also nur noch zu Lasten der bundesweiten Landeshaushalte. In den Stadtstaaten ist das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung der richtige Adressat bezüglich der Vollstreckung, aber auch aus diesem Grund der Schuldenbremse der Zuständige. Man rechne mit grob geschätzt 100 Millionen Euro Rückzahlpflicht pro 1 Millionen Bürger. |
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S. 6
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 6 noch: UBFH1. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstreckung ist unzulässig." UBFH1.e) Höhe der Rückzahlpflicht (aus Geringverdiener-Falschinkasso) - 300 Millionen bis 1.800 Milliarden € pro Bundesland-Staatshaushalt UBFH1.e1) Beispiel: Bevölkerung 3 Millionen in einem Bundesland, dann ist die Rückzahlpflicht aus dem Landeshaushalt in grober Schätzung: - Beispielsweise 300 Millionen Euro pro Bundesland - --- (so in Berlin und Brandenburg, RBB Berlin insgesamt rund 600 Millionen Euro): - Weniger als 300 Millionen Euro nur in den Ländern Bremen und Saarland. Das sind verdeckte Verbindlichkeiten. Als Meinung wird berichtet: Sie seien jährlich im Haushaltsplan und in der Verbindlichkeiten-Übersicht des Landes jedenfalls informativ auszuweisen analog zu anderen Verpflichtungen, beispielsweise aus Bürgschaften und aus überschuldeten Unternehmen mit Staatshaftung. Das gesetzliche Insolvenzverbot der Sender führe zur Staatshaftung für Überschuldung der Sender, vergleichbar der zivilrechtlichen "Patronatshaftung". UBFH1.e2a) Bis zur Extremfolge der Vollstreckung kommt es aus verständlichen Gründen überwiegend bei - an sich zu befreienden - Geringverdienern, und zwar nur bei solchen, die nicht "vom Geld anderer Leute leben wollen" und die dies auch schaffen können. Nur ausgerechnet diese trifft das Unrecht. Denn der Sozial-Idealismus, zuweilen eher "Sozial-Kapitalismus", ist Lobby nur für diejenigen, die sich den Sozial-Unternehmern nicht verweigern, sondern durch Nutzung des "unternehmens"-vermittelten Geldes der Steuerzahler deren "Unternehmens-Kunden" werden. UBFH1.e2b) Diese Verweigerung durch etwa 10 Prozent der Haushalte erfolgt, obwohl sie "Geld anderer Leute erhalten könnten". Also sind sie richtiger als "Würdeverdiener" zu bezeichnen. Die Lobby der Sozialunternehmer diskriminiert sie gerne als inkompetent, weil "mit falscher Scham", nämlich derart schamhaft dümmlich, dass sie das Geld anderer Leute verweigern. Wer nicht Kunde der Sozialunternehmer werden will, muss dumm sein? War da nicht so etwas Verstaubtes in Artikel 1 Grundgesetz mit dem Recht auf "Würde"? Auch das Grundrecht auf Selbstbestimmung? UBFH1.e3) Diese "Würdeverdiener", die nicht vom Geld anderer Leute leben wollen und es irgendwie schaffen können und es so wollen, sie haben also keine Lobby? Sie haben eine ganz kleine, weil diese Gegenlobby keinerlei Aussicht auf nur 1 Euro der vielen Milliarden Euro vom Staat für die Sozialunternehmen hat, von denen diese mühelos ihre Lobby finanzieren. Diese Seiten stammen von der ganz kleinen staatlich nicht-finanzierten Gegenlobby für diese rund 10 Prozent der Haushalte der "Würdeverdiener". |
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S. 7
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 7 noch: UBFH1. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstreckung ist unzulässig." UBFH1.e4) Schätzungsweise etwa jeder zweite Vollstreckungsersuchen der ARD-Selbsttitulierung ist als in diesem Sinn rechtsfehlerhaft einzustufen. Wie ein offenes Gespräch mit einer Vollstreckungsstelle in Thüringen ergab: Die meisten Vollstreckten wären zu befreien, sind aber nur nicht geeignet kompetent, ihre Rechte auf Befreiung wahrzunehmen. Gemeint waren offenkundig in dieser Aussage vor allem gerade diejenigen mit "Sozial-Bescheid". Für diese gilt: Bei einfachem Antrag gewährt die ARD-Anstalt anstandslos die sofortige Befreiung. Falls aber die Kompetenz für Behördenumgang gering ist, so unterbleibt der Antrag auch von diesen. Das mag in Citylagen der Großstädte weniger oft sein, weil dort mehr Austausch zwischen Leistungsempfängern ist. UBFH1.e5) Der Bürger, der dies Gespräch führte, erklärte sich intern im März 2025 bereit, dies auf Wunsch als schriftliche Zeugenaussage beizubringen: Als Gedächtnis-Aussage unter Benennung der Behörde, des dortigen Mitarbeiters und des ungefähren Datums. Rechtlich gesehen: Ohne Antrag an die ARD-Anstalt erfolgt keine Befreiung. Die Vollstreckungsstelle kann diese Analyse nicht der Vollstreckung vorschalten, weil sie keine richterliche Befugnis hat. Überprüfung ist nicht ihre Funktion und wäre systemwidrig. |
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Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16
S. 8
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 8 noch: UBFH1. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstreckung ist unzulässig." UBFH1.f) Der strafrechtliche Aspekt (Geringverdiener) Dieser Aspekt verpflichtet Vollstreckungsstellen zur Aufmerksamkeit, um Distanz zu etwaigen Rechtsverletzungen seitens anderer zu gewährleisten. UBFH1.f1) Die Frage, ob es sich um Inkasso-Straftat im Sinn von § 263 StGB handelt, wird nicht zum Gegenstand dieser Eingabe gemacht. Man höre immer vorab die Gegenseite vor jeder Erwägung eines strafrechtlichen Vorwurfes. Keine einzige ARD-Landesanstalt hat bisher die erhobenen Vorwürfe nachvollziehbar widerlegt. Damit fehlt es bislang an der Möglichkeit, die Meinung der Gegenseite zu berücksichtigen. UBFH1.f2) Beantragt wird deshalb, dass die hier betroffene ARD-Landesanstalt aufgefordert wird, innerhalb von 2 Monaten nachzuweisen, dass es sich nicht um eine derartige Straftat handelt. Gelingt der ARD-Landesanstalt dieser Nachweis in nachvollziehbarer Form, so scheidet eine derartige Vermutung aus. Gelingt der Nachweis nicht, so hat die ARD-Landesanstalt die Aufgabe, die umgehende Unterbindung zu gewährleisten. Denn ein Irrtum in gutem Glauben über die Schuldhaftigkeit kommt für die die ARD-Landesanstalt Leitenden anschließend nicht mehr in Betracht. UBFH1.f3) Bezüglich der subjektiven Schuldfrage sei teil-entlastend angemerkt, dass die Fehlerverursachung nicht ohne weiteres von der hier betroffenen ARD-Landesanstalt ausgeht, beispielsweise nicht vom Berliner RBB. Umfassende Analyse der Zusammenhänge, der Vorgeschichte und der Schuldfrage: - Anlage: Auszug der allgemeinen Schriftsatzvorlage "NEIN-BRIEF", Abschnitt ► B-UBEC. - Nachtrag eingefügt 2025-07: Das ist nun autonomes Merkblatt UBAK. , gleicher Inhalt. UBFH1.f4) Sofern die Führung und die Mitarbeiter der ARD-Anstalt sich um Beilegung bemühen, so wird ein Anlass für strafrechtliche Verfolgung nicht gesehen. Es würde dann der fehlende "subjektive Tatbestand" zu erkennen sein. UBFH1.f5) "Brauchbare Illegalität"? Manche meinen, auf dies Phänomen passe am besten die Analyse des Soziologen Niklas Luhmann: Sein Klassiker-Werk von 1964 "Brauchbare Illegalität". Konkret ist diese Interpretation hilfreich: Bejaht man das Vorliegen des "objektiven Straftatbestands", so gäbe es aber bisher bei der ARD-Landesanstalt keine Möglichkeit, sich dem kollektiven Druck der anderweitig einflussreich tätigen Koordinatoren des bundesweiten Gleichschritts zu verweigern. Das Vorliegen des auch "subjektiven" Tatbestands, also "Schuld und Verschulden", ist bei kollektiver "brauchbarer Illegalität" nicht ausgesprochen einfach zuweisbar. UBFH1.f6) Nützlich wäre also ein externer Zwang seitens der Landesregierung, um den Mitarbeitern und der Führung der ARD-Anstalt des Bundeslandes ein Ausbrechen der hier tätigen Personen aus dem anderweitig koordinierten Gewohnheits-Un-Recht zu ermöglichen. - Anderweitig koordiniert? Wo? - Auf über 10 konzentrierten Seiten sind die in Betracht kommenden Stellen analysiert und eingeordnet: - Anlage: Auszug der allgemeinen Schriftsatzvorlage "NEIN-BRIEF", Abschnitt ► B-UBEC. - Nachtrag eingefügt 2025-07: Das ist nun autonomes Merkblatt UBAK. , gleicher Inhalt. |
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Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16
S. 9
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 9 noch: UBFH2. Vollstr. auszusetzen bis 2025-12: Vorgreifl. Entscheid BVerwG 1, Okt. 2025 *UBFH2. a) Vollstreckungen der Rundfunkabgabe: Auszusetzen bis Dezember 2025 wegen des vorgreiflichen Entscheids BVerwG 1. Oktober 2025 UBFH2.a1) Auszusetzen ist Zahlungszwang, bis über das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (ursprünglich durch RA Wi.) letztinstanzlich entschieden ist. Es ist anberaumt für den 1. Oktober 2025: "BVerwG 6 C 5.24 - Revision bezüglich Beitragspflicht/ individueller Vorteil / Programm" 2025-03-11 =Aufruf: ttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37969.0 Von allen Darstellungen die ausführlichste - über 20 Seiten, sehr kundig detailliert: UBFH2.a2) Vorab ein in einer Diskussion erörterter Textvorschlag: Dieser stammt aus Anfang 2025 und ist nicht mehr aktuell:
► 2024-06-06 (ABO-frei) https://apollo-news.net/bundesverwaltungsgericht-laesst-klage-gegen-oerr-wegen-neutralitaetsverstoss-zu/
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Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16
S. 10
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 10 noch: UBFH2. Vollstr. auszusetzen bis 2025-12: Vorgreifl. Entscheid BVerwG 1, Okt. 2025 UBFH2. b1) Weitere Pressemitteilungen: im Kontext: "BVerwG-Entscheid 1. Oktober 2025 ist vorgreiflich gegenüber Vollstreckung" ((Fortsetzung:)) 🖐 LESER: Vielfältiges Programm? - Die NAZIs gibt es seit 1945 nicht mehr. Aber täglich dudeln uns da die GEZ Medien diesen alten Mist immer wieder vor. Über die tatsächlichen Schwierigkeiten und Verursacher in Deutschland, wird das Tuch der Korruption gedeckt! - Für mich ein abbruchreifes leistungsloses Etwas, das völlig entfernt werden muss! Bundesverwaltungsgericht ((BVerwG 6 C 5.24)): Kippt dieses Urteil den Rundfunkbeitrag?
► 2024-06-06 (ABOx) https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2024/kippt-dieses-urteil-den-rundfunkbeitrag/?x
Hoffnung für GEZ-Zwangsbeitragsgegner: Bundesverwaltungsgericht lässt Revision zu
► 2024-06-07 (ABO-frei) 4S. https://dieunbestechlichen.com/2024/06/hoffnung-fuer-gez-zwangsbeitragsgegner-bundesverwaltungsgericht-laesst-revision-zu/
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Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16
S. 11
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 11 noch: UBFH2. Vollstreckung auszusetzen bis Dez. 2025: Vorgreifl. Entscheid BVerwG 1, Okt. 2025 UBFH2. b2) Weitere Pressemitteilungen: im Kontext: "BVerwG-Entscheid 1. Oktober 2025 ist vorgreiflich gegenüber Vollstreckung" BVerwG 6 C 5.24 ((Fortsetzung:)) _ _ Den Ausschlag für die Zulassung gibt der Paragraf 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hier argumentiert das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
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Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16
S. 12
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 12 noch: UBFH2. Vollstreckung auszusetzen bis Dez. 2025: Vorgreifl. Entscheid BVerwG 1, Okt. 2025 UBFH2. b3) Weitere Pressemitteilungen: im Kontext: "BVerwG-Entscheid 1. Oktober 2025 ist vorgreiflich gegenüber Vollstreckung": BVerwG 6 C 5.24 "Können Bürger den Rundfunkbeitrag verweigern bei mangelnder Programmvielfalt?"
► 2024-11-29 (ABO!) 5S. https://www.epochtimes.de/gesellschaft/koennen-buerger-den-rundfunkbeitrag-bei-mangelnder-programmvielfalt-verweigern-a4953440.html
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S. 13
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 13 noch: UBFH2. Vollstreckung auszusetzen bis Dez. 2025: Vorgreifl. Entscheid BVerwG 1, Okt. 2025 UBFH2. b4) Weitere Pressemitteilungen: im Kontext: "BVerwG-Entscheid 1. Oktober 2025 ist vorgreiflich gegenüber Vollstreckung" BVerwG 6 C 5.24 ((Fortsetzung:))
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S. 14
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 14 noch: UBFH2. Vollstreckung auszusetzen bis Dez. 2025: Vorgreifl. Entscheid BVerwG 1, Okt. 2025 UBFH2. b5) Weitere Pressemitteilungen: im Kontext: "BVerwG-Entscheid 1. Oktober 2025 ist vorgreiflich gegenüber Vollstreckung" BVerwG 6 C 5.24 UBFH2.b2) ((Bundesverwaltungsgericht entscheidet 1. Okt. 2025: Rundfunkbeitrag verweigerbar?))
► 2025-02-26 (ABOx) https://unternehmen-heute.de/news.php?newsid=6648906
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S. 15
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 15 UBFH5. Begründung für: "Anwalts-Falschinkasso ist auszuscheiden." *UBFH5. Alle Vollstreckung ist auszusetzen, so lange Anwaltskosten-Falschvollstreckung nicht ausgeklammert ist. - Dies betrifft nur die Bundesländer BY BE BR NW. Hier folgt die Begründung zum Antrag ► UBFG5. (Antrag E5.)
*UBFH5. a1) Wohl nur noch für Bayern erfolgen noch neue Mandate. Abrufbar: Für die anderen Bundesländer betrifft es Mandate für noch anhängige ältere Verfahren, ferner im Fall der Vollmacht.Nichtigkeit das Recht auf Niederschlagung der Anwaltskosten, in der Regel also Rückzahlung von bereits erfolgter Zahlung. - Abrufbar: "allgemeine unzulässig": "Metastudie LIBRA" Abschnitte ► UBFB. ► UBEK. Beantragt wird: Die ARD-Landesanstalt ist vorübergehend für beispielsweise zwei Jahre zu verpflichten, für alle Vollstreckungsaufträge eine Negativerklärung beizufügen, dass derartige Forderungen im konkreten Vollstreckungsauftrag nicht enthalten sind. - Alternativ käme eine globale Verzichterklärung in Betracht. - Es besteht eine doppelte Rechtsgrundlage: (1) Allgemeine Unzulässigkeit. Zudem: (2) Fehlen von rechtswirksamer Vollmacht (wohl: RBB, Berlin, Brandenburg). UBFH5.a2) Die globale Bezeichnung "Rundfunkbeitrag" genügt nicht; denn die gemeinsame Software der ARD-Landesanstalten kann dies nicht zuverlässig differenzieren, sobald Anwaltskosten in das "Mediensteuer"-Konto eingebucht wurden. (Fehlerhafte ARD-Terminologie. "Beitrags"-Konto.) |
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S. 16
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 16 UBFH5.a3) Nachweis: Erstinstanzlichen Anwaltskosten unzulässig: - Abrufbar: Über allgemeine Unzulässigkeit: "Metastudie LIBRA" Abschnitt ► UBFB. - Abrufbar: Auszug aus "NEIN-BRIEF": Abschnitte ► B-UBFB. --- ► B-AACR.c6. ff --- UBFH5.a4) Zum Vergleich: Bei Klageverfahren vor erstinstanzlichen Finanzgerichten wird bundesweit in der Regel wohl ohne externe Anwälte der Finanzverwaltung bearbeitet, wurde berichtet. Die entsprechende Rechtslage wird vermutlich durch die gesamte öffentlich-rechtliche Verwaltung respektiert. UBFH5.a5) Der Vollmachtnachweis ist als nicht wirksam beanstandet worden im einzigen bisher überprüften der 3 ARD-Sender mit Anwaltsbeauftragung in den vergangenen Jahren. Es betraf und betrifft den RBB In einem Klageverfahren - Februar und März 2025 - bezüglich eines mutmaßlich vollmachtlosen, dann also gar nicht für den RBB Vertretungsbefugten. Der Kläger verweigert Kostentragung; Gründe wie auf diesen Seiten dargestellt. UBFH5.b1) Die Inkasso-Praxis, soweit hier bekannt, lautet: Sofern die ARD. Landesanstalt - unzulässig - sich erstinstanzlich (Verwaltungsgericht) durch Rechtsanwälte vertreten lässt, zahlt sie oft oder fast immer oder zuweilen dem Anwalt die Kostenrechnung, um diese sodann vom Bürger, also dem Kläger, im eigenen Namen der ARD-Landesanstalt zu fordern. UBFH5.b2) Für Verfahren bei den übergeordneten Gerichten gilt allgemein: Die ARD- Landesanstalten können dann in der Tat nicht selber auftreten. Alle sind im Bestandsgesetz ("Gründungsgesetz") nicht dienstherrenfähig gegründet. Also gibt es vermutlich ab Oberverwaltungsgericht aufwärts keine postulationsfähigen Mitarbeiter, dies bundesweit in den 9 ARD-Anstalten. UBFH5.b3) Allerdings kann die ARD-Landesanstalt sich dann durch Amtshilfe der kundigen Juristen der Medienabteilungen der Landesregierungen optimal vertreten lassen. Das ist kostenfrei "für das Volk"; seltene Zusatzarbeit erfordert sicherlich nicht neue Planstellen. |
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S. 17
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 17 UBFH5.c) Anwaltsbeauftragung beim RBB, Berlin: Rechtsanwalts-Vollmacht ist wohl unwirksam. UBFH5.c1a) Prüfung der Vollmacht des Freien RBB-Mitarbeiters RA Be. ergab Nachstehendes: (Zur Klarstellung: Nichts Nachteiliges.)
► 2025-02-26 ~Aufruf https://www.zb-legal.de/impressum/
Ein etwaiger Kläger-Vorwurf der fehlenden Anträge-Bearbeitung ist der verfahrensinternen Bearbeitung bei Verwaltungsgericht vorzubehalten. Dies könnte ja Mandantenwunsch sein. - Die Vertragsbeziehung zwischen RBB und Anwaltskanzlei wird bereits im Kontext eines Verfahrens beim Verwaltungsgericht behandelt.
UBFH5.c1b) Im überprüften Fall der Vollmacht erfolgte Klagerücknahme beim Verwaltungsgericht Berlin 1 Tag vor dem anberaumten Verhandlungstermin. Es war damit ein aktuelles Tätigwerden des Freien Mitarbeiters der beklagten ARD-Anstalt, RA Be., nicht mehr zu erwarten. Es reduzierte die Kostenfrage sich damit auf die frühere Vertretung des Freien RBB-Mitarbeiters RA Be. des Beklagten und die damals geltenden Vollmachten und den damals geltenden Staatsvertrag. Dieser dürfte aber zu diesem Punkt inhaltlich übereinstimmen mit dem "RBB-Staatsvertrag Berlin-Brandenburg" 2023/2024. UBFH5.c1c) Eine Prüfung der Vollmacht war nötig unter dem Gesichtspunkt der Kostenrechnung, weil der Freie RBB-Mitarbeiter RA Be. im März 2025 versuchte, vom Kläger eine Vergütung für seine RBB-Mitarbeit zu erhalten. Der Kläger ließ verlauten, dass er hiergegen beim hierfür zuständigen Verwaltungsgericht Berlin Rechtsmittel einzulegen erwäge. Der vom Anwalt einwandfrei dargestellte Vollmachtnachweis lautete:
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Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16
S. 18
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 18 UBFH5.c2a) Die Quelle "Staatsvertrag Berlin-Brandenburg 2023/2024":
► 2025-03-16 =~Aufruf https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_staatsvertrag
UBFH5.c2b) Anmerkung zu § 8: Die auch im ARD-Verbund festgelegte Rechtspflicht der Veröffentlichung von Bilanz und Geschäftsbericht wird seit Amtsantritt von Intendantin Schlesinger und wohl bis heute durchgehend verletzt. Die nicht-streitige E-Mail-Korrespondenz des maßgeblichen Autors dieser Zeilen, gerichtet auf Erfüllung der rechtswirksamen Offenlegungspflicht, ist einige Tage vor der Polizei-"Razzia" in Sachen "Intendantin Schlesinger" vom Computer-Bereich der RBB-Direktion (Razzia-Ziel) entfernt worden und wurde nie weiterbearbeitet, also "erfolgreich entfernt". - So viel zur vorzüglichen Qualität der Berliner Kommunikationskanäle. Zwischenzeitlich war übrigens auch die Bilanz des HR über die gemeinsame ARD- Webseite-Unterseite mit den Links zu den Bilanzen der 9 Sender nicht mehr feststellbar. Was haben diese zwei Sender gemeinsam? Vielleicht eine desolate Finanzlage? In höflicher Wirtschaftsprüfer-Untertreibung oft ein "negatives Eigenkapital"? Welches biedere Rundfunkratsmitglied, welcher biedere Landesparlaments-Abgeordnete begreift solche "Mathematik" mit dem unschuldigen "negativ"? Wo "Eigenkapital" besteht, da kann doch keine Sünde bestehen? RBB: Vulgo "überschuldet, nach normalen privatrechtlichen Maßstäben ein Aufgaben-Zuwachs für den Insolvenzrichter"? So viel zu § 8 versus Realität. Nun zum nächsten. |
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Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16
S. 19
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 19 UBFH1.c2c) Es gibt vermutlich gegenwärtig keinen wirksamen RBB-Staatsvertrag. Dies ist in 4 Verfassungsbeschwerden belegt, darunter VerfGH Berlin 1/25 durch den Unterzeichner dieser Eingabe. Abrufbar: - Auszug "Verfassungsbeschwerde RBB-Staatsvertrag" Abschnitt ► UBRBB-CBU. Aber die reale Existenz im Sinn von "juristische Person" des RBB wird dennoch nicht als strittig behauptet. Es wird unterstellt, dass dies zivilrechtlich ableitbar ist aus der Rechtsprechung gemäß BGB und HGB. Zudem war der ursprüngliche Errichtungs-Staatsvertrag damals unangefochten wirksam und steht für die damalige Einrichtung des RBB als Rechtsperson. UBFH5.c2d) "Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg" (30. Juni 2003)
► 2025-04-16 =~Aufruf https://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-259685
UBFH5.c3a) Die Angabe "Generalvollmacht" des Anwalts in einem Schreiben an das Verwaltungsgericht Berlin bezüglich einer Klage gegen die Rundfunkabgabe ist also nach diesseitiger Meinung irrig. Dass es sich nicht um eine Generalvollmacht handelt, wird als belegt angesehen schon allein dadurch, dass nur zwei Bevollmächtigte gemeinsam den RBB vertreten dürfen. Eine "General"-Vollmacht ist die alleinige und nicht eingegrenzte Vertretungs-Vollmacht. Eben darum heißt sie "General...". Eben das ist der Unterschied eines so benannten "Generalbevollmächtigten" der Wirtschaft gegenüber der Vollmacht mit Vier-Augen-Vorbehalt. UBFH5.c3b) Da eine Berechtigung zu Untervollmachten an externe Personen für die Bevollmächtigten nicht ausgewiesen war und bisher nicht belegt wurde, konnte nur die Intendantin persönlich den Freien RBB-Mitarbeiter RA Be. wirksam bevollmächtigen. Die erteilte Anwaltsvollmacht an den häufig mandatierten RA Be. ist wegen nur 1 Unterschrift (der Leiterin der Rechtsabteilung) als nicht erteilt zu werten: Der vom RBB zu finanzierende Freie RBB-Mitarbeiter RA Be. wäre demnach ein vollmachtloser Schein-Vertreter des RBB, so die einstweilige diesseitige Meinungsbildung. ("Schein..." nicht abwertend gemeint.) UBFH5.c3c) In der Tat ergab eine Klärung für Bayern laut Gerichtsantwort im März 2025, dass die analoge Vollmacht von der Intendantin persönlich unterzeichnet sei. Dies für ganz Bayern, also eine Vielzahl... Klärung ist eingeleitet, ob als reale Unterschrift oder ob als eine Einfügung einer Bilddatei ohne Einzelfall-Kenntnis der Vollmachtgeberin. Das wäre eine "faktische Praktizierung von Untervollmacht". - Näheres zum gerade anhängigen dortigen Vorgang soll hier unterbleiben. Es war nur klarzustellen, das manches, was jedem Juristen ganz klar erscheint, jedoch nebelhaft wird, sobald Nicht-Juristen - also frei von Standes-Rücksichtnahme - die Nebelscheinwerfer einschalten. UBFH5.c3d) Bezüglich Generalvollmacht sei auf eine besondere Variante hingewiesen: Der Intendant eines anderen hier nicht benannten Senders erteilte dem Leiter der Rechtsabteilung eine "Generalvollmacht für Prozessführung - einschließlich Recht zui Untervollmachten. Das Wort "Generallvollmacht" ist hierfür nicht, was man unter ihr eigentlich versteht. Der Begriff wurde vermutlich gewählt, um den Untervollmachten den Anschein von Wirksamkeit zu verleihen. Ob wirksam, soll hier nicht erörtert werden. UBFH5.c3e) Angewandt wurde es im beobachteten Fall für Bevollmächtigung eines offenkundig festangestellten Mitarbeiters. Diese Vollmachtserteilung könnte wirksam sein, sei hier als Meinung vertreten. m Fall der Untervollmacht an einen Rechtsanwalt könnte Unwirksamkeit behauptet werden, da die Generalvollmacht keine im üblichen Sinn dieses Begriffes ist. - Allerdings wurden von dieser ARD-Anstalt auch gelegentlich externe Anwaltskanzleien beauftragt. Die Details der Vollmachtenketten dafür wurden nicht ermittelt. UBFH1.x) Wegen geringer realer Relevanz wird dieses nur einmal aufgetretene Beispiel hier nicht näher behandelt. Anfechtungen zur Form sollten nicht im Grenzbereich der Beurteilung erfolgen. |
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Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16
S. 20
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 20 UBFH5.c4a) Der vom RBB zu bezahlende Freie RBB-Mitarbeiter RA Be. war sich der Problematik vermutlich bewusst: Seine - allerdings ja wohl unzutreffende - Einstufung als "General"-Vollmacht für die Leiterin der Rechtsabteilung trifft den Problemkern: Nur eine "General"-Vollmacht berechtigt zu Untervollmachten mit nur 1 Unterzeichner an betriebsfremde Personen, beispielsweise Rechtsanwälte. Anmerkung: Vorstehend benannt: "Leiterin der Rechtsabteilung", nicht "Justitia-rin". Wir leben nun säkular. Die Göttin "Justitia..." ("Gerechtigkeit"!) bleibt diesseitig immer außer Anwendung, weil als "überhöhende Manipulation des Unterbewusstseins" interpretiert. Wäre Gerechtigkeit, so wäre dieser Vorgang nicht. Für Wirksamkeit hätten die einstigen diversen ersten derartigen Vollmachten i mmer durch die Intendantin Frau Schlesinger persönlich unterzeichnet werden müssen, so nach der damals wie auch heute geltenden Satzungs-Rechtsnorm. Vermutet wird: Man wollte sie entlasten und rechnete damit, dass die Vollmacht-Wirksamkeit eines Rechtsanwalts nie hinterfragt werden würde? Bezüglich des RBB erfolgte dies bereits früher durch andere, aber in dieser Vertiefung wohl erstmals im Februar 2025. UBFH5.c4b) Die Frage der Rückwirkung bei Vollmachten wird hier nicht näher erörtert mangels Relevanz zur Sache. Die jetzige Vollmacht in einer Februar 2025 beim Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Sache, jahrelanges Vorverfahren, wurde offenkundig erst am 27. Februar 2025 erteilt. Die Unterzeichnerin Frau Dr. Kerstin Skiba übernahm ihr Amt unter dem "Notvorstand" (nicht "Intendantin") Frau Dr. Vernau:
► 2025-05-16 =~Aufruf https://www.rbb-online.de/unternehmen/presse/presseinformationen/unternehmen/2023/20230531-dr--kerstin-skiba-neue-justitiarin-des-rbb.html
Die Frage einer Rückwirkung wäre analysebedürftig, sofern das Klageverfahren bereits abgeschlossen ist wie im betreffenden Fall. Es wurde übrigens Rückwirkung seitens der beklagten ARD-Anstalt und des Anwalts nicht vorgetragen.
UBFH5.c4c) "Notvorstand"; denn es war im damals geltenden früheren RBB-Staatsvertrag versäumt worden, eine(n) Vakanz-Interims-Intendant(in) zu ermöglichen. Ist das normal oder ein Qualitätsmangel von Gesetzen? - Nun zurück zur Rechtsquellen-Analyse: UBFH5.c4d) § 22 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 6. September 2011. Diese war im Internet nicht einsehbar. Erfolglos blieb auch die Suche auf
► 2025-03-16 =~Aufruf https://www.rbb24.de
nach: Geschäftsordnung Rundfunk Berlin Brandenburg 2011
Der RBB möge ein Zitat von § 22 Abs. 1 und 2 beibringen. Dort in der untergeordneten Rechtsnorm kann aber die Begrenzung der übergeordneten Rechtsnorm nicht aufgehoben werden. Da diese übergeordnete Rechtsnorm eben nicht "General"-Vollmacht ist, kann die untergeordnete Rechtsnorm nicht zu Untervollmachten an Betriebsfremde berechtigen. Wäre dies der Fall, so wäre es nichtig. Ohnehin wäre zu prüfen, welcher Rechtsnorm-Charakter bei der Geschäftsordnung vorliegt: Wer ist erlass-ermächtigt? Wo befindet sich die Erlassermächtigung? |
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Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16
S. 21
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 21 UBFH5.c5a) Wir haben also für den RBB anscheinend die skurrile Situation, dass rund 5 (?) Jahre lang vor Gericht offenkundig ein vollmachtloser Freier Mitarbeiter des RBB, RA Be., auftrat und sich durch das Gericht Kostenrechnungen bestätigen ließ, so jedenfalls der einstweilige Befund. UBFH5.c5b) Nur eine unmittelbare Vollmacht seitens der Intendantin für jede einzelne Rechtssache wäre wirksam gewesen. Diese lag offenkundig nie vor. Demnach wäre die unzulässige Beauftragung von Rechtsanwaltskanzleien vermutlich gar nicht der Intendantin anzulasten, da sie von dieser wohl als unsinnig einstufbaren Kostenerzeugung gar nicht wusste oder "voll bewusstes verantwortliches Wissen bestreiten könnte". Eine rückwirkende Heilung wird als schwierig angesehen: Eine neue wirksame Bevollmächtigung, nämlich durch die aktuelle RBB-Intendantin, ist je nach Vorverfahrn nicht ganz einfach, was die eventuell angestrebte Rückwirkung anbetrifft. UBFH5.c6) Da der Freie RBB-Mitarbeiter nach jetziger Meinung vollmachtlos war, konnte er nicht wirksam tätig werden, also auch keinen Kostenanspruch gegenüber Klägern erwirtschaften. Alle Kostenzahlungen für derartige Anwaltsvertretung sind durch den dafür verantwortlichen RBB als fehlerhaft kosten-auslösende Klageverfahren-Partei pro-aktiv den Bürgern zurückzuzahlen, ist die diesseitige Meinung. Könnte der RBB sich diese Beträge vom Freien Mitarbeiter RA Be. erstatten lassen? Hätte dieser erkennen müssen, dass mangels "General"-Vollmacht nur eine von der Intendantin selber unterzeichnete Vollmacht ihn legitimieren konnte? UBFH5.c7a) Sind Gerichtsentscheide nichtig, die mit einem vollmachtlosen RBB-Vertreter zustande kamen? Ein Grund dafür ist im konkreten RBB-Kontext nicht erkennbar. Was die Darstellung der Verwaltungsakte darstellt, so ist dies Faktenbefund und nicht anfechtbar. Ferner: Es besteht beim Verwaltungsgericht als Erster Instanz keine allgemeine gesetzliche Anwesenheitspflicht für die mündliche Verhandlung. Soweit bekannt, verlangt das Verwaltungsgericht Berlin diese Anwesenheit in der Regel nicht. Es ist überhaupt nur 1 Verwaltungsgericht bundesweit bekannt, das diese Anwesenheit bei Rundfunkabgabe-Verfahren fordert. Das ist vielleicht eine Folge der Routine von Asylverfahren. Anfang 2025 sind es wohl über 50 % der verwaltungsgerichtlichen Verfahren. (Politisch bedingte Entfremdung der Justiz von ihrer eigentlichen Funktion, wohin das Auge blicken mag?) UBFH5.c7b) Der Ermittlungsgrundsatz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens schafft diesen Berliner Entscheiden wohl Aufrechterhaltung der Wirksamkeit. Das ist zu bedauern. Denn fast alle Entscheide in Sachen Rundfunkabgabe dürften Fehlurteile sein, bedingt durch das (an sich aus Effizienzgründen legitimierte) Vertrauen der Richter in die Juristen-Kollegen der öffentlichen Verwaltung. Der Aspekt der Vollmachtlosigkeit ist hierfür ohne Einfluss. Ausführlich ist diese Problematik analysiert in: - Schriftsatz-Vorlage "NEIN-BRIEF", etwa 110 Seiten, dort Abschnitt ► B-UBEC. Nachtrag eingefügt 2025-07: Nun autonomes Merkblatt UBAK., gleicher Inhalt. |
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S. 22
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 22 UBFH5.c8) Dem Grundsatz "man höre die andere Seite" ist nun Rechnung zu tragen. Kann die vorstehende diesseitige Analyse rechtlich nachvollziehbar widerlegt werden? Falls nicht, so müsste der die irrigen Anwaltskosten auslösende RBB vielleicht rund 20.000 Euro oder vielleicht deutlich mehr proaktiv den zu Unrecht kosten-belasteten Berliner Klägern erstatten, so die einstweilige diesseitige Meinung. Könnte In noch anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine nun wirksame Vollmacht - unterzeichnet durch die Intendantin Frau Demmer - begleitet werden durch ein rückwirkendes Anerkenntnis aller Prozesshandlungen des Freien RBB-Mitarbeiter RA Be. durch den RBB? Dies soll hier nicht behandelt werden. Aber könnte es preiswerter werden, ihn finanziell abzufinden, da die Unzulässigkeit dieser Anwaltsbeauftragung ohnehin als belegt angesehen werden könnte? - Abrufbar: - Auszug des Sammelgutachtens "Metastudie LIBRA": Abschnitte ► UBFB. ► UBEK. UBFH5.d1) Haftet ein vollmachtloser Vertreter für alle Verfahrenskosten? Es sind sehr unterchiedlich: Der Sachverhalt bei Vollmachtlosigkeit, ferner die Verfahrensumstände. Dem Grundsatz nach dürfte der eventuell vollmachtlose Anwalt nach dem Veranlasserprinzip in diesem Kontext nicht für die Gerichtskosten haften. Bei der Vertretung einer ARD-Anstalt gegen eine Rundfunkabgabe- Klage ist der Anwalt der ARD-Anstalt in der Regel nicht der Veranlasser. Allerdings ist die ARD-Anstalt der Veranlasser, indem sie dem Kläger eine Frist zur Klageerhebung stellte, dies aber in der Regel nach einer automatisierten unzulänglichen Schein-Bearbeitung im Fall von argumentativ anspruchsvollen Bürger-Widersprüchen. Die geringe finanzielle Interesse der Rundfunkabgabe mag dazu verführen, Nichtbearbeitung zu wagen, weil es meistens erfolgreich ist, also vielleicht nicht rechtens ist, aber opportun. Der Anwalt hätte einen Mangel der argumentativen Bearbeitung erkennen und heilen müssen, was für die Rundfunkabgabe-Verfahren für komplexe ausführliche Begründungen nicht zu erwarten ist: Anwälte sind keine Märtyrer. - Unterließ der Anwalt zudem das Hinwirken auf eine wirksamen Vollmacht, so könnte dies das Verfahren in seiner Gültigkeit jedenfalls in Frage stellen. Im Ergebnis muss es wohl im Ermessen des Gerichts belassen werden, wie es mit diesen Gesichtspunkten bei niedrigen Gegenstandswerten im Ergebnis umgeht. UBFH5.d2) Im Kostenfestsetzugsverfahren muss die Vollmacht im Original (Papierversion) eingereicht werden: anwaltspraxis-magazin.de/fachbeitraege/strafrecht/2024/03/25/vorlage-der-vollmacht-im-kostenfestsetzungsverfahren-3/
"Ein elektronisches Dokument in Form eines Scans des schriftlichen Originals ist zum Nachweis der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren nicht ausreichend." |
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Standardtext der RATIO Bürgerrechtler-Kooperation - UBGH. Polit.Just.Skand. Vers. 2025-11-16
S. 23
Thema: UBFH. Begründung für: "Geringverdiener-Vollstr. unzulässig S. 23 UBFH5.e1) Beispiel eines Schreibens gegen Anwaltskosten:
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Deine Regierung will nur dein Bestes! ("Medienstaatsvertrag 2021") "Metastudie LIBRA", Nein zur Staatslizenz ab 2021, nein zur Inhalte- Zensur ab 2021, nein zur Staatskontrolle ab 2021. Nein zu Bußgeldern bis 0,5 Millionen € von "ungehorsamen" Website-Betreibern. - 800 Seiten wissenschaftliche Sammelstudie: "Metastudie LIBRA": Anlayse: Ist ein Politik- / Justiz-Skandal (ARD, ZDF etc.)? » Inhaltsverzeichnis: uno7.org/pde/pev-ttmwa-de.htm "George Orwell hat '1984' als Warnung geschrieben, nicht als Bedienungsanleitung."
Nein zum betreuten Denken! Mein Kopf gehört MIR! Sind "ARD, ZDF etc." noch zu retten? 1 Million Vollstreckungen pro Jahr - ARD und ZDF, ja, ganz klar die Nummer 1 in Sachen Bildung: Bildung von Bürgerzorn über Staats- und Demokratieversagen. » uno7.org/pde/pev-tta1-de.htm Hier sind Wege für Befriedung und ARD-Akzeptanz. Keine Institution kann dauerhaft den Zorn von rund 50 Prozent der Bürger überdauern. » uno7.org/pde/pev-tta31-de.htm Wem gehört das Sozialismus-Unternehmen "VEB ARD, ZDF etc."? Den Bürgern? Analyse / Rechtswissenschaft. » uno7.org/pde/pev-tta34-de.htm Demokratie: Parteien zanken. Bürger wählen. (MAR.) Rechtswissenschaft: Macht "Abnicken" von (realistisch betrachtet:) "vorgetexteten Gesetzen" diese nichtig? » uno7.org/pde/pev-ttmar-de.htm (MAA.) Viele Juristen leiden unter "Regulieromanie". Wieso? » uno7.org/pde/pev-ttmaa-de.htm (MAB.) "Abnick"-Parlamente - trotz Bundeskompetenz? » uno7.org/pde/pev-ttmab-de.htm (MAH.) Wer (/wie) koordiniert "Abnickerei"? Wie unterbinden? » uno7.org/pde/pev-ttmah-de.htm (MAK.) Ist sie verfassungswidrig, die "Abnickerei" von "vorgetexteten Gesetzen"? » uno7.org/pde/pev-ttmak-de.htm (MBE.) Der Medienstaatsvertrag ist zu stoppen, weil insgesamt ein "unmöglich" verworren konzipiertes Sammelsuriums-Gesetz. » uno7.org/pde/pev-ttmbe-de.htm
Freie Medienwahl willst du? Spinnst du? (MZE.) Anträge gegen "Zensur" / "Medienstaatsvertrag". » uno7.org/pde/pev-ttmze-de.htm (MWE.) Internet-Kontrolle: Landesmedienanstalten ungeeignet. Bundeskompetenz! » uno7.org/pde/pev-ttmwe-de.htm (MWK) "Rosinen" der Verbote-Liste ab 2021 für das Internet. » uno7.org/pde/pev-ttmwk-de.htm (MSE.) Im Gesetzentwurf zu löschen "Lizenzpflicht / Websites". (Unzulässigl und Bundeskompetenz.) » uno7.org/pde/pev-ttmse-de.htm (MUE.) Im Gesetzentwurf zu löschen "Regulierung Urheberrecht". (Bundeskompetenz!) » uno7.org/pde/pev-ttmue-de.htm (MZP.) Anti-Porno! Schon in Wartestellung für den Zensur-Start. » uno7.org/pde/pev-ttmzp-de.htm |
Lücke verschwiegen? (NFE) Nichtzuschauer: 50 % Einnahmen von ARD, ZDF etc. fallen bald weg? » uno7.org/pde/pev-ttfne-de.htm (MEE) Rückzahlpflicht von nicht bewilligter Subvention » uno7.org/pde/pev-ttmee-de.htm (MEU.) EU-Bewilligung nötig gegen Unter-Subvention. » uno7.org/pde/pev-ttmeu-de.htm (MFE.) Medien-Staatsvertrag 2020/2021: 10 Milliarden € fehlen? » uno7.org/pde/pev-ttmfe-de.htm Gtundgesetz verschrottet? (UBK.) Experten für Neuordnung "ARD, ZDF etc." und/oder Rundfunkbeitrag. » uno7.org/pde/pev-ttubk-de.htm (UBU1.) Ist der Rundfunkbeitrag als verfassungswidrig einzustufen? Leider wohl ja. Wie zu heilen? » uno7.org/pde/pev-ttubu1-de.htm (UBZ.) Wie real ist "Endstation neo-totalitäre Gutmenschen-Republik"? » uno7.org/pde/pev-ttubz-de.htm (VCA.) Erster großer Justizskandal durch "digitale" Textbaustein-"Pseudo-Jura"? Von Popper bis Kant. (Aber gern, natürlich inklusive Nazi-Keule.) » uno7.org/pde/pev-ttvca-de.htm 6. "Beiträge": Falschinkasso? Wann seid ihr satt? (BBA.) Zu befreien sind laut Gesetz die "beihilfenlos irgendwie zurecht kommenden" Geringverdiener: "Würderverdiener". » uno7.org/pde/pev-ttbba-de.htm (BBB.) Geringverdiener: Das Wichtigste der Rechtsgrundlage der Befreiung in Kurzform: » uno7.org/pde/pev-ttbbb-de.htm (BBK.) Geringverdiener: Laut BVerwG: Keine Sozialbescheid-Pflicht. » uno7.org/pde/pev-ttbbk-de.htm (VVA.) Vollstreckung: Statistische Fakten und Anlyse: Bürgerhass-Massenproduktion? » uno7.org/pde/pev-ttvva-de.htm (VVZ1.) Ist Vollstreckung der Rundfunkabgabe unzulässig? - (Vorgänge in Tübingen und in Zossen.) » uno7.org/pde/pev-ttvvz1-de.htm 7. "Wir wissen alle, dass Fernsehen dick, dumm, traurig und gewalttätig macht."
Frau Dr. med. von der Leyen, Master of Public Health. (So laut WELT AM SONNTAG 2006-10-22 Seite 2.) - Damals Familienministerin, nun Chefin der EU-Kommission.
Naturwissenschaftlich: Ein Staatsfernsehen - Symbiose Politik + Medien-Manipulations-Biz, zwangsfinanziert vom Volk - ist gemäß Parasitologie: Eine Symbiose von 2 Parasiten zwecks Ausbeutung eines gemeinsamen Wirts. Auf ARD, ZDF natürlich nicht anwendbar - sind ja staatsfern, dürfte auch der BR-Intendant in München bestätigen. (Er ist früherer Sprecher der Regierung Merkel. Noch Fragen?) |
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